März 1958 an den Transportunternehmer weiter, dem die Beklagte eine Reihe der ihr von dem Kläger sicherungs-übereigneten Gegenstände freihändig verkauft hatte. Er behauptet, daß diese Gegenstände im Zeitpunkt, als er den Schlüssel der Fabrikationshalle der Beklagten übergeben habe, noch vorhanden gewesen seien. Zur Sorgfaltspflicht führt es allgemein aus, die Parteien hätten in ihren Sicherungsübereignungsverträgen vereinbart, daß beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Sicherungsgebers, insbesondere v/enn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachkomme, diese befugt sei, die Gegenstände in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen und sie freihändig ohne Einhaltung einer Prist zu veräußeren. Das Landgericht stellt fest, sowohl der Kläger als auch die Beklagte hätten die Übergabe des Schlüssels für ausreichend gehalten, um die Sicherstellung der Gegenstände für die Beklagte und die Möglichkeit, sie jederzeit zu verwerten, herbeizuführen. Die Revision meint, der Kläger habe mit der Übergabe des Schlüssels an die Beklagte dieser den Besitz der Fabrikhalle mit allen darin befindlichen Gegenständen übergeben. Da sich, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, in den Fabrikräumen noch andere Gegenstände als die zur Sicherung übereigneten befunden hätten, sei zwischen dem Kläger und der Beklagten über diese Gegenstände ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden. Sie werde auch nicht dadurch entlastet, daß der Kläger selbst nach dem Verlust des Schlüssels bis zu dem 5» Die Beklagte als Bankgeschäft könne sich bei der Verwahrung fremden Eigentums nicht auf eine frühere Fahrlässigkeit des Klägers berufen. Der Kläger hatte der Beklagten den einzigen Schlüssel zur Fabrikhalle übergeben; ihm soll, wie hier zu unterstellen ist, verboten worden sein, das Betriebsgrundstück zu betreten. Daraus ist zu schließen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger stillschweigend die Verpflichtung übernommen hatte, an seiner Stelle für eine Sicherung aller in der Halle befindlichen Sachen zu sorgen. Zwischen den Parteien bestand daher mindestens ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis, das die Beklagte zur Obhut verpflichtete und sich aus den dargelegten Gründen auch auf die anderen in der Halle befindlichen Gegenstände erstreckte. Damit ist indessen noch nichts darüber gesagt, welches Maß an Pflichten die Beklagte gerade im vorliegenden Palle, etwa auf Grund besonderer Verabredungen traf.Das entscheidet sich vielmehr nach dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnis. h. einem noch nicht zugefeilten Schlüssel, geöffnet werden konnte und daher wenig Schutz gegen einen Einbruch bot, als die vertragsgemäße Sicherung der verwahrten Sachen gegen ein Abhandenkommen ansahen. Soweit Gegenstände bis zu dem Zeitpunkt abhanden gekommen sein sollen, als der Leiter der Beklagten die Hallentür offenstehend fand, entfällt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil sie eine Verpflichtung aus dem mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnis nicht verletzt hat. Noch am selben Tage richtete ein Schreiben an den Kläger, in dem er ihm von der Abholung der Maschine Mitteilung machte und ihn gleichzeitig darauf hinwies, daß das Fabriktor offen gestanden habe. Wenn es dem Kläger von der Beklagten auch verboten gewesen sein möge, das Betriebsgrundstück zu betreten, hätte er sich für den Pall, daß er eine Änderung des Verschlusses für nötig hielt, an die Beklagte v/enden müssen, damit diese etwas unternehme, oder er hätte selbst mit Erlaubnis der Beklagten die notwendigen Veränderungen an dem Schloß vornehmen müssen. Zum anderen sei es auch nicht hinreichend bewiesen, daß die Beibehaltung des bisherigen Verschlusses dazu geführt habe, daß Gegenstände aus der Halle entfernt worden seien. Der Kläger habe keine Einzelheiten dafür dargetan, und es stehe nicht fest, daß die Halle nach dem 20. Februar 1958 bis zur Übergabe des Schlüssels an den Kaufmann offen gestanden habe und Unbefugte in sie eingedrungen seien. b) Gegen diese Ansicht wendet die Revision sich mit Recht in doppelter Hinsicht: Sie meint einmal, der Leiter Gf^p der Beklagten habe nunmehr genau gewußt, daß das Abschließen mit dem Behelfsschlüssel keine rieht führt hierzu aus: Wenn G< Er mußte erkennen, daß die übereinstimmende Ansicht der Beklagten und des Klägers, das Schloß biete eine ausreichende Sicherung, falsch war. Dem Berufungsgericht kann auch in der Auffassung nicht gefolgt werden, der Kläger habe zu beweisen, daß Gegenstände in der Zeit entfernt worden seien, nachdem der Leiter Kenntnis von der Öffnung der Halle erlangt hatte. BGHWarn 1963 Nr. 224 = NJW 1964, 33, 35) aus § 282 BGB entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß bei Verträgen, deren Wesen es mit sich bringt, daß aus einem Gefahrenkreis des Verpflichteten dem Berechtigten Schäden entstehen können, es dem Berechtigten im Schadensfälle nicht zuzu demuten ist, einen Beweis Uber Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind. Damit hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgendes auf sich; Die Beklagte hatte an eine Reihe der ihr zur Sicherung übereigneten Sachen freihändig verkauft. Dr. gab sein Einverständnis, daß S^B äie Maschinen abhole, und gestattete ihm ausdrücklich, den Schlüssel der Halle von dem Leiter der Beklagten in Empfang zu nehmen, mit der Bedingung, diesen Schlüssel an ihn, Dr. R( Die Beklagte händigte ihn SflB aus, nachdem Rechtsanwalt Br. angeordnet hatte, der Schlüssel solle von S an die Eigentümerin des Grundstücks, die Firma K die noch Mietzinsforderungen gegen den Kläger hatte, v/eitergegeben v/erden. er habe dem Kaufmann den Schlüssel im Vertrauen übergeben, daß er nur die für ihn bestimmten Gegenstände aus der Halle herausnehmen werde. Bie Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, keinen Grund gehabt, sich weiter in die Angelegenheit einzuschalten und nach der Übergabe des Schlüssels zu überwachen. Bagegen habe der Kläger, der an dem Gespräch mit Br. und S^B teilgenommen hatte, sich sagen müssen, er habe sich selbst um die Halle und ihren Inhalt zu kümmern, wenn er verhindern wolle, daß weitere Maßnahmen über die hier lagernden Gegenstände getroffen würden oder Gegenstände abhanden kämen. Er habe aus den vertraglichen Abmachungen mit der Beklagten gewußt, daß diese kein Interesse mehr daran gehabt habe, den Schlüssel zu verwahren und sich um den Verschluß der Halle zu bemühen, nachdem sie ihr Sicherungsgut verwertet hatte. geben habe und meint, die Beklagte hätte nach Verwertung der ihr übereigneten Gegenstände den Schlüssel an den Kläger hcrausgeben müssen. Im übrigen ist das Berufungsgericht nicht etwa der Auffassung, daß Rechtsanwalt Br. gesetzlicher Vertreter des Klägers als Vergleichsschuldner gewesen sei. Seine Feststellungen ergeben lediglich, daß der Kläger schwieg, als Rechtsanwalt Br. RPB^Pb dem Kaufmann Sp^ ausdrücklich gestattete, den Schlüssel der Halle von dem Leiter Darin lag, so ist das Berufungsgericht zu verstehen, das Einverständnis des Klägers selbst, daß S^^ sich den Schlüssel von der Beklagten aushändigen ließ. War der Kläger einverstanden, daß der Schlüssel an S^^ ausgehändigt wurde, damit er sich die gekauften Sachen abhole, kann er der Beklagten nicht deshalb ein leichtsinniges Verhalten vorwerfen, v/eil sie an- Soweit etwa die Firma dem Kläger den Besitz an irgendwelchen auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen vorenthält, um das ihr zustehende Vermieterpfandrecht auszuüben, kann der Kläger von der Beklagten nicht Schadensersatz beanspruchen. Daß etwa der Kläger die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiosen habe, mit der Übergabe des Schlüssels gehe auch der Garagenraum in ihre Obhut über, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan. Das Berufungsgericht führt am Schluß der Entseheidungs-gründe zwar aus, wollte man ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten für irgendeinen Zeitraum annehmen, so würde doch das ganz überwiegend eigene Verschulden des Klägers die Ersatzpflicht nach § 254 BGB ausschließen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yjjj.zp. 196/64 URTEIL V?r.k Wier uar 196? Klett, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl-Heinz P ■Mstraße aus S| Hl Klägers und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die HfBBBB eGmbH in H|HBi^B Krs. S^gp, vertr^et^urch j^renvors_tand , den Ieiter der Volksbank Ernst Konrad G^| in Krs. 'und den Omnibusbesitzer Walter M^BE aus Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1» Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr, Mezger, Dr. Messner5 Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 2. Juli 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ^ Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betrieb in eine Kleineisen- und Blechwarenfabrik. Am 20. Dezember 1957 stellte er den Betrieb wegen Überschuldung ein» Er beantragte am 27. Februar 1958 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Das Amtsgericht ernannte den Rechtsanwalt Dr.R^^P zu dem vorläufigen Verwalter. Seinen Antrag nahm der Kläger am 26, April 1958 mit der Begründung zurück? er wolle einen außergerichtlichen Vergleich abschließen. Dazu ist es aber nicht gekommen» Der Kläger hatte der beklagten Volksbank, die ihn Kredit gewährt hatte, einen Kraftwagen, eine Exzenterpresse, 3000 Dachhaken und 3000 Schneefangstutzen zur Sicherung übereignet* Am 5. Februar 1958 übergab er dem Leiter der Beklagten Gf^) den Schlüssel zu seiner Fabrikationshalle. Dieser gab den Schlüssel am 28. März 1958 an den Transportunternehmer weiter, dem die Beklagte eine Reihe der ihr von dem Kläger sicherungs-übereigneten Gegenstände freihändig verkauft hatte. übergab den Schlüssel am 28. oder 29. März dem Prokuristen der Firma der Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks, auf dem die Halle stand. Die Firma K^m|p ließ am 29* März 1958 ein neues Schloß am Tor der Fabrikationshalle anbringen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil ihm aus der Fabrikationshalle und Garage Maschinen, Werkzeuge und Waren abhanden gekommen seien. Er behauptet, daß diese Gegenstände im Zeitpunkt, als er den Schlüssel der Fabrikationshalle der Beklagten übergeben habe, noch vorhanden gewesen seien. Die Beklagte habe, so meinte der Kläger, ihre Sorgfalts- und Überwachungspflicht verletzt. Mit einem Teil seiner Schadensersatzansprüche hat der Kläger bereits in einem anderen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit (2 0 19/59 des Landgerichts Siegen / 8 U 32/60 des Oberlandesgerichts Hamm) aufgerechnet. In jenem Rechtsstreit haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der die Schadensersatzansprüche, um die es hier geht, aber nicht berührt. Der Kläger berechnet seinen Schaden auf 27 870 DM. Mit der Klage hat er Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als der Kläger die Zahlung von mehr als 8 350 DM nebst Zinsen begehrt. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch«, soweit über ihn durch Teilurteil erkannt ist, weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. I. 1. Das Berufungsgericht weist die Xlage in erster Linie deshalb ab, weil ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei. Zur Sorgfaltspflicht führt es allgemein aus, die Parteien hätten in ihren Sicherungsübereignungsverträgen vereinbart, daß beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Sicherungsgebers, insbesondere v/enn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nachkomme, diese befugt sei, die Gegenstände in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen und sie freihändig ohne Einhaltung einer Prist zu veräußeren. Die Voraussetzungen hierfür seien am 20. Dezember 1957 eingetreten. Die Übergabe des Schlüssels an die Beklagte bedeutet deshalb, daß ihr damit die Möglichkeit der Verwertung der sicherungsübereigneten Gegenstände eröffnet wurde. Das Landgericht stellt fest, sowohl der Kläger als auch die Beklagte hätten die Übergabe des Schlüssels für ausreichend gehalten, um die Sicherstellung der Gegenstände für die Beklagte und die Möglichkeit, sie jederzeit zu verwerten, herbeizuführen. Zwar habe es sich nur um einen Ersatzschlüssel, einen sogenannten Rohling, gehandelt, der benutzt wurde, nachdem der ursprüngliche Schlüssel abgebrochen war. Dieser Behelfsschlüssel habe aber damals offenbar zu dem Verschließen der Halle genügt. 2. Die Revision meint, der Kläger habe mit der Übergabe des Schlüssels an die Beklagte dieser den Besitz der Fabrikhalle mit allen darin befindlichen Gegenständen übergeben. Da sich, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, in den Fabrikräumen noch andere Gegenstände als die zur Sicherung übereigneten befunden hätten, sei zwischen dem Kläger und der Beklagten über diese Gegenstände ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe sich damit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß an diesen Gegenständen kein Schaden verursacht werde. Daß die Rückgabe ohne ihr Verschulden unmöglich geworden sei, habe die Beklagte nach § 282 BGB zu beweisen. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Ihr sei bekannt gewesen, daß der ihr übergebene Schlüssel nur ein Behelfsschlüssel war. Sie werde auch nicht dadurch entlastet, daß der Kläger selbst nach dem Verlust des Schlüssels bis zu dem 5» Februar 1958 kein ordnungsmäßiges Schloß habe anbringen lassen. Die Beklagte als Bankgeschäft könne sich bei der Verwahrung fremden Eigentums nicht auf eine frühere Fahrlässigkeit des Klägers berufen. Beson- 6 dere Vorsicht sei geboten gewesen, weil nach der Lebenserfahrung bei dem wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Betriebs die Lieferanten, die Waren unter Eigentumsvor-behalt geliefert haben, ihr Eigentum und noch weitere Gegenstände zu entnehmen pflegten und Arbeitnehmer und Gläubiger sich unter Ausnutzung des Zusammenbruchs wegen ihrer angeblichen Forderungen zu sichern suchten. II. Die Rechtslage ist für die einzelnen Zeitabschnitte verschieden zu beurteilen. 1. Die Zeit vom 5. Februar bis 20,mFebruar^1958^ Die Beklagte hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Verwahrungspflicht habe sich höchstens auf die sicherungsübereigneten Gegenstände, jedoch nicht auf die sonstigen in der Fabrikhalle befindlichen Sachen erstreckt. Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung darauf abstellt, ob die Beklagte ein Verschulden treffe, legt ersichtlich die zwischen den Parteien getroffene Abrede dahin aus, daß die Beklagte auch die Verpflichtung übernommen habe, die nicht übereigneten Gegenstände gegen ein Abhandenkommen zu sichern. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Kläger hatte der Beklagten den einzigen Schlüssel zur Fabrikhalle übergeben; ihm soll, wie hier zu unterstellen ist, verboten worden sein, das Betriebsgrundstück zu betreten. Daraus ist zu schließen, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger stillschweigend die Verpflichtung übernommen hatte, an seiner Stelle für eine Sicherung aller in der Halle befindlichen Sachen zu sorgen. Wenn das Berufungsgericht in der Beurteilung der Verpflich- tung zur Obhut keinen Unterschied zwischen den der Beklagten zur Sicherheit übereigneten und den übrigen Gegenständen macht, so ist das rechtlich einwandfrei. Was die übereigneten Sachen betrifft, so näherte sich die Sicherungsübereignung mit der Überlassung des Besitzes an die Beklagte zur Verwertung dieser Gegenstände einem Pfandrecht, das ebenfalls Besitz voraussetzt. Nach § 1215 BGB ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Auf diese rechtlichen Beziehungen sind §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar, soweit nicht die Grundgedanken des Pfandrechts entgegenstehen. Zwischen den Parteien bestand daher mindestens ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches Rechtsverhältnis, das die Beklagte zur Obhut verpflichtete und sich aus den dargelegten Gründen auch auf die anderen in der Halle befindlichen Gegenstände erstreckte. Damit ist indessen noch nichts darüber gesagt, welches Maß an Pflichten die Beklagte gerade im vorliegenden Palle, etwa auf Grund besonderer Verabredungen traf. Das entscheidet sich vielmehr nach dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnis. Das Berufungsgericht würdigt die Vereinbarungen dahin, daß beide Parteien die Übergabe des Schlüssels für ausreichend hielten. Das bedeutet, daß die Vertragsparteien das an der Halle bereits befindliche Schloß, obwohl es mit einem sog. Rohling, d. h. einem noch nicht zugefeilten Schlüssel, geöffnet werden konnte und daher wenig Schutz gegen einen Einbruch bot, als die vertragsgemäße Sicherung der verwahrten Sachen gegen ein Abhandenkommen ansahen. Diese Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der beschränkten Nachprüfung. Einen Rechtsverstoß läßt 8 - i'l sie nicht erkennen. Oh Banken Sicherungsgut gemeinhin besser verwahren und ob, wenn keine besondere Abrede getroffen ist, ein Sicherungsnehmer höhere Sorgfalt aufzuwenden hat, als die Beklagte es getan hat, kann für den hier in Frage stehenden Zeitabschnitt dahingestellt bleiben. Die Parteien haben sich nach der Würdigung des Tatrichters bewußt mit der geringen Sicherung durch Verschließen mit einem einfachen, leicht zu öffnenden Schloß begnügt. Soweit Gegenstände bis zu dem Zeitpunkt abhanden gekommen sein sollen, als der Leiter der Beklagten die Hallentür offenstehend fand, entfällt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil sie eine Verpflichtung aus dem mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnis nicht verletzt hat. 2 • Pie Zeit vom 20. Februar ,1958 bis zur_ Übergabe des Schlüssels an S|B|. a) Ara 20. Februar 1958 stellte der Kaufmann G(m der eine ihm gehörige Spindelpresse abholen wollte, fest, daß das Tor zur Halle geöffnet und nur angelehnt war. Er versuchte, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, konnte ihn jedoch nicht ausfindig machen. Als er nach einer Stunde wieder zu der Fabrikationshalle zurückkehrte, traf er dort zwei offenbar ehemalige Betriebsangehörige des Klägers an, die nach seinem Eindruck im Begriff waren, Sachen zu-8ammenzupacken. Noch am selben Tage richtete ein Schreiben an den Kläger, in dem er ihm von der Abholung der Maschine Mitteilung machte und ihn gleichzeitig darauf hinwies, daß das Fabriktor offen gestanden habe. Per Kläger rührte sich nicht. Auch L der Beklagten teilte G mit, daß die Tür offen stehe. Der Leiter der Beklagten G' verschloß darauf- hin das Tor der Fabrikhalle -wieder. Bas Berufungsge gehalten habe, so könne der Kläger schon deshalb gegen ihn keinen Vorwurf erheben, weil er, obwohl ihn G^^ von dem Zustand Kenntnis gegeben hatte, selbst keine Veranlassung gesehen habe, für einen anderen Verschluß zu sorgen, und auch nichts in dieser Richtung unternommen habe. Wenn es dem Kläger von der Beklagten auch verboten gewesen sein möge, das Betriebsgrundstück zu betreten, hätte er sich für den Pall, daß er eine Änderung des Verschlusses für nötig hielt, an die Beklagte v/enden müssen, damit diese etwas unternehme, oder er hätte selbst mit Erlaubnis der Beklagten die notwendigen Veränderungen an dem Schloß vornehmen müssen. Zum anderen sei es auch nicht hinreichend bewiesen, daß die Beibehaltung des bisherigen Verschlusses dazu geführt habe, daß Gegenstände aus der Halle entfernt worden seien. Der Kläger habe keine Einzelheiten dafür dargetan, und es stehe nicht fest, daß die Halle nach dem 20. Februar 1958 bis zur Übergabe des Schlüssels an den Kaufmann offen gestanden habe und Unbefugte in sie eingedrungen seien. Demnach müsse davon ausgegangen werden, daß die Halle bis zur Übergabe des Schlüssels an den Zeugen verschlossen geblieben sei. b) Gegen diese Ansicht wendet die Revision sich mit Recht in doppelter Hinsicht: Sie meint einmal, der Leiter Gf^p der Beklagten habe nunmehr genau gewußt, daß das Abschließen mit dem Behelfsschlüssel keine rieht führt hierzu aus: Wenn G< das für ausreichend 1.0 - ft 7 hinreichende Sicherheit darstelle und den Zugriff Dritter nicht verhindere. Außerdem rügt die Revision auch die Verkennung der Beweislast. Dem Leiter der Beklagten mußten in d6r Tat; als er die Kalle geöffnet .fand, jedenfalls nunmehr Be-4 •. denken kommen, oh die Verschlußart genüge, um zu verhindern, daß Unbefugte Gegenstände aus der Halle entfernten. Er mußte erkennen, daß die übereinstimmende Ansicht der Beklagten und des Klägers, das Schloß biete eine ausreichende Sicherung, falsch war. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der Verschluß der Halle unzureichend v/ar, um eine Wegnahme von Sachen zu verhindern, erv/eitertc sich die Vertragspflicht der Beklagten. Nach Treu und Glauben v/ar sie nunmehr verpflichtet, zur Sicherung mehr zu tun, als der Kläger und die Beklagte vorher für ausreichend gehalten hatten. Die Würdigung, daß der Bankleiter auf diesen Gedanken deshalb nicht zu kommen brauchte, weil der Kläger nachlässig v/ar, begegnet Bedenken. Das eigene Verhalten des Klägers schließt eine Fahrlässigkeit der Beklagten nicht aus. Dem Berufungsgericht kann auch in der Auffassung nicht gefolgt werden, der Kläger habe zu beweisen, daß Gegenstände in der Zeit entfernt worden seien, nachdem der Leiter Kenntnis von der Öffnung der Halle erlangt hatte. Wenn ein Verwahrer während eines Leiles der Vertragsdauer seine Obhutspflicht erfüllt, während eines anderen Teiles sie verletzt und nicht feststeht, in welchem Zeitraum eine verv/ahrte Sache abhanden gekommen ist, so ist der vom erkennenden Senat (Urt. v. 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - 11 BGHWarn 1963 Nr. 224 = NJW 1964, 33, 35) aus § 282 BGB entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß bei Verträgen, deren Wesen es mit sich bringt, daß aus einem Gefahrenkreis des Verpflichteten dem Berechtigten Schäden entstehen können, es dem Berechtigten im Schadensfälle nicht zuzu demuten ist, einen Beweis Uber Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind. Unter diesem Blickpunkt wird das Berufungsgericht seine Be st Stellungen Uber den ursächlichen Zusammenhang, gegebenenfalls unter Anwendung des § 287 ZPO, neu treffen müssen. 3 hatte. Die Zeit, in der S den SchlUssel in Besitz a) Der Kläger macht die Beklagte schließlich dafür verantwortlich, daß der Transportunternehmer Sahm oder dessen Leute möglicherweise am 28. oder 29* März 1958 Gegenstände entnommen haben. Damit hat es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgendes auf sich; Die Beklagte hatte an eine Reihe der ihr zur Sicherung übereigneten Sachen freihändig verkauft. S^^beabsichtigte, diese Gegenstände abzuholen und sprach deshalb mit dem Kläger. Dieser und begaben sich zu dem vorläufigen Verwalter Rechtsanwalt Dr. RfH stellte dem Kläger dar, daß ihm praktisch doch nichts mehr gehöre. Der Kläger willigte darauf in den Abtransport ein. Dr. gab sein Einverständnis, daß S^B äie Maschinen abhole, und gestattete ihm ausdrücklich, den Schlüssel der Halle von dem Leiter der Beklagten in Empfang zu nehmen, mit der Bedingung, diesen Schlüssel an ihn, Dr. R( 12 I 7 nach Gebrauch auszuhändigen. Einige Tage nach der Besprechung , am 28. oder 29. März 1958? wandte sich S^| wegen des Schlüssels an die Beklagte. Die Beklagte händigte ihn SflB aus, nachdem Rechtsanwalt Br. angeordnet hatte, der Schlüssel solle von S an die Eigentümerin des Grundstücks, die Firma K die noch Mietzinsforderungen gegen den Kläger hatte, v/eitergegeben v/erden. Bas Berufungsgericht glaubt dem Leiter der Beklagten, G^B? er habe dem Kaufmann den Schlüssel im Vertrauen übergeben, daß er nur die für ihn bestimmten Gegenstände aus der Halle herausnehmen werde. Ber Leiter der Beklagten habe keine Veranlassung gehabt, SBP zu mißtrauen. Bie Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, keinen Grund gehabt, sich weiter in die Angelegenheit einzuschalten und nach der Übergabe des Schlüssels zu überwachen. Bagegen habe der Kläger, der an dem Gespräch mit Br. und S^B teilgenommen hatte, sich sagen müssen, er habe sich selbst um die Halle und ihren Inhalt zu kümmern, wenn er verhindern wolle, daß weitere Maßnahmen über die hier lagernden Gegenstände getroffen würden oder Gegenstände abhanden kämen. Er habe aus den vertraglichen Abmachungen mit der Beklagten gewußt, daß diese kein Interesse mehr daran gehabt habe, den Schlüssel zu verwahren und sich um den Verschluß der Halle zu bemühen, nachdem sie ihr Sicherungsgut verwertet hatte. Ihm sei bekannt gewesen, daß Sfpden Schlüssel besaß und die Geschäfte, die die Belange der Beklagten betrafen, mit der Herausnahme der Gegenstände durch S^B abgewinkelt waren. Y/enn SBP darüberhinaus den Schlüssel der Halle behalten wollte und ihn dem Kläger, wie dieser es dar- -13- stellt, verweigerte oder wenn der Kläger Bedenken gegen die Zuverlässigkeit sp^s hatte, habe er selbst in der Fabrikhalle überwachen und gegebenenfalls mit einer einstweiligen Verfügung Vorgehen müssen» Was er selbst damals nicht für erforderlich gehalten habe, dessen Unterlassung könne er nicht jetzt der Beklagten vorwerfen. b) Die Revision hält es demgegenüber für grob fahrlässig, daß die Beklagte den Schlüssel an über- geben habe und meint, die Beklagte hätte nach Verwertung der ihr übereigneten Gegenstände den Schlüssel an den Kläger hcrausgeben müssen. Habe die Beklagte den Schlüssel aber anvertraut, so sei Sppj Erfüllungsgehilfe der Beklagten, die für schädigende Handlungen des S^P einzustehen habe. Auf das Einverständnis des Rechtsanwalts Br. ^önne sich die Beklagte nicht beru- fen, weil der Vergleichsverwalter nicht Vertreter des Vergleichsschuldners sei. c) Bie Revision kann mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Ihr Vorbringen vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, der Leiter der Beklagten habe Sp^ vertrauen dürfen, nicht zu erschüttern. Bie Revision hat nichts dafür angeführt, daß das Berufungsgericht Umstände, die ein Mißtrauen gegen gerecht- fertigt hätten, übersehen habe. Im übrigen ist das Berufungsgericht nicht etwa der Auffassung, daß Rechtsanwalt Br. gesetzlicher Vertreter des Klägers als Vergleichsschuldner gewesen sei. Seine Feststellungen ergeben lediglich, daß der Kläger schwieg, als Rechtsanwalt Br. RPB^Pb dem Kaufmann Sp^ ausdrücklich gestattete, den Schlüssel der Halle von dem Leiter A. 7 der Beklagten in Empfang zu nehmen. Darin lag, so ist das Berufungsgericht zu verstehen, das Einverständnis des Klägers selbst, daß S^^ sich den Schlüssel von der Beklagten aushändigen ließ. Ob die Übergabe des Schlüssels an die Firma die Vermieterin, etwa eine Handlung war, die noch der Erfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses diente, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. War der Kläger einverstanden, daß der Schlüssel an S^^ ausgehändigt wurde, damit er sich die gekauften Sachen abhole, kann er der Beklagten nicht deshalb ein leichtsinniges Verhalten vorwerfen, v/eil sie an- v/ies, den Schlüssel der Vermieterin auszuhändigen. Durch dieses Verhalten ist ein Schaden nicht entstanden. Soweit etwa die Firma dem Kläger den Besitz an irgendwelchen auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen vorenthält, um das ihr zustehende Vermieterpfandrecht auszuüben, kann der Kläger von der Beklagten nicht Schadensersatz beanspruchen. 4. Verlust von_ Gege n s tanden aus der üara^c^ Schließlich fordert der Kläger Schadensersatz, weil Unbekannte, möglicherweise die Firma aus einer außerhalb der Fabrikhalle befindlichen Garage Gegenstände entfernt haben. Unstreitig war der Schlüssel für die Garage nicht der Beklagten übergeben worden, sondern hing in dem Fabrikationsraum. Daß etwa der Kläger die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiosen habe, mit der Übergabe des Schlüssels gehe auch der Garagenraum in ihre Obhut über, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht dargetan. Die Revision meint, die Beklagte habe dafür sorgen müssen, daß auch der in dem Fabrikraum hängende Garagenschlüssel dem Zugriff Dritter entzogen werde. Dem kann so allgemein nicht gefolgt werden, Für den Inhalt der Garage kann keineswegs etwas anderes gelten als für die in der Fabrikhalle befindlichen Sachen« Die Obhutspflicht über den Garagenschlüssel geht nicht weiter als die Pflicht zur Obhut über das Lager der Fabrikhalle. Das Berufungsgericht, an das die Sache, v/ie noch ausgeführt wird, zurückzuverweisen ist, wird deshalb lediglich zu prüfen haben, ob der angebliche Verlust von Gegenständen aus der Garage etwa mit t der fahrlässigen Verletzung der Obhutspflicht in der Zeit vom 20. Februar 1958 bis zur Übergabe des Schlüssels an Sahm in Zusammenhang stehen kann. III. Das Berufungsurteil, das davon ausgeht, die Beklagte sei für Verluste, die in d£r Zeit vom 20. Februar 1958 bis zur Übergabe des Schlüssels an eingetreten sind, nicht verantwortlich, läßt sich auch mit anderer Begründung nicht aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht führt am Schluß der Entseheidungs-gründe zwar aus, wollte man ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten für irgendeinen Zeitraum annehmen, so würde doch das ganz überwiegend eigene Verschulden des Klägers die Ersatzpflicht nach § 254 BGB ausschließen. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachung. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welches Verschuldensaus-maß das Berufungsgericht bei seiner Hilfeerwägung der Beklagten zur Last legen will. Es ist möglich, daß seine Annahme, das Verschulden des Klägers überwiege so stark, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten 16 - entfalle, von der nicht rechtsfehlerfreien Würdigung beeinflußt ist, die Beklagte habe überhaupt nicht fahrlässig gehandelt. Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen v/erden. Dr. Haidinger Br. Mezger Br. Messner Mormann Braxmaier