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BGH · till ZR 192/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: till ZR 192/60

die Beklagte zu 1 allein ein Fünftel der Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat. Daß statt ihrer in der Urteilsformel die Beklagte zu 2 als diejenige Beklagte bezeichnet ist, v/elche sämtliche Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat, ist eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltKostenProzeßbevollmächtigterUrteilBeschlußSacheUrteilsformelRevision

Volltext der Entscheidung

till ZR 192/60
Beschluß
 in Sachen
1.
a)
b)
2.
Beklagten,.Berufungsklägerinnen und Revisions“ klägerinnen, zu 1 auch Y/iderklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 Die Urteilsformel des Urteils vom 20.Dezember 1961 wird dahin berichtigt, daß (nicht die Beklagte zu 2 allein, sondern)
die Beklagte zu 1 allein ein Fünftel der Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat.
Wie unter IV der Entscheidungsgründe des bezeichneten Urteils bemerkt ist, hat nur die Beklagte zu 1 (erfolglos) Widerklage erhoben. Daß statt ihrer in der Urteilsformel die Beklagte zu 2 als diejenige Beklagte bezeichnet ist, v/elche sämtliche Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat, ist eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.
Karlsruhe, den 22. Januar 1962 Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
 Dr.Gelhaar
 Artl
Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Messner