Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 196/12 vom 12. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 21 U 41/11 vom 25.04.2012; LG Frankfurt/Main - Az. 2-8 O 346/10 vom 30.08.2011; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 54.662,09 €. Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger