* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 198/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 198/62

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dre hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 19&3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr, Gelhaar Dr» Dorschel, Dr<> Mezger und Mormann für Recht erkannt: reno Kr kaufte in Forsten für die Herstellung von Furnieren geeignete Rundhölzer und ließ sie bei Furnierwerken schälen« Da er das Holz nur nach Bezahlung aus den Forsten abfahren durftes schloß er mit seinen Abnehmern Verträge} die ihm eine entsprechende Vorauszahlung sicherten« Über die Abmachungen mit der Klägerin liegt der nachstehende Schriftwechsel vor: eintrafen» Am 17» Juli 1961 wurde über das Vermögen Ku^HBfe das Konkursverfahren eröffnet« Der Beklagte als Konkursverwalter bestritt ein Aussonderungsrecht der Klägerin und lehnte die weitere Erfüllung des nach seiner Ansicht von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllten Vertrages ab» Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe von KuflH^ nicht Furniere, sondern die in der Anlage zur "Rechnung" vom 2b„ Mai 1961 im einzelnen bezeichneten Rund-holzer gekauft« Die Klägerin sei Eigentümerin dieser Hölzer geworden, und zwar spätestens in dem Augenblick, in dem Kufl^ das Holz nach verladen habe« Denn die Ver- tragsparteien seien darüber einig gev/esen, daß die Klägerin in diesem Augenblick F.igentum erwerben und Ku^HP ihr auf Grund einer; (zusätzlich zu dem Kaufvertrag vereinbarten) Ge-schuftsbesorgungsv^rtrages von diesem Zeitpunkt ab den Besitz mittein sollte» Inhalt des Geschäftsbesorgungsver-trages sei der Transport nach und die Wässerung des Holzes bei der Firma gewesen, wobei den Messerungsvertrag mit der Firma R^H|^ im eigenen Namen habe schließen sollen« Als Eigentümerin könne die Klägerin das Holz aussondern (§ ^3 KO}« Die Parteien des Kaufvertrages konnten auch, wovon aas Bc?rufungsgericht mit Recht ausgeht, vorweg vereinbaren, daß die Klägerin, nachdem sie Ende Mai 1961 den Kaufpreis entrichtet hatte, schon in dem Augenblick, in dem Ku^H^ das Holz nach verlud, Eigentümerin der Rundhölze werden sollte» Dazu bedurfte es außer der Einigung - als Ersatz für die nicht stattfindende Übergabe (§ 929 BGB) -der Vereinbarung eines konkreten Rechtsverhältnisses, vermöge dessen die Klägerin den mittelbaren Besitz erlangte» Das Berufungsgericht hat als solches einen Geschäftsbesorgung sver trag ffstgestellt, auf Grund dessen KuMtttP bei der Firma im eigenen Namen für die Klägerin die Messerung - gegen Erstattung eines Messerlohnes in bestimmter Höhe ~ besorgen sollte» Auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» In Zweifel gezogen werden könnte allenfalls, ob der Verkäufer Ku'^H^, nachdem er unmittelbarer Besitzer des Holzes geworden war, seinen Willen, nunmehr für die Klägerin das Holz zu besitzen, auch nach außenhin Ausdruck gegeben hat» Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht als unstreitig angesehen, daß die Rundhölzer der Klägerin und die aus ihnen gewonnenen Fürniere zu keiner Zeit mit gleichartiger Ware untrennbar vermengt worden sind« 3= Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in VIII ZR 17^/59 vom 1*+» Juli i960 (WM I960, lo35) nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei ein Eigenturasübergang wirksam durch vorweggenommenes Besitzkonstitut vereinbart» Der Senat hat dort (aaO S. V» Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum, beim Versendungskauf liege in der Übergabe der Ware an die Transportperson regelmäßig noch keine Erfüllung» Die Revision übersieht einmal, daß es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen typischen Versendungskauf, sondern um einen Kauf mit zusätzlichem (und zeitlich anschließendem) Geschäftsbesorgungsvertrag, also um eine Vertragsgcstaltung besonderer Art handelte Zum anderen hat dieser Fall die weitere Besonderheit, daß die Klägerin als Käuferin die Ware schon im voraus bezahlt hatte» Diesrechtfertigteaber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Annahme, daß Ku#HP die Ware für den Käufer besitzen und als dessen Ware auf 5» Bei der Erörterung des § 17 KO vertritt dos Berufungsgericht die Ansicht5 Kaufvertrag und Geschäftsbesorgungs-vertrag seien hier als zwei selbständige Verträge zu behandeln» Der Kaufvertrag sei jedenfalls seitens voll erfüllt; deshalb gehe insoweit die Ablehnung weiterer Vertragserfüllung durch den Beklagten nach § 17 KO ins Leere» Der von der Firma erteilte Messerung sauf- trag habe nicht die Konkursmasse betroffen, sei deshalb nicht gemäß § 23 Abs» 1 Satz 1 KO erloschen und habe vom Konkursverwalter nicht widerrufen werden können» Ob diese Betrachtungsweise rechtlichen Bedenken begegnet, kann da-hinstehen» Denn auch wenn hier die Voraussetzungen des § 17 KC gegeben wären, der Vertrag also von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt wäre, würde dadurch das Aussonderungsrecht der Klägerin nicht berührt x^erden (Jäger KO 8» Aufl» § 17 Nr» *+2, Mentzel/Kuhn 7« Aufl«

Zitierte Normen: § 929 BGB § 17 KO
BGBFirmaBerufungsgerichtholzenKlägerinWareRundhölzerRevision

Volltext der Entscheidung

N a c h s c h 1 a £ o w 2 r k: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §
871
Bin höherstufiger mittelbarer Besitz ist nicht davon abhängig, daß der mittelbare Besitzer ihn kennt»
BGH, Urt 0 vom 18» November 1963 - VIII ZR 198/62 - OLG Hamm
LG Bielefeld
VIII ZK 198/62 Verkündet
 oil! I80 November 1963 V/Ust j
Justizobersekretär als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem. Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Klaus	in	Gü(
Kö^J^straße als Konkursverwalter Uber das Vermögen des Kaufmanns Friedrich Kuflj^B^ Furniere und
 Hölzer in GUI
Straße,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma T» Asmus PflHHPin Alleininhaber: Kaufmann Theo Heinrich Asmus P
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dre
 hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 19&3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr, Gelhaar Dr» Dorschel, Dr<> Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 280 Mai 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Holzhändler	ln	handelte	mit Furnie-
reno Kr kaufte in Forsten für die Herstellung von Furnieren geeignete Rundhölzer und ließ sie bei Furnierwerken schälen« Da er das Holz nur nach Bezahlung aus den Forsten abfahren durftes schloß er mit seinen Abnehmern Verträge} die ihm eine entsprechende Vorauszahlung sicherten« Über die Abmachungen mit der Klägerin liegt der nachstehende Schriftwechsel vor:
a) eine "Rechnung” KuflH|^ vom 2I+« Mai 1961 für die Klägerin folgenden Wortlauts:
"Ich liefere Ihnen nach St(
Furniereichen
 lt« anliegender Aufstellung
=	l1+,58	fta	98o,-
DM
1^.2889^0M
war der Sitz der Firma	bei	der	die	Rund-
hölzer geschält werden sollten« Die der Rechnung anliegende Aufstellung enthielt ein Verzeichnis von Rundholz3 das bei der Forstverwaltung	gekauft	war5 bezeichnet nach
 Distrikt, Stammnummer, Länge und Durchmesser sowie jeweiliger Einzelmenge und Einzelpreis«
b) Schreiben der Klägerin an Kuckert vom 26« Mai 1961:
"Zum Ausgleich Ihrer Rechnung vom 2^o ds«Mts« über i_?ärtie_”£^rniereichen^“^Rundholz
 mit insgesamt:	fm	lt«	der Rechnung beigclegter
 Liste erhalten Sie in meinem V«Scheck auf die Vereinsbank in HMM netto
DK 1L6288Ao.
Der Preis versteht sich frei Waggon verladen ab____
und die Aufarbeitung dieses Rundholze^erfolgt unter Ihrem Namen bei der Firma Hermann	in	obflB-
... 3 -
Die
 hierauf entstehenden Messerlöhne
 in Höhe von
 jjjM 3l0a^~ per fm
 werden Ihnen nach Fertigstellung In har vergütet»
Sie hotten die Freundlichkeit, die Aufsicht der Aufarbeitung zu übernehmeno - Der Einschnitt selbst soll relativ kurzfristig erfolgen»«o»"
Der Scheck wurde eingelöst« Die Rundhölzer wurden von Kuckert Ende Juni 1961 nach	verladen, wo sie am 5° Juli 1961
eintrafen» Am 17» Juli 1961 wurde über das Vermögen Ku^HBfe das Konkursverfahren eröffnet« Der Beklagte als Konkursverwalter bestritt ein Aussonderungsrecht der Klägerin und lehnte die weitere Erfüllung des nach seiner Ansicht von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllten Vertrages ab»
Er ließ die Rundhölzer bei der Firma	zu	Furnierholz
 verarbeiten, was 5®loSa“- DM kostete, und die Furnierpakete auf das Lager des GerneinSchuldners schaffen»
Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Furnierpakete gegen Zahlung von 5«lo3 EM an die Klägerin herauszugeben« Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klageabweisung; die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen 0
Ent seheidungsgrUnd e_s
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe von KuflH^ nicht Furniere, sondern die in der Anlage zur "Rechnung" vom 2b„ Mai 1961 im einzelnen bezeichneten Rund-holzer gekauft« Die Klägerin sei Eigentümerin dieser Hölzer geworden, und zwar spätestens in dem Augenblick, in dem Kufl^ das Holz nach	verladen	habe«	Denn	die Ver-
tragsparteien seien darüber einig gev/esen, daß die Klägerin in diesem Augenblick F.igentum erwerben und Ku^HP ihr auf
 Grund einer; (zusätzlich zu dem Kaufvertrag vereinbarten) Ge-schuftsbesorgungsv^rtrages von diesem Zeitpunkt ab den Besitz mittein sollte» Inhalt des Geschäftsbesorgungsver-trages sei der Transport nach	und	die Wässerung
 des Holzes bei der Firma	gewesen,	wobei
 den Messerungsvertrag mit der Firma R^H|^ im eigenen Namen habe schließen sollen« Als Eigentümerin könne die Klägerin das Holz aussondern (§ ^3 KO}«
Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand«
Ob Gegenstand des Kaufvertrages das (erst noch herzustellende) Furnierholz oder ob es die zur Zeit des Kaufver träges im Forst liegenden Rundhölzer waren, war \rom Berufungsgericht durch Auslegung zu ermitteln; die Revision hat insoweit einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt«
Die Parteien des Kaufvertrages konnten auch, wovon aas Bc?rufungsgericht mit Recht ausgeht, vorweg vereinbaren, daß die Klägerin, nachdem sie Ende Mai 1961 den Kaufpreis entrichtet hatte, schon in dem Augenblick, in dem Ku^H^ das Holz nach	verlud,	Eigentümerin	der Rundhölze
 werden sollte» Dazu bedurfte es außer der Einigung - als Ersatz für die nicht stattfindende Übergabe (§ 929 BGB) -der Vereinbarung eines konkreten Rechtsverhältnisses, vermöge dessen die Klägerin den mittelbaren Besitz erlangte» Das Berufungsgericht hat als solches einen Geschäftsbesorgung sver trag ffstgestellt, auf Grund dessen KuMtttP bei der Firma	im	eigenen	Namen	für	die	Klägerin	die
 Messerung - gegen Erstattung eines Messerlohnes in bestimmter Höhe ~ besorgen sollte» Auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich» In Zweifel gezogen werden könnte allenfalls, ob der Verkäufer Ku'^H^, nachdem er unmittelbarer Besitzer des Holzes geworden war, seinen Willen, nunmehr für die Klägerin das Holz zu besitzen, auch nach außenhin Ausdruck gegeben hat»
Ob und in welcher Weise beim vorweggenommenen Besitzkonstitut eine solche nach außen in die Erscheinung tretende Ausführung shandlung erforderlich ist (vgl* dazu: Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis, So 13? bis 133 einerseits, Westermann, Sachenrecht, V-« Aufl« § *+0 III andererseits) braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn die Aktualisierung des Besitzmittlungsverhältnisses braucht nicht für jeden Dritten erkennbar zu sein, es genügt, daß sie es für den Erwerber ist (BGB RGRK 11« Aufl« § 93° Anm« lo, Siebert aaO, Palandt, BGB 22» Aufl« § 930 Anm« 3)« Hier war für die Klägerin aus der Verladung des Holzes nach StPflHP ersichtlich, daß Kuckert gemäß dem Vertrage das Holz für sie zur Verladung brachte, um es für sie bei der Firma messern zu lassen« Das genügte, um ihr den mittelbaren Besitz zu verschaffen« Daß die Bahn als Frachtführer bzv« nach der Abladung in St^HBl die Firma	nichts von dem
 Besitzmittlungsverhältnis zwischen Kuckert und der Klägerin wußten, stand einem mittelbaren Besitz der Klägerin nicht entgegen« Insoweit lag ein zweitstufiger mittelbarer Besitz (§ 871 BGB) vor: Der unmittelbare Besitzer (Bahn bzw« Firma RPHH^) mittelten KuPBP den Besitz, dieser mittelte ihn der Klägerin« In einem solchen Falle ist der höherstu-fige mittelbare Besitz nicht davon abhängig, daß der unmittelbare Besitzer ihn kennt« Die Klägerin erwarb mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 93° BGB die Rundhölzer schon in dem Zeitpunkt, als Ku^l^ sie nach StMHHp verladen ließ«
1« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung unberücksichtigt gelassen, das Holz sei am 5* Juli 1961 ’’zusammen mit 22 fm anderem Eichenrundholz" bei der Firma RflHHH) eingetrof-fen« Das Berufungsgericht habe aus dieser unbestrittenen Behauptung die Folgerung ziehen müssen, daß die der Klägerin verkaufte Holzmenge noch nicht ausgesondert worden sei,
 
sondern daß ein geschlossener Posten von über 36 fm Eichenholz zun Versand gelangt sei; evtl« würde der Beklagte - auf Befragen nach § 139 ZPC - dies unter Zeugenbewc is gestellt haben«
LVr Revisionsangriff scheitert schon daran, daß in Wirklichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (siehe Anlage zur Rechnung von 21»-« Mai 1961), jeder an die Klägerin verkaufte Stamm nummernmäßig bezeichnet war<> Für einen Eigen-tumserwerb der Klägerin und die weitere Gestaltung der Eigentumsverhältnisse war es deshalb unschädlich, ob die der Klägerin Ubereigneten Stämme mit anderen Stämmen zusammen verladen wurden« Der Beklagte hatte ferner in der Klageerwiderung vorgetragen, das streitige Holz sei inzwischen von der Firma RQHHHfc im Auftrag des Beklagten gemessert worden, die daraus gewonnenen Furniere befänden sich zur Zeit im alten Lager des Gemeinsehuldners« Der Beklagte hatte dadurch die Klägerin zu einer Änderung ihres Klageantrages dahin veranlaßt, den Beklagten zu verurteilen, das aus den bezeichn neten Einzelpartien gewonnene Furnierholz herauszugeben« Gegenüber der entsprechenden Verurteilung durch das Landgericht hat der Beklagte auch nicht in der Berufungsinstanz geltend gemacht, das aus den von der Klägerin in Anspruch genommenen Stämmen gewonnene Furnierholz sei nicht mehr unterscheidbar von anderem Furnierholz vorhanden, sondern hatte Unterlagen vorgelegt, die auf das Gegenteil schließen ließen (Bl» L-33 Ulf GA). Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht als unstreitig angesehen, daß die Rundhölzer der Klägerin und die aus ihnen gewonnenen Fürniere zu keiner Zeit mit gleichartiger Ware untrennbar vermengt worden sind«
2« Die Klägerin hat auch, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, ihr Eigentum nicht gemäß § 95o 3GB dadurch verloren, daß der Beklagte die Rundhölzer für Rech-
nung der Konkursmasse messern ließe Denn auch wenn man eie Angaben des Beklagten selbst zugrundelegt, ist der Wert der Verarbeitung (- Wert der Furniere abzüglich des Wrrtes der Rundhölzer; vgl* BGHZ 18, 226, 228) mit etwa 80ooo DM erheblich geringer als der Wert der Rundhölzer mit rd» l^oooo DM,
3= Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in VIII ZR 17^/59 vom 1*+» Juli i960 (WM I960, lo35) nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei ein Eigenturasübergang wirksam durch vorweggenommenes Besitzkonstitut vereinbart» Der Senat hat dort (aaO S. I038) ausgefuhrt, eine Ware könne nach § 929 BGB dadurch übereignet werden, daß der Verkäufer die zu liefernde Ware auf Grund eines ihm vom Käufer erteilten Auftrages einem bestimmten Spediteur zur Einlagerung für den Käufer übergebe, und der Spediteur die Ware weisungsgemäß nur für den Empfänger einlagere» Hier steht dagegen eine von anderen Voraussetzungen abhängige Übereignung nach § 93o BGB in Frage»
Eine solche Möglichkeit hat der Senat in seiner früheren Entscheidung CaaO So I037) ausdrücklich dahinstehen lassen«.
V» Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Meinung von Rechtsprechung und Schrifttum, beim Versendungskauf liege in der Übergabe der Ware an die Transportperson regelmäßig noch keine Erfüllung» Die Revision übersieht einmal, daß es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen typischen Versendungskauf, sondern um einen Kauf mit zusätzlichem (und zeitlich anschließendem) Geschäftsbesorgungsvertrag, also um eine Vertragsgcstaltung besonderer Art handelte Zum anderen hat dieser Fall die weitere Besonderheit, daß die Klägerin als Käuferin die Ware schon im voraus bezahlt hatte» Diesrechtfertigteaber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Annahme, daß Ku#HP die Ware für den Käufer besitzen und als dessen Ware auf
~ 8 =-
die Reise bringen wollte (vgl» Staudinger BGB 11 » Aufl»
§ 929 Nr» 19)d Das Berufungsgericht konnte insoweit bei der Auslegung der Parteiabreden das Sicherungsbedürfnis der Klägerin als Käuferin den Ausschlag geben lassen»
5» Bei der Erörterung des § 17 KO vertritt dos Berufungsgericht die Ansicht5 Kaufvertrag und Geschäftsbesorgungs-vertrag seien hier als zwei selbständige Verträge zu behandeln» Der Kaufvertrag sei jedenfalls seitens voll erfüllt; deshalb gehe insoweit die Ablehnung weiterer Vertragserfüllung durch den Beklagten nach § 17 KO ins Leere» Der von	der Firma	erteilte Messerung sauf-
trag habe nicht die Konkursmasse betroffen, sei deshalb nicht gemäß § 23 Abs» 1 Satz 1 KO erloschen und habe vom Konkursverwalter nicht widerrufen werden können» Ob diese Betrachtungsweise rechtlichen Bedenken begegnet, kann da-hinstehen» Denn auch wenn hier die Voraussetzungen des § 17 KC gegeben wären, der Vertrag also von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt wäre, würde dadurch das Aussonderungsrecht der Klägerin nicht berührt x^erden (Jäger KO 8» Aufl» § 17 Nr» *+2, Mentzel/Kuhn 7« Aufl«
§ 26 Anm» 3) °
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Haidinger Dr» Gelhaar Dr» Dorschei Dr» Mezger Hermann