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BGH

Gericht: BGH
ÜbereignungZPOErblasserinBerufungsgerichtKostbarkeitKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet laut Protokoll am 1« April 1958
2340 098
, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts i.R. Priedrich 3)
K^HBetraße
 in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
1)	den früheren Kulturbaumeister Otto W BMBHHi
 in	iflüstrafie
2)	dessen Ehefrau Frieda V 4HNNMHP geb* VüflBB » nBBBHBBB|/s^, iiBii iiin <p?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbelclagte,
~ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt	~
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vont 1, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, pr. Spieler, Dr» Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen.
gegen
 Von Rechts wegen
 
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Tatbestand!
Der Kläger ist Erbe der im Jahre 1945 auf der Flucht aus StfBHB verstorbenen Witwe Frieda DNHB» Sie war mit dem Bruder des Klägers, Wilhelm DCHNB; verheiratet, den sie nach seinem Tode am 15* Juni 1936 beerbt hat*- Die Eheleute wohnten in St^MHf und waren dort mit den Beklagten befreundet, Die ursprünglich sehr günstige wirtschaftliche Lage der Eheleute	hatte	sich	bis	zu	Wilhelm
 Tod verschlechtert. Einige Zeit danach betrieb die Di Bank wegen einer größeren Forderung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen seiner Witwe (im folgenden als Erblasserin bezeichnet). Damals und jedenfalls bald nach Wilhelm DflHps Tode übergab die Erblasserin den Beklagten mehrere ihr gehörende WertSachen, die sie auch später behielten, darunter eine goldene Herrentaschenuhr, einen Herrenring mit einem Brillanten und Brillantanhänger (im folgenden zusammenfassend als "Kostbarkeiten" bezeichnet). Hach Darstellung des Klägers hat die Erblasserin die Kostbarkeiten den Beklagten ausge-liändigt, um sie dem Zugriff der Bank zu entziehen. Entgegen der von ihnen mit der Erblasserin getroffenen .Abrede hätten die Beklagten ihr die Wertsachen demnächst nicht zurückgegeben.
Die Beklagten haben im Zuge eines Ermittlungsverfahrens auf Girnnd einer Strafanzeige des Klägers gegen sie die Kostbarkeiten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt, die sie beim Amtsgericht hinterlegt hat. Der Streit der Parteien geht um diese Kostbarkeiten,
 Die Beklagten behaupten, Wilhelm DflMW habe ihnen aus Darlehen 2,000.- SM geschuldet. Die Erblasserin habe ihnen die Kostbarkeiten als Sicherheit für die Darlehensforderung ausgehändigt. Sie hätten sich bei dieser Gelegenheit ihr gegenüber bereit erklärt, die Kostbarkeiten an sie gegen Be-
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gleichung der Geldschuld zurückzugeben« Im Jahre 1938 habe aber die Klägerin sic ihnen zur Tilgung der Forderung übereignet V
Hach Angabe des Klägers hat der Wert der Kostbarkeiten im Jahre 1938 den Betrag von 2 OOO,- HU um ein Uehrfaches überstiegen und ist eine etwaige Übereignung überdies zu dem Schein erfolgt«
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Einwilligung zu verurteilen, daß die hinterlegten Kostbarkeiten an ihn herausgegeben werden, hilfsweiee zur Einwilligung in die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von 200,- BI, äußerstenfalls von 2 000,- DM«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf seinen Einspruch das Versäumnisurteil aufrecht-erhalfcen«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter« Die Beklagten wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin die den Beklagten zunächst verpfändeten Kostbarkeiten im Jahre 1938 gegen Erlaß der Darlehens schuld übereignet hat« Es hat weder für erwiesen erachtet, daß der Verkehrswert der Kostbarkeiten damals den Betrag von 2 000,- RU wesentlich Überschritten habe, noch daß es sich um ein Scheingeschäft gehandelt habe«
Diese Würdigung des Streitstoffes, die materiellrechtliche Fehler nicht erkennen läßt, wird von der Revision mit verfahrensrechtlichen Rügen angegriffen, und zwar überwiegend damit, daß das Berufungsgericht Behauptungen und Beweisantritte des Klägers zu Unrecht nicht berücksichtigt habe«
 
Io Der Kläger hat seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, daß die Erblasserin dieser einige Tage vor ihrem Tode gesagt habe, sie habe ihre Wertsachen den Beklagten zur Aufbewahrung übergeben« Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen aus der Erwägung, es handle sich um eine Äußerung der Erblasserin, deren Beweiswert nicht Uber den einer Barteibehauptung hinaus-r gehe; hinzu komme u.a», daß die Äußerung sehr allgemein gehalten sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist darin keine unzulässige Vorwegwürdigung der unterlassenen Bev/eiswürdigung zu erblicken. Vielmehr hat das Berufungsgericht nur die vom Kläger behauptete Äußerung der Erblasserin als wahr unterstellt, ihr aber den Beweiswert abgesprochen. Damit hat es § 286 ZPO nicht verletzt.
II. Der Kläger hat seine Ehefrau ferner als Zeugin dafür benannt, daß nach der bei derselben Gelegenheit von der Erblasserin getanen weiteren Äußerung auch Wilhelm DMH|s Krawattennadel zu den Y/ertsachen gehört habe, die die Erblasserin den Beklagten zur Verwahrung gegeben habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen des Klägers deshalb nicht übergehen dürfen, weil die Beklagten die Verwahrung der ITadel bestritten hätten und weil das Berufungsgericht die Identität der streitigen Kostbarkeiten mit den im Jahre 1938 von den Beklagten auf Veranlassung der Bank dem Goldschmiedemeister ftflH zur Schätzung vorgelegten Sachen nicht ohne die Vernehmung der Zeugin über die Äußerung der Erblasserin als erwiesen hätte an-sehen dürfen. Die Rüge ist deshalb unbegründet, weil der Verbleib der Hadel für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, und weil sich aus den Zusammenhang der Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt, daß es auch dieser Äußerung der Erblasserin den Beweiswert abspricht. Das Berufungsgericht hat zudem die Behauptung des Klägers als nicht' bewiesen betrachtet, daß die Beklagten dem Zeugen RflB^auch die ITadel vorgelegt haben. Daß seine Ehefrau bei RBHM Schätzung zugegen gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der Revision ist überdies dem Vorbringen des Klägers
 
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nicht zu entnehmen, daß der Zeuge RflU damals nicht die richtig^ Kostbarkeiten für die Dr^HBBI Bank geschätzt haben könnte«
III« Der Kläger hat seine Ehefrau als weitere Zeugin dafür benannt, daß der Beklagte den Kläger im Sommer 1936 kurz nach Wilhelm D0Hp3 Tode in SVHMiMi besucht habe« Das Berufungsgericht hat auf Grund der Bekundungen der Schwestern des Klägers
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ITarie und Margarete Dfl^m festgestellt, daß dieser Besuch damals stattgefunden hat und daß der Beklagte auf die Präge des Klägers bei dieser Gelegenheit dem Sinne nach geäußert hat, er habe keine Ansprüche gegen Wilhelm DflHBN lfechlaß« Das Berufungsgericht hat daraus aber im Hinblick auf das sonstige Beweis ergebniß im Rahmen seiner tatrichterlichen Erwägungen keine Folgerung zu Gunsten des Klägers gezogen« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bedurfte es der Vernehmung der Zeugin umso weniger, als der Kläger nach seiner Darstellung ihr erst später von dem Besuch und der Äußerung des Beklagten liitteilung gemacht hat»
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IV« Der Kläger hat schließlich seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, daß die Erblasserin ihm einen (später von den Beklag ten in Verwahrung genommenen) wertvollen Pelzmantel zur Auf bewahr ung angeboten habe, daß er das Anerbieten aber abgelehnt habe mit dein Bemerken, sie solle den Pols im Tresor der Bank auf bewahren« Hach Auffassung der Revision ist daraus zu entnehmen, i daß die Erblasserin ihre damalige Wohnung als nicht genügend sicher für die Aufbewahrung von Wertsachen betrachtet habe und auch bemüht gewesen sei, sie dem Zugriff der Bank zu entziehen, und daß ihr nur die Beklagten Unterstützung geleistet hätten« Indessen kann aus den Umstand, daß die Beklagten den Pelzmantel verwahrt haben, nichts Zwingendes dagegen geschlossen werden, daß ihnen die Erblasserin die Kostbarkeiten für die Darlehensforderung verpfändet hat«
V« Der Kläger hat den früheren Direktor P^H| der Bankfilial* in St^m als Zeugen für Folgendes benannts Hur die Bank und die Stadt Stseien mit ins Gewicht fallenden Beträgen
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Gläubiger des Wilhelm	un^ cter Erblasserin gewesen; beide
 Gläubiger hätten im Jahre 1957 durch LmiPbiliar- und Llobiliarvoll-streckung in die Villa und deren Einrichtung zu dem größten Teil Befriedigung erlangt. - Der Kläger habe dann wegen einer Kest-forderung der Bank in Höhe von etwa 20 000 bis 25 000,- RI! mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung, für die er habe aufkommen wollen, ergebnislos verhandelt. - Die Erblasserin.habe bei Räumung der Villa - wie Dr. De^HM aus seiner Beobachtung dem Zeugen erzählt habe - abends schwere Rakete zu Frau UttHV SH getragen« - Dennoch habe die Bank von der Erblasserin nicht verlangt, daß sie den Offenbarungseid leiste oder auch nur das Bestehen einer Darlehensforderurig der Beklagten an Eides Statt versichere.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Umständen etwas gegen die vom Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten festgestellten Sachverhalt oder für die vom Berufungsgericht nicht für erwiesen erachteten Behauptungen des Klägers sprechen sollte.
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Der Kläger hat den früheren Kämmerer SM||der Stadt StflBH als Zeugen für die beiden unter Nr. V zuerst angeführten und als unerheblich gekennzeichneten Umstände sowie ferner für Folgendes benannt: Der Klüger habe die Erblasserin von Wilhelm IHHH bis zu ihrem Tod laufend mit Geldzuwendungen unterstützt. - Die Erblasserin habe den Zeugen auf die Frage, ob sie Wertsachen verkaufen müsse, geantwortet, das sei nicht nötig, sie werde vom Kläger ausreichend unterstützt. Auch diese Behauptungen ergeben nichts Zwingendes im Sinne der Darstellung des Klägers. Wenn er der Erblasserin zur ausreichenden Unterstützung, d« ho zur Bestreitung des Lebensunterhalts laufend Gäld zugewendet hat, so nötigt das nicht zu dem Schluß, daß er auch bereit gewesen sein würde, eine früher entstandene Darlehensschuld zu begleichen, für die Wertsachen als Sicherheit dienten«
VII c Der Kläger hat die Eheleute AfflHB als Zeugen dafür benannt 9 daß die Erblasserin in der von ihr nach Däumung der Villa in einen Uiethaus bezogenen Wohnung keinen Tresor hatte, daß sie häufig abwesend war und daß sie wegen der in der Wohnung aufge Stapel ten leisten mit Wertsachen Mißtrauen gegen andere ihr verdächtig erscheinende Hausbewohner gehabt habe« Hach Meinung der Revision würde das Berufungsgericht, wenn es diese Umstände festgestellt hätte, den Beweis nicht als erbracht angesehen haben, daß die ühblasserin die Kostbarkeiten erst verpfändet und dann Übereignet hat« Auch diese Schlußfolgerung ist indessen nicht zwingend«
VIII« Der Kläger hat seine Schwester Margarete DVMMi als Zeugin für Folgendes benannt: Die Erblasserin habe ihr, die nach Wilhelm DMHBb Tod fast täglich mit ihr zusammen gekommen sei, nie etwas von einer Forderung der Beklagten gegen sie (die Erblasserin) erzählt, dazu auch nie bemerkt, daß die Beklagten sie deshalb bedrängt und daß sie die ihnen als Sicherheit ausgehändigten Wertsachen verlieren werde; die Erblasserin habe die * Zeugin niemals um Hilfe gebeten, obwohl diese - wie sie gewußt habe - dazu bereit und fähig gewesen sei« - Der Erblasserin hatten auch noch im Jahre 1938 Wertsachen im Werte von weit mehr als 2 000,- XII gehört- - Die Erblasserin habe in der Villa einen Tresor gehabt« - Der Beklagte habe den Kläger im Sommer des Jahres 1936 in SflMHB besucht« -
Entgegen der Auffassung der Revision braucht aus den drei zuerst auf geführten Behauptungen nicht geschlossen zu werden, daß die Kostbarkeiten nicht oder nur zu dem Schein zunächst verpfändet und dann übereignet worden seien« Das gilt insbesondere für die erste Behauptung; weshalb die Erblasserin der Zeugin nichts erzählt hat und sie nicht um Hilfe geboten hat, ist aus ihren Schweigen nicht zu entnehmen« Daß die Beklagten sie bedrängt hätten, ist übrigens nicht bewiesen« - Die zuletzt genannte Behauptung hat das Berufungsgericht für bewiesen erachtet
 
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und in seine tatrichterlichen Erwägungen einbezogen (vgl* oben unter Hr* III)*
IX* Das Berufungsgericht hat für möglich gehalten, daß der Zeuge RflBB im Jahre 1938 den Wert der Kostbarkeiten auf etwa 2 000,*" RU geschätzt hat, und darauf fußend angenommen, daß damals bei einem Verkauf der Kostbarkeiten als Preis höchstens unwesentlich mehr als 2 000,- RU hätte erzielt werden können.
Es hat deshalb als nicht erwiesen angesehen, daß die Übereignung der Kostbarkeiten auf die Beklagten in auffallendem Mißverhältnis zu dem Erlaß der Barlehensforderung gestanden habe (§ 138 Abs* 2 BGB)« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen ist, der Verlcphrswert der Kostbarkeiten habe im Jahre 1938 mindestens 4 500,- RU betragen.
Bie Rüge ist unbegründet* Wenn im Jahre 1938 der Zeuge RflBI, der damals vereidigter Sachverständiger war, den Verkehrswert der Kostbarkeiten geschätzt hat, so kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß er ihn nicht zu niedrig bewertet hat. Denn die Bank, die die Schätzung veranlaßt hat, wollte dadurch eine Grundlage für die Entschließung gewinnen, ob sie von einer Vollstreckung in die Kostbarkeiten absehen sollte oder nicht; das wiederum war wesentlich beeinflußt davon, ob eine Übereignung der Kostbarkeiten gegen Erlaß einer Forderung in Höhe von nur 2 C00,- RU als wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahme gelten könnte. Die Bank hat auf Grund der Schätzung von der Vollstreckung abgesehen.
X. 1) Das Berufungsgericht hat die Identität der streitigen Kostbarkeiten mit den Wertsachen für erwiesen erachtet, die die Erblasserin den Beklagten zunächst verpfändet und dann über-eignet hat« Es hat das anhand der Bekundung RflBls für so. wahrscheinlich gehalten, daß es die von Landgericht gemäß §§ 448,
452 ZPO durchgeführte eidliche Vernehmung der beklagten Ehefrau gut geheißen und daraufhin die Identität als einwandfrei feststehend angesehen hat. Bie Revision bemängelt die gemäß den
 genannten Gesetzesbestimmungen erfolgte .Anordnung mit der Begründung., durch die Bekundung HflB8 für die Identität nicht einmal einiger Beweis erbracht« Bas Gegenteil ergibt sich indessen aus den dazu im angefochtenen Urteil wiedergegebenen ausführlichen Erwägungen des Berufungsgerichts« Bas Berufungsgericht hat daher von seinem Ermessen keinen unzulässigen Gebrauch gemacht; indem es seine Überzeugung auf die eidliche Aussage der beklagten Ehefrau gestützt hat«
2) Wenn die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe nicht einmal in Erwägung gezogen, den Kläger ^ gemäß § 4-48 ZPO als Partei darüber zu vernehmen, daß die Erblasserin den Beklagten 2 000,- RH nicht geschuldet und ihnen deshalb die Kostbarkeiten - wenn überhaupt - höchstens zu dem Schein zunächst verpfändet und dann übereignet habe, so über- ; sieht sie, daß dem Kläger aus eigener Beobachtung darüber nach seiner Barstellung nichts bekannt ist, während die Zeugen Br. KMi und Br. BeHHMfr auf deren Bekundung besw« schriftliche
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Erklärung sich das Berufungsgericht insofern stützt, die von ihnen wahrgenommenen Äußerungen der Erblasserin und der Beklagten wiedergegeben haben« Bas Berufungsgericht brauchte deshalb die Präge, ob die Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO angebracht sei, nicht zu erörtern.	^
XI« Ber Kläger hat ferner noch Folgendes geltend gemacht?
1)	Aus Br« KMHis Aussage ergebe sich, daß er nach der Abschätzung durch RflH noch etwas geschrieben habe; es sei also - so meint der Kläger- - eine schriftliche Regelung der Übereignung in Aussicht genommen worden;
2)	die Erblasserin habe durch Übereignung der Kostbarkeiten eine Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) begangen« Bie Beklagten hätten an dieser Straftat als Anstifter oder Gehilfen teilgenommen; die Übereignung sei daher nach § 134 BGB nichtig;
 
3) die Ge schüft sgrundlage der Übereignung sei weggefallen, weil der Verkehrswert der Kostbarkeiten nicht - wie von RflH geschätzt - etwa 2 0C0,- RU betragen habe, sondern sehr wesentlich höher gewesen sei.
Das angefochtene Urteil schweigt hierzu. Die Revision bemängelt das als Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO.
Da das Berufungsgericht die in dem Vorbringen des Klägers zu findenden selbständigen Angriffsmittel übergangen hat, ist der Tatbestand gegeben, der nach der bezeichneten Bestimmung in Verbindung nit §§ 549? 564, 565 ZPO an sich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen muß. Indessen ergibt die Nachprüfung der Angriffsmittel, daß sie zur Begründung der Klage ungeeignet sind; deshalb tritt die genannte Polge ausnahmsweise nicht ein (RGZ 156, 113, 119; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § lio III 3 c; Wieczorek, ZPO, § 551 Anm.
B VII c 2, $. 350 letzter Absatz). Im einzelnen ist in dieser Beziehung zu bemerken:
Zu 1) Das Vorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, daß die Erblasserin und die Beklagten die schriftliche Verlautbarung der Übereignung verabredet haben, insbesondere nicht mit der in § 154 Abs. 2 BGB ausgesprochenen Wirkung.
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Zu 2) Ob die gegen Vollstreckungsvercitelungen gerichtete Strafandrohung überhaupt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, -kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn das zu bejahen sein sollte (BGB RGRK 10* Aufl. § 134 Anm. 1 S. -258; a.M. Staudinger BGB 11* Aufl. § 134 Nr. 12 S. 768), ergibt doch der Sachverhalt nicht, daß die Übereignung in der* Absicht erfolgt sei, die Befriedigung der Bank zu vereiteln; vielmehr hat danach die Erblasserin übereignet, um den Erlaß ihrer Darlehensschuld zu erreichen. Daß dies geschehen sei, bevor sich die Bank daau
 
entschlossen hatte, in die Kostbarkeiten nicht zu vollstrecken hat der Kläger zudem nicht behauptet« - Übrigens hätte die Bank die Übereignung auf die Beklagten allenfalls als ihr (der Bank) gegenüber unwirksam nach den Anfechtungsgesetz bekämpfc könnenJ Nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit der Übereignung stand also in Präge. Auch deshalb ist - wie bereits das Landgericht zutreffend bemerkt hat - der in § 134 BGB vorausgesetzte Tatbestand insofern nicht gegeben« - Unabhängig davon würde es zwar rechtlich nicht ausgeschlossen sein, daß eine etwa anfechtbar gewesene Übereignung nach dem Gesamtcharak-ter der ihr zu Grunde liegenden Abmachung zwischen der Erb- ^ lasserin und den Beklagten auch sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sein könnte (RGZ 170, 328, 332); dafür ist indessen dem Sachvortrag des Klägers nichts zu entnehmen«
Zu 3) Auf den vermeintlichen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann der Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil die Übereignung der Kostbarkeiten gegen Erlaß der Xarlehensschuld bereits etwa 18 Jahre vor der letzten mündlichen Verhandlung . vor dem Berufungsgericht vollständig abgev/ickelt und damit der GüteraustauscJi zwischen der Erblasserin und den Beklagten beendet worden ist (Urteil des BGH vom 14« Juli 1953 - V ZR 72/52,
• NJW 1953, 1585).
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XII« Bas Berufungsgericht hat das angefochteno Urteil gemäß § 708 Hr. 7 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt, dem Kläger aber gemäß § 713 Abs« 2 ZPO nachgelassen hat, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Biese Anordnung hat es mit der Erwägung begründet, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, daß der von ihn auf 5 000,- XII festgesetzte Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz 6 000,- Btf übersteige, und es sei deshalb nicht angebracht, von der durch § 713 a ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bic Revision meint, das Berufungsgericht habe damit seine Auffassung an erkennen gegeben, daß möglicherweise im Jahre 1938 der Wert der Kostbarkeiten den Betrag von 2 000,- RU erheblich überstieger
 
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habe, es habe deshalb in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung der Präge, ob die Beklagten die Erblasserin bewuchert hätten (vgl. oben die Ausführungen unter Nr. IX), nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, daß der Verkehrswort der Kostbarkeiten im Jahre 1938 höchstens unwesentlich über 2 000,- RH gelegen habe. Die Rüge ist deshalb unbegründet, weil der Verkehr sv/ert von Wertsachen in Jahre 1956 keinen auch nur einigermaßen sicheren Vergleichsnaßstab hinsichtlich des Wertes im Jahre 1938 bietet. In der Zwischenzeit hat sich die Währung geändert. Zudem ist die Kaufkraft der Beutschon Hark gegenüber der der Reichsmark in Jahre 1938 wesentlich geringer. Außerdem hat das Berufungsgericht in Hinblick auf das den Verkchrswert maßgeblich bestimmende Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bemerkt, daß in Jahre 1938 gerade Schmuck ‘und dergleichen besonders reichlich auf den Harkt gebracht worden ist. Es ist sich also des Wertunterschiedes zwischen den Jahren 1938 und 1956 bewußt gewesen.
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus ] 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Großmann	’	Artl»	Br. Spieler
 Br« Hezger	Br.	Messner