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BGH

Gericht: BGH

Haidinger sowie der Messner, Mormann und Braxnaier Auf die Revision des Beklagter, wird das Urteil des des Vertrages verpflichtete IchSHB sich zur Rückzahlung 3es vollen Kaufpreises an den Kläger, “falls die Vertrags-^cilflächo nicht innerhalb von zwei Jahren ,,,, baureif geworden ist und der Käufer hierwegen vom Kaufvertrag zurücktritt*,r Der Kläger zahlte an ucliflHBl den vollen Kaufpreise Dieser 'bezahlte seinerseits jedoch nicht den Kaufpreis für das Gesantgrundstück an die Dheleuto Diese traten vom Vertrag zurück«, Die Parzellierung unterblieb - Der Kläger erklärte am 3«. Für ihn ist der jetzt beklagte Kuchlaßverwaltcr in den Rechtsstreit eingetreteno Das Berufungsgericht hat die Berufung dos Beklagten curückgcwicsen. 1. Das Berufungsgericht sieht in der Urkunde von 12, Kai 1966 auch eine eigene Bürgschaftserklärung des ocflHHHHfto Es führt dazu aus: Seine Unterschrift könne deshalb nicht anders gedeutet werden, als daß er damit die in dem Schreiben enthaltene Erklärung zu seiner eigenen machen wollte. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erklärung auf einem Briefbogen der Firma Gudrun gesetzt und in der "Ich"-Form gehalten sei«, Da sich die Birma auf das Geschäft eines Einzolkaufmanns beziehe, sei neben der Unterschrift der Firmeninhaberin die Mitunterzeichnung durch einen anderen überflüssig gewesen. gewirkt hat, Boi einer brieflichen Erklärung, wie sie liier gegeben ist, muß deshalb von der Drage ausgegangon werden, welchen Ginn der Brief nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem V/ortlaut dem Empfänger nohelegt «> Die Urkunde vom 12. Dao kann für den Lener, der nur die Urkunde sieht und keine weiteren Zusammenhänge kennt, nach dor Vorkehrsauffüssung nur heißen, daß die beiden Unterzeichner namens der "Pirna" Gudrun Sch^BHB die Bürgschaftserklärung gezeichnet haben. b) Dem steht nicht entgegen, daß die Firmenbezeichnung (Gudrun ochflHHiM auf einen Binsolkaufnann hinweist, Auch die Firma eines Einsclkaufmanno kann durch zwei Personen gezeichnet werden. Zwei Unterschriften sind allerdings - nur incov/cit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ungewöhnlich, wenn die eine Unterschrift von dom Alloininhabcr des Unternehmens stammt. Daraus läßt sich aber, jedenfalls wenn die Urkunde in Wortlaut und in der Schlußformel so eindeutig gestaltet ist wie die vorliegende, noch nicht schließen, daß der neben dom FirmenInhaber Unterzeichnende die urkundliche Erklärung euch im eigenen Hamen abgibt, so daß also die Urkunde entgegen ihren Erscheinungsbild und Wortlaut zwei Bürgschaftserklärungen enthielteo Viel eher läßt die zweite Unterschrift daran denken, daß der Kitunterzcichncr an dom unter einer Hinzelfirma auftretenden Unternehmen irgendwie beteiligt ist» Hierüber hatte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ins einzelne gehende Angaben gemacht und diese unter Beweis gestellt., 3, Bas angefochtenc Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuhebenc In der neuen mündlichen Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht die Urkunde von 12, Kai 1966, ausgehend von deren objektivem Krklärungswert, erneut auszulegen und dabei auch zu prüfen haben, ob sie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Urkunde als eine eigene Bürg-schaftscrklärung gedeutet werden kann.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GudrunBerufungsgerichtErklärungZPOKlägerUrkundeUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
>/m__K.122-/&	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20, Mai 1970
Justizhauptsekrctär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 Rechtsanwalts Br« Hans-Ulrich
0, als Verwalter 196ü verstorbenen ".illy
 des Nachlasses
 in
dos
 Beklagten und Revisionsklägers,
- rrozcßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Freiherr
 von
gegen
J osef
 Bauingenieur, in K|
Kluger und Rcvisionsbeklagten, - I-rozoBbevolliaächtigter: Rechtsanwalt ?rof»Broh.c.
Dor VIII- Zivilsenat des ie nüridlicho Verhandlung vom drkung des 3onatsPräsidenten .undcsrichter br, Mezgcr, Dr.
;ür Hecht erkannt:
Bundesgerichtshofs hat auf 20o Mai 1970 unter Mit-j)r. Haidinger sowie der Messner, Mormann und Braxnaier
 Auf die
 Revision des
 Beklagter, wird das Urteil
 des
9, Zivilsenats des Qbcrlandesgcrichto München vom
8, Juli 1969 aufgehobeno
 Die »lache wird zur erneuten Verhandlung und i-'nt-
achoidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der in ersten Hcchtszug nitbeklagto Ferdinand BciH kaufte an 8» Januar 1963 von den L'helcutcn	in Ober-
menzing eine GrundstücksfIriche von rd, 2 ha, um sie zu parzellieren und die Harzellen als Baugrundstücke zu veräußern-, Lurch notariellen Vertrag vom 20, Januar 1965 kaufte der Kläger von ochHBHfe eine noch nicht vermessene Xcilfläche von 600 qm zu dem Preise von 24 600 DM, Nach XII
des Vertrages verpflichtete IchSHB sich zur Rückzahlung 3es vollen Kaufpreises an den Kläger, “falls die Vertrags-^cilflächo nicht innerhalb von zwei Jahren ,,,, baureif
 geworden ist und der Käufer hierwegen vom Kaufvertrag zurücktritt*,r Der Kläger zahlte an ucliflHBl den vollen Kaufpreise Dieser 'bezahlte seinerseits jedoch nicht den Kaufpreis für das Gesantgrundstück an die Dheleuto Diese traten vom Vertrag zurück«, Die Parzellierung unterblieb - Der Kläger erklärte am 3«. August 1967 seinerseits den Rücktritt von den mit JchB^MM^gcschlosscnen Kaufvertrag .
Im Jahre 1966 schaltete sich auf seiten des Sch der Beklagte	zwecks	Bückabwieklung	der	Binzei-
kaufvorträge ein« Der Kläger erhielt - wie auch andere Vertragspartner des CchflHHH) - auf einem Goschäftsbogen der Bhofrau Jehlammerl folgendes Schreiben:
’’Gudrun Sch(
Bauträger und Grundstücksverwertung
 Herrn Josef Sr
lS.5.1966
stralHc
 Betrifft: Bürgschaft für Ferdinand Sch __________Grunds tuekskauf ver tr a&_ Schl
 Io^ O uJJ
Hiermit erkläre ich Herrn Josef	dass,
 falls das Grundstück	nicht	baureif
 wird, ich die Bürgschaft, somit die Verpflichtung der von Ihnen geleisteten Zahlung für Ferdinand übernehme«,
Hochachtungsvoll
 gcz.
goz, Gc
 Gudrun Jehl
 Beide She 1 cute Gch^ den üffenbarungaoid.
leisteten im Jahre 1967
Der Kläger hat den Beklagten .ScHBfe auf Grund der Urkunde vom 12-, ?iai 1966 auf Rückzahlung dec an
 gesohlten Kaufpreises von 24 600 JDU in Anspruch genommen- Das Landgericht hat ihn, nachdem ein Teilbetrag gezahlt war, antragsgemäß zur Zahlung von 23 709?37 DK nebst Zinsen verurteilt. In Laufe dec Borufungsrcchts-zuges ist	an 14. August 1968 gestorben. Für
 ihn ist der jetzt beklagte Kuchlaßverwaltcr in den Rechtsstreit eingetreteno Das Berufungsgericht hat die Berufung dos Beklagten curückgcwicsen. J.Iit der Revision erstrebt der beklagte Hachlaßvorwaltcr die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Kntochcidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht sieht in der Urkunde von 12, Kai 1966 auch eine eigene Bürgschaftserklärung des ocflHHHHfto Es führt dazu aus:
habe mit seiner Unterschrift die BUrgschafts orklärung zu coiner eigenen gemacht. Grundsätzlich müsse davon aursgegangen werden, daß derjenige, der eine Erklärung unterzeichne, auch an diese Erklärung gebunden sein wolle. ScflHBMHHhabe keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum er trotz fehlenden Verpflichtunguwillcns seine Unter-
schrift unter das Schriftstück gesetzt habe. Deine er habe als "Geschäftsführer" von Gudrun Sern
 inlassung von deren
 Bürgschaft Kenntnis genommen und diese Kenntnis dui*ch seine Unterschrift zu dem Ausdruck gebracht, widerspreche jeder kaufmännischen Gepflogenheit und jeglicher Lebenserfahrung. Seine Unterschrift könne deshalb nicht anders gedeutet werden, als daß er damit die in dem Schreiben enthaltene Erklärung zu seiner eigenen machen wollte.
Dem stehe nicht entgegen, daß die Erklärung auf einem Briefbogen der Firma Gudrun	gesetzt	und	in
 der "Ich"-Form gehalten sei«, Da sich die Birma auf das Geschäft eines Einzolkaufmanns beziehe, sei neben der Unterschrift der Firmeninhaberin die Mitunterzeichnung durch einen anderen überflüssig gewesen. Auch daß dom Namcnnzug des ocMBBM kein auf ein Vcrtrotungsvcr-hältnis hinweisender Zusatz beigefügt sei, mache deutlich, daß seine Unterschrift nicht im Namen des Firmeninhabers abgegeben sei.
Diese Begründung hält den Hevisionsrügen nicht
 stonc-l.
2e Bei der Auslegung von ’Willenserklärungen ist von den objektiven Erklarungswcrt auszugehono Dies gilt auch dann, wenn infrage steht, ob der Erklärende eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in Namen eines anderen (vgl* UGIIZ 36, 30, 33) bzw* nur bei dessen Erklärung rnit-
gewirkt hat, Boi einer brieflichen Erklärung, wie sie liier gegeben ist, muß deshalb von der Drage ausgegangon werden, welchen Ginn der Brief nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem V/ortlaut dem Empfänger nohelegt «> Die Urkunde vom 12. Mai 1966 ist nach ihrer äußeren Aufmachung ein Firmcns ehr eiben der Kauffrau Gudrun öchflHHA? wobei dahin-
gestellt bleiben mag, ob Trau SchflHHfc überhaupt Kaufmann im Uinne dos § 17 HOB war odor nicht* Die auf diesem Firmenbogen niodergclegtc Bürgschaftserklärung ist in der ’’Ic}i"-i'onn abgegeben, Der loser dor Urkunde muß deshalb im Hinblick auf den Briefkopf zunächst annohmen, daß hier dor Inhaber der Pirna Gudrun SclifllB sich verbürgt. Dies wird ihn durch die maschinenschriftliche Schlußformel ‘’Hochachtungsvoll - Gudrun lichSHB'; die das Bei'ufungsgericht zu Unrecht (§ ,786 ZPO) außer acht, läßt, nachdrücklich bestätigt, Die Schlußformel enthält allerdings zwei Unterschriften, Diese sind aber in der Weise vollzogen, daß in der Kitte unter ihnen maschinenschriftlich nochmals die Firma des Briefkopfes "Gudrun ßchHHHB' erscheint. Dao kann für den Lener, der nur die Urkunde sieht und keine weiteren Zusammenhänge kennt, nach dor Vorkehrsauffüssung nur heißen, daß die beiden Unterzeichner namens der "Pirna" Gudrun Sch^BHB die Bürgschaftserklärung gezeichnet haben.
b) Dem steht nicht entgegen, daß die Firmenbezeichnung (Gudrun ochflHHiM auf einen Binsolkaufnann hinweist, Auch die Firma eines Einsclkaufmanno kann durch zwei Personen gezeichnet werden. Zwei Unterschriften sind allerdings - nur incov/cit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ungewöhnlich, wenn die eine Unterschrift von dom Alloininhabcr des Unternehmens stammt. Daraus läßt sich aber, jedenfalls wenn die Urkunde in Wortlaut und in der Schlußformel so eindeutig gestaltet ist wie die vorliegende, noch nicht schließen, daß der neben dom
 FirmenInhaber Unterzeichnende die urkundliche Erklärung euch im eigenen Hamen abgibt, so daß also die Urkunde entgegen ihren Erscheinungsbild und Wortlaut zwei Bürgschaftserklärungen enthielteo Viel eher läßt die zweite Unterschrift daran denken, daß der Kitunterzcichncr an dom unter einer Hinzelfirma auftretenden Unternehmen irgendwie beteiligt ist» Hierüber hatte der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ins einzelne gehende Angaben gemacht und diese unter Beweis gestellt., Bas Berufungsgericht konnte nicht, ohne § 286 ZPO zu verletzen., darüber mit der Begründung hirnveggehen, die Einlassung des Beklagten widerspreche kaufmännischen Gepflogenheiten und der Lebenserfahrung,
3, Bas angefochtenc Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuhebenc In der neuen mündlichen Verhandlung (§ 565 ZPO) wird das Berufungsgericht die Urkunde von 12, Kai 1966, ausgehend von deren objektivem Krklärungswert, erneut auszulegen und dabei auch zu prüfen haben, ob sie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Urkunde als eine eigene Bürg-schaftscrklärung	gedeutet werden	kann.
Da von der neuen Entscheidung auch abhängt, wer die
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Kosten dor Bovision su tragen hat, war auch diese Entscheidung den Berufungsgericht au übertragenr
 Br«, Meager	I)r,	Messner
 Morinann
Braxmaicr
L'r. Haidingur