Der Konkursverwalter forderte sodann unter Bezugnahme auf seine Erklärung in dem Schriftsatz vom 13» September 1956 die Beklagte auf, einen neuen Anwalt zu ihrem Vertreter zu bestellen, und beantragte gleichzeitig, der Beklagten gemäß § 244 ZPO eine angemessene Prist hierzu zu setzen. I * Die Beklagte hat erstmalig in der Begründung der Revision geltend gemacht, die Berufung könne schon deshalb nicht als verspätet angesehen werden, weil das mit ihr an- Die Einhaltung der Berufungsfrist ist ’Voraussetzung des Berufungsverfahrens und von Amts we6«n zu prüfen (§ 519 b ZPO)o Sie unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht * Infolgedessen ist ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht laut Sitzungsprotokoll vom 3» Februar 1959 unter Anerkennung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien fest-gestellt hat, das angefochtene Urteil des Landgerichts sei am 13, -Juni 195b zugestellt worden. nehnien, mindestens ein Gebilde vorliegen, welches die Urkunde als mit dem Willen des zugolassenen Anwalts dux’cn entsprechende SchriftZeichen abgeschlossen erscheinen läßt* hach dieser Entscheidung muß ein Schriftzug vorliegen, der mindestens erkennen läßt, daß es sich um Schriftzei-chen handelt, die die Unterschrift zu dem Ausdruck bringen sol-lon-c* Dabei stehe nichts im Wege, etwaige Mangel des Schriit-zuges gemäß § 286 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zu beurteilen: Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist die Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich* Es genügt vielmehr, wenn ein Dritter, der den Bauer, des Unterzeichnenden kennt, diesen harnen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. weist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl* BGHSt 12,317; OLG Düsseldorf NJW 1936,923) <> Mehr ist auch für einen Beglaubigungsvermerk nicht zu fordern. Die Unterschrift in dem voi'liegenden Beglaubigungsvermerk, die mit dem SchriftZeichen in dem auf derselben Urkunde befindlichen Zustellungsvermerk übereinstimmt, kann zwar für sich allein betrachtet schwerlich als Name des Unterzeichnenden erkannt werden» Es ist aber kein Zweifel dax*an, daß das Schriftbild einen Namen darstellen soll und daß es genügend Merkmale für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne enthält» Überdies wird ;Jeder Zweifel daran, daß es sich um die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin handelt, dadurch beseitigt, daß sich bei den Gerichtsakten mehrere Schriftsätze befinden, die von Rechtsanwalt in gleicher Weise unter- Dagegen bewirkte die Konkurseröffnung über das Vermögen des Inhabers der ursprünglichen Klägerin die Unterbrechung des Verfahrens, da es die Konkursmasse betrifft* Die dauerte bi::-, zu dem Zeitpunkt^ zu dem es nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aui-genommen wurde (§ 240 ZPO)* Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Berufungsfrist neu zu laufen (§ 249 Abs.l ZPO)* Lie Aufnahme des Verfahrens mußte, da es sich um einen Aktivprozeß handelt, und der Konkursverwalter die Klageforderung nicht aus der Masse freigegeben hatte, durch ihn erfolgen o Sie wii’d durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes bewirkt (§10 KO, § 250 ZPO), der nach § 261 b ZPO von Amts wegen zuzustellen ist* Erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes ist die Aufnahme des Verfahrens erfolgt. Für dieses Aufnahmeverfahren blieb das Landgericht zuständig» Allerdings war durch die Zustellung des Endurteils die Anhängigkeit der Hauptsache in der ersten Instanz beendete Geht man mit dein Berufungsgericht davon aus, daß aus diesem Grunde auch hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung notwendig gewordenen Aufnahmeverfanrens der Tod dos Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ohne Bedeutung blieb und es insoweit- keiner Fristsetzung gemäß % 244 ZPO bedurft hätte, so ergibt sich folgende Rechtslage. Für die Zustellung der Aufnahmeerklärung des Konkursverwalters war die Bestellung eines Prozeüuevollriiächtig'ten der Beklagten in dieser Instanz nicht mehr erforderlich, Denn die Zustellung des Äuliiäüß;eschrittsatzes durfte, wenn die Beklagte keinen Prozeßbevollmächtigten und auch keinen Zustellungsbevollmäch-tigten hatte, an sie selbst erfolgen- las ist zwar in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich für diesen lall bestimmt, ergibt sich aber daraus, daß Zustellungen an andere Personen nur dann zu bewirken sind, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 171.;176,210a ZPO), Dieser Grundsatz ist insbesondere der letztgenannten Vorschrift zu entnehmen, welche die Zustellung einer Rechtsmittelschritt regelt und hierfür bestimmt, daß sie, wenn sein Prozeßbevollinächtigt er vorhanden ist, dem die Rechtsruittelschrift augestellt werden kann, und auch ein Zustellungsbevollmächtigter fehlt, an die Partei selbst vorzunehmen ist« Auch unter der angegebenen Voraussetzung kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine rechtswirk-sarne Aufnahme des Verfahrens durch den Konkursverwalter nicht schon in der Zustellung des Schriftsatzes vom 13«, September 19b8 gesehen werden» Das Reichsgericht hat die Zustellung eines Schriftsatzes, in dem zwar die Aufnahme des Verfahrens erklärt wui'de, der aber den in dem gegebenen lalle nicht notwendigen, unzulässigen und zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Zusatz enthielt, daß der Gegner zu einem Termin geladen werde, in dem beantragt werden sollte, das Verfahren für aufgenommen zu erklären, als unwirksam angesehen (JW 1909*>22 = LZ 1909, 688), Demgemäß wird auch ^etzt noch im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits liege nicht in dem Antrag, das Gericht möge die Aufnahme aussprechen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25»Auflo § 250 Anm,2)P unerheblich, a aa e s, wie in Rechtsprechung und Schrift-tum ebenfalls anerkannt ist, keiner ausdrücklichen Auinah-meerklärung bedarf, sondern als genügend angesehen werden kann, wenn aus dem zugestellten Schriftsatz, und der vorgenommenen Prozeßhanclung die Absicht des ausnehmenden Konkursverwalters deutlioh ersichtlich ist (KG2 51,94,97; BGKZ 23,172,173; baumbach/Lauterbach aaO; Stein/'donas, ZPO, lü,Aui'lc. § 230 Anm,I), beim eine solche unzweifelhafte Erklärung ist dem Schriftsatz vom 13o September 193ö gerade nicht zu entnehmenEs ist im Gegenteil darin zu dem Ausdruck gebracht, daß vorerst der beklagten eine trist gesetzt werden solle, um dadurch eine Voraussetzung für die Aufnahme des Verfahrens und die Zustellung der Aufnahmeerklärung zu schaffen« bas Landgericht ist auch in diesem Sinn* verfahrene Denn es hat den Schriftsatz an die Beklagte zugestellt und ihren späteren Prozeßbevollmachtigten, die damals nur mit der Prüfung der Aussichten der Berufung befaßt worden waren, den Schriftsatz vom 13 ■> September 193b mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme übersandt, daß der Beklagten zur Bestellung eines neuen Anwalts eine Jurist von zehn lagen bestimmt worden sei„ Gleichzeitig hat es diese Rechtsanwälte gebeten, die ihnen vorher nur zur Stellungnahme übermittelten Abschi'iften des Schriftsatzes vom 28« August 1956 zu dem Zwecke der förmlichen Zustellung an die Beklagte zurückzuleiten« Sie haben unter Bezugnahme hierauf der Beklagten mit Schreiben vom lö« September 1938 mitgeteilt, es sei nicht erforderlich./ einen Anwalt zu bestellen, denn die Nichtbestellung eines Anwalts habe gemäß § 244 ZPO nur die Wirkung» daß nach Ablauf der Frist da9 Verfahren als angenommen gelte und alle Zustellungen an sie, die Beklagte, selbst erfolgen könnten* bes weiteren ergebe sich aus der Mixteilung des Landgerichts, daß der Schriftsatz vom 2b* August 195b nunmehr der Beklagten direkt zugestellt werden solle Vom Tage dieser Zustellung würde die Berufungsfrist neuerlich su lau!'er beginnen . Aus diesen den: Berufungsgericht unterbreiteten Vorgängen ergibt sich., daß auch die späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15* September 195b nicht die Erklärung gesehen haben, daß hierdurch die Aufnahme des Verfahrens bewirkt werden sollet In dieser Auffassung wurden sie dadurch bestärkt, daß das Landgericht die Zustellung der Wiederaufnähmeerklärung vom 2b * August 1958 für einen späteren Zeitpunkt angekündigt hatte, Danach fehlt der Erklärung vom 13* September 195b die unzweideutige Bekundung, daß hiermit das Verfahren wieder aufgenommen werde« Unter diesen Umständen kann das Verfahren auch nicht mit Ablauf der gemäß § 244 Abs.2 Satz 1 ZPO bestimmten Prist als aufgenommen gelten (vglo BGHZ 23,172, 174)» Im übrigen wäre dies hier deshalb ohne Bedeutung, weil die der Beklagten gesetzte Prist erst am 30* September 1958 ablief, so daß im Palle der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens mit dem Ablauf dieser Prist die am 31' Oktober 1958 eingelegte Berufung noch recht- Ist somit jedenfalls nicht schon mit Zustellung des Schriftsatzes vom 13* September 1958 die Berufungsfrist erneut in Lauf gesetzt worden, so ist die Berufung ohne Rücksicht darauf reentzeitig, ob das Landgericht die Vorschrift des § 244 ZPO anwenden durfte und ob die Wiederaufnahme des Verfahrens etwa schon mit Ablauf der nach dieser Vorschrift gesetzten Frist als bewirkt angesehen werden könnte.
N ac ii schlagew er k: ia Amtliche Sammlung; nein ZPO § 170 Pur die Unterschriit (hier des Beglaubigungsvermerks) genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist? entsprechende charakteristische Merkmale auiweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellte ZPO §§ 240? 244p 250 Wird ein Schriftsatz, in dem der Konkursverwalter zwecks Wiederaufnahme eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens beantragt, der Gegenpartei gc^oäß § 244 ZPO eine Frist zur Bestellung eines Rechtsanwaltä' zu setzen? mit einer solchen Fristbestimmung zugestellt, so kann die Wieder- , i aufnähme des Verfahrens nicht schon mit der Zustellung > t des Schriftsatzes als bewirkt angeseherü werden, Bas gilt auch dann, wenn es dieser Fristbestimmung nicht bedurft hätte« BGH, Urto v« 21, Januar I960 - VIII ZR.^198/59 - OLG Nürnberg erkundet am 21, Januar 1360 aIl i l, Juet izobersekretär als U rkuna ab ea inter der Ge schältsst eile I m i; a u: e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Wäschefabrik: & MflHP ln f/|B bei Kflfe Wa^BB Straße, vertreten durch ihre Ge sell sc hal- ter V^B und Beklagten, Berulungsklägerin und Revisionaklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» flBIB - gegen den Rechtsanwalt Friedrich K i.* TÜBBB; als Verwalter im Konkursverfahren über das Vei .lögen des Inhabers der Firma Josef Perlmutter-Knopfft- orik, in GBHP über TBHHHHHB» Kläger, Berufungsbeklagten .*a Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B-„ hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r cGroßrnann sowie der Bundesrichter Artl, Br »Spieler Lr.Mezger und Br»Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10o März 1959 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Von Rechts wegen 1 at best and : Las Landgericht hat an. Id, mäß Klageantrag verurteilt. Las ;,!ai 195b die Urteil wurde Beklagte ge-ihrem ProzeL- bevollmächtigten am 15- Juni 195b zugestellt, Dieser ist während des Laufs der Berufung sir ist verstorben. Am 27, Juni 1956 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Inhabers der ursprünglichen Klägerin eröffnet, Der Konkursver- walter erklärte durch Schriftsatz vom 2ö, August 1956 gegenüber dem Landgericht, daß er das Verfahren aufnehme, Lieser Schriftsatz wurde dem späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten iormlos zur Stellungnahme übersandt. Der Konkursverwalter forderte sodann unter Bezugnahme auf seine Erklärung in dem Schriftsatz vom 13» September 1956 die Beklagte auf, einen neuen Anwalt zu ihrem Vertreter zu bestellen, und beantragte gleichzeitig, der Beklagten gemäß § 244 ZPO eine angemessene Prist hierzu zu setzen. Las Landgericht verfügte darauf eine Prist von zehn Tagen und stellte diese Verfügung mit dem Schriftsatz vom 13. September 1956 der Beklagten am 20* September 1956 zu. Dagegen wurde der Beklagten der Schriftsatz vom 26. August 1956 erst später durch Aufgabe zur Post zugestellt, die am 1, Oktober 1956 vorgenommen wurde. Das Oberlandesgericht hat eine wirksame Aufnahme des Verfahrens in der Zustellung des Schriftsatzes vom 13. September 1958 gesehen und die erst am 31. Oktober 1958 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I * Die Beklagte hat erstmalig in der Begründung der Revision geltend gemacht, die Berufung könne schon deshalb nicht als verspätet angesehen werden, weil das mit ihr an- gefochtene Urteil des Landgerichts nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, In der deni Prose übe Vollmacht igt en der Beklagten zugestellten "beglaubigten Abschrii'x" des Urteil? sei nämlich der Schriitzug in dem Beglaubigungsvermork des Prozeßbevollmächtigten der ursprünglichen Klägerin» Rechtsanwalt &r-.Kr4HP<, so unleserlich, daß er als Unterschritt seines Namens nicht mehr zu erkennen sei, Es sei zwar nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar sei, sie dürfe aber nicht nur ein bloßes Handzeichen darsteilen, müsse vielmehr einigermaßen als Namenszug des Rechtsanwalts erkennbar sein- fiese Rüge greift nicht durch. Die Einhaltung der Berufungsfrist ist ’Voraussetzung des Berufungsverfahrens und von Amts we6«n zu prüfen (§ 519 b ZPO)o Sie unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht * Infolgedessen ist ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht laut Sitzungsprotokoll vom 3» Februar 1959 unter Anerkennung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien fest-gestellt hat, das angefochtene Urteil des Landgerichts sei am 13, -Juni 195b zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt regelmäßig mit der Zustellung des Urteils zu laufen (§ 516 ZPO), Zur Wirksamkeit der Parteizustellung genügt nach § 170 ZPO die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (hier der Urteilsausfertigung), Eine solche Beglaubigung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, daß sie handschriftlich von demjenigen, der sie erteilt? mit seinem Kamen unterschrieben wird, .Dieses Erfordernis ist unverzichtbar (BGH Besohl» v. 18» April 1952 - I ZB 5/ 52 - NJW 1952,954). Der Revision kann aber nicht darin zugestimmt werden, dai3 es an einer ordnungsmäßigen handschriftlichen Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks auf der zugestell- ton Urteiis&bschrilt fehle, Y/ie das Reichsgericht in dem auch von der Revision angeführten Beschluß J\V 1929?lb5ö bei Beurteilung der Wirksamkeit einer Beruiungsschr i f t ausgeführt hat, muß, um die Unterschrift eines Anwalts anzu- nehnien, mindestens ein Gebilde vorliegen, welches die Urkunde als mit dem Willen des zugolassenen Anwalts dux’cn entsprechende SchriftZeichen abgeschlossen erscheinen läßt* hach dieser Entscheidung muß ein Schriftzug vorliegen, der mindestens erkennen läßt, daß es sich um Schriftzei-chen handelt, die die Unterschrift zu dem Ausdruck bringen sol-lon-c* Dabei stehe nichts im Wege, etwaige Mangel des Schriit-zuges gemäß § 286 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zu beurteilen: Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist die Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich* Es genügt vielmehr, wenn ein Dritter, der den Bauer, des Unterzeichnenden kennt, diesen harnen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. In diesem Sinne genügt ein die Identität des Unteischreibenden aus-x'eichend kennzeichnender individueller Schx’iftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aul- weist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl* BGHSt 12,317; OLG Düsseldorf NJW 1936,923) <> Mehr ist auch für einen Beglaubigungsvermerk nicht zu fordern. Die Unterschrift in dem voi'liegenden Beglaubigungsvermerk, die mit dem SchriftZeichen in dem auf derselben Urkunde befindlichen Zustellungsvermerk übereinstimmt, kann zwar für sich allein betrachtet schwerlich als Name des Unterzeichnenden erkannt werden» Es ist aber kein Zweifel dax*an, daß das Schriftbild einen Namen darstellen soll und daß es genügend Merkmale für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne enthält» Überdies wird ;Jeder Zweifel daran, daß es sich um die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin handelt, dadurch beseitigt, daß sich bei den Gerichtsakten mehrere Schriftsätze befinden, die von Rechtsanwalt in gleicher Weise unter- sehx’ieben sind» Es handelt sich daher hier sogar um eine ge- richtsbekannte Unterschrift, die als solche auch dem Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten bekannt gewesen sein muß, dem aas 'urteil sagest eilt worden ist * J edeni tills best orten abor schon auf Grund der Lar stellung des Schriftbildes keine rechtlichen Bedenken, es als wirk sause Unterschrift ansuer-enne a - II. Lesnalb muß davon ausgegangen werden, daß das Urteil des Landgerichts am 13» Juni 195# zugestcllt worden ist. Lurch den Tod des Anwalts der Beklagten nach diesem Zeitpunkt- wird das Verjähren jedenfalls hinsichtlich der Irr ist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht unterbrochen (iiG JV* 191?>459; 1917,163; BGH Urt. v0 30c Mai 195# - IV ZR 35/5Ö -LM ZPO § 244 Kr»2 - HJW RzW 195Ö?334)o Dagegen bewirkte die Konkurseröffnung über das Vermögen des Inhabers der ursprünglichen Klägerin die Unterbrechung des Verfahrens, da es die Konkursmasse betrifft* Die dauerte bi::-, zu dem Zeitpunkt^ zu dem es nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aui-genommen wurde (§ 240 ZPO)* Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Berufungsfrist neu zu laufen (§ 249 Abs.l ZPO)* Lie Aufnahme des Verfahrens mußte, da es sich um einen Aktivprozeß handelt, und der Konkursverwalter die Klageforderung nicht aus der Masse freigegeben hatte, durch ihn erfolgen o Sie wii’d durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes bewirkt (§10 KO, § 250 ZPO), der nach § 261 b ZPO von Amts wegen zuzustellen ist* Erst mit Zustellung dieses Schriftsatzes ist die Aufnahme des Verfahrens erfolgt. Für dieses Aufnahmeverfahren blieb das Landgericht zuständig» Allerdings war durch die Zustellung des Endurteils die Anhängigkeit der Hauptsache in der ersten Instanz beendete Geht man mit dein Berufungsgericht davon aus, daß aus diesem Grunde auch hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung notwendig gewordenen Aufnahmeverfanrens der Tod dos Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ohne Bedeutung blieb und es insoweit- keiner Fristsetzung gemäß % 244 ZPO bedurft hätte, so ergibt sich folgende Rechtslage. Für die Zustellung der Aufnahmeerklärung des Konkursverwalters war die Bestellung eines Prozeüuevollriiächtig'ten der Beklagten in dieser Instanz nicht mehr erforderlich, Denn die Zustellung des Äuliiäüß;eschrittsatzes durfte, wenn die Beklagte keinen Prozeßbevollmächtigten und auch keinen Zustellungsbevollmäch-tigten hatte, an sie selbst erfolgen- las ist zwar in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich für diesen lall bestimmt, ergibt sich aber daraus, daß Zustellungen an andere Personen nur dann zu bewirken sind, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§§ 171.;176,210a ZPO), Dieser Grundsatz ist insbesondere der letztgenannten Vorschrift zu entnehmen, welche die Zustellung einer Rechtsmittelschritt regelt und hierfür bestimmt, daß sie, wenn sein Prozeßbevollinächtigt er vorhanden ist, dem die Rechtsruittelschrift augestellt werden kann, und auch ein Zustellungsbevollmächtigter fehlt, an die Partei selbst vorzunehmen ist« Auch unter der angegebenen Voraussetzung kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine rechtswirk-sarne Aufnahme des Verfahrens durch den Konkursverwalter nicht schon in der Zustellung des Schriftsatzes vom 13«, September 19b8 gesehen werden» Das Reichsgericht hat die Zustellung eines Schriftsatzes, in dem zwar die Aufnahme des Verfahrens erklärt wui'de, der aber den in dem gegebenen lalle nicht notwendigen, unzulässigen und zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Zusatz enthielt, daß der Gegner zu einem Termin geladen werde, in dem beantragt werden sollte, das Verfahren für aufgenommen zu erklären, als unwirksam angesehen (JW 1909*>22 = LZ 1909, 688), Demgemäß wird auch ^etzt noch im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits liege nicht in dem Antrag, das Gericht möge die Aufnahme aussprechen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25»Auflo § 250 Anm,2)P Dieser Rechtsauffassung liegt ersichtlich der Gedanke zu- grunde, die Erklärung, welche die Aufnahme des Rechtsstreits durch Zustellung bewirken soll, dürfe iteine Zweifel darüber entstehen lassen, Verfahrens bewirkt Pull beizutreten. daß durch ihre Zustellung die Aufnahme cos werde. Lern ist auch für den vorliegenden Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, a aa e s, wie in Rechtsprechung und Schrift-tum ebenfalls anerkannt ist, keiner ausdrücklichen Auinah-meerklärung bedarf, sondern als genügend angesehen werden kann, wenn aus dem zugestellten Schriftsatz, und der vorgenommenen Prozeßhanclung die Absicht des ausnehmenden Konkursverwalters deutlioh ersichtlich ist (KG2 51,94,97; BGKZ 23,172,173; baumbach/Lauterbach aaO; Stein/'donas, ZPO, lü,Aui'lc. § 230 Anm,I), beim eine solche unzweifelhafte Erklärung ist dem Schriftsatz vom 13o September 193ö gerade nicht zu entnehmenEs ist im Gegenteil darin zu dem Ausdruck gebracht, daß vorerst der beklagten eine trist gesetzt werden solle, um dadurch eine Voraussetzung für die Aufnahme des Verfahrens und die Zustellung der Aufnahmeerklärung zu schaffen« bas Landgericht ist auch in diesem Sinn* verfahrene Denn es hat den Schriftsatz an die Beklagte zugestellt und ihren späteren Prozeßbevollmachtigten, die damals nur mit der Prüfung der Aussichten der Berufung befaßt worden waren, den Schriftsatz vom 13 ■> September 193b mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme übersandt, daß der Beklagten zur Bestellung eines neuen Anwalts eine Jurist von zehn lagen bestimmt worden sei„ Gleichzeitig hat es diese Rechtsanwälte gebeten, die ihnen vorher nur zur Stellungnahme übermittelten Abschi'iften des Schriftsatzes vom 28« August 1956 zu dem Zwecke der förmlichen Zustellung an die Beklagte zurückzuleiten« Sie haben unter Bezugnahme hierauf der Beklagten mit Schreiben vom lö« September 1938 mitgeteilt, es sei nicht erforderlich./ einen Anwalt zu bestellen, denn die Nichtbestellung eines Anwalts habe gemäß § 244 ZPO nur die Wirkung» daß nach Ablauf der Frist da9 Verfahren als angenommen gelte und alle Zustellungen an sie, die Beklagte, selbst erfolgen könnten* bes weiteren ergebe sich aus der Mixteilung des Landgerichts, daß der Schriftsatz vom 2b* August 195b nunmehr der Beklagten direkt zugestellt werden solle Vom Tage dieser Zustellung würde die Berufungsfrist neuerlich su lau!'er beginnen . Aus diesen den: Berufungsgericht unterbreiteten Vorgängen ergibt sich., daß auch die späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15* September 195b nicht die Erklärung gesehen haben, daß hierdurch die Aufnahme des Verfahrens bewirkt werden sollet In dieser Auffassung wurden sie dadurch bestärkt, daß das Landgericht die Zustellung der Wiederaufnähmeerklärung vom 2b * August 1958 für einen späteren Zeitpunkt angekündigt hatte, Danach fehlt der Erklärung vom 13* September 195b die unzweideutige Bekundung, daß hiermit das Verfahren wieder aufgenommen werde« Unter diesen Umständen kann das Verfahren auch nicht mit Ablauf der gemäß § 244 Abs.2 Satz 1 ZPO bestimmten Prist als aufgenommen gelten (vglo BGHZ 23,172, 174)» Im übrigen wäre dies hier deshalb ohne Bedeutung, weil die der Beklagten gesetzte Prist erst am 30* September 1958 ablief, so daß im Palle der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens mit dem Ablauf dieser Prist die am 31' Oktober 1958 eingelegte Berufung noch recht- zeitig wäre* Ist somit jedenfalls nicht schon mit Zustellung des Schriftsatzes vom 13* September 1958 die Berufungsfrist erneut in Lauf gesetzt worden, so ist die Berufung ohne Rücksicht darauf reentzeitig, ob das Landgericht die Vorschrift des § 244 ZPO anwenden durfte und ob die Wiederaufnahme des Verfahrens etwa schon mit Ablauf der nach dieser Vorschrift gesetzten Frist als bewirkt angesehen werden könnte. Lie Berufung der Beklagten ist daher als zulässig anzuyeherio Demnach mußte das Berufungsurteil auigeho- ben und a ö y*' *»i/n OCii V* V*. JL KA scheiden iie Sache an das Berufungsgericht zurückverw ;n? das auch über die Kosten der Revision zu haben wird Spieler ie-ent - tfessner Ir , Großmann Artl Dr.Mezger