Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ März 1968 unter Mitv/irkung des Senatcpräsidenton £r, Haidinger sowie der Bundesrichtcr Br, Mezger«, Dr, Weber, Mormann und Braxmaier flir Recht erkannt; Die Klägerin nimmt für ihre Reotforderung von 22 547?05 DM gegen den Beklagten persönlich in Anspruch» Sie stützt die Klage in erster Linie darauf, der Beklagte habe sich bei einem Telefongespräch mit ihrem Prokuristen SchöflBlp am 14» Dezember 1962 persönlich verpflichtet, die Restschuld zu bezahlen; dabei habe der Beklagte ihren Prokuristen ermächtigt, die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 27 » September 1962 entsprechend zu berichtigen» Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte habe sie bei dem Finanzierungsgeschäft betrogen: In Wirklichkeit habe die Wtflflp überhaupt keine Bügelpressen an Horst gelie- 1» Die Revision rügt* die (angebliche) fernmündliche Erklärung des Beklagten vom 14* Dezember 1962 sei nicht ein formlos gültiger Schuldbeitritt* sondern allenfalls eine formbedürftige - aber mangels Beobachtung der Schriftform rechtsunwirksame - Bürgschaftserklärung» Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg» Dabei kann unentschieden bleiben* ob die fernmündliche Erklärung des Beklagten vom 14» Dezember 1962 eine Bürgschaftserklärung oder einen Schuldbeitritt enthielt* ferner, ob* wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung annimmt, eine Bürgschaftserklärung des Beklagten im Hinblick auf § 350 HOB nicht der Schriftform bedurfte* wenn der Beklagte wegen seiner beherrschenden Stellung in der W^p selbst als Kaufmann wie bereits das anzusehen sein solltes Denn hier ist, Landgericht zutreffend angenommen hat, die Schriftform des § 766 BGB gewahrt, weil der Prokurist Schö^HIB der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 27« September 1962 (SchflB) aufgrund der Ermächtigung seitens des Beklagten dahin geändert hat, daß die Bürgschaft nunmehr für die Schuld des Horst galt» Dos Berufungsgericht würdigt zwar - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht ausdrücklich den Teil der Eewei sauf nähme 9 der sich auf die Ermächtigung des Prokuristen SchüflHIB zur Änderung der Urkunde bezieht» Nach dem Zusammenhang der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht jedoch den drei Zeugen der Klägerin nicht nur insoweit Glauben geschenkt, als sie die mündliche Bürgschoftsübernahme durch den Beklagten bekundet haben, sondern auch insoweit, als sie ausgesagt haben, der Beklagte habe bei diesem Telefongespräch den Prokuristen Schö^BH) auch ermächtigt, die Urkunde entsprechend zu berichtigen» Sonst hätte es die übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen nicht als "frei von jedem Widerspruch" (BU S» 5) bezeichnen können und hätte sich damit auseinandergesetzt, daß es den Zeugen zwar die angebliche Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten, nicht aber die im selben Telefongespräch vom Beklagten ausgesprochene Ermächtigung zur Berichtigung der Urkunde glaubte» Das Berufungsurteil kann deshalb nur so verstanden werden, daß das Berufungsgericht sowohl die fernmündliche Bürgschaftserklärung des Beklagten als auch die Ermächtigung an SchöflBB, die Bürgschaftsurkunde zu ändern, als erwiesen angesehen hat» Es bedarf keiner Begründung, daß der Beklagte mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Klägerin die von ihm ausgestellte Bürgschaftsurkunde vom 27« September 1962 abändern konnte« Er brauchte, um den Erfordernissen des § 126 BGB zu genügen, dies jedoch nicht eigenhändig zu tun. Eigenhändig muß nach § 126 BGB nur die Unterschrift sein« Es ist sogar allgemein anerkannt, daß auch die Unterschrift in Vollmacht des Ausstellers von einem Britten mit dem Namen des Ausstellers geleistet werden kann, ÜDsoweniger kann es zweifelhaft sein, daß die Klägerin als berechtigte Inhaberin die Urkunde aufgrund einer Ermächtigung des Beklagten als Ausstellers inhaltlich ändern durfte. Das bedeutet, daß der Gläubiger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde oder deren Abschrift mit dem Einverständnis des Bürgen erlangt (RGZ 126, 121 ff). Hier hatte dagegen die Klägerin die Bürgschaftsurkunde bereits in Händen, als sie diese, ermächtigt durch den Beklagten, änderte und ihr damit erst den hier allein interessierenden Inhalt einer Bürgschaft für die Schuld des Horst HödlB gab. Schließlich ist es auch für die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung unschädlich, daß das alte Ausstellungsdatum (27, September 1962) nicht geändert wurde* Aua dem von Im übrigen ist für eine Bürgschaftsurkunde eine Datierung nicht wesentlich und eine unrichtige Datierung deshalb unschädlich, Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hier eine Bürgschaftserklärung - statt eines Schuldbeitritts -annehmen müssen, verhilft ihr demnach schon deshalb nicht zu dem Erfolg, weil die Formvorschrift des § 766 BGB gewahrt ist, Die vom Zeugen SchöflBHI insoweit beschworene Aussage sei frei von jedem inneren Widerspruch» Auch seien gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken nicht hervorgetreten«, Die Behauptung des Beklagten, er habe bei dem Telefongespräch nur unverbindlich in Aussicht gestellt, als Geschäftsführer der für die Schuldenzahlung sorgen zu wollen, verdiene keinen Glauben, weil sie der damaligen Situation nicht mehr entsprochen habe«, Denn damals habe bereits festgestanden, daß beide Schuldner (HöflBB und nicht hätten zahlen können<> Ferner habe der Beklagte sich bereits in der Bürgschaftsurkunde vom 27» September 1962 grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung bekannte Ihm habe auch in besonderem Maße persönlich an einer Bereinigung der Angelegenheit gelegen, v/eil ihm eine weitere Erörterung der zweifachen "Finanzierung" Die Klägerin bestreitet, daß sie ein solches Schreiben erhalten und daß der Beklagte es überhaupt abge-sandt habe« Das Berufungsgericht läßt beides unentschieden, weil auch ein solches Schreiben des Beklagten für die Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung habe» Es lasse sich so erklären, daß der Beklagte nachträglich bedauert habe, sich bei dem Telefongespräch vom 14» Dezember festgelegt zu haben» Der Beklagte habe dann versucht, sich durch ein eigenes Widerspruchsschreiben eine bessere Beweisposition für spätere Auseinandersetzungen zu beschaffen» Durch ein solches Schreiben habe er aber die am 14«.
nein 2138 014 Nachschlagev;erk: SG HZ: EGB § 766 Hat ein Bürge sich schriftlich für die künftige Schuld eines namentlich hczeichneten Schuldners verbürgt9 die nicht zur Entstehung gelangt ist, so kann er sich für die Schuld eines anderen Schuldners in der Weise formgerecht verbürgen, daß mit Ermächtigung des Bürgen der Gläubiger in der in seinen Händen befindlichen Bürgschaftsurkunde den Hamen des zunächst in Aussicht genommenen Schuldners durch den des neuen ersetzt. BGH, Urt.v, 18. Mürz 1968 - VIII ZR 198/66 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yjJJURTEIL Verkündet am 18„ März 1968 Jodas 9 Juctis-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dr0 rerD pol» straße 0 (Schweiz) Jakob Ro 9 in ZI Rl - Prozeßbevollraächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt gegen die BflP Industrie- und Auto-Credit GmbH, durch ihren Geschäftsführer Jacques Straße vertreten in StfB— - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte., Rechtsanwälte Pres und j 2 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ März 1968 unter Mitv/irkung des Senatcpräsidenton £r, Haidinger sowie der Bundesrichtcr Br, Mezger«, Dr, Weber, Mormann und Braxmaier flir Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichtc in Saarbrücken vom 18o Oktober 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte war Gründer, Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Wäschereiraa- schinengesellschaft mit beschränkter Haftung in Dü#- mit einem Geschäftsanteil von 96 # des Stammkapitals; die restlichen 4 i> waren in Händen seiner Ehefrau, Ara 20, März 1961 beantragte die W##p als "Verkäuferin” und der Wäschereiinhaber Horst Höf|00 in DÜ000B als "Käufer” auf einem Formular der Klägerin bei dieser ein Finanzierungsdarlehen von 36 750 DH zur Bezahlung eines angeblich von der Wfl^ an gelieferten Oberhemdensatzes (Bügelpressen) ”I0000|”„ Das Darlehen wurde mit 28 673 DM an die ausbezahlt. Die von dieser ausgestellten und von angenom- menen monatlich fälligen Wechsel wurden ab Mai 1962 nich mehr eingelöst» Die und Horst versuchten zunächst, die Maschinen an die Eheleute SchflBI EU verkaufen, wobei die Restschuld durch die Kläge- rin zu Lasten der Eheleute Schflp "umfinanziert" werden sollteo Im Laufe dieser Verhandlungen übernahm der Beklagte am 27o September 1962 schriftlich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin gegen die Eheleute Schflp bis 23 000 DM» Der Verkauf an die Eheleute SchflP scheiterte jedoch» Die fiel im Mai 1963 in Konkurs» Die Klägerin nimmt für ihre Reotforderung von 22 547?05 DM gegen den Beklagten persönlich in Anspruch» Sie stützt die Klage in erster Linie darauf, der Beklagte habe sich bei einem Telefongespräch mit ihrem Prokuristen SchöflBlp am 14» Dezember 1962 persönlich verpflichtet, die Restschuld zu bezahlen; dabei habe der Beklagte ihren Prokuristen ermächtigt, die Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 27 » September 1962 entsprechend zu berichtigen» Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte habe sie bei dem Finanzierungsgeschäft betrogen: In Wirklichkeit habe die Wtflflp überhaupt keine Bügelpressen an Horst gelie- fert» Dieser habe vielmehr die Maschinen im Jahre 1959 vom Hersteller bezogen und den Kauf durch die Kreditbank AG H0BBP finanzieren lassen» Im Jahre I960 hätten dann die WflP and den Ankauf der Maschinen ein zweites Mal durch die Kundenkreditbank und schließlich am 20» März 1961 ein drittes Mal durch die Klägerin "finanzieren” lassen und sich so die Darlehen erschwindelt» Die Vorinstanzen haben nach eingehender Beweisaufnahme ein Telefongespräch des von der Klägerin behaupteten Inhalts zwischen dem Beklagten und dem Prokuristen der Klägerin SchüflHB als bewiesen angesehen und den Beklagten antragsgemäß verurteilte Dabei hat das Bandgericht in der fernmündlichen Erklärung des Beklagten eine Bürgschaftserklärung* das Oberlandesgericht dagegen einen (nicht formbedürftigen) Schuldbeitritt gefunden» Hit der Revision erstrebt der Beklagte Klagab-weisungo Die Klägerin beantragt* die Revision zurückzu-weisen» Entsche id ungsgründei 1» Die Revision rügt* die (angebliche) fernmündliche Erklärung des Beklagten vom 14* Dezember 1962 sei nicht ein formlos gültiger Schuldbeitritt* sondern allenfalls eine formbedürftige - aber mangels Beobachtung der Schriftform rechtsunwirksame - Bürgschaftserklärung» Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg» Dabei kann unentschieden bleiben* ob die fernmündliche Erklärung des Beklagten vom 14» Dezember 1962 eine Bürgschaftserklärung oder einen Schuldbeitritt enthielt* ferner, ob* wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung annimmt, eine Bürgschaftserklärung des Beklagten im Hinblick auf § 350 HOB nicht der Schriftform bedurfte* wenn der Beklagte wegen seiner beherrschenden Stellung in der W^p selbst als Kaufmann wie bereits das anzusehen sein solltes Denn hier ist, Landgericht zutreffend angenommen hat, die Schriftform des § 766 BGB gewahrt, weil der Prokurist Schö^HIB der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 27« September 1962 (SchflB) aufgrund der Ermächtigung seitens des Beklagten dahin geändert hat, daß die Bürgschaft nunmehr für die Schuld des Horst galt» Dos Berufungsgericht würdigt zwar - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht ausdrücklich den Teil der Eewei sauf nähme 9 der sich auf die Ermächtigung des Prokuristen SchüflHIB zur Änderung der Urkunde bezieht» Nach dem Zusammenhang der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht jedoch den drei Zeugen der Klägerin nicht nur insoweit Glauben geschenkt, als sie die mündliche Bürgschoftsübernahme durch den Beklagten bekundet haben, sondern auch insoweit, als sie ausgesagt haben, der Beklagte habe bei diesem Telefongespräch den Prokuristen Schö^BH) auch ermächtigt, die Urkunde entsprechend zu berichtigen» Sonst hätte es die übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen nicht als "frei von jedem Widerspruch" (BU S» 5) bezeichnen können und hätte sich damit auseinandergesetzt, daß es den Zeugen zwar die angebliche Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten, nicht aber die im selben Telefongespräch vom Beklagten ausgesprochene Ermächtigung zur Berichtigung der Urkunde glaubte» Das Berufungsurteil kann deshalb nur so verstanden werden, daß das Berufungsgericht sowohl die fernmündliche Bürgschaftserklärung des Beklagten als auch die Ermächtigung an SchöflBB, die Bürgschaftsurkunde zu ändern, als erwiesen angesehen hat» Es bedarf keiner Begründung, daß der Beklagte mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Klägerin die von ihm ausgestellte Bürgschaftsurkunde vom 27« September 1962 abändern konnte« Er brauchte, um den Erfordernissen des § 126 BGB zu genügen, dies jedoch nicht eigenhändig zu tun. Eigenhändig muß nach § 126 BGB nur die Unterschrift sein« Es ist sogar allgemein anerkannt, daß auch die Unterschrift in Vollmacht des Ausstellers von einem Britten mit dem Namen des Ausstellers geleistet werden kann, ÜDsoweniger kann es zweifelhaft sein, daß die Klägerin als berechtigte Inhaberin die Urkunde aufgrund einer Ermächtigung des Beklagten als Ausstellers inhaltlich ändern durfte. § 766 BGB erfordert allerdings nicht nur Schriftform, sondern schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung. Das bedeutet, daß der Gläubiger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde oder deren Abschrift mit dem Einverständnis des Bürgen erlangt (RGZ 126, 121 ff). In der Regel folgt diese Erteilung der Bürgschaftsurkunde zeitlich der Ausstellung der Urkunde. Hier hatte dagegen die Klägerin die Bürgschaftsurkunde bereits in Händen, als sie diese, ermächtigt durch den Beklagten, änderte und ihr damit erst den hier allein interessierenden Inhalt einer Bürgschaft für die Schuld des Horst HödlB gab. In einem solchen Ball genügt es, daß die geänderte Urkunde im Einverständnis des Bürgen weiter im Besitz des Gläubigers verbleiben soll (vgl. RGZ 592 42). Es braucht nicht etwa die Urkunde zunächst an den Bürgen zurück- und von diesem wieder an den Gläubiger gegeben zu werden (vgl.§ 929Satz. 2 BGB). Schließlich ist es auch für die Rechtswirksamkeit der Bürgschaftserklärung unschädlich, daß das alte Ausstellungsdatum (27, September 1962) nicht geändert wurde* Aua dem von SchüflH^p auf die Urkunde gesetzten Vermerk ergab sich:. daß die Änderung von H. Dezember 1962 datierte. Im übrigen ist für eine Bürgschaftsurkunde eine Datierung nicht wesentlich und eine unrichtige Datierung deshalb unschädlich, Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hier eine Bürgschaftserklärung - statt eines Schuldbeitritts -annehmen müssen, verhilft ihr demnach schon deshalb nicht zu dem Erfolg, weil die Formvorschrift des § 766 BGB gewahrt ist, 20 a) Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Feststellung, der Beklagte habe sich am 14o Dezember 1962 persönlich als Schuldner der Restschuld bekannt, aus: Die vom Zeugen SchöflBHI insoweit beschworene Aussage sei frei von jedem inneren Widerspruch» Auch seien gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen Bedenken nicht hervorgetreten«, Die Behauptung des Beklagten, er habe bei dem Telefongespräch nur unverbindlich in Aussicht gestellt, als Geschäftsführer der für die Schuldenzahlung sorgen zu wollen, verdiene keinen Glauben, weil sie der damaligen Situation nicht mehr entsprochen habe«, Denn damals habe bereits festgestanden, daß beide Schuldner (HöflBB und nicht hätten zahlen können<> Ferner habe der Beklagte sich bereits in der Bürgschaftsurkunde vom 27» September 1962 grundsätzlich zu einer persönlichen Haftung bekannte Ihm habe auch in besonderem Maße persönlich an einer Bereinigung der Angelegenheit gelegen, v/eil ihm eine weitere Erörterung der zweifachen "Finanzierung" 8 unangenehm gewesen sei, selbst wenn er für diese nicht persönlich verantwortlich gewesen sein sollte. Die Aussage des Zeugen SchüflBP werde außerdem durch die über einstimrr.enden Aussagen der Zeugen BflHB und Ifli sowie durch den von SchöflBV im Anschluß an das Telefongespräch niedergelegten und von allen drei Zeugen unterschriebenen Aktenvermerk gestützt, in gewisser V/eise auch durch das eigene Schreiben des Beklagten vom 14» Dezember 1962, in dem dieser erklärt, der Unterzeichnete Dr. Rothenberger (das ist der Beklagte) sei gewillt und werde bemüht sein, die Verpflichtungen aus der Finanzierung (HoflHB) abzudecken» Die der Darstellung der Klägerin möglicherweise entgegenstehende Aussage der Zeugin Stfl^B (Ehefrau des Steuerberaters der WfHP) schlage gegenüber dem übrigen Beweisergebnis nicht durch» Auf eine weitere Klärung der Vorgänge vor und nach dem 14. Dezember 1962 komme es nicht an» Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO» Die Rügen greifen nicht durch» b) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Zeugin StBlB erneut vernehmen müssen» Dies zu tun lag gemäß § 398 ZPO in seinem Ermessen» Die Revision hat einen Ermessensfehler nicht aufgedeckt » Durch die erneute Vernehmung der Zeugin sollte in einem ITebenpunkt die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen Schö^BBl bewiesen werden» Da der Zeuge Schöneborn schon vor der Ehefrau St^^B als Zeuge vernommen war, hätte der Beklagte die Zeugin StflB insoweit schon bei ihrer Vernehmung befragen können» Schon dies rechtfertigte die Ablehnung einer erneuten Vernehmung» c) Der Eeklagte hat sich in der Berufungsinstanz erstmals darauf berufen? er habe dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 14» Dezember 1962? durch das diese ein Telefongespräch des jetzt von ihr behaupteten Inhalts bestätigte, durch Schreiben vom 19» Dezember 1962 widersprochen» Das Schreiben soll nach dem vorgelegten Durchschlag gelautet haben (auszugsweise): "Ich bin mehr als erstaunt, daß Sie mir mit diesen Schreiben Erklärungen bestätigen, die ich angeblich anläßlich meines Telefonats von l4o ds» mit Ihren Herrn SchÖflilBl abgegeben haben soll* Weder habe ich Sie ermächtigt? die SchB^-Bürgochaft auf HöMBB umzuschreibenp noch habe ich mich für die Schuld in irgend einer Dorm persönlich verbürgte Ich bat Sie als Geschäftsführer in Hanen der Wfl^P um Geduld bis Anfang 1963, da erst dann die finanzielle Lage der Wüberblickt werden könne» Von einer persönlichen Bürgschaft neiner Person für Ihre Forderung "KöflÜW war Deinerseits überhaupt nicht die Rede, sondern ich versprach Ihnen als Geschäftsführer der alles zu tun, damit die WjflV ih- ren Verpflichtungen nachkomne, wie ich Ihnen dies bereits mit meinem Schreiben von 14o dsQ mitgeteilt habe»11 Die Klägerin bestreitet, daß sie ein solches Schreiben erhalten und daß der Beklagte es überhaupt abge-sandt habe« Das Berufungsgericht läßt beides unentschieden, weil auch ein solches Schreiben des Beklagten für die Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung habe» Es lasse sich so erklären, daß der Beklagte nachträglich bedauert habe, sich bei dem Telefongespräch vom 14» Dezember festgelegt zu haben» Der Beklagte habe dann versucht, sich durch ein eigenes Widerspruchsschreiben eine bessere Beweisposition für spätere Auseinandersetzungen zu beschaffen» Durch ein solches Schreiben habe er aber die am 14«. Dezember 1962 getroffene Regelung nicht wieder umstoßen können» Zu Unrecht hält die Revision das Berufungsurteil insoweit für widersprüchlich, Gerade wenn in dem Schreiben des Beklagten von H^ Dezember 1962 die Bestätigung einer persönlichen Haftungsübernahme seitens des Beklagten zu finden war, konnte das Schreiben vom 19o Dezember 1962 den Zweck haben3 einer solchen Auslegung des Schreibens vom H» Dezember 1962 vorbeugend zu begegnen» d) Auf die weiteren Revisionsrügen braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden., v/eil sie unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung oder die Auslegung des Berufungsgerichts enthalten» Das Berufungsurteil enthält Seite 7 unten offensichtlich einen Diktatfehler: statt !,im Frozeßwege" muß es heißen "im Regreßv/ege"; damit entfällt die an diese Stelle anknüpfende Revisionsrüge« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO» Br» Haidinger Dr« Mezger Dr« Weber Morroann Braxmaier