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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1970: unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann für Hecht erkannt: Am 20» August 1964 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er für sie auf Grund einer zu großen Zahl von Beklamationen ab 1» September 1964 den Kundendienst nicht mehr aus führen v/erde» Am 21» August 1964 richtete der Beklagte an die Klägerin folgendes Schreiben: 1964 angeführten Großaufträge war die Klägerin zu einer^Lieferung an den Beklagten zu den: Bedingungen des von ihm gekündigten Vertrages nach dem 1» September 1964 nicht mehr bereit» Die von der Klägerin verlangten neuen Konditionen akzeptierte der Beklagte nicht» Daraufhin wurde er von der Klägerin nicht mehr beliefert und konnte die bei ihm liegenden Bestellungen nicht mehr ausführen» Die Klägerin führte einen leil der Bestellungen später unmittelbar selbst aus» Streitig ist nur noch, ob der Beklagte gegen diese Forderung mit Forderungen aufrechnen kann, die er daraus herleitet, daß die Klägerin den Vertriebsvertrag vom 15» Juni 1964 verletzt habe, so daß er zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. a) Das Berufungsgericht führt aus, ein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrag vom 15« Juni 1964 oder zur Kündigung des Vertrages, weil die Tauchkühlerproduktion nicht aufgenommen worden sei, stehe dem Beklagten nicht zu, Es könne keine Rede davon sein, daß der Klägerin die Erfüllung des Vertrages, der die Aufnahme der Produktion von Tauchkühlern vorsah unmöglich gewesen sei. Die Klägerin habe im Juni 1964 für einen von ihr konstruierten Tauchkühler ein Gebrauchsmuster angemeldet, Bis zu dem Abschluß des b) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Sachdarstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 6o Mai 1968 übergangen hat» Ber Beklagte,.hatte behauptet, die Firma sei bereit gewesen,den Tauchkühler unter dem Namen “WA®" herzustellen» her Kläger habe aber eine Herstellung des Tauchkühlers auf dieser Grundlage ausdrücklich abgelehnt» Er, der Beklagte, habe, weil die Klägerin eine eigene Fabrikation abgelehnt und ihn im ungewissen darüber gelassen habe, ob die Verhandlungen mit der Firma zu dem Erfolg führen würden, in der Zeit vom Abschluß des Vertrages an bis zu dem V» September 1964 den Verkauf des Tauchkühlers drosseln und einstellen müssen » Wäre das nicht geschehen, so hätte er bis zu dem Io September 1964 mindestens 400 bis 500 Tauchkühler verkaufen und daraus einen Reingewinn von 35 000 bis 43 750 DM erzielen können» hem Anspruch des Beklagten liegt die Auffas-' sung zugrunde, die Klägerin sei verpflichtet*gewesen', die Produktion der Tauchkühler so einzuleiten, daß der Beklagte nicht mehr im ungewissenrüber die Bedingungen war, unter denen er seinerseits seine Kunden beliefern konnte, daß er also in der läge war, seine Verkaufstätigkeit unmittelbar hach Vei-tragschluß, also ab 15» Juni 1964, in voller*Sicherheit aufzunehmeno Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 15» Juni 1964 dahin gewürdigt, der Beklagte habe der Klägerin zu dem Aufbau einer Produktion mehr Zeit lassen müssen, als zwei Monate» Wenn das Berufungsgericht vom Aufbau der Produktion spricht, so ten gerade begonnen» Es mag zwar sein,- daß der Beklagte Anspruch darauf hatte, daß die von der Firma Göltsch hergestellten Tauchkühler den Namen der Klägerin "WA®11 trugen; denn er sollte offenbar "WA®**-Geräte vertreiben und hätte sich seinen, Abnehmern 'gegenüber in ein schlechtes Picht gesetzt und die Gefahr von Beanstandungen hervorgerufen, wenn er Geräte der Klägerin angeboten und verkauft, dann aber Geräte mit dem Namen eines anderen Unternehmens geliefert hätte» Immerhin war darüber im Vertrage nichts gesagt und die Frage hätte noch einer Absprache bedurft» Ferner war im Vertrage vom 15» Juni 1964 wegen der Ungewißheit über den Fabrikationspreis nur ein vorläufiger Verkaufspreis von 1 100 BM festgesetzt und die Vereinbarung des endgültigen Preises, einer späteren Vereinbarung Vorbehalten worden» Per Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß er ohne das Verhalten der Klägerin etwa in der Lage ‘gewesen wäre, Prospekte oder Preislisten anzufertigen und damit bei seiner Kundschaft zu werben«, Pie Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien war noch mit Ungewißheiten behaftet, die nicht sofort beseitigt werden konnten* Wenn der Beklagte, wie er behauptet, in den ersten beiden Monaten nach Vortragschluß seihe VerkaufStätigkeit drosselte und einstollte, so tat er das auf sein eigenes Risiko und kann dafür nicht die Klägerin verantwortlich machen* a) Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag vom 15* Juni 1964 zu dem 1* September 1964 beendet worden ist* Einmal habe, so meint es, der Beklagte den Vertrag fristlos gekündigt» 'Ob die Kündigung berechtigt gewesen ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt sein» Pie Klägerin habe aber,so führt das Berufungsgericht weiter aus, nachdem der Beklagte ihr seine feste Absicht, für sie nicht mehr tätig zu werden, erklärt habe, der Kündigung nicht widersprochen* Aus der Beendigung des Vertrages folgert das Berufungsgericht, der'Beklagte habe nicht mehr die Belieferung mit Kühlanlagen zu dem Weiterverkauf an seine Kunden zu den Bedingungen des Vertrages vom 15„ Juni 1964 verlangen können» Br selbst-ha«* be sich durch seine Kündigung vön den Verpflichtungen aus dem Verträge Ibsgesagt* Pie Klägerin sei zwar bereit gewesen, ihn noch nach dem 1* September 1964 Hatte ?der Beklagte Anspruch darauf, daß die Klägerin mit ihm auch nach Beendigung des Vertriebsver-trages vom 15« Juni 1964 noch Liefervox'träge über die mit den vier Großaufträgen bestellten Kühlanlagen abschloß, so konnte er eine Lieferung jedenfalls nur unter den im Vertrage vom 15» Juni 1.964 bestimmten Bedingungen verlangen» Bas bedeutet, daß der Beklagte zwar einen Rabattsatz von 50 $ fordern durfte, jedoch verpflichtet war, für die bestellten Anlagen auch den Kundendienst'zu übernehmen» >Bazu war der, Beklagte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereite Er hatte im Schreiben vom 21, August-1964 ausdrücklich erklärt, er stelle seinen Kundendienst ab Io September 1964 ein» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Weigerung, den Kundendienst nach dem Io September 1964 weiter auszuführen, sieh auch auf die vier in Hede stehenden Großaufträge erstreckte o Bas Berufungsgericht bezieht sich ausdrücklich darauf, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vor- , trag von der Klägerin die für die Ausführung der vorhandenen Aufträge noch notwendigen Kühlanlagen geliefert erhalten hätte, wenn er sich auf den von der Klägerin vorgeschlagenen geringeren Rabattsatz eingelassen hätte. Es meint, der Beklagte hätte dann allerdings eine geringere Verdienstspanne gehabt,das sei aber wirtschaftlich auch gerechtfertigt gewesen, da ei* sich ja auch von allen Kundendienst-r und Garantieleistungen losgesagt habe. te, denn er habe gemeint, sie mit Gewinn verkaufen zu können» Diese Erwägungen sind frei von Rechts-irrtunu Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß derjenige, der selbst nicht erfüllungsbereit ist, aus einer Erfüllungsverv/eigerung des Gegners keine Rechte herleiten kann» Die Klägerin war zu der vom Beklagten verlangten Lieferung zu den bisherigen Bedingungen, also unter Gewährung von 50 # Rabatt,nur verpflichtet, wenn der Beklagte seinerseits zu dem Kundendienst für die bestellte Anlage bereit gewesen wäre» Die Höhe des Rabatts auf der einen Seite und der Kundendienst auf der anderen standen unverkennbar in Wechselbeziehung» Verweigerte der Beklagte die Übernahme des Kundendienstes für die Anlagen der vier Grroßaufträge, ohne wenigstens entsprechend in die von der Klägerin angebotene Kürzung des Rabatts einzuv/illigen, so konnte er von der Klägerin nicht mehr Erfüllung verlangen»

Zitierte Normen: § 717 ZPO
vertragenFirmaBerufungsgerichtTauchkühlerHerrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
niI_Z5_19§/6§	URTEIL	Verkündet am
8 o Juli 1970 Klett, JustizhauptsekretäT
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf M __
AMB-RflHH^BB-Straße
 in Bl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Frozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma W IBB - K BBBBMi ? Inhaber Kaufmann Walter SSHHB in	R^^straße	fB?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1970: unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gbgen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 30* Mai 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e s en *
Von Rechts wegen
 Die Klägerin stellt elektrische Milchkühlanlagen her» Der Beklagte war bis 1. Februar 1964 ihr Handelsvertreter» Von diesem Zeitpunkt ab vertrieb der Beklagte die Erzeugnisse der Klägerin als Eigenhändler« Am 15° Juni 1964 schlossen die Parteien einen bis Ende 1969 unkündbaren Vertriebsvortrag» Danach übernahm der Beklagte den gesamten Vertrieb der von der Klägerin hergestollten Erzeugnisse» Der Klägerin sollte lediglich die Fabrikation obliegen; alle Kosten des Vertriebes? der Werbung und dergleichen sollte der Beklagte tragen» Die Klägerin übernahm für ihre Erzeugnisse eine Garantie von einem Jahr« Im süddeutschen Raum sollte der Beklagte den Garantiedienst
 
gegen ein Entgelt übernehmen» Über die Kühlanlagen und Kühleinrichtungen heißt es im einzelnen:
12) Herr SfpB (das ist der Inhaber der Klägerin) wird die Kühlanlagen und Kühleinrichtungen zu den üblichen Bedingungen lieierno »»»
a)	Die Milchkannenkühlanlagen wird Herr
 Herrn Mittwoch (das ist der Beklagte) zu 50 $ der heutigen Preislisten liefern• •»»
b)	Herr S^BB wird die Fabrikation von
 Tauchkühlern in Angriff nehmen» Infolge der Ungewißheit übördet^abrika-tionspreio wird Herr	die Tauch-
kühler zu dem Betrag^ron DM 1»100,- liefern» Herr	verpflichtet	sich,
 bis zura 15o6»1965 mindestens 1»Ö0Ö Stück abzunehmen» Der Endpreis des Tauchkühlers soll vereinbarungsgemäß weniger als DM 2o000,- betragen» »»» Die Herrn HHBHM und seinen Vertretern zustehende Provision beträgt demgemäß bei dem Tauchkühler weniger als 50 #»
Hach Verkauf des 1»000 „Tauchkühlers soll zwischen den.Parteien eine Verhandlung stattfinden, die zu dem Gegenständ die Beibehaltung des Preises oder die Notwendigkeit einer Erhöhung oder die Möglichkeit einer Ermäßigung hat»
c)	Herr mMHB verpflichtet sich, im laufe eines Jahres mindestens 2000 Kühlan-lagen bei Herrn SfHHB abzunehmen »Herr
 verpflichtet sich, im Laufe eines Jahres mindestens 2000 Kühlanlagen herzustellen»
U
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Am 20» August 1964 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er für sie auf Grund einer zu großen Zahl von Beklamationen ab 1» September 1964 den Kundendienst nicht mehr aus führen v/erde» Am 21» August 1964 richtete der Beklagte an die Klägerin folgendes Schreiben:
HIch nehme Bezug auf das heute zwischen Ihnen, meiner Frau und mir geführte Telefongespräch» Wie Ihnen bereits gestern in einem Eilbrief mitgeteilt, stelle ich meinen Kundendienst ab 1»Sept» 1964 ein»
G-enauso liegt mein Entschluß unumstößlich fest, den Verkauf von Milchkühlanlagen für Sie einzustellen und zv/ar ab 1 • Sept» 1964«
Ich v/erde Ihnen in kommender Woche eine Gesamtaufstellung über sämtliche noch vorhandene Aufträge zukommen lassen, damit diese noch ordnungsgemäß abgewinkelt v/erden»
Da der bereits geschlossene Vertrag von Ihnen gebrochen vrnrde, besteht für mich keine Veranlassung, mich an diesen zu halten» Außerdem bin ich gesundheitlich nicht mehr in der läge, mein Geschäft in * diesem Umfang v/eiterzuführen» Ärztliches Zeugnis werde ich Ihnen vorlegen»
Ich v/erde mich in Zukunft nur mehr ausschließlich mit der Herstellung und. dem Vertrieb des Tauchkühlers befassen» Vorerst werde ich 6 Wochen verreisen»"
Der Beklagte hatte in seiner Eigenschaft als Ei genhändler von einzelnen Kunden größere Aufträge zur Lieferung Uber einen längeren Zeitraum erhalten, bei denen er jeweils der Klägerin nur die gerade abgeru-
fenen Partien dee Aufträge als Bestellung zur Auslieferung aufgegeben hatte» Am 25» August 1964 teilte er der Klägerin folgendes mit:
"Anbei übersenden wir Ihnen Potokopien über einen Vertrag A|B (500 Stück) ,
NA (100 Stück), Schmm (50 Stück),
Kern (25 Stück)» Biese Aufträge beziehen sich auf mein Schreiben vom 21.8.
1964 und sind somit von Ihnen noch zu den alten Bedingungen zu liefern»
In dem Vertrag 3)|Hi haben Sie zugesagt, mir die Rechte auf Grund der einge-loiteten Klage abzutreton (100 Stüclc)»
Demnach liegen einwandfreie Verträge über die Lieferung von 755 Anlagen vor, die auf jeden Pall noch zu den bisherigen Bedingungen ausgeliefert werden * müssen» ..Weitere Binzeikunden die noch - * beliefert werden müssen, gehen Ihnen zu»"
Wegen der im Schreiben des Beklagten vom.2$.»August 1964 angeführten Großaufträge war die Klägerin zu einer^Lieferung an den Beklagten zu den: Bedingungen des von ihm gekündigten Vertrages nach dem 1» September 1964 nicht mehr bereit» Die von der Klägerin verlangten neuen Konditionen akzeptierte der Beklagte nicht» Daraufhin wurde er von der Klägerin nicht mehr beliefert und konnte die bei ihm liegenden Bestellungen nicht mehr ausführen» Die Klägerin führte einen leil der Bestellungen später unmittelbar selbst aus»
Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Porderung aus den Geschäftsbeziehungen zu, die,wie
 
im Revisionsrechtszuge unstreitig ist, 46 149,61 DM beträgt. Streitig ist nur noch, ob der Beklagte gegen diese Forderung mit Forderungen aufrechnen kann, die er daraus herleitet, daß die Klägerin den Vertriebsvertrag vom 15» Juni 1964 verletzt habe, so daß er zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.
Das Landgericht hat unter Abweisung des bei ihm noch anhängig gewesenen weiteren Klagebetrages den Beklagten zur Zahlung von 46 149,61 DM verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat bis auf eine Abänderung der Kostenentscheidung die Berufung dos Beklagten zu-rückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Er beantragt ferner, die Klägerin gemäß § 717 Abs. 5 ZPO au verurteilen, an ihn den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gezahlten Betrag von 11 000 DM zurückzuzahlen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsc
 Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
X.
Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche des Beklagten leiten sich aus zwei verschiedenen Tatbeständen hers
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1» Daraus, daß die Klägerin die Fabrikation von Tauchkühlern vertragswidrig nicht ausgenommen habe,
2, daraus, daß die Klägerin die ihm von vier Kunden (DfMHfe*	und	Scb||^)
erteilten Aufträge auf Lieferung von Kühlanlagen nicht ausgeführt habe, obwohl die Verhandlungen über die Lieferung mit den Auftraggebern schon vor dem 1, September 1964 eingoleitet worden seien*
II .
Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche, mit denen der Beklagte aufrechnen’ könnte, nicht für begründet,
1, Unterbliebene £§uchkühlernroduktion,
a) Das Berufungsgericht führt aus, ein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrag vom 15« Juni 1964 oder zur Kündigung des Vertrages, weil die Tauchkühlerproduktion nicht aufgenommen worden sei, stehe dem Beklagten nicht zu, Es könne keine Rede davon sein, daß der Klägerin die Erfüllung des Vertrages, der die Aufnahme der Produktion von Tauchkühlern vorsah unmöglich gewesen sei. Die Klägerin habe im Juni 1964 für einen von ihr konstruierten Tauchkühler ein Gebrauchsmuster angemeldet, Bis zu dem Abschluß des
 
Vertrages vom- 15» Juni 1964 habe die Klägerin Tauchkühler in.Serie noch nicht hergestellt. Zum Aufbau einer Produktion habe der Beklagte der Klägerin auf jeden Pall mehr Zeit als zwei Monate lassen müssen.
Es möge sein, daß der Inhaber der Klägerin erklärt habe, die Klägerin könne mangels entsprechender Maschinenausrüstung selbst die Tiefkühlerproduktion nicht aufnehmeno Die Klägerin habe ihrer Vertragspflicht aber auch genügt, wenn sie ein anderes Unternehmen fand, das Tauchkühler für sie fertigte oder von ihm gefertigte Tauchkühler mit Billigung der Klägerin dem Beklagten lieferte„ Ben Vortrag der Klägerin, die Firma GBHHB in AuBHHI habe von ihr die notwendigen technischen Unterlagen für die Herstellung von Tauchkühlern .erhalten und auch mit Wissen und unter Mitwirkung des Beklagten eine entsprechende Fertigung aufgenommen, habe der Beklagte nicht bestritten » Es möge sein, daß die Klägerin die Verwendung des Hamens "WA®1* für die von der Firma GflHI hergestellten und vertriebenen Tauchkühler nicht gestattet habe0 Hierzu sei sie aber nach dem Vertrage nicht verpflichtet gewesene Ihre Pflicht zur Aufnahme einer Produktion habe ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zu dem Inhalt gehabt, daß die Tauchkühler auch unter einer bestimmten Bezeichnung hätten vertrieben werden müsseno
b) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Sachdarstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 6o Mai 1968 übergangen hat» Ber Beklagte,.hatte behauptet, die Firma	sei	bereit	gewesen,den
 
Tauchkühler unter dem Namen “WA®" herzustellen» her Kläger habe aber eine Herstellung des Tauchkühlers auf dieser Grundlage ausdrücklich abgelehnt» Er, der Beklagte, habe, weil die Klägerin eine eigene Fabrikation abgelehnt und ihn im ungewissen darüber gelassen habe, ob die Verhandlungen mit der Firma zu dem Erfolg führen würden, in der Zeit vom Abschluß des Vertrages an bis zu dem V» September 1964 den Verkauf des Tauchkühlers drosseln und einstellen müssen » Wäre das nicht geschehen, so hätte er bis zu dem Io September 1964 mindestens 400 bis 500 Tauchkühler verkaufen und daraus einen Reingewinn von 35 000 bis 43 750 DM erzielen können»
Wehn das Berufungsgericht dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch nicht zubilligt, so ist diese Entscheidung indessen im Ergebnis zutreffend»
hem Anspruch des Beklagten liegt die Auffas-' sung zugrunde, die Klägerin sei verpflichtet*gewesen', die Produktion der Tauchkühler so einzuleiten, daß der Beklagte nicht mehr im ungewissenrüber die Bedingungen war, unter denen er seinerseits seine Kunden beliefern konnte, daß er also in der läge war, seine Verkaufstätigkeit unmittelbar hach Vei-tragschluß, also ab 15» Juni 1964, in voller*Sicherheit aufzunehmeno Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 15» Juni 1964 dahin gewürdigt, der Beklagte habe der Klägerin zu dem Aufbau einer Produktion mehr Zeit lassen müssen, als zwei Monate» Wenn das Berufungsgericht vom Aufbau der Produktion spricht, so
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mag das allerdings zu eng sein; denn die Produktion soll von der Firma G®B® alsbald, nach Vertrag-* . Schluß aufgenommen worden sein» Pas Berufungsgericht meint aber ersichtlich, nach den Umständen des Falles habe der Beklagte von der Klägerin nicht erwarten können, daß die im Rahmenverträge vom 15«, Juni 1964 offengebliebenen Punkte so schnell,geklärt würden, daß der Beklagte schon in den ersten zwei Monaten nach Vertragschluß mit seiner Verkaufstätigkeit in voller Gewißheit über ralle Einzelheiten beginnen konnte« Mit anderen Worten: Per. Beklagte mußte der Klägerin zu dem Aufbau auch des Vertriobsgeschäftes eine angemessene Zeit lassen«, Pafür spricht einmal der vom Berufungsgericht verwertete Gesichtspunkt, daß die Tauchkühler in Serie überhaupt noch nicht hergestellt worden waren« Pie Fabrikation durch die Firma	hatte	auch	nach	Par	Stellung des Beklag-
ten gerade begonnen» Es mag zwar sein,- daß der Beklagte Anspruch darauf hatte, daß die von der Firma Göltsch hergestellten Tauchkühler den Namen der Klägerin "WA®11 trugen; denn er sollte offenbar "WA®**-Geräte vertreiben und hätte sich seinen, Abnehmern 'gegenüber in ein schlechtes Picht gesetzt und die Gefahr von Beanstandungen hervorgerufen, wenn er Geräte der Klägerin angeboten und verkauft, dann aber Geräte mit dem Namen eines anderen Unternehmens geliefert hätte» Immerhin war darüber im Vertrage nichts gesagt und die Frage hätte noch einer Absprache bedurft» Ferner war im Vertrage vom 15» Juni 1964 wegen der Ungewißheit über den Fabrikationspreis nur ein vorläufiger Verkaufspreis von 1 100 BM festgesetzt und die Vereinbarung des endgültigen Preises,
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einer späteren Vereinbarung Vorbehalten worden» Per Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß er ohne das Verhalten der Klägerin etwa in der Lage ‘gewesen wäre, Prospekte oder Preislisten anzufertigen und damit bei seiner Kundschaft zu werben«, Pie Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien war noch mit Ungewißheiten behaftet, die nicht sofort beseitigt werden konnten* Wenn der Beklagte, wie er behauptet, in den ersten beiden Monaten nach Vortragschluß seihe VerkaufStätigkeit drosselte und einstollte, so tat er das auf sein eigenes Risiko und kann dafür nicht die Klägerin verantwortlich machen*
2» Unterbliebene Ausführung der Großäufträge»
a) Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Vertrag vom 15* Juni 1964 zu dem 1* September 1964 beendet worden ist* Einmal habe, so meint es, der Beklagte den Vertrag fristlos gekündigt» 'Ob die Kündigung berechtigt gewesen ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt sein» Pie Klägerin habe aber,so führt das Berufungsgericht weiter aus, nachdem der Beklagte ihr seine feste Absicht, für sie nicht mehr tätig zu werden, erklärt habe, der Kündigung nicht widersprochen* Aus der Beendigung des Vertrages folgert das Berufungsgericht, der'Beklagte habe nicht mehr die Belieferung mit Kühlanlagen zu dem Weiterverkauf an seine Kunden zu den Bedingungen des Vertrages vom 15„ Juni 1964 verlangen können» Br selbst-ha«* be sich durch seine Kündigung vön den Verpflichtungen aus dem Verträge Ibsgesagt* Pie Klägerin sei zwar bereit gewesen, ihn noch nach dem 1* September 1964
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mit Milchkühlanlagen zu beliefern,, sie sei aber-nicht mehr bereit gewesen, ihm 50 # Rabatt auf ihre Listenpreise zu geben» Hierzu sei sie nach Wegfall des Vertrages .dem Beklagten gegenüber nicht mehr verpflichtet gewesen,, Bauerschuldverhältnisse könnten nicht einseitig mit dem Ergebnis gekündigt wer den, daß auch nach Ablauf der Kündigungsfrist die Gegenseite verpflichtet sei, weiterhin den Vertrag gegenüber dem kündigenden Teil zu erfüllen»
b) Auch den Rügen der Revision gegen diese Ausführungen bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt»
Ob, wie die Revision meint, eine Beendigung des Vertrages vom 15«. Juni 1964 die Klägerin nicht von der Verpflichtung entband, den Beklagten in die Lage zu versetzen? die von ihm während der Bauer des Vertrages abgeschlossenen Kaufverträge zu erfüllen, bedarf keiner Entscheidung» Auch v/enn der Revision insofern gefolgt, würde, wäre der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht begründet»
Hatte ?der Beklagte Anspruch darauf, daß die Klägerin mit ihm auch nach Beendigung des Vertriebsver-trages vom 15« Juni 1964 noch Liefervox'träge über die mit den vier Großaufträgen bestellten Kühlanlagen abschloß, so konnte er eine Lieferung jedenfalls nur unter den im Vertrage vom 15» Juni 1.964 bestimmten Bedingungen verlangen» Bas bedeutet, daß der Beklagte zwar einen Rabattsatz von 50 $ fordern durfte, jedoch verpflichtet war, für die bestellten Anlagen auch den Kundendienst'zu übernehmen» >Bazu war der, Beklagte aber
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereite Er hatte im Schreiben vom 21, August-1964 ausdrücklich erklärt, er stelle seinen Kundendienst ab Io September 1964 ein» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Weigerung, den Kundendienst nach dem Io September 1964 weiter auszuführen, sieh auch auf die vier in Hede stehenden Großaufträge erstreckte o Bas Berufungsgericht bezieht sich ausdrücklich darauf, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vor- , trag von der Klägerin die für die Ausführung der vorhandenen Aufträge noch notwendigen Kühlanlagen geliefert erhalten hätte, wenn er sich auf den von der Klägerin vorgeschlagenen geringeren Rabattsatz eingelassen hätte. Es meint, der Beklagte hätte dann allerdings eine geringere Verdienstspanne gehabt,das sei aber wirtschaftlich auch gerechtfertigt gewesen, da ei* sich ja auch von allen Kundendienst-r und Garantieleistungen losgesagt habe. Dem ist die Revision nicht entgegehgetreten o Zur Verweigerung des Kundendienstes war der Beklagte* mindestens was die vier Großaufträge betrifft, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht berechtigt» Was die Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts geltend macht, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet der, tatsächlichen Würdigung» Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß der Beklagte auch nach der Kündigung*bemüht gewesen sei, die den Gegenstand der Großaufträge bildenden Anlagen zu den alten- Bedingungen von der Klägerin zu dem Weiterverkauf geliefert zu erhalten» Die von der Klägerin hergestellten Anlagen könnten, so meint das Berufungsgericht,nicht so mangelhaft gev/esen sein, wie der Beklagte behaup-
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te, denn er habe gemeint, sie mit Gewinn verkaufen zu können» Diese Erwägungen sind frei von Rechts-irrtunu
 Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß derjenige, der selbst nicht erfüllungsbereit ist, aus einer Erfüllungsverv/eigerung des Gegners keine Rechte herleiten kann» Die Klägerin war zu der vom Beklagten verlangten Lieferung zu den bisherigen Bedingungen, also unter Gewährung von 50 # Rabatt,nur verpflichtet, wenn der Beklagte seinerseits zu dem Kundendienst für die bestellte Anlage bereit gewesen wäre» Die Höhe des Rabatts auf der einen Seite und der Kundendienst auf der anderen standen unverkennbar in Wechselbeziehung» Verweigerte der Beklagte die Übernahme des Kundendienstes für die Anlagen der vier Grroßaufträge, ohne wenigstens entsprechend in die von der Klägerin angebotene Kürzung des Rabatts einzuv/illigen, so konnte er von der Klägerin nicht mehr Erfüllung verlangen»
 
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 Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen * Er hat nach § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen« Rechtsmittels zu tragen.
Br» Haidinger	Br*	Oelhaar	Br„ Mezger
 Br* Messner , Mormann