die Beklagte zu 1 allein ein Fünftel der Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat. Daß statt ihrer in der Urteilsformel die Beklagte zu 2 als diejenige Beklagte bezeichnet ist, v/elche sämtliche Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat, ist eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.
till ZR 192/60 Beschluß in Sachen 1. a) b) 2. Beklagten,.Berufungsklägerinnen und Revisions“ klägerinnen, zu 1 auch Y/iderklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr Die Urteilsformel des Urteils vom 20.Dezember 1961 wird dahin berichtigt, daß (nicht die Beklagte zu 2 allein, sondern) die Beklagte zu 1 allein ein Fünftel der Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat. Wie unter IV der Entscheidungsgründe des bezeichneten Urteils bemerkt ist, hat nur die Beklagte zu 1 (erfolglos) Widerklage erhoben. Daß statt ihrer in der Urteilsformel die Beklagte zu 2 als diejenige Beklagte bezeichnet ist, v/elche sämtliche Kosten der Berufung und der Revision zu tragen hat, ist eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist. Karlsruhe, den 22. Januar 1962 Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat Dr.Gelhaar Artl Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Messner