0 durch Nachnahme eingezogen» Wegen des Restbetrages war ein Kundenwechsel über einen Betrag von 3 500 JM in Zahlung gegeben« Dazu heißt es in der Rechnung, das vertraglich vereinbarte Eigentumsrecht bleibe in vollem Umfange bis zur Einlösung dieses Wechsels bestehen« Am 20« Oktober 1954 schloß der Kläger mit Lina P(0 außerdem noch einen schriftlichen Schweinemastvertrag ab, den Wi^HHV als Bürge * mit Unterzeichnete, Auf Grund dieses Vertrages lieferte er am 30« Oktober 1954 insgesamt 55 Ferkel und 3 Läufer^ schweine, die in seinem Eigentum verbleiben sollten« lung zwischen dem Beklagten und Wi(BH0* Dabei wurde die Rechnung des Klägers vom 13- September 1954 vorgelegt* Es ist streitig, ob auch der Beklagte (oder nur H4HK) sie eingesehen hat* Weil zwei Tiere auf dem Transport verendet waren, wurde der Kaufpreis auf 6 200 DM herabgesetzt* Er wurde an alsbald bar ausbezahlt* Has Berufungsgericht führt aus, der auf §*985 BGB gestützte Anspruch auf Herausgabe könne ebenso wie der Hilfsanspruch aus §§ 989, 990, 249 BGB nur dann begründet sein, wenn der Kläger Eigentümer der Schweine geblieben und der Beklagte nicht gutgläubig an ihnen Eigentum erworben habe* Has ist nicht rechtsirrig. Es entspripht auch der Rechtslage, wenn es dem Kläger die Beweislast für den bösen Glauben des Beklagten auferlegt« Mit Rücksicht auf dessen Nichtbestreiten geht das angefochtene Urteil davon aus, daß sich unter.den Es führt'dann aus, er habe zu dieser Zeit keine positive Kenntnis davon gehabt, daß die Schweine nicht den Veräußerern gehörten, sowie, der Kläger habe das im Berufungsrechtszuge auch nicht behauptet; deshalb komme es darauf an, oh dem Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit das Nichteigentum der Veräußerer unbekannt geblieben sei. Das Berufungsgericht führt dann aus, die durch die Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Falles rechtfertigten nicht die Annahme eines solchen groben Verstoßes des Beklagten, auch wenn an ihn als Kaufmann und Viehhändler erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Auch die Verletzung einer Nachprüfungspflicht, ob die Veräußerer Eigentümer der Schweine waren, glaubt es ihm nicht zur last legen zu können, und führt dazu aus, es habe ihm zwar hier die Verpflichtung obgelegen, sich durch Nachfrage bei den Veräußerern über ihr Eigentumsrecht zu vergewissern. Bei Berücksichtigung der in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes^ im Anschluß an die des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze über den Rechtsbegriff.der groben Fahrlässigkeit gemäß § 932 BGB läßt sich hier zwar nicht feststellen, daß das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat* Seine Ausführungen halten aber den Angriffen der Revision im Hinblick auf die von ihr erhobenen Verfahrensrügen nicht stand. 1) Mit Recht verweist die Revision darauf, das Berufungsgericht spreche zwar von Veräußerern in der Mehrzahl, unterscheide aber nicht genau, wer denn eigentlich der Ve3>* äußerer gewesen sei, wenn es auch nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe darunter wohl WiJMH und Frau verstanden habe. Geht nämlich das Berufungsgericht von mehreren Veräußerern aus und sollte das auch der Beklagte beim Kauf angenommen haben, dann muß auf fallen, wie die Revision mit Recht bemerkt, daß (nach dem Urteil und nach der Beweisauf- Diese war zwar bei der letzten Verhandlung zugegen, hat sich aber an ihr, worauf die Revision mit Recht verweist, nicht entscheidend beteiligt. £ Hat jedoch der Beklagte ausschließlich Wi4MP als seinen Vertragspartner angesehen, wofür sprechen könnte, daß dieser allein die Rechnung für den Beklagten ausgestellt und allein, den Empfang des.Geldes bestätigt hat, dann hat er, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit einer Person verhandelt, die kaum.durch die von ihr vorgelegte Rechnung vom 13. HeflHHvam 9« September 1955, die or am 7« November wiederholt hat, Bl. 75 doA* Ms l/55), er habe angenommen, es handele sich um Frau Der Beklagte selbst hat sich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren gegen Wi^HV und P^Jvor der Kriminalpolizei MflMMHIiam 11» November 1954, d.h. wenige Tage nach den Ereignissen, als seine Erinnerung noch frisch gewesen sein muß, ebenso geäußert (Akten Ms 95/55 Bl* 135 ff)« Ob Lina P(gpihr Eigentum glaubhaft bestätigt hätte, wenn der Beklagte sie damals befragt hätte, ist nicht entscheidend; denn es kommt allein auf das Unterlassen der erforderlichen Nachprüfung, nicht auf ihren Erfolg an (RGZ 147, 521, 5.51 )* Sollten, aber weder der Zeuge EBB!} noch der Beklagte überhaupt bemerkt haben, daß WiflHI eine Rechnung vorlegte, die auf einen fremden Namen lautete, so könnte das UoUo den Schluß zulassen, daß die erforderliche Nachprüfung seines Eigentums nur sehr oberflächlich vorgenommen worden ist, und zwar auch durch den Beklagten persönlich, wenn er die Rechnung eingesehen haben sollte« 2) Bas Berufungsgericht hat nun zwar ausgeführt (S„ 7, 8), nach der Beweisaufnahme habe kein genügender Anhalt dafür Vorgelegen, daß der Beklagte selbst bei der Vorlage der Rechnung des Klägers vom 15« September 1954 von dem auf dieser Rechnung vermerkten Eigentumsvorbehalt Kenntnis erlangt habe« Vielmehr sei nach den Angaben des Zeugen Vi^pp lediglich erwiesen, der Zeuge ^abe diese Rechnung geprüft und sich Notizen gemacht* Das trifft insofern zu, als ViVHI zwar einmal ausgesagt hat, es handele sich bei der Rechnung des Klägers an Frau Lina P(Q| vom 13« September 1954 in den Strafakten Ms 95/55 Bl* 803 um Wenn er aus ihr ersehen haben will, wie er weiter ausgesagt hat, die Schweine seien bezahlt, muß er sie';>auch eingesehen haben« Auch bei seiner späteren Vernehmung (als Beschuldigter) in dem Strafverfahren gegen ihn (Ms 1/55 Bl.,69) bei ihm unmittelbar hätte Rückfrage halten müssen* Das bedeutete kaum eine besondere Verzögerung; denn den Rechnungsformulareh des Klägers (vgl* die Originalrechnung in Ms 95/55 Bl* 63) war außer Gewerbe und Anschrift auch seine Fernsprechnummer zu entnehmen* Danach soll allein der Wert der vom Kläger gelieferten Tiere 15 500 DM, mindestens aber das Doppelte, des vom Beklagten .zugebilligten Kaufpreises betragen haben* Demgegenüber genügen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, aus der Höhe des Kaufpreises ließen sich keine ausreichenden Argumente für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten herleiten. Der Revision ist darin zu folgen, daß ein solcher Hinweis gegenüber dem oben erwähnten Vorbringen des Klägers über den tatsächlichen Wert ebensowenig genügen kann wie die Bezugnahme auf den Beschluß des Schöffengerichts, Baden-Baden vom 8. Mai 1956 in der Strafsache gegen den Beklagten wegen Hehlerei und auf die Bekundung vom 7» November 1956, er habe auf dem Schweinemarkt in LflHHHHI und m§ für vergleichbare Tiere nur 62 bis 65 DH bezahlt» Diesem Teil der Aussage Wi^B03 gegenüber verweist die Revision mit Recht darauf, daß er bei der gleichen Vernehmung auch bekundet hat, er habe sich bei der Forderung eines Preises von 12 000 DM vom Beklagten an sich errechnet, sogar 14 000 DM für die Schweine verlangen zu können» Nach dem 31»' Oktober 1954 kann aber kaum noch Schweine anderweit gekauft haben, weil er bereits am 2» oder 3c November geflüchtet ist» Auf den Beschluß in der erwähnten Strafsache kam es schon deshalb nicht entscheidend'an, weil die Tat-bestandsmerkraale der Hehlerei andere sind als die der Bösgläubigkeit im Sinne von § 932 BGB» Im übrigen hat auch im Strafverfahren eine gerichtliche - oder auch nur staatsanwaltschaftliche - Beweisaufnahme über den Wert der Schweine, die hätte verwertet werden können, nicht stattgefunden. Sollte die erforderliche weitere Beweisaufnahme ergeben, was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß allein die vom Kläger gelieferten Schweine den von ihm behaupteten Wert gehabt haben, dann ist nicht auszuschließen daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des gesamten Sachverhalts kommt, vor allem, wenn berücksichtigt wird, daß der Gesamtkaufpreis von 6 300 DM sich auch noch auf weitere (17) vom Kläger nicht gelieferte Tiere bezog* Bei Feststellung der Zählung eines »»Schleuderpreises1* könnten aber möglicherweise auch die übrigen Umstände, die das Berufungsgericht bislang nicht als verdächtig angesehen hat (überhasteter Verkauf, Wechselfälligkeit usw»), eine andere Beurteilung erfahren* Es könnte alsdann insbesondere auch Bedeutung gewinnen, daß ein tierärztliches Gesundheitsattest, obwohl solche Atteste nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Schweinehandel üblich sein sollen (Schriftsatz des Beklagten vom 16* September 1955 S« 8 und Schriftsatz des Klägers vom 13* Oktober 1955 S. 9)> worauf die Revision verwiesen hat, hier nicht vorgelegt worden ist* Wenn nämlich die Bedenken des Beklagten gegen den Abschluß und sein "Brücken des Preises**, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, weitgehend ihren Grund in dem ihm nicht gefallenden Gesundheitszustand der Tiere gehabt haben, was auch Wi(MV erkannt haben müßte, so hätten diese Bedenken leicht durch ein solches Attest behoben werden können* Ließ sich aber Wi^HV, statt ein solches Attest zu beschaffen, lieber auf die Hälfte des Preises "drücken", so bleibt zu prüfen, ob nicht auch daraus der Beklagte Verdacht schöpfen mußte* Setzt sich aber ein Erwerber über hinreichende Verdachts- und Zweifelsgründe hinweg, so muß.ihm grobe Fahrlässigkeit zur Bast gelegt.werden.(BGB Darin, daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß hinsichtlich der 55 vom Kläger am 15« September weggegebenen Schweine die Hauptsache für erledigt erklärt wird, liegt keine Entscheidung zur Hauptsache. Bei der erneuten Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht indessen seine Auffassung nachzuprüfen haben, ob der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers wirklich beigetreten ist oder ob er im Widerspruch zu dieser Erklärung seinen Klagabweisungsantrag auch insoweit aufrechterhalten, hat (vgl.
nil zr J32/5Z
Verkündet
___ am 11. März 1958
Justizangestellter als Urkunasbeamter der Geschäfts-stelle
2340 094
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Viehhändlers Emil Kreis
in V!
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Viehhändler Wilhelm K o
^Straße
in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1958 unter Mitwirkung * des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel
für Recht erkannt:'
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Karlsruhe vom 9. Januar 1957 aufge-hoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
\
*-» 2 n
w
Tatbestand?
Die Parteien sind Viehhändler« Der Kläger hatte laut Kaufvertrag und Schlußschein vom 10* September 1954 an "Frau Lina die in B(MB zusammen
mit einem Franz Wi^fppeine Schweinemästerei betrieb *
50 Mastferkel unter Eigentumsvorbehalt,verkauft« Tatsächlich geliefert waren am 1% September 1954 an die Genannte 55 Stück« Darüber war ihr vom Kläger am gleichen Tage eine Rechnung ausgestellt worden« Nach dieser betrug der Gesamtkaufpreis, {einschließlich Wechselspesen) 5 503,40 DM« Davon waren 2 003*40 DM, wie sich aus der Rechnung ergab*
0 durch Nachnahme eingezogen» Wegen des Restbetrages war
ein Kundenwechsel über einen Betrag von 3 500 JM in Zahlung gegeben« Dazu heißt es in der Rechnung, das vertraglich vereinbarte Eigentumsrecht bleibe in vollem Umfange bis zur Einlösung dieses Wechsels bestehen« Am 20« Oktober 1954 schloß der Kläger mit Lina P(0 außerdem noch einen schriftlichen Schweinemastvertrag ab, den Wi^HHV als Bürge * mit Unterzeichnete, Auf Grund dieses Vertrages lieferte er am 30« Oktober 1954 insgesamt 55 Ferkel und 3 Läufer^ schweine, die in seinem Eigentum verbleiben sollten«
Wegen völliger Überschuldung kamen Lina Befund Wifli ^ 000H überein, alle in der Mästerei vorhandenen 128 Tiere
zu verkaufen und mit dem Erlös ins. Ausland zu fliehen» WiflflM suchte am Sonnabend, den 30« Oktober 1954, den Beklagten in auf und bot ihm den gesamten Schwei-
nebestand zu dem Kauf an« Dieser besichtigte die Tiere am Sonntag, den 31« Oktober 1954, und kaufte sie am gleichen Tage,für einen Gesamtkaufpreis von 6 300 DH« Am 2. November 1954 wui’den ihm die Schweine in den frühen Morgenstunden in MMHHHI durch den Bruder der Lina BflB übergeben»
Im Laufe des Vormittags kam es nochmals - in Gegenwart des vom Beklagten zugezogenen Helfers in Steuersachen
*
~ 3 ~
BflHPimd im Beisein von Lina ~ Verhand-
lung zwischen dem Beklagten und Wi(BH0* Dabei wurde die Rechnung des Klägers vom 13- September 1954 vorgelegt* Es ist streitig, ob auch der Beklagte (oder nur H4HK) sie eingesehen hat* Weil zwei Tiere auf dem Transport verendet waren, wurde der Kaufpreis auf 6 200 DM herabgesetzt* Er wurde an alsbald bar ausbezahlt*
Darüber stellte dieser dem Beklagten eine Rechnung aus, in der es heißt:
‘*126 Ferkel, wie besichtigt, zu dem Gesamtpreis von DM 6 200« Diesen Betrag habe' ich heute erhalten«
Ich versichere gleichzeitig, daß die gelieferten Schweine mein uneingeschränktes Eigentum sind*11
Mit dem Gelde flohen Lina und Wi^H£ ins Ausland« Sie wurden später wegen Unterschlagung, Betrugs und Untreue zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt* Ein gegen den Beklagten wegen Hehlerei eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem die Eröffnung des Hsuptverfahrens ablehnenden Gerichtsbeschluß«
Der Kläger nimmt die von ihm gelieferten Schweine als sein Eigentum in Anspruch und hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die ihm von Franz V/i^HI und Lina verkauf ten drei Läuferschweine und 107 Fer-
kel an ihn, den Kläger, herauszugeben, hilfsweise den Be-
%
klagten zur Zahlung von 15 500 DM zu .verurteilen«
Nachdem im Laufe des Rechtsstreits der für die im September 1954 gelieferten Schweine .in Zahlung gegebene Kundenwechsel schließlich voll eingelöst worden ist, hat er beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich der 53 Schweine der ersten Lieferung für erledigt zu erklären, und hat
er im übrigen seinen Antrag mit der Maßgabe-'wiederholt, daß die Haupt summe im Hilfsantrag um 7 800 HM ermäßigt werde.
Her Beklagte hat Klagabweisung in vollem Umfange beantragt• Er will beim Erwerb der Schweine gutgläubig gewesen sein«
Has Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hie Berufung des Klägers war erfolglos, jedoch hat das Berufungs gericht die Hauptsache hinsichtlich der 53 vom Kläger im September 1954 gelieferten Schweine für erledigt erklärt o
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, hat der Kläger zunächst Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe, wie im Berufungsrechts zuge beantragt, vorsorglich zur Zahlung von 7 700 HM nebst 5 i> Zinsen seit Klagzustellung, begehrt« In der mündlichen Verhandlung hat er nur den Hilfsantrag gestellt«
Entscheidungsgründe t
mm mm mm m mm*»* m tmmm mm m» mm mm»
A«
Has Berufungsgericht führt aus, der auf §*985 BGB gestützte Anspruch auf Herausgabe könne ebenso wie der Hilfsanspruch aus §§ 989, 990, 249 BGB nur dann begründet sein, wenn der Kläger Eigentümer der Schweine geblieben und der Beklagte nicht gutgläubig an ihnen Eigentum erworben habe* Has ist nicht rechtsirrig. Es entspripht auch der Rechtslage, wenn es dem Kläger die Beweislast für den bösen Glauben des Beklagten auferlegt« Mit Rücksicht auf dessen Nichtbestreiten geht das angefochtene
Urteil davon aus, daß sich unter.den 128 Schweinen, die er ai 31. Oktober 1954 kaufte, 110 Schweine befanden, die der.Kläger auf Grund des Kaufvei’trages vom 10c September 1954 und des Mastvertrages vom 20» Oktober 1954 geliefert hatte und an denen ihm bis dahin das Eigentum noch zustand. Es stellt weiterhin fest, die dingliche Einigung zwischen dem Beklagten und den Veräußerern über den Eigentumsübergang an den Schweinen sei erst bei der letzten Besprechung am 2. November 1954 gegen 10 Uhr in Anwesenheit des Steuerberaters zustandegekommen.
Ohne Hechtsirrtum ist es auch der Auffassung, der Beklagte, dem die Schweine einige Stunden vorher von dem Bruder der Lina P^J^übergeben waren, müsse in dem genannten Zeitpunkt (10 Uhr) gutgläubig gewesen sein, andernfalls er kein Eigentum erworben habe. Es führt'dann aus, er habe zu dieser Zeit keine positive Kenntnis davon gehabt, daß die Schweine nicht den Veräußerern gehörten, sowie, der Kläger habe das im Berufungsrechtszuge auch nicht behauptet; deshalb komme es darauf an, oh dem Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit das Nichteigentum der Veräußerer unbekannt geblieben sei. Dazu legt es dar, eine solche würde nur vorliegen, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlichem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen habe, was jedem eingeleuchtet hätte.
Das Berufungsgericht führt dann aus, die durch die Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Falles rechtfertigten nicht die Annahme eines solchen groben Verstoßes des Beklagten, auch wenn an ihn als Kaufmann und Viehhändler erhöhte Anforderungen zu stellen wären. Dabei erörtert es zunächst die äußeren Umstände der Veräußerung, die nach seiner Auffassung beim Beklagten noch nicht den dringenden Verdacht hätten erregen können, die Veräußerer
sdien nicht Eigentümer. Es meint, auch aus den besonderen Umständen, insbesondere der Höhe des Kaufpreises (im Sinne von geringen Höhe), ließen sich keine Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten herleiten. Auch die Verletzung einer Nachprüfungspflicht, ob die Veräußerer Eigentümer der Schweine waren, glaubt es ihm nicht zur last legen zu können, und führt dazu aus, es habe ihm zwar hier die Verpflichtung obgelegen, sich durch Nachfrage bei den Veräußerern über ihr Eigentumsrecht zu vergewissern. Bas sei aber durch die wiederholte Befragung Wigeschehen, der die Bechnung vom 13. September 1954 vorgelegt und glaubhaft angegeben habe, wie er das Eigentum an den übrigen Tieren erworben habe. Babei geht das Berufungsgericht davon aus, nur habe die genannte Rechnung eingesehen und geprüft. Eine Bösgläubigkeit HSfllJMN unterstellt es, führt aber aus, diese berühre nicht den Eigentumserwerb des Beklagten; denn er habe sich dahin entlastet, ihn träfe weder bei der Auswahl noch bei der Überwachung ein Verschulden.
Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, so legt das Berufungsgericht abschließend dar, könne nicht zur Feststellung einer Bösgläubigkeit des Beklagten führen.
«
B.
Bie Revision, weiche in der Hauptsache auf Weiterverfolgung des Hilfsanspruches beschränkt ist, rügt Ver- . letzung der Vorschriften der §§ 166, 276, 278, 932 BGB, insbesondere Verkennung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit, und erhebt Verfahrensrügen aus § 286 ZFO. *
* I. In der Nachprüfung, ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 932 BGB anzunehmen ist, ist das
Revisionsgoricht beschränkt« Es kann nur prüfen, oh das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist, während der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung, was im gegebenen Falle.grob ist, im wesentlichen dem Tatrichter obliegt (BGHZ 10, 14, 16 f, und Urt. vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr. 9). Bei Berücksichtigung der in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes^ im Anschluß an die des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze über den Rechtsbegriff.der groben Fahrlässigkeit gemäß § 932 BGB läßt sich hier zwar nicht feststellen, daß das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat* Seine Ausführungen halten aber den Angriffen der Revision im Hinblick auf die von ihr erhobenen Verfahrensrügen nicht stand. Das Berufungsurteil mußte vielmehr aus nachstehenden Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
II« Zu den Revisionsrügen im einzelnen:
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1) Mit Recht verweist die Revision darauf, das Berufungsgericht spreche zwar von Veräußerern in der Mehrzahl, unterscheide aber nicht genau, wer denn eigentlich der Ve3>* äußerer gewesen sei, wenn es auch nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe darunter wohl WiJMH und Frau
verstanden habe. Insoweit enthält der Gedankengang des Berufungsurteils Bücken.
Geht nämlich das Berufungsgericht von mehreren Veräußerern aus und sollte das auch der Beklagte beim Kauf angenommen haben, dann muß auf fallen, wie die Revision mit Recht bemerkt, daß (nach dem Urteil und nach der Beweisauf-
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nähme) immer nur WiflHPBnach seinem Eigentum befragt worden ist, während von Prau P(B - in Wirklichkeit Präulein P^p- keinerlei Erklärungen verlangt, von ihr auch keine in diesem Sinne abgegeben worden sind. Diese war zwar bei der letzten Verhandlung zugegen, hat sich aber an ihr, worauf die Revision mit Recht verweist, nicht entscheidend beteiligt. Schon aus diesem Grunde müssen Bedenken bestehen, ob der Beklagte seiner Nachforschungs Pflicht genügt hat, weil er von mehreren Veräußerern nur einen nach seinem Eigentum gefragt hat«
£ Hat jedoch der Beklagte ausschließlich Wi4MP als
seinen Vertragspartner angesehen, wofür sprechen könnte, daß dieser allein die Rechnung für den Beklagten ausgestellt und allein, den Empfang des.Geldes bestätigt hat, dann hat er, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit einer Person verhandelt, die kaum.durch die von ihr vorgelegte Rechnung vom 13. September 1934 als Eigentümer ' oder auch nur demnächstiger Eigentümer der Schweine ausgewiesen werden konnte; denn diese Rechnung lautete auf Prau Lina Pflp, auf die auch der Kaufvertrag und Schlußschein vom 10. September 1934 ausgestellt und mit der auch der Mastvertrag am 20. Oktober 1934 abgeschlossen war, den
£ Wi«M nur als Bürge mitunterzeichnet hatte«
Hier liegt zwar der Einwand nahe, Lina P(^sei bei der entscheidenden Verhandlung zugegen gewesen und habe durch ihr Stillschweigen zugestimmt. Darauf kommt es aber hier deshalb nicht an, weil nicht festgestellt ist, daß der Zeuge Bfpppund der Beklagte die anwesende Frau für Lina'P4ppangesehen haben. HIB^phat sogar noch im gegenwärtigen Rechtsstreit ausdrücklich als Zeuge bekundet (Protokoll vom 7. November 1956 in Verbindung mit der Niederschrift seiner Aussage vor der Kriminalpolizei
♦
HeflHHvam 9« September 1955, die or am 7« November wiederholt hat, Bl. 75 doA* Ms l/55), er habe angenommen, es handele sich um Frau Der Beklagte selbst
hat sich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren gegen Wi^HV und P^Jvor der Kriminalpolizei MflMMHIiam 11» November 1954, d.h. wenige Tage nach den Ereignissen, als seine Erinnerung noch frisch gewesen sein muß, ebenso geäußert (Akten Ms 95/55 Bl*
135 ff)« Ob Lina P(gpihr Eigentum glaubhaft bestätigt hätte, wenn der Beklagte sie damals befragt hätte, ist nicht entscheidend; denn es kommt allein auf das Unterlassen der erforderlichen Nachprüfung, nicht auf ihren Erfolg an (RGZ 147, 521, 5.51 )*
Sollten, aber weder der Zeuge EBB!} noch der Beklagte überhaupt bemerkt haben, daß WiflHI eine Rechnung vorlegte, die auf einen fremden Namen lautete, so könnte das UoUo den Schluß zulassen, daß die erforderliche Nachprüfung seines Eigentums nur sehr oberflächlich vorgenommen worden ist, und zwar auch durch den Beklagten persönlich, wenn er die Rechnung eingesehen haben sollte«
2) Bas Berufungsgericht hat nun zwar ausgeführt (S„
7, 8), nach der Beweisaufnahme habe kein genügender Anhalt dafür Vorgelegen, daß der Beklagte selbst bei der Vorlage der Rechnung des Klägers vom 15« September 1954 von dem auf dieser Rechnung vermerkten Eigentumsvorbehalt Kenntnis erlangt habe« Vielmehr sei nach den Angaben des Zeugen Vi^pp lediglich erwiesen, der Zeuge ^abe diese
Rechnung geprüft und sich Notizen gemacht* Das trifft insofern zu, als ViVHI zwar einmal ausgesagt hat, es handele sich bei der Rechnung des Klägers an Frau Lina P(Q| vom 13« September 1954 in den Strafakten Ms 95/55 Bl* 803 um
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die Bechnung, die er dem Beklagten vorgelegt habe, andererseits aber, wer Einblick in die Bechnung genommen habe, wisse er nicht mehr genau* Dazu hatte der Kläger aber, worauf die Bevision ver?/eist, im Schriftsatz vom 13. Oktober 1955 S. 9 unter Bezugnahme auf die Strafakten ausdrücklich vorgetragen, der Beklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, habe ihm
nur eine Bechnung zeigen können* Dabei lag allerdings das Schwergewicht auf - dem Wort "eine11. Der Vortrag zielte aber ersichtlich auch darauf hin, der Beklagte habe früher zugegeben, die Bechnung persönlich in die Hand bekommen zu haben. Dieser hat auch in den insbesondere in der Berufungsbegründung wiederum* in Bezug'genommenen Strafakten bei seiner schon in anderem Zusammenhang erwähnten ersten polizeilichen Vernehmung vom 11. November 1954 (in Ms 95/55) angegeben, Wid^habe "ibm” eine Bechnung vorgelegt. Wenn er aus ihr ersehen haben will, wie er weiter ausgesagt hat, die Schweine seien bezahlt, muß er sie';>auch eingesehen haben« Auch bei seiner späteren Vernehmung (als Beschuldigter) in dem Strafverfahren gegen ihn (Ms 1/55 Bl.,69) am 30* August 1955 hat er Vorlage der Bechnung an ihn selbst nicht in Abrede genommen. Dafür könnte auch sprechen, daß der Zeuge seiner Aussage
im vorliegenden Bechtsstreit erst auf besonderen fernmündlichen Anruf - und zwar,erst dann - gekommen ist, als die . übrigen Beteiligten schon beim Beklagten waren. Dem entsprechenden Vortrag des Klägers hätte das Berufungsgericht nachgehen sollen. Sollte festzustellen.sein, daß der Beklagte die Bechnung vom 13. September 1954 selbst eingesehen hat, dann bedarf es abgesehen von der Tatsache, daß sie auf Frau nicht auf Wi|0| lautet, woraus u.U.
auch Schlüsse zu ziehen sind>(s. oben), erneut der Prüfung, ♦ ob der Beklagte als Viehhändler das noch bestehende Vorbehaltseigentum des Klägers hätte erkennen und deswegen sogar
11
bei ihm unmittelbar hätte Rückfrage halten müssen* Das bedeutete kaum eine besondere Verzögerung; denn den Rechnungsformulareh des Klägers (vgl* die Originalrechnung in Ms 95/55 Bl* 63) war außer Gewerbe und Anschrift auch seine Fernsprechnummer zu entnehmen*
3) Zutreffend rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht hätte auf klären müssen, welchen Wert die Schweine, als sie der Beklagte für 6 300 BM kaufte, tatsächlich gehabt hätten. Dazu hatte der Kläger schon-in der Klage S. 3 und erneut im Schriftsatz vom 14. März 1956 S. 14 eingehende Ausführungen gemacht und auch Beweis angetreten. Danach soll allein der Wert der vom Kläger gelieferten Tiere 15 500 DM, mindestens aber das Doppelte, des vom Beklagten .zugebilligten Kaufpreises betragen haben* Demgegenüber genügen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, aus der Höhe des Kaufpreises ließen sich keine ausreichenden Argumente für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten herleiten. Es verweist in diesem Zusammenhang zwar auf das landgerichtliche Urteil, welches festgestellt habe, das Verhältnis zwischen Kaufpx*eis und Wert der Schweine sei nicht auffallend hoch gewesen* In diesem Urteil sind aber tatsächliche Feststellungen über die Werte nicht getroffen, sondern es ist darin nur der
Meinung Ausdruck gegeben, das Mißverhältnis zwischen Preis'
»
und Wert sei wohl nicht so groß gewesen, wie der Kläger es in der Klagschrift, darstelle* Dafür-ist u,a. auf das Schreiben seines Anwalts vom 7* Dezember 1954 verwiesen, in welchem der Wert (nur) mit mindestens 65 DM je Stück angegeben sei. Der Revision ist darin zu folgen, daß ein solcher Hinweis gegenüber dem oben erwähnten Vorbringen des Klägers über den tatsächlichen Wert ebensowenig genügen kann wie die Bezugnahme auf den Beschluß des Schöffengerichts, Baden-Baden vom 8. Mai 1956 in der Strafsache gegen den Beklagten wegen Hehlerei und auf die Bekundung
vom 7» November 1956, er habe auf dem Schweinemarkt in LflHHHHI und m§ für vergleichbare Tiere nur 62 bis 65 DH bezahlt» Diesem Teil der Aussage Wi^B03 gegenüber verweist die Revision mit Recht darauf, daß er bei der gleichen Vernehmung auch bekundet hat, er habe sich bei der Forderung eines Preises von 12 000 DM vom Beklagten an sich errechnet, sogar 14 000 DM für die Schweine verlangen zu können» Nach dem 31»' Oktober 1954 kann aber kaum noch Schweine anderweit gekauft
haben, weil er bereits am 2» oder 3c November geflüchtet ist» Auf den Beschluß in der erwähnten Strafsache kam es schon deshalb nicht entscheidend'an, weil die Tat-bestandsmerkraale der Hehlerei andere sind als die der Bösgläubigkeit im Sinne von § 932 BGB» Im übrigen hat auch im Strafverfahren eine gerichtliche - oder auch nur staatsanwaltschaftliche - Beweisaufnahme über den Wert der Schweine, die hätte verwertet werden können, nicht stattgefunden. Es ist vom Beklagten als Beschuldigten nur ein Privatgutachten eines Diploralandwirtes und Gutsinspektors HoMÜ vom 14» November 1954 (Bl» 75 i.V» 71 d.-A»
Ms l/56).überreichto Diese stützt sich auf eine Besichtigung am 10» November 1954c Dabei sind aber die Gewichte der Schweine nur geschätzt,, während sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14o März 1956 - zu dem Teil - auf die
erfolgte bahnamtliche Verwiegung bezogen hatte» Es kommt ................ %
hinzu, daß HoflHV, soweit sein Gutachten ersehen läßt, die drei wertvollsten Tiere, die drei Läuferschweine, die zwar in den späteren Anträgen nicht mehr berücksichtigt^ aber als mitverkauft zugegeben sind, nicht mit bewertet zu haben scheint»
Sollte die erforderliche weitere Beweisaufnahme ergeben, was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß allein die vom Kläger gelieferten Schweine den von ihm behaupteten Wert gehabt haben, dann ist nicht auszuschließen
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daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des gesamten Sachverhalts kommt, vor allem, wenn berücksichtigt wird, daß der Gesamtkaufpreis von 6 300 DM sich auch noch auf weitere (17) vom Kläger nicht gelieferte Tiere bezog*
Bei Feststellung der Zählung eines »»Schleuderpreises1* könnten aber möglicherweise auch die übrigen Umstände, die das Berufungsgericht bislang nicht als verdächtig angesehen hat (überhasteter Verkauf, Wechselfälligkeit usw»), eine andere Beurteilung erfahren* Es könnte alsdann insbesondere auch Bedeutung gewinnen, daß ein tierärztliches Gesundheitsattest, obwohl solche Atteste nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Schweinehandel üblich sein sollen (Schriftsatz des Beklagten vom 16* September 1955 S« 8 und Schriftsatz des Klägers vom 13* Oktober 1955 S. 9)> worauf die Revision verwiesen hat, hier nicht vorgelegt worden ist* Wenn nämlich die Bedenken des Beklagten gegen den Abschluß und sein "Brücken des Preises**, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, weitgehend ihren Grund in dem ihm nicht gefallenden Gesundheitszustand der Tiere gehabt haben, was auch Wi(MV erkannt haben müßte, so hätten diese Bedenken leicht durch ein solches Attest behoben werden können* Ließ sich aber Wi^HV, statt ein solches Attest zu beschaffen, lieber auf die Hälfte des Preises "drücken", so bleibt zu prüfen, ob nicht auch daraus der Beklagte Verdacht schöpfen mußte* Setzt sich aber ein Erwerber über hinreichende Verdachts- und Zweifelsgründe hinweg, so muß.ihm grobe Fahrlässigkeit zur Bast gelegt.werden.(BGB RGRK 10. Aufl, § 932 Anm* 6 a, RG Warneyer 1912 Nr. 167, HRR.1935, Nr. 177)-
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4) Ba schon die Ausführungen zu 1 bis 3 ergeben, daß das Urteil nicht aufrecht erhalten werden kann, weil eine
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weitere Aufklärung des Sachverhalts in dem aufgezeichne-ten Sinne erfolgen muß, war ein Eingehen auf die weiteren Revisionsrügen nicht erforderlich* Es kann vielmehr dem Revisionskläger überlassen bleiben, sein Vorbringen insoweit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und zu ergänzen»
HI» Der Senat hatte auch keine Veranlassung, zu der Präge Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Beklagte für ein grobes Verschulden des Zeugen HQH|bei Nachprüfung der Eigentumsverhältnisse einzustehen haben würde; • denn auch insoweit würde eine abschließende Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht möglich sein, weil das Berufungsgericht ein solches Verschulden zwar unterstellt, nicht aber-festgestellt hat»
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Darin, daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß hinsichtlich der 55 vom Kläger am 15« September weggegebenen Schweine die Hauptsache für erledigt erklärt wird, liegt keine Entscheidung zur Hauptsache. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit dieser Passung nicht etwa die Erledigung der Hauptsache entgegen dem Antrag einer Partei ausgesprochen.
Denn aus ‘den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils % » < geht eindeutig hervor,.daß es die Erklärungen und Anträge
beider Parteien zu diesem Teil des Klagbegehrens als übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne von § 91 a ZPO tfnd als Antrag auf entsprechende Entscheidung insoweit nur über die Kosten beurteilt hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht zu diesem Teil des Klagbegehrens nur über die Kosten entschieden. Diese Entscheidung wird von dem Ergebnis der erneuten Prüfung des Berufungsgerichts zur Hauptsache gemäß Abschnitt B dieses Urteils in ihrem Bestand beeinflußt werden» Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfange aufzuheben«.
Bei der erneuten Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht indessen seine Auffassung nachzuprüfen haben, ob der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers wirklich beigetreten ist oder ob er im Widerspruch zu dieser Erklärung seinen Klagabweisungsantrag auch insoweit aufrechterhalten, hat (vgl. hierzu Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18* Auflo § 91 a Anm* V; Baumbacb/Lauterbach, ZPO 25*
Aufl® § 91 a Anm«, 2; Mein DRiZ 1958, 47)«
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen* Dabei
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wird es, falls die vom Senat vorbehaltene Wertfestsetzung ergeben sollte, daß der Streitwert vor Beschränkung der Revision auf den Hilfsantrag höher war, diesen Umstand zu Basten des Klägers zu berücksichtigen haben»
Dr. Großmann Bundesrichter Dr, Gelhaar Artl
ist beurlaubt und ortsabwesend, daher verhindert, zu unterschreiben«
Dr* Großmann Dr« Spieler Dr. Dorschei