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BGH

Gericht: BGH

rufungsgericht hat das Urteil gemäß § 7 Abs« 2 GRMG für vorläufig vollstreckbar erklärt, weil die Aussetzung der Vollstreckung dem Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der gegebenen Sachlage - Zwangsverwalter klagt gegen Konkursverwalter - ist davon auszugehen, daß einer Partei auf jeden Fall ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen wird: Dem Kläger, wenn die Vollstreckung des Räumungsurteils ausge-setzt, den Beklagten, wenn sie nicht ausgesetzt wird. Eine Ausnahme davon, mit der Folge umgekehrter Interessenbewertung, macht § 7 Abs. 2 GRMG jedoch für den Fall, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Dann löst das Gesetz den Interessenkonflikt zugunsten des Vermieters und gibt ihm die Möglichkeit, schon aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Ur teils die Räumung zu erzwingen. Der Schaden, der dem Mieter aus der Vollstreckung eines solchen Urteils erwächst, ist schon kraft Gesetzes für ihn ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs» 2 ZP0o Denn wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben wird, kann er gemäß § 717 Abs«. 3 Satz 3 ZPO keinen Schadensersatz verlangen, sondern ist auf einen Bereicherungsanspruch beschränkt« Für den Vermieter würde deshalb die Regelung des § 7 Abs« 2 GRMG5 die ihm in Ausnahmefällen die Möglichkeit gibt, schon aus einem nicht rechtskräftigen Räumungsurteil zu Vollstrecker!, bei Revisionseinlegung praktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn auch gegenüber einem nach § 7 Abs« 2 GRMG für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil § 719 Abs« 2 ZPO durchgreifen vrür-de« Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs*2 GRMG.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
BerlinvorläufigZPOKlägerVermieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 719 Abs« 2
ist nicht anwendbar, wenn das Berufungsurteil gemäß § 7 Abs« 2 GRMG für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist«
BGH, Beschl« v« 21« Oktober 196^ - VIII ZR 19^/6^ - KG Berlin
LG Berlin
VIII ZR_19V6]+
Be Schluß in dem Rechtsstreit
1) des Rechtsanwalts Gustav SchfM^VP in
(Schöflm^), W^straße #, als Konkursverwalter Uber das Vermögen des Dipl» Ing* Götz R^D9
in
2) dos Kaufmanns Rolf St<
Straße GP9
Beklagten und Revisionskläger„ - ProzoßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 den Zwangsverwalter Hans Joachim (ChOHHBHB)» BiflHistraSe
 in B<
Kläger und Revisionsbeklagten„
- Prozeßbevollmächtigte:	Recht	sanwäjUe	Prof* Dr.
und Dr* 40^ -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21* Oktober 196*f unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Artl„ Dr. Dorschel9 Dr* Mezger und Mormann beschlossen:
Der Antrag der Beklagten,, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2*+. August I96W über , den 31* Oktober 196b hinaus einzustellen9 wird zurückgewiesen*
G r ü ri^d e :
Die Beklagten sind verurteilt worden,, gewerblich genutzte Räume sofort zu räumen und an den Kläger herauszugeben* Das Be-
rufungsgericht hat das Urteil gemäß § 7 Abs« 2 GRMG für vorläufig vollstreckbar erklärt, weil die Aussetzung der Vollstreckung dem Kläger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagten beantragen mit der Behauptung, die Vollstreckung des Urteils würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs» 2 ZPO,
Bei der gegebenen Sachlage - Zwangsverwalter klagt gegen Konkursverwalter - ist davon auszugehen, daß einer Partei auf jeden Fall ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen wird: Dem Kläger, wenn die Vollstreckung des Räumungsurteils ausge-setzt, den Beklagten, wenn sie nicht ausgesetzt wird. Das Gesetz hat in § 7 Abs, 2 GRMG die Möglichkeit dieses Konflikts gesehen. Es hat, weil die Zwangsräumung eines gewerblichen Mie tors in der Regel vollendete Tatsachen schafft und häufig beträchtlichen und nur schwer oder überhaupt nicht wiedergutzu-machenden Schaden für den Mieter nach sich zieht, grundsätzlich untersagt, solche Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Zwangsräumung soll grundsätzlich erst aufgrund eines rechtskräftigen Urteils durchgesetzt werden können. Insoweit setzt das Gesetz die Interessen des Vermieters denen des Mieters nach. Eine Ausnahme davon, mit der Folge umgekehrter Interessenbewertung, macht § 7 Abs. 2 GRMG jedoch für den Fall, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Dann löst das Gesetz den Interessenkonflikt zugunsten des Vermieters und gibt ihm die Möglichkeit, schon aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Ur teils die Räumung zu erzwingen. Diese Lösung des Interessenkonflikts beansprucht Gültigkeit auch und erst recht im Falle des § 719 Abs. 2 ZPO.
Dann hat der Vermieter schon in der zweiten Instanz ein vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten. Der Schaden, der dem Mieter aus der Vollstreckung eines solchen Urteils
 erwächst, ist schon kraft Gesetzes für ihn ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs» 2 ZP0o Denn wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben wird, kann er gemäß § 717 Abs«. 3 Satz 3 ZPO keinen Schadensersatz verlangen, sondern ist auf einen Bereicherungsanspruch beschränkt« Für den Vermieter würde deshalb die Regelung des § 7 Abs« 2 GRMG5 die ihm in Ausnahmefällen die Möglichkeit gibt, schon aus einem nicht rechtskräftigen Räumungsurteil zu Vollstrecker!, bei Revisionseinlegung praktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn auch gegenüber einem nach § 7 Abs« 2 GRMG für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil § 719 Abs« 2 ZPO durchgreifen vrür-de« Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs*2 GRMG.
Dem Einstellungsantrag ^er Beklagten konnte deshalb nicht entsprochen werden«
Dr« Haidinger Artl Dr« Dorschei Dr» Me'zger Mormahn