April 1959 bot die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre "Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen" der Beklagten, die von der Klägerin mehrfach Heizöl bezogen hatte, den Abschluß eines Vertrages über 24 000 Tonnen schweren Heizöls an. Die Klägerin lehnte es ab, der Beklagten eine Preisermäßigung auf den Abschluß für I960 zu gewähren. April 1963) einer vom Hersteller geschuldeten unbedingten ermäßigten Steuer von 2,50 DM für 100 kg schweren Heizöls; die Steuerermäßigung auf diesen Betrag war ebenfalls von der ordnungsgemäßen Verwendung des bezogenen Heizöls abhängig. Die Klägerin lieferte auf Grund des Vertrages vom April 1959 im Mai I960 an die Beklagte 1 234 010 und im Juni I960 1 195 382 to Heizöl. Hie Revision rügt hiernach auch vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der längeren Geschäftsverbindung zwischen den Parteien vor dem hier in Rede stehenden Vertrage stets die Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegen hätten und daß die Beklagte der Geltung dieser Geschäftsbedingungen niemals widersprochen habe. Insoweit ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein übereinstimmender Vertrags-v/ille, da die Klägerin die Härteklausel ihres Angebots vom 1. Denn wenn diese Bedingungen nach der einwandfreien Annahme des Berufungsgerichts nicht Vertragsbestandteil geworden sind, so kann die Klägerin sich auch nicht auf ihre Bedingungen berufen, um daraus einen Widerspruch gegen das Angebot der Beklagten vom April 1959 herzuleiten. Aus denselben Gründen kann die'Revision auch nicht mit der Erwägung durchdringen, in dem Schv/eigen der Klägerin auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten könne deshalb keine Zustimmung zur Ausschaltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin gesehen worden, weil sie durch den Inhalt dieser .-Badingungen der Einführung von Einkaufsbedingungen des Bestellers in das Vertragsverhältnis widersprochen habe. Inooweit geht der Streit der Parteien darum, welche Bedeutung der Vereinbarung eines Preises von 87,—DM per 1000 kg Heizöl mit der Klausel "zoll und steuerfrei auf Zollerlaubnisschein" beizulegen ist. Dem Berufungsgericht ist nicht vorzuwerfen, daß es bei der Auslegung des Vertrages wesentlichen Auslegungsstoff übergangen habe und deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei. Seinen Ausführungen zur Auslegung der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, daß es sich dabei von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage über das Wesen des Erlaubnisscheins und die Einführung einer unbedingten Heizölsteuer von 2,50 DM für 100 kg schweren Heizöls habe leiten lassen. Die Vertragsparteien sind beim Abschluß des Vertrages , wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, davon ausgegangen, daß das von der Klägerin an die Beklagte zu liefernde Schweröl zu Heizzwecken verwendet werden sollte und deshalb auf Grund der Ausnahmevorschrift in § 8 des Mineralölsteuergesetzes in der Passung vom 5. Auf den Verwender ging bei Bezug von Heizöl eine bedingte Steuerschuld über, die erst wegfiel, wenn das Schweröl ordnungsgemäß zu Iieizzweckcn verbraucht wurde. Für den Hersteller wirkte sich diese Regelung bis einschließlich April I960 dahin aus, daß er bei der Kalkulation des Verkaufspreises von schwerem Heizöl, das auf Erlaubnisschein im sogenannten Zollsicherungsverkehr bezogen wurde, die von ihm nicht zu entrichtende Kineralölsteuer nicht zu berücksichtigen brauchte. Auf diese Rechtslage bezieht sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die in die Bestellung der Beklagten aufgenommene Klausel "zoll- und steuerfrei gegen Erlaubnisschein". Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, der Klausel könne nicht mehr Bedeutung beigelegt werden, als dem Hinweis der Klägerin in ihrem Angebotsschreiben vom 1. Sie meint aber, d'as Berufungsgericht .verkenne, daß die Klausel des Angebots, der Klägerin für ihre Auslegung spreche, denn sie besage mit anderen Worten: Voraussetzung' des Preises von 87,—DM sei das Vorliegen eines gültigen Erlaubnisscheins, werde ein gültiger Zollerlaubnisschein nicht vorgelegt, so erhöhe sich der Preis '’selbstverständlich1' um den Betrag der Steuer. Hach Einführung der Heizölsteuer, mit der die Parteien nach den Peststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluß des Vertrages nicht gerechnet haben, bestand die Steuervergünstigung in einer Steuerermäßigung für Heizöl auf dem Betrag von 2,50 Pl£ für;: je 100 kg schweres Heizöl, wäh- Die unbedingte Steuer, die bei der Abgabe von Heizöl durch den Hersteller zu entrichten war, ging nicht als Steuerschuld auf den Irlaubnisscheinnehmer über. Es ist daher so gesehen auch zutreffend, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, daß der Erlaubnisschein über die dem Hersteller auferlegte unbedingte Steuer für Heizöl in Höhe von 25,—DM je Tonne nichts besage. Es ist unter diesen Umständen auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Klausel entscheidend auf die Rechtslage bezogen hat, die beim Abschluß des Vertrages für ein Zollerlaubniocchcinverfahren gegeben war. Es brauchte daher dieser Klausel nicht auch eine Regelung für den Fall zu entnehmen, daß Heizöl nach Vertragsschluß mit einer ermäßigten (insoweit unbedingten) Steuer belastet wurde, die bei der Abgabe von Heizöl von dem Hersteller zu entrichten war. Es lag auch im Risikobereich der Beklagten, wenn sie das nur mit einer bedingten Steuerschuld belastete Schweröl nicht bestimmungsgemäß verwendete und dadurch verhinderte, daß die auflösende Bedingung für die Steuerfreiheit eintrat. Aus Rechtsgründen ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Einführung der ermäßigten und insoweit unbedingten Steuer nicht den beiden anderen Fällen gleichgestellt hat, die in den Risikobereich der Beklagten fielen. Die Ansicht der Revision, der vereinbarte Preis von 87,—DM habe sich nach der Einführung der Steuerermäßigung nur noch zuzüglich der ermäßigten Steuer verstanden, ist also nach der einwandfreien Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nipht gerechtfertigt. steuerfrei auf Zolleriaübnisschein" nicht dahin zu verstehen ist, die Beklagte habe sich hierdurch auch verpflichtet, die Belastung mit einem unbedingten Steuersatz von 25,—DM je Tonne Schweröl zu übernehmen. Denn es ist unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich, daß verständige Kaufleute, wenn sie sowohl den dann eingetretenen erheblichen Verfall der Heizölpreise als auch die Möglichkeit der Einführung einer unbedingten Heizölsteuer anstelle der bisher bedingten Steuerfreiheit für Heizöl beim Abschluß des Vertrages bedacht hätten, dann für den zuletzt genannten Fall eine Preiserhöhung vereinbart haben würden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 157 Ge, 242 Ba; HGB § 346 Ed Sur Auslegung einer Preisklausel "zoll- und steuerfrei auf Zollcrlaiibnisschein" in einem Lieferungsvertrag über Heizöl. BGH, Urt. v. 4. Lezember 1963 - VIII ZR 195/62 - OLG Hamm LG Essen X™_2R_195/62 Verkündet am 4. Dezember 1963 Wüst,JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Stefan K Import, in Ai habor Kaufmann Stefan K 2 Mineralöl-Großhandlung und traße ** alleiniger In- Klagerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die De^m^ für maschinelle Glasherotollung, Aktiengesellschaft TDBLOG), vertreten durch den Vorhand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Konsul IIoHM* in AiflPdO Rfll A Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 28. Mai 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Mit Schreiben vom 1. April 1959 bot die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre "Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen" der Beklagten, die von der Klägerin mehrfach Heizöl bezogen hatte, den Abschluß eines Vertrages über 24 000 Tonnen schweren Heizöls an. Es sollte der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar bis 31* Dezember I960 zu bestimmten Preisen für das Werk und ein anderes Werk der Beklagten geliefert werden. Das Angebotschreiben der Klägerin enthält folgende Kärteklausel: "Ergibt sich während der Dauer dieses Lieferabkommens bei dessen Durchführung eine Härte, die bei Würdigung der beiderseitigen Interessen für Sic oder für mich nicht zu demutbar ist, so ist zwischen Ihnen und mir unverzüglich zu verhandeln mit dem Ziel, eine angemessene für beide Parteien tragbare Neuregelung zu finden." Die Beklagte gab darauf mit einem Schreiben, das sie im Einvernehmen mit der Klägerin auf den 20. Januar 1959, datierte, dieser für die Zeit von Januar bis Dezember I960 die Lieferung von monatlich 1200 bis 1600 to schweren mineralischen Heizöls an das V/erk CeBHKh RoflBU entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu den"uraseitigen Bedingungen" der Beklagten in Auftrag. Dieses Schreiben enthält die Klausel: "Preis: DM 8^- per 1000 kg netto, soll- und steuerfrei auf Zollerlaubnisschein frei Tankanschluß unserem Werk Ge! Diese Klausel stimmt inhaltlich mit dem Angebot der Klägerin vom 1. April 1959 - abgesehen von der Härteklausel - überein. Die Klägerin nahm die Bestellung der Beklagten fernmündlich an. Bereits im Herbst 1959 fielen die Marktpreise für Heisöl erheblich unter den Vertragspreis. Die Klägerin lehnte es ab, der Beklagten eine Preisermäßigung auf den Abschluß für I960 zu gewähren. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Härteklausel ihres Angebots vom 1. April 1959 sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Im März I960 begann die Klägerin, das bestellte Heizöl auf Zollerlaubnisschein an die Beklagte auszuliefern. Mineralöl für Heizzwecke war damals (schon seit 1953) mit einer bedingten Steuerschuld auf Grund des Mineralölsteuergesetzes belastet, die auf den Abnehmer und Verwender des Heizöls überging, jedoch mit der ordnungsgemäßen Verwendung zu Heizzwecken wegfiel. Heizöle konnten deshalb im Ergebnis "steuerfrei" bezogen werden. Als die Heizölpreise immer weiter sanken, unterv/arf das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 26. April I960 (BGBl I, 241) im Wege einer Änderung des § 8 Abs.2 des Mineralölsteuergesetzes in der Passung des Artikels 4 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März I960 (BGBl I, 201) die Heizöle ab 1.' Mai I960 (bis 30. April 1963) einer vom Hersteller geschuldeten unbedingten ermäßigten Steuer von 2,50 DM für 100 kg schweren Heizöls; die Steuerermäßigung auf diesen Betrag war ebenfalls von der ordnungsgemäßen Verwendung des bezogenen Heizöls abhängig. Die Klägerin verlangte Zahlung der Steuerbeträge von 25,-DM für eine Tonne^cfer hierauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 1,—DM als Aufschlag zu dem vereinbarten Preis von 87?—DM für eine Tonne. Diese Forderung lehnte die Beklagte ab. Sie nahm indes weitere Lieferungen der Klägerin auf Grund einer Zwischenregelung an, bei der sich die Parteien ihren Rechtsstandpunkt vorbehielten. Die Klägerin lieferte auf Grund des Vertrages vom April 1959 im Mai I960 an die Beklagte 1 234 010 und im Juni I960 1 195 382 to Heizöl. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin hierfür die Erhöhung dos Kaufpreises von 87,—DM je 1000 kg Heizöl um die ermäßigte Mineralölsteuer von 25,—DM zuzüglich 1,—DM Umsatzsteuer für eine Tonne, insgesamt 63 164,21 DM nebst Zinsen. Die Beklagte ist diesem Anspruch entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober landesgericht hat die Bereifung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch (nach Maßgabe ihres letzten Antrages) weiter. nntscheidungsgründe: I. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht untersucht, welche Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen. Es sei zwar davon ausgegangen, die Parteien hätten sich im Laufe des Rechtsstreits darüber geeinigt, daß der Lieferungsvertrag auf der Basis des Bestellschreibens der Beklagten zustande gekommen sei und daß danach die Bedingungen der Beklagten dem Vertrage zugrunde lägen. Dabei handele es sich aber nur um eine Rechtsmeinung der Parteien über die Geltung der Geschäftsbedingungen der einen oder anderen Partei, an die das Gericht nicht gebunden sei. Auf Grund der Geschäftsbedingungen der Klägerin er höhe eich der vereinbarte Preis um die nach Abschluß des Vertrages eingeführte (unbedingte) Mineralölsteuer für Heizöl. Hie Rüge der Revision ist unbegründet. Ha sich die Parteien in der Berufungsinstanz über das Zustandekommen des Vertrages mit den hierfür in Betracht zu ziehenden Bedingungen einig geworden sind, beging das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler, wenn es sich nicht weiter mit dieser Frage befaßte, sondern von dem Vertragsinhalt ausging, den die Parteien zu dem Gegenstand ihrer Einigung gemacht haben. Hie Revision rügt hiernach auch vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der längeren Geschäftsverbindung zwischen den Parteien vor dem hier in Rede stehenden Vertrage stets die Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegen hätten und daß die Beklagte der Geltung dieser Geschäftsbedingungen niemals widersprochen habe. Ebenso ist es unerheblich, ob die Beklagte die Geltung der Bedingungen der Klägerin in der Vorkorrespondenz "anerkannt" hat. Insoweit ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein übereinstimmender Vertrags-v/ille, da die Klägerin die Härteklausel ihres Angebots vom 1. April 1959 nicht als Vertragsbestandteil gelten lassen wollte, während nach dem Vorbringen und der früheren Auffassung der Beklagten auch diese Klausel Vertragsbestandteil geworden sein sollte. Unter diesen Umständen kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß sich die Klägerin im ersten Rechtszuge auf ihre Vertragsbedingungen berufen hatte, um damit ihr Klagebegehren zu rechtfertigen. Ebenso erfolglos bleibt der Versuch der Revision, einen Widerspruch der Klägerin gegen die Einführung der 6 Einkuufsbcdingungon der Beklagten in den Vertrag aus einer Bestimmung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin herzuleiten, wonach für jeden Vortragoochluß ihre Verkaufsbedingungen gelten sollten. Denn wenn diese Bedingungen nach der einwandfreien Annahme des Berufungsgerichts nicht Vertragsbestandteil geworden sind, so kann die Klägerin sich auch nicht auf ihre Bedingungen berufen, um daraus einen Widerspruch gegen das Angebot der Beklagten vom April 1959 herzuleiten. Der Berücksichtigung der Vertragsbedingungen der Klägerin steht aber auch entgegen, daß die Prozeßparteien sich im zweiten Rechtszuge darüber einig geworden sind, der Vertrag sei mit den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zustande gekommen. Aus denselben Gründen kann die'Revision auch nicht mit der Erwägung durchdringen, in dem Schv/eigen der Klägerin auf die Einkaufsbedingungen der Beklagten könne deshalb keine Zustimmung zur Ausschaltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin gesehen worden, weil sie durch den Inhalt dieser .-Badingungen der Einführung von Einkaufsbedingungen des Bestellers in das Vertragsverhältnis widersprochen habe. II. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme dos Berufungsgerichts, in dem Lieferungsvertrag vom April 1959 sei weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung enthalten, wonach die Klägerin einen Preisaufschlag in Höhe der neueingeführten Mineral-öloteuei* verlangen könne. Inooweit geht der Streit der Parteien darum, welche Bedeutung der Vereinbarung eines Preises von 87,—DM per 1000 kg Heizöl mit der Klausel "zoll und steuerfrei auf Zollerlaubnisschein" beizulegen ist. Die Revision will die Klausel dahin verstanden wissen, daß damit der Inhalt des der Beklagten jeweils erteilten Erlaubnisscheines zu dem Vertragsinhalt gemacht worden sei. Sie meint, damit habe es im Einwirkungsbereich der Beklagten gelegen, ob und mit welchem Inhalt ein Erlaubnisschein erteilt wurde. Bei richtiger Auslegung sei die Klausel dahin zu verstehen, daß die Beklagte eine Steuer ;;zu tragen habe, die durch den Zollerlaubnisschein nicht erlassen worden sei. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Individualvertrag, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist. Dem Berufungsgericht ist nicht vorzuwerfen, daß es bei der Auslegung des Vertrages wesentlichen Auslegungsstoff übergangen habe und deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei. Seinen Ausführungen zur Auslegung der Klausel ist auch nicht zu entnehmen, daß es sich dabei von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage über das Wesen des Erlaubnisscheins und die Einführung einer unbedingten Heizölsteuer von 2,50 DM für 100 kg schweren Heizöls habe leiten lassen. Die Vertragsparteien sind beim Abschluß des Vertrages , wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausführt, davon ausgegangen, daß das von der Klägerin an die Beklagte zu liefernde Schweröl zu Heizzwecken verwendet werden sollte und deshalb auf Grund der Ausnahmevorschrift in § 8 des Mineralölsteuergesetzes in der Passung vom 5. Dezember 1957 (BGBl 1,1835) - MinöStG 1957 - dann unversteuert blieb, wenn es bestimmungsgemäß als Heizöl verwendet wurde. In dieser Steuerbefreiung lag eine Steuerbegünstigung, die durch den Wegfall der bedingten Steuerschuld erreicht werden konnte, wenn die hierfür erforderlichen Förmlichkeiten eingehalten wurden. Dazu war beim 8 Abschluß des Vertrages in der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) vom 26.März 1953 (BGBl 1,237,280) in der damals geltenden Passung ein besonderes Erlaubnisscheinverfahren vorgesehen, wonach dem Händler von Heizöl für den Bezug ein beim Haupt-Zollamt zu beantragender Erlaubnisschein und für den Verwender von Heizöl ebenfalls ein Erlaubnisschein zu dem Bezug von Heizöl erteilt werden konnte. Dieser Erlaubnisschein war beim Einkauf vorzulegen. Auf den Verwender ging bei Bezug von Heizöl eine bedingte Steuerschuld über, die erst wegfiel, wenn das Schweröl ordnungsgemäß zu Iieizzweckcn verbraucht wurde. Für den Hersteller wirkte sich diese Regelung bis einschließlich April I960 dahin aus, daß er bei der Kalkulation des Verkaufspreises von schwerem Heizöl, das auf Erlaubnisschein im sogenannten Zollsicherungsverkehr bezogen wurde, die von ihm nicht zu entrichtende Kineralölsteuer nicht zu berücksichtigen brauchte. Auf diese Rechtslage bezieht sich nach Auffassung des Berufungsgerichts die in die Bestellung der Beklagten aufgenommene Klausel "zoll- und steuerfrei gegen Erlaubnisschein". Danach war also der Wegfall der bedingten Steuerschuld für Heizöl von der Erfüllung und Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Öls durch den Er-laubnisscheinnehmer abhängig. Es ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, der Klausel könne nicht mehr Bedeutung beigelegt werden, als dem Hinweis der Klägerin in ihrem Angebotsschreiben vom 1. April 1959 "Der Preis (von 87,—DM je t) versteht sich im Zollsicherungsverkehr gegen Abschreibung auf Ihren gültigen Erlaubnisschein", Die Revision ist zwar ebenfalls der Auffassung, daß die Klausel in dem Bestellschreiben der Beklagten nichts anderes besagte als die vorstehend wiedergegebene Klausel im'Angebotsschreiben der Klägerin vom I. April 1959. Sie meint aber, d'as Berufungsgericht .verkenne, daß die Klausel des Angebots, der Klägerin für ihre Auslegung spreche, denn sie besage mit anderen Worten: Voraussetzung' des Preises von 87,—DM sei das Vorliegen eines gültigen Erlaubnisscheins, werde ein gültiger Zollerlaubnisschein nicht vorgelegt, so erhöhe sich der Preis '’selbstverständlich1' um den Betrag der Steuer. Pas Pehlen eines .Zollerlaubnisscheins sei ebenso zu behandeln wie der Eintritt der unbedingten Steuerpflicht. In beiden Pallen müsse die Beklagte .die Steuer tragen. Hichts anderes könne gelten, wenn die Beklagte nur einen begrenzten Zollerlaubnisschein (nicht mit voller Steuerfreiheit, sondern nur mit Steuerbegünstigung, nämlich ab 1. Mai I960 Ermäßigung rum 7,50 BM auf 2,50 PM je lÖÖ; kgvorzuiegen iUK der Lage war. Mit diesen:Erwägungen versucht die Revision in unzulässiger Weise ihre Auslegung der Klausel an die Stelle der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht zu setzen. Pie Erv/ägungen der Revision sind keineswegs zwingend. Sie gehen daran vorbei, daß der Zollerlaubnisschein hur für den Wegfall einer bedingten Steuerschuld von Bedeutung ist. Piese Steuerbegünstigung bestand zwar beim Abschluß des Vertrages darin, daß auf diesem Wege eine Steuerfreiheit:fün Heizöl erlangt werden konnte. Hach Einführung der Heizölsteuer, mit der die Parteien nach den Peststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluß des Vertrages nicht gerechnet haben, bestand die Steuervergünstigung in einer Steuerermäßigung für Heizöl auf dem Betrag von 2,50 Pl£ für;: je 100 kg schweres Heizöl, wäh- rend der Zollerlaubnisschein dann nur noch für den darüber 10 hinauogehonden Betrag bis zu dem normalen Steuersatz für schweres Öl von Bedeutung blieb. Die unbedingte Steuer, die bei der Abgabe von Heizöl durch den Hersteller zu entrichten war, ging nicht als Steuerschuld auf den Irlaubnisscheinnehmer über. Es ist daher so gesehen auch zutreffend, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, daß der Erlaubnisschein über die dem Hersteller auferlegte unbedingte Steuer für Heizöl in Höhe von 25,—DM je Tonne nichts besage. Denn die Bedeutung des Erlaubnisscheins liegt darin, bei Anwendung dieses Verfahrens für den Verwender von Heizöl den Wegfall einer bedingten .. Steuerschuld zu erreichen. Es ist unter diesen Umständen auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Klausel entscheidend auf die Rechtslage bezogen hat, die beim Abschluß des Vertrages für ein Zollerlaubniocchcinverfahren gegeben war. Es brauchte daher dieser Klausel nicht auch eine Regelung für den Fall zu entnehmen, daß Heizöl nach Vertragsschluß mit einer ermäßigten (insoweit unbedingten) Steuer belastet wurde, die bei der Abgabe von Heizöl von dem Hersteller zu entrichten war. Auch die Erwägungen der Revision über den vertraglichen Risikobereich der Beklagten gehen fehl. Es lag zwar in ihrem Risiko, ob sie einen ihr zu erteilenden Erlaubnisschein vorlegto, der es dem Erlaubnisscheinnehmer nach ".der beim Vertragsschluß bestehenden Rechtslage ermöglichte, Heizöl im oben dargelegten Sinne bedingt steuerfrei zu beziehen. Es lag auch im Risikobereich der Beklagten, wenn sie das nur mit einer bedingten Steuerschuld belastete Schweröl nicht bestimmungsgemäß verwendete und dadurch verhinderte, daß die auflösende Bedingung für die Steuerfreiheit eintrat. In 11 diesem Falle trug sie die bedingte Steuerschuld. Dagegen lag es nicht ohne weiteres in dem vertraglichen Ri-sikoboreich der Beklagten, ob der Gesetzgeber die bedingte Steuerbefreiung für Heizöl in dem bisherigen Umfang bestehen ließ. Aus Rechtsgründen ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Einführung der ermäßigten und insoweit unbedingten Steuer nicht den beiden anderen Fällen gleichgestellt hat, die in den Risikobereich der Beklagten fielen. Die Ansicht der Revision, der vereinbarte Preis von 87,—DM habe sich nach der Einführung der Steuerermäßigung nur noch zuzüglich der ermäßigten Steuer verstanden, ist also nach der einwandfreien Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nipht gerechtfertigt. Demnach ist für das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts bindend, wonach die Klausel "zoll- und . steuerfrei auf Zolleriaübnisschein" nicht dahin zu verstehen ist, die Beklagte habe sich hierdurch auch verpflichtet, die Belastung mit einem unbedingten Steuersatz von 25,—DM je Tonne Schweröl zu übernehmen. III. Daraus ergibt sich, daß durch diese Klausel nicht geregelt ist, wer die unbedingte Heizölsteuer im Verhältnis zv/ischen den Parteien zü tragen hat. Ob hierin eine Lücke des Vertrages zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Landgericht hat angenommen, daß keine Vertragslücke vorliege. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit oiner Vertrag3lücke in diesem Falle mindestens unterstellt, sich jedoch außerstande gesehen, diese Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin zu schließen. 12 Lin sachlichrechtlicher Verstoß gegen § 157 BGB ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Denn es ist unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich, daß verständige Kaufleute, wenn sie sowohl den dann eingetretenen erheblichen Verfall der Heizölpreise als auch die Möglichkeit der Einführung einer unbedingten Heizölsteuer anstelle der bisher bedingten Steuerfreiheit für Heizöl beim Abschluß des Vertrages bedacht hätten, dann für den zuletzt genannten Fall eine Preiserhöhung vereinbart haben würden. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte hätte sich dann mit Sicherheit nicht zur Bezahlung dos fraglichen Mehrpreises verpflichtet, sondern das Heizöl zu dem jeweiligen Marktpreis gekauft. Auch diese Annahme wird von der Revision nicht angegriffen. Kann sonach die Lösung der Streitfrage nicht im Y/ege einer ergänzenden Auslegung des Vertrages gefunden werden, so könnte noch in Betracht kommen, ob hier eine Umgestaltung des Vertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises nach Treu und Glauben in Anwendung der Grundsätze über die Änderung der Geschäftsgrundlage zu recht-fertigen ist. Auch hierfür finden sich jedoch in dem Sachvortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit, von der pLevision unangegriffen, verneint, weil es sich von vornherein um ein von beiden Parteien bewußt übernommenes Risikogeschäft gehandelt hatte und weil die Klägerin für die vereinbarte Jahreolieferung insgesamt Preise er-, halten hat, die den trotz der neu eingeführten unbedingten Steuer für Heizöl stark gesunkenen Marktpreis sogar noch weit überstiegen. IV. Aus diesen Gründen müssen die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil ohne Erfolg hleihen. Bas Rechtsmittel der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Br.Haidinger Artl Br.Borschel Br.Mezger Mormann