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BGH · VIII ZR 193/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 193/82

Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 27. beschlossen Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem angefochtenen Urteil die Entscheidungsgründe fehlen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat es nämlich in zulässiger Weise durch die Verweisung auf sein Urteil in dem ebenfalls von den Klägern dieses Prozesses geführten Bezugsverfahren 19 U 258/80 mit Gründen versehen. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 linke Zeile oben).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Herrn®GmbHNJWZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 193/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Josef HflBHIB/ öBBstraße B a in B<
2.	des Herrn Johannes HflBHI/ T^HI^Bstraße BB in B|
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die QBB®werke Bo®B GmbH & Co. KG, vertreten durch die allein persönlich haftende Gesellschafterin, QlBBwerke BoflQ GmbH, di wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Rudolf pBIi RBHBstraße Bl in BoBI®/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
}
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	flHHBBI	~
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß
 am 27. April 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen
 Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 1982 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem angefochtenen Urteil die Entscheidungsgründe fehlen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat es nämlich in zulässiger Weise durch die Verweisung auf sein Urteil in dem ebenfalls von den Klägern dieses Prozesses geführten Bezugsverfahren 19 U 258/80 mit Gründen versehen. Hieran ändert der Umstand nichts, daß jenes Urteil zugleich mit dem Urteil in dieser Sache verkündet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69,
NJW 1971, 39). Allerdings sind die jeweiligen Beklagten in den
 beiden Verfahren nicht identisch. Sie hatten indes denselben gesetzlichen Vertreter und dieselben Prozeßbevollmächtigten. Das ist jedoch letztlich ohne Belang, denn jedenfalls die Kläger/Revisionskläger kannten als in beiden Verfahren Beteiligte beide Urteile.
Dem angefochtenen Urteil fehlt auch nicht der Tatbestand (dazu BGHZ 73, 243). Hier genügt ebenfalls die Verweisung auf das Urteil im Bezugsverfahren (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 linke Zeile oben).
Streitwert: 87.266,41 DM
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Groß
Treier