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BGH · VIII ZR 194/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 194/63

Der Beklagte übernahm beide Lastkraftwagen mit Anhängern«, Er fuhr sie einige Zeit in seinem Betrieb«, Am 7° Dezember 1956 gab er sie an die Klägerin zurück» Zuvor hatte er am 1» Dezember 1956 mündlich und am 4» Dezember 1956 schriftlich seinen Rücktritt von Vertrage erklärt, bevor die beabsichtigten Anträge auf "Umschreibung" der Konzessionen gestellt worden waren» sondern als Verkäuferin aufgetreten ist, so unterliegt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Leistungen, für die sie jetzt Bezahlung verlangt, nicht aufgrund besonderen Vertrages, insbesondere V/erkverträges oder Auftrages, sondern im Rahmen des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages erbracht, keinen rechtlichen Bedenken. Im gegenwärtigen Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrage berufen kann. 2. Das Berufungsgericht ist auf seine frühere Begründung nicht zurückgekommen, der Beklagte habe den Eintritt der für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 6. seine Bereitwilligkeitserklärung, einen Proforma-Vertrag mit der diese Verpflichtung habe dazu dienen sollen, die Regierung zu täuschen« Für da3 gegenwärtige Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich eine solche Täuschungsabsicht nicht hat feststellen lassen« IIIo Das Berufungsgericht sieht in der Bestimmung, daß der Kauf nur Gültigkeit habe, wenn die Konzessionen auf den Beklagten umgeschrieben würden, wie schon im ersten Berufungsurteil, eine auf schiebende Bedingung im Sinne von § 15B Abs« 2 BGB« Diese Auslegung enthält keinen Rechtsirrtum. Sie .wird auch von der Revision nicht angegriffen« Das Berufungsgericht vertritt weiter die Rechtsauffassung, eine Verpflichtung des Beklagten zu Leistungen aus dem Kaufverträge habe von vornherein nicht eintreten können, v/enn die Umschreibung der Konzessionen überhaupt nicht erreichbar gewesen sein würde, weil der Vertrag dann unter einer unmöglichen aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sein würde« Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGB RGRK 11« Aufl» § 3o6 An. 3) = Die Revision wendet sich aber - im Ergebnis mit Recht - gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich hier um eine solche unmögliche Bedingung gehandelt. Hof zur fraglichen Zeit auch noch ein "Nahverkehrsunternehmen" gemeldet gewesen sei (Auskunft dieser Verwaltung vom 3o» Oktober 1962) und weil nach seiner Aussage als Zeuge damals im Nahverkehr den LKV/ Faun HO - A 242 eingesetzt gehabt habe»Inwieweit das geschehen sei, hält das Berufungsgericht für unerheblich» Bei dieser Sachlage sollen die Voraussetzungen des § 9 Abs» 2 Satz 2 GüKG: "Übertragung eines Unternehmens im ganzen" nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht erfüllt gewesen sein, weil der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 9» Februar 1963 S. 2) den Güternahverkehrsanteil des Unternehmens Max von vornherein nicht habe übernehmen wollen; denn die Übernahme auch dieses Anteils habe damals noch zur Übernahme eines "Gütertransportunternehmens im ganzen" gehört» Letzteres soll sich zwingend daraus ergeben, daß erst in der "Allgemeinen Verwaltungsvorsehrift zu dem GüKG vom 22» Februar 1961" (Beilage zu dem BAnz Nr» 46 vom 7» März 1961) bestimmt worden ist, der Vorschrift im § 9 Abs» 2 Satz 2 GüKG sei auch entsprochen, wenn nur der Güterfernverkehr oder der Möbelfernverkehr eines Gütertransportunternehmens mit den genehmigten Fahrzeugen übertragen werden solle» Dazu verweist das Berufungsgericht auf die "Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem GüKG vom 3o» Juli 1953” (BAnz Nr» 147 vom 4« August 1953) in der 1956 noch geltenden Fassung unter 4 (zu § 9 Abs» 2 Satz 2)» Dort heißt es: März 1963 entnimmt das Berufungsgericht, daß diese Regierung als die zuständige Genehmigungsbehördc einen Antrag des Beklagten auf Erteilung von Genehmigungen für den Güterfernverkehr "anläßlich sprochen hätte, weil sie sich an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30o Juli 1953 gehalten haben und danach davon ausgegangen sein würde, es liege keine Übertragung dieses Unternehmens im ganzen auf den Beklagten vor, weil der Güternahverkehr ausgenommen worden sei. August 1962 entgegenstehen, sie würde auf Anfrage der Regierung Mittelfranken die beiden Fernverkehrsgenehmigungen Lauterbachs als für dieses Unternehmen zuständige Behörde zur Erteilung an den Erwerber (Beklagten) durch die für diesen zuständige Stelle "freigegeben" haben. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Auskunft der Regierung Oberfranken sei nicht zu entnehmen, ob ihr bei der damaligen Rücksprache der Klägerin mit ihrem Sachbearbeiter bekannt gewesen sei, daß der "Güternahverkehrsan-teil" des Transportunternehmens Lauterbach vom Beklagten nicht übernommen werde, außerdem habe die Regierung Mittelfranken bei ihrer Stellungnahme vom 22. Der Revision ist darin zu folgen, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Umschreibung der Konzessionen des Unternehmens l^||k auf den Beklagten sei "nicht erreichbar" und der Vertrag deshalb unter einer "unmöglichen" aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, nicht rechtsirrtumsfrei begründet hat. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Übertragung nur eines Gütertransportzweiges unter Fortführung der anderen Zweige durch den Veräußerer sei die Erteilung einer Genehmigung an den Erwerber aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG nicht möglich gewesen, ist zwar früher auch von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG (in den Erläuterungen zu § 9 S, 7 unter Anführung eines Erlasses BVM ~ SV 7 - 6113 U/55 - v. hr gehören sollen,; vertreten worden« Wortlaut und Sinn des Gesetzes zwingen jedoch nicht zu dieser Auslegung« Das Gesetz selbst verwendet (in § 9 Abs« 2 Satz 2 GüKG) den Ausdruck "Unternehmen ira ganzen“ ohne Einschränkung« Nr« 4 (zu § 9 Abs« 2 Satz 2 GüKG) der 1956 insoweit noch in dieser Passung geltenden Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3o. Dieser Verkehr bedarf aber nur als Gütcrlinienverkehr, den die Pirma L^m^ nicht betrieb, der Genehmigung der höheren Landesverkehrsbehörde (3» Abschnitt 2« Titel § 9o ff, 92), während für den allgemeinen Güternahverkehr (mit Laszkraftwagen über eine bestimmte Nutzlast hinaus) nur eine Erlaubnis der unteren Verkehrsbehörde erforderlich ist (§§ 8o, 83 GüKG). Es genügt, aufzuzeigen, daß eine Auslegung des Gesetzes dahin, unter Unternehmen im ganzen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sei auch nur der Güterfernverkehrsanteil eines Transportunternehmens ohne Güternahverkehr saiteil zu verstehen, schon vor dem Erlaß der Allgemeinen Verv/altungsvorschriften zu dem GüKG vom 22o Februar 1961 möglich gewesen ist. Io kf gung eines Unternehmens im ganzen im Sinne von § 9 Abs* 2 Satz 2 GüKG gehörte, abweichende Auffassungen vertreten, so war es in erster Reihe Aufgabe der übergeordneten Verkehrsbehörde, hier wohl obersten Landesverkehrsbehörde, für eine einheitliche Handhabung des Gesetzes zu sorgen* Laß die Regierung Oberfranken aber hier anderer Ansicht war als die Regierung Mittelfranken, lag schon nach ihrem Schreiben vom 1* August 1962 mindestens nahe; es war aber vom Beklagten dafür auch im Schriftsatz vom 12» Januar 1963 S. Von einer "unmöglichen aufschiebenden Bedingung", v/eil eine "Umschreibung der Konzessionen" oder richtiger eine Heuerteilung der Konzessionen an den Beklagten nicht erreichbar v/ar, hätte das Berufungsgericht deshalb hier nur dann ausgehen dürfen, wenn es fest-gestellt hätte, daß bei einer ablehnenden Entscheidung der Regierung Mittelfranken auch im Beschwerdewege eine anderv/eite Entscheidung nicht erreichbar gewesen wäre und daß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Sinne der Klägerin bislang nicht Vorlagen* An einer solchen Feststellung fehlt es* Der Senat kann sie nicht selbst treffen, wie die Revision meint; denn es handelt sich nicht um die Entscheidung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage* Es ist noch kein Verwaltungsakt ergangen, dessen Richtigkeit in Streit ist* Die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, in v/elehern Sinne ein Antrag in einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt von den Verwaltungsbehörden beschieden worden wäre* Das muß der Tatrichter feststellen. Eines Eingehens auf die übrigen Rügen der Revision bedurfte es nicht* Der Klägerin kann es überlassen bleiben, ihr Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen* An dieses war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-v/eisen, weil es noch weiterer Feststellungen über die Verwaltungsund gegebenenfalls auch Verv/altungsgerichtspraxis im Lande Bayern zu § 9 Aba» 2 Satz 2 GüKG Ende 1956 bedarf * hätte erreicht werden können ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin oder auch zu dem Beklagten verpflichtet und auch bereit war, durch Erfüllung der Auflagen dahin mitzuwirken, daß der Beklagte die Genehmigungen erhielte

Zitierte Normen: § 9 GüKG
FirmaBerufungsgerichtGenehmigungGüKGKlägerinUnternehmenRegierung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein
2078 029
GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 9 Abs» 2 Satz 2
Zur Frage, wann die Veräußerung eines "Unternehmens im ganzen" anzunehmen isto
BGH, Urt„ vo 24. Mai 1965 - VIII ZR 194/63 ~ 0I,(J Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
*r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 194/63	URTEIL	Verkündet	am
24c Mai 1965 Klett, Justizobersekretär in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma Erich Bi Ni
, Inhaber Erich Weg M,
m
Klägerin und ReVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 gegen
den (Transportunternehmer Hans E| Jfli^lfcstraße
 in Nt
 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
2
t
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr0 Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7o Mai 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten beider Revisionen übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, ein Transportunternehmer in Nürnberg, beabsichtigte im Herbst 1956 seinen Betrieb durch Erwerb von "Lastkraftwagen mit Güterfernverkehrskonzessionen" zu erweitern. Der Fuhrunternehmer Mnr	i r> Hof besaß zwei Lastzüge■> die für
 ihn zu dem Güterfernverkehr zuzulassen waren und die er mit den Konzessionen zu verkaufen beabsichtigte. Die Klägerin, eine Reifengroßhandlung in Nürnberg, stand mit beiden Unternehmern in Geschäftsverbindung. Es kam zu Vereinbarungen über den "Verkauf des Transportunternehmens des Lauterbach, bestehend aus 2 Krupp-Titan-Lastkraftwagen mit Anhängern und 2 Fernverkehrskonzessionen "an den Beklagten. Darin heißt es:
"Der Kauf hat nur Gültigkeit, wenn die Konzessionen auf mich (Beklagten) umgeschrieben werden."
 
Der Beklagte übernahm beide Lastkraftwagen mit Anhängern«, Er fuhr sie einige Zeit in seinem Betrieb«, Am 7° Dezember 1956 gab er sie an die Klägerin zurück» Zuvor hatte er am 1» Dezember 1956 mündlich und am 4» Dezember 1956 schriftlich seinen Rücktritt von Vertrage erklärt, bevor die beabsichtigten Anträge auf "Umschreibung" der Konzessionen gestellt worden waren»
Es besteht jetzt insbesondere darüber Streit, ob eine solche Umschreibung auf den Beklagten überhaupt hätte erreicht werden können»
Die Lastzüge wurden inzwischen anderweit verkauft»
Vor seinem Rücktritt hatte der Beklagte der Klägerin 7 5oo DM in Y/echseln bezahlt» Danach stellte sie an ihn noch Forderungen (bestehend aus 7 Einzelposten) in Höhe von insgesamt Io 395,5o DM und klagte diesen Betrag im ersten Rechtszuge ein»
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 9 13o,5o DM (Rechnungsposten 1-6) durch Teilurteil statt» Wegen des Restbetrages ist der Rechtsstreit noch bei diesem Gericht anhängig»
Das Berufungsgericht wies die Klage ab, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte» Dieses Urteil wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 3o. April 1962 - VIII ZR 13/61 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats verwiesen»
Das Berufungsgericht wies die Klage wiederum, jedoch mit anderer Begründung ab.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurtcils.
4
kf
 Entscheidungsgründe:
Ao
 Io Das Berufungsgericht ist erneut zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht bewiesen., daß sie bei Abschluß der Vereinbarungen mit dem Beklagten entweder ausdrücklich im Namen der
 zu handeln, für den Beklagten erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Seine insoweit in seinem zweiten Berufungsurteil noch ergänzten (BU 16 zu e) Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin. Sie werden von der Revision auch nicht mehr angegriffen.
II. Muß aber danach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin entgegen ihrem Sachvortrag nicht als Vermittlerin für I^HHHHfe? sondern als Verkäuferin aufgetreten ist, so unterliegt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Leistungen, für die sie jetzt Bezahlung verlangt, nicht aufgrund besonderen Vertrages, insbesondere V/erkverträges oder Auftrages, sondern im Rahmen des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages erbracht, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf diesen Vertrag stützt, sind sie deshalb davon ab-
nehmigungen rechtswirksam war und geblieben ist.
1.	Das Berufungsgericht hat nicht erneut untersucht, ob der Beklagte vom Vertrage zurücktreten konnte. Das war von ihm im ersten Berufungsurteil verneint worden. Im gegenwärtigen Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich nicht auf seinen Rücktritt vom Vertrage berufen kann.
2.	Das Berufungsgericht ist auf seine frühere Begründung nicht zurückgekommen, der Beklagte habe den Eintritt der für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1956 maßgebenden Bedingungen deshalb nicht gegen Treu und Glauben vereitelt, weil
 Firma Max
 gehandelt habe oder daß ihr Wille, für sie
-Eernverkehrsge
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seine Bereitwilligkeitserklärung, einen Proforma-Vertrag mit der
 diese Verpflichtung habe dazu dienen sollen, die Regierung zu täuschen« Für da3 gegenwärtige Revisionsverfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich eine solche Täuschungsabsicht nicht hat feststellen lassen«
IIIo Das Berufungsgericht sieht in der Bestimmung, daß der Kauf nur Gültigkeit habe, wenn die Konzessionen auf den Beklagten umgeschrieben würden, wie schon im ersten Berufungsurteil, eine auf schiebende Bedingung im Sinne von § 15B Abs« 2 BGB« Diese Auslegung enthält keinen Rechtsirrtum. Sie .wird auch von der Revision nicht angegriffen« Das Berufungsgericht vertritt weiter die Rechtsauffassung, eine Verpflichtung des Beklagten zu Leistungen aus dem Kaufverträge habe von vornherein nicht eintreten können, v/enn die Umschreibung der Konzessionen überhaupt nicht erreichbar gewesen sein würde, weil der Vertrag dann unter einer unmöglichen aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sein würde« Auch insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGB RGRK 11« Aufl» § 3o6 Anm. 3) = Die Revision wendet sich aber - im Ergebnis mit Recht - gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich hier um eine solche unmögliche Bedingung gehandelt.
I» Die für das Land Bayern festgesetzten Höchstzahlen an Genehmigungen für Kraftfahrzeuge für den Güterfernverkehr (vgl.
 § 9 Abs« 1 GüKG vom 17« Oktober 1952 BGBl I 697) waren unstreitig bi3 zu dem Inkrafttreten der 3. Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbel-fernverkohrs vom 28« August 1957 (BAnz Hr. 17o vom 5« September 1957) am 1. Oktober 1957 überschritten. Wegen dieser Überschreitung konnten deshalb im Lande Bayern Güterfernverkehrsgenehmigungen damals nur erteilt werden, wenn ein "Unternehmen im ganzen" auf einen Dritten übertragen werden sollte (§9 Abs« 2 Satz 2 aaO). Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht hier nicht als gegeben an, weil für L beim Gewerbeamt der Stadtverwaltung
 Firma
zu unterzeichnen, sittenwidrig gev/esen sei, denn
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Hof zur fraglichen Zeit auch noch ein "Nahverkehrsunternehmen" gemeldet gewesen sei (Auskunft dieser Verwaltung vom 3o» Oktober 1962) und weil	nach	seiner Aussage als Zeuge damals
 im Nahverkehr den LKV/ Faun HO - A 242 eingesetzt gehabt habe»Inwieweit das geschehen sei, hält das Berufungsgericht für unerheblich» Bei dieser Sachlage sollen die Voraussetzungen des § 9 Abs» 2 Satz 2 GüKG: "Übertragung eines Unternehmens im ganzen" nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht erfüllt gewesen sein, weil der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 9» Februar 1963 S. 2) den Güternahverkehrsanteil des Unternehmens Max	von	vornherein nicht
 habe übernehmen wollen; denn die Übernahme auch dieses Anteils habe damals noch zur Übernahme eines "Gütertransportunternehmens im ganzen" gehört» Letzteres soll sich zwingend daraus ergeben, daß erst in der "Allgemeinen Verwaltungsvorsehrift zu dem GüKG vom 22» Februar 1961" (Beilage zu dem BAnz Nr» 46 vom 7» März 1961) bestimmt worden ist, der Vorschrift im § 9 Abs» 2 Satz 2 GüKG sei auch entsprochen, wenn nur der Güterfernverkehr oder der Möbelfernverkehr eines Gütertransportunternehmens mit den genehmigten Fahrzeugen übertragen werden solle» Dazu verweist das Berufungsgericht auf die "Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem GüKG vom 3o» Juli 1953” (BAnz Nr» 147 vom 4« August 1953) in der 1956 noch geltenden Fassung unter 4 (zu § 9 Abs» 2 Satz 2)» Dort heißt es:
"(I») Eine Genehmigung kann trotz Überschreitung der Höchstzahl dann erteilt werden, wenn ein ganzes Gütertransportunternehmen übertragen worden ist (§ 9 Abs» 2 Satz 2 GüKG)» Bei gemischten Betrieben ist das Unternehmen auch dann übertragen, wenn nicht zu dem Gütertransportunternehmen gehörende Betriebszweige (z.B. Kohlenhandel, Spedition, Personen-verkehrsunternehmen) dem übertragenen verbleiben .»»"
Der Auskunft der Regierung Mittelfranken vom 22. März 1963 entnimmt das Berufungsgericht, daß diese Regierung als die zuständige Genehmigungsbehördc einen Antrag des Beklagten auf Erteilung von Genehmigungen für den Güterfernverkehr "anläßlich
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der Übernahme des Unternehmens der Fa.	nicht	ent-
sprochen hätte, weil sie sich an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30o Juli 1953 gehalten haben und danach davon ausgegangen sein würde, es liege keine Übertragung dieses Unternehmens im ganzen auf den Beklagten vor, weil der Güternahverkehr ausgenommen worden sei. Dem soll auch nicht die Auskunft der Regierung Oberfranken vom 1. August 1962 entgegenstehen, sie würde auf Anfrage der Regierung Mittelfranken die beiden Fernverkehrsgenehmigungen Lauterbachs als für dieses Unternehmen zuständige Behörde zur Erteilung an den Erwerber (Beklagten) durch die für diesen zuständige Stelle "freigegeben" haben. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Auskunft der Regierung Oberfranken sei nicht zu entnehmen, ob ihr bei der damaligen Rücksprache der Klägerin mit ihrem Sachbearbeiter bekannt gewesen sei, daß der "Güternahverkehrsan-teil" des Transportunternehmens Lauterbach vom Beklagten nicht übernommen werde, außerdem habe die Regierung Mittelfranken bei ihrer Stellungnahme vom 22. März 1963 Kenntnis von der Auskunft der Regierung Oberfranken gehabt, aber keinen Anlaß gesehen, wegen der angeblichen ''Genehmigungsfreigabe" durch diese Regierung "ihre Versagungsbefugnis im Falle eines entsprechenden Antrages des Be-klagten zu verneinen".
II. Der Revision ist darin zu folgen, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Umschreibung der Konzessionen des Unternehmens l^||k auf den Beklagten sei "nicht erreichbar" und
 der Vertrag deshalb unter einer "unmöglichen" aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, nicht rechtsirrtumsfrei begründet hat.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Übertragung nur eines Gütertransportzweiges unter Fortführung der anderen Zweige durch den Veräußerer sei die Erteilung einer Genehmigung an den Erwerber aufgrund § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG nicht möglich gewesen, ist zwar früher auch von Hein/Eichhoff/Pukall/Krien GüKG (in den Erläuterungen zu § 9 S, 7 unter Anführung eines Erlasses BVM ~ SV 7 - 6113 U/55 - v. 26. Oktober 1955, nach dem zu einem "Unternehmen im ganzen" Güterfernverkehr, Möbelfernverkehr und Güternahverkehr
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 gehören sollen,; vertreten worden« Wortlaut und Sinn des Gesetzes zwingen jedoch nicht zu dieser Auslegung« Das Gesetz selbst verwendet (in § 9 Abs« 2 Satz 2 GüKG) den Ausdruck "Unternehmen ira ganzen“ ohne Einschränkung« Nr« 4 (zu § 9 Abs« 2 Satz 2 GüKG) der 1956 insoweit noch in dieser Passung geltenden Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3o. Juli 1953 spricht von “Über-tragung eines ganzen Gütertransportunternehmens“ und scheidet nur Zweige eines Unternehmens aus, die mit Gütertransport allgemein nichts zu tun haben. Dabei ist aber nicht hinreichend beachtet, daß sich die Vorschrift des § 9 im zv/eiten Abschnitt des Güterkraftverkehrsgesetzes befindet, in dem überhaupt nur der Güterfernverkehr geregelt worden ist (1. Teil §§ 8-19: Genehmigung für den Güterfernverkehr, 5. Titel (§§ 37 ff): Sondervorschriften für den zu dem Güterfernverkehr gehörenden Möbelfernverkehr und 7« Titel §§ 48-51 solche für den nicht genehmigungspflichtigen (§ 5o) Werkfernverkehr). Der Güternahverkehr ist jedenfalls in einem selbständigen, dem dritten Abschnitt des Güterkraftverkehrsgesetzes (§§ 8o ff) geregelt worden. Dieser Verkehr bedarf aber nur als Gütcrlinienverkehr, den die Pirma L^m^ nicht betrieb, der Genehmigung der höheren Landesverkehrsbehörde (3» Abschnitt 2« Titel § 9o ff, 92), während für den allgemeinen Güternahverkehr (mit Laszkraftwagen über eine bestimmte Nutzlast hinaus) nur eine Erlaubnis der unteren Verkehrsbehörde erforderlich ist (§§ 8o,
 83 GüKG). Auf das Erlaubnis verfahren für den Nahverkehr sind zwar ein Teil der Vorschriften über die Genehmigung für den Güterfern-verkehr für entsprechend anwendbar erklärt worden (GüKG § 83), jedoch nicht § 9 GüKG. Die für den Güternahverkehr erforderliche (bloße) Erlaubnis ist auch keine Konzession im Sinne einer Rechtsverleihung wie die Güterfernverkehrsgenehmigung, sondern eine einfache Erlaubnis im Sinne einer Befreiung von einem bestehenden Betätigungsverbot aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung (Hein/ Eichhoff/Pukall/Krien aaO Erläuterungen zu § 8o Anm. 8). Es liegt deshalb nahe, daß mit “Unternehmen im ganzen“ im Sinne von § 9 Abs« 2 Satz 2 GüKG von vornherein nur der Güterfernverkehrsteil eines Transportunternehmens gemeint gewesen ist. Auch Hein/Eich-hoff/Pukall/Krien aaO führen jetzt (zu § 9 GüKG Anm. 2 S. 7 idP der 21. Ergänzungslieferung) aus, das (frühere) Verlangen, zu dem
 
Unternehmen im ganzen gehöre auch der Nahverkehrsteil, stoße ins Leere, da der Veräußerer nach Abwicklung des Verkaufs seines "Unter-nehmens im ganzen" jederzeit eine neue Nahverkehrserlaubnis beantragen könne, die ihm schlechterdings nicht verweigert werden könne. Betrachtet man die Neufassung der Bestimmungen zu § 9 GüKG in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu dem GüKG vom 22 0 Februar 1961 (BAnz Nr. 46 vom 7. März 1961 Beilage) unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, so liegt darin im Ergebnis: einmal eine Klarstellung dahin, daß unter § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG nur der "Güterfernverkehrs-teil" eines Transportunternehmens fällt, und schließlich eine Erweiterung dahin, daß bei einem Güterkraftverkehrsunternehmen, das Güterfernverkehr und Möbelfernverkehr betreibt, der Vorschrift des = § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sogar schon dann entsprochen ist, wenn nur einer dieser Fernverkehrszweige (mit den genehmigten Fahrzeugen) übertragen werden solle
2. Einer abschließenden Entscheidung der hier angeschnittenen Fragen bedarf es jedoch nicht. Es genügt, aufzuzeigen, daß eine Auslegung des Gesetzes dahin, unter Unternehmen im ganzen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG sei auch nur der Güterfernverkehrsanteil eines Transportunternehmens ohne Güternahverkehr saiteil zu verstehen, schon vor dem Erlaß der Allgemeinen Verv/altungsvorschriften zu dem GüKG vom 22o Februar 1961 möglich gewesen ist. Bas würde dem Be-
klagten allerdings dann nichts nützen, v/enn für ihn die "Umschrei-
nicht erreichbar war, weil die zuständigen Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls Verwaltungsgerichte in Bayern im Jahre 1956 das Gesetz in Verbindung mit den damals geltenden Verv/altungsvorschriften noch anders auslegten und wenn aus diesem Grunde seinem Antrag nicht stattgegeben worden wäre. Letzteres glaubt das Berufungsgericht zu Unrecht allein aufgrund der Auskünfte der Regierung Mittelfranken vom 8, August 1962 und 22. März 1963 abschließend feststellen zu können. Diese Behörde war allerdings als Genehmigungsbehörde für den Wohnsitz des Beklagten als "Erwerber der Konzessionen1' zuständig. Sie war aber in ihren Entscheidungen zu dem Güterkraftver-kchrsgesetz nicht frei, sondern v/eisungsgebunden. Wurden von gleichgeordneten Verkehrsbehörden in Bayern zur Frage, was zur Übertra-
Io
 kf
gung eines Unternehmens im ganzen im Sinne von § 9 Abs* 2 Satz 2 GüKG gehörte, abweichende Auffassungen vertreten, so war es in erster Reihe Aufgabe der übergeordneten Verkehrsbehörde, hier wohl obersten Landesverkehrsbehörde, für eine einheitliche Handhabung des Gesetzes zu sorgen* Laß die Regierung Oberfranken aber hier anderer Ansicht war als die Regierung Mittelfranken, lag schon nach ihrem Schreiben vom 1* August 1962 mindestens nahe; es war aber vom Beklagten dafür auch im Schriftsatz vom 12» Januar 1963 S. 1, 2 ausdrücklich Beweis angetreten worden. Schließlich v/ar nach § 79 GüKG gegen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Regierung Mittelfranken die Beschwerde an die nächsthöhere (hier wohl oberste) Landesverkehrsbehörde zulässig*
Von einer "unmöglichen aufschiebenden Bedingung", v/eil eine "Umschreibung der Konzessionen" oder richtiger eine Heuerteilung der Konzessionen an den Beklagten nicht erreichbar v/ar, hätte das Berufungsgericht deshalb hier nur dann ausgehen dürfen, wenn es fest-gestellt hätte, daß bei einer ablehnenden Entscheidung der Regierung Mittelfranken auch im Beschwerdewege eine anderv/eite Entscheidung nicht erreichbar gewesen wäre und daß verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Sinne der Klägerin bislang nicht Vorlagen*
An einer solchen Feststellung fehlt es* Der Senat kann sie nicht selbst treffen, wie die Revision meint; denn es handelt sich nicht um die Entscheidung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage* Es ist noch kein Verwaltungsakt ergangen, dessen Richtigkeit in Streit ist* Die Entscheidung hängt vielmehr davon ab, in v/elehern Sinne ein Antrag in einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt von den Verwaltungsbehörden beschieden worden wäre* Das muß der Tatrichter feststellen.
3* Schon aus diesen Gründen konnte das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Eines Eingehens auf die übrigen Rügen der Revision bedurfte es nicht* Der Klägerin kann es überlassen bleiben, ihr Vorbringen insoweit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen* An dieses war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-v/eisen, weil es noch weiterer Feststellungen über die Verwaltungsund gegebenenfalls auch Verv/altungsgerichtspraxis im Lande Bayern
 zu § 9 Aba» 2 Satz 2 GüKG Ende 1956 bedarf *
IIIo Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist noch zu bemerken:
Io Für den Fall, daß die "Umschreibung der Genehmigungen" der
 diese Firma (Aufgabe des Nahverkehrs?) hätte erreicht werden können
 ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin oder auch zu dem Beklagten verpflichtet und auch bereit war, durch Erfüllung der Auflagen dahin mitzuwirken, daß der Beklagte die Genehmigungen erhielte
2o Bas Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, seine Auffassung zu überprüfen, daß die Klägerin als Eigenverkäuferin aufge-troten ist; denn es ist im allgemeinen davon auszugehen, daß Parteien das wirtschaftlich Vernünftige gewollt, nicht aber eine Regelung getroffen haben, die unv/eigerlich dazu führen mußte, daß annähernd 3 ooo DM mehr Umsatzsteuer anfielen*
Io Es erschien angebracht, von der Möglichkeit der Zurück-verv/ciaung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch ■ zu machen {§ 56-5 Abs. Satz Z .......- -	     —
Firma
 auf den Beklagten nur verbunden mit Auflagen an
 wird geprüft werden müssen, ob nicht die Firma B
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II. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten beider Revisionsverfahren überti'agen«, weil sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
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