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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom J9» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar5 Artl« Dr« Messner und.Uormann für Recht erkannt: Großhandel den Verkauf und die Aufstellung von Automaten zu dem Verkauf von Zigaretten« Auf Grund eines Zeitungsinserates in der Frankfurter Rundschau und mündlicher Verhandlungen mit einem Vertreter der Klägerin«, Unterzeichneten die Beklagten und am 26„ Mai 1962 ein ausgefülltes Formblatt«, 1 200 UM sollten nach dem Vertrag am 28« Mai 1962 überwiesen« der Rest bei Übergabe gezahlt werden« Nach den gedruckten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen) verpflichtete sich die Pirma, dem Käufer Plätze für die erste Aufstellung der Automaten kostenlos zu besorgen« Die hierfür erforderlichen Verträge waren von ihr mit den Auf-stellplatzinhabern oder Eigentümern nach Maßgabe bestehender Musterverträge im Auftrag des Käufers abzuschließen und hierbei besondere Wünsche des Käufers nach Möglichkeit zu berücksichtigen« Der beklagte Ehemann bestritt, Vertragspartei zu sein« Er habe durch seine Unterschriften nur als Ehemann den mit seiner Ehefrau geschlossenen Kaufvertrag gebilligt und ihm zugestimmt« Im übrigen beriefen sich beide Beklagte auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über persönliche Eigenschaften der Klägerin« Diese sei weder gewillt noch in der Lage gewesen« für den Vertragszweck geeignete Plätze anzubieten und zur Verfügung zu stellen und weitere Vertragspflichten zu erfüllen« Bereits mit ginschreiben vom 6« Juni 1962 habe die Beklagte (Ehefrau) die Aufstellplätze beanstandet« Die Annahme des Schreibens habe die Klägerin verweigert« Im Wege der Widerklage forderte die Beklagte zu 2 Zahlung von 784 DM nebst Zinsen seit 1« September 1962« nämlich den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Zahlungen (1 500 DM) und dem Preis erhaltener Ware in Höhe von 716?50 Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz«, daß ein Gastwirt geschäftserfahren genug ist, um zu wissen, daß zu Rechtsgeschäften, durch die sich die Frau zu einer Leistung verpflichtet, die Zustimmung des Mannes nicht erforderlich Isto Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß ein Gastwirt auch darüber unterrichtet ist, daß auch ihm gegenüber ein Vertrag mit der Ehefrau grundsätzlich deshalb wirksam ist, weil ab ’!o April 1953 der bis dahin gesetzlich geltende Güterstand der Verwaltung und Nutznießung nur noch durch Ehevertrag begründet werden kanne Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht, wie geschehen, auf einen allgemeinen Erfahrungssatz abstellen«, Es fehlt zudem in der Begründung des Berufungsgerichts an jedem konkreten Anhalt dafür, daß der Beklagte die ihm vom Berufungsgericht zugeschrie- sten der Klägerin, die sie durch ihren Vertreter hat aua-füllen lasseno Es kommt hinzu, daß der Beklagte sich in dem Schriftsatz vom 19» Oktober 1962 auf ein Schreiben der Klägerin vom 28«, Mai 1962 bezogen hat, in dem es heißt: Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden«, der Ausfüllung des Vertragstextes und der Bezeichnung der Ehefrau als Käuferin komme keine entscheidende Bedeutung zu«, sie beruhe möglicherweise auf einer Nachlässigkeit des Vertreters, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 8o Oktober 1962 vorgetragen hatte« auch er müsse sich zur Zah-lung des Kaufpreises verpflichten«, hat die Klägerin nicht behaupteto Sie hat jedoch Zeugenbeweis dafür angeboten, daß der Ehemann 3ich in der Übergabe Verhandlung vom 30» Mai 1962 und auch in einer späteren Besprechung als Käu~ fer bezeichnet und geriert habe« In der Berufungsbegrün-dung hat die Klägerin zu der Frage, wer ihr Vertragspartner geworden ist, auf die Beweis ange bot e und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 8«, Oktober 1962 verwiesen« Das Berufungsgericht hat es nicht für erforderlich angesehen«, diesen Beweis zu erheben«, Da jedoch seine Erwägungen, mit denen es die Feststellung begründet, daß der Beklagte sich neben seiner Ehefrau zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet habe, von der Revision mit Recht angegriffen werden, muß das Berufungsurtoili soweit es den Be- XIo Hinsichtlich des Anspruches gegen die Beklagte zu 2 gilt folgendes: Das Berufungsgericht hält den Anspruch deshalb für begründet, weil die Klägerin ihre Verpflichtung, der Beklagten Plätze für die erste Aufstellung der Automaten kostenlos zu beschaffen, erfüllt habe«. Die Automaten seien bis zu dem 4« Juni 1962 an verschiedenen Plätzen aufgestellt worden« Sie hätten an solchen Plätzen aufgestellt werden müssen, die einen gewissen Umsatz erwarten ließen, d«h« an Plätzen, die bestimmungsgemäß hierfür hätten geeignet sein müssen« Das Landgericht habe überseheh, daß die ausdrückliche Billigung der Aufstellplätze durch den von der Ehefrau bevollmächtigten Ehemann nicht nur eine Annahme als Erfüllung im Sinne des § 363 BGB darstelle, sondern darüberhinaus als Verzicht auf die Einwendung, die gewählten Plätze seien im Sinne des Vertrages nicht geeignet, gewertet werden müsse« Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu * als Gastwirt durchaus die erforderliche Übersicht und Erfahrung besitze, um die Brauchbarkeit eines Aufstellungsplatzes und die Bedeutung seiner Ein-verständniserklärung beurteilen zu können« Auch diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand« Aus der Tatsache, daß der Ehemann am 4« Juni 1962 im Einverständnis mit der Beklagten zu 2 die Aufstellplätze von 14 Automaten besichtigt und die Schlüssel hierfür in Empfang genommen hat, ergibt sich noch nicht« daß er auf die Einwendung, die gewählten Plätze seien im Sinne des Vertrages nicht geeignet, verzichtet hat und ermächtigt war«: namens der Ehefrau auf diese Einwendung zu verzichten« Das von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 6« Juni 1962 spricht dagegen« Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müsson«, ob der Beklagte zu 1 schon bei der Besichtigung der Plätze in der Lage war9 abschliessend zu beurteilen? ob es sich um gute Aufstellplätze handelte., und ob deshalb den damaligen Erklärungen der Beklagten zu t die Bedeutung eines endgültigen Einverständnisses mit diesen Plätzen beigemessen werden kann« Wie das Landgericht rechtlich einwandfrei angenommen hatte? die Aufstellung sei also nur für eine sehr begrenzte Zeit an dem jeweiligen Ort erfolgt« ’Wie die Beklagten im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die von der Klägerin vorgelegten Verträge (Aufstell-Genehmigungen) vorgetragen haben« sind 8 Automaten an Wohnwagen auf Baustellen angebracht worden« wobei diese Baustellen keinesfalls zwei Jahre in Betrieb bleiben konnten«, 2 Automaten wurden in einem Betonwerk aufgestellt, wo nach Behauptung der Beklagten nur eine geringe Zahl von Arbeitern tätig war, 2 Automaten befanden sich an der Tankstelle Sc^HV in FlSHH^, wo 1 Automat zu viel gewesen sei« 2 Automaten bei der Firma BuflB in KoflHP;, wo eine zu geringe Arbeiterzahl tätig gewesen sei« daß ein AufStellplatz nur gut sei, wenn eine größere Anzahl von Kunden den Automaten mutmaßlich benutzen werde« Sie haben sich dafür, daß die Automaten nicht an guten Plätzen angebracht worden seien, auf das Gutachten ä&nes Sachverständigen und auf Zeugenbeweis durch Vernehmung des Elektrikers Kurt Bfl|P sowie der Vertreter Horst Bi^mB und Joachim berufen» Die Beklagten ha- ben sich ferner auch auf das Zeugnis der Platzvermieter dafür bezogen, daß auf den gewählten Plätzen keine ausreichende Kundschaft für die Bauer von 2 Jahren vorhanden war«.

EhefrauBerufungsgerichtAutomatEhemannKlägerinPlatzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2127 c.'Q
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis“»
VIII_ZR_196/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19q Oktober 1966 Klott Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
* c des Gastwirts Hermann 2 o der Ehefrau Johanna beide in FlfBIB M
Straße
o
Beklagten und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den kaufnu Angestellten Bodo Z in FBiBBl/M^B? Mi^BPetraße
 die^i^^g^ihr^g Susann Sch
 vertreten durch ihren Vormund, den Architekten Gerhard ELBP in FelBBBstraße B*
t/wtm
 und 2
Sei
 als Erben der Frau Charlotte
 zu 1
gebe
 den Rechtsanwalt Herbert Schn BB in FBBHP/M^BHi VBB Straße B? eis Nachlaßpfleger für ein Drittel des Nachlasses der Frau Charlotte ZBB?
— o
Revisionsbeklagten
~ 2 -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom J9» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar5 Artl« Dr« Messner und.Uormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a«M« vom 17o Februar 1964 aufgehoben«
Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung«, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die ursprüngliche Klägerin (im folgenden: Klägerin) ist nach Einlegung der Revision verstorben« Sie betrieb unter der Firma Ch« ZfllP? Großhandel den Verkauf und die Aufstellung von Automaten zu dem Verkauf von Zigaretten« Auf Grund eines Zeitungsinserates in der Frankfurter Rundschau und mündlicher Verhandlungen mit einem Vertreter der Klägerin«,	Unterzeichneten	die	Beklagten und	am	26„ Mai 1962 ein ausgefülltes Formblatt«,
in dem zunächst die beklagte Ehefrau als Käuferin von 15 Zigaretten-Automaten tfyp Zigarettenboy einschließlich Füllware zu dem Gesamtpreis von ? 800 DM bezeichnet ist« Die
« 3 -
Vertragsurkunde wurde jedoch einmal vor dem Abdruck der Geschäftsbedingungen und sodann am Ende der Urkunde unter dem Vordruck Käufers von beiden Eheleuten unterschrieben«
Auf den Preis wurden sofort 300 UM bar angezahlt«, weitere
1	200 UM sollten nach dem Vertrag am 28« Mai 1962 überwiesen« der Rest bei Übergabe gezahlt werden« Nach den gedruckten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen) verpflichtete sich die Pirma, dem Käufer Plätze für die erste Aufstellung der Automaten kostenlos zu besorgen« Die hierfür erforderlichen Verträge waren von ihr mit den Auf-stellplatzinhabern oder Eigentümern nach Maßgabe bestehender Musterverträge im Auftrag des Käufers abzuschließen und hierbei besondere Wünsche des Käufers nach Möglichkeit zu berücksichtigen«
Uie Rate von 1 200 UM wurde am 30« Mai 1962 gezahlt«
Am 4« Juni ?962 besichtigte der beklagte Ehemann Aufstell-plätzeP wobei die Automaten aufgefüllt wurden« Er nahm je
2	Schlüssel für 14 Automaten entgegen« Als die Klägerin am 6« Juni 1962 auch den Schlüssel für den 15o Automaten übergeben wolltev lehnten die Beklagten die Annahme und die geforderte Zahlung des restlichen Kaufpreises abo
 Mit der Anfang Juli 1962 erhobenen Klage forderte die Klägerin von beiden Beklagten Zahlung der Restsumme von 6 300 UM nebst Zinsen seit dem 1« Juni 1962«
Der beklagte Ehemann bestritt, Vertragspartei zu sein« Er habe durch seine Unterschriften nur als Ehemann den mit seiner Ehefrau geschlossenen Kaufvertrag gebilligt und ihm zugestimmt« Im übrigen beriefen sich beide Beklagte auf Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Irrtums über persönliche Eigenschaften der Klägerin«
 
Diese sei weder gewillt noch in der Lage gewesen« für den Vertragszweck geeignete Plätze anzubieten und zur Verfügung zu stellen und weitere Vertragspflichten zu erfüllen« Bereits mit ginschreiben vom 6« Juni 1962 habe die Beklagte (Ehefrau) die Aufstellplätze beanstandet« Die Annahme des Schreibens habe die Klägerin verweigert« Im Wege der Widerklage forderte die Beklagte zu 2 Zahlung von 784 DM nebst Zinsen seit 1« September 1962« nämlich den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Zahlungen (1 500 DM) und dem Preis erhaltener Ware in Höhe von 716?50 DHs
 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und auf die V/iderklage der Beklagten zu 2 die Klägerin zur Zahlung von 783?50 DM nebst Zinsen verurteilt«
Das Oberlandesgericht hat dagegen der Berufung der Klägerin entsprochen« Mit der Revision erstreben die Beklagten die Bestätigung des Urteils des Landgerichts« Sie haben den Rechtsstreit«, der durch den Tod der ursprünglichen Klägerin unterbrochen wurde» gegen die Revisionsbeklagten zu 1 und 2 als deren Erben und gegen den Beklagten zu 3 als Nachlaßpfleger für ein Drittel des Nachlasses aufgenommen« Die Revisions beklagten waren in der Revisionsverhandlung nicht vertreten«
Ent sc heidungsgründe:
IoDas Landgericht hatte offengelassen» ob der Beklagte Vertragspartei des Kaufvertrages vom 26« Mai 1952 ist« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt» ob er als Käufer anzusehen ist» meint aber» der Beklagte müsse» auch wenn er nicht als Vertragspartner des Kaufvertrages auf-
 
treten wollte, als Mitschuldner angesehen werdenc Die Vertragsurkunde sei nicht eindeutig; denn im ausgefüll-ten Vertragstext sei die beklagte Ehefrau als Käuferin auf geführt«, dagegen habe der beklagte Ehemann den Vertrag zweimal mitunterzeichnet, nämlich unter dem ausgefüllten Vertragstext vor den allgemeinen "Geschäftsbe-dingungen" und dann am Schluß der Urkunde unter dem vorgedruckten Wort "Käufer”o Der Beklagte zu 1 sei als Gastwirt geschäftserfahren genug, um zu wissen, daß die Erklärungen seiner Ehefrau einer ehemänniichen Genehmigung nicht bedurften0 Es spreche deshalb alles dafür«, daß er sich neben seiner Ehefrau verpflichten wollte, wenn nicht als Mitkäufer, so doch als Schuldmitübernehmer«,
Diese Begründung wird von der Revision mit Recht angegriffen o
Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz«, daß ein Gastwirt geschäftserfahren genug ist, um zu wissen, daß zu Rechtsgeschäften, durch die sich die Frau zu einer Leistung verpflichtet, die Zustimmung des Mannes nicht erforderlich Isto Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß ein Gastwirt auch darüber unterrichtet ist, daß auch ihm gegenüber ein Vertrag mit der Ehefrau grundsätzlich deshalb wirksam ist, weil ab ’!o April 1953 der bis dahin gesetzlich geltende Güterstand der Verwaltung und Nutznießung nur noch durch Ehevertrag begründet werden kanne Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht, wie geschehen, auf einen allgemeinen Erfahrungssatz abstellen«, Es fehlt zudem in der Begründung des Berufungsgerichts an jedem konkreten Anhalt dafür, daß der Beklagte die ihm vom Berufungsgericht zugeschrie-
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bene Berufserfahrung besaß« Die Revision rügt daher mit Rechtf das Berufungsgericht hätte diese Frage aufklären müssen? wenn es diesen Punkt für weQ-entlich hielt 0 Der
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Beklagte hätte dann nach den Ausführungen der Revision vorgetragen? daß er erst seit dem 1 « Mai *196* Gastwirt ist? von Beruf aber Mp^hUschleifer und vorher 13 Jahre bei der Firma 001 in RflÜHM tätig war? wofür er das mit der Revisionsbegründung vorgelegte Zeugnis der A^B O^^-AG vom 21 o April 196’] zu den Gerichtsakten eingereicht und den Aussteller Dr» K0b als Zeugen benannt hätteo
 Die Erwägung des Berufungsgerichts? die Unterschrift des Ehemannes könne doch nicht völlig bedeutungslos sein? ist ebenfalls nicht stichhaltig; denn der Beklagte hatte hierfür eine Begründung vorgetragen? die geeignet ist? die MitunterZeichnung der Urkunde durch ihn auch ohne Annahme einer Mitverpflichtung für die Kaufpreisschuld zu orkläreno Danach soll der Vertreter Göring vorgeschlagen haben? daß der Vertrag nur mit der Ehefrau geschlossen werde? der Ehemann aber der Unterschriftsleistung sei ner Ehefrau zustimmen müsse« Dieses Vorbringen des Beklag ten wird durch die Tatsache unterstützt? daß der Vertrags text durch Streichung des Wortes "Herr" und Ausfüllung mit Namen und Anschrift der Ehefrau klar und deutlich zu dem Ausdruck bringt? daß diese die Zigarettenautomaten zu dem Gesamtprois von 7 800 DM kaufe« Daß mit der Unterschrift des Ehemannes eine Zahlungsverpflichtung, die die Ehefrau al3 Käuferin trifft, übernommen werden sollte? ist aus dem Wortlaut der Urkunde allein? den auch das Berufungsgericht zutreffend nicht für eindeutig hält? nocl} nicht zu entnehmen« Die auch von dem Berufungsgericht erkannte Unklarheit.der Urkunde geht grundsätzlich zu La-
 
sten der Klägerin, die sie durch ihren Vertreter hat aua-füllen lasseno Es kommt hinzu, daß der Beklagte sich in dem Schriftsatz vom 19» Oktober 1962 auf ein Schreiben der Klägerin vom 28«, Mai 1962 bezogen hat, in dem es heißt:
"Sehr geehrte Frau
 Ich nehme Bezug auf den zwischen Ihnen und mir am 26o Mai 1962 abgeschlossenen Vertrag über Lieferung von ^5 Zigaretten-Automaten “Zigarettenboy" ©
Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden«, der Ausfüllung des Vertragstextes und der Bezeichnung der Ehefrau als Käuferin komme keine entscheidende Bedeutung zu«, sie beruhe möglicherweise auf einer Nachlässigkeit des Vertreters, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 8o Oktober 1962 vorgetragen hatte«
Daß dem Beklagten bei den Vertrags Verhandlungen ausdrücklich erklärt worden sei.. auch er müsse sich zur Zah-lung des Kaufpreises verpflichten«, hat die Klägerin nicht behaupteto Sie hat jedoch Zeugenbeweis dafür angeboten, daß der Ehemann 3ich in der Übergabe Verhandlung vom 30» Mai 1962 und auch in einer späteren Besprechung als Käu~ fer bezeichnet und geriert habe« In der Berufungsbegrün-dung hat die Klägerin zu der Frage, wer ihr Vertragspartner geworden ist, auf die Beweis ange bot e und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 8«, Oktober 1962 verwiesen« Das Berufungsgericht hat es nicht für erforderlich angesehen«, diesen Beweis zu erheben«, Da jedoch seine Erwägungen, mit denen es die Feststellung begründet, daß der Beklagte sich neben seiner Ehefrau zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet habe, von der Revision mit Recht angegriffen werden, muß das Berufungsurtoili soweit es den Be-
klagten zu *1 betrifft, schon aus den vorstehenden Gründen aufgehoben und die Sache dem Berufungsgericht zur erneuten Prüfung überwiesen werden«
XIo Hinsichtlich des Anspruches gegen die Beklagte zu 2 gilt folgendes: Das Berufungsgericht hält den Anspruch deshalb für begründet, weil die Klägerin ihre Verpflichtung, der Beklagten Plätze für die erste Aufstellung der Automaten kostenlos zu beschaffen, erfüllt habe«. Die Automaten seien bis zu dem 4« Juni 1962 an verschiedenen Plätzen aufgestellt worden« Sie hätten an solchen Plätzen aufgestellt werden müssen, die einen gewissen Umsatz erwarten ließen, d«h« an Plätzen, die bestimmungsgemäß hierfür hätten geeignet sein müssen« Das Landgericht habe überseheh, daß die ausdrückliche Billigung der Aufstellplätze durch den von der Ehefrau bevollmächtigten Ehemann nicht nur eine Annahme als Erfüllung im Sinne des § 363 BGB darstelle, sondern darüberhinaus als Verzicht auf die Einwendung, die gewählten Plätze seien im Sinne des Vertrages nicht geeignet, gewertet werden müsse« Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu * als Gastwirt durchaus die erforderliche Übersicht und Erfahrung besitze, um die Brauchbarkeit eines Aufstellungsplatzes und die Bedeutung seiner Ein-verständniserklärung beurteilen zu können«
Auch diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand« Aus der Tatsache, daß der Ehemann am 4« Juni 1962 im Einverständnis mit der Beklagten zu 2 die Aufstellplätze von 14 Automaten besichtigt und die Schlüssel hierfür in Empfang genommen hat, ergibt sich noch nicht« daß er auf die Einwendung, die gewählten Plätze seien im Sinne des Vertrages nicht geeignet, verzichtet hat und
 
ermächtigt war«: namens der Ehefrau auf diese Einwendung zu verzichten« Das von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 6« Juni 1962 spricht dagegen« Das Berufungsgericht hätte auch prüfen müsson«, ob der Beklagte zu 1 schon bei der Besichtigung der Plätze in der Lage war9 abschliessend zu beurteilen? ob es sich um gute Aufstellplätze handelte., und ob deshalb den damaligen Erklärungen der Beklagten zu t die Bedeutung eines endgültigen Einverständnisses mit diesen Plätzen beigemessen werden kann« Wie das Landgericht rechtlich einwandfrei angenommen hatte? ist die der Klägerin obliegende Vertragsleistung nach § 242 BGB i«Vo mit dem Inserat in der Frankfurter Rundschau zu bestimmen« In diesem heißt es:
"Tabakwaren-Großhandel vergibt nebenberuflich Zi-garotten-Automaten-Bezirke an gut.« Plätzen« Kassieren? Auffüllen und übernähme« Täglich Bargeld«
Erforderlich in bar ab 5 800 DM«H
Die Klägerin hatte demnach der Beklagten güte Plätze für die erste Aufstellung der Automaten kostenlos zu beschaffen« Die von der Klägerin vorgelegten Aufstollgenehmigungen erstrecken die Dauer der Aufhängung auf zwei Jahre« Die Klägerin ging also selbst davon aus? daß sie Aufstellplätze für eine längere Zeit zu beschaffen hatte« Diese mußten aber auch gute Plätze sein«
Wie das Landgericht von der Eerufung der Klägerin unangegriffen feststellt? wurden mehr als die Hälfte der Automaten an Baubuden und Wohnwagen aufgestellt« Das Landgericht folgerte daraus? die Aufstellung sei also nur für eine sehr begrenzte Zeit an dem jeweiligen Ort erfolgt« ’Wie die Beklagten im Berufungsverfahren unter
 Hinweis auf die von der Klägerin vorgelegten Verträge (Aufstell-Genehmigungen) vorgetragen haben« sind 8 Automaten an Wohnwagen auf Baustellen angebracht worden« wobei diese Baustellen keinesfalls zwei Jahre in Betrieb bleiben konnten«, 2 Automaten wurden in einem Betonwerk aufgestellt, wo nach Behauptung der Beklagten nur eine geringe Zahl von Arbeitern tätig war, 2 Automaten befanden sich an der Tankstelle Sc^HV in FlSHH^, wo 1 Automat zu viel gewesen sei« 2 Automaten bei der Firma BuflB in KoflHP;, wo eine zu geringe Arbeiterzahl tätig gewesen sei«
Bei dieser Art der Aufstellung kann jedenfalls für diesen Hechtszug nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um gute Plätze im Sinne der Vertragsverpflichtung der Klägerin handelt«. Die Beklagten haben vorgetragen«. daß ein AufStellplatz nur gut sei, wenn eine größere Anzahl von Kunden den Automaten mutmaßlich benutzen werde« Sie haben sich dafür, daß die Automaten nicht an guten Plätzen angebracht worden seien, auf das Gutachten ä&nes Sachverständigen und auf Zeugenbeweis durch Vernehmung des Elektrikers Kurt Bfl|P sowie der Vertreter Horst Bi^mB und Joachim	berufen»	Die	Beklagten ha-
ben sich ferner auch auf das Zeugnis der Platzvermieter dafür bezogen, daß auf den gewählten Plätzen keine ausreichende Kundschaft für die Bauer von 2 Jahren vorhanden war«. Auch dieses« Vorbringen kann nicht als unerheblich angesehen werden» Ber Sachverhalt bedarf daher auch insoweit einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter»
IIIo Demnach war dem Antrag der Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Revisionsbeklagten zu entsprechen-und das Berufungsurteil auf die Revision der beiden Beklagten aufzuheben0
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden e
Dr® Haidinger Dr«> Gelhaar Artl
 Pro Messner Mormann