Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 18. Gründe Bei der Verwechslung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den Beschlußabschriften im Geschäftsgang nach Beschlußfassung handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, die allen Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist. Februar 1981 beraten und unterschrieben wurde, lag keine offenbare Unrichtigkeit vor, denn zu diesem Zeitpunkt war dem Gericht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht bekannt. Der Beschluß war jedoch damit noch nicht wirksam im Sinne des § 329 ZPO. Die Rechtsprechung unterscheidet bei nicht verkündeten Beschlüssen im Sinne von § 329 Abs. 2 ZPO den Erlaß und die Wirksamkeit des Beschlusses. Februar 1981 - also vor Erlaß des Beschlusses - lag der Schriftsatz des Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten der Geschäftsstelle und damit dem Gericht vor. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war demnach verpflichtet, dem Senat den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Da dies nicht geschehen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einen Anspruch auf Berichtigung und Aufnahme in das Rubrum.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 195/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Gtf* Gesellschaft für automatische Datenverarbeitung mb'k, KjfllV-WflBM-Ring flBb in KjH^, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Erwin Si in H|““~ 1 i Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Firma Ht Mi GmbH & Co. KG, HjÜ^HBPstraße 0 in , persönlich haftende Gesellschafterin Firma GmbH, diese vertreten durch Franz « Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 18. März 1981 beschlossen: Der Beschluß vom 11. Februar 1981 über die Nichtannahme der Revision wird wegen offenbarer Unrichtigkeiten im Rubrum dahin berichtigt, daß es statt Dr. Röh^^BI Dr. RösJBl heißt und an die Stelle der Prozeßbevollmächtigten II. Instanz des Beklagten Rechtsanwalt Cjg/Bf als Beklagtenvertreter in der Revisionsinstanz tritt. Gründe Bei der Verwechslung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in den Beschlußabschriften im Geschäftsgang nach Beschlußfassung handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, die allen Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist. Offenbare Unrichtigkeiten von Ausfertigungen und Abschriften sind in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu berichtigen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 19. Aufl. § 317 Anm. IV; Zöller/Stephan, ZPO, 12. Aufl. §317 Anm. II; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 317 Anm. 2; Weber, Anmerkung zu Nr. 8 LM § 319 ZPO (Bl. 2)). Da nur die Beschlußabschriften nicht aber das Original den Schreibfehler enthalten, ist zwar ein Berichtigungsbeschluß durch den Senat nicht erforderlich. Es genügte vielmehr eine Richtigstellung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Da eine weitere Berichtigung des Rubrums geboten ist, hat der Senat auch die Verwechslung korrigiert. Als der Beschluß am 11. Februar 1981 beraten und unterschrieben wurde, lag keine offenbare Unrichtigkeit vor, denn zu diesem Zeitpunkt war dem Gericht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht bekannt. Der Beschluß war jedoch damit noch nicht wirksam im Sinne des § 329 ZPO. Die Rechtsprechung unterscheidet bei nicht verkündeten Beschlüssen im Sinne von § 329 Abs. 2 ZPO den Erlaß und die Wirksamkeit des Beschlusses. Erlassen ist der Beschluß nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 « VersR 74, 365) und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. RGZ 160, 307, 309; BGH NJW 1968, 49; OLG Frankfurt NJW 1974, 1389) und Literatur (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 329 Anm. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Anm. 4; Karstendiek, DRiZ 1977, 277) in dem Zeitpunkt, in dem er den inneren Bereich des Gerichts verlassen hat, er also zur Absendung an den Empfänger zur Post oder ins Zustellfach gegeben worden ist. Wirksam wird der Beschluß mit seiner Mitteilung an die Parteien auf die im Gesetz vorgeschriebene Art und Weise. Im vorliegenden Fall ordnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch Verfügung vom 13. Februar 1981 die Absendung von Beschlußausfertigungen an die Parteien an. Das ist das frühestmögliche Datum für den Erlaß des Beschlusses. Am 12. Februar 1981 - also vor Erlaß des Beschlusses - lag der Schriftsatz des Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten der Geschäftsstelle und damit dem Gericht vor. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war demnach verpflichtet, dem Senat den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Februar 1981 vorzulegen, damit dieser den Beschluß entsprechend ergänzen konnte. Da dies nicht geschehen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einen Anspruch auf Berichtigung und Aufnahme in das Rubrum. Braxmaier Wolf Merz Treier Dr. Brunotte