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BGH · VIII ZR 195/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 195/61

b) ltn Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verbürgt. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13» duli 1961 aufgehobene Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. - ~ 2 -Tatbestands lie Kläger haben in der Republik Südairika gegen den Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein Urteil des Supreme Court of South Africa (Witwatersrand Local Division) zu Johannesburg vom 16, April 1937 erwirkt, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1) 244.15oO können, in dem ein deutsches Urteil in der Republik Südafrika anerkannt worden sei* Las Urteil des High Court oi South-West Africa vom 20* März 1959 in Sachen der EflB AG gegen Sch^p das die Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegt haben, sei kein Vollstreckungsurteil, sondern ein selbständiger zweiter Schuldtitel für den dem vorausgegangenen Urteil zugrundeliegenden Anspruch«, IIIp Im Sinne der §§ 723 Abs« 2, 326 Abs. 1 Kr* 5 ZPO ist die Gegenseitigkeit gewährleistet, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt, als die Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland. § 328 An. VIII B; Wieczorek, ZPO § 328 An. E V a 2), für den vorliegenden Pall ist deshalb nur von Interesse, ob das Ui'teil eines deutschen Gerichts, das den Schuldner zur sofortigen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt, in der Repuolik Südafrika nicht schwieriger zu vollstrecken ist als in Deutschland das von den Klägern gegen den Beklagten erwirkte Urteil* Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, einzelne Erschwerungen, die das ausländische Recht der Vollstreckung deutscher Urteile bereitet, als durch Erleichterungen in anderen Punkten kompensiert anzusehen« Überhaupt ist bei der Prüfung, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist, kein formaler und kleinlicher Maßstab anzuwenden« Der Grundsatz, die Gegenseitigkeit müsse verbürgt sein, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts in Deutschland vollstreckbar sein soll, war von jeher rechtspolitisch umstritten (so schon: von Bahr, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Urteile der vorliegenden Art nicht vom Gesetzgeber, also nicht durch "statute lav/" geregelt* dagegen sieht das durch die Rechtsprechung entwickelte "common law of procedure" die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vor* Dieses common law entspricht, von einigen Besonderheiten abgesehen, die auf das früher in Südafrika geltende "Roman-lufcch law of procedure" zurückgehen (Bold/joubert, ihe Union of South Africa* The Development of its Laws and Constitution, London 1955, S. a) Das ausländische Gericht muß nach dem Recht der Republik Südafrika "international" zuständig gewesen sein (vgl* Hahlo/Kahn, Ihe Union of South Africa, fhe Development of its Laws and Constitution London and Cape iown I960, § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verlangt für die Anerkennung eines ausländischen Urteils entsprechend, daß die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angenört, Das hat zur i'ölgc, daß deutsche Urteile» die in diesen Gerichtsständen erlassen sind, in der Republik Südafrika nicht anerkannt werden, remit scheidet ein Teil deutscher Urteile für die Anerkennung in Südafrika aus«. S. 232), sowie der wichtige Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) auch in der Republik Südafrika als internationale und daher bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils beachtliche Gerichtsstände angesehen werden. Mit F.echt weist der Sachverständige Prof-Br. Bülow in seinem Rechtsgutachten (S* 28, 53) darauf hin, daß sich schon vor der Geltung des deutsch-britischen Vollstreckungs-Vertrages die Ansicht durchgesetzt hatte, im Verhältnis der Bundesrepublik zu Großbritannien und Nordirlynd sei die Gegenseitigkeit verbürgt (Stein/Jonas aaO An. VIII £ 21; V/ieczorek aaO Anm» £ V b; Baurubach/Lauterbach ZPO 25- Auil«, Anhang nach § 528; Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen 955, Länderteil £ Großbritannien und fiordirland S- 42 f; Süß, aaO S« 247; Mosheim JZ 52, 650), obgleich das englische Recht hinsichtlich der Gerichtsstände dieselben Einschränkungen enthält wie das südafrikanische,. 2- Sofern die zu 1 erörterten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das ausländische Urteil im Bereich des common law grundsätzlich verbindlich und in der Sache selbst nicht nachprüfbar (Hahlo/Kahn aaO S. a) Lie Grundsätze der "natural justice" sind verletzt, wenn das Urteil nicht von einem unparteiischen Gericht erlassen worden ist, wenn der Beklagte von dem der Entscheidung-vorangehenden Verfahren keine Kenntnis erlangen konnte oder wenn ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Hahlo/Kahn aaO So 758). Auch das deutsche Recht (§ 723 Abs. 1 ZPO) läßt trotz grundsätzlichen Verbots, die materiellrechtliche und verfahrensmäßige Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils zu überprüfen (§ 723 Abs. 1 ZPO) (Verbot der revision au xond) für besonders schwerwiegende Fälle eine Überprüfung mit der Folge zu, daß gegebenenfalls dem ausländischen Urteil die Anerkennung und Vollstreckbarkeit versagt wird (§ 326 Abs. 1 isr. Der vor einem deutschen Gericht mit der Vollstreckungsklage in Anspruch genommene Beklagte ist auch insoweit im wesentlichen nicht günstiger gestellt, als der in ieutschland Verurteilte, gegen den in der Republik Südafrika eine VollstreckungsmÖglichkeit geschaffen werden soll: in Leutschland ein ausländisches Urteil anerkannt werden, das nicht von einem im Einzelfalle unabhängigen Gericht erlassen wurde; einem solchen Urteil wäre, weil es gegen grundlegende deutsche Verfahrensnormen verstieße, nach § 32ö Abs* 1 Nr. 4 ZPO die Anerkennung zu versagen (Wieczcrek aaO Anrru E IV b 2; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. Bas gleiche gilt, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem ausländischen verfahren erlangen konnte (§ 328 Abs. 1 Kr. 2 ZPO) oder wenn ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist (§ 328 Abs* 1 Kr* 4 ZPO; vgl«, Wieczorek, aaO). zu b) Ein Verstoß gegen die public policy im Sinne des südafrikanischen Hechts wird im allgemeinen auch nach deutschem Hecht, nämlich nach § 328 Abs. 1 Nr«, 4 ZPO, der Anerkennung eines ausländischen Urteils entgegenstehen. Ob einem ausländischen Urteil, das auf dauerndes Getrenntleben der Parteien erkennt, auch in Deutschland die Anerkennung zu versagen wäre, kann dahinstehen, weil der vorliegende Fall eine Stellungnahme nur zur Frage der Teilverbürgung auf dem Gebiete Vermögensrecht- Im anderen Falle, den Hahlo/Kahn (vgl« oben 2 b) schildern, dürfte das Urteil auch in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn seine tatsächlichen Feststellungen den Tatbestand des Wuchers erfüllten: denn § 138 Abs« 2 BGB gehört zu den Vorschriften, deren Verletzung nach § 328 Abs« 1 Nr« 4 ZPO die Nichtanerkennung nach sich zieht (vgl. Es liegt im übrigen in der Natur der Sache, daß die von Nation zu Nation verschiedenen rechtlichen, sittlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen eine unterschiedliche Auffassung darüber bedingen, was zu den grundlegenden Vorschriften der öffentlichen Ordnung gehört« Eie Achtung vor der Eigenständigkeit eines ^jeden Volkes erfordert es, gerade in dieser Hinsicht keine zu strengen Maßstäbe anzulegen und die Gegenseitigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein deutsches Urteil, das sich nach deutscher Auffassung mit dem deutschen "ordre public" verträgt, in einem anderen Staate als dessen "ordre public" zuwiderlaufend betrachtet wird« zu c) Eie Einwendungen, das Urteil sei durch fraud erlangt, sind auch dem deutschen Recht nicht fremd« Nach § 328 Abs« 1 Nr« 4 ZPO ist die Aberkennung eines ausländischen Urteils zu verweigern, wenn sie gegen die guten Sitten (oder den Zweck eines deutschen Gesetzes) verstoßen würde« Eer Tatbestand des Sittenverstoßes ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen einem deutschen Urteil wegen Verletzung des § 826 BGB keine Folge gegeben wird« Eenn es kann nicht angehen, die Vollstreckung eines ausländischen Urteils zuzulassen, wenn Entsprechen diese Fälle den 'latbeständen, die im südafrikanischen Hecht als intrinsic fraud gelten, so kennt das deutsche Recht auch dem Begriff des extrinsic fraud zuzuordnende sittenwidrige Verhaltensweisen, ZoB« die Erwirkung der Rechtskraft eines VerSäumnisurteils durch das arglistige Versprechen, von dem Urteil keinen Gebrauch zu machen (HGZ 36, 249 ff) oder die Ausübung sittenwidrigen Brucks auf den Gegner, sich nicht zu verteidigen (RGZ 132, 274 f). Deren Gegenstand bildet ausschließlich der durch das ausländische Urteil geschaffene und verbriefte neue, nicht etwa der sachlich-rechtliche Anspruch, auf den das Urteil zurückgeht * Liese Klage fühi’t folgei-ichtig (vgl, das Urteil des High Court of South-Y/est-Af rica vom 20.i*ärz 1959 in Sachen der Esso AG gegen Schug) nicht zu einer Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils, sondern zu einem Sachurteil gleichen Inhalts mit dem deutschen Urteil, wobei dieses die alleinige rechtliche Grundlage für ^enes bildet * Dieser verfahrensrechtliche Unterschied ist jedoch für die Verbürgung der Gegenseitigkeit ohne Bedeutung. schlechter, als den Kläger, der für das Urteil eines Gerichts j der"Republik Südafrika ein Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO beantragt«, 337), und er kann in den Fällen, in denen für eine gewöhnliche Klage aus einem ausländischen Urteil die Magistrates' Courts zuständig sind (vgl« Herbstein/van Winsen aaO So 453; "Penkschrift" von Getz, Hehr, Ogus & Oalfit So 5 f), nur einen Titel über die - geringeren - Kosten erlangen, die ihm bei einer Klage vor einem magistrate's court entstanden wären (Herbstein/ van Winsen aaO So 453, 462)» Aber auf diese Nachteile kommt es nicht an* Penn der Kläger ist auf dieses Verfahren nicht angewiesen und kann daher diese Nachteile vermeiden«, Rechtsordnung im wesentlichen dem englischen Vorbild entspricht und in dem die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unabhängigen Gerichten anvertraut ist, kann, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, erwartet werden, daß das geltende Recht auch in der Rechtspraxis verwirklicht wird* Las gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, sich diese Erwartung, wenn auch bisher nur in einem einzigen Urteil, bestätigt findet Demnach ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO als verbürgt anzusehen.

Zitierte Normen: § 722 ZPO § 826 BGB § 328 ZPO
RechtaaOsüdafrikanischAnerkennungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2235 055
Nachschlagewerk:	Ja
 Amtliche Sammlung:	Ja
ZPO §§ 326 Abs. 1 Sr. 5, 723 Abs. 2
a)	Zur frage, unter welchen Voraussetzungen die Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 328 Abs. 1 Nr. 5> 723 Abs. 2 ZPO als verbürgt anzusehen ist.
b)	ltn Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verbürgt.
BGH,Urt.v. 30o September 1964 - VIII ZR 195/61 OLG Nürnberg
LG Nürnberg
VIII ZB 195/61
Verkündet am 50. September 1964 Klett, dustizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)
des Richard
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P
Street,
2)
Street, M(
o.
Kläger und Revisionslcläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Biplomkaufmann Richard Scho( KflHBstraße fl).
m
i.Bay
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUno liehe Verhandlung vom 30» September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13» duli 1961 aufgehobene
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Von Rechts wegen
V*
- ~ 2 -Tatbestands
 lie Kläger haben in der Republik Südairika gegen den Beklagten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein Urteil des Supreme Court of South Africa (Witwatersrand Local Division) zu Johannesburg vom 16, April 1937 erwirkt, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1) 244.15oO £ und an den Kläger zu 2) 1 484*9*0 £ nebst Zinsen zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen dieser Beträge zuzüglich 589«>4.10 £ festgesetzter Kosten und Gebühren der Kläger hat das genannte Gericht am 11. Oktober 1957 einen “Vollstreckungsbefehl" (Anweisung an den zuständigen Gerichtsvollzieher, in das bewegliche Hab und Gut des Beklagten zu vollatrecken) erlassen.
lie Kläger beabsichtigen, aus den beiden Titeln gegen den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland zu voll-stracken. Mit der vorliegenden Klage haben sie gemäß §722 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und aus den 11 Vollstreckungsbefehl11 für zulässig zu erklären.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Kr hat u.a. geltend gemacht, die Voraussetzungen, die gemäß § 328 Abs. 1 Kr. 1, 2, 4 u. 5 ZPO für die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegeben sein müßten, seien nicht erfüllt; ein Vollstreckungsurteil dürfe daher gemäß § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht ergehen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Gegenseitigkeit im Verhältnis der Republik Südafrika zur Bundesrepublik nicht verbürgt sei. Auch dem erst im zweiten Rechtszuge gestellten Hilfsantrag der Kläger, den Beklagten zur Zahlung der Urteilsbeträge und der Kosten zu verurteilen, hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben.
- 3 '
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, veriolgen die Kläger ihren Hauptantrag weiter«
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht hat zutreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, auf die sich der Beklagte mit Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Natur der dem südafrikanischen Urteil zugrundeliegenden Ansprüche der Klager berufen hatte, verneint. Ausschließlich zuständig für sämtliche auf ausländische Urteile gestützte Vollstreckungs-Klagen nach § 722 ZPQ sind vielmehr die ordentlichen Zivil-gericnte (§§ 722 Abs. 2, 602 ZPO)« II-
II-
Bas Berufungsgericht hat, mit dem Landgericht übereinstimmend, die Gegenseitigkeit bei der Anerkennung und Voll~ Streckung deutscher Urteile in der Republik Südafrika als nicht verbürgt angesehen« Es hat ausgeführt: Da die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika nicht durch einen Staatsvertrag geregelt sei, da es ferner in der Republik Südafrika an einer gesetzlichen Regelung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile fehle, könne die Gegenseitigkeit nur dann als -verbürgt gelten, wenn eine ständige Praxis der südafrikanischen Gerichte ergebe, daß Urteile deutscher Gerichte in der Republik Südafrika anerkannt würden. Die Kläger hätten jedoch-nicht einen einzigen Pall nachweisen
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können, in dem ein deutsches Urteil in der Republik Südafrika anerkannt worden sei* Las Urteil des High Court oi South-West Africa vom 20* März 1959 in Sachen der EflB AG gegen Sch^p das die Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegt haben, sei kein Vollstreckungsurteil, sondern ein selbständiger zweiter Schuldtitel für den dem vorausgegangenen Urteil zugrundeliegenden Anspruch«,
Liese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand«
IIIp
 Im Sinne der §§ 723 Abs« 2, 326 Abs. 1 Kr* 5 ZPO ist die Gegenseitigkeit gewährleistet, wenn die Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Staat, dessen Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll, auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt, als die Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland. Liese Gegenseitigkeit braucht nicht für die Vollstreckung aller Urteile eines deutschen Gerichts in Qenem Staate begründet zu sein« Es genügt, daß sie es für ein Urteil des Inhalts des in Deutschland zu vollstreckenden ausländischen Urteils ist (partielle Verbürgung) (ebenso: Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 328 Anm. VIII B; Wieczorek, ZPO § 328 Anm. E V a 2), für den vorliegenden Pall ist deshalb nur von Interesse, ob das Ui'teil eines deutschen Gerichts, das den Schuldner zur sofortigen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt, in der Repuolik Südafrika nicht schwieriger zu vollstrecken ist als in Deutschland das von den Klägern gegen den Beklagten erwirkte Urteil*
Bei der Beantwortung dieser Präge kann allerdings im HinblicK auf die Verschiedenartigkeit der nationalen äcc'r-s-ordnungen eine völlige Übereinstimmung des beiderseitigen
 
Anerkennungsrechts nicht verlangt werden. Das würde praktisch bedeuten, die Verbürgung der Gegenseitigkeit in federn Falle zu verneinen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob das oeiöerseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art im Ausland schaffen (vgl. RGZ 7, 406, 415 f; 48, 577,
381; 70, 434, 438 f). Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, einzelne Erschwerungen, die das ausländische Recht der Vollstreckung deutscher Urteile bereitet, als durch Erleichterungen in anderen Punkten kompensiert anzusehen« Überhaupt ist bei der Prüfung, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist, kein formaler und kleinlicher Maßstab anzuwenden«
Der Grundsatz, die Gegenseitigkeit müsse verbürgt sein, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts in Deutschland vollstreckbar sein soll, war von jeher rechtspolitisch umstritten (so schon: von Bahr, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. Bä. I S* 286 ff, Bd. II S. 506 ff); überwiegend wird seine innere Berechtigung und seine Eignung, das mit ihm verfolgte Ziel zu fördern, negativ beurteilt (Kleinfeller, JW 1924, 1326 ff; Kisch,
ZAkDR 1937, 705 ff; Süß, Die Anerkennung ausländischer Urteile, in Festgabe für Leo Rosenberg 1949 S. 237 ff;
Hagel, Jahrbuch für internationales Recht, II. Bd. S.338 ff). ‘Venn dies auch den Richter nicht von der Anwendung des Gesetzes befreit, so ist es jedenfalls ein ausreichender Grund, an das Ex*fordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, zu demal die Rücksicht auf die BedUnnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels in dieselbe Richtung weist«
/
J
 
In Anwendung dieser.Grundsätze bejaht der Senat aui Grund der ihm zustehenden selbständigen Prüfung (EGZ 115, 103, 104 f; 145, 74, 78; 150, 374, 379) im vorliegenden lall die Voraussetzung des § 328 Zii'f. 5 ZPO.
IV.
In der Republik Südafrika ist, wie das Berufungsgericht zutrefiend festgestellt hat, die Anerkennung ausländische!' Urteile der vorliegenden Art nicht vom Gesetzgeber, also nicht durch "statute lav/" geregelt* dagegen sieht das durch die Rechtsprechung entwickelte "common law of procedure" die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vor* Dieses common law entspricht, von einigen Besonderheiten abgesehen, die auf das früher in Südafrika geltende "Roman-lufcch law of procedure" zurückgehen (Bold/joubert, ihe Union of South Africa* The Development of its Laws and Constitution, London 1955, S. 354), dem in Großbritannien und Mordirland geltenden common lav/ (so auch das in der Revisionsinstanz von dem Sachverständigen Prof.Lr* Bülow erstattete Rechtsgutachten S- 13, im folgenden als "Gutachten" bezeichnet).
1* Nach dem common law wird ein ausländisches, auf eine bestimmte Geldsumme lautendes, Urteil unter folgenden Bedingungen anerkannt:
a) Das ausländische Gericht muß nach dem Recht der Republik Südafrika "international" zuständig gewesen sein (vgl* Hahlo/Kahn, Ihe Union of South Africa, fhe Development of its Laws and Constitution London and Cape iown I960,
S* 756; ebenso für das englische Recht: Cheshire, Private international Law, 5bl1 edition, Oxford 1957, S* 6öb ff;
 
VI fl
 Martin Wolfi, Private International Law, 2aö edition,Oxford 1950 oo 258). Las ist bei einer auf Geldzahlung gerichteten Klage dann der Pall, wenn der Beklagte zur Zeit der Klageerheoung im Urteilsstaat seinen Wohnsitz hat oder sich dort aufhält (Hahlo/Kahn aaO: er muß "domiciliary" oder "resident" oder "physically present" sein) oder, wenn er sich der ausländischen Gerichtsbarkeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend (zoBo durch freiwiiliges Erscheinen vor Gericht ohne Zuständig-keitsrüge) unterworfen oder Widerklage (Hahlo/Kahn aaO) erhoben hat. Ist eine juristische Person beklagt, so ist die Zuständigkeit gegeben, wenn sie nach dem Hecht des Urteilsstaates gegründet ist, wenn sie sich dessen Gerichtsbarkeit unterworfen hat oder wenn sie dort ihr Hauptgeschäft oder eine Niederlassung betreibt und der Klageanspruch dort entstanden ist und sich unmittelbar oder mittelbar auf den Betrieb des Hauptgeschäfts oder der Niederlassung bezieht (Gutachten Sc 16)»
b) Die Entscheidung des ausländischen Gerichts muß endgültig (Hahlo/Kahn aaO So 758: "final and complete"; vgl. auch Morbstein/van Winsen, The Civil Practice of the Superior Courts in South Africa, Cape Town, Wynberg, Johannesburg 1954,S. 452) in dem Sinne sein, daß die Instanz, die sie erlassen hat, sie nicht mehr abändern darf. Hechtskräftig braucht sie dagegen nicht zu sein. Allerdings wird die Anerkennung regelmäßig verweigert, wenn im Ausland ein Hechtsmittelverfahren anhängig ist (Hahlo/Kahn aaö).
Diese Voraussetzungen sind im wesentlichen nicht enger als die Voraussetzungen für die Anerkennung eines auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Urteils in Deutschland.
Zu a). § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verlangt für die Anerkennung eines ausländischen Urteils entsprechend, daß die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angenört,
8
/
auch nach den deutschen Gesetzen zuständig waren. Allerdings ist der Katalog der Gerichtsstände des deutschen Rechts, die zugleich internationale Gerichtsstände sind, umfangreicher als der Katalog der internationalen Gerichtsstände der Republik Südafrika«, Das deutsche Recht kennt zusätzlich noch die Gerichtsstände des Vermögens (§. 23 ZPO), des Erfüllungsort es (§ 29 ZPO) und der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), die im südafrikanischen Anerkennungsrecht nicht als internationale Gerichtsstände gelten. Das hat zur i'ölgc, daß deutsche Urteile» die in diesen Gerichtsständen erlassen sind, in der Republik Südafrika nicht anerkannt werden, remit scheidet ein Teil deutscher Urteile für die Anerkennung in Südafrika aus«.
Las hindert jedoch die Annahme der Gegenseitigkeit nicht«, Entscheidend ist vielmehr, daß die international allgemein anerkannten Gerichtsstände, nämlich der Gerichtsstand des .vohnsitzes (§ 13 ZPO) und der vereinbarte Gerichtsstand (§§ 38, 39 ZPO) (vgl. dazu Jellinek, Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile,
S. 232), sowie der wichtige Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) auch in der Republik Südafrika als internationale und daher bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils beachtliche Gerichtsstände angesehen werden. Dagegen handelt es sich bei dem Gerichtsstand des Vermögens um einen im internationalen Rechtsvex*kehr unerwünschten Gerichtsstand (Jellinek aaO S* 217 ff), der auch in den deutschen Vollstreckungsverträgen mit Österreich (vom 6, Juni 1959,
 3GB1 I960, II 1245, Art. 2 Kr. 4), Griechenland (vom 4. November 1961 BGBl 1963 II 109, Art. 3 Kr. 4), Belgien (vom 30. Juni 1956, BGBl 1959 II 765, Art, 3 Kr. 9) sowie mit Großbritannien und Kordirland (vom 14p Juli I960, BGBl 1901 II 301, Art. IV Abs. 1 Buchst., b) nur in eng begrenztem
 
Umfang Aufnahme gefunden hat. Dasselbe gilt auch für die Gerichtsstände der unerlaubten Handlung und des Erfüllunga-ortes. Mit F.echt weist der Sachverständige Prof-Br. Bülow in seinem Rechtsgutachten (S* 28, 53) darauf hin, daß sich schon vor der Geltung des deutsch-britischen Vollstreckungs-Vertrages die Ansicht durchgesetzt hatte, im Verhältnis der Bundesrepublik zu Großbritannien und Nordirlynd sei die Gegenseitigkeit verbürgt (Stein/Jonas aaO Anm. VIII £ 21; V/ieczorek aaO Anm» £ V b; Baurubach/Lauterbach ZPO 25- Auil«, Anhang nach § 528; Bülow/Arnold, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen 955, Länderteil £ Großbritannien und fiordirland S- 42 f; Süß, aaO S« 247; Mosheim JZ 52, 650), obgleich das englische Recht hinsichtlich der Gerichtsstände dieselben Einschränkungen enthält wie das südafrikanische,. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das Reichsgericht, das in seiner Entscheidung RGZ 7,
406, 414 ff einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hatte, allein darauf abgestellt hat, daß der Gerichtsstand der Unterwerfung (noch) nicht eindeutig anerkannt sei«
Zu b) Das deutsche Hecht verlangt für die Vollstreckungsklage die Rechtskraft des ausländischen Urteils (§ 723 Satz 1 Abs- 2 ZPO). Damit geht es über die Anforderungen des südafrikanischen Rechts hinaus-
2- Sofern die zu 1 erörterten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das ausländische Urteil im Bereich des common law grundsätzlich verbindlich und in der Sache selbst nicht nachprüfbar (Hahlo/Kahn aaO S. 759: "conclusive and unimpeachable upon its merits"), weder auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen und der Anwendung des Rechts eui‘ den festgestellten Tatbestand, noch hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens (Gutachten S- 14; für das englische r.echt
• X
 
Cheshire aaO S» 629, 630: "The English tribunal ... cannot sit as a Court of Appeal against a judgement pronounced by a court which was competent to exercise jurisdiction over the parties’1) • Dabei handelt es sich nach Cheshire um eine allgemein anerkannte Rechtslage (" established beyond any doubt”)• Der Beklagte kann jedoch einwenden, das Urteil widerspreche a) den Erfordernissen der "natürlichen Gerechtigkeit" .("natural justice”; vgl. Hanlo/Kahn aaO S. 75b; für das englische Recht Wolff, aaO S. 266) oder b) der - in; südafrikanischen Rechtssinne verstandenen - "public policy" (Hanlo/Kahn aaö; für das englische Recht: Wolff aaO), also dem "ordre public", oder c) es sei durch "fraud” erlangt (Hahlo/Kahn aaO S. 759; für das englische Recht: Cheshire aaO So 630, 636 ff; Wolff aaO S. 267 ff),oder d) die Urteils-schuld sei verjährt - "superannuated" -, oder das Urteil sei verbraucht - "stale” - (Herbstein/van Winsen aaO S. 452)«
a)	Lie Grundsätze der "natural justice" sind verletzt, wenn das Urteil nicht von einem unparteiischen Gericht erlassen worden ist, wenn der Beklagte von dem der Entscheidung-vorangehenden Verfahren keine Kenntnis erlangen konnte oder wenn ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Hahlo/Kahn aaO So 758).
b)	Ein Verstoß gegen die "public policy" wird nur in extremen Fällen angenommen. Aus der südafrikanischen Gerichtspraxis sind nach Hahlo/Kahn (aaö) nur zwei Entscheidungen bekannt, die sich damit befassen. In der einen wurde einem ausländischen Urteil, das auf dauerndes Getrenntleben der Parteien erkannt hatte, die Anerkennung verweigert, in oer anderen wurde ein englisches Urteil, in dem die RechtsgUltig-keit einer wucherischen Veieinbax’ung (Rückzahlung der doppelten Darlehenssumme sowie Einsen) angenommen worden war, nur teilweise (hinsichtlich der einfachen Larlehenssumtne sov,ie der Zinsen) bestätigt.
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i
c)	Der Einwand, der Kläger habe das Urteil durch iraud erlangt, kann sich auf "intrinsic iraud", wie auch aui'
"extrinsic iraud" gründen«, Wendet der Beklagte intrinsic iraud ein, so muß er nachweisen, daß das Beweisergebnis falsch war und auf betrügerische Weise zur Täuschung des Gerichts herbeigeführt wurde, daß das Gericht in Kenntnis der wahren Sachlage anders entschieden haben würde und schließlich, wenn eine falsche Zeugenaussage das Beweisergebnis beeinflußt hat, daß die begünstigte Partei an der falschen Aussage beteiligt war (Gutachten S. 16). "Extrinsic fraud" liegt voi', wenn eine Partei durch arglistiges Verhalten ("fraudulent conduct") der anderen Partei an einer ordnungsmäßigen Verteidigung gehindex*t wird (Gutachten S. 19).
Auch das deutsche Recht (§ 723 Abs. 1 ZPO) läßt trotz grundsätzlichen Verbots, die materiellrechtliche und verfahrensmäßige Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils zu überprüfen (§ 723 Abs. 1 ZPO) (Verbot der revision au xond) für besonders schwerwiegende Fälle eine Überprüfung mit der Folge zu, daß gegebenenfalls dem ausländischen Urteil die Anerkennung und Vollstreckbarkeit versagt wird (§ 326 Abs. 1 isr. 1 bis 4 ZPO). Diese Ausnahmen sind den Einwendungen, die das common law der im Auslandsprozeß unterlegenen Partei vor den Gerichten der Südafrikanischen Union einräumt, im ganzen gleichwertig. Der vor einem deutschen Gericht mit der Vollstreckungsklage in Anspruch genommene Beklagte ist auch insoweit im wesentlichen nicht günstiger gestellt, als der in ieutschland Verurteilte, gegen den in der Republik Südafrika eine VollstreckungsmÖglichkeit geschaffen werden soll:
Zu a) Die Mißachtung der natural justice, wie s.ie nach südafrikanischem Recht verstanden wird, hindert auch in Deutschland die Anerkennung. Sowenig, wie in der Republik Südafrika
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das Urteil eines parteiischer» Gerichts anerkannt wird, sowenig dar! in Leutschland ein ausländisches Urteil anerkannt werden, das nicht von einem im Einzelfalle unabhängigen Gericht erlassen wurde; einem solchen Urteil wäre, weil es gegen grundlegende deutsche Verfahrensnormen verstieße, nach § 32ö Abs* 1 Nr. 4 ZPO die Anerkennung zu versagen (Wieczcrek aaO Anrru E IV b 2; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. 551). Bas gleiche gilt, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem ausländischen verfahren erlangen konnte (§ 328 Abs. 1 Kr. 2 ZPO) oder wenn ihm das rechtliche Gehör verweigert worden ist (§ 328 Abs* 1 Kr* 4 ZPO; vgl«, Wieczorek, aaO). Hiervon abgesehen kennt das südafrikanische Hecht sowenig wie das deutsche Recht Vorbehalte gegenüber der Anerkennung und Vollstreckung von VerSäumnisurteilen. Bas zeigt sich am Urteil in der Sache Esso AG gegen Schug, das sich auf ein deutsches Versäumnisurteil gründet (vgl. auch Gutachten S. 31)o
zu b) Ein Verstoß gegen die public policy im Sinne des südafrikanischen Hechts wird im allgemeinen auch nach deutschem Hecht, nämlich nach § 328 Abs. 1 Nr«, 4 ZPO, der Anerkennung eines ausländischen Urteils entgegenstehen. Entscheidend ist dabei, daß an diesen Einwand in Südafrika strenge Anforderungen gestellt werden, und daß der Grundsatz, gesetzmäßig begründete Hechte seien in ihrem Bestände zu erhalten, als Bestandteil der "Öffentlichen Ordnung" angesehen wird (Gutachten S.1&). Schon die Tatsache, daß die südafrikanische Hechtsliteratur nur zwei Fälle anzuführen vermag, in denen die public policy lür die Ablehnung der Anerkennung ausschlaggebend war, beweist die Geltung dieser Hegeln. Ob einem ausländischen Urteil, das auf dauerndes Getrenntleben der Parteien erkennt, auch in Deutschland die Anerkennung zu versagen wäre, kann dahinstehen, weil der vorliegende Fall eine Stellungnahme nur zur Frage der Teilverbürgung auf dem Gebiete Vermögensrecht-
 
licher Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art erfordert. Im anderen Falle, den Hahlo/Kahn (vgl« oben 2 b) schildern, dürfte das Urteil auch in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn seine tatsächlichen Feststellungen den Tatbestand des Wuchers erfüllten: denn § 138 Abs« 2 BGB gehört zu den Vorschriften, deren Verletzung nach § 328 Abs« 1 Nr« 4 ZPO die Nichtanerkennung nach sich zieht (vgl. vYieczorek aaO Anm. E IV b 3).
Es liegt im übrigen in der Natur der Sache, daß die von Nation zu Nation verschiedenen rechtlichen, sittlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen eine unterschiedliche Auffassung darüber bedingen, was zu den grundlegenden Vorschriften der öffentlichen Ordnung gehört« Eie Achtung vor der Eigenständigkeit eines ^jeden Volkes erfordert es, gerade in dieser Hinsicht keine zu strengen Maßstäbe anzulegen und die Gegenseitigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein deutsches Urteil, das sich nach deutscher Auffassung mit dem deutschen "ordre public" verträgt, in einem anderen Staate als dessen "ordre public" zuwiderlaufend betrachtet wird«
zu c) Eie Einwendungen, das Urteil sei durch fraud erlangt, sind auch dem deutschen Recht nicht fremd« Nach § 328 Abs« 1 Nr« 4 ZPO ist die Aberkennung eines ausländischen Urteils zu verweigern, wenn sie gegen die guten Sitten (oder den Zweck eines deutschen Gesetzes) verstoßen würde« Eer Tatbestand des Sittenverstoßes ist sicherlich dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen einem deutschen Urteil wegen Verletzung des § 826 BGB keine Folge gegeben wird« Eenn es kann nicht angehen, die Vollstreckung eines ausländischen Urteils zuzulassen, wenn
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unter denselben tatsächlichen Gegebenheiten der Vollstreckung aus einem deutschen Urteil mit einer aui § 826 BGB gestützten Klage begegnet werden könnte« Was die einzelnen Voraussetzungen anlangt, die den Einwand des iraud begründen, so stimmen sie weitgehend mit denjenigen überein, die nach deutschem Hecht gegenüber einem deutschen Urteil einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB rechtfertigen, der auch auf Unterlassung der Vollstreckung gehen oder einredeweise geltend gemacht werden kann (vgl. RGZ 36, 249 ff; 6l, 359»
 561; 67, 152, 153). So ist es in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten bei planmäßigem Zusammenarbeiten mit falschen Zeugen (JW 1926, 1148) oder im Falle des Meineids einer Partei (HGZ 46, 75) vorliegt. Entsprechen diese Fälle den 'latbeständen, die im südafrikanischen Hecht als intrinsic fraud gelten, so kennt das deutsche Recht auch dem Begriff des extrinsic fraud zuzuordnende sittenwidrige Verhaltensweisen, ZoB« die Erwirkung der Rechtskraft eines VerSäumnisurteils durch das arglistige Versprechen, von dem Urteil keinen Gebrauch zu machen (HGZ 36, 249 ff) oder die Ausübung sittenwidrigen Brucks auf den Gegner, sich nicht zu verteidigen (RGZ 132, 274 f). Es besteht somit in diesem Zusammenhang eine weitgehende Übereinstimmung des südafrikanischen und des deutschen Anerkennungsrechts.
zu d) Die Einreden, die Urteilsschuld sei verjährt, oder der Titel sei verbraucht, können in leutschland auch einem rechtskräftigen deutscher* Urteil entgegengesetzt werden (5 767 Abs« 2 ZPO). Sie können folglich auch gegenüber einem ausländischen Urteil erhoben werden«.
3«, Verfahrensmaßig wird nach dem common law allerdings das ausländische Urteil, anders als nach § 722 ZPO, nicht als
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solches für vollstreckbar erklärt (vgl. für das englische Hecht: Wollt aaO S. 272). Es begründet jedoch ein selbständiges, vom ursprünglichen Schuldgrund gelöstes Hecht, das mit einer neuen Klage (actio ^.udicati) geltend gemacht werden kann. Deren Gegenstand bildet ausschließlich der durch das ausländische Urteil geschaffene und verbriefte neue, nicht etwa der sachlich-rechtliche Anspruch, auf den das Urteil zurückgeht * Liese Klage fühi’t folgei-ichtig (vgl, das Urteil des High Court of South-Y/est-Af rica vom 20.i*ärz 1959 in Sachen der Esso AG gegen Schug) nicht zu einer Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils, sondern zu einem Sachurteil gleichen Inhalts mit dem deutschen Urteil, wobei dieses die alleinige rechtliche Grundlage für ^enes bildet * Dieser verfahrensrechtliche Unterschied ist jedoch für die Verbürgung der Gegenseitigkeit ohne Bedeutung. Er ist lediglich theoretischer Natur und stellt den Kläger, der aus dem deutschen Urteil in SUdafrika vollstrecken will? nicht	j
schlechter, als den Kläger, der für das Urteil eines Gerichts j der"Republik Südafrika ein Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO beantragt«,
Dabei ist es gleichgültig, ob der Kläger das ordentliche Verfahren oder das Verfahren auf Erlass eines “vorläufigen Urteils” (’’provisional sentence”) wählt (Gutachten So 14). Beide Verfahrensarten stehen ihm zur Verfügung (Herbstein/van Winsen aaO S. 453)» Bei der Klage, die den Erlass eines provisional sentence zu dem Ziele hat, handelt es sich um eine aus dem alten Roman-Duteh law überkommene Besonderheit des südafrikanischen Prozeßrechts (vgl. Xold/cJoubert, aaO S« 356; Herbstein/van Winsen aaO S. 431; a. auch Bec^s Theorie and principles of ■ Pleading in Civil Actions, 2lltt edition by Isaacs, Durban 1952 So272)o
 
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Sie ist9 im Gegensatz zur gewöhnlichen Klage, nicht bei einem magistrate's court, sondern nur beim Supreme Court zugelassen (Herbstein/van Winsen aaO So 432). Pieses Verfahren bietet dem Kläger gegenüber dem deutschen Verfahren nach § 722 ZPO insofern Vorteile,als :es in der Hegel schneller zu einem Titel führt*
Allerdings sind mit diesem Verfahren im Vergleich zur deutschen Vollstreckungsklage.auch Nachteile verbunden; denn der Kläger muß, wenn er aus dem provisional sentence vollstrecken will, in jedem Palle Sicherheit leisten (Beck/Isaacs aaO S» 27*3; Pold/Coubert aaO S. 337), und er kann in den Fällen, in denen für eine gewöhnliche Klage aus einem ausländischen Urteil die Magistrates' Courts zuständig sind (vgl« Herbstein/van Winsen aaO So 453; "Penkschrift" von Getz, Hehr, Ogus & Oalfit So 5 f), nur einen Titel über die - geringeren - Kosten erlangen, die ihm bei einer Klage vor einem magistrate's court entstanden wären (Herbstein/ van Winsen aaO So 453, 462)» Aber auf diese Nachteile kommt es nicht an* Penn der Kläger ist auf dieses Verfahren nicht angewiesen und kann daher diese Nachteile vermeiden«,
Pas common law unterwirft «Ile ausländischen Urteile oenselben Hegeln« Es gilt also auch für deutsche Urteile.
Eine entsprechende gerichtliche Praxis in der Republik Südafrika läßt sich zwar bislang nur mit dem von den Klägern vorgelegten provisional sentence des High Court of South-heat Africa (nunmehr: Supreme Court of South Africa, South-West Africa Eivision; vgl« Gutachten S. 22) nachweisen. Pas hindert jedoch nicht die Annahme, daß die Hegeln ces common law allgemeine Anwendung finden. Penn von einem Land, dessen
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Rechtsordnung im wesentlichen dem englischen Vorbild entspricht und in dem die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unabhängigen Gerichten anvertraut ist, kann, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, erwartet werden, daß das geltende Recht auch in der Rechtspraxis verwirklicht wird*
Las gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, sich diese Erwartung, wenn auch bisher nur in einem einzigen Urteil, bestätigt findet
 Demnach ist im Gegensatz zu den Vorinstanzen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO als verbürgt anzusehen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Da der Beklagte weitere Einwendungen erhoben hat, die eine tatsächliche Prüfung erfordern, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden«,
Br. Haidinger	Artl	Br.	Box*schel
 Br. Mezger	Mormann