* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 193/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 193/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 30. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 30. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 30. 3 8GHZ 39, 198, 219) - die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nur darauf nachprüfen kann, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob bei der Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Auszugehen ist von dem wirtschaftlichen Interesse, das die Kläger nach ihrem Sachvortrag an der begehrten Feststellung haben. Ein Schaden der Kläger durch Gewinnentgang kann ebenfalls nicht in der von den Beklagten berechneten Weise bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden. Aus ihren Angaben über die Höhe der Einnahmen in einigen zurückliegenden Monaten des Jahres 1985 sind auch nur einigermaßen sichere Rückschlüsse auf einen Gewinn nicht zu ziehen. Schadensersatzansprüche der Ac^BBf-Bi^BHBi wegen Verletzung einer Getränkebezugsverpflichtung durch die Kläger sind nach deren Vortrag nicht Gegenstand ihres mit dem Feststellungsantrag verfolgten Interesses gewesen. Da nach dem Vortrag der Parteien im Räumungsprozeß in der Zeit zwischen der Klage der Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit und ihrer Berufungsbegründung die Diskothek von ihnen geräumt und auch die Theke der Brauerei aus den Räumen entfernt worden ist, wäre ein daraus etwa gegen die Kläger gerichteter Schadensersatzanspruch der Brauerei zu dem Zeitpunkt der Einschränkung ihres Feststellungsantrages bereits "entstanden" gewesen und von dem Antrag nicht erfaßt. Nach allem ließ der Vortrag der Kläger zu möglichen künftigen Schadensereignissen ihre Streitwertangabe nicht objektiv unvertretbar erscheinen, so daß das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei diese unwidersprochene Angabe seiner Wertfestsetzung zugrunde legen konnte.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
AngabeHöheFeststellungsantragesBerufungsgerichtDiskothekkünftigWertfestsetzungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 193/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Eheleute Rahel und Paul Lj

m
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
1. den Kaufmann Gerhard BüM^ Lüf Dl
 Straße Mi in
2. den Kaufmann Dieter KMir ebendort,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 30. November 1988 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1988 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe :
Der Wert des Feststellungsantrages hinsichtlich des Zukunftsschadens der Kläger war vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO im Wege der Schätzung nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 = WM 1985, 764). Das bedeutet, daß das Revisionsgericht - ähnlich wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. insoweit
3
 8GHZ 39, 198, 219) - die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nur darauf nachprüfen kann, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob bei der Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Nicht nachprüfbar ist dagegen, ob einzelne vom Berufungsgericht für die Wertermittlung herangezogene Umstände anders zu beurteilen sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1973 - X ZR 9/70 = NJW 1973, 1373, 1375), sowie die Schätzung selbst (RG Warn.Rspr. 1930 Nr. 117 und JW 1938, 1540).
Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Auszugehen ist von dem wirtschaftlichen Interesse, das die Kläger nach ihrem Sachvortrag an der begehrten Feststellung haben. Dabei ist entscheidend die Höhe des durch die behauptete Rechtsverletzung voraussichtlich erwachsenden künftigen Schadens (z.B. Schneider, Streitwert, 7. Aufl., unter "Schadensersatzpflicht" Nr. III S. 345) abzüglich des bei der Bewertung von positiven Feststellungsklagen in der Regel vorzunehmenden Abschlags von 20 % (z.B. BGH Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 234/63 = NJW 1965, 2298). Der Angabe des Streitwerts mit 20.000 DM durch die Kläger, der die Beklagten zu keiner Zeit widersprochen haben, kommt insoweit jedenfalls indizielle Bedeutung für die Bewertung des im Streit stehenden Interesses zu (z.B. Schneider aaO unter "Angabe des Streitwerts" S. 39 und unter "Bemessungsgrundsätze" Nr. III 32 S. 137 m.Nachw.). Bedeutungslos wäre diese Angabe nur dann, wenn sie ersichtlich unrichtig ist. Davon kann keine Rede sein. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen der Beklagten auf einzelne von den Klägern vorgetragene mögliche Schadenspositionen. Die
4
denkbare Belastung der Kläger aus dem Inventarkaufvertrag mit den Vorpächtern mußte schon deshalb nicht mit der vollen Höhe des Kaufpreises von 100.000 DM bei der Bewertung des Feststellungsantrages angesetzt werden, weil die Kläger sich in dem - bisher nicht abschließend entschiedenen - Rechtsstreit mit den Vorpächtern auf ein Widerrufsrecht nach dem Abzahlungsgesetz berufen; selbst wenn sie aber zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein sollten, muß sich ihr Schaden nicht mit dem Kaufpreis decken, weil offen ist, ob sie dieses Inventar - u.a. technische Geräte für den Betrieb einer Diskothek - anderweitig veräußern oder in der von ihnen neu angemieteten Diskothek in	nutzen	können	oder	sogar schon
 nutzen. Ein Schaden der Kläger durch Gewinnentgang kann ebenfalls nicht in der von den Beklagten berechneten Weise bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden. Außer als Teil ihrer Streitwertangabe haben die Kläger Ausführungen zur Höhe eines künftigen Gewinns nicht gemacht. Aus ihren Angaben über die Höhe der Einnahmen in einigen zurückliegenden Monaten des Jahres 1985 sind auch nur einigermaßen sichere Rückschlüsse auf einen Gewinn nicht zu ziehen. Schadensersatzansprüche der Ac^BBf-Bi^BHBi wegen Verletzung einer Getränkebezugsverpflichtung durch die Kläger sind nach deren Vortrag nicht Gegenstand ihres mit dem Feststellungsantrag verfolgten Interesses gewesen. In der Klageschrift erwähnen die Kläger vielmehr nur etwaige künftige Ersatzansprüche der Brauerei wegen einer Beschädigung des von dieser geliehenen Inventars, insbesondere der Ausschanktheke, bei der Räumung der Diskothek. Nach Beschränkung des Feststellungsantrages auf Zukunftsschäden in der Berufungsinstanz sind in der Berufungsbegründung auch solche Ansprüche nicht mehr erwähnt worden.
5
Da nach dem Vortrag der Parteien im Räumungsprozeß in der Zeit zwischen der Klage der Kläger in dem jetzigen Rechtsstreit und ihrer Berufungsbegründung die Diskothek von ihnen geräumt und auch die Theke der Brauerei aus den Räumen entfernt worden ist, wäre ein daraus etwa gegen die Kläger gerichteter Schadensersatzanspruch der Brauerei zu dem Zeitpunkt der Einschränkung ihres Feststellungsantrages bereits "entstanden" gewesen und von dem Antrag nicht erfaßt.
Nach allem ließ der Vortrag der Kläger zu möglichen künftigen Schadensereignissen ihre Streitwertangabe nicht objektiv unvertretbar erscheinen, so daß das Berufungsgericht ermessensfehlerfrei diese unwidersprochene Angabe seiner Wertfestsetzung zugrunde legen konnte.
Wolf
 Dr. Paulusch