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BGH · VIII ZR 196/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 196/61

Die Parteien streiten in diesem Rechtszug über Forderungen der Klägerin auf Preiserhöhungen für Putzmesser-Hobelmaschinen (PH-Maschinen), welche die Klägerin im Rahmen eines mit der Beklagten im August 1948 geschlossennen Vertrages nach Zeichnungen und Modellen der Beklagten für sie serienweise herge-stellt, unter Verwendung von der Beklagten zugeliefert qx Einzelteile zusammengebaut und ausgcliofert hat. Die Klägerin hatte es zunächst im Rahmen eines ihr mit Schreiben der Beklagten vom 2. Lieferung der beiden Holzbearbeitungsmaschinen« Die Beklagte bestätigte die Vereinbarungen mit Schreiben vom 21« August 1948, Danach sollte die Klägerin 100 Stück Dickten-Hobelmaschinen und 300 Stück Putzmesser-Hobcl-maschinen, die letzteren in Teilserien von monatlich 15 bis 20 Stück, liefern. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30» August 1948, beide Vertragsteile seien bei der letzten Besprechung doch davon ausgegangen, daß das alte Vertragsverhältnis wieder in vollem Umfange aufleben soll, ’’wobei lediglich eine Abänderung hinsichtlich des Auftragsumfanges, des Preises und der Zahlungsbedingungen Platz greifen sollte"» Sie erklärte sich bereit, "die Angelegenheit in einem neuen Vertrag niederzulegen", und bat die Klägerin, ihre Abändc-rungsv/ünsche baldigst bekannt zu geben* Zur Formulierung eines neuen Vertrages kam es jedoch nicht. Hach dem Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 8» Februar 1950 wurde für die Riemen-Putzmesser-Maschinen ab Nr* 100 073 ein Preis von 8 000 DM und für die vollelcktrischcn PH-Maschinen ab Nr. 100 108 ein Nettopreis von 11 350 DM je Stück vereinbart. Als die Klägerin dann auf diesen Preis einen Aufschlag in Höhe von 8$ forderte, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23o Juli 1951 hiermit nur für die nächsten 10 Maschinen einverstanden. Ab Maschine 100 152, die Anfang August 1951 ausgeliefert war, berechnete die Klägerin einen SonderZuschlag für die Ausstattung der Maschine mit einer neuen Druckvorrichtung über den Fräsern in Höhe von 154 DM. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf den Rahmenvertrag, in dem ihr für die Preise eine angemessene Beweglichkeit zugestanden worden sei (Schreiben vom 28. Die Beklagte machte jedoch geltend, daß ihr die Maschine zu einem Preise von 11 724 DM geliefert werden sollte, und lehnte es ab, für die Maschine einen höheren Preis zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil auf die Berufung die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 61 583,10 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen„ Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die abgewiesenen Ansprüche im Umfange des Berufungsurteils weiter verfolgt, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. und 25» August 1948, sie seien sich darüber einig gewesen, daß die Festsetzung und damit auch jede Änderung des Preises für die zu liefernden Maschinen nur im Wege der Vereinbarung vorgenommen werden sollten. Diese Auffassung sei aber unrichtig gewesen, da sich die Parteien im August 1948 völlig eindeutig darüber geeinigt hätten, die Preisgestaltung zukünftigen Vereinbarungen zu überlassen, der Rahmenvertrag also, wenn er gegen den ursprünglichen Willen der Klägerin wieder in Kraft gesetzt worden sein sollte, nur mit dieser Änderung gültig sein könnte. Da keine Einigung über die Preiserhöhungen von 10 und 5$ zwischen den Parteien zustande gekommen sei, könne die Klägerin die entsprechenden Preiszuschläge für die an die Beklagte gelieferten Maschinen nicht fordern. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich hierbei die Parteien aber auch darüber einig, daß bei der weiteren Vertragsabwicklung jede Änderung des Preises nur im Wege der Vereinbarung vorgenommen werden sollte. Als die Klägerin im Jahre 1951 auf diesen Preis einen Aufschlag von 8$ forderte, war die Beklagte hiermit zwar nur für einen Teil der Maschinen, nämlich ab Nr. 100 150 bis 100 159 einverstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der vorher zwischen den Parteien fectgelegte Preis für die vollelektrische Maschine in Höhe von 11 724. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Proisände-rung jedenfalls nicht hinsichtlich der geforderten Preiserhöhungen von 10 und 5$ vereinbart worden. Die Ansicht der Revision, es habe für die Maschinen ab Nr. 100 156 noch keine festen Preise gegeben, findet daher in den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gestaltung und Fortentwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien keine Stütze. Bei diesem Bachverhalt kann die Revision nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe sich den Preiserhöhungen um 10 und 5i* dadurch unterworfen, daß sie die mit diesem Verlangen gelieferten Maschinen von der Klägerin angenommen hat. Dem steht entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts laufend einer einseitigen Preisfestsetzung durch die Klägerin widersprochen und zu allen Rechnungen der Klägerin Belastungen über die strittigen Unterschiodsbeträge übersandt hat. Es ist aber auch kein Raum für die Erwägung der Revision, die Klägerin sei im Rahmen des Abkommens vom 17./21. Biese Vorschrift kann auf den vorliegenden Streitfall schon deshalb keine Anwendung finden, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fostgestellt hat, daß die Festsetzung und damit auch jede Änderung des Preises nur im Wege der Vereinbarung vorgonommon werden sollten. der tatsächlichen Handhabung des auf längere Dauer abgestellten Lieferungsvertrages zu dem Ausdruck gekommen sein, daß die Klägerin grundsätzlich das ihr bei offen gebliebenen Preisen im Rahmen des § 316 BGB zustehende Bestimmungsrecht haben sollte, wobei die Bestimmung aber nach billigem Ermessen auf den jeweils den wirtschaftlichen Verhältnissen nach gerechtfertigten angemessenen Preis zu erfolgen hatte. Er ergibt sich auch nicht schon ohne weiteres daraus, daß die Klägerin ihre einseitigen Preiserhöhungen mit einer Änderung der Marktlage begründet und die Beklagte zunächst immer erst nach dem Grunde für die Preisänderung gefragt habe. Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es den von der Revision angeführten Schriftwechsel in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat* Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ein einseitiges Recht auf Preiserhöhungen haben sollte. Da das Berufungsgericht fest-gestellt hat, daß nach dem Vertragsinhalt sowohl die erstmalige Festlegung der Preise für .die Lieferungen einer Vereinbarung Vorbehalten war, als auch Änderungen der dann vereinbarten Preise einer Vereinbarung bedurften, so ist damit zugleich die Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Klägerin Bas Berufungsgericht stützt sich hierfür auch auf die Aussage des Inhabers der Klägerin bei seiner Parteivernehmung im ersten Rechtszuge, der es entnommen hat, daß die Klägerin und nicht die Beklagte das Risiko des endgültigen Schoitorns einer neuen Preisvcreinbarung tragen sollte und daß sich der Inhaber der Klägerin über dieses Risiko klar gewesen sei, als er die Lieferungenin der Erwartung fortsetzte, er werde sich mit der Beklagten in der Zukunft schon wieder einigen« Diese tatsächliche Würdigung der Aussage durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher in diesem Rechtszuge nicht angreifbar. Mit der Hilfserv/agung der Revision, die Lieferungen ab Maschine Nr. 100 156 wären dann, wenn der Klägerin weder ein allgemeines Preisbestimmungsrecht noch ein Recht auf Bestimmung angemessener Preiserhöhungen im Rahmen der wirtschaftlichen Gegebenheiten zustehe, ohne wirksamen Vertrag zustande gekommen, kann die Revision ebenfalls nicht Erfolg haben« Riese Ausführungen der Revision gehen daran vorbei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Preis-vereinbarungen getroffen waren, die sich auch auf künftige Lieferungen beziehen sollten, und daß diese Preisvereinbaruxgpn solange bestehen blieben, bis sie durch vereinbarte Preiserhöhungen geändert wurden« Deshalb ist kein Raum für die Annahme der Revision, der Klägerin stünden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 816 Abs« 2 BGB zu, die sich auf den Erlös der von der Beklagten Weiterverkauf ten Putzmesser-Hobelmaschinen erstrecken«

Zitierte Normen: § 316 BGB § 286 ZPO
preisenMaschineSchreibenKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 196/61 Verkündet am 30o Januar 1963 V/üst
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Karl Eugen F	>	Maschinen-
und Stahlbau, Alleininhaber Karl Eugen FflBlP, BumBBPt/Ol'r,,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Emil N
Alleininhabor Emil
 Beklagte und Revisionobcklagtc, - Frozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«S.B.
hat der VIII, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Januar 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr» Haidingcr sowie der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Tellurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, anstelle der Verkündung zugestellt am 6. Juli und 7. August 1961, wird auf Kosten der Klägerin zurüc kg ewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten in diesem Rechtszug über Forderungen der Klägerin auf Preiserhöhungen für Putzmesser-Hobelmaschinen (PH-Maschinen), welche die Klägerin im Rahmen eines mit der Beklagten im August 1948 geschlossennen Vertrages nach Zeichnungen und Modellen der Beklagten für sie serienweise herge-stellt, unter Verwendung von der Beklagten zugeliefert qx Einzelteile zusammengebaut und ausgcliofert hat. Im Streit sind hier Ansprüche der Klägerin auf Preiserhöhung für Maschinen, die in der Zeit von August 1951 bis Februar 1955 ausgoliefert wurden, nämlich für die Maschinen Hr. 100 156 bis 100.202, die teils als vollclektrische PH-Maschinen, teils als Maschinen für Riemenantrieb hergestellt waren.
Die Klägerin hatte es zunächst im Rahmen eines ihr mit Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1947 erteilten Auftrages übernommen, 1 000 Dickten-Hobelmaschinen einer bestimmten Type gemäß den von der Beklagten gestellten Zeichnungen und Modellen unter Verwendung ihr von der Beklagten zugelieferter Materialien herzustollen. Hach dieser Vereinbarung war der Klägerin ein damals von der Preisbildungsstelle zu genehmigender Preis zu bezahlen. Eine Änderung dieses Preises sollte nur in Präge kommen, wenn während, der Produktion die Kalkulationsgrundlagen sich wesentlich änderten. Von einer Preisänderung sollte aber nur im äußersten Palle Gebrauch gemacht werden. Pernor übernahm die Klägerin ebenfalls im Jahre 1947 die Herstellung einer Putzmesser-Hobelmaschine für die Beklagte. Von diesen Vorträgen trat die Beklagte v/egen der V/ährungcrqform mit Schreiben vom 5. Juli 1948 zurück. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden.
 
Am 17o August 1948 trafen die Parteien mündlich reue Vereinbarungen über die Herstellung und. Lieferung der beiden Holzbearbeitungsmaschinen« Die Beklagte bestätigte die Vereinbarungen mit Schreiben vom 21« August 1948, Danach sollte die Klägerin 100 Stück Dickten-Hobelmaschinen und 300 Stück Putzmesser-Hobcl-maschinen, die letzteren in Teilserien von monatlich 15 bis 20 Stück, liefern. Zunächst war für 20 Stück dieser Maschinen ein Preis von 9 000 DM je Stück vereinbart, ausschließlich der beschriebenen Teile, die nach der Vereinbarung von der Beklagten zu stellen waren. Nach Lieferung der 20 Maschinen sollten neue Preisvereinbarungen über die weiteren Lieferungen getroffen werden. In dem Bestätigungsschreiben der Beklagten heißt es ferner:
"Im übrigen gelten die bisherigen Lieferbedingungen, die vor der Annullierung Unserer Aufträge gültig waren, soferne nicht im einzelnen etwas Gegenteiliges vereinbart wurde oder noch vereinbart wird«11
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 25« August 1948, die Rückbeziehung auf die bisherigen Bedingungen stehe nicht im Einklang mit einem Abkommen vom 16. Juni 1948, worin der Abschluß neuer Werklieferungs-verträge vereinbart worden sei. Sie stellte Gegenvorschläge in Aussicht, in denen die noch aufrecht zu erhaltenden Binzelpunkte des früheren Vertrages ausdrücklich hervorgehoben werden sollten. 7/eitcr heißt es in dem Schreiben:
"Soweit Ihr Schreiben vom 21.8.1948 den Auftrag von 100 Stück Dickten-Hobolmaschinon MD 7 und 300 Stück Putzmesscr-Hobelmaschinen MVst •
bestätigt, habe ich diesen Auftrag dankend angenommen. Insoweit gehe ich mit Ihnen darin cinig,daß Sic das Schreiben vom 21.8.1948 als eine Bestätigung bereits getroffener Abmachungen bezeichnen."
 
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30» August 1948, beide Vertragsteile seien bei der letzten Besprechung doch davon ausgegangen, daß das alte Vertragsverhältnis wieder in vollem Umfange aufleben soll, ’’wobei lediglich eine Abänderung hinsichtlich des Auftragsumfanges, des Preises und der Zahlungsbedingungen Platz greifen sollte"» Sie erklärte sich bereit, "die Angelegenheit in einem neuen Vertrag niederzulegen", und bat die Klägerin, ihre Abändc-rungsv/ünsche baldigst bekannt zu geben* Zur Formulierung eines neuen Vertrages kam es jedoch nicht.
Im Verlaufe der Abwicklung des Vertrages, bei der die Beklagte insgesamt 202 PH-Maschincn bis Februar 1933 bezog, einigten sich die Parteien mehrfach über Preisänderungen für die PH-Maschincn. Hach dem Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 8» Februar 1950 wurde für die Riemen-Putzmesser-Maschinen ab Nr* 100 073 ein Preis von 8 000 DM und für die vollelcktrischcn PH-Maschinen ab Nr. 100 108 ein Nettopreis von 11 350 DM je Stück vereinbart. In diesem Schreiben der Beklagten heißt es:
ud) Nach Einführung der konstruktiven Verbesserungen nach dem Abkommen vom 7.1.50 beträgt der Preis der elektrischen Putzmesccr-Maschino DM 11 700 und für die Riomenantriebsmaschinc DM 8 400 - Grleitklausol Vorbehalten!"
Die Klägerin berechnete für die vollelektrischc Maschine ab Nr. 100 130 einen Preis von 11 724 DM. Hit diesem Preis war die Beklagte einverstanden. Als die Klägerin dann auf diesen Preis einen Aufschlag in Höhe von 8$ forderte, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23o Juli 1951 hiermit nur für die nächsten 10 Maschinen einverstanden. Dieser Preisaufschlag sollte für die Maschinen Nr. 100 150 bis 100 159 einschließlich gelten. Mit Schreiben vom 18. August 1951
verlangte die Klägerin jedoch für die Maschinen ah ITr« 100 156 (Serie 31) wegen Lohnund Materialerhöhungen eine weitere Preiserhöhung von 10$. Pie Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20« August 1951 dieses Verlangen unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 23. Juli 1951 entschieden ab. Ab Maschine 100 152, die Anfang August 1951 ausgeliefert war, berechnete die Klägerin einen SonderZuschlag für die Ausstattung der Maschine mit einer neuen Druckvorrichtung über den Fräsern in Höhe von 154 DM. Die Beklagte lehnte auch diesen Mehrpreis ab (Schreiben vom 21. August 1951). Sie anerkannte lediglich einen Preis von 12 662 DM
und erklärte wiederholt, sie könne auf keinen Fall mehr als diesen Betrag für die noch auszuliefernden Putziaesser-Maschinen vergüten. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf den Rahmenvertrag, in dem ihr für die Preise eine angemessene Beweglichkeit zugestanden worden sei (Schreiben vom 28. August 1951). Die Beklagte machte jedoch geltend, daß ihr die Maschine zu einem Preise von 11 724 DM geliefert werden sollte, und lehnte es ab, für die Maschine einen höheren Preis zu zahlen. Sie erklärte im Schreiben an die Klägerin vom 6. Oktober 1951, sie könne ihr weitere MVStea-Aufträge nur dann erteilen, wenn sie sich mit dem Höchstpreis von 12 662 DM vorbehaltlos zufrieden gebe. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 16. Oktober 1951 diesem Verlangen der Beklagten. Die weiteren Lieferungen an die Beklagte wurden unter beiderseitigem Preisvorbehalt vorgenommen. Mit Schreiben vom 24. Mai 1952 verlangte die Klägerin rückwirkend ab
10. April 1952 "auf Grund gesetzlich genehmigter Preiserhöhungen" einen weiteren Aufschlag von 5£ auf ihre Maschinen- und Ersatzteilpreise. Die Beklagte lehnte diese Preiserhöhung mit Schreiben vom 30. Mai 1952 ab.
 
Die Klägerin hat nach mehrfacher Änderung ihres Klagebegehrens im ersten Rechtszuge schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 169 059,90 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat hiermit neben anderen Ansprüchen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen auch die von ihr geforderten Preiserhöhungen von 10 und 5°/> geltend*gemacht„
Die Beklagte hat bestritten, der Klägerin noch etwas zu schulden. Sie hat alle bisherigen Erldärungen, welche sich auf Billigung oder Vergütung von Preisen hinsichtlich aller von der Klägerin gelieferten Maschinen bezogen haben, wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 113 786, 94 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil auf die Berufung die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 61 583,10 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen„ Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die abgewiesenen Ansprüche im Umfange des Berufungsurteils weiter verfolgt, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bei dem in dem Berufungsurteil abgewiesenen Betrag handelt es sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts um Forderungen der Klägerin, die sic als Preiszuschläge von 10^ und von weiteren 5/* der
 
Beklagten in Rechnung gestellt und mit der Klage gefordert hat» Der Berechnung dieses Betrages liegt die Aufstellung der Beklagten auf Bl* 56/57 ihrer Berufungsbegründung vom 29. Februar I960 zugrunde. Die rechnerische Feststellung des Betrages wird weder von der Revision noch von der Revisionsbeantwortung beanstandet o
Das Berufungsgericht entnimmt dem Briefv/echsel der Parteien vom 21. und 25» August 1948, sie seien sich darüber einig gewesen, daß die Festsetzung und damit auch jede Änderung des Preises für die zu liefernden Maschinen nur im Wege der Vereinbarung vorgenommen werden sollten. Die Parteien hätten auch drei Jahre lang niemals in Zweifel gezogen, daß Preisände-rungen nur im Wege der Vereinbarung vorgenommen werden konnten. Die Klägerin habe erstmals im Schreiben vom 28. August 1951 behauptet, zu einseitiger Preiserhöhung berechtigt zu sein und sich zur Begründung auf die frcisbcweglichkeitsklauscl des Rahmenabkommens vom Juni 1947 berufen. Diese Auffassung sei aber unrichtig gewesen, da sich die Parteien im August 1948 völlig eindeutig darüber geeinigt hätten, die Preisgestaltung zukünftigen Vereinbarungen zu überlassen, der Rahmenvertrag also, wenn er gegen den ursprünglichen Willen der Klägerin wieder in Kraft gesetzt worden sein sollte, nur mit dieser Änderung gültig sein könnte. Da keine Einigung über die Preiserhöhungen von 10 und 5$ zwischen den Parteien zustande gekommen sei, könne die Klägerin die entsprechenden Preiszuschläge für die an die Beklagte gelieferten Maschinen nicht fordern.
Die Revision macht geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts wäre allenfalls dann richtig, v/enn für den gesamten Auftrag über die Herstellung und
 Lieferung von 300 Putzmesner-Hobelmaachinen von vornherein ein einheitlicher Preis festgesetzt worden wäre. Das Berufungsgericht scheine von einem solchen Pestpreis für alle Lieferungen auszugehen. Das sei jedoch nicht richtig.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß in dem Abkommen vom 17o/21. August 1948 ein fester Preis nur für die ersten 20 PH-Maschinen auf 9 000 DM festgclegt worden ist. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich hierbei die Parteien aber auch darüber einig, daß bei der weiteren Vertragsabwicklung jede Änderung des Preises nur im Wege der Vereinbarung vorgenommen werden sollte.
Solche Vereinbarungen sind dann, wie den Feststellungen des Berufungsurteils zu entnehmen ist, auch tatsächlich getroffen worden. Dabei handelt es sich aber nicht um Vereinbarungen, die stets nur eine bestimmte oder nur begrenzte Anzahl von bereits hergestclltcn oder noch herzustellenden Maschinen umfaßte. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangon werden, daß es für die Maschinen ab Nr. 100 156, wie die Revision meint, überhaupt noch keine verbindliche Abrede über feste Preise gegeben habe.
So hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 1950 vorgeschlagen, daß der Nettopreis für die vollelektrische Maschine ab Nr. 100 108 zunächst 11 350 DM und nach Einführung der konstruktiven Verbesserungen nach dem Abkommen vom 7. Januar 1950	11	700	DM	und
 der Preis für die Maschine mit Riemenantrieb ab Nr. 100 073	8	000	DM	und	nach Einführung der Verbesse-
rungen 8 400 DM betragen sollte. Mit diesen Vorschlägen hat 3ich die Klägerin im Telegramm vom 12. Februar 1950 einverstanden erklärt. Die Klägerin hat dann für
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die Maschine ab Nr. 100 130 einen Preis von 11 724 DM berechnet, den die Beklagte anerkannt hat. Als die Klägerin im Jahre 1951 auf diesen Preis einen Aufschlag von 8$ forderte, war die Beklagte hiermit zwar nur für einen Teil der Maschinen, nämlich ab Nr. 100 150 bis 100 159 einverstanden. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob hiermit für diesen Teil die Preiserhöhung von 8$ als endgültig vereinbart anzusehen ist. Denn darüber ist im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht.zu entscheiden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der vorher zwischen den Parteien fectgelegte Preis für die vollelektrische Maschine in Höhe von 11 724. DM sich nicht auf eine beschränkte Anzahl von Maschinen, sondern auch auf die noch herzustellcnden Maschinen erstrecken sollte, auf die sich die Ansprüche der Klägerin auf weitere Preiserhöhung um 10$ und später um weitere 59» beziehen. Auch hinsichtlich der Maschine für Riemenantrieb war zwischen den Parteien ein bestimmter Preis ohne Beschränkung auf eine begrenzte Zahl der zu liefernden Maschinen vereinbart. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Parteien für einzelne Maschinen sich auf höhere Preise geeinigt haben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Proisände-rung jedenfalls nicht hinsichtlich der geforderten Preiserhöhungen von 10 und 5$ vereinbart worden.
Die Ansicht der Revision, es habe für die Maschinen ab Nr. 100 156 noch keine festen Preise gegeben, findet daher in den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Gestaltung und Fortentwicklung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es sei zu der in dem Rahmenabkommen vom 17./2l. August 1948 vorgesehenen Einigung über den Preis nicht gekommen.
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Bei diesem Bachverhalt kann die Revision nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe sich den Preiserhöhungen um 10 und 5i* dadurch unterworfen, daß sie die mit diesem Verlangen gelieferten Maschinen von der Klägerin angenommen hat. Dem steht entgegen, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts laufend einer einseitigen Preisfestsetzung durch die Klägerin widersprochen und zu allen Rechnungen der Klägerin Belastungen über die strittigen Unterschiodsbeträge übersandt hat.
Es ist aber auch kein Raum für die Erwägung der Revision, die Klägerin sei im Rahmen des Abkommens vom 17./21. August 1948 berechtigt gewesen, den Preis auf Grund der Vorschrift des § 316 BGB zu bestimmen.
Sic findet zwar auch dann Anwendung, wenn in einem gegenseitigen Vertrage die Höhe des Preises oder der Vergütung für Leistungen, die im Vertrage bestimmt sind, unbestimmt, also dom Umfange nach offen geblieben ist« In solchen Fällen steht nach der Aue-legungcrogel des § 316 BGB die Bestimmung der Gegenleistung im Zweifel demjenigen Vertrageteil zu, welcher sie zu fordern hat. Biese Vorschrift kann auf den vorliegenden Streitfall schon deshalb keine Anwendung finden, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fostgestellt hat, daß die Festsetzung und damit auch jede Änderung des Preises nur im Wege der Vereinbarung vorgonommon werden sollten. Damit waren Preiserhöhungen im Wege einer einseitigen Bestimmung durch die Klägerin vertraglich ausgeschlossen.
Ein solches Bestimmungsrecht der Klägerin istc deshalb auch nicht aus einer "vernünftigen Ergänzung des Vcrtragswillens der Parteien", wie die Revision meint,hcrzulciten. Wach Ansicht der Revision soll in
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der tatsächlichen Handhabung des auf längere Dauer abgestellten Lieferungsvertrages zu dem Ausdruck gekommen sein, daß die Klägerin grundsätzlich das ihr bei offen gebliebenen Preisen im Rahmen des § 316 BGB zustehende Bestimmungsrecht haben sollte, wobei die Bestimmung aber nach billigem Ermessen auf den jeweils den wirtschaftlichen Verhältnissen nach gerechtfertigten angemessenen Preis zu erfolgen hatte. Deshalb habe die Beklagte im Rahmen des Fest-aüftrages die Maschinen zu einem angemessenen Preis auch abnehmen müssen, soweit eine Konkurrenzfähigkeit gewährleistet gewesen sei. Diese Erwägungen der Revision gehen davon aus, daß es an einer festen Preisabsprache gefehlt habe und daß dem Verhalten der Parteien erkennbar zu entnehmen sei, der jeweilige Preis habe nach billigem Ermessen so bestimmt werden sollen, daß er mit den jeweiligen Marktpreisen und der V/irtschaftslage übereinctimmte. Ein solcher Sachverhalt ist aber von dem Berufungsgericht gerade nicht festgestellt worden. Er ergibt sich auch nicht schon ohne weiteres daraus, daß die Klägerin ihre einseitigen Preiserhöhungen mit einer Änderung der Marktlage begründet und die Beklagte zunächst immer erst nach dem Grunde für die Preisänderung gefragt habe. Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es den von der Revision angeführten Schriftwechsel in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat* Denn ihm ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ein einseitiges Recht auf Preiserhöhungen haben sollte. Da das Berufungsgericht fest-gestellt hat, daß nach dem Vertragsinhalt sowohl die erstmalige Festlegung der Preise für .die Lieferungen einer Vereinbarung Vorbehalten war, als auch Änderungen der dann vereinbarten Preise einer Vereinbarung bedurften, so ist damit zugleich die Folgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Klägerin
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einseitig von ihr als angemessen angesehene Preise der Beklagten gegenüber nicht durchsetzen konnte«
Bas Berufungsgericht stützt sich hierfür auch auf die Aussage des Inhabers der Klägerin bei seiner Parteivernehmung im ersten Rechtszuge, der es entnommen hat, daß die Klägerin und nicht die Beklagte das Risiko des endgültigen Schoitorns einer neuen Preisvcreinbarung tragen sollte und daß sich der Inhaber der Klägerin über dieses Risiko klar gewesen sei, als er die Lieferungenin der Erwartung fortsetzte, er werde sich mit der Beklagten in der Zukunft schon wieder einigen« Diese tatsächliche Würdigung der Aussage durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher in diesem Rechtszuge nicht angreifbar.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, mangels der für die Preiserhöhung von 10 und 5$ erforderlichen Einigung könne die Klägerin die aus diesen Preiserhöhungen zu errechnenden Preise für die hier in Rede stehende Maschine nicht fordern, insbesondere die Poststellung des Vertragsinhalts durch das Berufungsgericht , liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden.
Damit entfällt die rechtliche Möglichkeit, der Klägerin einen Anspruch auf einen angemessen erhöhten Preis zuzubilligen. Die Revision rügt infolgedessen auch vergeblich, das Berufungsgericht hätte einen solchen Preis nach objektiven Gesichtspunkten feststeilen oder jedenfalls einen entsprechenden Beweisantrag der Klägerin anregen müssen.
Mit der Hilfserv/agung der Revision, die Lieferungen ab Maschine Nr. 100 156 wären dann, wenn der Klägerin weder ein allgemeines Preisbestimmungsrecht noch ein Recht auf Bestimmung angemessener Preiserhöhungen im Rahmen der wirtschaftlichen Gegebenheiten
 zustehe, ohne wirksamen Vertrag zustande gekommen, kann die Revision ebenfalls nicht Erfolg haben« Riese Ausführungen der Revision gehen daran vorbei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Preis-vereinbarungen getroffen waren, die sich auch auf künftige Lieferungen beziehen sollten, und daß diese Preisvereinbaruxgpn solange bestehen blieben, bis sie durch vereinbarte Preiserhöhungen geändert wurden« Deshalb ist kein Raum für die Annahme der Revision, der Klägerin stünden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812, 816 Abs« 2 BGB zu, die sich auf den Erlös der von der Beklagten Weiterverkauf ten Putzmesser-Hobelmaschinen erstrecken«
Demnach erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als nicht gerechtfertigt. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mczger
 Dr« Messner	Kormann
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