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BGH · VIII ZR 192/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 192/64

Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22« Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers insoweit zurückgewiesen, als die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen ist» Er behauptet, er habe von Anfang an, im Einverständnis mit der Beklagten zu 1, den im Jahre 1919 stark herunter— gewirtschafteten Hof im eigenen Hamen und für eigene Rechnung bewirtschafteto Das seitdem angeschaffte lebende und tote Inventar sei deshalb sein Eigentum* Er klagt auf Feststellung, daß das bei seinem Weggang im Jahre I960 auf dem Hof befindliche, einzeln bezeichnet© Inventar sein Eigentum sei* Die Beklagten behaupten demgegenüber, der Kläger habe, wie in bäuerlichen Verhältnissen üblich, die Wirtschaft im Hamen und für Rechnung seiner Ehefrau als Hofeigentümerin geführt,* ihr gehöre deshalb das Inventar» hie Vorinstanzen haben die Klage mit der Einschränkung ab-gewissen, daß dem Kläger zwei Elektromotoren gehören, die er mit in die Ehe gebracht habe» Im Laufe des Revisionsrechtszuges ist die Beklagte zu 1 verstorben» Der Kläger verfolgt die Feststellungsklage, soweit sie abgewiesen ist, nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 weiter» Diese beantragen, die Revision zurückzuweisen» Das war auch kaum su erwarten» Bin Bauer, der Gerät für den von ihm verwalteten Hof seiner Ehefrau anschafft, pflegt den Lieferanten gegenüber nicht ausdrücklich zu erklären, ob er im eigenen Namen oder als Vertreter der Hofeigentümerin kauft» Die Lieferanten wissen aber in der Regel, daß nicht er, sondern seine Ehefrau Eigentümerin des Hofes ist» Die Verkehrsauffassung neigt dazu, in solchen Fällen den KofeigentUmer als Vertragspartner anzusehen, weil das Inventar für den Hof erworben wird, und der KofeigentUmer dem Kaufmann, auf dessen Auffassung es wesentlich ankommt, als der zahlungski'äftigere Partner willkommener sein muß» Das war auch zur Zeit der Geltung des gesetzlichen GUterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (bis zu dem 1« April 1953) nicht anders» In bäuerlichen Verhältnissen wirtschaftet in der Regel nicht der Ehemann allein, sondern die Eheleute wirtschaften - wenn auch bei teilweise getrenntem Aufgabenbereich - gemeinsam» Auch für die Zeit des gesetzlichen GUterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes konnte deshalb das Berufungsgericht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, daß ein Bauer, der Gerät für den Hof seiner Ehefrau kaufte, dies nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung tun wollte» Wird dies im Einzelfall behauptet, so müssen Ikastände aufgezeigt v*erden, die einen solchen Schluß rechtfertigen» Daran fehlt es hier» Der Umstand, daß der Kläger seit seiner Heirat von seiner Ehefrau eine schriftliche ” Generalvollmacht11 hatte, für sie jede Rechtshandlung vorzunehmen, für die eine Stellvertretung gesetzlich zulässig sei, spricht eher für die Darstellung der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Beweislast verkannt* Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Entscheidung LM BGB § 164 Nr* 5 (* Betrieb 1955, 532 = BB 1953, 369) in Übereinstimmung mit der allgemeinen uechtsmeinung (vgl* Rosenberg, Die Beweislast 5° Aufl* § 22, 6) ausgesprochen, daß, wer gegenüber einem Anspruch aus Vertrag einwende, er habe den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Der Kläger nimmt das Eigentum an einer Zuchtstute, einem Körbullen, 15 Kühen, 15 Hindern, 2 Ochsen und 1 Bullen für sich in Anspruch«, Er behauptet, bei seiner Heirat sei nur ein kümmerlicher Hindviehbestand von wenigen Tieren auf dem Hof gewesen, den er im Einverständnis mit seiner Frau abgeschafft habe« Er sei auch mit seiner Frau darüber einig gewesen, daß er selbst eine neue Rindviehzucht für eigene Rechnung anfangen sollte«. Das ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden« Soweit der Kläger während seiner 40-jährigen Verwaltertätigkeit Tiere zur Zucht zugekauft hat, gelten dieselben rechtlichen Gesichtspunkte wie für die Anschaffung des toten Inventars» Daß bestimmte einzelne Tiere von dem Rind abstammen, das er vor mehr als 40 Jahren mit auf den Hof gebracht hat, hat er nicht dargelegt» Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, wie die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich solcher Tiere zu beurteilen wären» 3» Ob dem Kläger wegen seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für den Hof familien- oder schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen könnten, ist hier nicht zu entscheiden* Ansprüche auf das Inventar, die hier allein geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht»

Zitierte Normen: § 1450 BGB
HofEhefrauBGBNameBerufungsgerichtInventargesetzlichKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGH 2;__________  nein
BGB §§ 1378 aF, 164
Zur Frage, wem das Inventar eines Hofes gehört, das der die Hofwirtschaft führende Bhemann der Bäuerin angeschafft hat«,
nr-H irrt v 11. Januar 1967 - VIII ZR 192/64 - OLG Oldenburg BGH, Urt.v. ix. tianuax	LG	Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR_192/64	.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11o Januar 1967 Klett, Justiz-ha upt s ekr et är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Landwlrte August
a
in RI
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
gegen
1)
2) de 5) di
 den Haussohn Bernhard $ die Haustochter Marie P wohnhaft in
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),
Beklagte und Revisionsbeklagte;) Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr<
I
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11• Januar 1967 toter Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr0 Baidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br« Messner, Dr» Weher und Mormann
 für Hecht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22« Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers insoweit zurückgewiesen, als die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen ist»
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Ehefrau des Klägers (Beklagte zu 1) war Eigentümerin eines Hofes von rd„ 70 ha» Der Kläger heiratete sie im dahre 1919» Es war für beide Teile die zweite Ehe0 Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand„ Der Kläger führte die Hofwirtschaft * Aua beiden Ehen der Parteien sind Kinder hervorgegangen* Die Beklagte zu 3 ist eine Tochter der Beklagten zu 1 aus deren erster Ehe0 Sie heiratete im Jahre 1949 den Beklagten zu 2$ seitdem wohnen und wirtschaften die jungen Bheleute mit auf dem Hofe* Im Jahre I960 verließ infolge eines Pamilienstreites der Kläger den Hof und zog zu einer verheirateten Tochter aus seiner ersten Ehe«
Er behauptet, er habe von Anfang an, im Einverständnis mit der Beklagten zu 1, den im Jahre 1919 stark herunter— gewirtschafteten Hof im eigenen Hamen und für eigene Rechnung bewirtschafteto Das seitdem angeschaffte lebende und tote Inventar sei deshalb sein Eigentum* Er klagt auf Feststellung, daß das bei seinem Weggang im Jahre I960 auf dem Hof befindliche, einzeln bezeichnet© Inventar sein Eigentum sei* Die Beklagten behaupten demgegenüber, der Kläger habe, wie in bäuerlichen Verhältnissen üblich, die Wirtschaft im Hamen und für Rechnung seiner Ehefrau als Hofeigentümerin geführt,* ihr gehöre deshalb das Inventar» hie Vorinstanzen haben die Klage mit der Einschränkung ab-gewissen, daß dem Kläger zwei Elektromotoren gehören, die er mit in die Ehe gebracht habe» Im Laufe des Revisionsrechtszuges ist die Beklagte zu 1 verstorben» Der Kläger verfolgt die Feststellungsklage, soweit sie abgewiesen ist, nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 weiter» Diese beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
1* Das tote Inventar»
Der Kläger behauptet nicht, daß er außer den zwei ihm zugesproehenen Elektromotoren andere, noch vorhandene Inventarstücke mit in die Ehe gebracht habe» Das Berufungsgericht hat Zeugen darüber vernommen, unter welchen Umständen der Kläger die einzelnen Geräte angeschafft hat und würdigt das Beweisergebnis negativi Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Gegenstände im eigenen Namen für sich erworben habe» Rechtsfenier sind insoweit nicht ersichtlich»
 
Die Beweisaufnahme Uber die Anschaffung der einseinen Stucke hat nichts Konkretes ergeben. Das war auch kaum su erwarten» Bin Bauer, der Gerät für den von ihm verwalteten Hof seiner Ehefrau anschafft, pflegt den Lieferanten gegenüber nicht ausdrücklich zu erklären, ob er im eigenen Namen oder als Vertreter der Hofeigentümerin kauft» Die Lieferanten wissen aber in der Regel, daß nicht er, sondern seine Ehefrau Eigentümerin des Hofes ist» Die Verkehrsauffassung neigt dazu, in solchen Fällen den KofeigentUmer als Vertragspartner anzusehen, weil das Inventar für den Hof erworben wird, und der KofeigentUmer dem Kaufmann, auf dessen Auffassung es wesentlich ankommt, als der zahlungski'äftigere Partner willkommener sein muß» Das war auch zur Zeit der Geltung des gesetzlichen GUterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (bis zu dem 1« April 1953) nicht anders» In bäuerlichen Verhältnissen wirtschaftet in der Regel nicht der Ehemann allein, sondern die Eheleute wirtschaften - wenn auch bei teilweise getrenntem Aufgabenbereich - gemeinsam» Auch für die Zeit des gesetzlichen GUterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes konnte deshalb das Berufungsgericht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, daß ein Bauer, der Gerät für den Hof seiner Ehefrau kaufte, dies nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung tun wollte» Wird dies im Einzelfall behauptet, so müssen Ikastände aufgezeigt v*erden, die einen solchen Schluß rechtfertigen» Daran fehlt es hier» Der Umstand, daß der Kläger seit seiner Heirat von seiner Ehefrau eine schriftliche ” Generalvollmacht11 hatte, für sie jede Rechtshandlung vorzunehmen, für die eine Stellvertretung gesetzlich zulässig sei, spricht eher für die Darstellung der Beklagten. Denn eine Vollmacht brauchte der Kläger nur, wenn er die Geschäfte im Namen seiner Frau ab-schlielBen sollte»
!
5 -
Nach der Behauptung des Klägers hat er den weitaus größeren Teil des Inventars erst ab 1958 angeschafft» Ab lo April 1955 entfiel sein gesetzliches Hecht der Verwaltung und Nutznießung und bis zu dem 1» Juli 1958 bestand zwischen den Eheleuten Gütertrennung* Aus § 1450 BGB a.F» kann der Kläger für diese Zeit entgegen der Ansicht der Revision nichts für sich herleiten* Nach dieser Bestimmung durfte er, soweit ihm die Beklagte zu 1 den Hof zur Verwaltung überlassen hatte, die Hinkünfte grundsätzlich nach freiem Ermessen verwenden* Daraus ergibt sich aber nichts für die hier interessierende Frage, ob er das Inventar für sich persönlich erworben hat* Ab 1* Juli 1958 galt zwischen den Eheleuten der gesetzliche Güterstand der Zuge-winngemeinschaft* Wenn es für diese Zeit, wie der Kläger behauptet, nach einer (formlosen) Vereinbarung zwischen den Eheleuten hinsichtlich der Verwaltung des Hofes so bleiben sollte wie bisher, so ergibt sich auch daraus nichts dafüi‘, daß der Kläger die für den Hof bestimmten Geräte in eigener Person erwerben wollte» Auch § 1006 BGB hilft dem Kläger nicht* Diese Bestimmung begründet eine Eigentumsvermutung nur für den Kigenbesitzerj der Kläger ist aber nach der Annahme des Berufungsgerichts gerade nicht Eigenbesitzer geworden*
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Beweislast verkannt* Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der Entscheidung LM BGB § 164 Nr* 5 (* Betrieb 1955, 532 = BB 1953, 369) in Übereinstimmung mit der allgemeinen uechtsmeinung (vgl* Rosenberg, Die Beweislast 5° Aufl* § 22, 6) ausgesprochen, daß, wer gegenüber einem Anspruch aus Vertrag einwende, er habe den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines

Dritten geschlossen, dies beweisen müssep Es mag sein, daß dieser Grundsatz auch allgemeiner dahin gilt, daß die Voraussetzungen des § 164 BGB immer von dem zu beweisen sind, der sich auf diese Bestimmung beruft» Dadurch wurde aber das Berufungsgericht nicht gehindert, im vorliegenden Fall - und dies ist der Sinn seiner Ausführungen, s«, insbesondere BU So 15 ~ eine tatsächliche Vermutung für die Sachdarstellung der Beklagten anzunehmens Führt ein*- Ehemann, der auf einem Hof eingeheiratet hat, im Einverständnis mit der Ehefrau die Wirtschaft, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß er das von ihm angeschaffte Hofinventar für die Hofeigentümerin und nicht für sich persönlich angeschafft hat, jedenfalls wenn er während der 40 Jahre seiner Verwaltung nichts anderes zu dem Ausdruck gebracht hato Das Berufungsgericht stellt demnach in Wirklichkeit nicht auf die Beweislast ab, sondern hält die Sachdarstellung der Beklagten für hinreichend bewiesen und vermißt einen dem Kläger obliegenden Gegenbeweise Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden«,
2o Das lebende Inventar«,
Der Kläger nimmt das Eigentum an einer Zuchtstute, einem Körbullen, 15 Kühen, 15 Hindern, 2 Ochsen und 1 Bullen für sich in Anspruch«, Er behauptet, bei seiner Heirat sei nur ein kümmerlicher Hindviehbestand von wenigen Tieren auf dem Hof gewesen, den er im Einverständnis mit seiner Frau abgeschafft habe« Er sei auch mit seiner Frau darüber einig gewesen, daß er selbst eine neue Rindviehzucht für eigene Rechnung anfangen sollte«. Dafür habe ein Rind, das er mit auf den Hof gebracht habe, die Grundlage abgegeben»
Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers, er habe mit der Beklagten zu 1 vereinbart, daß er eine neue Rindviehzucht für sich selbst betreiben solle, nicht für erwiesen»
Das ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden« Soweit der Kläger während seiner 40-jährigen Verwaltertätigkeit Tiere zur Zucht zugekauft hat, gelten dieselben rechtlichen Gesichtspunkte wie für die Anschaffung des toten Inventars» Daß bestimmte einzelne Tiere von dem Rind abstammen, das er vor mehr als 40 Jahren mit auf den Hof gebracht hat, hat er nicht dargelegt» Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, wie die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich solcher Tiere zu beurteilen wären»
3» Ob dem Kläger wegen seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für den Hof familien- oder schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen könnten, ist hier nicht zu entscheiden* Ansprüche auf das Inventar, die hier allein geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr» Haidinger	Artl	Dr«	Messner
 Dr» Weber	J5 or mann