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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2*4-0 September 19&2 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar9 Artl, Dr0 Dorschei3 Dr» Mezger und Dr0 Messner für Recht erkannt: Die Pächter (Beklagten) verpflichteten sich (§ 11), das Theater nach kaufmännischen Grundsätzen und filmwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu führen» Sie nannten es neu "Uj|^LichtspieleM» Bis einschließlich Mai i960 zahlten sie die volle Pacht» Am 7» Juni i960 schrieben sie den Klägern, sie seien nicht mehr in der Lage, eine Kinomiete in der bisherigen Höhe zu bezahlen, aa das Kino mit Verlust arbeite» Sie zahlten seit Juni i960 nur noch 300 DM monatlich» I» In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten ihre Revision in erster Reihe darauf gestützt, sie seien zu dem Abschluß des Vertrages dadurch bestimmt worden, daß ihnen - wahrheitswidrig - gesagt sei, es seien andere Bewerber vorhanden, die 600 DM für das Kino hätten zahlen wollen. Den Vertrag hätten sie zwar nicht wegen arglistiger Täuschung angefechten, die Kläger handelten jedoch arglistig, wenn sie sie an dem zu hohen Pachtzins festhielten, und seien deshalb den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. machten Pachtvertrag über das Kino zu einem monatlichen Pachtzins von 600 DM abgeschlossen hatte, eindringlich vorgehalten, dieser Betrag könne aus dem Kino nicht herausgewirtschäftet werden« Bei dieser Sachlage fehlt es an jeder Grundlage für den Ausgangspunkt der Revision, die Beklagten seien durch die behauptete Äußerung über das Vorhandensein weiterer Pachtbewerber, die. Bo Nichtigkeit des Pachtvertrages Io Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß § 138 BGB mit der Begründung, es fehle schon objektiv an dem von den Beklagten zu beweisenden auffälligen Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Pacht und dem Nutzungswert des gepachteten Licht-spieltheaterso Es stellt fest, ein Pachtzins von *+oo bis 5co DM sei zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages für die "Jf^§-Lichtspiele” durchaus angemessen gewesen, und fährt fort, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der abgesprochene Pachtzins von monatlich 55o DM auch noch den Mietzins für eine den Beklagten überlassene Wohnung enthalte, könne von einem auffälligen Mißverhältnis der beiderseitigen vertraglichen Leistungen keine Rede sein (BU 11, 12)o II., Die Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision seine Auffassung, eine Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß § 138 BGB könne nicht festgestellt werden- 2o auch eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht * Hier vermißt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon einen ausreichenden Vortrag der Beklagten, sie hätten sich in einer echten Notlage im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung befunden» Co Minderung Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten verneint, den Pachtzins wegen fehlender Rentabilität des Pachtgegenstandes, wegen des schlechten Rufs des Kinos und wegen Mängel seiner elektro- und kinotechnischen Anlage zu mindern» Auch insoweit greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Erfolg an» I» Zur Rentabilität des Kinos Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 8 Sätze 3 und b des Pachtvertrages, dessen Satz 3 vom Berufungsgericht wörtlich angeführt worden ist, darf das gepachtete Theater nur im gegenseitigen Einverständnis und bei erwiesener Unrentabilität vorübergehend oder auf die Dauer geschlossen werden, und zwar, ohne daß die Weiterzahlung des Pachtpreises dabei berührt wird (Satz b)* Angesichts dieser Bestimmung ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die etwa fehlende Rentabilität könne jedenfalls hier nicht als Fehler der Pachtsoche im Sinne von §§ 58l, 537 Abs» 1 BGB angesehen werden, die die Beklagten zu einer Minderung der Pacht be- Daß die Beklagten, worauf das Berufungsgericht hinweist: selbst nicht, einmal behauptet haben, die Kläger hätten ihnen die Rentabilität des Pachtunternehmens zugesichert, wird von der Revision nicht in Abrede genommen., § 537 Abs- 2 Bats 1 in Verbindung mit § 581 Abs* 2 BG3 kann den Beklagten daher ebenfalls kein Minderungsrecht geben* Der in der Revision angeführte Gesichtspunkt, ein Pächter wolle mit dem gepachteten Unternehmen unmittelbar Geld verdienen, kann hier eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15) haben sich die Beklagten durch die Pacht des Kinos der Kläger Konkurren ten in fernhalten wollen und sich deshalb bei den Pachtverhandlungen um den Umsatz des Kinos überhaupt nicht gekümmert» Auch aus der Bestimmung des § 11 Satz 1 des Pacht Vertrages: "die Kläger verpflichten sich, das Kino nach kauf männischen Grundsätzen und filmwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu führen", läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten * Wie die Revision selbst nicht verkennt, haben die Kläger sich durch diese Vorschrift davor schützen wollen, daß das Pachtkino zu Gunsten des eigenen Kinos der Beklagten vernachlässigt wurde* Sie haben damit aber noch keine Gewähr dafür übernommen, daß die Be-kl*' gten die vereinbarte Pacht aus dem Kino selbst “heraus-wirtschaften“ konnten» Zum schlechten Ruf des Kinos Davon, daß ein schlechter Ruf eines Filmtheaters ein Fehler sein kann, der zu einer Pachtzinsininderung berechtigt, ist das Berufungsgericht ausgegangen«, Es hat jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt den Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit ein etwaiger schlechter Ruf der kannt geblieben ist 5 so asß sie aiesen Mangel nicht zu dem An-für eine Pöchtzinsminderumj nehmen können (§ 539 BGB) (3U I7)o Auch wenn dein Berufungsgericht gefolgt, wird, daß die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten ausreichen, einen in dem"schlechten Ruf" bestehenden Fehler der Pacht-sachc darzutun5 lassen diese Ausführungen des Berufungsgerichts einen sachlichen Rechtsfeh].er nicht erkennen. Letzteres ist im Schriftsatz vom 19° Juni 1961 klarge-steiito Das schließt aber nicht aus, daß die Beklagten schon seit über einem Jahr den Vertrag "angestrebt" haben (Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 9» Mai 1961 S» 1, Tatbestand S„ 7)0 Das war von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19» Juni 1961 auf Seite 2 nicht bestritten; demgegenüber ist unerheblich, daß sie in diesem Schriftsatz auf Seite in Abrede genommen haben, von März 1958 bis März 1959 mit den Klägern "verhandelt" zu haben«, Dadurch werden die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts: "die Beklagten hätten als Gewerbetreibende und mit den örtlichen Verhältnissen seit 195.2 1. Des Berufungsgericht fuhrt aus« § h3’/ BGB erlaube ein Änderung der Pachtzinspflichten nur dann, wenn die angeblichen Mängel dieser Anlage den Beklagten ohne eigenes Verschulden bei Vertragsabschluß unbekannt geblieben seien. 2 = Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagten kennten den Pachtzins allein v/egen der Mängel der eloktrc-una kinotechnischen Anlagen nicht für die Zeit vom 1, Juli i960 bis 310 Dezember 1962, die hier in Betracht kommt, um jeweils 2?o DM monatlich mindern, erweist sich jedoch aus anderen Gründen nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis als begründet. 7)® Trotz Kenntnis der Mängel seit Oktober 1959 hatten die Beklagten aber noch bis einschließlich Mai i960 die volle Pacht bezahlt und damit zu erkennen gegeben, daß sie aus diesen Mängeln nichts herleiten wollten (zu vgl. April 196l S, 12, 13 ist sie auch mit Mängeln der elektro- und kinotechnischen Anlage begründet, die aber, wie später unstreitig geworden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 19. Da iS sie noch - '//eitere - 'hinget aufwies, ist von den Beb legten nicht einmal benaur.tet, Bei dieser Sachlage ist es aus Hechtsgründen nicht angreifbar, wenn dem Berufungsgericht die rein theoretische Möglichkeit, daß aas i\ino, v/enn die Mangel der Anlage nich von den Klagern auflagegemäß beseitigt worden waren, hätte geschlossen werden können, hier - jedenfalls für sich allein - zur Begründung des von den Beklagten in Anspruch ge nommenen Minderungsrechts nicht genügt hat« Auf mehr als auf uiese theoretische Möglichkeit haben sich die Beklagten aber nicht bezogen. ten sie erreicht (3U 15) und sich damit ein tatsächliches Monopol für die gewerbliche Filmvorführung in diesem Ort verschafft (BU lK), Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage schon einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich einer Anpassung des Pachtzinses v/egen Fortfalls der Geschäftsgrundlage vermißt (BU 15) und diese Auffassung im wesentlichen damit begründet, der Umsatz des Pachttheaters bilde derzeit nur einen Teil des örtlichen Gesamtumsatzes der Beklagten: solange die Einnahmen ihres eigenen Kinos ausreichten, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten, sei ein Umsatzverfall im Pachttheater unerheblich (BU 1*+): es müßte auch die Ge- Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Ao:-v : ihr--es aus, nie Beklagten hätten selbst nicht behauptet, v- - ,;en Klägern genaue Aufklärung Uber die Einnahmen aus Kinorel lame verlangt und von dem Ergebnis dieser Aufklärung erkennbar ren Entschluß zu dem Abschluß des Pachtvertrages abhängig gemacht zu haben; denn sie hätten eingeräumt, den Pachtvertrag vornehmlich deshalb abgeschlossen zu haben, um sich in Konkurrenz fernzuhalten. Ob Ertragsangaben auch dann nicht als Zusicherungen angesehen zu werden brauchen, wenn der Verpächter wußte, daß seine Angaben für die Entschließung des Pächters bestimmend sind (Soergel aaO), kann dahingestellt bleiben» Hier ist jedenfalls das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum da- Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht auch nicht aem Vortrag in uer Berufungsbegründung auf 3» 3 und der Aussage des Zeugen zu Protokoll vom 26» Juni 19ol So 2 zu entnehmen» In dem genannten Schriftsatz war zwar behauptet, es sei ausdrücklich nach den Einnahmen aus Diasß und Werbefilmen gefragt; diese Frage sei von der Klägerin zu 1 dahin beantwortet, das "JJMfc"r-£,beater" babe Reklameeinnahmen in Höhe von l5o bis l8o DM monatlich» Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat W|^| auch als Zeuge bekundet, es sei in seiner Gegenv:art über die Einnahmen aus Reklamen gesprochen, xTrau BK^J (Klägerin zu 1) habe dabei "zu dem Ausdruck ge bracht, daß die Einnahmen aus der Kinoreklame zwischen l5o und l8o DM liegen würden"» Aus allem brauchte das Berufungsgericht Jedoch noch nicht den Schluß zu ziehen, es habe eine vertraglich bindende Zusicherung verlangt und abgegeben werden sollen» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Kläger hätten erkannt, daß es für den VertragsSchluß für die Beklagten auf die Rentabilität des Objekts in allen ihren Punkten angekommen sei, ist ihr entgegen zu halten, daß das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und Klagten in erster Reihe durch den Pachtvertrag Konkurrenzen fernhalten wollten und sich deshalb um den (sonstigen) satz des Kinos überhaupt nicht gekümmert haben (3h 15) ^ dann brauchte das Berufungsgericht auch nicht davon guszügelten 3 daß die !l Ci rka-Angaben" über den Reklameertrag vertrag lieh bindende Zusicherungen sein sollten. 2o Fehlt es aber schon an dem Nachweis einer vertraglichen Zusicherung, dann kann dahingestellt bleiben3 ob das Berufungsgericht der Aussage entnehmen durfte, daß die während den Vertragsverhandlungen gemachten Angaben über die Reklameeinnahmen “durchaus der Wahrheit entsprochen haben"o

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 539 BGB § 286 ZPO § 537 BGB § 286 ZPO
BGBKinoBerufungsgerichtPachtKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 19V61 VerkUndet
 am 2*4-0 September 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2233 073
Im Namen des Volkes
 der Kinobesitzer
 lo) Gerd Rj 2o) Rolf RI Straße
 In dem Rechtsstreit
3 beide in Ij
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Dr
 lo)Frau Annelise 3 V^H^^straße |
2Jaj Frau Monika_____
|3 d) Joachim
 in Li
_ c) Angelika wohnhaft in
3 b) Alfred L
____________________ _ÜPU	su	a)	-
HBIpstraße, zu b) - d) gesetzlich vertretei^aurcf^hre Mutter3 die Klägerin zu 2 a).;
Kläger und Revisionsbeklsgten5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2*4-0 September 19&2 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar9 Artl, Dr0 Dorschei3 Dr» Mezger und Dr0 Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der V/einstraße vom *+ e Juli 1961 wird auf Kosten der Beklagten zu-rlickgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Erstkliigerin und der Rechtsvorganger der ’.'eiteren Kläger verpachteten durch schriftlichen Vertrag vom 1. April 19
ihr
[-Lichtspiele” in Bel
(einschließlich einer
 Wohnung) an die Beklagten, die damals bereits das von ihnen errichtete	Theater	in	diesem	Orte betrieben. Der Pacht-
zins, der bei einer Währungsumstellung den gegebenen Verhältnissen angepaßt werden sollte (§ 2), betrug monatlich 55o DM, die Pachtdauer, beginnend mit dem 1. April 1959? 15 Jahre (mit Verlängerungsklausel)» Im § 8 war vereinbart, das Theater dürfe nur im gegenseitigen Einverständnis und bei erwiesener Unrentabilität vorübergehend oder auf Dauer geschlossen werden, dadurch solle indes die Weiterzahlung des Pachtpreises nicht berührt werden (Satz 3 und ä-). Die Pächter (Beklagten) verpflichteten sich (§ 11), das Theater nach kaufmännischen Grundsätzen und filmwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu führen» Sie nannten es neu "Uj|^LichtspieleM» Bis einschließlich Mai i960 zahlten sie die volle Pacht» Am 7» Juni i960 schrieben sie den Klägern, sie seien nicht mehr in der Lage, eine Kinomiete in der bisherigen Höhe zu bezahlen, aa das Kino mit Verlust arbeite» Sie zahlten seit Juni i960 nur noch 300 DM monatlich»
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger den Unterschied zwischen der gezahlten und der vereinbarten Pacht»
Das Landgericht hat den Klägern den zuletzt - unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zahlungen - geforderten Betrag von 1 ool DM nebst Zinsen zugesprochen. Im Berufungsrechtszuge haben sich die Beklagten zusätzlich darauf berufen, der Pachtvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, auch seien sie berechtigt, den Pachtzins - abgesehen davon, daß er wegen Portfalls der Geschäftsgrundlage den veränder-
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vi-
ten emstä-noen gnzuoassen sei
 zu hindern -
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufung sgerioht wies auch die in diesen: Reehtszuge von ihnen hobeno 'Widerklage auf Feststellung ab, daß sie nicht verpfii' tet seien, für die Zeit vom 1. Juli 19&1 bis einschließlich
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Dezember 196;,' eine höhere Pacht als monatl
 ich fco r-'*
zahlen, und verurteilte sie auf die Anschlußberufung, an die Kläger weitere bis Juni 1961 einschließlich inzwischen fälli; gewordene Pachtbeträge in Höhe von Z Z5o DM nebst Zinsen zu
 zahlen
Mit ihrer Revision,
 deren Zurückweisung, die Kläger bean-
tragen, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige i\lagabv:eisung und ihre Widerklage weiter»
Entscheidungsgründe;
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
A« Arglistige Täuschung
I» In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten ihre Revision in erster Reihe darauf gestützt, sie seien zu dem Abschluß des Vertrages dadurch bestimmt worden, daß ihnen - wahrheitswidrig - gesagt sei, es seien andere Bewerber vorhanden, die 600 DM für das Kino hätten zahlen wollen. Ohne diese Täuschung würden sie das Kino nicht, jedenfalls nicht für einen Betrag von 5?o DM monatlich gepachtet haben. Den Vertrag hätten sie zwar nicht wegen arglistiger Täuschung angefechten, die Kläger handelten jedoch arglistig, wenn sie sie an dem zu hohen Pachtzins festhielten, und seien deshalb den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
II Es kann dahingestellt bleiben., ob die Beklagten unter dieser, rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Herabsetzung der Pacht um 2po DM monatlich erreichen konnten-Die revision kann mit ihrer Rüge insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der ihrer rechtlichen Betrachtung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht festgestollt worden ist. und die schriftliche Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben hat* Das Berufungsgericht hat angenommen (BU 13), die Beklagten hätten dem Filmvorführer	der einen später rückgängig ge-
machten Pachtvertrag über das Kino zu einem monatlichen Pachtzins von 600 DM abgeschlossen hatte, eindringlich vorgehalten, dieser Betrag könne aus dem Kino nicht herausgewirtschäftet werden« Bei dieser Sachlage fehlt es an jeder Grundlage für den Ausgangspunkt der Revision, die Beklagten seien durch die behauptete Äußerung über das Vorhandensein weiterer Pachtbewerber, die. 600 DM zu zahlen bereit seien, zu dem Abschluß des Vertrages überhaupt oder auch nur zur Bewilligung eines Pachtzinses in Höhe von 55o DM bestimmt worden*
Bo Nichtigkeit des Pachtvertrages
 Io Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß § 138 BGB mit der Begründung, es fehle schon objektiv an dem von den Beklagten zu beweisenden auffälligen Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Pacht und dem Nutzungswert des gepachteten Licht-spieltheaterso Es stellt fest, ein Pachtzins von *+oo bis 5co DM sei zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages für die "Jf^§-Lichtspiele” durchaus angemessen gewesen, und fährt fort, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der abgesprochene Pachtzins von monatlich 55o DM auch noch den Mietzins für eine den Beklagten überlassene Wohnung enthalte, könne von einem auffälligen Mißverhältnis der beiderseitigen vertraglichen Leistungen keine Rede sein (BU 11,
 12)o
Außerdem sieht das Berufungsgericht das Vorhaiidensoi n einer Notlage der Beklagten bei Vertragsabschluß nicht xd: öargetan an (BU 12, 13)=
II., Die Erwägungen und Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision seine Auffassung, eine Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß § 138 BGB könne nicht festgestellt werden-
lo Dafür, daß der Pachtvertrag wegen "allgemeiner Sittenwidrigkeit" gemäß § 138 Abs* 1 BGB nichtig sein könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhalts Insoweit ist von der Revision auch nichts vorgetragen worden.»
2o auch eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht * Hier vermißt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schon einen ausreichenden Vortrag der Beklagten, sie hätten sich in einer echten Notlage im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung befunden»
Im übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit durch seine rechtsirrtumsfreie Auffassung getragen, es sei bereits objektiv - jedenfalls kein auffälliges -Mißverhältnis zwisehen Leistung und Gegenleistung festzustellen O
Für dieses ,,Mißverhältnis,, kommt es nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, nicht aber auf die spätere Entwicklung des Kinos an. Es lag aber im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es der Aussage des sachverständigen Zeugen	entnommen	hat,	für	das
 Lichtspieltheater als solches sei bei Vertragsabschluß ein Pachtzins von ^foo bis 5oo DM angemessen gewesen« Richtig ist, daß dieser Zeuge in erster Reihe bekundet hat, die Beklagten seien der Ansicht gewesen, das Theater filmisch besser belegen und dadurch den Umsatz auf etwa 3o 00c bis ho 000 DM jährlich steigern zu können» In Verbindung damit, daß der
 Zeuge uavcn spricht, er habe damals einen Pachtzins von etwa lp des Umsatzes für angemessen erkürt unu das habe einen Pachtzins von boo bis 5oo DM ergeben, konnte das Berufungsgericht aber aavon ausgehen, dieser Zeuge, ein Filmkauf-mann, habe aie Auffassung der Beklagten Liber die Erreichbarkeit eines Umsatzes in der genannten Höhe geteilt, und deshalb aie vereinbarte Pacht als angemessen ansehen- Auf die weiteren in der Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang aus dem Tatsachenvortrag erwähnten Einzelheiten (Revisions-begrundung So 3 bis lo) kommt es nach allem nicht mehr entscheidend an«,
Co Minderung
 Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten verneint, den Pachtzins wegen fehlender Rentabilität des Pachtgegenstandes, wegen des schlechten Rufs des Kinos und wegen Mängel seiner elektro- und kinotechnischen Anlage zu mindern» Auch insoweit greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Erfolg an»
I» Zur Rentabilität des Kinos
 Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 8 Sätze 3 und b des Pachtvertrages, dessen Satz 3 vom Berufungsgericht wörtlich angeführt worden ist, darf das gepachtete Theater nur im gegenseitigen Einverständnis und bei erwiesener Unrentabilität vorübergehend oder auf die Dauer geschlossen werden, und zwar, ohne daß die Weiterzahlung des Pachtpreises dabei berührt wird (Satz b)* Angesichts dieser Bestimmung ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die etwa fehlende Rentabilität könne jedenfalls hier nicht als Fehler der Pachtsoche im Sinne von §§ 58l, 537 Abs» 1 BGB angesehen
 werden, die die Beklagten zu einer Minderung der Pacht be-
rechtigt ,
aus Rechtsgründen nicht angreifbare
 Einer Entschei-
äun£ l'v- s n f-
, ob fehlende Rentabilität el (Fehler) ist, bedarf es
 eines hinos überhaupt ein daher nicht.
Daß die Beklagten, worauf das Berufungsgericht hinweist: selbst nicht, einmal behauptet haben, die Kläger hätten ihnen die Rentabilität des Pachtunternehmens zugesichert, wird von der Revision nicht in Abrede genommen., § 537 Abs- 2 Bats 1 in Verbindung mit § 581 Abs* 2 BG3 kann den Beklagten daher ebenfalls kein Minderungsrecht geben* Der in der Revision angeführte Gesichtspunkt, ein Pächter wolle mit dem gepachteten Unternehmen unmittelbar Geld verdienen, kann hier eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15) haben sich die Beklagten durch die Pacht des Kinos der Kläger Konkurren ten in	fernhalten	wollen	und	sich	deshalb	bei	den
 Pachtverhandlungen um den Umsatz des Kinos überhaupt nicht gekümmert» Auch aus der Bestimmung des § 11 Satz 1 des Pacht Vertrages: "die Kläger verpflichten sich, das Kino nach kauf männischen Grundsätzen und filmwirtschaftlichen Gepflogenheiten zu führen", läßt sich in diesem Zusammenhang nichts zu Gunsten der Beklagten herleiten * Wie die Revision selbst nicht verkennt, haben die Kläger sich durch diese Vorschrift davor schützen wollen, daß das Pachtkino zu Gunsten des eigenen Kinos der Beklagten vernachlässigt wurde* Sie haben damit aber noch keine Gewähr dafür übernommen, daß die Be-kl*' gten die vereinbarte Pacht aus dem Kino selbst “heraus-wirtschaften“ konnten»
II. Zum schlechten Ruf des Kinos
 Davon, daß ein schlechter Ruf eines Filmtheaters ein Fehler sein kann, der zu einer Pachtzinsininderung berechtigt, ist das Berufungsgericht ausgegangen«, Es hat jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt den Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit
 ein etwaiger schlechter Ruf der
t-Licht spiele" unbe-
kannt geblieben ist 5 so asß sie aiesen Mangel nicht zu dem An-für eine Pöchtzinsminderumj nehmen können (§ 539 BGB) (3U I7)o Auch wenn dein Berufungsgericht gefolgt, wird, daß die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten ausreichen, einen in dem"schlechten Ruf" bestehenden Fehler der Pacht-sachc darzutun5 lassen diese Ausführungen des Berufungsgerichts einen sachlichen Rechtsfeh].er nicht erkennen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch vergeblich Verletzung des § 286 ZPO, Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 19» Juni 1961 S. 1 zwar, worauf die Revision verweist, die in der Berufungsbegründung auf Seite 3 und 5 enthaltenen Zeitangaben: "Ende März 1958" S» 3 und "lok-, 1958" So 5 dahin berichtigt, daß es heißen müßte:"Ende März 1952" und HlA.1955ln• Es liegt jedoch kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht, weil es diese Berichtigung übersehen hat, zu der Auffassung gelangt ist, die Verhandlungen hätten ein Jahr gedauert. In der Berufungsbegrün-dung sind ersichtlich nur die letzten Vertragsgespräche gemeint, die nur wenige Tage gedauert haben; deren Zeitpunkt ist nur versehentlich mit 1958 statt mit 1959 angegeben. Letzteres ist im Schriftsatz vom 19° Juni 1961 klarge-steiito Das schließt aber nicht aus, daß die Beklagten schon seit über einem Jahr den Vertrag "angestrebt" haben (Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 9» Mai 1961 S» 1, Tatbestand S„ 7)0 Das war von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19» Juni 1961 auf Seite 2 nicht bestritten; demgegenüber ist unerheblich, daß sie in diesem Schriftsatz auf Seite in Abrede genommen haben, von März 1958 bis März 1959 mit den Klägern "verhandelt" zu haben«, Dadurch werden die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts: "die Beklagten hätten als Gewerbetreibende und mit den örtlichen Verhältnissen seit 195.2 vertraute Kinobesitzer ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich auch nach dem Ruf des Ainos der Kläger zu erkundigen; weil
III. Mangel der eiektrc- und kinotechnischen Anlage
1. Des Berufungsgericht fuhrt aus« § h3’/ BGB erlaube ein Änderung der Pachtzinspflichten nur dann, wenn die angeblichen Mängel dieser Anlage den Beklagten ohne eigenes Verschulden bei Vertragsabschluß unbekannt geblieben seien. Zu dieser Voraussetzung hätten sie jedoch nichts vorgetragen.
Da sie selbst Fachleute seien und, wie sie bei ihrer Anhörung selbst eingeräumt hätten, den Pachtgegenstand vor Vertragsabschluß einer eingehenden Besichtigung unterzogen hätten, könnten ihnen etwaige elektro- und kinotechnische Mängel nicht schuldlos entgangen sein. Der Revision ist darin zu folgen, daß diese Erwägungen nicht frei von Rechts irrtum sind»
Nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegrün-uung vom 12. April 1961 S. 12 (in Verbindung mit dem überreichten Anlageheft) sollen sich die Mängel nämlich erst auf Grund einer Überprüfung durch den technischen Überwachungsverein	am	25»	September 1959 herausge-
stellt haben, die im Regelfall jedenfalls nach anderen Gesichtspunkten erfolgt als eine Besichtigung durch den neuen Pachter. Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen o Es hat auch verkannt, daß sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 539 BGB der Pächter nicht; hinsichtlich der Kenntnis der Mängel entlasten muß, sondern daß der Verpächter die Beweislast dafür hat, der Pächter habe die Mängel bei Vertragsschluß (positiv) gekannt oder sie seien ihn infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben« Das hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Seinen Ausführungen, etwaige Mängel könnten den Beklagten “schuld-
2 = Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagten kennten den Pachtzins allein v/egen der Mängel der eloktrc-una kinotechnischen Anlagen nicht für die Zeit vom 1, Juli i960 bis 310 Dezember 1962, die hier in Betracht kommt, um jeweils 2?o DM monatlich mindern, erweist sich jedoch aus anderen Gründen nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis als begründet.
Die Beklagten haben den Bericht des technischen Überwachungsvereins vom 1*+. Oktober 1959 über die Überprüfung vom 25° September 1959 am 23» Oktober 1959 erhalten und an die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 26. Oktober 1959 weitergeleitet. Diese hat unstreitig noch Anfang November 1959 den Klektromeister	mit	der	Instandsetzung	der Anla-
ge beauftragt. Es sind auch alsbald Arbeiten vorgenommen worden. Die /Notbeleuchtungsanlage ist allerdings erst im Dezember i960 von einer Firma Hä^|| endgültig in Ordnung gebracht worden (Schriftsatz der Kläger vom 9. Mai 1961 3. 7, Schriftsatz der Beklagten vom 19« Juni 1961 S. 7)® Trotz Kenntnis der Mängel seit Oktober 1959 hatten die Beklagten aber noch bis einschließlich Mai i960 die volle Pacht bezahlt und damit zu erkennen gegeben, daß sie aus diesen Mängeln nichts herleiten wollten (zu vgl. Staudinger BGB 11. Auf 1. § 539 Nr. *+)9 jedenfalls dann nicht, wenn sie beseitigt würden. Die Pachtzinsminderung auf 3oo DM seit Juni i960 ist ausdrücklich mit anderer Begründung erfolgt. Erst im Schriftsatz vom 12. April 196l S, 12, 13 ist sie auch mit Mängeln der elektro- und kinotechnischen Anlage begründet, die aber, wie später unstreitig geworden ist (Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 1961 3. 7), damals schon seit Monaten restlos beseitigt waren« Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
 der technische Überwachungsverein die /mlage bereits Macge nornmen’1 hatte oder nicht. Da iS sie noch - '//eitere - 'hinget aufwies, ist von den Beb legten nicht einmal benaur.tet,
 Bei dieser Sachlage ist es aus Hechtsgründen nicht angreifbar, wenn dem Berufungsgericht die rein theoretische Möglichkeit, daß aas i\ino, v/enn die Mangel der Anlage nich von den Klagern auflagegemäß beseitigt worden waren, hätte geschlossen werden können, hier - jedenfalls für sich allein - zur Begründung des von den Beklagten in Anspruch ge nommenen Minderungsrechts nicht genügt hat« Auf mehr als auf uiese theoretische Möglichkeit haben sich die Beklagten aber nicht bezogen. Sie haben Insbesondere nicht vorge tragen, daß sich die Mängel selbst oder die darauf zurückzuführenden behördlichen Beanstandungen irgendwie störend auf den Spielbetrieb und auf ihre Hinnahmen aus dem Kino ausgeuirkt haben.
Do Fortfall der Geschäftsgrundlage
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagten hätten sich durch die Pachtung des Kinos der Kläger Konkurrenten in	fernhalten	wollen,	dieses	Ziel	hät-
ten sie erreicht (3U 15) und sich damit ein tatsächliches Monopol für die gewerbliche Filmvorführung in diesem Ort verschafft (BU lK), Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage schon einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich einer Anpassung des Pachtzinses v/egen Fortfalls der Geschäftsgrundlage vermißt (BU 15) und diese Auffassung im wesentlichen damit begründet, der Umsatz des Pachttheaters bilde derzeit nur einen Teil des örtlichen Gesamtumsatzes der Beklagten: solange die Einnahmen ihres eigenen Kinos ausreichten, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten, sei ein Umsatzverfall im Pachttheater unerheblich (BU 1*+): es müßte auch die Ge-
sehüftsentwicklung in ihrem eigenen Kino berücksichtigt wer* den (3ü l'ji).
Nur eine solche Betrachtungsweise entspricht der im Nahmen von Treu und Glauben vorzunehmenden Abwägung, welche Vorteils der Kinopachtvertrag den Beklagten noch bringt. VJei diese ihren mit diesem Vertrag verfolgten Zv/^ck erreicht ha-* ben, eine ihnen für ihr eigenes Kino drohende Konkurrenz auszuschalten, von der sie eine ungünstige Einv/irkung auf dessen Wirtschaftlichkeit befürchteten, könnte für sie eine Weiterzahlung der vollen Pacht allenfalls dann unzu demutbar sein, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Einnahmen aus diesem Kino untragbar geworden ist. Dafür ist von den Beklagten in den Tatsachenrechtszügen nichts vorgetragen und auch von der Hevision nichts geltend gemacht» Insoweit sind insbesondere keine Verfahrensrügen erhoben«
Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang auf fehlende oder entfallende Rentabilität des Pachtkinos zurückkommt, ist auf die Ausführungen zu C I zu verv/eisen« Danach besteht kein Anhalt dafür, daß die Rentabilität des Kinos Vertragsinhalt geworden ist« Angesichts der Fassung der oben angeführten Sätze aus § 8 des Vertrages kann sie auch nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein« Bei der gegebenen Sachlage ist unerheblich, ob die Beklagten ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs« 1 des Pachtvertrages nachgekommen sind oder nicht» Die Ausführungen der Revision hierzu gehen danach ins Leere»
E» Aufrechnung
I» Das Berufungsgericht geht davon aus, der Vertragsverhandlungen von der Klägerin über die Höhe der Einnahmen aus Kinoreklame Lichtspielen gemacht worden sind» Es sieht
 daß während zu 1 Angaben in den darin aber keine
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 Zu si ehr-rung einer Eigenschaft im Sinne von > 537 Ab:-, a die die Beb lag ten gemäß § 53$ Abs- 1 I3G3 berechtigen V.A.-'^.
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Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Ao:-v : ihr--es aus, nie Beklagten hätten selbst nicht behauptet, v- - ,;en Klägern genaue Aufklärung Uber die Einnahmen aus Kinorel lame verlangt und von dem Ergebnis dieser Aufklärung erkennbar ren Entschluß zu dem Abschluß des Pachtvertrages abhängig gemacht zu haben; denn sie hätten eingeräumt, den Pachtvertrag vornehmlich deshalb abgeschlossen zu haben, um sich in Konkurrenz fernzuhalten. Außerdem stellt es auf Grund der Aussage des Zeugen V/fHIR fest, die Einnahmen aus Kinoreklamen hätten tatsächlich zwischen l5o und 2oo DM monatlich gelegen, so daß die während der Vertragsverhandlungen gemachten Angaben auch durchaus der Wahrheit entsprochen hätten (BII 1.8 )n
110 Die Revision rügt Verletzung formellen (§ 286 ZPO) und materiellen Rechts (§ 537 BGB)»
lo Ihr Ausgangspunkt, daß eine Zusicherung im Sinne von § 537 BGB, wozu eine Zusicherung eines bestimmten Ertrages gehört, dann vorliegt, wenn der Verpächter die vom Pächter vertragsmäßig verlangte Erklärung in vertragsmäßig bindender Form ausdrücklich abgibt, ist richtig (Staudinger 11» Aufl. BGB § 537 Nr» 9)» An den Begriff der vertraglichen
 Zusicherung sind aber strenge Anforderungen zu steilen
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Staudinger aaO)» Angaben-über den Ertrag sind nicht. -ohne weiteres Zusicherungen; solche liegen im allgemeinen such nur vor, wenn sie in der Absicht gemacht worden sind, dafür einzustehen (vgl» Soergel, BGB 9» Aufl. § 537 Anm.9) Ob Ertragsangaben auch dann nicht als Zusicherungen angesehen zu werden brauchen, wenn der Verpächter wußte, daß seine Angaben für die Entschließung des Pächters bestimmend sind (Soergel aaO), kann dahingestellt bleiben» Hier ist jedenfalls das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum da-
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von ausgegangen, daß die Beklagten ihren Entschluß, das Kino zu pachten, nicht erkennbar von den Angaben der Klägerin zu Uber aie iLinnannion aus lvinoreKlarnen aonangig gemacnt neuen. Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht auch nicht aem Vortrag in uer Berufungsbegründung auf 3» 3 und der Aussage des Zeugen	zu Protokoll vom 26» Juni 19ol So 2 zu
 entnehmen» In dem genannten Schriftsatz war zwar behauptet, es sei ausdrücklich nach den Einnahmen aus Diasß und Werbefilmen gefragt; diese Frage sei von der Klägerin zu 1 dahin beantwortet, das "JJMfc"r-£,beater" babe Reklameeinnahmen in Höhe von l5o bis l8o DM monatlich» Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat W|^| auch als Zeuge bekundet, es sei in seiner Gegenv:art über die Einnahmen aus Reklamen gesprochen, xTrau BK^J (Klägerin zu 1) habe dabei "zu dem Ausdruck ge bracht, daß die Einnahmen aus der Kinoreklame zwischen l5o und l8o DM liegen würden"» Aus allem brauchte das Berufungsgericht Jedoch noch nicht den Schluß zu ziehen, es habe eine vertraglich bindende Zusicherung verlangt und abgegeben werden sollen»
Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt auch die Vorschrift des § 286 ZPO nicht verletzt. Zu dem erwähnten Vortrag in der Berufungsbegrundung waren die Eheleute Wi^HB benannt. Der Ehemann Wi^Bfe war nacb dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 19- Juni 1961 3. 1) inzwischen verstorben. Seine Ehefrau ist zu Protokoll vom 2o» Juni 19&1 So 2, 3 vernommen worden, hat aber nichts bekundet, woraus das Berufungsgericht etwas für eine vertragliche Zusicherung eines bestimmten Ertrages aus Kinoreklame hätte entnehmen müssen»
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Kläger hätten erkannt, daß es für den VertragsSchluß für die Beklagten auf die Rentabilität des Objekts in allen ihren Punkten angekommen sei, ist ihr entgegen zu halten, daß das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und
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dem Inhalt des Vortrages gerade nicht der Fall gewejen lyr. Dazu ist auf § 8 des Vertrages (insbesondere Satz 3 uni M
 und die Ausführungen zu C 1 zu verweisen, Wenn sich die ■:>. Klagten in erster Reihe durch den Pachtvertrag Konkurrenzen fernhalten wollten und sich deshalb um den (sonstigen) satz des Kinos überhaupt nicht gekümmert haben (3h 15) ^ dann brauchte das Berufungsgericht auch nicht davon guszügelten 3 daß die !l Ci rka-Angaben" über den Reklameertrag vertrag lieh bindende Zusicherungen sein sollten.
2o Fehlt es aber schon an dem Nachweis einer vertraglichen Zusicherung, dann kann dahingestellt bleiben3 ob das Berufungsgericht der Aussage	entnehmen	durfte,	daß
 die während den Vertragsverhandlungen gemachten Angaben über die Reklameeinnahmen “durchaus der Wahrheit entsprochen haben"o
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Die Revision ist hiernach
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPG„
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