* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 193/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 193/65

Juli ±955» BGBl I 458, § 19 Zur Präge, ob sich Inkrafttreten des 1 einen Zuschuß im Si geleistet, sich in eine Fietzinogleit-knt, auf § 19 Abs.der Mieter, der bei einem nach dem . BMG abgeschlossenen Mietvertrag nne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EMG dem Vertrag aber gleichwohl auf oder Erhöhungsklausel eingelassen 2 1.BMG- berufen kann. BMG bedeutet nichts weiter, als daß im Rahmen von C 19 Abs. 2 Satz 1 überhaupt nur ’’nicht getilgte Leistungen" im Sinne von Satz 2 in Betracht zu ziehen sind, bedeutet aber nicht, daß eine Mieterhöhung für die Zeit, die sich aus der Xilgungs-relation des 19 Abs. 2 Satz 2 2. Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 20. Die Sache wird zur anderv.eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im § 2 Abs. 1 ist bestimmt: ’'Der Abschluß des Mietvertrages erfolgt auf ein Jahr. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.10.1558 und endet am 30.9*1959» wird es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jedesmal um ein halbes Jahr", ln C 6 Abs. 2 wurde vereinbart: Der Vermieter gewährt der Mieterin einen Zuschuß für die von ihr auf ihre Kosten auszuführenden Instand-cetzungaorbeiten in 'lohe von 2 (zwei) Monatsmieten - ist = 2 x 194,56 m = 389,12 DK Diesen Zuschuß kann die Mieterin mit der iüiete für Oktober und November 1958 verrechnen. Klage mit dom Anträge erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihn .vegen der Mieterhöhung für die Zeit vom August bis November 1959 (- 671 DM) sicherzustellen und feetzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn weiterhin wegen monatlich 167,75 DM ab 1. Diese Klage wurde vom Kammergericht im Vorprozeß mit der Begründung afcgewicsen, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des 1. BKG gegeben seien, weil die Beklagte durch notwendige Verwendungen in Höhe von insgesamt 3 840,56 DM einen erheblichen Beitrag zur Schaffung und Instandsetzung der .Vohnung geleistet habe. Dadurch sei eine Mieterhöhung für die Bauer von mehr als 6 Jahren ausgeschlossen (Urteil vom 21. August 1V59 Hr, einschließlich 51* Oktober I960 (15 Monate, monatlich 2_Qy ,J3 OM —} insgesamt 2 >16,25 BK mit siucKni cl*t aUi ihre Aufwendungen auf die .'.ohnung gute Außerdem beantragte er, fentrurteilen, daß die Beklagte verpflichtet sei,’ auch für die Zeit nt 1. Die Beklagte hält sich zu höheren Zahlungen nicht für verpflichtet* Oie behauptet, sie habe zur Instandsetzung der üohnung bei und nach ihrem Minzug insgesamt 6 145,BO D55 aufgewendet. Mit Rücksicht auf § 19 Abs, 2 1, I1MG sei daher eine Mieterhöhung für viele Jahre ausgeschlossen, Bas Landgericht wies die (in diesem Rechtszuge auf einen Zahlungsanspruch in Hohe von 3 562,22 LM beschränkte) Klage ab. IIo Die FeDtstellun?gsl<lage weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es könne ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung getaäß § 256 ZPO nicht anerkannt werden, weil die Höhe des verlangten Idiet-zinses auf l'i eterhöhungen beruhe, die zur Zeit und auch künftig noch für längere Zeit ausgeschlossen seien (B’U 9)» Bas Berufungsgericht hat allerdings (Seite 6 seines Urteils) die Auffassung des Klägers, der Ausschluß der Mieterhöhung gelte nur bis zu dem 3G. Zur Begründung hat es auogeführt; Aeil der Mietvertrag in § 2 Nr. 1 eine Verlängerungsklausel enthalte, i.äMton die Parteien das Ende der Mietzeit nicht für den 30. Ob diese von der Revision angegriffene Auslegung insbesondere in Hinblick darauf, daß in Berlin zur Zeit des Vertragsabschlusses noch Mieterschutz galt, haltbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Aus ::hr folgt jedenfalls nicht ohne weiteres, wie das Berufungsgericht meint, ein Ausschluß der Mieterhöhung könne sich eicht auf die Zeit bis zu dem 30. -2no solche Auslegung, die das Berufungsgericht nicht in den Kreis reiner Erwägungen einbezogen hat, konnte insbesondere denn in Betracht kommen, wenn.die Vertragomiete von vornherein in Hinblick auf diese Verwendungen niedriger fest-gesetzt '.vorder, sein sollte, wie der Kläger behauptet. Kr hat auch zu prüfen unterlassen, ob nicht‘auch noch=• andere Gesichtspunkte dafür sprechen, daß sich die Beklagte ihres '-'echtes, sich auf § 19 Abs. 2 1. Oktober 1958 begeben hat * Der Vertrag enthält in § 18 Nr. 2 die Klausel "Gesetzlich angeordnete oder zugelassene Erhöhungen des Mietzinses treten mit dem ersten zulässigen Termin in Kraft”, (aaO) bst der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, eine in einem Mietvertrag vereinbarte Gleitklausel hindere den Mieter, der einen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet hat, "im Zweifel" nicht, sich auf § 19 Abs. 2 1. Das ist hier auch in Berlin zur Zeit des am 1. mieters nur zu bestimmten Arbeiten, Beschränkung seines Zuschusses ausdrücklich nur auf den Betrag von 2 L'onate-rieten), die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können und der Tatsachenrichter bei der Vertragsnuslegung zu würdigen haben wird. Es braucht deshalb .auch nicht auf alle von der Revision vorgetragenen Einzelheiten ein-gegnngen zu werden. Dem Klüger kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen in diesem Zusammenhang in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und erforderlichenfalls zu ergänzen. Mieter Aufwendungen au: den Mi e tg e ge n s t s n 3 in einer Höhe gemacht hat, die eine Viertel iahreöiuiete übersteigen, co sei er für die vier ff» che Seit (gerechnet nach der Hohe seiner Vertragsmiete irr. 2o Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht richt Zwar kann eich ein Mieter auf Leistungen im Ginne von § 19 Abc. 1 1» Bi'G nach Satz 2 aaO nur berufen, soweit sie nicht durch die Lauer der Mietzeit als getilgt anzu-cchen sind. -Daraus und aus der iss P» Halfcsatz angegebenen Tilgungsrelation‘ergibt sich aber nicht, daß eine Mieterhöhung für die sich aus dieser Relation ergehenden Zeit nicht gerechtfertigt sein könnteDie Vorschrift diesen Geizes bedeutet vielmehr nichts weiter, als daß im .Rohmen von Satz 1 überhaupt nur "nicht getilgte Leistungen" im Ginne von Satz 2 in Betracht zu ziehen sind (urt. 3® Auf diesem Rechtsfehler des Berufungsgerichts beruht sein Vlagabweisendos Urteil; denn es hat es - von seinem unrichtiger* Standpunkt- aus gesehen - unterlassen, in die auf jeden Pall erforderliche Prüfung einzutreten, ob und inwieweit hier im Hinblick auf die Mieterleistungen eine Mieterhöhung "nicht gerechtfertigt" ist® Für die ..nt-seheidung hierüber sind insbesondere Billiykei teerv/ägungen maßgebend. „ Auch insoweit int dem Sonst eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil es dazu weiterer Erörterungen tatsächlicher Art und einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedarf.Lern Kläger kann es auch insoweit überlassen bleiben, sein Revisionsvorbringen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht au wiederholen und zu ergänzen. .Yegen der möglicherweise zu berücksichtigenden Umstände kann auf die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 8.Februar 1961> sowie u.a. auf Roquette 1. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, von den von der Beklagten gemachten Aufwendungen seien im Rahmen von V 19 Abs. 2 1. lie Revision irrt auch, wenn sie meint, Aufwendungen der beklagten auf den einen Kaum, Jen sie gewerblich nutzt, konnten hier nicht berücksichtigt xy Unrichtig ist aber die .Meinung des Berufungsgerichts, •wenn es ein Vernieter dem Mieter Überlast, die Herrichtung einer ..oh; ung selbst vorzunehraen, falle .jede Verwendung unter '( 19 Abu. 2 1« EMG» Die Grenzen, in denen solche Aufwendungen zu berücksichtigen eine, sind dem letzten Nebensatz des i 19 Abs. 2 Satz 1 zu entnehmen. vorliegenden Streitfall will die Beklagte ungeachtet dessen, daß der Klager seinerseits Maurer- und Glaserarbeiten hatte auaführen las:en, für solche Arbeiten auch selbst noch höhere Beträge aufgewendet haben. Bas Berufungagericht hätte daher die Aufwendungen der Beklagten im Hinblick auf den letzten Nebensatz des $ 19 Abs. 2 Satz 1 1. Bas Berufungsgericht durfte ferner bei der liier £?-/ebenen Sachlage die von der Beklagten behaupteten Aufwendungen nicht ohne weiteres nie bewiesen anaehen, weil Hier hatte der AiHe.er so viele Beanstandungen erhöhen, daß zun: Beweise für die Aufwendungen die verschiedenen Rechnungen, Kor. ten Voranschläge und r.ohriftli chon Erklärungen der beteiligten Handwerker, irr.cn uew., zu denen das Berufungsgericht im einzelnen keine Stellung genommen hat, nicht genügen konnten. De:n Kluger kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen aus der Revision in der neuen Verhandlung vor öerr: Berufungsgericht (auch hinsichtlich des V/egnahmerechts) au wiederholen und au ergänzen. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Peststellungsklage kann nicht bestehen bleiben. Die Revision führt zutreffend aus, daß zwischen den Parteien streitig war, von welchem Zeitpunkt an der Kluger eine höhere Miete verlangen konnte, las Berufungsgericht hätte danach abschließend entscheiden müssen, welcher Anfangszeitpunkt in Betracht kam, Bas war im Rohren des Festotellungsbegehrons möglich. Bern Klüger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zeitpunktes nicht deswegen abgccprochen .erden, weil dieser Zeitpunkt - nach Auffassung des Berufungsgerichts - nach dem 1.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
ZeitBerufungsgerichtAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

rinchsehlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
1.	BundesmietenG v. 27. Juli ±955» BGBl I 458, § 19
Zur Präge, ob sich Inkrafttreten des 1 einen Zuschuß im Si geleistet, sich in eine Fietzinogleit-knt, auf § 19 Abs.
der Mieter, der bei einem nach dem . BMG abgeschlossenen Mietvertrag nne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EMG dem Vertrag aber gleichwohl auf oder Erhöhungsklausel eingelassen 2 1.BMG- berufen kann.
b) v. 19 Abs. 2 Satz 2 1. BMG bedeutet nichts weiter, als daß im Rahmen von C 19 Abs. 2 Satz 1 überhaupt nur ’’nicht getilgte Leistungen" im Sinne von Satz 2 in Betracht zu ziehen sind, bedeutet aber nicht, daß eine Mieterhöhung für die Zeit, die sich aus der Xilgungs-relation des 19 Abs. 2 Satz 2	2.	Halbsatz	ergibt,
 nicht gerechtfertigt sei.
c) Zur Präge, welche Aufwendungen im Rahmen von § 19 Abs. 2	1.	BMG	zu	berücksichtigen	sind.
BGH,Urt.v
5. Februar 1964 - VIII ZR 193/65 KG Berlin
LG Berlin
 yin za 195/63
Verkündet ac 5. Februar 19*34 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Igi Namen des Volkes
 In dem Rechtnotreit
 des Hauseigentümers Wladyslaw '<< flU in Pf^D, U1.A|
vertreten durch seinen Generalbevollmächtigten, den Kaufmann Viiktor HflHH in El
 btraße
Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die leppichhändlerin Elly S
geb. S|
in
 Straßei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MHHU-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aul* die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Messner und föormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 20. Juni 1963 zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv.eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des in
 Straße^P gelegenen Kiethsusea, die Beklagte Mieterin einer 7 1/2-Zirr.merwohnung in der zweiten Etage dieses Hauses. Dinen Kaum benutzt sie für gewerbliche Zwecke. Bis zu dem Einzug der Beklagten am 1. Oktober 1958 war die .vöhnung mit
 Ausnahme eines Zimmers unbewohnt. Nach £ 3 des Eietver-
*
träges vom 1. Oktober 1950 betrug der Ei etzins monatlich 194»56 DK zuzüglich eines beizungnkostenzuschusses von monatlich IGO Bi.5,. Im § 2 Abs. 1 ist bestimmt: ’'Der Abschluß des Mietvertrages erfolgt auf ein Jahr. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1.10.1558 und endet am 30.9*1959» wird es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jedesmal um ein halbes Jahr", ln C 6 Abs. 2 wurde vereinbart:
"Der Vormieter verpflichtet sieh, bis spätestens 1. Dezember 1958 folgende Arbeiten ausführen zu lassen:
1. lilaserarbeiten, 2. Maurerarbeiten (Beseitigung von Krieg&schaden lt. Kostenvoranschlag ca. 168 DK)
3. Klosettbecken 4. Küchenausguß 5* Schlosserarbeiten an beiden KinganrstUren 6. iieizungsanlage" °
? 18 lautet:
"1. Der Vermieter gewährt der Mieterin einen Zuschuß für die von ihr auf ihre Kosten auszuführenden Instand-cetzungaorbeiten in 'lohe von 2 (zwei) Monatsmieten - ist = 2 x 194,56 m = 389,12 DK Diesen Zuschuß kann die Mieterin mit der iüiete für Oktober und November 1958 verrechnen.
2.	Gesetzlich ungeordnete oder zugelassene Erhöhungen dos Mietzinses treten mit dem ersten zulässigen Termin in Kraft. ..
3.	Die Gcfconheitsreparaturen trägt die Mieterin.
• • c
Auf Antrag dos Klüger.« erteilte die ireissteile für Mieten eeir:: Bezirksamt Charlottenburg ihm durch Bescheid vom 7. Juli 1959 die Genehmigung, den vertraglich vereinbarten Mietzins für die »Vohnung auf die gesetzliche Miete zu erhöhen. Nach diesem Bescheid beträgt diese Miete monatlich 295,76 (einschließlich i'anr3 tuhlbenutzung und ausschließlich Barr-melheizung und Warmwasserversorgung) zuzüglich eines Zuschlages von G ■ = 17,75 B" für teilgewerbli che liutsung. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 1959 von der Beklagten gemäß § 18	1. BMG (unter
 Hinzurechnung seiner Auffassung nach weiter zulässiger Zuschläge) ab 1. August 1959 eine Miete von insgesamt 562,31 1 monatlich. Der Mietpreisbescheid ist inzwischen rechtskrafti geworden (nach Vortrag des Klägers seit 19. Februar 1962)»
Vorher hatte der Kläger gemäß <> 18 Abs. 5 C. 2	1.	BMG
Klage mit dom Anträge erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihn .vegen der Mieterhöhung für die Zeit vom August bis November 1959 (- 671 DM) sicherzustellen und feetzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn weiterhin wegen monatlich 167,75 DM ab 1. Dezember 1959 sicherzustellen.» Diese Klage wurde vom Kammergericht im Vorprozeß mit der Begründung afcgewicsen, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des 1. BKG gegeben seien, weil die Beklagte durch notwendige Verwendungen in Höhe von insgesamt 3 840,56 DM einen erheblichen Beitrag zur Schaffung und Instandsetzung der .Vohnung geleistet habe. Dadurch sei eine Mieterhöhung für die Bauer von mehr als 6 Jahren ausgeschlossen (Urteil vom 21. November I960 = 8 U 714/60 = 63.0. 105/59)°
Mit Schreiben vom 11. August I960 und 2. Januar 1962 forcierte der Kläger von der Beklagten weitere Mieterhöhungen auf 411,31 DM ab 1. August i960 und auf 412,73 DM ab 1. Januar 1962.
letzt einen Betrag von 4 575,26 DM ale rüokatHndige Miete für die Zeit hin einschließlich De.-.ember l!-62 ein« Jaboi brachte er der Beklagten für die Zeit ah 1«. August 1V59 Hr, einschließlich 51* Oktober I960 (15 Monate, monatlich 2_Qy ,J3 OM —} insgesamt 2 >16,25 BK mit siucKni cl*t aUi ihre Aufwendungen auf die .'.ohnung gute Außerdem beantragte er, fentrurteilen, daß die Beklagte verpflichtet sei,’ auch für die Zeit nt 1. Januar 1965 und für die lauer des -viechen den Parteien bestehenden Mietverhältnisees für die Mietwohnung eine monatlich im voraus zahlbare Miete von 412,75 £M zu zahlen, soweit nicht in Auswirkung gesetzlicher Bestimmungen zwischen den Parteien eine andere Miete
. 4 i +-
-	1	_ uf o
Die Beklagte hält sich zu höheren Zahlungen nicht für verpflichtet* Oie behauptet, sie habe zur Instandsetzung der üohnung bei und nach ihrem Minzug insgesamt 6 145,BO D55 aufgewendet. Mit Rücksicht auf § 19 Abs, 2	1,	I1MG	sei
 daher eine Mieterhöhung für viele Jahre ausgeschlossen,
 Bas Landgericht wies die (in diesem Rechtszuge auf einen Zahlungsanspruch in Hohe von 3 562,22 LM beschränkte) Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne frfolg. Bas Berufungsgericht wies auch die in diesem Rechtszug er-weiterte K1age ab.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Klüger seine Zahlung»- und seine f e s t s t e 11 u n g. s k 1 a g e weiter.
Kntseheidungsgrünce;
vom K
• Bach Auffassung des Berufungsgerichts ist :u üger an die Beklagte vermietete Wohnung r-emäS
die
19
eht;en Aufwendungen und fünf Konnte eine neun Jahren und acht dieser; Grunde sei die
n Hohe	des Mietzinses für	zwei	•.Io
i eterbe	'■hung für die Bauer	von	rd
 cnaten	ausgeschlossen (BU	3).	A u c
Klage auf rückständige Miete unfce-
' IIaJ v* V« '
fl
 Bac Berufungogcricht hält 6 1-12,00 BI£ für "belegt” (BU 6 Betrag für den Kinbau von zwei
 Verwendungen in Hübe von 7). Davon scheidet es den »andtresoren in hohe von
105,64 L!£ aus (BU 7). Auf den Bestbetrag von 6 058,16 Bin rechnet es den vom Kläger gewährten Instand setzungsszuschu# in HOhe von zwei Monatsmieten (- 569,12 BK) an und kommt so zu dem Ergebnis, die Beklagte habe auf die .ohnung i~ Ünhaen von ( 19 Aba. 2 Satz 1	1.	BHG	zu	fcerücksichtjgende
A u f’. v e n dünge n i n stehe weder ein
 iöhe von 5 649,04 If gemacht; denn ihr •Ireatzanepruch gegen den Kläger noch in-
soweit ein wegnahrnerecht aus § 547 Ben H.ictvertrag legt es dahin aus,
 Abs. 2 Satz 2 BGB zu« er sei als für unbe-
stirnte Zeit abgeschlossen anzusehen (BU 9)»
IIo Die FeDtstellun?gsl<lage weist das Berufungsgericht mit der Begründung ab, es könne ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung getaäß § 256 ZPO nicht anerkannt werden, weil die Höhe des verlangten Idiet-zinses auf l'i eterhöhungen beruhe, die zur Zeit und auch künftig noch für längere Zeit ausgeschlossen seien (B’U 9)»
B.
Ban Berufungsurteil ist rechtlich nicht Berufungsgericht hat nicht nur materielles k
haltbar. Bas cht verletzt,
 sondern auch in Verletzung von {: .löbliches Vorbringen des Klägers
286 ZPO entscheidungaer-übergangen.
J. 9
l'ir Bestimmungen über die Abvvohndnuer der ve r lorenen !:ietorbo i träge irc Sinne von § 19 Ats . 2 Satz 1	1»	BMG
in itrstz 2 dieser Vorschrift sind ebensowenig zwingendes Beeilt wie die Vorschrift des $ lc, i„ pvo überhaupt, die der;: Mieter V.'znwe ndungen vertraglicher Natur -gibt* (ürt. den erkennenden Senate von 8. Februar 19&1 - VJ11 ZR 40/60 -i/ 1. RMG v 19 Mr. 9, »bgedruckt als Mr. 2 zu <1 22 - MIR 1961, kC;4 = . l; 1961, 61C). Die Parteien können deshalb im Mietvertrag jnrboconderc auch bestimmen, mit welchem Zeitraum die vor Mieter auf gev/endc-ten Beträge als abgewohnt anzu-sehor. sein sollen. -Venn derartige Vereinbarungen getroffen sind, dann gehen sie der gesetzlichen Regelung vor (Hoquette, fr nt go ÜMG. § 19 Ann. 36, zu vgl. auch LG Frankfurt NJft 1997, 1199 mit zuotimnender Anmerkung von Breetzke). Darauf hatte oicii der Klüger auch gestutzt. (Berufungsbegründung vom 14. Dezember iy62 S. 3 unter 2 GA 37). Bas Berufungsgericht hat allerdings (Seite 6 seines Urteils) die Auffassung des Klägers, der Ausschluß der Mieterhöhung gelte nur bis zu dem 3G. September 1959» weil der Mietvertrag nur bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, als unzutreffend bezeichnet. Zur Begründung hat es auogeführt; Aeil der Mietvertrag in § 2 Nr. 1 eine Verlängerungsklausel enthalte, i.äMton die Parteien das Ende der Mietzeit nicht für den 30. September 1959 gewollt, sondern einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ob diese von der Revision angegriffene Auslegung insbesondere in Hinblick darauf, daß in Berlin zur Zeit des Vertragsabschlusses noch Mieterschutz galt, haltbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Aus ::hr folgt jedenfalls nicht ohne weiteres, wie das Berufungsgericht meint, ein Ausschluß der Mieterhöhung könne sich eicht auf die Zeit bis zu dem 30. September 1959 beschränken.
nicht alr- endgültig angesehener:) Endzci tpunktce für den Mietvertrag die Bedeutung haben eoilte, in dieser. Zeitraum rollten die Aufwendungen den V.ir-ters abgewohnt sein. -2no solche Auslegung, die das Berufungsgericht nicht in den Kreis reiner Erwägungen einbezogen hat, konnte insbesondere denn in Betracht kommen, wenn.die Vertragomiete von vornherein in Hinblick auf diese Verwendungen niedriger fest-gesetzt '.vorder, sein sollte, wie der Kläger behauptet. Auch darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
Kr hat auch zu prüfen unterlassen, ob nicht‘auch noch=• andere Gesichtspunkte dafür sprechen, daß sich die Beklagte ihres '-'echtes, sich auf § 19 Abs. 2	1.	BXG	zu	berufen,
 bei Abschluß des Mietvertrages vom 1. Oktober 1958 begeben hat * Der Vertrag enthält in § 18 Nr. 2 die Klausel "Gesetzlich angeordnete oder zugelassene Erhöhungen des Mietzinses treten mit dem ersten zulässigen Termin in Kraft”,
Sie körnte möglicherweise dahin gedeutet werden, daß eine Berufung auf § 19 Abs. 2	1.	MS	ausgeschlossen	sein sollte,
 jn seinem bereite erwähnten Urteil vom 8„ Februar I96I
(aaO) bst der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, eine in einem Mietvertrag vereinbarte Gleitklausel hindere den Mieter, der einen verlorenen Baukostenzuschuß geleistet
 hat, "im Zweifel" nicht, sich auf § 19 Abs. 2	1. B.Y;G zu
 berufen. Diene Entscheidung betraf aber vor des Erlaß de3 1. BMG abgeschlossene Mietverträge. Anders könnte ein Fall
 xu beurteilen sein, 1. EV.G- $ 19 Arm. 2
wora uf Fi scher-Bieska u-Pergand e-Vvormi t iit Recht hinweioen, in dem der Vertrag
 erst nach de
 Inkrafttreten des 1.
m
:g
ab
^schlossen worden
 iot«(su vgl, auch LG Hamburg, der Fall; denn das 1. EKG galt Abschlusses des Mietvertrages vom 5° :■ arm 195o JVBL 215).
MDB I960, 676). Das ist hier auch in Berlin zur Zeit des am 1. Oktober 1958 schon (Gesetz diesem Zusammenhang bedarf
 koi iier Gtellungnahme uu der Krage, ob os mehr oder weniger noi;o liegt, anssunehmen, dn3 ein Bieter, der einen ” lusohus?’■ in Ginne von § ly Abs. 2 Satz i l.bir.G geleistet hat und eich trotzdem auf eine dielt- oder Krhü fcungskls u s e i ein-dor.it auf die Berufung auf £• 19 Abs. 2	1.	i:	G	ver-
nichtet«. Auch das ist in erster Linie Sache der J/ertrogs-nuslegung auf Grund der Umstände des einzelnen Frilles. Der vorliegende Streitfall weist eine Heihe von Besonderheiten auf (insbesondere Vertragudauer zunächst bis 50.September 1956? allerdings mit VerlUngerungolclaueel, Verpflichtung den Ver-
mieters nur zu bestimmten Arbeiten, Beschränkung seines Zuschusses ausdrücklich nur auf den Betrag von 2 L'onate-rieten), die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können und der Tatsachenrichter bei der Vertragsnuslegung zu würdigen haben wird.
Dem erkennenden Senat ist eine abschließende Entscheidung zu keiner der hier angeschnittenen fragen der Vertiageauslegung möglich. Es braucht deshalb .auch nicht
 auf alle von der Revision vorgetragenen Einzelheiten ein-gegnngen zu werden. Dem Klüger kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen in diesem Zusammenhang in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
X I o
1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, da: 1. Bundesmietengesets habe mit der Tilgungsrelation des
' IG *■ V r- <~>
*,	**■	V	•»	vv;	O	«f.
5atr. 2 - Leistungen in Hohe eines Betrages, der einer Jahrosmieto zur Zeit der Leistung entspricht, sind als durch eine riietdauer von vier Jahren getilgt an.zueeben - eine Paurchslregelung getroffen, die ;jede andere Bercchnungsort ausschließe. Ko meint deshalb,
 wenn
isi:'. Mieter Aufwendungen au: den Mi e tg e ge n s t s n 3 in einer Höhe gemacht hat, die eine Viertel iahreöiuiete übersteigen, co sei er für die vier ff» che Seit (gerechnet nach der Hohe seiner Vertragsmiete irr. Verhältnis zu der Höhe der Aufwendungen) vor einseitigen Mieterhöhungen seines Vermietern r:;-ch f 1B 1. * MG geschützt.
2o Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht richt Zwar kann eich ein Mieter auf Leistungen im Ginne von § 19 Abc. ? Lat;.: 1	1»	Bi'G nach Satz 2 aaO nur berufen, soweit
 sie nicht durch die Lauer der Mietzeit als getilgt anzu-cchen sind. -Daraus und aus der iss P» Halfcsatz angegebenen Tilgungsrelation‘ergibt sich aber nicht, daß eine Mieterhöhung für die sich aus dieser Relation ergehenden Zeit nicht gerechtfertigt sein könnteDie Vorschrift diesen Geizes bedeutet vielmehr nichts weiter, als daß im .Rohmen von Satz 1 überhaupt nur "nicht getilgte Leistungen" im Ginne von Satz 2 in Betracht zu ziehen sind (urt. des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 aaO; Fiocher-Die s kau-Pergande-Y»:ormit ?. 19 Ana. 11, die der ..ntscheidung des erkennenden Senats beitreten)®
3® Auf diesem Rechtsfehler des Berufungsgerichts beruht sein Vlagabweisendos Urteil; denn es hat es - von seinem unrichtiger* Standpunkt- aus gesehen - unterlassen, in die auf jeden Pall erforderliche Prüfung einzutreten, ob und inwieweit hier im Hinblick auf die Mieterleistungen eine Mieterhöhung "nicht gerechtfertigt" ist® Für die ..nt-seheidung hierüber sind insbesondere Billiykei teerv/ägungen maßgebend. Dafür ist eine Würdigung der gesamten Verh’llt-uirse erforderlich, bei. der auch die wirtschaftlicher: Aus-rnungen, nie die Zubilligung oder das Versag©« • einer iet-erhc-XiUng .iur 00200 Vertragspartner hat, untersucht, gewürdigt und au «gewertet worden müsse.»: (Urt • des erkennenden Senats vom 8. Februar 1961 )c
 
„ Auch insoweit int dem Sonst eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil es dazu weiterer Erörterungen tatsächlicher Art und einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedarf. Lern Kläger kann es auch insoweit überlassen bleiben, sein Revisionsvorbringen in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht au wiederholen und zu ergänzen. .Yegen der möglicherweise zu berücksichtigenden Umstände kann auf die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 8.Februar 1961> sowie u.a. auf Roquette 1. BUG 3. Aufl. f- 19 Anm. 91 ff, i'isohor-L'ieskau-i-'crgsnde-.-.ormit, 1. BDG C 19 Ana. ]i verwiesen . erden.
III.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, von den von der Beklagten gemachten Aufwendungen seien im Rahmen von V 19 Abs. 2	1.	RMG	in Höhe von 5 649>04 EM zu berück-
sichtigen, hält einer rechtlichen Nachprüfung, insbesondere im Hinblick auf die Verfubrensriigen der Revision, nicht stand.
Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, im Rahnen von £ 19 Abs. 2 Satz 1	1.	BMG	auch solche Schön-
heitsreparaturon zu berücksichtigen, die der Bieter bei Übernahme der Räume erstmalig hat machen lassen müssen, vor allem dann, wenn cs sich um verwahrloste Räume handelt (Roquette 1. RMG 9« Aufl. •- 19 Anm. 13; Fincher-Dieskau-lergande- ormit 1. BMC- C 19 Anm. 8),wie das unstreitig hier der Fall wer. Dieser Berücksichtigung steht nicht entgegen, daß der Dieter die laufenden Gchonheitsreparaturen vertraglich übernommen hat. lie Revision irrt auch, wenn sie meint, Aufwendungen der beklagten auf den einen Kaum,
 Jen sie gewerblich nutzt, konnten hier nicht berücksichtigt
- II -
werden. Auf gewerbliche ftäume ißt zwar § 24	1-	EMG	nnwenä-
bfir, aber nur, wenn eie nach Abschluß des Vertragen von wen rrcicVorschriften ausgenommen worden sind. Ob das hier der En 11 ist, kann dahingestellt bleiben: denn nach f. 24
its 1	1.	IMG gelten die §§ 18 bis 21, d.h
PI.0, auf 2euen Ball entsprechend«.
i c n
h (
xy
 Unrichtig ist aber die .Meinung des Berufungsgerichts, •wenn es ein Vernieter dem Mieter Überlast, die Herrichtung einer ..oh; ung selbst vorzunehraen, falle .jede Verwendung unter '( 19 Abu. 2	1«	EMG»	Die Grenzen, in denen solche
 Aufwendungen zu berücksichtigen eine, sind dem letzten Nebensatz des i 19 Abs. 2 Satz 1 zu entnehmen. Hiernach müssen die Verwendungen einen Ausschluß der Mieterhöhung zu rechtfertigen geeignet sein. Bas int nicht bei jeder Verwendung der fall, sondern nur bei solchen, die eich in einem angemessenen Rahmen halten und erforderlich waren.
vorliegenden Streitfall will die Beklagte ungeachtet dessen, daß der Klager seinerseits Maurer- und Glaserarbeiten hatte auaführen las:en, für solche Arbeiten auch selbst noch höhere Beträge aufgewendet haben. Der Kläger hatte auch die Aufwendungen der Beklagten für Malerarbeiten, Tapeten, ParkettreparnSuren usw. als zu hoch beanstandet und zua Teil in Einzelheiten (Luxustapeten, Bleiverglasung, Gcngbarmechen von Türen usw.) als unnötig oder übersetzt bemängelt. Bas Berufungagericht hätte daher die Aufwendungen der Beklagten im Hinblick auf den letzten Nebensatz des $ 19 Abs. 2 Satz 1	1.	EMG	auf	ihre	Angemessenheit	(not-
 falls unter Zuziehung eines Sachverständigen) überprüfen müssen.
Bas Berufungsgericht durfte ferner bei der liier £?-/ebenen Sachlage die von der Beklagten behaupteten Aufwendungen nicht ohne weiteres nie bewiesen anaehen, weil
s j.c
VO:.
ir,7’ "hf'-l
elcgt" freier.. Hier hatte der AiHe.er so viele
 Beanstandungen erhöhen, daß zun: Beweise für die Aufwendungen die verschiedenen Rechnungen, Kor. ten Voranschläge und r.ohriftli chon Erklärungen der beteiligten Handwerker, irr.cn uew., zu denen das Berufungsgericht im einzelnen keine Stellung genommen hat, nicht genügen konnten. Lao Lerufungngericht muß deshalb den von der Beklagten angetretenen Beweis (Vernehmung der beteiligten Handwerker usw.) erheben, falle sich nicht die Beanstandungen nach Erörterung der einzelnen losten ganz oder teilweise erledigen.
Auch in diese::1. Zu so euren ha ng bedarf er keines Eingehens auf weitere Einzelheiten. De:n Kluger kann es vielmehr überlassen bleiben, sein Vorbringen aus der Revision in der neuen Verhandlung vor öerr: Berufungsgericht (auch hinsichtlich des V/egnahmerechts) au wiederholen und au ergänzen.
IV.
Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Peststellungsklage kann nicht bestehen bleiben.
1. Die Abweisung der Peststellungsklage mangels festste! lungsinteresseo ia Sinne von § 256 ZPO ist auf jeden Pall rechtlich bedenklich. Die Revision führt zutreffend aus, daß zwischen den Parteien streitig war, von welchem Zeitpunkt an der Kluger eine höhere Miete verlangen konnte, las Berufungsgericht hätte danach abschließend entscheiden müssen, welcher Anfangszeitpunkt in Betracht kam, Bas war im Rohren des Festotellungsbegehrons möglich. Bern Klüger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zeitpunktes nicht deswegen abgccprochen .erden, weil dieser Zeitpunkt - nach Auffassung des Berufungsgerichts - nach dem 1. Januar 1965 liegt. Die Peststollungsklage hätte dann demgemäß als teilweise unbegründet angewiesen werden müssen.
- Ü -
	(L. c i ’.	*r* ;-•» ■?!»**	r; j o
V 1 '	:■ gte	n u f (	10
nn	{s u	vgl■	oben
4-* 1	die	eine	.'iet
 irpruun^, om: euer; ai« okic.nc au: s i'ü acrs ^ jc ivC überhaupt nicht berufen
 sie nur Aufwendur:gen gemacht
1. PP	'1 j
daß	sie
 hung	tei
 acht	fs c»
, so	■inf J. k.^ u
an:
oder teilweise begründet
 Co
Die Kostenentscheidung auch für das P.evisä onsverfahren r.t der.: Berufungsgericht übertragen, weil sie vom endgültigen usgang des Rechtsstreits abhängt0
Dr, Hnidinger
 Artl
jj.r. Loj
:hel
 or,
.„esr-ner
 jfiorraann