Die Klägerin war Eigentümerin einer Geige aus der Werkstatt des altitalienischen Geigenbaumeisters Petrus Guarnerius. Auch die Geige der Klägerin überließ dem Beklag- Anklage und Urteil;;umfassen auch die Veruntreuung der Geige der Klägerin und u.a. auch einen Fall, in dem es sich um eine dem Baron von Koskul gehörende Geige handelt, die HflKebenfalls an den Beklagten verkauft hat. Die Klägerin behauptet, hBHIB sei» als sie ihm ihre Geige übergab, und auch, als dieser sie an den Beklagten weitergab, geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Br. 2 BGB gewesen, und führt aus, der Beklagte sei deshalb weder Eigentümer der Geige noch eines Buches 11 Meisterwerke italienischer Geigenbau-kunat1' von Fridolin Hamma geworden, das ebenfalls von ihr erhalten und dem Beklagten überlassen habe. den gleichen Beklagten 5*0«, 165/57 LG Berlin, mit der die Parteien -einverstanden waren, Geschäftsunfähigkeit Herrmanns in der fraglichen Zeit angenommen und den Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt, an sie das erv/ähnte Buch herauszugeben und darin einzuwilligen, daß die von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin sichergestellte Violine "Petrus Guarnerius" an die Klägerin herausgegeben wirdo Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Auch in diesem Verfahren ist die Beweisaufnahme aus der Sache von Koskul „/<> den gleichen Beklagten (5oO,163/57 - 6 ü 1577/59) im Einverständnis der Prozeßparteien zugrunde gelegt, insbesondere die pex*-sönliche Anhörung des Sachverständigen Dr.Lindenberg zur Erläuterung seiner, früheren schriftlichen Gutachten (laut Protokoll vom 28. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht* gericht festgestellt hat, seit Mitte 1954 geschäftsunfähig im-‘Sinne von § 104 Nr«, 2 BGB war, konnte der Beklagte auch bei Gutgläubigkeit im Sinne von § 366 HGB von HdH^, dessen Willenserklärungen gemäß § 103 Abs. 1 BGB nichtig waren, weder Eigentum an dem Buch “Meisterwerke italienischer Geigenbaukunst" noch an der Geige erwerben« Eigentümerin beider Sachen blieb vielmehr die Klägerin. Biese wendet sich - ebenso wie in der Sache von - nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geigenhändler überhaupt, insbesondere in der hier in Betracht kommenden Zeit (Anfang bis April 1955) geschäftsunfähig gewesen. Stimmung - nicht nur vorübergehend - ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen und auf Grund derselben Unterlagen festgestellt, wie in der Sache von Koskul (5.0.163/57 LG Berlin *= 6 U - 1577/59 KG Berlin « VIII ZR 195/60). Baß seine Begründung einen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beklagten nicht enthält und daß die Angriffe der Revision, die im gegenwärtigen Rechtsstreit die gleichen sind wie in dem erwähnten Rechtsstreit von gegen den Beklagten, nicht durchschlagen können, ist in dem Urteil des erkennenden Senats vom heutigen 'läge in dieser Sache eingehend dargelegt.. Co Die Revision des Beklagten ist daher auch in dieser Sache als unbegründet zurückgewiesen,,
VIII ZR 196/60 ericundet am 17 ° Manual1 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2227 026 Im Namen' des Volkes In dem Rechtsstreit des Antiquitätenhändlers Max traße Beklagten, .Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* gegen Brau Elli K OBB Straße xn a Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Mezger für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 50.September I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Bast. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin einer Geige aus der Werkstatt des altitalienischen Geigenbaumeisters Petrus Guarnerius. Sie stand schon seit 1953 mit wegen Verkaufs dieser Geige in Verbindung» Anfang 1955 übergab sie sie ihm, nach ihrer Darstellung zu dem kommissionsweisen Verkauf zu einem Mindest- zeit in immer mehr wachsende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte insbesondere seit 1952 in zunehmenden Maße Geigen, die ihm von ihren Eigentümern übergeben waren, weit unter Preis, jedenfalls weit unter den ihm gesetzten Mindestpreisen verkauft und auch die erzielten Erlöse nicht oder nur teilweise an seine Auftraggeber abgeführt. Außer einem in der Ostzone wohnenden Geigenhändler war sein Hauptabnehmer der Instrumente der beklagte Antiquitätenhändler, ein Geigenliebhaber, der sich auch mit dem An- und Verkauf, auch Tausch, von Geigen und anderen Streichinstrumenten befaßte. Auch die Geige der Klägerin überließ dem Beklag- ten und gab ihm eine Quittung, datiert vom 9»April 1955, Uber den Empfang eines Kaufpreises von 7000 DM. Die Klägerin erhielt kein Geld. Ende Juni 195$ stellte sich der Poli- zei und fand schließlich Aufnahme ‘in der Hirnverletz-tenstation des Waldkranfcenhauses Berlin-Spandau. Von der gegen ihn erhobenen Anklage der fortgesetzten Unterschlagung, des Betruges und der Untreue wurde am 200 Januar 1957 - rechtskräftig - man- dem Geigenhändler Wilhelm H in B preis von 30 000 DM. H war seit längerer gels Beweises freigesprochen, weil das Landgericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hatte fest st eilen können, daß zur Zeit seiner Verfehlungen strafrechtlich verantwortlich war. Das erwähnte Strafverfahren richtete sich auch gegen den Beklagten? dem in einer Reihe von Fällen Beihilfe zur Untreue des HOBBS’ auch Verstrickungsbruch, vorgeworfen wurde. Auch der Beklagte wurde mangel-s Beweises freigesprochen. Anklage und Urteil;;umfassen auch die Veruntreuung der Geige der Klägerin und u.a. auch einen Fall, in dem es sich um eine dem Baron von Koskul gehörende Geige handelt, die HflKebenfalls an den Beklagten verkauft hat. Beide Geigen sind bei diesem im Laufe des Strafverfahrens beschlagnahmt. Sie werden noch von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin verwahrt. Ihre Freigabe ist abgelehnt. Die Klägerin und der Baron von KflBPa welche ebenso wie der Beklagte das Eigentumsrecht an den Instrumenten in Anspruch nehmen, sind auf den Klageweg verwiesen. Die Klägerin behauptet, hBHIB sei» als sie ihm ihre Geige übergab, und auch, als dieser sie an den Beklagten weitergab, geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Br. 2 BGB gewesen, und führt aus, der Beklagte sei deshalb weder Eigentümer der Geige noch eines Buches 11 Meisterwerke italienischer Geigenbau-kunat1' von Fridolin Hamma geworden, das ebenfalls von ihr erhalten und dem Beklagten überlassen habe. Der Beklagte bestreitet, daß H| geschäftsunfähig gewesen ist. Das Landgericht hat unter Verwertung der Beweisaufnahme in der Sache von Koskul ./. den gleichen Beklagten 5*0«, 165/57 LG Berlin, mit der die Parteien -einverstanden waren, Geschäftsunfähigkeit Herrmanns in der fraglichen Zeit angenommen und den Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt, an sie das erv/ähnte Buch herauszugeben und darin einzuwilligen, daß die von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin sichergestellte Violine "Petrus Guarnerius" an die Klägerin herausgegeben wirdo Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Auch in diesem Verfahren ist die Beweisaufnahme aus der Sache von Koskul „/<> den gleichen Beklagten (5oO,163/57 - 6 ü 1577/59) im Einverständnis der Prozeßparteien zugrunde gelegt, insbesondere die pex*-sönliche Anhörung des Sachverständigen Dr.Lindenberg zur Erläuterung seiner, früheren schriftlichen Gutachten (laut Protokoll vom 28. Juni I960)'. Die genannte Sache ist am gleichen Tage vor dem Berufungsgericht verhandelt und ebenfalls durch Urteil vom 30. September I960 entschieden* Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht* Ent seheidungagrlinde: A. Wenn der Geigenhändler wie das Berufungs- gericht festgestellt hat, seit Mitte 1954 geschäftsunfähig im-‘Sinne von § 104 Nr«, 2 BGB war, konnte der Beklagte auch bei Gutgläubigkeit im Sinne von § 366 HGB von HdH^, dessen Willenserklärungen gemäß § 103 Abs. 1 BGB nichtig waren, weder Eigentum an dem Buch “Meisterwerke italienischer Geigenbaukunst" noch an der Geige erwerben« Eigentümerin beider Sachen blieb vielmehr die Klägerin. Biese kann deshalb Herausgabe des im Besitz des Beklagten befindlichen Buches und Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe der im öffentlichen Gewahrsam befindlichen Geige an sie, die Klägerin, verlangen. Bas hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt. Insoweit wird das Berufungsurteil auch nicht von der Revision angegriffen. Biese wendet sich - ebenso wie in der Sache von - nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geigenhändler überhaupt, insbesondere in der hier in Betracht kommenden Zeit (Anfang bis April 1955) geschäftsunfähig gewesen. B. Baß der Geigenhändler sich seit min- destens Mitte 1954 in einem die freie Y/illensbe- Stimmung - nicht nur vorübergehend - ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen und auf Grund derselben Unterlagen festgestellt, wie in der Sache von Koskul (5.0.163/57 LG Berlin *= 6 U - 1577/59 KG Berlin « VIII ZR 195/60). Baß seine Begründung einen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beklagten nicht enthält und daß die Angriffe der Revision, die im gegenwärtigen Rechtsstreit die gleichen sind wie in dem erwähnten Rechtsstreit von gegen den Beklagten, nicht durchschlagen können, ist in dem Urteil des erkennenden Senats vom heutigen 'läge in dieser Sache eingehend dargelegt.. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf Bezug genommen werden, zu demal sich die Kläger in beiden Rechtsstreiten in allen Rechtszügen jeweils von denselben Prozeß bevollmächtigten haben vertreten lassen und auch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in beiden Prozessen jeweils die gleichen waren. Co Die Revision des Beklagten ist daher auch in dieser Sache als unbegründet zurückgewiesen,, z Die KostenentBehexdung folgt aus § 97 Z3?0° Dr.Haidinger Artl Dr.Spieler Dr.Dorschel Dr.Mezgei