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BGH · YIXI ZR 195/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YIXI ZR 195/60

Das erwähnte Strafverfahren richtete sich auch gegen den Beklagten, dem in einer Reihe von Fällen Beihilfe zur Untreue des auch Verstrickungs- Anklage und Urteil umfassen auch die Veruntreuung der Geige des Klägers und u.a. auch einen Fall, in dem es sich um eine einer Frau K|0gehörende Geige handelt, die ebenfalls an den Beklagten weiter überlas- Der Kläger behauptet, als er ilun seine Geige übergab, und auch, als dieser sie an den Beklagten weitergab, geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB gewesen, und führt aus, der Beklagte sei deshalb nicht Eigentümer der Geige geworden. Das Landgericht hat Geschäftsunfähigkeit H| angenommen und den Beklagten gemäß dem Hauptantrag des Klägers verurteilt, darin einzuwilligen, daß die von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Violine "Andreas Guarnerius" an den Kläger herausgegeben wird. Diese wendet sich nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geigenhändler sei überhaupt, insbesondere in der hier in Betracht kommenden Zeit (August bis Oktober 1954) geschäftsunfähig gewesen. Zu seiner Feststellung, der Geigenhändler habe sich seit mindestens Mitte 1954 in einem die freie Willensbestimmung - nicht nur vorübergehend - aus schließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, ist das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Br. Lindenberg vom 18. Nach der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen habe bei HjHHBdamals eine erhebliche Herabsetzung der gesamten Persönlichkeit nebst Urteilsschwäche Vorgelegen, Ihm sei die Übersicht Uber sein Handeln und Denken verloren gegangen; er sei auch jetzt noch, wie schon 1955, ein seelisch völlig ausgelaugter Mensch. Eine Stütze für die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen Br. Lindenberg, der wie das Berufungsgericht darlegt, in seinen wiederholten - ausführlichen -gutachtlichen Äußerungen im Strafverfahren gegen und im Sozialgerichtsverfahren, wenn auch in seiner A.usürucksweise zuweilen wechselnd, stets das Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei bejaht habe, findet das Berufungsgericht darin, daß der von ihm dargelegte Zustand RjflHHHi weitgehend mit dem Befund übereinstimme, der im Strafverfahren und in der Versorgungssache betreffend hJHBBI auch von anderen Ärzten aufgenommen worden sei. Es hebt dabei als besonders bedeutsam hervor, ein fortschreitendem Verfall der Geisteskräfte bei H^H|^ sei bereits zu einer Zeit beobachtet und vermerkt worden, als die Verfehlungen, die später zu dem Strafverfahren gegen ihn geführt hätten, noch nicht auf gedeckt gev/esen seien. Nach allem hat das Berufungsgericht das Gutachten Dr. Lindenbergs nicht ohne weiteres kritiklos seiner eigenen Auffassung zugrunde gelegt, sondern es selbständig gewürdigt, ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die eine rückwirkende Feststellung des Geisteszustandes eines Menschen für einen bestimmten Zeitpunkt macht (hier ab Mitte 1954). Daß es sich dabei schließlich die Auffassung des Sachverständigen Dr. Lindenberg zu eigen gemacht hat, ohne noch weitere Gutachter zu hören, ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden; denn die Auswahl der Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Zahl lag nach § 404 im Rahmen seines Ermessens, von der es keinen unangemessenen Gebrauch gemacht hat. Niedenthal als solche zu bestellen oder Br. Wiedermann als Obergutachter zu hören, obgleich letzterer - vom Beklagten veranlaßt -in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen war. 2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es falle auf, daß hBHHP sich ersichtlich der Untersuchung durch ihn unbekannte, vom Gericht ausgmvählte Sachverständige zu entziehen suche. Es ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbar,, v/enn das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß Dr. Lindenberg nach dem Vortrag des Beklagten ärztlicher Berater und Betreuer der Hirnverletztenorganisation sein soll, auf deren Rat sich Herrmann geweigert hatte, sich von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schellworth untersuchen zu lassen, nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. Lindenbergs hergeleitet hat. Soweit es in der Revisionsbegründung heißt, "auf dessen Rat" sich HflHIB gev/eigert hatte, und damit gemeint sein sollte, Dr. Lindenberg habe HfBHV persönlich diesen Rat gegeben, findet diese Behauptung in dem von der Revision in Bezug genommenen Schreiben Dr. Schellworths vom 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Umstand, daß dem Sachverständigen Dr. Lindenberg gegenüber Vertrauen entgegenbringe, besage auch dann noch nichts Entscheidendes gegen die von diesem Sachverständigen getroffenen Feststellungen, wenn unterstellt werden müßte, auch der Sachverständige bringe dem Erkrankten als seinem langjährigen Patienten besonderes Wohlwollen und Verständnis entgegen. Dieser Bemerkung will die Revision entnehmen, das Berufungsgericht habe das Gutachten Dr. Lindenbergs nicht verwerten dürfen oder doch noch weitere Gutachter Wenn ein Gutachter aus einem Hirnverletzten überhaupt etwas "herausholen" will,ddhn'muß dieser schon zu dem Sachverständigen ein gewisses Vertrauen haben und umgekehrt dieser dem Erkrankten Wohlwollen und Verständnis entgegenbringc Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht genötigt, die Objektivität des Gutachters und die Richtigkeit seines Gutachtens in Zweifel zu ziehen. 3) Die Revision macht weiter geltend, nachdem das Berufungsgericht trotz der vom Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen dessen Anhörung beschlossen habe, sei die Ablehnung des Sachverständigen untunlich gewesen, weil das Berufungsgericht bereits im Beweisbeschluß vom 23- Februar I960 seine Auffassung zu dieser Frage kundgetan habe. Trotzdem sei das Berufungsgericht aber verpflichtet gewesen, in seinem Urteil diese Bedenken (ersichtlich ist gemeint: in gleicher Vfeise, wie wenn es über ein gestelltes Ablehnungsgesuch zu entscheiden gehabt hätte), zu würdigen. Letztere: führt nur aus, ein wegen Versäumung unzulässiges Ablehnungsgesuch, das hier aber in den Tatsachenrechts Zügen nicht einmal vorgebracht ist, sei für den Beweiswert des Gutachtens noch zu beachten. • Das Gericht habe bei Prüfung des Gutachtens diese Umstände nach § 286 ZPO zu berücksichtigen und könne, wenn es die Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen für begründet erachte, nun noch andere Sachverständige vernehmen. Nach seinen Ausführungen hatte aber das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Sachverständigen. Das Berufungsgericht meint aber, daß diese Tatsachen der Feststellung, sei ■* trotzdem schon 1.954 geschäftsunfähig gewesen, nicht entgegenständen. Auch das widerspricht nicht der Lebenserfahrung, die gerade ergibt, daß oft Geisteskranke ihr wirkliches oder vermeintliches Recht mit besonderer Hartnäckigkeit und besonders "raffiniert" verfolgen. Dabei führt es aus, diese von dem Facharzt Dr. Wiedermann beobachtete Erscheinung, dessen ausführliches Gutachten vom 29- November 1957 in den Sozialgerichtsakten dem Berufungsgericht Vorgelegen, hat und auf dessen Zusammenfassung und Beurteilung aaÖ es ausdrücklich Bezug nimmt, könne aber nicht dazu führen, die geistigen Verfallerscheinungen überwiegend als vorgetäuscht anzusehen, zu demal auch Dr. Wiedermann eine organische Hirnschädigung bei ^ür gegeben ansehe . Nach allem kann es aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht von der Anhörung Dr. Wiedermanns in der Verhandlung vom 28. 4) Die Revision greift schließlich noch die Anregung des Sachverständigen Dr. Schellworth auf, angesichts der diametral entgegengesetzten Beurteilung, die Herrmann durch die beiden vom Sozialgericht gehörten Gutachter (Dr. Lindenberg und Dr. Wiedermann) gefunden habe, sollte die Begutachtung einem Sachverständigen übertragen werden, dessen Qualifikation gar nicht hoch genug sein könne. Schon das Landgericht hat aber mit Recht darauf verwiesen, daß in dem Sozialgerichtsverfahren nicht die Geschäftsfähigkei des HflHHMu klären war, sondern in erster Reihe die Präge, ob und inwieweit die - unzweifelhaft bei Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-irrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 404 ZPO
ZeitBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenLandgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

YIXI ZR 195/60
Verkündet am 17. Januar 1962
Justizahgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2227 027
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Antiquitätenhändlers Max __
I, Fafl^Bstraße
 in Bl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 WaTter Baron von ^^Bstraße
 in Bl ei von
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br.flB||^B-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1962 .unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br, Spieler, Br. Borschel und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. September I960 wird zurückgcwicoon.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger übergab eine ihm.gehörige Geige (aus der Werkstatt des altitalienischen Geigenbaumeisters Andreas Guarnerius) dem Geigönliändler Wilhelm	in	B0|B~
GfHHIB am 10« August 1954 zu dem kommissionsv/eisen Verkauf. Dieser stellte dem Kläger eine Bescheinigung dahin aus, "eine Violine goz. Andreas Guarnerius, Cremona 1657, zu dem Nettopreis von DM 15*000 zu dem Verkauf erhalten zu haben". H^UI^Bverkaufte dieses Instrument am 8. Oktober 1954 zu dem Preise von 5-000 DM an den Beklagten und gab ihm eine Rechnung, nach der er für die Geige 1.260 DM in bar und den Restbetrag in Gestalt von zwei italienischen Meistergeigen und 2 Cellis erhielt. An den Kläger zahlte H|^BVn^c^8* war seit längerer Zeit in immer mehr wachsende v/irtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte insbesondere seit 1952 in zunehmendem Maße Geigen, die ihm von ihren Eigentümern übergeben waren, weit unter Preis, jedenfalls weit unter den ihm gesetzten Mindestpreisen verkauft und auch die erzielten Erlöse nicht oder nur teilweise an seine Auftraggeber abgeführt. Außer einem in der Ostzone wohnenden Geigenhändler war sein Hauptabnehmer der Instrumente der beklagte Antiquitätenhändler, ein Geigenliebhaber, der sich auch mit dem An-und Verkauf, auch Tausch, von Geigen und anderen Streichinstrumenten befaßte.
Ende Juni 1955 stellte sich HUI^pder Polizei und fand schließlich Aufnahme in der Hirnverletztenstation des Waldkrsnkenhauses Berlin-Spandau. Von der gegen ihn erhobenen Anklage der fortgesetzten Unterschlagung, des Betruges und der Untreue wurde HflUHl am 28. Januar 1957
rechtskräftig mangels Beweises freigesprochen, weil das Landgericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hatte feststellen können, daß dB zur Zeit seiner Verfehlungen strafrechtlich verantwortlich war. Das erwähnte Strafverfahren richtete sich auch gegen den Beklagten, dem in einer Reihe von Fällen Beihilfe zur Untreue des	auch	Verstrickungs-
bruch, vorgeworfen wurde. Auch der Beklagte wurde mangels Beweises freigesprochen.
Anklage und Urteil umfassen auch die Veruntreuung der Geige des Klägers und u.a. auch einen Fall, in dem es sich um eine einer Frau K|0gehörende Geige handelt, die	ebenfalls an den Beklagten weiter überlas-
sen hat. Beide Instrumente sind bei diesem im Laufe dos Strafverfahrens beschlagnahmt. Sie werden noch von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin verwahrt. Ihre Freigabe ist abgelehnt. Der Kläger und Frau welche ebenso wie der Beklagte das Eigentumsrecht an den Instrumenten in Anspruch nehmen, sind auf den Klageweg verwiesen.
Der Kläger behauptet,	als er ilun seine
 Geige übergab, und auch, als dieser sie an den Beklagten weitergab, geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB gewesen, und führt aus, der Beklagte sei deshalb nicht Eigentümer der Geige geworden. Dieser bestreitet Geschäftsunfähigkeit H(
Das Landgericht hat Geschäftsunfähigkeit H| angenommen und den Beklagten gemäß dem Hauptantrag des Klägers verurteilt, darin einzuwilligen, daß die von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Violine "Andreas Guarnerius" an den Kläger herausgegeben wird.
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Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entbcheidungsgründe:
A.
Wenn der Geigenhändler	wie	das	Berufungsge-
richt festgestellt hat, seit Mitte 1954 geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB war, konnte der Beklagte auch bei Gutgläubigkeit im Sinne von § 366 HGB von dessen Willenserklärungen gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren, kein Eigentum an der Geige erwerben; deren Eigentümer blieb vielmehr der Kläger. Dieser kann deshalb Einwilligung des Beklagten in die Herausgabe der im öffentlich rechtlichen Gewahrsam befindlichen Geige an ihn, den Kläger, verlangen.
Das hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt. Insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen. Diese wendet sich nur gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Geigenhändler sei überhaupt, insbesondere in der hier in Betracht kommenden Zeit (August bis Oktober 1954) geschäftsunfähig gewesen.
 
B.
I. Zu seiner Feststellung, der Geigenhändler habe sich seit mindestens Mitte 1954 in einem die freie Willensbestimmung - nicht nur vorübergehend - aus schließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, ist das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Br. Lindenberg vom 18. Februar 1959 mit seiner schriftlichen Ergänzung vom 13- April 1959 in Verbindung mit der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens durch diesen Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. Juni I960 gelangt. Eb hat ergänzend auch den Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten gegen	den	jetzigen	Beklagten, die Versorgungsamtsakten betr.	und	des-
sen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht gegen das Versor-gungs^mt verwertet, in dem sich u.a. auch v/eitere ausführliche Gutachten Br. Lindenbergs vom 22. April 1958 und 20. Juli 1959 befinden.
Bereits das Landgericht hatte darauf verv/iesen, daß ,der Sachverständige Br. Lindenberg als Leiter der Hirnverletz tenabt ei lung des Waldkrankenhauses Berlin-Spandau Uber eine große Berufserfahrung verfüge und als einer der hervorragendsten Kenner der durch Hirnerkrankungen- odör Verletzungen hervorgerufehen Geisteskrankheiten oder sonstiger Störungen der Geistestätigkeit gelte. Nach seinem Gutachten befand sich	infolge einer - allerdings der Ursache
 nach nicht eindeutig geklärten Hirnschädigung zu der in Frage kommenden Zeit im Zustande fortschreitenden Schwachsinnes mit hochgradiger Urteilsschwäche, Affektlabilität
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und chronisch-depressiver Verstimmung, nebst fortschreitender Arteriosklerose. Der Sachverständige hat zwar, wie das Berufungsgericht betont, hervorgehoben, die Rekonstruktion eines langjährigen Krankheitsverlaufes sei schwierig, jedoch müsse die Entstehung des Hirnleidens bei schon Jahre vor der Einlieferung in das Waldkrankenhaus gelegen haben, die kurz, 'nachdem sich H^HHHAnfang Juni 1955 der Polizei selbst gestellt hat, erfolgt ist, weil die Erkrankung in diesem Zeitpunkt 30nst noch keinen so hohen Grad erreicht haben könnte. Nach der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen habe bei HjHHBdamals eine erhebliche Herabsetzung der gesamten Persönlichkeit nebst Urteilsschwäche Vorgelegen, Ihm sei die Übersicht Uber sein Handeln und Denken verloren gegangen; er sei auch jetzt noch, wie schon 1955, ein seelisch völlig ausgelaugter Mensch. Auch schon im Jahre 1954 habe H^HI^p ebenso wie 1955 keine Übersicht mehr gehabt. Er habe zwar noch gewußt, daß er Unrecht tue, sei aber nicht mehr in der Lago gewesen, die Dinge zu übersehen und zu beurteilen; er habe keine Hemmungen mehr gegenüber unvernünftigen Handlungen gehabt. Ein Mensch wie hUHHHB erkranke nicht plötzlich auf solche Weise. Der Persönlichkeitsabbau von pirnverletzten könne schneller oder langsamer voi\statt,en gehen; in manchem Fällen sei der Abbau lange Zeit hindurch kaum zu spüren. Yfenn die so Erkrankten aber in Situationen gerieten, die ihre Kräfte überstiegen, so Rangierten sie panisch, sie "drehten durch", machten Dummheiten oder sie hätten Depressionen und zeigten läppische Reaktionen. H^imphabe, so hat der Sachverständige nach den Ausführungen des Berufungsgerichts weiter mündlich dargelegt, die Zeit nach der Währungsumstellung geschäftlich nicht mehr gemeistert. Dieses geschäftliche Versagen habe aber
 
gerade ihn als Hirnverletzten wesentlich schwerer getroffen, als es bei einem normalen Menschen der Fall gewesen sein würde. Seine Betrügereien (usw.) habe er als "Kurzschlußhandlungen " begangen. Da Hm^^ aber nur "abge-baut", nicht aber ein "Geisteskranker mit äußeren krankhaften Merkmalen" gewesen sei, sei sein Zustand - gemeint ist: Außenstehenden - nicht aufgefallen. Krankhafte Störungen der Gehirntätigkeit seien jedoch schon in den Jahren 1954 und 1955 soweit vorhanden gewesen, daß Herrmann sich schon damals im Zustande der Geschäftsunfähigkeit befunden habe.
Eine Stütze für die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen Br. Lindenberg, der wie das Berufungsgericht darlegt, in seinen wiederholten - ausführlichen -gutachtlichen Äußerungen im Strafverfahren gegen
 und im Sozialgerichtsverfahren, wenn auch in seiner A.usürucksweise zuweilen wechselnd, stets das Vorhandensein einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bei	bejaht	habe,	findet das Berufungsgericht
 darin, daß der von ihm dargelegte Zustand RjflHHHi weitgehend mit dem Befund übereinstimme, der im Strafverfahren und in der Versorgungssache betreffend hJHBBI auch von anderen Ärzten aufgenommen worden sei. Es hebt dabei als besonders bedeutsam hervor, ein fortschreitendem Verfall der Geisteskräfte bei H^H|^ sei bereits zu einer Zeit beobachtet und vermerkt worden, als die Verfehlungen, die später zu dem Strafverfahren gegen ihn geführt hätten, noch nicht auf gedeckt gev/esen seien.
Zwar lögen Über Art und Umfang der Beschädigungen oder Erkrankungen, wegen deren sich HflBv#rcnd des Krieges in Behandlung befunden habe, nur lückenhafte Angaben vor. In den Vers or gungs verfahren befänden sich aber berei
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für die Zeit ab Frühjahr 1954 beachtliche Hinweise auf eine im Fortschreiten begriffene geistige Erkrankung des HflüHB'
In diesem Zusammenhang nimmt das Berufungsgericht Bezug darauf, daß der Facharzt (für Nervenleiden) Dr. Werner dem in vorläufigen Vers or gungs Zeugnis vom 16. Februar 1954 eine.allgemeine psychische Verlangsamung und Herabsetzung des eigentlichen Gedächtnisses bescheinigt habe, und daß der Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenleiden Dr. Mashoff am
I.	Juni 1954 die Wahrscheinlichkeit einer Stammhirnschädi-gung erwähnt habe. Auch der Facharzt für Nervenleiden Dr. Rogge mann habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 31. Mai 1954 erklärt, an einer organischen Hirnschädigung bestehe kein Zweifel und es seien zentrale Regulationsstörungen nebst Hirnleistungsschwäche mäßigen Grades gegeben.
Nach allem hat das Berufungsgericht das Gutachten Dr. Lindenbergs nicht ohne weiteres kritiklos seiner eigenen Auffassung zugrunde gelegt, sondern es selbständig gewürdigt, ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die eine rückwirkende Feststellung des Geisteszustandes eines Menschen für einen bestimmten Zeitpunkt macht (hier ab Mitte 1954). Daß es sich dabei schließlich die Auffassung des Sachverständigen Dr. Lindenberg zu eigen gemacht hat, ohne noch weitere Gutachter zu hören, ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden; denn die Auswahl der Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Zahl lag nach § 404 im Rahmen seines Ermessens, von der es keinen unangemessenen Gebrauch gemacht hat. ,	.
II.	Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
 
l)	Zutreffend, aber vom Berufungsgericht nicht übersehen ist, daß das Landgericht mit Beschluß vom 21. Februar 1958 die schriftliche Begutachtung HHH durch einen "noch auszuwählenden medizinischen Sachverständigen" angeordnet hatte. Auf Grund einer Verfügung des Berichterstatters vom 11. März 1958 - nicht wie die Revision meint, vom 12. Mai 1958 - ist dann zunächst von dem Nervenarzt Br. Schellworth ein Gutachten im Sinne des erv/ähnten Beweisbeschlusses angefordert worden. Von diesem Gutachter hat sich HJUHB w^e sein eigenes Schreiben vom 28. Augus 1958 und das Schreiben des Sachverständigen Br. Schellwort vom 3. Oktober 1958 ergeben, auf Anraten oder auf Anordnun des Bundes der Himverletzten., dem	angehört und
 der ihn in seinem Sozialgerichtsverfahren vertreten hat, nicht untersuchen lassen. Auch das hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht übersehen. Bas Landgericht war nicht gehindert, selbst wenn es den obengenannten Sachverständigen durch Beschluß ernannt hätte soweit ersichtlich' liegt nur eine - möglicherweise nach Vortrag vor dem Prozeßgericht - erfolgte "Ernennung" durch den Berichterstatter vor -, einen anderen Sachverständigen zu ernennen (§ 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es konnte sich auch auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschrär ken (§ 404 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bas gleiche gilt für das Berufungsgericht, das ebensowenig wie das Landgericht genötigt war, die vom Beklagten benannten Sachverständigen? Br. Roggemann, Br. Wiedermann und ^r. Niedenthal als solche zu bestellen oder Br. Wiedermann als Obergutachter zu hören, obgleich letzterer - vom Beklagten veranlaßt -in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen war. Bar an ändert nichts, daß HHHBH im Strafverfahren auch von Br. Roggemann und im Sozialgerichtsverfahren auch von Br, Wiedermann untersucht und begutachtet worden war.
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2)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es falle auf, daß hBHHP sich ersichtlich der Untersuchung durch ihn unbekannte, vom Gericht ausgmvählte Sachverständige zu entziehen suche. Nach der Lebenserfahrung ist das nicht auffällig; denn gerade Hirngeschädigte pflegen besonders mißtrauisch zu sein und den Ratschlägen ihrer Organisation oft kritiklos zu folgen, was in der Natur ihrer Erkrankung liegt. Es ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbar,, v/enn das Berufungsgericht auch aus der Tatsache, daß Dr. Lindenberg nach dem Vortrag des Beklagten ärztlicher Berater und Betreuer der Hirnverletztenorganisation sein soll, auf deren Rat sich Herrmann geweigert hatte, sich von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schellworth untersuchen zu lassen, nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. Lindenbergs hergeleitet hat. Soweit es in der Revisionsbegründung heißt, "auf dessen Rat" sich HflHIB gev/eigert hatte, und damit gemeint sein sollte,
 Dr. Lindenberg habe HfBHV persönlich diesen Rat gegeben, findet diese Behauptung in dem von der Revision in Bezug genommenen Schreiben Dr. Schellworths vom 3. Oktober 1958 S. 73 keine Stütze; denn dort ist nur von einem Ab-rateh durch seine (H^HHB!) Hirnverletztenorganisation die Rede.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Umstand, daß dem Sachverständigen Dr. Lindenberg gegenüber Vertrauen entgegenbringe, besage auch dann noch nichts Entscheidendes gegen die von diesem Sachverständigen getroffenen Feststellungen, wenn unterstellt werden müßte, auch der Sachverständige bringe dem Erkrankten als seinem langjährigen Patienten besonderes Wohlwollen und Verständnis entgegen. Dieser Bemerkung will die Revision entnehmen, das Berufungsgericht habe das Gutachten Dr. Lindenbergs nicht verwerten dürfen oder doch noch weitere Gutachter
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hören müssen. Auch insoweit ist ihr nicht zu folgen. Wenn ein Gutachter aus einem Hirnverletzten überhaupt etwas "herausholen" will,ddhn'muß dieser schon zu dem Sachverständigen ein gewisses Vertrauen haben und umgekehrt dieser dem Erkrankten Wohlwollen und Verständnis entgegenbringc Das Berufungsgericht war daher rechtlich nicht genötigt, die Objektivität des Gutachters und die Richtigkeit seines Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
3)	Die Revision macht weiter geltend, nachdem das Berufungsgericht trotz der vom Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen dessen Anhörung beschlossen habe, sei die Ablehnung des Sachverständigen untunlich gewesen, weil das Berufungsgericht bereits im Beweisbeschluß vom 23- Februar I960 seine Auffassung zu dieser Frage kundgetan habe. Trotzdem sei das Berufungsgericht aber verpflichtet gewesen, in seinem Urteil diese Bedenken (ersichtlich ist gemeint: in gleicher Vfeise, wie wenn es über ein gestelltes Ablehnungsgesuch zu entscheiden gehabt hätte), zu würdigen. Dies käme im Ergebnis auf eine unzulässige Nachholung der Ablehnung des Sachverständigen im Revisionsverfahren hinaus. Das besagt weder die in der Revisionsbegründung angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 64, 429, 434 unter Bezugnahme auf RGZ 43, 399* 401, 402) , noch sagt es Wiee-zorek (Anm. B II e 4 zu § 406 ZPO) in dieser ^orm. Letztere: führt nur aus, ein wegen Versäumung unzulässiges Ablehnungsgesuch, das hier aber in den Tatsachenrechts Zügen nicht einmal vorgebracht ist, sei für den Beweiswert des Gutachtens noch zu beachten. Das Reichsgericht betont in den angeführten Entscheidungen, die Partei könne alles, was sie zur Begründung des Ablehnungsgesuches geltend machen konnte, noch in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache
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geltend machen, um die "Unzuverlässigkeit und Unglaubwürdigkeit" des Sachverständigen darzutun. • Das Gericht habe bei Prüfung des Gutachtens diese Umstände nach § 286 ZPO zu berücksichtigen und könne, wenn es die Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen für begründet erachte, nun noch andere Sachverständige vernehmen. Mit dem Verlust des Rechtes auf Ablehnung des Sachverständigen seien daher erhebliche materielle Nachteile nicht verbunden. Nach seinen Ausführungen hatte aber das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Sachverständigen. Es hielt ihn auch nicht für befangen. Das lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens, das einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt.
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß allgemein auffällige Erscheinungen geistiger Verwirrtheit oder Abartigkeit bei	zunächst	gefehlt	haben, so daß seinen Auf-
traggebern im geschäftlichen Umgang mit ihm keine Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit kommen konnten. Das Berufungsgericht meint aber, daß diese Tatsachen der Feststellung,
 sei ■* trotzdem schon 1.954 geschäftsunfähig gewesen, nicht entgegenständen. Das ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, entspricht auch der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Persönlichkeitsverfall und die Interessenlosigkeit	gingen	er-
sichtlich nicht soweit, daß er nicht darauf bedacht wäre, dös Versorgungsverfahren zu fördern oder sonst Vorteile für sich zu erlangen. Auch das widerspricht nicht der Lebenserfahrung, die gerade ergibt, daß oft Geisteskranke ihr wirkliches oder vermeintliches Recht mit besonderer Hartnäckigkeit und besonders "raffiniert" verfolgen. Das Berufungsgericht erwägt weiter, r. die (hoch vorhandene) Intelli-
könne sogar noch soweit reichen, daß er die
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13	-
Bedeutung seines Hirnleidens sowohl im Strafverfahren als auch in der Versorgungssache erkannt habe und demgemäß bestrebt gewesen sei* die geistige Erkrankung bewußt herauszustellen. Dabei führt es aus, diese von dem Facharzt Dr. Wiedermann beobachtete Erscheinung, dessen ausführliches Gutachten vom 29- November 1957 in den Sozialgerichtsakten dem Berufungsgericht Vorgelegen, hat und auf dessen Zusammenfassung und Beurteilung aaÖ es ausdrücklich Bezug nimmt, könne aber nicht dazu führen, die geistigen Verfallerscheinungen überwiegend als vorgetäuscht anzusehen, zu demal auch Dr. Wiedermann eine organische Hirnschädigung bei	^ür gegeben ansehe . Das Beru-
fungsgericht hat also .auch diese von der Revision geltend gemachten Bedenken bereits in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen.
Nach allem kann es aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht von der Anhörung Dr. Wiedermanns in der Verhandlung vom 28. Juni I960 abgesehen und auch weitere Gutachten nicht eingeholt hat.
4)	Die Revision greift schließlich noch die Anregung des Sachverständigen Dr. Schellworth auf, angesichts der diametral entgegengesetzten Beurteilung, die Herrmann durch die beiden vom Sozialgericht gehörten Gutachter (Dr. Lindenberg und Dr. Wiedermann) gefunden habe, sollte die Begutachtung einem Sachverständigen übertragen werden, dessen Qualifikation gar nicht hoch genug sein könne. Schon das Landgericht hat aber mit Recht darauf verwiesen, daß in dem Sozialgerichtsverfahren nicht die Geschäftsfähigkei des HflHHMu klären war, sondern in erster Reihe die Präge, ob und inwieweit die - unzweifelhaft bei
H
bestehende - Hirnschädigung eine Kriegsfolge ist. Dementsprechend kam es in diesem Verfahren vorwiegend darauf an, worin die (neurologischen und psychologischen) Störungen bei HflIBiUrsachen haben, sowie darauf, ob die Schädigungsfolgen, Störungen und Ausfallerscheinungen bei ihm durch die eigentümlichen Verhältnisse seines Wehrdienstes entstanden sind. Das ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht von so entscheidender Bedeutung.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-irrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO
Dr. Haidinger Artl Dr, Spieler Dr. Dorschei Dr. Mezger
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