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BGH · VIII ZR 195/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 195/79

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. August 197^ verkaufte Pockes seinen Kommanditanteil an der an Frau Gerda Bf|B für 100 000 DM, die das Geld hierfür von einem Mitkommanditisten für kurze Zeit zur Verfügung gestellt erhalten hatte. Juli 1977 wurde die CMHHHI aufgelöst und der Beklagten für den Kommanditanteil in der Auseinandersetzung ein Betrag von 130 000 DM gutgebracht. Die Klägerin hat die Übertragung des Kommanditanteils I an die Beklagte über Frau BflMl als Mittelsperson ange-fochten. 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß auch der Erwerb über eine Mittelsperson eine Anfechtung rechtfertigen könne, wenn die Veräußerung vom Schuldner an einen Dritten und von diesem an den Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Vorgang anzusehen sei. Zutreffend hat das Berufungsgericht die - möglicherweise -anfechtbare Rechtshandlung hier darin gesehen, daß der Schuldner Po^H dun. aus seinem Vermögen etwas weggegeben hat, was dann - wenn auch über eine Mittelsperson, Frau bH nämlich, - an die Beklagte, die Anfechtungsgegnerin,gelangt ist; denn als mittelbare Zuwendung sind auch solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung Eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs, 1 Nr. 1 AnfG) setzt voraus, daß der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Da hier die Beklagte beim Erwerb des vom Schuldner weggegebenen Geschäftsanteils durch PoflB Jun., den Schuldner selbst also, gesetzlich vertreten war, war ihr eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt, wenn sich eine solche aufgrund des Vortrags der Klägerin auf seiten von Pockes Jun. feststellen läßt. Die Klägerin hat ihre Anfechtung im vorliegenden Falle darauf gestützt, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe. Daß die mittelbare Vermögenszuwendung von PoHM an die Beklagte auch von dem Weiterverkauf des Geschäftsanteils durch Frau Bf^t abhing und daß die mittelbare VermögensZuwendung daran hätte scheitern können, daß Frau BWB den Anteil nicht weiterverkaufte, ist belanglos; denn tatsächlich kam durch ihr Verhalten die Vermögenszuwendung zustande und das genügt für die Anfechtbarkeit Jedenfalls dann, wenn dieser tatsächliche Ablauf vom Schuldner erwartet Auch § 11 Abs. 1 AnfG ist hier nicht anwendbar; denn die von der Klägerin angegriffene anfechtbare Handlung hat - wenn auch nur mittelbar -zwischen dem Schuldner und der Beklagten stattgefunden. Daß mit der Weggabe des Kommanditanteils an der eine Benachteiligung der Gläubiger hier eingetreten ist, weil dieser Gesellschaftsanteil nicht mehr als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung stand, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die Beklagte hätte, wenn das Begehren der Klägerin berechtigt ist, vielmehr Wertersatz zu leisten (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 7 An. III, 10; Friesinger, MDR 1970, 557). 2. Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gekommen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß Frau b|B^ den Kommanditanteil aufgrund einer schon bei dessen Erwerb getroffenen Abrede an die Beklagte weiterübertragen hat. von Anfang an den KG-Anteil der Beklagten habe zukommen lassen wollen, wenn auch auf dem Umweg über Frau B0H als Mittelsperson. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand bei der Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Indizien, die für eine mittelbare Vermögensverschiebung sprechen sollen, nicht berücksichtigt. Über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, weil ihre Verteilung vom Ausgang der Sache abhängt.

Zitierte Normen: § 3 AnfG § 565 ZPO
MittelspersonBerufungsgerichtAnfechtungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein
 AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Zur Anfechtbarkeit von Vermögensverschiebungen über eine Mittelsperson.
BGH, Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79 - OLG München
LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 195/79 URTEIL	Verkündet am
19. März I960 Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkondabeamter in dem Rechtsstreit	^er G*cb*ftwtelle
 der Sparkasse PBHB, vertreten durchs den Vorstandsvorsitzenden Direktor Franz StflM, NBHUtr. H in PaSB,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. ■M -
gegen
 Firma PoBHB GmbH & Co. Großhandel KG, vertreten durch den Liquidator Eugen PoBM Jun., KBWB H in PaMB,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■ -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kaufmann Eugen Po^HI jun., der an der Firma CSHHHB GmbH & Co. Betriebs KG (C^BHHi) ®it einer Kommanditeinlage von 100 000 DM beteiligt war, schuldete der Klägerin den Betrag von 750 000 DM aus einem Kredit, der am 15. Juli 1974 gekündigt worden war.
Am 14. August 1974 forderte die Klägerin von Pockes die Rückzahlung der Schuldsumme bis spätestens 21. August 1974. Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 21./22. August 197^ verkaufte Pockes seinen Kommanditanteil an der an Frau Gerda Bf|B für 100 000 DM, die das Geld hierfür von einem Mitkommanditisten für kurze Zeit zur Verfügung gestellt erhalten hatte.
 
Am 30. Juli 1974 war die Komplementär-GmbH der Beklagten mit Eugen PoflHV als Geschäftsführer gegründet worden. Die Eintragung dieser GmbH im Handelsregister erfolgte am 5. August 1974. Am 13. August 1974 wurde sodann die Beklagte gegründet. Am 7. Oktober 1974 wurde sie in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin, die bereits am 22. August 1974 einen Zahlungsbefehl zur Durchsetzung ihrer Forderung gegen PoMB beantragt hatte, hat seit 24. Oktober 1974 einen rechtskräftigen Titel gegen Eugen PoMB auf Zahlung von 750 000 DM nebst Zinsen. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ist erfolglos geblieben. Am 17. Dezember 1974 gab Pockes die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab.
Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 20. Dezember 197J 7. Januar 1975 verkaufte Frau BMI den Kommanditanteil an der CBHHHV an die Beklagte für wiederum 100 000 DM.
Am 29. Juli 1977 wurde die CMHHHI aufgelöst und der Beklagten für den Kommanditanteil in der Auseinandersetzung ein Betrag von 130 000 DM gutgebracht. Diese Summe I wurde an die Eltern von PoBH ausbezahlt, um eine Darlehensschuld der Beklagten diesen gegenüber zu tilgen.
Die Klägerin hat die Übertragung des Kommanditanteils I an die Beklagte über Frau BflMl als Mittelsperson ange-fochten. Sie fordert den nach der Veräußerung des Gesellschaftsanteils der Beklagten anläßlich der Auseinandersetzung der	zugeflossenen Erlös von 130 000 DM
nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht führt aus, daß auch der Erwerb über eine Mittelsperson eine Anfechtung rechtfertigen könne, wenn die Veräußerung vom Schuldner an einen Dritten und von diesem an den Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Vorgang anzusehen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHZ 38, 44, 46; Böhle-Stamschräder/Kilger,
 AnfG, 5. Aufl. § 1 Anm. III, 6; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck,
KO, 9. Aufl. § 29 Rdn. 18). Eine mittelbare Vermögensverschiebung reicht zur Begründung einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG aus (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO Anm. IV 7 b).
Zutreffend hat das Berufungsgericht die - möglicherweise -anfechtbare Rechtshandlung hier darin gesehen, daß der Schuldner Po^H dun. aus seinem Vermögen etwas weggegeben hat, was dann - wenn auch über eine Mittelsperson, Frau bH nämlich, - an die Beklagte, die Anfechtungsgegnerin,gelangt ist; denn als mittelbare Zuwendung sind auch solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung
 
des Schuldners an den Empfänger durch Einschalten eines Mittelsmannes umgangen wird (BGHZ aap).
Das Berufungsgericht konnte auch offen lassen, ob Frau Bauer sich einer ihr zugedachten Rolle als bloße Mittelsperson bewußt war. Eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs, 1 Nr. 1 AnfG) setzt voraus, daß der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Da hier die Beklagte beim Erwerb des vom Schuldner weggegebenen Geschäftsanteils durch PoflB Jun., den Schuldner selbst also, gesetzlich vertreten war, war ihr eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt, wenn sich eine solche aufgrund des Vortrags der Klägerin auf seiten von Pockes Jun. feststellen läßt. Die Klägerin hat ihre Anfechtung im vorliegenden Falle darauf gestützt, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe. Eine solche Anfechtung ergreift Jede Rechtshandlung des Schuldners (§ 3 Abs.1 Nr. 1 AnfG). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob bei der angefochtenen Handlung ein Leistlings austausch stattgefunden hat. Entscheidend ist nur, daß durch die Rechtshandlung des Schuldners - möglicherweise erst im weiteren Verlauf der Dinge - eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Daß die mittelbare Vermögenszuwendung von PoHM an die Beklagte auch von dem Weiterverkauf des Geschäftsanteils durch Frau Bf^t abhing und daß die mittelbare VermögensZuwendung daran hätte scheitern können, daß Frau BWB den Anteil nicht weiterverkaufte, ist belanglos; denn tatsächlich kam durch ihr Verhalten die Vermögenszuwendung zustande und das genügt für die Anfechtbarkeit Jedenfalls dann, wenn dieser tatsächliche Ablauf vom Schuldner erwartet
 
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und gewollt war. Auch § 11 Abs. 1 AnfG ist hier nicht anwendbar; denn die von der Klägerin angegriffene anfechtbare Handlung hat - wenn auch nur mittelbar -zwischen dem Schuldner und der Beklagten stattgefunden. Eine Rechtsnachfolge auf seiten der Beklagten liegt daher gar nicht vor (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 11 Anm. 1; RG WarnRspr 1908, Nr. 346).
Daß mit der Weggabe des Kommanditanteils an der
 eine Benachteiligung der Gläubiger hier eingetreten ist, weil dieser Gesellschaftsanteil nicht mehr als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung stand, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Daß auch heute nicht mehr in diesen Kommanditanteil vollstreckt werden kann, weil die Kommanditgesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist und die Auseinandersetzung stattgefunden hat, hindert die Anfechtung nicht. Die Beklagte hätte, wenn das Begehren der Klägerin berechtigt ist, vielmehr Wertersatz zu leisten (Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 7 Anm. III, 10; Friesinger, MDR 1970, 557).
2. Das Berufungsgericht ist zur Abweisung der Klage gekommen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß Frau b|B^ den Kommanditanteil aufgrund einer schon bei dessen Erwerb getroffenen Abrede an die Beklagte weiterübertragen hat. Auf eine Absprache des Schuldners mit Frau BHV kommt es aber, wie ausgeführt, nicht an, wenn sie nur dem Willen des Schuldners gemäß handelte.
Außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei es nicht davon überzeugt, daß PoHl jun. von Anfang an den KG-Anteil der Beklagten habe zukommen lassen wollen, wenn auch auf dem Umweg über Frau B0H als Mittelsperson.
 
Zwar sprächen viele Indizien hierfür, doch reichten diese insgesamt nicht aus.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der für eine mittelbare Vermögensverschiebung über einen Strohmann von Po^H au^ die Be“ klagte sprechenden Indizien das Beweisangebot der Klägerin übergangen habe, daß die Gebühren des Notars beim Verkauf des Kommanditanteils an Frau BflH von PoHHI bezahlt worden seien.
Diese Rüge ist begründet. Daß sie selbst die Notariats gebühren als Käuferin nicht bezahlt hat, hat Frau bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet. Sie hat erklärt, daß sie nicht wisse, wer diese Kosten beim Kauf des Anteils durch sie übernommen habe. Sie hat gleichzeitig den Notar von einer ihr gegenüber obliegenden Schweigepflicht entbunden. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß PoM selbst die Notariatsgebühren bezahlt hat. Die Beklagte hatte das nach dem Inhalt der Akten zugestanden (Schriftsatz vom 10. Oktober 1978, S. 8 - Bl. 129 GA). Das Berufungsgericht hat diesen Umstand bei der Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Indizien, die für eine mittelbare Vermögensverschiebung sprechen sollen, nicht berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung hiervon beeinflußt ist. Deshalb konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache wird unter Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin vom Tatrichter neu überprüft werden müssen.
3. Der Senat hat von § 565 Abs, 1 ZPO Gebrauch gemacht. Über die Kosten der Revision wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, weil ihre Verteilung vom Ausgang der Sache abhängt.
Braxmaier
 Wolf
Claßen
 Merz
Hoffmann