in dem Rechtsstreit der Kaufmannsfrau Mimi itraße Wt Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Gründe Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, daß die Klägerin vom Beklagten nicht 100 236,04 DM zuviel empfangen hat und deshalb nach § 717 Abs. 2 ZPO zurückzahlen muß, sondern nur 80 051,13 DM. Juni 1970 an die Klägerin bezahlt hat, schuldet er, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nur Zinsen für die Zeit vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF vixi zr 197/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kaufmannsfrau Mimi itraße Wt Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Sportarzt Dr. Brich itraße 4L Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Gemäß § 319 ZPO wird die Formel des am 19. Februar 1975 verkündeten Urteils unter Nr. 1 dahin geändert, daß einzu-fügen sind hinter dem Wort "Bundesbank” "aus 80 051,13 DM" und hinter der Zahl "1969" "bis 22. Juni 1970". Gründe Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, daß die Klägerin vom Beklagten nicht 100 236,04 DM zuviel empfangen hat und deshalb nach § 717 Abs. 2 ZPO zurückzahlen muß, sondern nur 80 051,13 DM. Nur dieser Betrag ist demnach von ihr zu verzinsen. Da andererseits der Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils seine Schuld unstreitig am 22. Juni 1970 an die Klägerin bezahlt hat, schuldet er, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, nur Zinsen für die Zeit vom 17. Mai 1969 bis 22. Juni 1970. Dr. Haidinger Hoffmann Merz Braxmaier Dr. Hiddemann