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BGH · VIII ZR 198/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 198/61

Auf die Revision und die Berufung des Klägers werden das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31 o Mai 1961 und das Urteil der 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvcrv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen wird. Der Kläger trägt vor, er habe in den Jahren 1943 und 1944 in Luftschutzbunkern Arbeiten für .die Beklagte ausgeführt und auf deren Verlangen von ihm zu Eigentum erworbene , Drehstromöltransformatoren und weiteres Installationsmaterial in den Bunkern 139 14 und 41 eingelagert, um sie im Bedarfsfälle nach Weisung der Beklagten zur Beseitigung von Luftschutznotständen unverzüglich einbauen zu können. Der Kläger hat durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Zange seine Ansprüche auf Verausgabe der Sachen und auf Zahlung einer Entschädigung mit Eingabe vom 30. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit dem an Zange gerichteten Bescheid vom 12. abgelehnt« Der Bescheid ist durch einen Bediensteten der -Beklagten dem damals von Lange beschäftigten und in seinem Büro anwesenden Lehrling Dagmar Brück übergeben worden. Die auf Herausgabe*; und Zahlung von 16.107 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist der Beklagten am 10. Das Landgericht hat sie abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid vom 12. Die Beklagte war im He visionsrecht s2ug nicht vertreten-, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagten am 30. Nach dieser Bestimmung gelten für das Zustellungsverfahren auch der Gemeinden u.a. die Vorschriften der §§ 5, 9 und 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3* Juli 1952 (BGBl I, 379)* Danach hatte der Bedienstete der Beklagten den Bescheid dem Hechtsanwalt Dr. auszahandigen; er konnte den Bescheid statt dessen auch der in dem Büro des Hechtsanwalts anwesenden Dagmar BrflP übergeben, falls - was unterstellt, werden kann - diese als Gehilfin anzusehen ist und der Bedienstete den Rechtsanwalt im Büro nicht angetroffen hat (§ 11 Abs.3 VwZG)» Dagmar Biuck hatte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. In dem von Dagmar unterschriebenen Empfangsbekönntnis fehlt es indessen an jeder Zeitangabe» Hinzu kommt9 daß der Bedienstete der Beklagten, der eine Ersatzzustellung vornehmen wollte, die Gehilfin namentlich nicht bezeichnet und auch entgegen § 11 Abs» 5 Satz 2 VwZG in den Akten der Beklagten den Grund der Ersatzzustellung an worden sei« Ferner ist unerheblich, daß der Bedienstete gemäß § 5 Abs® 1 Satz 3 VwZG als Datum der Zustellung auf dem der Dagmar übergebenen Bescheid den 15» Mai 1959 vermerkt hat® Denn da mit der Zustellung des Bescheides die Frist für die Erhebung einer Klage gemäß § 29 AKG beginnt, kommt es nach § 9 Abs® 2 VwZG auf die Möglichkeit des bezeichneten Nachweises nicht an. Hat demnach die in § 29 AKG für die Erhebung der Klage bestimmte Frist noch nicht zu laufen begonnen, so war durch Versäumnisurteil das angefochtene Urteil und zugleich in sinngemäßer Anwendendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (RGZ 133, 365, 370) das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 5 VwZG
RechtsanwaltDagmarBediensteteKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 198/61
Verkündet am 10. Januar 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2227 Ö1S
Im Namen des Volkes
 Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit
 des Elektroingenieurs Georg •Allee (P,
in Dl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadtgemeinde D	,	gesetzlich	ver-
treten durch ihren Oberstadtdirektor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
t Prozeßbevollmächtigte
II« Instanz;
Rechtsanwälte
 Dr,
Dr. HUHpin P^Bstr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundes riehter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision und die Berufung des Klägers werden das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31 o Mai 1961 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Düssoldorf vom 8. April I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvcrv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger trägt vor, er habe in den Jahren 1943 und 1944 in Luftschutzbunkern Arbeiten für .die Beklagte ausgeführt und auf deren Verlangen von ihm zu Eigentum erworbene	,	Drehstromöltransformatoren	und weiteres
 Installationsmaterial in den Bunkern 139 14 und 41 eingelagert, um sie im Bedarfsfälle nach Weisung der Beklagten zur Beseitigung von Luftschutznotständen unverzüglich einbauen zu können. Die Sachen seien noch im September 1945 in den Bunkern gewesen« Später habe die Beklagte alle diese Sachen im Rahmen ihrer Maßnahmen zur -Behebung der kriegsbedingten Wohnungsnot verwendet« Insbesondere habe sie die Transformatoren in Gebrauch genommen; dafür habe er 16 107 DM als NutzungaentSchädigung zu beanspruchen«
Der Kläger hat durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Zange seine Ansprüche auf Verausgabe der Sachen und auf Zahlung einer Entschädigung mit Eingabe vom 30. Dezember 1958 u«a. gemäß § 26 AKG bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit dem an Zange gerichteten Bescheid vom 12. Mai.159 abgelehnt« Der Bescheid ist durch einen Bediensteten der -Beklagten dem damals von Lange beschäftigten und in seinem Büro anwesenden Lehrling Dagmar Brück übergeben worden.
Die unter Verwendung eines Vordrucks teilweise aus-gefüllte Empfangsbestätigung lautet:
Empfangsbescheinigung.
Empfänger: Rechtsanwalt Z^0,	Jflfcstr.H
Das Schreiben des Oberstadtdirektors Tagebuch Nr. 30-
65-8
vom 12. Mai 1959 Amt 30/Rechtsamt
 betreffend Schadensersatzanspruch der Firma Georg M^i|
 
empfangen zu haben, bescheinigt gez. Dagmar B:
D
, den
195
Auf dem Vordruck heißt es unter der Bescheinigung weiter:
Vorstehendes Schreiben ist de Angestellte
 am 15«5«59 .zugestellt worden»
durch:	[unleserliche	Unterschrift	des Bediensteten].
Die auf Herausgabe*; und Zahlung von 16.107 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist der Beklagten am 10. Februar I960 zugestcllt worden. Das Landgericht hat sie abgewiesen mit der Begründung, der Bescheid vom 12. Mai 1959 sei dem Hechtsanwalt Zfll^am 15« Mai 1959. zugestellt worden. Die Frist für die Klageerhebung sei daher gemäß § 29 AKG am 10. Februar I960 bereits abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat mit der im wesentlichen gleichen Begründung die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die fievision, mit der der Kläger die Klageanträge weiter verfolgt. Die Beklagte war im He visionsrecht s2ug nicht vertreten-, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagten am 30. November I960 bekannt gemacht worden; der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil zu erlassen.
Nach Auffassung der Revision ist die Klage nicht erst nach Ablauf der sechs Monate erhoben worden, innerhalb deren ein Anspruch nach § 29 AKG- vor Gericht geltend
 in der Wohnung «Tflfcstr
 Entscheidungsgründe
4
gemacht werden muß. Diese Auffassung trifft zu.
Der Bescheid vom 12. Mai 1958 war nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25o Juli 1957 (GVB1 NW 213) zuzustellen, wie sich, aus § 1 des Gesetzes ergibt. Nach dieser Bestimmung gelten für das Zustellungsverfahren auch der Gemeinden u.a. die Vorschriften der §§ 5, 9 und 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3* Juli 1952 (BGBl I, 379)*
Bei der von der Beklagten gewählten Zustellungsart sind demnach die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG bestimmten Förmlichkeiten einzuhalten. Danach hatte der Bedienstete der Beklagten den Bescheid dem Hechtsanwalt Dr. auszahandigen; er konnte den Bescheid statt dessen auch der in dem Büro des Hechtsanwalts anwesenden Dagmar BrflP übergeben, falls - was unterstellt, werden kann - diese als Gehilfin anzusehen ist und der Bedienstete den Rechtsanwalt im Büro nicht angetroffen hat (§ 11 Abs. 3 VwZG)» Dagmar Biuck hatte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. Verb, mit § 11 Abs. 5 Satz 1 VwZG ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. In dem von Dagmar	unterschriebenen	Empfangsbekönntnis
 fehlt es indessen an jeder Zeitangabe» Hinzu kommt9 daß der Bedienstete der Beklagten, der eine Ersatzzustellung vornehmen wollte, die Gehilfin namentlich nicht bezeichnet und auch entgegen § 11 Abs» 5 Satz 2 VwZG in den
 Akten der Beklagten den Grund der Ersatzzustellung an
*
die Gehilfin nicht vermerkt hat. Hiernach ist eine formgerechte Zustellung nicht erfolgt.
Unerheblich ist, ob etwa als Zeitpunkt in dem. der Rechtsanwalt den Besöheid erhalten hat, der 15. Mai 1955 deshalb als nachgewiesen angesehen v/erden kann, weil
 
der (zur Beurkundung der Zustellung freilich nicht berufene) Bedienstete der Beklagten unter der unvollkommenen Empfangsbescheinigung der Dagmar Br^^vermeikt hat , daß ”am 15.5.59 zugestellt!* worden sei« Ferner ist unerheblich, daß der Bedienstete gemäß § 5 Abs® 1 Satz 3 VwZG als Datum der Zustellung auf dem der Dagmar	übergebenen
 Bescheid den 15» Mai 1959 vermerkt hat® Denn da mit der Zustellung des Bescheides die Frist für die Erhebung einer Klage gemäß § 29 AKG beginnt, kommt es nach § 9 Abs® 2 VwZG auf die Möglichkeit des bezeichneten Nachweises nicht an.
Hat demnach die in § 29 AKG für die Erhebung der Klage bestimmte Frist noch nicht zu laufen begonnen, so war durch Versäumnisurteil das angefochtene Urteil und zugleich in sinngemäßer Anwendendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (RGZ 133, 365, 370) das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel zu übertragen war.
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Das Versäumnisurteil ist gemäß § 708 ZPO vorläufig vollstreckbaro
 Dr„ Haidinger
 Dr. Gelhaar
 Dr. Spieler
 Dr. Mezger
 Dr« Messner