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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin vertreibt automatische Ölfeuerungsanlagen der Marke E0* Pie Beklagte stellt dampf-und heizungstechnische Anlagen her, Gegen Ende des Jahres 1964 bestellte die Birma Veit PeflH^G in VflB bei Bamberg für ihr Kalksteinwerk bei der Beklagten eine Heizanlage mit zwei Thermo-ölkesseln.Pie Beklagte, die selbst keine Ölbrenner herstellt, wandte sich an die Hlederlassung Mannheim der Klägerin« Pie Klägerin verkaufte der Beklagten zwei E0fc-Ka-stenbrenner eines bestimmten Typs mit Schaltpult sowie zwei Ventilatoren, Pie Kaufverträge bestätigte die Klägerin mit "Auftragsbestätigungen” vom 15* und 22. Januar 1965« Piese Auftragsbestätigungen nehmen auf Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Bezug, Piese enthalten unter Hr. 4 die Bestimmung, daB Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers, auch wegen eines Gewährleistungsanspruchs oder Mängelrüge,ausgeschlossen sind. Pie Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Inderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse, Beuer, ••• oder ähnliche nur vom Käufer zu vertretende Umstände beschädigt wird. Als gegen Ende des Monats April 1963 die Anlage im Werk der DeflHH KG in Betrieb gesetzt wurde, traten Störungen auf.Hach Behauptung der Beklagten arbeiteten trotz der Versuche eines von der Klägerin entsandten Ingenieurs, die Störungen zu beseitigen, die Brenner auch in der Folgezeit nicht zufriedenstellend. Als auch weiterhin die Firma DeflÜ KG die von der Beklagten hergestellte Heizungsanlage beanstandete, nahm die Beklagte, als schon der vorliegende Rechtsstreit schwebte, aus der Anlage die von der Klägerin gelieferten Brenner und Ventilatoren heraus und tauschte sie gegen solche der Firma FflH§aus. Die Klägerin hat der Beklagten die Brenner, Ventilatoren und das Schaltpult mit 15 090,40 DM berechnet. Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte hilfsweise im Wege der Widerklage für den Fall, daß das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot durchgreift, Zahlung des Betrages von 19 020,11 DM nebst Zinsen verlangt, zu dessen Leistung sie durch das Urteil des Landgerichts verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von einem Teil der Zinsforderung, mit der es die Klägerin abweist, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen. Bach Nr. 4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, die Inhalt der mit der Beklagten geschlossenen Verträge geworden sind, ist die Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Irgendwelcher Gegenansprüche, auch wegen Gewährleistungsansprüchen, des Käufers ausgeschlossen. erkennung versagt worden, wenn der Käufer in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise rechtlos gestellt wird, so wenn die Gegenforderung entscheidungsreif und begründet ist (Urteil vom 9« Februar I960, aaO), wenn durch weitere Bestimmungen die Gewährleistungsansprüche weitgehend beschnitten sind (BGHZ 48, 264, 269 ff für einen Werklieferungsver-trag) oder wenn der Gegenanspruch aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleitet wird (Urteil vom 9. Daß im vorliegenden Fall Umstände ge geben sind, die die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, ist indessen nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht geht auf die Frage, ob die von der Klägerin gelieferten Brenner Mängel aufgewiesen haben, nicht ein. Eine Änderung sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte nach Einregulierung der Anlage durch den von der Klägerin entsandten Ingenieur an jedem Kessel den Rekuperator ausgetauscht und durch einen stärkeren ersetzt hat. Soweit aber auch nur die Möglichkeit eröffnet werde, daß die Leistung der von der Klägerin gelieferten Gegenstände, wie Brenner und Ventilatoren, durch Ein- oder Umbau von Teilen der Anlage - gleich von wem geliefert - beeinträchtigt werden könnte, sei es Pflicht der Beklagten, wenn sie ihre Rechte nicht verlieren wolle, sich vor jedem Eingriff mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. Gerade der Streit darüber, ob der Einbau der verstärkten Rekuperatoren den Leistungsabfall der von der Klägerin gelieferten Brenner hervorgerufen habe, zeige, daß die Geschäftsbedingungen mit Recht solche Änderungen verböten. Ihr Geltungsbereich ist nicht nur auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschränkt Die Klägerin befaßt sich, wie aus den Bestätigungsschreiben ersichtlich ist, mit dem Vertrieb der Ölfeuerungen der Firma Die Beklagte hat unwider- So muß nach Nr. 8 Abs. 2 eine "Garantie" für einwandfreies Arbeiten des eigentlichen Wärmesystems von der die eigentliche Heizungsanlage ausftthrenden Firma garantiert werden. Sie würde den Hersteller einer Gesamtanlage, die aus den Erzeugnissen mehrerer Zulieferer zusammengebaut ist, dazu nötigen, wenn er nicht Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin verlieren will, selbst bei begründeten Beanstandungen seines Abnehmers eine Mängelbeseitigung durch Auswechslung von Teilen, die die Klägerin nicht geliefert hat, abzulehnen, sofern auch nur die - vom Käufer bestrittene - Möglichkeit Auf den Gedanken, daß ihr in den Lie-ferungs- und Zahlungsbedingungen derartiges angesonnen werde, brauchte die Beklagte nicht zu kommen.Im übrigen hat auch die Klägerin selbst sich ursprünglich nicht die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung zu eigen gemacht. Dieser Auslegung steht auch nicht der Gedanke des Berufungsgerichts entgegen, die Klägerin habe in billigenswerter Weise gegen einen Beweisnotstand geschützt werden wollen. Me Anwendung der Nr. 8 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen läßt sich auch nicht etwa damit rechtfertigen, daß die Beklagte die von der Klägerin bezogenen Ölbrenner und Ventilatoren aus der Gesamtheizungsanlage wieder herausgenommen hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision nach § 563 ZPO zurückgewiesen werden könnte. Die Beklagte habe daraufhin bis zur Erhebung der Klage keine Beanstandungen mehr erhoben, sondern im Gegenteil Zahlung durch Akzepte angeboten und das einwandfreie Arbeiten der gekauften Anlage noch während des Rechtsstreits im Schriftsatz vom 12. Diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände könnten darauf schließen lassen, daß die Beklagte auf Gewährleistungsansprüche verzichtet oder ihre Zah-lungspflicht anerkannt oder Fehler nicht mehr rechtzeitig gerügt hat. Daraus, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Ausgleich der Rechnung zwei Kundenwechsel übersandt hat, läßt sich schon deshalb ein Anerkenntnis, daß die gelieferte Anlage mangelfrei sei, nicht entnehmen, weil nach Hr. 4- Abs. 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen irgendwelcher Gegenansprüche ausgeschlossen war. Da die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung entsprechend der Klage richtet, zurückgewiesen wird, hat die Beklagte die Hälfte der bisher entstandenen gerichtlichen und außerge

Zitierte Normen: § 563 ZPO
FirmaBerufungsgerichtKäuferAnlageGeschäftsbedingungenKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Till 2R 194/69	URTEIL
lm dem Rechtsstreit
 Verkündet am 3. März 1971 Mückenhausen,
 Jus ti zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	GmbH	ft	Co. KG ln NBBl^B a.d. _
Straße, LBBH^BStraße 0, persönlioh haftende Gesellschafterin Firma HMB GmbH« diese Ter treten durch den Ge-sohäftsführer Herbert DflB jun. ln	a.d.WI
Beklagten und Reyls1onsklägerln,
 Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die FirmaHeinrich V 1 HBHHBB& Co., EflB - Ölfeuerungen in bBH^HHB (Baden), JlSstraße (B a, vertretendurch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich WiflHB in iflBBi (Baden),
Klägerin und ReTislonsbeklagte,
- FrozeßbeTollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.
 
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&
Der Till* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrlohter Br. Gelhaar»
Br. Mezger, Br. Messner, Br. Pfretzschner und Br. Hlddernenn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. Juli 1969 aufgehoben, soweit es die Hilfswiderklage abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Bie Beklagte trägt die Hälfte der bisher entstandenen gerichtlichen und außerge-richtliehen Kosten.
Bie Entscheidung über die weiteren Kosten aller Rechtszüge wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 
n
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt automatische Ölfeuerungsanlagen der Marke E0* Pie Beklagte stellt dampf-und heizungstechnische Anlagen her, Gegen Ende des Jahres 1964 bestellte die Birma Veit PeflH^G in VflB bei Bamberg für ihr Kalksteinwerk bei der Beklagten eine Heizanlage mit zwei Thermo-ölkesseln.Pie Beklagte, die selbst keine Ölbrenner herstellt, wandte sich an die Hlederlassung Mannheim der Klägerin« Pie Klägerin verkaufte der Beklagten zwei E0fc-Ka-stenbrenner eines bestimmten Typs mit Schaltpult sowie zwei Ventilatoren, Pie Kaufverträge bestätigte die Klägerin mit "Auftragsbestätigungen” vom 15* und 22. Januar 1965« Piese Auftragsbestätigungen nehmen auf Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin Bezug, Piese enthalten unter Hr. 4 die Bestimmung, daB Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers, auch wegen eines Gewährleistungsanspruchs oder Mängelrüge,ausgeschlossen sind. Pie Hr, 8 der Bedingungen, die die Gewährleistung und Haftung betrifft, lautet auszugsweise:
Eine Garantie für einwandfreies Arbeiten und ausreichende Bemessung des eigentlichen Wärmesystems ... muß von der die eigentliche Heizungsanlage ausführenden Birma garantiert werden. Eine Haft von seiten des Lieferers wird in jedem Ball abgelehnt.
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Pie Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Inderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse, Beuer, ••• oder ähnliche nur vom Käufer zu vertretende Umstände beschädigt wird.
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Die Beklagte ließ die Brenner und Ventilatoren am 26. Februar 1963 abholen und baute sie mit zwei von ihr hergestellten Wärmeerzeugern (Thermo-Ölkesseln) zu der Ölfeuerungsanlage zusammen, die die Firma Veit DeflU KG bei ihr bestellt hatte.
Als gegen Ende des Monats April 1963 die Anlage im Werk der DeflHH KG in Betrieb gesetzt wurde, traten Störungen auf. Hach Behauptung der Beklagten arbeiteten trotz der Versuche eines von der Klägerin entsandten Ingenieurs, die Störungen zu beseitigen, die Brenner auch in der Folgezeit nicht zufriedenstellend. Die Beklagte baute darauf in die Heizungsanlage anstelle des von ihr gelieferten Rekuperators (Vorwärmeis) einen anderen ein. Als auch weiterhin die Firma DeflÜ KG die von der Beklagten hergestellte Heizungsanlage beanstandete, nahm die Beklagte, als schon der vorliegende Rechtsstreit schwebte, aus der Anlage die von der Klägerin gelieferten Brenner und Ventilatoren heraus und tauschte sie gegen solche der Firma FflH§aus. Die entfernten Brenner und Ventilatoren stellte sie der Klägerin zur Verfügung.
Die Klägerin hat der Beklagten die Brenner, Ventilatoren und das Schaltpult mit 15 090,40 DM berechnet. Am 15* Juli 1965 übersandte die Beklagte der Klägerin zu dem Ausgleich der Rechnung, die sie der Höhe nach beanstandete, zwei Kundenwechsel über insgesamt 14 700 DM. Die Klägerin wies die Wechsel zurück und forderte Barzahlung. Unstreitig steht der Klägerin aus anderen Rechtsgeschäften gegen die Beklagte noch eine weitere Forderung in Höhe von 4 116 DM zu.
 
Mit der Klage begehrte die Klägerin im ersten Rechtszuge Zahlung von insgesamt 19 206,40 DM nebst Zinsen. Die Beklagte machte geltend, ihr stünden darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu. Mit diesen Ansprüchen rechnete die Beklagte auf. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 19 020,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat dahinstehen lassen, ob ein Teil der von der Beklagten vorgebrachten Mängelrügen begründet sei. Der Beklagten sei es, so meint das Landgericht, wegen des zu dem Vertragsbestandteil gewordenen Ausschlusses der Aufrechnung und Zurückbehaltung verwehrt,unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.
Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte hilfsweise im Wege der Widerklage für den Fall, daß das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot durchgreift, Zahlung des Betrages von 19 020,11 DM nebst Zinsen verlangt, zu dessen Leistung sie durch das Urteil des Landgerichts verurteilt worden ist. Hilfsweise hat die Beklagte auch Wandlung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von einem Teil der Zinsforderung, mit der es die Klägerin abweist, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihre Hilfswiderklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen
 Entscheidungsgründe:
A.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem Klageanspruch macht die Beklagte nur geltend, daß die gelieferten Brenner und Ventilatoren Mängel aufwiesen und daß sie deshalb die Zahlung des Kaufpreises verweigern und mit einer Schadensersatzforderung aufrechnen könne. Selbst wenn der Beklagten GewährleistungsanSprüche zustehen sollten, ist sie indessen zur Zahlung des Klagebetrages verpflichtet. Bach Nr. 4 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin, die Inhalt der mit der Beklagten geschlossenen Verträge geworden sind, ist die Aufrechnung und Zurückhaltung wegen Irgendwelcher Gegenansprüche, auch wegen Gewährleistungsansprüchen, des Käufers ausgeschlossen. Die Wirksamkeit solcher Bestimmungen hat der erkennende Senat wiederholt anerkannt, weil der Verkäufer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, sich durch Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis und des Zurückbehaltungsrechts dagegen zu sichern, daß ihm der Kaufpreis für eine erbrachte Leistung vorenthalten wird (vgl. Urteile vom 26. November 1957 - VIII ZR 314/56 - LM BGB § 476 Nr. 4; vom 9. Februar I960 - VIII ZR 53/59 - LM Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10 = BGHWarn 1959/60 Nr. 327; vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 - LM BGB § 387 Nr. 42 » BGHWarn 1966 Nr. 112 ■ WM 1966, 734). Dem Ausschluß des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts ist in der Rechtsprechung allerdings die An-
 
erkennung versagt worden, wenn der Käufer in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise rechtlos gestellt wird, so wenn die Gegenforderung entscheidungsreif und begründet ist (Urteil vom 9« Februar I960, aaO), wenn durch weitere Bestimmungen die Gewährleistungsansprüche weitgehend beschnitten sind (BGHZ 48, 264, 269 ff für einen Werklieferungsver-trag) oder wenn der Gegenanspruch aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleitet wird (Urteil vom 9. Mai 1966, aaO). Daß im vorliegenden Fall Umstände ge geben sind, die die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, ist indessen nicht ersichtlich.
B.
Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie Bich gegen die Abweisung der Hilfswiderklage wendet.
I. 1. Das Berufungsgericht geht auf die Frage, ob die von der Klägerin gelieferten Brenner Mängel aufgewiesen haben, nicht ein. Es hält einen Gewährleistungsanspruch schon deshalb nach Nr. 8 Abs. 8 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin für ausgeschlossen, weil die Beklagte ohne Einverständnis der Klägerin Änderungen an der Anlage vorge nommen habe. Eine Änderung sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte nach Einregulierung der Anlage durch den von der Klägerin entsandten Ingenieur an jedem Kessel den Rekuperator ausgetauscht und durch einen stärkeren ersetzt hat. Sie habe, so meint das Berufungsgericht, damit die Anlage verän-
dert und sich nachträglich auf einen Mangel berufen, der mit dem Einbau des stärkeren Rekuperators im Zusammenhang stehen könne. Die Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit sei zwar von der Beklagten errichtet worden, und nicht jede nachträgliche Veränderung daran, insbesondere an Teilen, die mit der Lieferung der Klägerin nichts zu tun hätten, greife in die Rechte der Klägerin ein. Soweit aber auch nur die Möglichkeit eröffnet werde, daß die Leistung der von der Klägerin gelieferten Gegenstände, wie Brenner und Ventilatoren, durch Ein- oder Umbau von Teilen der Anlage - gleich von wem geliefert - beeinträchtigt werden könnte, sei es Pflicht der Beklagten, wenn sie ihre Rechte nicht verlieren wolle, sich vor jedem Eingriff mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. Gerade der Streit darüber, ob der Einbau der verstärkten Rekuperatoren den Leistungsabfall der von der Klägerin gelieferten Brenner hervorgerufen habe, zeige, daß die Geschäftsbedingungen mit Recht solche Änderungen verböten.
2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sind der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge zugänglich. Ihr Geltungsbereich ist nicht nur auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beschränkt Die Klägerin befaßt sich, wie aus den Bestätigungsschreiben ersichtlich ist, mit dem Vertrieb der Ölfeuerungen der Firma	Die	Beklagte hat unwider-
sprochen vorgetragen, bei den Lieferungsbedingungen der Klägerin handele es sich um Bedingungen der Firma E^H, die von sämtlichen Unternehmen, die Erzeugnis
 
se der Pima E^B vertreiben, angewandt würden. Die Auslegung der Bedingungen kann daher verschiedenen Oberlandesgerichten obliegen.
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen stellen sich als typische, in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklauseln dar, die das Revisionsgericht frei auslegen kann.
b) Bel der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zu beachten, daß nicht wie bei einem Individualvertrag der Wille und die Absichten der Parteien im Einzelfall, sondern der typische Sinn der Bedingungen zu ermitteln ist. Der Sinngehalt der Bedingungen ist nach objektiven Maßstäben unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise festzustellen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung als der Ausdruck des Willens verständiger und redlicher Vertragspartner zu werten ist. Etwa verbleibende Zweifel muß der Vertragsgegner gegen sich »a gelten lassen, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgearbeitet und verwendet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = LM BGB § 455 Nr.20 = BGHWam 1968 Nr. 42). Unter diesem Blickpunkt kann die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Seine Annahme, unter "Anlage" sei nicht nur eine yüböjOm Klägerin, als Verkäuferin verkaufte Anlage
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reit8 mit dem eindeutigen Wortlaut in Widerspruch.
In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird genau zwischen der verkauften "Anlage" (so Nr. 2 Abs.2,
 Nr. 5 Abs. 1, Nr. 8 Abs. 1 und 3, Nr. 9) und der "Heizungsanlage" (Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9) unterschieden. Unter "Heizungsanlage" wird ersichtlich die gesaunte Anlage im Gegensatz zu den in die Gesamtanlage einzubauenden Ölfeuerungsanlagen, die die Klägerin vertreibt, verstanden. So muß nach Nr. 8 Abs. 2 eine "Garantie" für einwandfreies Arbeiten des eigentlichen Wärmesystems von der die eigentliche Heizungsanlage ausftthrenden Firma garantiert werden. Nach Nr. 9 bleibt auch beim Einbau der gelieferten Anlage in einer Heizungsanlage der Eigentumsvorbehalt der Klägerin bestehen, da das Gerät nur als Zusatzanlage gilt.Wenn schließlich gerade nach Nr. 8 Abs. 8 die Gewährleistung auch bei Beschädigung der Anlage durch Feuer, Explosion oder ähnliche Umstände erlöschen soll, so kann sich das nur auf die von der Klägerin bezogene Anlage, nicht aber auf die Gesamtheizungsanlage oder andere nicht von der Klägerin gelieferte Teile beziehen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts führt auch zu einem wirtschaftlich kaum vertretbaren Ergebnis.
Sie würde den Hersteller einer Gesamtanlage, die aus den Erzeugnissen mehrerer Zulieferer zusammengebaut ist, dazu nötigen, wenn er nicht Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin verlieren will, selbst bei begründeten Beanstandungen seines Abnehmers eine Mängelbeseitigung durch Auswechslung von Teilen, die die Klägerin nicht geliefert hat, abzulehnen, sofern auch nur die - vom Käufer bestrittene - Möglichkeit
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besteht, daß mit dieser Auswechslung der von der Klägerin gelieferte Teil beeinträchtigt werden könnte. Bine solche Verweigerung der Mängelbeseitigung könnte den Hersteller einer Gesamtanlage der Gefahr untragbarer Schadensersatzansprüche seitens des Abnehmers aussetzen. Auf den Gedanken, daß ihr in den Lie-ferungs- und Zahlungsbedingungen derartiges angesonnen werde, brauchte die Beklagte nicht zu kommen.Im übrigen hat auch die Klägerin selbst sich ursprünglich nicht die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung zu eigen gemacht. Sie hat nach etwa 3 1/2-jähriger Prozeßdauer erstmalig im Berufungsrechtszuge mit Schriftsatz vom 16. April 1969 vorgebracht, der Einbau stärkerer Rekuperatoren schließe nach Nr. 8 Abs.8 der Geschäftsbedingungen jedwede Gewährleistung aus.
Der Senat legt daher den Ausdruck "Anlage" in Nr. 8 Abs. 8 der Geschäftsbedingungen dahin aus, daß darunter wie in Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3, Nr. 8 Abs. 1 und Nr. 9 Abs. 1 die von der Klägerin angebotene und von ihr verkaufte Anlage zu verstehen ist. Diese Auslegung fügt sich in die gesetzliche Bestimmung der §§ 467, 331, 332 BGB ein, wonach die Wandlung ausgeschlossen ist, wenn der Käufer eine wesentliche Verschlechterung der empfangenen Kaufsache verschuldet oder sie durch Verarbeitung oder Umbildung umgestaltet hat.
Dieser Auslegung steht auch nicht der Gedanke des Berufungsgerichts entgegen, die Klägerin habe in billigenswerter Weise gegen einen Beweisnotstand geschützt werden wollen. Die Beweislast für Gewährleistungsansprüche hat der Käufer. Er muß also die Tat-
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Sachen beweisen, aus denen sich ergibt, daß der Verkäufer für einen behaupteten Mangel einzustehen hat. Wird dieser Beweis unmöglich gemacht oder erschwert, so trifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dieser Umstand nicht den Verkäufer, sondern umgekehrt den Käufer. Ein Bedürfnis des Verkäufers, sich dadurch, daB die Gesamtheizungsanlage durch den Käufer nicht verändert wird, vor Schaden zu schützen, besteht danach nicht.
Me Anwendung der Nr. 8 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen läßt sich auch nicht etwa damit rechtfertigen, daß die Beklagte die von der Klägerin bezogenen Ölbrenner und Ventilatoren aus der Gesamtheizungsanlage wieder herausgenommen hat. Damit hat sie eine Änderung an diesen Geräten nicht vorgenommen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision nach § 563 ZPO zurückgewiesen werden könnte.
Das Berufungsgericht prüft, ob der Ausschluß der Gewährleistung wegen "Änderungen an der Anlage" etwa deshalb unzulässig sei, weil die Klägerin ihre Nachbesserungspflicht verletzt habe. Dazu führt es aus, die Beklagte habe zwar bei der Inbetriebnahme der Anlage die Klägerin auf Schwierigkeiten hingewiesen. Die Klägerin habe sofort einen Ingenieur entsandt, der einen Prüfbericht verfaßt und der Be-
 
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 klagten den Grund der Mängel dargelegt habe. Die Beklagte habe daraufhin bis zur Erhebung der Klage keine Beanstandungen mehr erhoben, sondern im Gegenteil Zahlung durch Akzepte angeboten und das einwandfreie Arbeiten der gekauften Anlage noch während des Rechtsstreits im Schriftsatz vom 12. Oktober 1965 bestätigt. Diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände könnten darauf schließen lassen, daß die Beklagte auf Gewährleistungsansprüche verzichtet oder ihre Zah-lungspflicht anerkannt oder Fehler nicht mehr rechtzeitig gerügt hat. Indessen lassen die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen beiläufigen Feststellungen in dieser Hinsicht einen sicheren Schluß nicht zu. Daraus, daß die Beklagte der Klägerin zu dem Ausgleich der Rechnung zwei Kundenwechsel übersandt hat, läßt sich schon deshalb ein Anerkenntnis, daß die gelieferte Anlage mangelfrei sei, nicht entnehmen, weil nach Hr. 4- Abs. 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen irgendwelcher Gegenansprüche ausgeschlossen war. Ein unbedingtes Anerkenntnis der Fehlerfreiheit ist auch nicht im Schriftsatz der Beklagten vom 12. Oktober 1965 zu finden.
In ihm heißt es wörtlich: "Der Kunde hat vorläufig keine Beanstandungen mehr". Die Möglichkeit, daß Beanstandungen erfolgen könnten, hat die Beklagte also nicht ausgeschlossen. In der Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte denn auch vorgetragen, bei der Inbetriebnahme hätten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die auf die Dauer nicht behoben werden könnten, auch wenn dies zunächst so geschienen habe. Daß die Unzulänglichkeit der von der Klägerin
 
gelieferten Brenner erst später klar hervorgetreten sei, erkläre sich daraus, daß die Firma De^m zunächst nicht die volle Leistung der beiden Geräte benötigt habe und auch nicht habe abnehmen können.Erst später, als die volle Leistung beansprucht wurde,habe sich gezeigt, daß die Brenner nicht das Verlangte leisteten und laufend Störungen eingetreten seien.
Die Abweisung der Hilfswiderklage kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist deshalb insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob der Beklagten Gewährleistungsansprüche zustehen.
C.
Da die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung entsprechend der Klage richtet, zurückgewiesen wird, hat die Beklagte die Hälfte der bisher entstandenen gerichtlichen und außerge
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richtlichen Kosten (§§ 92, 97 ZPO) zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten aller Rechts züge wird dem Berufungsgericht übertragen.
Dr. Gelhaar	Dr.	Mezger	Dr.	Messner
 Dr. Pfretzschner
 Dr.Hiddemann