Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten im Revisionsrechcszug .lediglich über eine von der Klägerin in Höhe von 10 562r85 III nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend elite Forderung, die sie daraus herleitet, daß ihr in gelegenes Sägewerk u.a* in den konnten August, September und Oktober des Jahres 1949 und in den Senaten Januar, Februar und März des Jahres 1954 stillgelegen hat. Das Sägewerk war von dem Rechtsanwalt Br* auf Zefchl der britischen Militärregierung nsmens der Klägerin durch Vertrag vom 7o Mai 1946 den Beklagten zu 2 und 3? Unter dem 28« Januar 1947 traf das Bezirksamt Spandau im Rahmen einer ihm von der britischen Militärregierung erteilten Ermächtigung über die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin einerseits und der offenen Handelsgesellschaft (cI:G) andererseits eine als ’»Abkommen” bezeichnete Regelung, in der die Unwirksamkeit des Vertrages vom 7« Mai 1946 festgestellt, zur Überleitung des Betriebes auf die Klägerin eine ’’Zetriebs-aufsicht” eingesetzt und unter Ausschluß des Rechtsweges die Entscheidung eines Schiedsgerichts für den Pall vorgesehen wurde* ”daß die Betriebsaufsicht Angelegenheiten von sich aus nicht zu regeln oder Differenzen nicht beizulegen vermag”* Ferner war in dem ’’Abkommen” bestimmt, daß die oliG das Sägewerk am 1* Januar 1948 der Klägerin zurückzugeben habe und daß sowohl die oHG wie die Klägerin bei später sich ergeben- Diese Auflagen betrafen eine Halle, die von der oHG während ihrer Besitzzeit auf dem Sägewerksgelände errichtet, aber wegen der in den Auflagen beschriebenen Mängel baupolizeilich noch nicht abgenommen worden war« Bald darauf kam es zu neuen Streitigkeiten, insbesondere über die Verpflichtung der oHG, die Halle auszubessern» Durch Verfügung vom 9* Juli 1949 untersagte das Eaupolisci-amfc Spandau die weitere Benutzung der Halle und ordnete ni* Wirkung vom 1» August 1949 die Stillegung des Betriebes in ihr an* Das Amt begründete seine Maßnahme damit, daß die Klägerin den mehrfachen Aufforderungen, das /etwa. Nachdem im August 1949 die in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelte oHG entsprechend ins Handelsregister eingetragen worden war, erhob die Klägerin im Mai 1950 gegen sie - die Beklagte zu.l - Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vergleich und dem Übergabeprotokoll* Durch die Stillegung sei ihr in den Monaten August, September und Oktober 1949 Gewinn entgangen und habe sie in dem gleichen Zeitraum unwirtschaftliche Unkosten durch die Schließung der Halle gehabt; das mache einen Betrag von insgesamt 5764,25 DM aus. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als sie durch das landgerichtliche Urteil zur Zahlung von 1064.80 DM (West) nebst Zinsen und von 38?! Ao To Das Berufungsgericht hat erwogen, die Klägerin verlange Ersatz des Schadens, der ihr durch den LeistungsVerzug der Beklagten erwachsen sei (§ 286 Abs. 1 BGB). Vielmehr habe die Klägerin in Nr« 7 des Übergabeprotokolls vom 30« Juli 1947 und des Schiedsgerichtsprotokolls vom 9- März 1948 diese Arbeiten übernommen und hätten sich die Beklagten nur verpflichtet, der Klägerin die von ihr dazu gemachten Aufwendungen zu erstatten. So habe denn auch die Klägerin mit den Arbeiten begonnen und den Beklagten unter dem 21, Juni 1949 den Betrag von 1150,70 DM in Rechnung gestellt. Auch der Umstand, daß die Beklagten die Schreiben der Klägerin nicht beantwortet habe, in denen die noch notwendigen Reparaturen erwähnt seien, habe sie (die Beklagte) nichs in Verzug gesetzt,, zu demal das Schweigen der Beklagten nicht mit Sicherheit dahin gedeutet werden könne, daß sie insoweit eine Bezahlung ablehnten* Im übrigen fehle es an der Fälligkeit der von ihnen geschuldeten Leistung, Unerheblich sei, daß die Beklagten der Klägerin hinsichtlich der 100 qm verfaulter Dachbretter, die durch gesunde Bretter hätten ersetzt werden müssen, keine Weisung erteilt haben; denn die Klägerin sei nicht etwa als Beauftragter der Beklagten zu der Dachreparatur verpflichtet, sondern nur berechtigt gewesen, diese Arbeiten als eigenes Geschäft auszuführen und den Beklagten in Rechnung zu stellen. Ebensowenig seien die Beklagten zur Mitwirkung dahin verpflichtet gewesen, daß sie zu den von der Klägerin beabsichtigten weiteren Reparaturen vorher hätten Stellung nehmen müssen* Denn nach Nr* 7 des Schiedsgerichtsprotokolls sei die Klägerin berechtigt gewesen, alle zur Erfüllung der baupolizeilichen Auflagen notwendigen Verrichtungen durch Gohlke ausi'ühren zu lassen, während die Beklagten verpflichtet gewesen seien, diese Arbeiten zu bezahlen* Zu diesen Arbeiten habe selbstverständlich auch die Auswechslung der schadhaften Dachbretter gehört; deshalb seien die Beklagten auch zur Bezahlung dieser Arbeiten verpflichtet gewesen* Einer besonderen Stellungnahme der Beklagten hierzu habe es nicht bedurft. Die Rüge ist unbegründet* Zwar war die oHG naoh dem Übergabeprotokoll zunächst der Klägerin gegenüber verpflichtet, die Dachreparatur auszuführen* Dieser Verpflichtung hat die oHGr nicht entsprochen, obgleich sie sofort fällig gewesen sein mag. Indessen kann der Revision insofern nicht gefolgt werden, als sie meint, eine Mahnung sei ausnahmsweise zur Auslösung des Verzuges deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sie im Hinblick auf das mangels der Instandsetzung des Daches am 30« Dezember 1947 bereits wirksame baupolizeiliche Verbot, die Halle zu betreten und zu benutzen, sinnlos gewesen wäre* Dem ist nämlich entgegenzuha]ten, daß die Baupolizei das von ihr am 24» November 1947 angekündigte Verbot nicht w&hrgemacht, vielmehr die Benutzung der Halle noch bis zu dem Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine fällige Zahlungsverpflichtung und Verzug der oHG insofern verneint, als die Klägerin Erstattung des von ihr für einen Teil der Dachreparatur damals bereits aufgewendeten Betrages zu verlangen habe, ist schon deshalb unbegründet, WQ31 das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Klägerin erst nach dem - nie erfolgten - Abschluß der Reparatur die Erstattung der ihr dafür insgesamt erwachsenen Kosten zu beanspruchen gehabt habe, vielmehr gerade eine fällige Verpflichtung und Verzug der oHG unterstellt und den Anspruch der Klägerin wegen Verzugs nur mit der Begründung abgelehnt hat, daß ihr Schaden keine Verzugsfolge sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe der Klägerin freigestanden, das Dach zu reparieren, oder es zu unterlassen, sie habe insbesondere nicht als Beauftragte der oHG die Reparaturen auszuführen gehabt, und könne daher den Beklagten nicht Vorhalten, daß die oHG sie hinsichtlich der sich als erforderlich herausstellenden Auswechselung von Dachbrettern nicht mit Weisungen versehen habe, trifft zu, zu demal die Klägerin schließlich die Bretter ausgewechselt hat, wie in dem oben unter II 1 angeführten Schreiben vom 21* Juni 1949 ausdrücklich angegeben ist. 5. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe bei Erörterung der Gründe, die zur baupolizeilichen Stilllegung des Betriebes in der Halle geführt haben, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß die am 1. August 1949 in Verfolg der Verfügung vom 9* Juli 1949 erfolgte Schließung der Halle nicht nur wegen der Mängel des Hallendaches, sondern auch wegen solcher Mängel erfolgt sei, deren Beseitigung die Klägerin seit dem 30* Dezember 1947 von der oHG zu beanspruchen gehabt habe. Ob die Klägerin in dem Schreiben vom 28» August 1948 sowie vom 21, Juni und 13- August 1949 zur Zahlung gemahnt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der etwaige Zahlungsverzug der oHG für die Entstehung des Schadens der Klägerin nicht ursächlich gewesen ist (vgl, oben unter Nr. 2 ).* • - - Wenn die Klägerin im Schreiben vom 14» Juli 1949 um Stellungnahme zu der Präge bittet, ob sie oder die oHG die Gebrauchsabnahme bei der Polizei beantragen solle, so ist nicht ersichtlich, inwiev;eit das für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnte. - Das gilt auch für die Mitteilung der Klägerin, sie habe die Baupolizei von der Einstellung der Arbeiten ver«bändigt (Schreiben vom 13.August Die Beklagten hätten nämlich die Klägerin über den Zustand der Halle nicht getäuscht; denn dem Vergleich vom 30. keine Zweifel darüber hegen können, daß die Baupolizei im Hinblick auf die Schwere der ihm bekannten Beanstandungen die weitere Benutzung der Halle nicht lange dulden werde- Auch habe der Klägerin das Gutachten ihres Beantragten vom 9v Dezember 1947 Vorgelegen, in dem unter Nr, 7 ausdrücklich auf den "unhaltbaren Zustand" des Daches sowie darauf hingewiesen sei, daß die Gebrauchsabnahme voraussichtlich von der Beseitigung der Mängel abhängig gemacht, werden würde * 1. Es kommt nicht darauf an, ob die Halle Eigentum der Klägerin bereits mit deren Errichtung oder doch mit der Übergabe am 30- Dezember 1947 geworden ist; denn die Klägerin nimmt die Beklagten nicht auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die (nicht zu Ende geführte) Instandsetzung des Hallendaches in Anspruch, sondern wegen der Schäden, die ihr daraus entstanden sind, daß die Halle am 1. 2* Ob die Beklagten zu 2 und 3 die Klägerin am 30» Dezember 1947 auch über die baupolizeiliche Ankündigung, die Halle su schließen, unterrichtet haben oder nicht, hat das Berufungsgericht mit Recht offengelassen; denn die Klägerin hatte, nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohnehin mit der Schließung für den Fall gerechnet, daß den baupolizeilichen Beanstandungen nicht Rechnung getragen werden sollte*
2359 o?o VII£ ZR 195/58 V e v kündet am 22oOkcober 1959 Klett, Justizobersekretär als üi’kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma A. B a in durch ihre Gesellschafter: Frau Gertrud 5aMP in BOBft-CnOMHBBD' £ & Co., offene Handelsgese11$0 und Berthold fcajjee 0, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerj:. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br. - gegen 1 * die Firma SchflHP & Hflp, Gesellschaft mit beschränkte» Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Albert Ram und Wolfgang SchfH^ in 2. den Kaufmann Wolfgang Schfll^ in Straße ■§, 5, den Kaufmann Albert H4K in SUwjT'' Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevoilmä-chtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br. Spieler. Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenars des Kammergerichts vom 50. Juni 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien streiten im Revisionsrechcszug .lediglich über eine von der Klägerin in Höhe von 10 562r85 III nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend elite Forderung, die sie daraus herleitet, daß ihr in gelegenes Sägewerk u.a* in den konnten August, September und Oktober des Jahres 1949 und in den Senaten Januar, Februar und März des Jahres 1954 stillgelegen hat. Das Sägewerk war von dem Rechtsanwalt Br* auf Zefchl der britischen Militärregierung nsmens der Klägerin durch Vertrag vom 7o Mai 1946 den Beklagten zu 2 und 3? die sich zu einer (damals noch nicht eingetragenen) offenen Hem*" delsgesellschaft zusaminengeschlossen hatten, verpachtet worden* Unter dem 28« Januar 1947 traf das Bezirksamt Spandau im Rahmen einer ihm von der britischen Militärregierung erteilten Ermächtigung über die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin einerseits und der offenen Handelsgesellschaft (cI:G) andererseits eine als ’»Abkommen” bezeichnete Regelung, in der die Unwirksamkeit des Vertrages vom 7« Mai 1946 festgestellt, zur Überleitung des Betriebes auf die Klägerin eine ’’Zetriebs-aufsicht” eingesetzt und unter Ausschluß des Rechtsweges die Entscheidung eines Schiedsgerichts für den Pall vorgesehen wurde* ”daß die Betriebsaufsicht Angelegenheiten von sich aus nicht zu regeln oder Differenzen nicht beizulegen vermag”* Ferner war in dem ’’Abkommen” bestimmt, daß die oliG das Sägewerk am 1* Januar 1948 der Klägerin zurückzugeben habe und daß sowohl die oHG wie die Klägerin bei später sich ergeben- den Unstimmigkeiten entweder die frühere '’Betriebsaufsicht” oder das Schiedsgericht zur Schlichtung anrufen könnten. Am 26« November 1947 schlossen die oHG und die Kläge rin einen Vergleich; danach verpflichtete sich die oHG, das Sägewerk spätestens am 31* Dezember 1947 der Klägerin zurückzugeben und verpflichtete sich die Klägerin, zur Abgeltung von Reparaturen und dergl« der oHG 55 000 RM zu zahlen; milder Erfüllung dieses Vergleichs sollten alle gegenseitigen Forderungen ausgeglichen seine Am 30o Dezember 1947 wurde das Sägewerk der Klägerin von den Beklagten zu 2 und 3 zurückgegeben. In dem "Übergabeprotokoll" verpflichtete sich die oHG, noch verschiedene Beanstandungen zu beheben; u«a. heißt es in Nr. 7 des Protokolls unter der Überschrift "Dachreparatur und Sägewerkshalle ": "Die von der Baupolizei gemachten Auflagen in der Verfügung vom 24•11-1947 sind hinsichtlich der Punkte 2 bis 13 von der Firma SchdRfc & HflP zu erfüllen bezw. hinsichtlich der Dachpappe durch Vergütung auszuglei-chen *" Diese Auflagen betrafen eine Halle, die von der oHG während ihrer Besitzzeit auf dem Sägewerksgelände errichtet, aber wegen der in den Auflagen beschriebenen Mängel baupolizeilich noch nicht abgenommen worden war« Weitere Streitigkeiten führten zu der von der Klägerin und der oHG übereinstimmend an das Bezirksamt Spandau gerichteten Bitte, einen Schiedsspruch zu erlassen« Am 9« März 1948 trat darauf das Schiedsgericht zusammen, das die Klägerin und die oHG als "im Sinne des Vertrages zu Recht bestehend"anerkannt haben. Nach der Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichts einigten sich die Klägerin und die oHG zu Nr« 7 des Übergabeprotokolls dahin, "daß ein Kostenvoranschlag über die von Herrn Gohlke feinem Zimmermeister, den die Klägerin aus den Diensten der oHG übernommen ha tie,7 auszuführenden, in Punkt 7 /des Übergabeprotokolls/ genannten Reparaturarbeiten unverzüglich der Firma Schfll^ & Hflp eingereicht wird. Hinsichtlich der Vergütung der ' / - 4 Dachpappe vei’bleibt es bei der im Übergabeprotokoll vereinbarten Übernahme der Bezahlung durch die Firma SchflB & Bald darauf kam es zu neuen Streitigkeiten, insbesondere über die Verpflichtung der oHG, die Halle auszubessern» Durch Verfügung vom 9* Juli 1949 untersagte das Eaupolisci-amfc Spandau die weitere Benutzung der Halle und ordnete ni* Wirkung vom 1» August 1949 die Stillegung des Betriebes in ihr an* Das Amt begründete seine Maßnahme damit, daß die Klägerin den mehrfachen Aufforderungen, das /etwa. 750 qm große/ Dach der Halle regensicher abzudecken, nicht nachgekommen sei; deshalb hätten die hochbeanspruchten Fachwerksknoten der Hal-lenb'inder durch das fortdauernde Eindringen von Regenwasser derart gelitten, daß ihr Weiterbestand gefährdet sei; wegen der hierdurch hervorgerufenen Einsturzgefahr könne die weitere Benutzung der Halle nicht länger geduldet werden» Nachdem im August 1949 die in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelte oHG entsprechend ins Handelsregister eingetragen worden war, erhob die Klägerin im Mai 1950 gegen sie - die Beklagte zu.l - Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vergleich und dem Übergabeprotokoll* Zunächst wurde .in zwei weiteren Rechtszügen geklärt, daß die vom Landgericht für durchgreifend erachteten Einreden der Beklagten, zu dem Teil sei der Rechtsstreit bereits durch das Schiedsgericht rechtskräftig entschieden, zu dem Teil sei er noch durch Schiedsrichter zu entscheiden, unbegründet seien« Alsdann hat die Klägerin die nunmehr erweiterte Leistungsklage außerdem noch auf eine Feststellung ausgedehnt und zusätzlich gegen die Beklagten zu 2 und ? gerichtet* Die Beklagten haben eine negative Festetellungswiderklage erhoben» Das Landgericht hat dann die Klage wiederum sowie auch die Widerklage abgewiesen,und zwar (abgesehen von zwei Teilposten des Zahlungsantrags) mit der Begründung, daß der Rechtsstreit (im übrigen) durch Schiedsrichter zu entscheiden sei« Das Kammergericht hat die nur von der Klägerin eingelegte Berufung bezüglich der bezeichneten beiden Ansprüche zurückgewiesen und im übrigen unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache erneut an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat dann vor dem Landgericht ihre Peststellungsklage wirksam zurückgenommen und nunmehr' in nochmaliger Erweiterung ihres auf Zahlung gerichteten Antrages beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie IS 171,92 DM (West) nebst. Zinsen und 1798,30 DM (Ost) nebst Zinsen zu zahlen« Dazu hat sie u.a. vorgetragen, daß sie durch die Stillegung des Betriebes in der Halle insgesamt 10 562,85 DM Schaden gehabt habe. Dieser sei ihr dadurch entstanden, daß die Verpflichtungen aus Nr. 7 des Übergabeprotokolls und des Protokolls des Schiedsgerichts nicht erfüllt worden seien. Durch die Stillegung sei ihr in den Monaten August, September und Oktober 1949 Gewinn entgangen und habe sie in dem gleichen Zeitraum unwirtschaftliche Unkosten durch die Schließung der Halle gehabt; das mache einen Betrag von insgesamt 5764,25 DM aus. In den Monaten Januar, Februar und März 1954 seien ihr im Zusammenhang mit der damals von der Baupolizei erneut verweigerten Freigabe der Halle weitere Unkosten in Höhe von 4798,60 DM erwachsen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 11. November 1957 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11 627,56 DM (West) nebst Zinsen und 382,— DM (Ost) nebsT. Zhispn zu zahlen» Es hat darin den erwähnten Anspruch '' auf Zahlung von 10 562,85 DM (West) für begründet erachtet. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als sie durch das landgerichtliche Urteil zur Zahlung von 1064.80 DM (West) nebst Zinsen und von 38?! DM (Ost) nebst Zinsen verurteilt worden sind; im übrigen hau es, soweit das Landgericht erkannt hat, also hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung von 10 562,85 DK (West) die Klage abgewicsen« Gegen diese Abänderung des lsndgerichtlichen Urteils richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten wollen das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe; Ao To Das Berufungsgericht hat erwogen, die Klägerin verlange Ersatz des Schadens, der ihr durch den LeistungsVerzug der Beklagten erwachsen sei (§ 286 Abs. 1 BGB). Abgesehen davon, daß sie nicht in Verzug geraten seien, habe der etwaige Verzug auch Schaden nicht verursacht« Die Halle sei nämlich gemäß der baupolizeilichen Verfügung vom 9« Juli 1949 nur wegen der mangelhaften Dachabdeckung geschlossen worden. Die Dachreparaturen auszuführen, seien aber die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe die Klägerin in Nr« 7 des Übergabeprotokolls vom 30« Juli 1947 und des Schiedsgerichtsprotokolls vom 9- März 1948 diese Arbeiten übernommen und hätten sich die Beklagten nur verpflichtet, der Klägerin die von ihr dazu gemachten Aufwendungen zu erstatten. So habe denn auch die Klägerin mit den Arbeiten begonnen und den Beklagten unter dem 21, Juni 1949 den Betrag von 1150,70 DM in Rechnung gestellt. Daß die Klägerin die weiteren Arbeiten, die zur sachgerechten Vollendung der Reparaturen erforderlich gewesen seien, unterlassen habe, gehe nicht zu Lasten der Beklagten* I • • Daraus, daß die Beklagten im Hinblick auf die Dachschäden ihr nichts bezahlt hätten, könne die Klägerin ebenfalls keine Schadensersatzansprüche wegen Verzuges herlei-ten. Denn soweit sie die Reparaturen unterlassen habe, ergäben die getroffenen Vereinbarungen keine fällige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung* - Es sei auch zweifelhaft, cb die Beklagten zur Bezahlung der bereits ausgeführten Arbeiten verpflichtet seien, bevor die Klägerin nicht alle Reparaturen vorgenommen habe» Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, daß die Beklagten insoweit in Verzug geraten seien, als sie den bereits ausgeführten Teil der notwendigen Reparaturen nicht bezahlt hätten, könne doch dieser Verzug für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden sein. Die Klägerin habe nämlich nicht vorgetragen, daß ihr infolge Unterbleibens der Zahlung weitere Reparaturen unmöglich geworden seien« Für das Gegenteil spreche, daß die Klägerin den Sägewerksbetrieb - nach ihrem eigenen Vorbringen unter erheblichem Kostenaufwand - verlegt habe. Auch der Umstand, daß die Beklagten die Schreiben der Klägerin nicht beantwortet habe, in denen die noch notwendigen Reparaturen erwähnt seien, habe sie (die Beklagte) nichs in Verzug gesetzt,, zu demal das Schweigen der Beklagten nicht mit Sicherheit dahin gedeutet werden könne, daß sie insoweit eine Bezahlung ablehnten* Im übrigen fehle es an der Fälligkeit der von ihnen geschuldeten Leistung, Unerheblich sei, daß die Beklagten der Klägerin hinsichtlich der 100 qm verfaulter Dachbretter, die durch gesunde Bretter hätten ersetzt werden müssen, keine Weisung erteilt haben; denn die Klägerin sei nicht etwa als Beauftragter der Beklagten zu der Dachreparatur verpflichtet, sondern nur berechtigt gewesen, diese Arbeiten als eigenes Geschäft auszuführen und den Beklagten in Rechnung zu stellen. Ebensowenig seien die Beklagten zur Mitwirkung dahin verpflichtet gewesen, daß sie zu den von der Klägerin beabsichtigten weiteren Reparaturen vorher hätten Stellung nehmen müssen* Denn nach Nr* 7 des Schiedsgerichtsprotokolls sei die Klägerin berechtigt gewesen, alle zur Erfüllung der baupolizeilichen Auflagen notwendigen Verrichtungen durch Gohlke ausi'ühren zu lassen, während die Beklagten verpflichtet gewesen seien, diese Arbeiten zu bezahlen* Zu diesen Arbeiten habe selbstverständlich auch die Auswechslung der schadhaften Dachbretter gehört; deshalb seien die Beklagten auch zur Bezahlung dieser Arbeiten verpflichtet gewesen* Einer besonderen Stellungnahme der Beklagten hierzu habe es nicht bedurft. Wenn die Klägerin aus eigenem Antrieb die Reparaturarbeiten schließlich eingestellt habe, so könne sie die Folgen dieses Verhaltens nicht den Beklagten zur Last legen* II. Die Revision greift diese Ausführungen unter folgenden Gesichtspunkten an: lv Das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß die Klägerin einen bereits fällig gewordenen Anspruch gegen die Beklagten habe. Rach der an die oHG gerichteten baupolizeilichen Verfügung vom 24. November 1947 sei u.a. die weitere Benutzung der Halle untersagt und das Betreten der Halle verboten worden, falls der darin unter Nr. 3 angeführten Erinnerung, nämlich ”die beschädigten Pappdachflächen neu einzudecken, bezw. regensicheE abz^ic^en*1, nicht binnen drei Wochen genügt worden sei« Am 30. Dezembei’ 1947 sei diese Frist bereits ungenutzt verstrichen gewesen. Die oHG habe in Nr. 7 des Übergabeprotokolls vom gleichen Tage die ihr der Baupolizei gegenüber obliegende Befolgung der Erinnerungen im Verhältnis zur Klägerin als Verpflichtung übernommen. Diese Verpflichtung sei sofort fällig gewesen. Die oHG sei auch sofort in Verzug geraten, ohne daß es naoh Lage der Umstände dazu noch einer Mahnung seitens der Klägerin bedurft habe, - Die Rüge ist unbegründet* Zwar war die oHG naoh dem Übergabeprotokoll zunächst der Klägerin gegenüber verpflichtet, die Dachreparatur auszuführen* Dieser Verpflichtung hat die oHGr nicht entsprochen, obgleich sie sofort fällig gewesen sein mag. Indessen kann der Revision insofern nicht gefolgt werden, als sie meint, eine Mahnung sei ausnahmsweise zur Auslösung des Verzuges deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sie im Hinblick auf das mangels der Instandsetzung des Daches am 30« Dezember 1947 bereits wirksame baupolizeiliche Verbot, die Halle zu betreten und zu benutzen, sinnlos gewesen wäre* Dem ist nämlich entgegenzuha]ten, daß die Baupolizei das von ihr am 24» November 1947 angekündigte Verbot nicht w&hrgemacht, vielmehr die Benutzung der Halle noch bis zu dem 1. August 1949 erlaubt hat, wie nicht nur die Verfügung vom 9. Juli 1949, sondern auch das an die oHG gerichtete Schreiben der Klägerin vom 21* Juni 1949 ergeben. Nach der möglichen und deshalb das Revisionsgericht bindenden Auslegung, die das Schiedsgerichtsprotokoll im angefochtenen Urteil gefunden hat, war die oHG der Klägerin gegenüber, nachdem die Parteien sich vor dem Schiedsgericht entsprechend geeinigt hatten, nicht mehr verpflichtet, die ihr (der oHG) von der Baupolizei auf erlegte Dachreparatur av.s-zuführen, sondern nur dazu, die der Klägerin durch Ausführung der Reparatur erwachsenden Kosten zu vergüten* Eine Zahlungsverpflichtung war damals für die oHG noch nicht entstanden, denn die Klägerin hat Kosten für die Dachreparatur frühestens erst im Sommer 1948 gehabt* wie ihr an die oHG gerichtetes Schreiben vom 28» August 1948 ausweist, 2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine fällige Zahlungsverpflichtung und Verzug der oHG insofern verneint, als die Klägerin Erstattung des von ihr für einen Teil der Dachreparatur damals bereits aufgewendeten Betrages zu verlangen habe, ist schon deshalb unbegründet, WQ31 das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Klägerin erst nach dem - nie erfolgten - Abschluß der Reparatur die Erstattung der ihr dafür insgesamt erwachsenen Kosten zu beanspruchen gehabt habe, vielmehr gerade eine fällige Verpflichtung und Verzug der oHG unterstellt und den Anspruch der Klägerin wegen Verzugs nur mit der Begründung abgelehnt hat, daß ihr Schaden keine Verzugsfolge sei. Diese von der Revision nicht angegriffene Erwägung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe der Klägerin freigestanden, das Dach zu reparieren, oder es zu unterlassen, sie habe insbesondere nicht als Beauftragte der oHG die Reparaturen auszuführen gehabt, und könne daher den Beklagten nicht Vorhalten, daß die oHG sie hinsichtlich der sich als erforderlich herausstellenden Auswechselung von Dachbrettern nicht mit Weisungen versehen habe, trifft zu, zu demal die Klägerin schließlich die Bretter ausgewechselt hat, wie in dem oben unter II 1 angeführten Schreiben vom 21* Juni 1949 ausdrücklich angegeben ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß die Klägex^in im Rechtsstreit einmal bemerkt hat, sie sei als Beauftragte » der Beklagten anzusehen. 4o Ob sonst eine Mitwirkungspflicht der oHG hinsichtlich der Reparaturen bestand, deren Durchführung nach dem Schiedsgerichtsprotokoll Sache der Klägerin geworden war und in ihrem Belieben stand, kann offen bleiben. Daß die oHG einen von Gohlke aufgestellben, ihr von der Klägerin zugänglich 11 gemachten Kostenanschlag als übersetzt angesehen und der Klägerin darauf einen niedrigeren Anschlag übersandt hat;« hat die Klägerin jedenfalls nicht gehindert, die Dachreparatur durch Anbringung von Dachpappe in Angriff zu nehmen und insbesondere die Bretter aus zuwechseln. Darüber was sonst noch erforderlich gewesen wäre, um das Dach regensicher zu machen, hat die Klägerin nichts vorgetragen; es kann daher nicht beurteilt werden, ob derartige Arbeiten unterblieben sind, weil die oHG insofern eine Mitwirkungspflicht hatte, und ob deren Versäumung die Klägerin von der Vollendung der Dachreparatur abgehalten hat. Ob hinsichtlich der sonstigen nicht das D8ch betreffenden Reparaturen die oHG einer Mitwirkungspflicht nicht genügt hat, ist deshalb unerheblich, weil die etwaige Unterlassung dieser Reparaturen die Schließung der Halle am io August 1949 nicht zur Folge gehabt hat„ 5. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe bei Erörterung der Gründe, die zur baupolizeilichen Stilllegung des Betriebes in der Halle geführt haben, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß die am 1. August 1949 in Verfolg der Verfügung vom 9* Juli 1949 erfolgte Schließung der Halle nicht nur wegen der Mängel des Hallendaches, sondern auch wegen solcher Mängel erfolgt sei, deren Beseitigung die Klägerin seit dem 30* Dezember 1947 von der oHG zu beanspruchen gehabt habe. Die Rüge geht fehl. Daß die Fachwerksknoten und die Hallenbin-der Mängel aufwiesenund auch von deren Beseitigung die baupolizeiliche . Gebrauchsabnahme der Halle abhänge. ist in der Verfügung vom 24. November 1947 nicht zu dem Ausdruck gebracht. Die Verfügung vom 9* Juli 1949 läßt erkennen, daß die Gefährdung der Knoten und Binder und damit auch die Gefahr*des Einsturzes der Halle nur auf der fehlenden Regensicherheit des Daches beruht; ein Zusammenhang, auf den - was die Knoter* und Binder anlangt - bereits in Ufr* 3 der Verfügung vom 24. November 1947 hingewiesen worden war und der dazu geführt hatte, daß der oHG in dieser Verfügung schnellste Abdichtung des Daches auferlegt worden war (nämlich binnen drei Wochen? während ihr für die Beseitigung aller übrigen Anstände ein Zeitraum -von sechs Wochen nachgelassen war)» 6« Die Revision erblickt ferner eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß im angefochtenen Urteil fünf Schreiben nicht verwertet worden seien, die die Klägerin an die oHG gerichtet habe, von dieser aber nicht beantwortet worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Ob die Klägerin in dem Schreiben vom 28» August 1948 sowie vom 21, Juni und 13- August 1949 zur Zahlung gemahnt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der etwaige Zahlungsverzug der oHG für die Entstehung des Schadens der Klägerin nicht ursächlich gewesen ist (vgl, oben unter Nr. 2 ).* • - Darauf, ob im Keller der Halle ein Mauerpfeiler zerissen war und die Baupolizei im Jahre 1948 auch deshalb die Schliessung der Halle angekündigt hatte (Schreiben vom 28. August 1948), kommt es nicht an; denn zur Beseitigung dieses in der Verfügung vom 24. November 1947 nicht aufgeführten Mangels sind die Beklagten nicht verpflichtet. - Bedeutungslos ist auch die Mitteilung? daß 100 qm Dachbretter erneaerungsbe-dürftig gewesen und ersetzt worden seien (Schreiben vom 21, Juni 1949). - Wenn die Klägerin im Schreiben vom 14» Juli 1949 um Stellungnahme zu der Präge bittet, ob sie oder die oHG die Gebrauchsabnahme bei der Polizei beantragen solle, so ist nicht ersichtlich, inwiev;eit das für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnte. - Das gilt auch für die Mitteilung der Klägerin, sie habe die Baupolizei von der Einstellung der Arbeiten ver«bändigt (Schreiben vom 13.August * *949) und für das Schreiten vom 22«, August 1949, mit dem die Klägerin die Verfügung vom 9- Juli 1949 abschriftlich miige-teilt und um Übersendung des Bauscheins gebeten hat» Wenn endlich die Baupolizei am 19- Februar 1954 der Klägerin schriftlich eröffnet hat, welche Mängel der auch nur vorübergehenden Freigabe der Balle nunmehr entgegensMinden und was getan werden müsse, um die Gebrauchsabnahme zu ermöglichen, so ist auch das ohne Belang«, Denn die Halle ist am 1« August 1949 nur wegen des Zustandes ihres Daches geschlossen worden, nicht aber wegen sonstiger Mängel, die die Beklagte zu beseitigen unterlassen gehabt hatten« 3. I* Das Berufungsgericht hat ferner der Klägerin auch aus unerlaubter Handlung einen Schadensersatzanspruch abge-sprochenu Aus § 823 Abs. 1 BGB sei - so hat es ausgeführt - ein solcher Anspruch nicht herzuleiten, weil die Klägerin eine Verletzung ihres Vermögens,behaupte, also eines durch die bezeichne te Bestimmung nicht geschützten Rechtsgutes. Aber auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 263 StGB und nach § 826 BGB habe die Klägerin Schadensersatz nicht zu beanspruchen. Die Beklagten hätten nämlich die Klägerin über den Zustand der Halle nicht getäuscht; denn dem Vergleich vom 30. Dezember 1947 sei in Nr. 7 die baupolizeiliche Verfügung vom 24. November 1947, die zahlreiche Beanstandungen und auch die Schiaeßungsankündigung enthalte, ausdrücklich zugrunde-gelegt worden. Selbst wenn die Beklagten der Klägerin - wie diese es darstelle - die Sohließungsankündigung verheimlicht habe, so habe doch der Inhaber der Klägerin als Fachmann keine Zweifel darüber hegen können, daß die Baupolizei im Hinblick auf die Schwere der ihm bekannten Beanstandungen die weitere Benutzung der Halle nicht lange dulden werde- Auch habe der Klägerin das Gutachten ihres Beantragten vom 9v Dezember 1947 Vorgelegen, in dem unter Nr, 7 ausdrücklich auf den "unhaltbaren Zustand" des Daches sowie darauf hingewiesen sei, daß die Gebrauchsabnahme voraussichtlich von der Beseitigung der Mängel abhängig gemacht, werden würde * II» Die Revision greift diese Erwägungen vergeblich an» 1. Es kommt nicht darauf an, ob die Halle Eigentum der Klägerin bereits mit deren Errichtung oder doch mit der Übergabe am 30- Dezember 1947 geworden ist; denn die Klägerin nimmt die Beklagten nicht auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die (nicht zu Ende geführte) Instandsetzung des Hallendaches in Anspruch, sondern wegen der Schäden, die ihr daraus entstanden sind, daß die Halle am 1. August 1949 von der Baupolizei geschlossen worden ist; diese Schäden hat das Berufungsgericht zutreffend als Vermögensschäden gekennzeichnet« 2* Ob die Beklagten zu 2 und 3 die Klägerin am 30» Dezember 1947 auch über die baupolizeiliche Ankündigung, die Halle su schließen, unterrichtet haben oder nicht, hat das Berufungsgericht mit Recht offengelassen; denn die Klägerin hatte, nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohnehin mit der Schließung für den Fall gerechnet, daß den baupolizeilichen Beanstandungen nicht Rechnung getragen werden sollte* 3. Ob die Klägerin am 30» Dezember 1947 noch nicht gewußt hat, daß die oHG am 4. Dezember 1947 der Baupolizei die Beseitigung der der Gebrauchsabnahme entgegensxehenden Hindernisse schriftlich snagesagt habte, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Kenntnis einer Zusage auf die Entschließung der Klägerin Einfluß hätte nahen können= Sie hat jedenfalls nichts dafür dargetan, daß sie, wenn sie über das Schreiben der oHG unterrichtet gewesen wäre. Ln Bezug auf die Instandsetzung der Halle eine ihr günstigere Vereinbarung mit der oHG würde haben erzielen könne Baß die oHG der Baupolizei vor dem 30. Bezember 1947 die Erfüllung der Auflagen bereits zugesagt hatte, war daher nicht nur dieser, sondern auch der Klägerin gegenüber ohne Belang« Co Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Br. Gelhaar Br. Spieler Br.Borsche1 Br. Mezger Br. Messner