Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 27. beschlossen Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem angefochtenen Urteil die Entscheidungsgründe fehlen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat es nämlich in zulässiger Weise durch die Verweisung auf sein Urteil in dem ebenfalls von den Klägern dieses Prozesses geführten Bezugsverfahren 19 U 258/80 mit Gründen versehen. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 linke Zeile oben).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 193/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Herrn Josef HflBHIB/ öBBstraße B a in B< 2. des Herrn Johannes HflBHI/ T^HI^Bstraße BB in B| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die QBB®werke Bo®B GmbH & Co. KG, vertreten durch die allein persönlich haftende Gesellschafterin, QlBBwerke BoflQ GmbH, di wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Rudolf pBIi RBHBstraße Bl in BoBI®/ Beklagte und Revisionsbeklagte, } - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHBBI ~ 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 27. April 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 1982 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem angefochtenen Urteil die Entscheidungsgründe fehlen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat es nämlich in zulässiger Weise durch die Verweisung auf sein Urteil in dem ebenfalls von den Klägern dieses Prozesses geführten Bezugsverfahren 19 U 258/80 mit Gründen versehen. Hieran ändert der Umstand nichts, daß jenes Urteil zugleich mit dem Urteil in dieser Sache verkündet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, NJW 1971, 39). Allerdings sind die jeweiligen Beklagten in den beiden Verfahren nicht identisch. Sie hatten indes denselben gesetzlichen Vertreter und dieselben Prozeßbevollmächtigten. Das ist jedoch letztlich ohne Belang, denn jedenfalls die Kläger/Revisionskläger kannten als in beiden Verfahren Beteiligte beide Urteile. Dem angefochtenen Urteil fehlt auch nicht der Tatbestand (dazu BGHZ 73, 243). Hier genügt ebenfalls die Verweisung auf das Urteil im Bezugsverfahren (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 linke Zeile oben). Streitwert: 87.266,41 DM Braxmaier Dr. Skibbe Dr. Brunotte Groß Treier