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BGH · VIII ZR 193/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 193/59

März 1958 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von dem durch die Erbengemeinschaft nach Franz Vj^PH, bestehend aus der Witwe Elisabeth Vflp Mgeb. de, auf der Nordseite der Hindenburgstraße gelegene Grundstück Nr,179« Am 29* Mai 1953 teilte der Umlegungsausschuß den Eigentümern mit, daß der Umlegungsplan aufgestellt sei, 1 Gegen diesen Plan legte ^Reehfbaanwalt WiflHH, der bei den Verhandlungen den Beklagten vertreten hatte, Beschwerde ein, und zwar nach dem Tatbestand: des angefochtenen Urteils für die Firma VMB? lj Mit den vorbezeichneten Eigentümern des Grundstücks M.Gladbach, HflHHH^traßemi, soll aus dem Umlegungsplan P 3 IV.Teil noch ein Wertausgleich von 40.000 DM verrechnet werden. Nach dem Wortlaut der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar mit den Erschienenen, dem Vertreter des Hoteliers und dom Beklagten, "vereinbart” worden, daß die Beteiligten die angeführten Leistungen erbringen sollten. Juli 1953 bestimmt wird, daß mit den Eigentümern des Grundstücks HflHH^straße noch ein Uertausgleich von 40 000 DM verrechnet werden solle und die Klägerin an die Eigentümer den Ausgleichsbetrag Bei der Freistellungsklausel handolt ea sich um eine Vereinbarung auf bürgerlichrechtlicher Grundlage zwischen dem Beklagten und dem Hotelier die, soweit die Klägerin Rechte erwerben sollte, von den beiden Vertragspartnern zu deren Gunsten getroffen worden ist« Das ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Abs„3 vereinbarte Konkurrenzklausel als auch für die Freistellungsklauselo Beide Parteien sind darüber einig, daß vorgesehen gewesen war, selbst solle aus Anlaß des Grundsttickstausches einen Betrag von 40 000 DM zahlen» Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 21o Februar 1958 vorträgt und das Landgericht feststellt, wünschte der Beklagte aber, daß anstelle von 4^^ die Klägerin zur Leistung des Betrages verpflichtet werde, den sie dann mit verrechnen soll- te o Das hat der Beklagte nicht bestritten« Als entgegen der ursprünglichen Planung der Beklagte in der Verhandlung vom 23* Juli 1953 als Vollmacht loser Vertreter für die Erbengemeinschaft auftrag, hat ersichtlich der eigentliche Schuldner sich und die Klägerin gegen die durch den Mangel der Vertretungsmacht drohenden Gefahren dadurch schützen wollen, daß er mit dem Beklagten vereinbarte, dieser solle ihn und die Klägerin von Ansprüchen der übrigen Miteigentümer freisteilen. Es kann unbedenklich angenommen werden, daß der Beklagte und Kl BflHHfe des Willens gewesen sind, die Klägerin solle aus dieser Abrede unmittelbar ein Hecht auf Freistellung erwerben. Es ist der Auffassung, daß der Erbengemeinschaft deshalb ein Anspruch gegen die Klägerin auf Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils von 1/6 des Betrages von 40 000 DM zustehe. maßgebend gewesen seien und er für die übrigen Miteigentümer keine Ansprüche vertraglich habe begründen wollen, könne er daraus nichts herleiten«, Ein derartiger geheimer Vorbehalt sei nach §§ 116, 117 BGB unbeachtlich; denn den Beweis, daß seine Vertragspartner, die Klägerin und K| BfllHHV? Juli 1953» hätte nach dem Gebot von Treu und Glauben entscheidend sein müssen, wie KflHpBHHHB, der hinsichtlich der Zahlung allein Vertragsgegner gewesen sei, die Erklärungen des Beklagten habe auffassen müssen* KfllB habe aber der Firma und nicht den Grund- stückseigentümern den Betrag von 40 000 DM zukommen lassen wollene Die Revision vermißt ferner eine Berücksichtigung der Gesamtumstände, aus denen sich ergeben soll, daß die Erbengemeinschaft durch Zuweisung des auf der südlichen Seite gelegenen Grundstückslangemessen entschädigt worden sei und allein die der Firma durch Verle- Der Beklagte verteidigt sich gegen den Klageanspruch in zweifacher Hinsicht* Er macht geltend, der Erbengemeinschaft stehe einmal schon auf Grund der Verhandlung vom 23» Juli 1953 ein Anspruch gegen die Klägerin auf einen Anteil am Ausgleichsbetrage nicht zu, zu dem anderen habe sie nach den im Innenverhältnis zwischen ihm und der Erbengemeinschaft bestehenden Rechtsbeziehungen einen Anteil nicht zu beanspruchen* Als behördlicher Willensakt ist er vom Revisionsge-richt auszulegeno Auch bei der von der Revision vermißten Würdigung aller Umstände bieten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Sinn des Umlegungsbeschlusses sei dahin gegangen, der Firma VHP den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag zuzuwendeno Grundlage des Beschlusses sind offensichtlich die Erklärungen des Beklagten und des Hoteliers KHÜB-BflHHHP hei der Verhandlung vom 23« Juli 1953« Diese Erklärungen konnten aber nach der eigenen Darstellung des Beklagten von den Mitgliedern des Umlegungsausschusses nur dahin verstanden werden, daß die Gesamtheit der Eigentümer des Grundstücks HflBHMstraße den Ausgleichsbetrag erhalten solle. Außerdem sei die Vereinbarung auf Hat des Notars H|^ so» wie geschehen, abgefaßt worden, weil allein diese Form, nach der die Ausgleichssumme den Miteigentümern und nicht der Firma Vj^Bi zufließe, steuergünstig gewesen sei. Die Erklärungen lauten ausdrücklich dahin, daß für die namentlich genannten Eigentümer aus dem Umlegungsplan eine Forderung bestehe, zu deren Befriedigung ein Anspruch des Hoteliers KflHP'BflHHHi in Höhe von 30 000 DM verrechnet und weitere 10 000 DM gezahlt werden sollton0 In Nr.4 wird deutlich zwischen der Eigenschaft des Beklagten als Miteigentümer und der als Inhaber (richtig; ÜSitgesell-schafter) der Firma Winand VflB unterschieden. Auch die Freistellungsklausel setzt voraus, daß die Miteigentümer, die den Betrag von 40 000 DM erhalten sollten, gerade nicht als wesensgleich mit der Firma VdHPangesehen worden sindo Weshalb, wie die Revision meint, der Umstand, daß der Beklagte ohne Vollmacht abgeschlossen hat, zeigen soll, daß nach der Vorstellung der Parteien Ansprüche der anderen Miteigen-• tUmer nicht beständen, ist nicht erkennbar. Unerheblich ist auch entgegen der Auffassung der Revision, ob etwa Mitglieder des Umlegungsausschusses darüber unterrichtet gewesen sind, daß die Firma VflBB von Kfleinen Ausgleich für Geschäftsnachteile gefordert hätte, und ob ihnen bekannt gewesen ist, von welcher Auffassung der Beklagte und sich bei den Verhandlungen hatten lei- Der Beklagte und haben also nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten gewollt, daß der Erklärung, den Miteigentümern solle der Anspruch auf Zahlung Der Umstand, daß der Beklagte und sich möglicherweise einig gewesen sind, der Ausgleichsbetrag solle der Firma zukommen, schließt mithin nicht aus, daß nach Rechtskraft des Umlegungsplanes im Verhältnis zur Klägerin nur die Miteigentümer des Grundstücks HflB HH^stra&e nicht aber die Firma forderungs» bengemeinschaft im Verhältnis zu dem Beklagten ein Anteil am Ausgleichsbetrage zusteht* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne auf Grund der Klausel die Freistellung von Ansprüchen solcher Art verlangen, wie die Erbengemeinschaft sie unter Berufung auf den ,,Vergleich,, vom 23* Juli (1)53 geltend mache. Es sieht also als Sinn der Klausel nicht nur die Verpflichtung, der Klägerin für den Fall einzustehen, daß die Erbengemeinschaft die in den Verhandlungen abgegebenen Erklärungen nicht genehmige, also einen höheren Betrag als 40 000 BM für die Gesamtheit der Miteigentümer verlange, sondern würdigt die Klausel dahin, daß der Beklagte die Klägerin überhaupt von allen Ansprüchen freizustellen habe, die die Erbengemeinschaft unter Berufung auf die Verhandlung vom 23» Juli 1953 erhebeo Biese Würdigung der zwischen dem Beklagten und getroffenen Abrede ist als Auslegung einer Individualver-einbarung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange zugängliche Verfahrensrügen hat die Revision in dieser Hinsicht nicht erhoben« Bei einer solchen Auslegung der Freistellungsklausel besteht der Anspruch auf Freistellung unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwisehen dem Beklagten und seinen Miteigentümern der Beklagte etwa verlangen kann, daß die Erbengemeinschaft ihm den auf sie entfallenden Teil des nach dem Umlegungsverfahren den Grundstückseigentümern geschuldeten Ausgleichsbetrages überläßt. stehe, ausdrücklich mit folgendem Vortrag: Gerade umgekehrt erscheine die Klausel sinnvoll, wenn die Miteigentümer - jedenfalls im Innenverhältnie - keinen Anteil beanspruchen könnten» Es heiße nämlich, daß der Beklagte die Klägerin von allen sich aus dem Vergleich etwa herzuleitenden Rechtsansprüchen der Miteigentümer freisteilen solle» Wenn klare Rechtsansprüche beständen, spreche man nicht von ’’etwa herzuleitenden” Rechtsansprücheno Diese Formulierung sei vielmehr typisch für die Bezeichnung von Ansprüchen, die nicht bestehen oder jedenfalls bestritten werden, vor deren "etwaige!” Geltendmachung man sich jedoch schützen wolle» Gerade diese eigene Auffassung des Beklagten rechtfertigt die Annahme, daß es nach dem Willen der Vertragsparteien für den Freistellungsanspruch genügt, daß die Erbengemeinschaft, wie es hier der Fall ist, einen Anspruch aus döra "Vergleich" herleitet, daß es aber nicht darauf ankommt, ob die Erbengemeinschaft gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf anteilige Auskehrung des Abfindungsbetrages hat, und daß die Klägerin auch dann Freistellung verlangen könnte, wenn die Erbengemeinschaft dem Beklagten gegenüber verpflichtet wäre, die geschehene Auszahlung des auf sie entfallenden Teiles zu genehmigen» 3. Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin bei der Auszahlung der 40 000 DM ‘gewußt habe, sie sei zur Leistung nicht verpflichtet« Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand des Beklagten Überhaupt schlüssig ist und ob die Freistellungsklausel nach ihrem Sinn nicht auch den Fall hat umfassen sollen, daß die Klägerin in Kenntnis, daß der Beklagte keine Einziehungsvollmacht der Erbengemeinschaft besaß, an ihn Zahlung leistete« Das Berufungsgericht stellt in einer für den Revisionsrechtszug bindenden Weise fest, daß die Klägerin irrtümlich den auf die Erbengemeinschaft entfallenden Betrag an den Beklagten ausgezahlt habe« Das Berufungo- Aus den Umlegungsakten sei ersichtlich, daß mitunter der Beklagte, zuweilen auch die Firma als Eigentümer des Grundstücks angesehen wor- Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tüm angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin von den Ansprüchen der Erbengemeinschaft freizustellen o Es bleibt dem Beklagten überlassen, sich mit der Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, wenn er glaubt, daß im Innenvorhältnis der geltend gemachte Anteil ihm zustehc. Die Klägerin verlangt mit dem Freistellungsanspruch nicht Rückzahlung dessen, was sie nach ihrer Ansicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat, sondern sie will davon befreit werden, daß die Erbengemeinschaft sie auf Zahlung in Anspruch nimmta Wie der Beklagte die Freistellung durchführt, ist seine Sache„ Die Klägerin hat kein Recht zu verlangen, daß es durch Zahlung des Betrages geschieht, den die Erbengemeinschaft von ihr forderte B§ bleibt dem Beklagten überlassen, auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu bewirken, daß die Erbengemeinschaft davon Abstand nimmt, gegen die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Anspruches vorzugeheno Die den Beklagten zur Freistellung verurteilenden Entscheid # düngen des Landgerichts und des Berufungsgerichts waren deshalb dahin einzuschränken, daß der Beklagte auf den zweiten Hilfsantrag hin verurteilt wird, die Klägerin von dem durch die Erbengemeinschaft geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6666,67 DM nebst Zinsen zu befreien« auf die nördliche Seite der HflHHHBstraße • Wenn den Neuba^ voll erstellt hat, soll das Darlehen in Höhe von 20 000 DM in eine Entschädigung umgewandelt werden und wird dann im Grundbuch gelöscht« Treten die Voraussetzungen, d^ho Verlegung auf die nördliche Seite der I^imiHfll^traße un<* Erstellung des Neubaues in seinem ganzen Umfang nicht ein, so bleibt die Summe von 20 000 DM ein Darelehen und ist, wie oben angegeben, zu verzinsen In einem Schreiben vom 29« Mai 1953» nicht, wie im Berufungsurteil angegeben, 17- Juli 1952, teilt der Umlegungsausschuß den Eigentümern mit, bei vollständigem Aufbau auf der Neuzuweisung werde noch eine zusätzliche Entschädigung von 20 000 DM gezahlt. Der Beklagte glaubt, da eine solche Zahlung nicht erfolgt ist, Anspruch auf einen Anteil von 3/6 dieses Betrages zu haben. Das Berufungsgericht hält ein Zurückbehaltungsrecht aus folgenden Gründen nicht für gegeben: Die Klägerin habe zwar für den Aufbau des Grundstücks auf der Südseite der noch eine zusätzliche Zahlung von Weder in dem Vergleich vom 23- Juli 1953 noch bei dem später im Zusammenhang mit dem Aufbau der HfllBR ^^straße abgeschlossenen Nießbrauchsvertrag sei die Prämie von 20 000 DM ewähnt« Zwischen den Parteien habe anscheinend Einigkeit darüber bestanden, daß die 20 000 DM nur eine Prämie sein sollten, wenn der Beklagte und die übrigen Miteigentümer des Hauses das daneben liegende an zugeteilte Grundstück innerhalb der bei der Zusicherung zur Bedingung gemachten Frist aufgebaut hätten«. Die Revision rügt* das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß nach der Urkunde vom 29« Mai 1953 die Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, daß bei vollständigem Aufbau auf der Neuzuweisung noch eine zusätzliche Entschädigung bezahlt werde<» Die Neuzuweisung sei aber, so trägt die Revision vor, schon damals und nach dem Vergleich vom 23» Juli 1953 das Grundstück auf der Nordseite der gewesen* Das gleiche ergebe sich aus dem Beschluß des Umlegungsausschusses vom 10«, Dezember 1953» Ferner habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5» November 1957 zugestanden habe, daß das Darlehen in eine Entschädigung hätte umgewandelt werden sollen, wenn der Neubau VHHpauf der Nordseite der HflIBHBstraße voll erstellt werde» 2, Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der Zusage der Klägerin, einen Baukostenzuschuß von 20 000 DM zu zahlen, der Nachprüfung nicht standhält« Sie steht in unvereinbarem Widerspruch zu dem Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Urkunden aus den Akten des Umlegungsausschusses« Nach dem oben erwähnten Aktenvermerk vom 7o Juni 1952 war bei Verhandlungen vom selben Tage neben der Zahlung einer Entschädigung von 120 000 DM die ZuWendung weiterer 20 000 DM zunächst als ■Darlehen vorgese-. tene Schon damals war aber in dem sich auf den Rechtsmittelverzicht beziehenden Teil der Urkunde niedergelegt worden, daß die Grundstückseigentümer auch für den Pall auf Rechtsmittel verzichteten, daß sie durohgäinon, Tauschver-trag mit Kdl^BBBiiHi anstelle des zugewiesenen Grundstücks das Grundstück auf der nördlichen Seite erhielten« Wie die Revision zutreffend rügt, war dem Umlegungsausschuß am 29» Mai 1955 bekannt, daß inzwischen die Grundstückseigentümer and den vorgesehenen Tausch vereinbart hatten* Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des Umlegungsausschusses vom 26* Juni 19539 in dem er auf die Beschwerde des Rechtsanwalts WiflB In ihm behauptet die Klägerin, bei einer Besprechung im Sommer 1952 sei erörtert worden, daß das Darlehen von 20 000 DM in eine Entschädigung aus dem Umlegungsverfahren ümgewandelt werden solle, wenn der Neubau V|BH| auf der Nord Seite der voll erstellt sei. Klägerin sich außer mit dem Betrage von 120 000 DM und 20 000 DM nicht weiter mit der Finanzierung des Neubaues mit Ausnahme eines weiteren Betrages von 100 000 DM zu befassen habe«, Die Revision hätte auch darauf verweisen können, daß ausweislich der Akten des Umlegungsausschusses die Klägerin in dem vorprozessualen Schriftwechsel, so mit Schreiben vom 19« November 1954, ebenfalls nur geltend gemacht hat, die Voraussetzung für das Vorsprechen sei weggefallen, weil die Klägerin den Aufbau fast in vollem Umfange selbst habe finanzieren müssen» Hätte das Berufungsgericht diese Umstände berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu einer anderen Auslegung gelangt» Es läßt im übrigen auch jede Begründung vermissen, weshalb dii- Klägerin nur einen Aufbau auf der südlichen, nicht aber auf der nördlichen Seite .hätte fördern wollen» .Der Beklagte könnte indessen, auch wenn ihm aus den Erklärungen des Umlegungsausschusses, die, soweit ersichtlich, im Umlegungsplan allerdings keinen Niederschlag gefunden haben, ein Anspruch auf einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an einer zusätzlichen Ent-schädigungoforderung von 20 000 DM zustehen sollte, kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. schuldeten Zahlung aus den Beträgen erhalte, ihrerseits leisten sollte« Da, wie schon ausgeführt, aus Gründen der Beschleunigung und zur Steuerersparnis die Erbengemeinschaft, die an den Vorverhandlungen nicht beteiligt gewesen war, als Mitr berechtigte eingeführt wurde, trat der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf« und der Umlegungsausschuß schenkten also, indem sie sich auf das Handeln des Beklagten ohne Vertretungsmacht ein» ließen und indem eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin auf dem Umwege eines Ausgleichsbetrages begründet wurde, de$ Beklagten weitgehend Vertrauen und erwarteten von ihm, daß er auch im Interesse der Miteigentümer handeln werde. Mit der vom Vertrauen getragenen Regelung, die in der Verhandlung vom 25« Juli 1953 getroffen war, waren für die Klägerin selbst in dem Falle, daß die von dem Beklagten ohne Vollmacht vertretenen Miteigentümer seine Erklärung genehmigten, Gefahren begründet worden. Aus der Freistellungsklausel ergibt sich mit-hin als deren Inhalt die Verpflichtung, jederzeit und sofort die Klägerin davor zu bewahren, mit Ansprüchen der Erbengemeinschaft, die sich auf den '‘Vergleich11 gründen, behelligt zu werden, mögen diese Ansprüche begründet sein oder nicht. Es liegt mithin der Ausnahmefall vor, daß sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes ergibt. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen o Die Kosten fallen nach §§ 97» 92 Ab9«2 ZPO dem Beklagten zur Last» Das Verlangen der Klägerin auf Zahlung von 6666,67 DM stellt gegenüber der Verurteilung zur Preisteilung von dem Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung dieses Betrages eine verhältnismäßig geringfügige Zuvieiforderung dar, durch die keine besonderen Kosten veranlaßt worden sind.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 286 ZPO
GrundstückFirmaAnspruchErbengemeinschaftKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 193/59
Verkündet am 9o/10o November I960 Hoffmeister, Justizangeatellter als Urkundsbeamter dei? Geschäftsstelle
2217 004
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in S(
bei
 des Kaufmanns Peter TJ Weg ?
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.BBBBB-
gegen
 die Stadt Mönchen-Gladbach, vertreten durch den Rat der Stadt, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagto,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ProfJr.^BIV*
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9-/10. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Br.Dorschel, Br.Meager und Br.Messner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 23 - Juli 1939 unter entsprechender Aufhebung dahin gefaßt;
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 18. März 1958 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von dem durch die Erbengemeinschaft nach Franz Vj^PH, bestehend aus der Witwe Elisabeth Vflp Mgeb. Wf^fcin K|H|B>_J>flHBNtraße* Frau
 Elisabeth hHBI	in	M{__
Präulein Erika	in
 und Kaufmann Winand VflHV in MjHHHHHflHP»
Straße flp^geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6666,67 BM nebst 4 # Zinsen seit dem 30- Oktober 1956 aus der Vereinbarung vor dem Umlegungsausschuß der Stadt MÖncheh-Gladbach vom 23- Juli 1953 freizustellen.
Im übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
/ '
Der Beklagte war zu fünf Sechsteln Eigentümer de3 Grundstücks Mönchen-Gladbaeh, H^m^traBe	Ei-
gentümer des restlichen ein Sechstel-Anteils war die Erbengemeinschaft nach dem Kaufmann Franz YHfe dem Bruder des Beklagten, Die Erbengemeinschaft bestand aus der Witwe Elisabeth	imd	den Kindern Elisabeth H0HPgeb»
Erika	Winand V^|^v Auf dem Grundstück
 betrieb die Firma Winand V^||^ qHG, deren einer Gesellschafter der Beklagte war, ein Schuhwarengeschäft, Bei dem Umlegungsverfahren zur Neuordnung des Bahnhofsvorplatzes von Mönchen-Gladbach, das die Klägerin durchführte, wurde das Grundstück H^^^tra&e erfaßt „ Es war zunächst vorgesehen, den Eigentümern im Rahmen des Umlegungsverfahrens als Ersatz das auf der gleichen südlichen Straßenseite gelegene Eckgrundstück zu dem Bahnhofsvorplatz zuzuweisen,, An dieser Zuweisung auf der südlichen Seite der _____ _ «
HflPBIfestraße war auch der Hotelier KSP-SBHi interessiert, der das Eckgrundstück zur Erweiterung seines dort gelegenen Unternehmens zu erwerben wünschte. Er und der Beklagte führten deshalb Verhandlungen über den Tausch des Eckgrund Stücks gegen das dem	gehören-
de, auf der Nordseite der Hindenburgstraße gelegene Grundstück Nr,179« Am 29* Mai 1953 teilte der Umlegungsausschuß den Eigentümern mit, daß der Umlegungsplan aufgestellt sei, 1 Gegen diesen Plan legte ^Reehfbaanwalt WiflHH, der bei den Verhandlungen den Beklagten vertreten hatte, Beschwerde ein, und zwar nach dem Tatbestand: des angefochtenen Urteils für die Firma VMB? weil in dem Umlegungsplan nichts über eine Tauschvereinbaruhg mit enthalten sei. Der Umlegungsausschuß schrieb darauf am 26 o Juni 1953 an Rechtsanwalt	daß
 gebeten worden sei, mit dem Beklagten einen den münd-
"4-
liehen Vereinbarungen entsprechenden Vertrag abzuschließcn, 23o Juli 1953 kam es vor dem Umlegungsausschuß der Klä-* gcrin zu einem "Vergleich”, der auszugsweise lautet:
 
MVor dem .. .. Umlegungsausschuß der Stadt Mönchen-Gladbach erschienen heute von Person bekannt;
Rechtsanwalt Kl Bl
 mit Vollmacht für Kl
2. Peter	M.Gladbach, Vflppl Sti#l^al^Mit
 eigentümer des Grundstücks M.Gladbach, hHHHHB’ str.0P handelnd als Vertreter ohne Vertrpjtungs-macht für die Miteigentümer
... (es werden die Namen der Erben aufgeführt)*
Mit den Erschienen wurde folgendes vereinbart.
lj Mit den vorbezeichneten Eigentümern des Grundstücks M.Gladbach, HflHHH^traßemi, soll aus dem Umlegungsplan P 3 IV.Teil noch ein Wertausgleich von 40.000 DM verrechnet werden.
2)	Ich, Emil KiflliB-BfllBH), bin einmal damit einverstanden, daß zur Befriedigung dieser Forderung der Eigentümer des Hauses M.Gladbach, Z4HH|IMstro
 mein Anspruch aus dem Vergleich vor dem Umle-gungsausschuß vom 11* Juni 1953 in Höhe von 30*000 DM verrechnet wird und verpflichte mich ferner, weitere 10.000 DM am 1. Dezember 1953 an die Stadtgemeinde M.Gladbach zu zahlen«
3)	Die Stadtgemeinde M. Gladbach zahlt an die Eigentümer des Hauses	€HI	den	vorstehen-
den Ausgleichsbetrag von 40.000 DM
mit 30*000 DM bei Rechtskraft des hier interessierenden Teiles des Umlegungsplanes P 3 IV«Teil und die restlichen 10.000 DM am 1. Dezember 53«
4} Herr Peter VflHB&uuort in Übereinstimmung mit der Erklärung vor dem Ümlegungsausschuß vom 17. Juli 1952 die Beschwerde gegen den Umlegungsplan P 3 IV.Teil zurück.
Er verpflichtet sich auch in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma Winand VflBBunbeschadet der am 17* Juli 1952 bereits dem Umlegungsausschuß gegenüber abgegebenen Erklärung, den Aufbau seines Ge-schäftshauses auf der Nordseite der straße zu beschleunigen«
Die Beteiligten verpflichten sich wechselseitig,
 Konkurrenzunternehmen in ihre Grundstücke nicht
 aufzunehmen, d.h. insbesondere Herr
SPpkein Schuhgeschäft und die ^irsa
 keinen mit einer Schankerlaubnis verbundenen Gev/er-
bebetrieb.
5) Herr Kaufmann Peter	der	für	die	nur	zu 1/6 " *
beteiligten Miteigentümerhande^^stellt die Stadtverwaltung und .Herrn	von	allen,
 sich aus diesem Vergleich etwa herleitenden Rechtsansprüchen der Miteigentümer frei."
 
Die Klägerin hat den Gesamtbetrag in Höhe von 40 000 DM in der Folge an die	Bank,	an	die
 der Beklagte die Forderung abgetreten hatte, gezahlte
 Über das Vermögen der Firma Winand VflBfe oHG ist am 22. Januar 1954 das Vergleichsverfahren eröffnet und nach Bestätigung eines Vergleiches durch Beschluß vom 3.November 1955 aufgehoben worden.
Auf dem Grundstück HflHHBstraße flHfcist sin Neubau errichtet worden, den weitgehend die Klägerin finanziert hat. Zur Sicherung der sich aus der Finanzierung ergebenden Ansprüche bestellten der Beklagte und die Erbengemeinschaft der Klägerin mit Vertrag vom 20. Dezember 1953 ein Nießbrauchsrecht am Grundstück. Eine Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch ist jedoch nicht erfolgt. Das Grundstück ist später veräußert worden.
-Der Beklagte hat an die Erbengemeinschaft von dem an ihn gelangten Betrage nichts weitergeleitet. Die Erbengemeinschaft fordert daher von 4©*. Klägerin einen entsprechend ihrem Eigentumsanteil auf sie angeblich entfallenden Betrag von 6666,67 DM.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Fx^eiStellung von der Verbindlichkeit, die die Erbengemeinschaft geltend
 macht, durch Zahlung des Betrages ah die Erbengemeinschaft,
• **
hilfsweise Zui'ückzahlung eines Betrages von 6666,67 DM an sie, die Klägerin, äußerst hilfsweise lediglich Freistellung von dem geltend gemachten Anspruch.
Der Beklagte entgegnet, der Betrag von 40 000 DM habe nicht den Grundstückseigentümer!^ sondern der Firma Winand V^m^als Ausgleich für die geschäftlichen Nachteile, die eine Verlagerung des Schuhgeschäftes von der südlichen auf die nördliche Seite der HflHHHB©traße mit sich gebracht lxabe, zugestanden. Hierüber seien sich sämtliche Beteiligten einig gewesen.
 
Dae Landgericht hat dem Hauptantrage bis auf einen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Rechtsweg für die Klage ist zulässig.
Der Beklagte hat allerdings nicht» wie das Berufungsgericht am Eingang der Entscheidungsgründe ausspricht, mit der Klägerin in der Verhandlung vom 23. Juli 1953 .einen - bUrgerlichrechtlichen~Vertrag geschlossen. Die Klägerin ist in dieser Verhandlung nicht vertreten gewesen und als Vertragspartner gir nicht aufgetreten. Nach dem Wortlaut der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar mit den Erschienenen, dem Vertreter des Hoteliers	und	dom
 Beklagten, "vereinbart” worden, daß die Beteiligten die angeführten Leistungen erbringen sollten. Der Umlegungs-aueschuß, vor dem die Erklärungen der Erschienenen abgegeben worden sind, war aber nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin. Der Umlegungsausschuß führt nach § 18 Abs.l des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 29* April 1952 (GVBl 75) das Umlegungsverfahren durch, das als Maßnahme des Aufbaus nach § 2 des Gesetzes zu dem Aufgabenbereich der Gemeinden gehört. Er ist aber nicht berufen, für die Gemeinde bürgerlichrechtliche Willenserklärungen abzugeben. Soweit in der Niederschrift vom 23. Juli 1953 bestimmt wird, daß mit den Eigentümern des Grundstücks HflHH^straße noch ein Uertausgleich von 40 000 DM verrechnet werden solle und die Klägerin an die Eigentümer den Ausgleichsbetrag
 
mit 30 000 DH bei Rechtskraft des Umlegungsplanes und die restlichen 10 000 DH am 1. Dezember 1933 zahlen werde, handelt es sich daher nicht um bürgerlichrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern!;, Die Bestimmungen müssen vielmehr als Verpflichtungen angesehen werden, die der Umlegungsausschuß im Rahmen des Umlegungsverfahrens durch Verwaltungsakt der Klägerin auferlegt hat. Im Umlegungsbeschluß vom 10. September 1933 heißt es dementsprechend, der Umlegungsplan werde in Übereinstimmung mit der Verhandlung vom 23. Juli 1953 förmlich festgestellt. Ebenso ist im Verteilungsverzeichnis unter "Neue Grundstücke" vermerkt: "Die Verhandlungen vom 17.2.52 und 23o7.1953 vor dem Umlegungsausschuß und der notarielle Vertrag vom 28. Juli 1952 vor Notar HflBP bilden einen Bestandteil des Umlegungsbeschlusses". Ob dis Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung eines im Umlegungsverfahren irrtümlich geleisteten Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung im ordentlichen Rechtswege verfolgen könnte, bedarf Indessen hier keiner Entscheidung. Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie nicht auf die Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, sondern auf die in der Vereinbarung vom 23- Juli 1953 enthaltene Freistellungsklausel. Streitigkeiten um Ansprüche aus dieser Klausel sind aber bürgerliche Rechtsstreifigkeiten im Sinne des § 13 GVG. Bei der Freistellungsklausel handolt ea sich um eine Vereinbarung auf bürgerlichrechtlicher Grundlage zwischen dem Beklagten und dem Hotelier
 die, soweit die Klägerin Rechte erwerben sollte, von den beiden Vertragspartnern zu deren Gunsten getroffen worden ist« Das ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Die in der Verhandlung vom 23. Juli 1953 abgegebenen Erklärungen hatten nicht nur die dem Öffentlichen Recht zugehörige Umlegung der Grundstücke und den Wertausgleich zu dem Gegenstand, sondern regelten unabhängig von dem Umlegungsverfahren auch weitere dem bürgerlichen Recht unterfallende Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklag-
 
ten und kHB-BUB« Das gilt sowohl für die unter Nr.4 Abs„3 vereinbarte Konkurrenzklausel als auch für die Freistellungsklauselo Beide Parteien sind darüber einig, daß vorgesehen gewesen war,	selbst	solle
 aus Anlaß des Grundsttickstausches einen Betrag von 40 000 DM zahlen» Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 21o Februar 1958 vorträgt und das Landgericht feststellt, wünschte der Beklagte aber, daß anstelle von 4^^ die Klägerin zur Leistung des Betrages verpflichtet werde, den sie dann mit	verrechnen	soll-
te o Das hat der Beklagte nicht bestritten« Als entgegen der ursprünglichen Planung der Beklagte in der Verhandlung vom 23* Juli 1953 als Vollmacht loser Vertreter für die Erbengemeinschaft auftrag, hat ersichtlich der eigentliche Schuldner	sich	und	die Klägerin gegen
 die durch den Mangel der Vertretungsmacht drohenden Gefahren dadurch schützen wollen, daß er mit dem Beklagten vereinbarte, dieser solle ihn und die Klägerin von Ansprüchen der übrigen Miteigentümer freisteilen. Es kann unbedenklich angenommen werden, daß der Beklagte und Kl BflHHfe des Willens gewesen sind, die Klägerin solle aus dieser Abrede unmittelbar ein Hecht auf Freistellung erwerben. Daß der Klägerin selbst der Anspruch zustehe, sofern die Voraussetzungen der Freistellung gegeben seien, hat der Beklagte niemals in Abrede genommen.
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I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erbengemeinschaft nach Franz VflBB den Vergleich vom 23 »Juli 1953 genehmigt habe. Es ist der Auffassung, daß der Erbengemeinschaft deshalb ein Anspruch gegen die Klägerin auf Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils von 1/6 des Betrages von 40 000 DM zustehe. Selbst wenn die Darstellung des Beklagten zutreffe, daß er seine Erklärung, er handele als Vertreter ohne Vertretungsmacht, nicht ernst gemeint habe, für ihn vielmehr steuerliche Gesichtspunkte
 
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maßgebend gewesen seien und er für die übrigen Miteigentümer keine Ansprüche vertraglich habe begründen wollen, könne er daraus nichts herleiten«, Ein derartiger geheimer Vorbehalt sei nach §§ 116, 117 BGB unbeachtlich; denn den Beweis, daß seine Vertragspartner, die Klägerin und K| BfllHHV? diese seine Absicht gekannt und gutgeheißen hätten, habe er nicht erbracht«. Der Beklagte habe auch nicht den Beweis geführt, daß die Erbengemeinschaft auf die ihr danach zustehende Geldabfindung verzichtet habe*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Ausle-gungsvorschriften verletzt* Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Vorgänge vor der Verhandlung vom 23. Juli 1953» hätte nach dem Gebot von Treu und Glauben entscheidend sein müssen, wie KflHpBHHHB, der hinsichtlich der Zahlung allein Vertragsgegner gewesen sei, die Erklärungen des Beklagten habe auffassen müssen* KfllB habe aber der Firma	und	nicht	den Grund-
stückseigentümern den Betrag von 40 000 DM zukommen lassen wollene Die Revision vermißt ferner eine Berücksichtigung der Gesamtumstände, aus denen sich ergeben soll, daß die Erbengemeinschaft durch Zuweisung des auf der südlichen Seite gelegenen Grundstückslangemessen entschädigt worden sei und allein die der Firma	durch	Verle-
gung des Geschäfts auf die verkehrsungünstige nördliche . Seite entstandenen Nachteile durch Zahlung von 40 000 DM hätten ausgeglichen werden sollen*
2«, Die Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Der Beklagte verteidigt sich gegen den Klageanspruch in zweifacher Hinsicht* Er macht geltend, der Erbengemeinschaft stehe einmal schon auf Grund der Verhandlung vom 23» Juli 1953 ein Anspruch gegen die Klägerin auf einen Anteil am Ausgleichsbetrage nicht zu, zu dem anderen habe sie nach den im Innenverhältnis zwischen ihm und der Erbengemeinschaft bestehenden Rechtsbeziehungen einen Anteil nicht zu beanspruchen*
 
a) Was den ersten Einwend betrifft, so beruft der Beklagte sich zu Unrecht darauf, daß er und K|
sich darüber einig gewesen seien, die Firma V| solle den Betrag von 40 000 DM erhalten. Da, wie ausgo-führt, die Zahlungsverpflichtung der Klägerin nicht durch Vertrag begründet, sondern ihr durch den Umlegungsplan des Umlegungsausschusses auferlegt worden ist, kann es nicht darauf ankommen, was der Beklagte und KflHB-BflBP gewollt haben, sondern nur darauf, wie der Umlegungsbeschluß, auf dem der Umlegungsplan beruht, auszulegen ist. Als behördlicher Willensakt ist er vom Revisionsge-richt auszulegeno Auch bei der von der Revision vermißten Würdigung aller Umstände bieten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Sinn des Umlegungsbeschlusses sei dahin gegangen, der Firma VHP den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag zuzuwendeno Grundlage des Beschlusses sind offensichtlich die Erklärungen des Beklagten und des Hoteliers KHÜB-BflHHHP hei der Verhandlung vom 23« Juli 1953« Diese Erklärungen konnten aber nach der eigenen Darstellung des Beklagten von den Mitgliedern des Umlegungsausschusses nur dahin verstanden werden, daß die Gesamtheit der Eigentümer des Grundstücks HflBHMstraße den Ausgleichsbetrag erhalten solle. Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragens Nachdem in Aussicht genommen worden sei, daß	der	Firma	Winand VQEKt einen Betrag
 von 40 000 DM zahle und der Vermessungsamtmann	un-
ter dem 27« Juni 1953 einen entsprechenden Entwurf gefertigt habe, hätten Rechtsanwalt	für	die Firma
 und Rechtsanwalt	die
 formellen Schwierigkeiten erörtert, die sich daraus ergeben hätten, daß die Firma WBtD&la Mieterin an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Einer erst noch herbei zuführenden Beteiligung habe wegen des daraus sich ergebenden Zeitverlustes das Interesse aller Beteiligten entgegengeetanden und so sei. es dann aus diesen Zwecküberlegungen zu der von Rechtsanwalt	vorgeschla-
 
genen Vereinbarung vom 23» Juli 1953 gekommen. Außerdem sei die Vereinbarung auf Hat des Notars H|^ so» wie geschehen, abgefaßt worden, weil allein diese Form, nach der die Ausgleichssumme den Miteigentümern und nicht der Firma Vj^Bi zufließe, steuergünstig gewesen sei. Aus diesem Vortrag folgt, daß keine Rede davon sein kann, die an der Verhandlung Beteiligten hätten sich nur unklar ausgodrückt und hätten mit dem Ausdruck "Eigentümer” etwa dio Firma V/i-nand V0B oHG- bezeichnen wollen. Etwas Derartiges hat auch der Beklagte in den vorhergehenden Rechtsztlgen niemals geltend gemacht. Der Wortlaut der Niederschrift ist vielmehr völlig eindeutig. Die Erklärungen lauten ausdrücklich dahin, daß für die namentlich genannten Eigentümer aus dem Umlegungsplan eine Forderung bestehe, zu deren Befriedigung ein Anspruch des Hoteliers KflHP'BflHHHi in Höhe von 30 000 DM verrechnet und weitere 10 000 DM gezahlt werden sollton0 In Nr.4 wird deutlich zwischen der Eigenschaft des Beklagten als Miteigentümer und der als Inhaber (richtig; ÜSitgesell-schafter) der Firma Winand VflB unterschieden. Auch die Freistellungsklausel setzt voraus, daß die Miteigentümer, die den Betrag von 40 000 DM erhalten sollten, gerade nicht als wesensgleich mit der Firma VdHPangesehen worden sindo Weshalb, wie die Revision meint, der Umstand, daß der Beklagte ohne Vollmacht abgeschlossen hat, zeigen soll, daß nach der Vorstellung der Parteien Ansprüche der anderen Miteigen-• tUmer nicht beständen, ist nicht erkennbar. Unerheblich ist auch entgegen der Auffassung der Revision, ob etwa Mitglieder des Umlegungsausschusses darüber unterrichtet gewesen sind, daß die Firma VflBB von Kfleinen Ausgleich für Geschäftsnachteile gefordert hätte, und ob ihnen bekannt gewesen ist, von welcher Auffassung der Beklagte und	sich	bei den Verhandlungen hatten lei-
ten lasseno Selbst wenn die Mitglieder des Ausschusses Kenntnis von dem Inhalt der Vorbesprechungen gehabt hätten, wäre für eine Auslegung des Umlegungsbeschlusses in dem vom Be-
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klagten erstrebten Sinne kein Raum« ^Gaben der Beklagte und	in	der	Verhandlung	vor dem Umle-
gungsausschuß Erklärungen ab, die von den Vorbesprechungen abwichen, so konnte daraus nur entnommen werden, daß beide anderen Sinnes geworden seien, Der Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, dem Umlegungsausschuß sei bekannt gewesen, daß die Grundstückseigentümer nur zu dem Schein als Gläubiger des Ausgleichsbetrages eingeführt worden seien, Im übrigen verkennt die Revision, die geltend macht, die Erklärungen des Beklagten und des
 seien unter einem geheimen Vorbehalt oder nur zu dem Schein abgegeben, daß die Bestsetzung des Ausgleichsbetrages zu Gunsten der Eigentümer tatsächlich dem erklärten Willen des Beklagten und des	entspricht,	Baß der
 Beklagte persönlich oder die Birma VflHK im Umlegungsbeschluß als Berechtigte erscheine, wollten der Beklagte und Kgeradö nicht. Beide haben vielmehr, wie der Beklagte es darstellt, die Grundstückseigentümer bewußt eingeführt, weil diese Ausgestaltung ihnen nach ihrer Vorstellung Vorteile brachte, die sie nicht erlangt hätten, wenn der Beklagte den Ausgleichsbetrag im eigenen Namen oder im Namen der Birma VHHP gefördert hätte. Sie fürchteten Verzögerungen, wenn der.Beklagte dem Umlegungen ausschuß gegenüber die Birma VflHV, die bisher als Mie~ terin nicht zugezogen worden war, als im Umlegungsverfahren forderungsberschtigt Genannte, Sie erstrebten wei-ter, mit der Vereinbarung der Zahlung an die Miteigentümer einen Tatbestand zu schaffen, der eine steuerliche Begun-stigung herbeiführte. Um dieses Ziel zu erreichen, mußten die Rechtsfolgen, die nach den Erklärungen angestrebt warren, eintreten; sie konnten gerade nicht erzielt werden, wenn die Birma VflHP als Beteiligte aufgetreten wäre.
Der Beklagte und	haben	also nach dem
 eigenen Vorbringen des Beklagten gewollt, daß der Erklärung, den Miteigentümern solle der Anspruch auf Zahlung
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von 40 000 DM zustehen, Wirkung verliehen werde. Sie haben den bisherigen Entwürfen nicht nur, wie die Revision meint, eine andere Passung gegeben, sie haben vielmehr ei« ne andere Regelung erstrebt, weil diese Rechtsgestaltung ihnen vorteilhafter als die zuvor geplante erschien.
Der Umstand, daß der Beklagte und sich möglicherweise einig gewesen sind, der Ausgleichsbetrag solle der Firma	zukommen,	schließt mithin nicht
 aus, daß nach Rechtskraft des Umlegungsplanes im Verhältnis zur Klägerin nur die Miteigentümer des Grundstücks HflB HH^stra&e	nicht	aber die Firma	forderungs»
berechtigt waren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht unter dem im folgenden erörterten Gesichtspunkt die Klägerin selbst dann die Freistellung verlangen könnte, wenn für die Erbengemeinschaft im Umlegungsverfahren ein Anspruch nicht begründet worden wäre.
b*) Die Frage, ob im Verhältnis der Miteigentümer zueinander die Erbengemeinschaft einen Anteil an dem Aus-gleichsbetrage zu beanspruchen hat, hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzichtes behandelt. Den Ausgangspunkt bildet die Erwägung, wenn die Erbengemeinschaft dem Beklagten die Verhandlungen anvertraut habe, so habe darin keine Ermächtigung gelegen, nach eigenem Ermessen 3ich Sondervorteile auszubedingen. Der Beklagte habe nicht den Beweis geführt, daß die Erbengemeinschaft auf ihren Anteil verzichtet habe.
Es mag sein, daß diese Würdigung dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht wird. Die in dieser Richtung zielenden Angriffe können indessen der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht der Freistellungsklausel gibt, und der eigenen Auffassung der Beklagten hierzu, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Er-
 
bengemeinschaft im Verhältnis zu dem Beklagten ein Anteil am Ausgleichsbetrage zusteht* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne auf Grund der Klausel die Freistellung von Ansprüchen solcher Art verlangen, wie die Erbengemeinschaft sie unter Berufung auf den ,,Vergleich,, vom 23* Juli (1)53 geltend mache. Es sieht also als Sinn der Klausel nicht nur die Verpflichtung, der Klägerin für den Fall einzustehen, daß die Erbengemeinschaft die in den Verhandlungen abgegebenen Erklärungen nicht genehmige, also einen höheren Betrag als 40 000 BM für die Gesamtheit der Miteigentümer verlange, sondern würdigt die Klausel dahin, daß der Beklagte die Klägerin überhaupt von allen Ansprüchen freizustellen habe, die die Erbengemeinschaft unter Berufung auf die Verhandlung vom 23» Juli 1953 erhebeo Biese Würdigung der zwischen dem Beklagten und getroffenen Abrede ist als Auslegung einer Individualver-einbarung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange zugängliche Verfahrensrügen hat die Revision in dieser Hinsicht nicht erhoben« Bei einer solchen Auslegung der Freistellungsklausel besteht der Anspruch auf Freistellung unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwisehen dem Beklagten und seinen Miteigentümern der Beklagte etwa verlangen kann, daß die Erbengemeinschaft ihm den auf sie entfallenden Teil des nach dem Umlegungsverfahren den Grundstückseigentümern geschuldeten Ausgleichsbetrages überläßt.
Es ist dann Sache des Beklagten, sich mit den Miteigentümern auseinanderzusetzen; die Klägerin und	ha-
ben Anspruch darauf, davor geschützt zu werden, von der Erbengemeinschaft mit Rechtsstreitigkeiten überzogen zu werden, die ihren Urgrund in Unstimmigkeiten über die Rechts-beZiehungen der Miteigentümer untereinander haben. So hat der Beklagte selbst die Klausel gesehen. Er wendet sich in der Berufungsbegründung gegen die Ansicht des Urteils des Landgerichts, die Freistellungsklausel habe nur dann Sinn, wenn maa?» den Miteigentümern einen anteiligen Anspruch zuge-
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stehe, ausdrücklich mit folgendem Vortrag: Gerade umgekehrt erscheine die Klausel sinnvoll, wenn die Miteigentümer - jedenfalls im Innenverhältnie - keinen Anteil beanspruchen könnten» Es heiße nämlich, daß der Beklagte die Klägerin von allen sich aus dem Vergleich etwa herzuleitenden Rechtsansprüchen der Miteigentümer freisteilen solle» Wenn klare Rechtsansprüche beständen, spreche man nicht von ’’etwa herzuleitenden” Rechtsansprücheno Diese Formulierung sei vielmehr typisch für die Bezeichnung von Ansprüchen, die nicht bestehen oder jedenfalls bestritten werden, vor deren "etwaige!” Geltendmachung man sich jedoch schützen wolle» Gerade diese eigene Auffassung des Beklagten rechtfertigt die Annahme, daß es nach dem Willen der Vertragsparteien für den Freistellungsanspruch genügt, daß die Erbengemeinschaft, wie es hier der Fall ist, einen Anspruch aus döra "Vergleich" herleitet, daß es aber nicht darauf ankommt, ob die Erbengemeinschaft gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf anteilige Auskehrung des Abfindungsbetrages hat, und daß die Klägerin auch dann Freistellung verlangen könnte, wenn die Erbengemeinschaft dem Beklagten gegenüber verpflichtet wäre, die geschehene Auszahlung des auf sie entfallenden Teiles zu genehmigen»
3.	Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin bei der Auszahlung der 40 000 DM ‘gewußt habe, sie sei zur Leistung nicht verpflichtet« Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand des Beklagten Überhaupt schlüssig ist und ob die Freistellungsklausel nach ihrem Sinn nicht auch den Fall hat umfassen sollen, daß die Klägerin in Kenntnis, daß der Beklagte keine Einziehungsvollmacht der Erbengemeinschaft besaß, an ihn Zahlung leistete« Das Berufungsgericht stellt in einer für den Revisionsrechtszug bindenden Weise fest, daß die Klägerin irrtümlich den auf die Erbengemeinschaft entfallenden Betrag an den Beklagten ausgezahlt habe« Das Berufungo-
gericht führt aus, es sei nicht erweisbar, daß die Klägerin in Kenntnis der Rechtslage die Zahlung vorgenommen habe. Aus den Akten ergebe sich, daß während der einzelnen Stadien des Umlegungsverfahrens über die Eigentumsverhältnisse und Forderungsberechtigung bei der Klägerin unklare Vorstellungen bestanden hätten. Aus den Umlegungsakten sei ersichtlich, daß mitunter der Beklagte, zuweilen auch die Firma	als	Eigentümer	des Grundstücks angesehen wor-
den seieno Als Empfänger des Geldes habe ausweislich der Akten der Beklagte und nicht die Firma Vf/EKB zu gelten.
Am 6. August 1953 habe die	Bank	der
 Klägerin mitgeteilt, daß Peter Vieten, also der Beklagte, die ihm aus ,der Umlegung zustehende Forderung von 40 000 DM zu vollem Hecht abgetreten habe. Das in dem formularmäßigen Schreiben vorgedruckte Wort "Firma" sei. in der Mitteilung ausdrücklich durchstrichen worden. Diese.Feststellung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revi-sionsgericht. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO, wie 43)h die Revision rügt, ist nicht ersichtlich. Die Angriffe der Revision laufen darauf hinaus, die Klägerin habe Zweifel an der Berechtigung des Beklagten gehabt, weil im Vergleich für den Beklagten keine EmpfangsVollmacht niedergelegt worden sei. Diesen Schluß hat das Berufungsgericht aber nicht gezogen und brauchte ihn auch nicht zu ziehen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tüm angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin von den Ansprüchen der Erbengemeinschaft freizustellen o Es bleibt dem Beklagten überlassen, sich mit der Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, wenn er glaubt, daß im Innenvorhältnis der geltend gemachte Anteil ihm zustehc.
4.	Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht in der Auffassung beigepflichtet werden, die Freistellung habe dadurch zu erfolgen, daß der Beklagte an die Erbengemein-
 
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Schaft ein Sechstel des Ausgleichsbetrages von 40 000 DM, also 6666,67 DM zahle„ Da in erster Reihe ein Freistei-lungsanspruch und nicht ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin an einen Nichtberechtigten gezahlt hat. Die Klägerin verlangt mit dem Freistellungsanspruch nicht Rückzahlung dessen, was sie nach ihrer Ansicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat, sondern sie will davon befreit werden, daß die Erbengemeinschaft sie auf Zahlung in Anspruch nimmta Wie der Beklagte die Freistellung durchführt, ist seine Sache„ Die Klägerin hat kein Recht zu verlangen, daß es durch Zahlung des Betrages geschieht, den die Erbengemeinschaft von ihr forderte B§ bleibt dem Beklagten überlassen, auf die ihm geeignet erscheinende Weise zu bewirken, daß die Erbengemeinschaft davon Abstand nimmt, gegen die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Anspruches vorzugeheno
 Die den Beklagten zur Freistellung verurteilenden Entscheid #
düngen des Landgerichts und des Berufungsgerichts waren deshalb dahin einzuschränken, daß der Beklagte auf den zweiten Hilfsantrag hin verurteilt wird, die Klägerin von dem durch die Erbengemeinschaft geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6666,67 DM nebst Zinsen zu befreien«
IIo 1« Im Ergebnis haben auch die Angriffe keinen Erfolg, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Mit dem vom Beklagten im Wege des Zurü'/Vhohal-tungsrechtes geltend gemachten Anspruch hat es folgende Bewandtnis:
In einem Aktenvermerk des Vermessungsamtmani^'f in den Umlegungsakten vom 7« J'uni 1952 findet sich niedergelegt, daß den Eigentümern des Grundstücks straße eine Entschädigungssumme von 120 000 DM ausge-zahlt und ein Darlehen von 20 000 DM gewährt werden solle„ Es heißt dann wörtlich: «Bezüglich des Darlehens ist zu sagen, daß diese Summe gedacht ist für die Wirtschafts-erschwernisse des Schuhgeschäftes Vfl§B^urch Verlegung
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auf die nördliche Seite der HflHHHBstraße • Wenn
 den Neuba^ voll erstellt hat, soll das Darlehen in Höhe von 20 000 DM in eine Entschädigung umgewandelt werden und wird dann im Grundbuch gelöscht« Treten die Voraussetzungen, d^ho Verlegung auf die nördliche Seite der I^imiHfll^traße un<* Erstellung des Neubaues in seinem ganzen Umfang nicht ein, so bleibt die Summe von 20 000 DM ein Darelehen und ist, wie oben angegeben, zu verzinsen In einem Schreiben vom 29« Mai 1953» nicht, wie im Berufungsurteil angegeben, 17- Juli 1952, teilt der Umlegungsausschuß den Eigentümern mit, bei vollständigem Aufbau auf der Neuzuweisung werde noch eine zusätzliche Entschädigung von 20 000 DM gezahlt. Der Beklagte glaubt, da eine solche Zahlung nicht erfolgt ist, Anspruch auf einen Anteil von 3/6 dieses Betrages zu haben.
Das Berufungsgericht hält ein Zurückbehaltungsrecht aus folgenden Gründen nicht für gegeben: Die Klägerin habe zwar für den Aufbau des Grundstücks auf der Südseite der	noch eine zusätzliche Zahlung von
20 000 DM in Aussicht gestellto Um die Zusicherung dieser Zahlung auch auf den Aufbau <fes Hauses auf der Nordseite auszudehnen, hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft. Weder in dem Vergleich vom 23- Juli 1953 noch bei dem später im Zusammenhang mit dem Aufbau der HfllBR ^^straße	abgeschlossenen Nießbrauchsvertrag sei die
 Prämie von 20 000 DM ewähnt« Zwischen den Parteien habe anscheinend Einigkeit darüber bestanden, daß die 20 000 DM nur eine Prämie sein sollten, wenn der Beklagte und die übrigen Miteigentümer des Hauses das daneben liegende an	zugeteilte	Grundstück
 innerhalb der bei der Zusicherung zur Bedingung gemachten Frist aufgebaut hätten«. Hechte könnten daher aus dieser einstigen Zusage, deren Voraussetzung fortgefallen sei, nicht mehr geltend gemacht werden,-
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Die Revision rügt* das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß nach der Urkunde vom 29« Mai 1953 die Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, daß bei vollständigem Aufbau auf der Neuzuweisung noch eine zusätzliche Entschädigung bezahlt werde<» Die Neuzuweisung sei aber, so trägt die Revision vor, schon damals und nach dem Vergleich vom 23» Juli 1953 das Grundstück auf der Nordseite der
 gewesen* Das gleiche ergebe sich aus dem Beschluß des Umlegungsausschusses vom 10«, Dezember 1953» Ferner habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5» November 1957 zugestanden habe, daß das Darlehen in eine Entschädigung hätte umgewandelt werden sollen, wenn der Neubau VHHpauf der Nordseite der HflIBHBstraße voll erstellt werde»
2, Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der Zusage der Klägerin, einen Baukostenzuschuß von 20 000 DM zu zahlen, der Nachprüfung nicht standhält« Sie steht in unvereinbarem Widerspruch zu dem Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Urkunden aus den Akten des Umlegungsausschusses« Nach dem oben erwähnten Aktenvermerk vom 7o Juni 1952 war bei Verhandlungen vom selben Tage neben der Zahlung einer Entschädigung von 120 000 DM die ZuWendung weiterer 20 000 DM zunächst als ■Darlehen vorgese-. hen worden« Dieser Betrag war, wie es wörtlich heißt, "für die Wirtschaftserschwernisse des Schuhgeschäfts Vieten durch Verlegung auf die nördliche Seite der Straße" gedacht« In der Niederschrift über die Verhandlung vom 17» Juli 1952 ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts von einer über den Betrag von 120 000 DM hinausgehenden Zahlung gar nichts vermerkt« Eine zusätzliche Zahlung von 20 000 DM wurde jedoch den Grundstückseigentümern mit Schreiben vom 29» Mai 1953 für den Pall vollständigen Aufbaues "auf der Neuzuweisung" in Aussicht gestellt« Zwar sollten nach der Verhandlung vom 17» Juli
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1952	die Grundstückseigentümer das auf der südlichen
 Seite der	gelegene	Eckgrundstück	erhal-
tene Schon damals war aber in dem sich auf den Rechtsmittelverzicht beziehenden Teil der Urkunde niedergelegt worden, daß die Grundstückseigentümer auch für den Pall auf Rechtsmittel verzichteten, daß sie durohgäinon, Tauschver-trag mit Kdl^BBBiiHi anstelle des zugewiesenen Grundstücks das Grundstück auf der nördlichen Seite erhielten« Wie die Revision zutreffend rügt, war dem Umlegungsausschuß am 29» Mai 1955 bekannt, daß inzwischen die Grundstückseigentümer and	den	vorgesehenen
 Tausch vereinbart hatten* Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des Umlegungsausschusses vom 26* Juni 19539 in dem er auf die Beschwerde des Rechtsanwalts WiflB
vom 18. Juni 1953 mitteilt, K^HB-B|BIH^B habe vor Aufstellung des Umlegungsplänes erklärt, daß er sich an die mündlichen Vereinbarungen gebunden halte. Dementsprechend hat der Beklagte sich im Vergleich vom 23. Juli
1953	verpflichtet, den Aufbau des Geschäftshauses auf der Nordseite der HflHIHSfetraße ZU beschleunigen. Dieser Ablauf der Geschehnisse legt die Vermutung nahe, daß die Zusicherung der Zahlung von 20 000 DM im Schreiben vom
29o Mai 1953 sich nicht nur auf den Pall eines Neubaues auf der Südseite, sondern auch eines Neubaues auf der Nordseite bezogen hat. Die Revision weist auch mit Hecht auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 1957 hin. In ihm behauptet die Klägerin, bei einer Besprechung im Sommer 1952 sei erörtert worden, daß das Darlehen von 20 000 DM in eine Entschädigung aus dem Umlegungsverfahren ümgewandelt werden solle, wenn der Neubau V|BH| auf der Nord Seite der	voll
 erstellt sei. Wenn dieeS^Voraussetzung, nämlich Erstellung in vollem Umfang auf der Nordseite, nicht einträten, solle es bei dem Darlehen mit Verzinsung und Tilgung bleiben. Voraussetzung und Bedingung sei gewesen, daß die
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Klägerin sich außer mit dem Betrage von 120 000 DM und 20 000 DM nicht weiter mit der Finanzierung des Neubaues mit Ausnahme eines weiteren Betrages von 100 000 DM zu befassen habe«, Die Revision hätte auch darauf verweisen können, daß ausweislich der Akten des Umlegungsausschusses die Klägerin in dem vorprozessualen Schriftwechsel, so mit Schreiben vom 19« November 1954, ebenfalls nur geltend gemacht hat, die Voraussetzung für das Vorsprechen sei weggefallen, weil die Klägerin den Aufbau fast in vollem Umfange selbst habe finanzieren müssen» Hätte das Berufungsgericht diese Umstände berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu einer anderen Auslegung gelangt» Es läßt im übrigen auch jede Begründung vermissen, weshalb dii- Klägerin nur einen Aufbau auf der südlichen, nicht aber auf der nördlichen Seite .hätte fördern wollen»
.Der Beklagte könnte indessen, auch wenn ihm aus den Erklärungen des Umlegungsausschusses, die, soweit ersichtlich, im Umlegungsplan allerdings keinen Niederschlag gefunden haben, ein Anspruch auf einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an einer zusätzlichen Ent-schädigungoforderung von 20 000 DM zustehen sollte, kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Schuldner kann nach § 275 BOB die geschuldete Leistung nur verweigern, sofern sich nicht aus dem SchuldVerhältnis ein anderes ergibt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nach der Natur des Schuldverhältnisses insbesondere auch dann entfallen, wenn eine unverzügliche und unbedingte Leistungspflicht begründet iät oder auf Grund eines Vertrauensverhältnisses dem Schuldner nach Treu und Glauben versagt ist, seine Leistung zurückzuhalten (vgl. RGZ 160,52,59? BGB RGKK lO.Aufl» § 273 Anm.la). Unter diesem Gesichtspunkt ist nach der eigenen Darstellung des Beklagten Über den Inhalt und dcßv . Zweck der von ihm eingegangenen Freistellungsverpflieh-
 
tung auch im vorliegenden Pall ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen« Wie der Beklagte behauptet, war zwischen
b der Tausch der Grundstücke ermöglicht werde, 40 000 DM, sei es an ihn persönlich, sei es an ihn als geschäftsführenden Gesellschafter der Firma \7i-
seiner größeren Sicherung war die Klägerin eiftgeschal-
schuldeten Zahlung aus den Beträgen
 erhalte, ihrerseits leisten sollte« Da, wie schon ausgeführt, aus Gründen der Beschleunigung und zur Steuerersparnis die Erbengemeinschaft, die an den Vorverhandlungen nicht beteiligt gewesen war, als Mitr berechtigte eingeführt wurde, trat der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf«	und
 der Umlegungsausschuß schenkten also, indem sie sich auf das Handeln des Beklagten ohne Vertretungsmacht ein» ließen und indem eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin auf dem Umwege eines Ausgleichsbetrages begründet wurde, de$ Beklagten weitgehend Vertrauen und erwarteten von ihm, daß er auch im Interesse der Miteigentümer handeln werde. Aus diesem Vertrauen heraus hat die Klägerin schließlich auch, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, an den Beklagten den gesamten -Betrag von 40 000 DM ausgezahlt, ohne seine Empfangsberechtigung näher zu prüfen. Mit der vom Vertrauen getragenen Regelung, die in der Verhandlung vom 25« Juli 1953 getroffen war, waren für die Klägerin selbst in dem Falle, daß die von dem Beklagten ohne Vollmacht vertretenen Miteigentümer seine Erklärung genehmigten, Gefahren begründet worden. Es war denkbar, daß die Erbengemeinschaft, die die Verhandlungen nicht selbst geführt hatte, mit An-
und ihm vereinbart worden
 nand	oHG	zu	zahlen.	Im	Interesse	des	Beklagten	zu
 tet worden, di,ö an Stelle der von K
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Sprüchen hervortrat, die nicht dem Willen der eigentlichen Verhandlungspartner entsprachen, und daß die Klägerin so mit Rechtsstreitigkeiten überzogen werde, deren Erfolgaussichten nicht zu überblicken waren„ Gegen dieses Risiko sollte die Klägerin durch die Frei-stellungsklauoel geschützt werden Rer Beklagte erklärte deshalb, dafür einzustehen, daß die Erbengemeinschaft Rechtsansprüche irgendwelcher Art aus dem Vergleich gegen die Klägerin und	nicht	geltend
 machen werde» Damit sollte der Beklagte nicht etwa nur zu dem Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Erbengemeinschaft Forderungen stellte; seine Verpflichtung geht vielmehr in erster Reihe auf Erfüllung. Die Freistellung bedeutet, wie schon hervorgehoben, daß der Beklagte durch eigenes Tun zu bewirken hat, daß die Erbengemeinschaft die Klägerin nicht in Anspruch nimmt. Aus der Freistellungsklausel ergibt sich mit-hin als deren Inhalt die Verpflichtung, jederzeit und sofort die Klägerin davor zu bewahren, mit Ansprüchen der Erbengemeinschaft, die sich auf den '‘Vergleich11 gründen, behelligt zu werden, mögen diese Ansprüche begründet sein oder nicht. Dürfte der Beklagte aber mit dieser ihm obliegenden Deistung wegen angeblich ihmv gegen die Klägerin zustehender Ansprüche zurückhalten, so liefe die Klägerin Gefahr, mit Rechtsstreitigkeiten überzogen zu werden. Es würde also gerade der Zustand eintreten, den zu verhindern der Beklagte, sich mit Rücksicht auf das ihm geschenkte Vertrauen verpflichtet hat. Es liegt mithin der Ausnahmefall vor, daß sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes ergibt.
 
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen o Die Kosten fallen nach §§ 97» 92 Ab9«2 ZPO dem Beklagten zur Last» Das Verlangen der Klägerin auf Zahlung von 6666,67 DM stellt gegenüber der Verurteilung zur Preisteilung von dem Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung dieses Betrages eine verhältnismäßig geringfügige Zuvieiforderung dar, durch die keine besonderen Kosten veranlaßt worden sind.
Dr. Pagendarm Artl J)r. Dorschei Dr.Mezger Dr.Messn
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