Dem äachverfahrea i« ürkundenproseß ist eine Einwendung des Beklagten dann nicht Vorbehalten, wenn Ihre Begründung in tatsächlicher Hinsicht vollständig vorgetragen war, jedoch in dem rechtskräftig gewordenen Vorhehaltungeurtoil als unschlüssig zurüekgewiesen worden ist» Bas gilt auch dann, wenn die Einwendung von dem Kläger bestritten war und mit im UrkimdeaprozeS statthaften Beweismitteln nicht hätte bewiesen werden kennen* August 1955 schlossen sich der Beklagte, der als Feinmeehanikermeieter bereits vorher eine handwerkliche Werkstatt für Feinmechanik und Dreherei betrieben hatte, mit dem Kläger, der von Beruf Dreher ist, au einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um die Werketätte gemeinsam zu betreiben* Am 12. Ihm sei bei den Verhandlungen m 26* Januar 1957 vor der Unterzeichnung des Vertrages die von ihm erbetene Bedenkzeit mit Jer Brklärung abgeschlagen worden* er habe nur die Wahl, entweder diesen mäßigen Vergleich sofort zu unterschreiben oder aber eine Klage in voller Höhe zu erwarten! jedes Gericht werde im Falle einer Weigerung ihn auf Grund des hohen Firmen-Werts zu einer Zahlung von 55 000 DM bis 40 .000 DM verurteilen, wozu dann noch hohe Anwalts- und Gerichtskosten hinzutreten würden*' Abgesehen von dieser Drohung sei er durch die willkürliche Berechnung eines nicht vorhandenen Firmenwerts und die Behauptung, daß ein solcher überhaupt vorhanden sei, getäuscht worden* Der Vergleich sei auch gemäß 5 779 BGB unwirksam, weil die Parteien bei seinem Abschluß Das Landgericht hat dem Klagebegehren zunächst durch Vorbecmltsurteil entsprochen und in der Begründung dieses Urteils den äinwand der widerrechtlichen Drohung und Anfechtung des Vertrages aus diesem Gründe mit der Krwägung verneint, beide Parteien seien davon auegegangen, daß dem Kläger ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthöben Zustände* Deshalb sei die Drohung» bei Nichtannahme des Vergleichsangebotes Klage zu erheben, ein durchaus erlaubter Hechtsbehelf.Der Umstand, daß beide Parteien die genaue Hbhe nicut ermittelt hätten, »ei deomach unbeachtlich* Der Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt« Der 3eklagte hat in den latsaeheninstanzen gegenüber dem Res Anspruch des Klägers aus dieser Vereinbarung in erster Reihe geltend gemacht, sie sei gemäß $ 779 BGS deshalb unwirksam, weil beide Parteien irrtümlich angenommen hätten, ein derartiger Handwerksbetrieb besitze einen Firmenwert, der bei der Bemessung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen sei* gestritten hätten sich die Parteien nur Uber die Röhe eines solchen Firae&werta* Dagegen seien sie Übereinstimmend davon ausgegang«***, daß das gemeinschaftliche Unternehmen einen solchen Firmenwert besessen habe* »Venn es nun an dieser Voraussetzung fehle, was durch Uschver~ stän&igenbeweis festzustellen sei, so wäre daraus zu folgern, daß der nach dom Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Streit über die Höhe eines Firiaenwerts bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre* lisch dieser Vorschriftt' kommt es darauf an, welchen Huchverhalt die Vergleiohepertner als feststehend zugrunde gelegt haben* Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Utreit oder die Ungewißheit beheben sollte. Nur der Irrtum Uber einen Umstand, der zu den als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann nach * 779 BGB die Wirksamkeit des Vergleichs beeinflussen* Hin,solcher Umstand kann auch in einem dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Rechtsverhältnis gesehen werden* Dagegen ist ein reiner Bechtsirrtum ohne jeden Irrtum Uber -Tatsachen einschließlich solcher, die eine Grundlage eines Bechtsy.er-hältnisses bilden können, kein gemäß § 779 BGB erheblicher Irrtum (vgl, Urt* des erkennenden Senate vo» 24* September 1959 - VIII za 189/58 - »J« 1959, 2109 mit weiteren Nachweisen). In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß bei den Verhandlungen und dem Vergleich von einem Firmenwert gesprochen worden ist, der Handwerksbetrieb dox* Parteien aber nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsrechts geführt worden ist. bei einer Abfindung des Ausseheidenden zu berücksichtigen wäre, Überhaupt nicht vorhanden, ist unrichtig* Der Beklagte kann deshalb .allein mit dieser Begründung nicht geltend machen, dem Afefindungavertrag sei irrtümlich eine nicht vorhandene Tatsache zugrundegeiegt worden. Bas Berufungsgericht bat jedoch § 286 2P0 nicht dadurch verletzt, daß es diesen Beweis nicht erhoben hat.'Der htreit, ob ein Geechäftswert für die maßgebende Zeit zu ermitteln ist, betrifft die Bewertung der Umstände, die einen solchen Wert bilden können, und damit auch die Höhe des Geschäftswerte. Kr hat in diesem Zusammenhang euch vorgetragen, bei den Verhandlungen hebe der Zeuge Kfli die Frage angeschnitten, wem von den Parteien denn ein evtl, vorhandener Geschäftewert zustefae, wenn er wirklich au berücksichtigen wäre (Schriftsatz vom 3* Oktober 1957 $49}* Damit hat der Beklagte eingeräumt, daß es bei den Verhandlungen auch darum ging, ob ein Geschäftswert vorhanden war und ob er für die Abfindung des Klägers zu berücksichtigen sei. £a kommt daher nicht auch noch auf die Erwägungen des Berufungsgerichts an, die es hilfsweise für den fall angestellt hat, daß entgegen seiner Auffassung die Berücksichtigung eines Geschäftewerts bei der Abfindung des Klägers etwa unzulässig gewesen sein sollte. Da er ein-räume, daß die Berechnung, auf der der Vergleich fuße, von dem Zeugen selbständig ohne.Anlehnung an das Gutachten des Zeugen ScflHP durchgeführt worden sei und der Kläger sich sofort mit dem Vorschlag des Zeugen: S4MHP zufrieden gegeben hebe, so beweise dies, daß das Gutachten des Zeugen keinen maßgebenden Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt habe. Die Revision bezeichnet es als aktenwidrig und als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht °feetge-stellt1' habe, der Beklagte müsse selbst einräumen, daß die Berechnung, auf welcher der Vergleich fuße, von dem Zeugen selbständig ohne Anlehnung an das Gutachten SoHBfr durchgeführt worden sei. Beklagten psychologisch zu überwältigen* Nachdem der Firmen-wert in dem Gutachten eine so große Rolle gespielt habe, sei nichts dafür ersichtlich, warum er in den anschließenden Besprechungen unbeachtet geblieben sein sollte* Der Beklagte hat sich damals mit diesen Ausführungen insbesondere auch gegen die Behauptung des Klägers gewandt, daß der "firmenwert” bei der Vergleichssumme in keiner tfeise'in Betracht gekommen sei* und geltend gemacht, daß im Gegenteil das Vorhandensein eines erheblichen "Pirmenwertea” im sinne eines fiktiven Geschäftswertes Geschäftsgrundläge für den Abfindungovergleich gewesen sei* Bis fäusdhung* so hot er weiter ausgeführt, beruhe darin, daß ihm das Vorhandensein eines Firmenwertes vorgespiegelt worden sei* £er angenommene Firmenwert sei so unsinnig hoch, daß.sich schon hieraus die unredliche Absicht ergebe {$. 5/6 sich gegen die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht gewandt und geltend gemacht* bei dem Vor gleich habe doch ein "Pirmeawert1* eine maßgebliche Bolle gespielt, wie sich daraus ergebe* daß nach der Aussage des Zeugen SflBfc dieser den Betrag von 7000 BK für den firmen-' wert in Vorschlag gebrecht habe* um von dem hohen Firmenwert in dem Gutachten herunter zu kommen* Me Hinweise der Revision auf dieses Vorbringen dos Beklagten können die tat-richterliche Würdigung, für den Abfindungsbetrag sei das Gutachten des Zeugen SdHBB nicht von einem maßgebenden Einfluß gewesen, nicht erschüttern. Denn die Würdigung des Sachverhalts ist mit den Aussagen des Zeugen GMBH und dem gesamten Vorbringen des Beklagten vereinbar, zu demal der Beklagte in dem Schriftsetz vom 18* Oktober 1957 8* 8 auch vorgetragen hatte, Unter Hinweis auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts bezeichnet es die Revision als widerspruchsvoll, wenn es im Böhmen des $ 123 BGB bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch arglistige Täuschung zu der Vereinbarung veranlaßt worden ist, angenommen hat, das Gutachten GoflBBt habe keinen Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt. Mit einer weiteren Rüge aus § 286 2£0 bemängelt die Revision, daß ein Beweisangebot des Beklagten in der Berufungsbegründung Übergangen worden sei* Dort hat der Beklagte sich erneut auf das Zeugnis seiner Tochter Marlies als Zeugin für eine Behauptung berufen, die er bereits im ersten Rechtslage mit Schriftsatz vom 3* Oktober 195? Zum Beweise hierfür hat der Beklagte eine Äußerung des Zeugen SflHP vorgetragen, wonach ‘'dieser HrmnmrV' dem Abkommen zugrunde gelegen habe und hierfür seine Tochter als Zeugin benennt* Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Verfahrensfehler begangen, auf dem sein Orteil beruhen kann, wenn es diesen Beweis nicht erhoben hat* Be durfte hiervon schon deshalb absehen, weil der Zeuge SflMh über die Vergleicheverhandlungen und die hierbei erheblichen testende vernommen worden ist. Zudem kann die unter Beweis gestallte Behauptung in dem Sinne verstanden werden, daß für die Bemessung der Vergleichesumme überhaupt ein Geschaltewert zugrunde gelegt worden sei, und zwar der von dam Zeugen auf 7000 D«: veranschlagte. nommen worden war* Jedenfalls kann mit der in das diesen der Zeugin Marlies gestellten Behauptung nicht bewiesen werden, daß die Berechnung des Firmenwertes durch den Zeugen die Vereinbarung über hie Abfindung des Klägers mitverureac it habe, . Aus der Bekundung des Zeugen, er habe einen Firmenwert von 7000 Dl; in Vorschlag gebracht, um von deft hohen■ Firmen-wert in dem Outacuten S<4HD herunterzukommen, ergibt eich noch nicht zwingend, daß dieses Gutachten für die Höhe der Vergleichssumae mitursächlich gewesen ist, zu demal, der Zeuge auch bekundet hat, nach-seiner Ansicht sei ein gewisser Betrag als Firmenwert mit zu berücksichtigen gewesen, Es ist auch kein Verstoß gegen Senkgesetze darin zu finden, wenn des Berufuagegericht unter den gegebenen Umständen auf Grund der Aussagen dieses Zeugen und des Vorbringens des Beklagten die ursächliche Bedeutung der Berechnung des Steuerhelfers Sc4HI für den Mllensent-scbluß des Beklagten verneint hat. Dieses Urteil war nach § $99 Abs« $ ZPO mit der Berufung anfechtbar, ist aber von dem Beklagten nicht angefoehten worden« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher dis Einwendung der Anfechtung des Vertrages wegen Drohung trotz des Vorbehalts der Ausführung seiner Rechte für den Beklagten im Bachverfahren nicht andere beschieden werden als in dem VorbeheItsurteil. Es habe nämlich auf Beite 9 des Urteils die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Tatbestand doo § 123 BOB nicht erfüllt sei, und hinzugefügt, eine Drohung des Klügere, bei Kichtannshme des Vergleichs den Beklagten auf Zahlung von 3$ bis 40 000 DR zu verklagen, sei ein zu-gelassener uRechtsbehelf*. Kläger bestrittenen Einwendung des Beklagten, er sei durah die Ankündigung einer Klage mit einem hohen Streitwert und den dadurch au erwartenden Kosten einer .Drohung auegeaetzt worden, die ihn zu der erklärten Anfechtung des.unter Einwirkung der Drohung geschlossenen Vortrages nach 5 123 303 berechtigt habe. Wenn aber das Landgericht diesen Einwand auch nur unter de® Gesichtspunkt seiner Schlüssigkeit in dem Vorbehaltsurteil als unbegründet erklärt und dauit endgültig erledigt hat, so ergibt sich aus dem Urteil, daß sich der in ihm gemäß § 399 2P0 ausgesprochene Vorbehalt der Hechte auf den Einwand der Anfechtung des Abflnduuesvertrages wegen Drohung nicht bezieht und dieser Elnwsnd, nachdem dae Vorbehaltsurteil rechtskräftig geworden.ist, im haehverfahren nicht wieder vorgebrscht werden kann* in.RGZ 62* 92, 95 ist das zwar nur für einen i® Wechselprozeß von Amts wegen zu prüfenden Umstand einer Voraussetzung des geltend gemachten ucchselregreßsnsprucfcs ausgesprochen worden* Der Gesichtspunkt einer sich aus dem Urteil ergebenden Einschränkung des Vorbehalts der Buchte trifft aber auch denn zu, wenn im Urkundenprozsß ein Vorbehaltsurteil erlassen wird, in dem eine Einwendung des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch nicht nur als In diesem Verfahren unstatthaft zurückgewiesen, sondern als unbegründet erklärt worden ißt, eä sei denn, daß sich aus der Begründung ergibt, daß diese Einwendung damit nicht abschließend geschieden werden soll« :Ip einem solchen Falle mag die im Hachverfahr^n in tatsächlicher Beziehung näher begründete Einrede von der früheren Abweisung jedenfalls dann nicht betroffen werden, wenn sie nicht zugleich einen zur Begründung des KlageanSpruchs von Amts wegen zu prüfenden Umstand oder rechtlichen Gesichtspunkt betrifft, Eine solche Anführung neuer Tatsachen ist jedoch im Vorbringen des Beklagten nicht zu finden.- Da diese aber nicht durchdringen, muß auch in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Wiliensblldung des Beklagten nicht nachweisbar durch eine arglistige Täuschung beeinflußt worden ist. Da auch sonstige vom Beklagten geltend gemachte Umstände nicht den Vorwurf rechtfertigen, der Kläger habe ihn in verwerflicher Gesinnung zur Unterschrift des Abfindungsvertrages veranlaßt, durfte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die vereinbarte Abfindung Übermäßig hoch ist. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß es gegen Ireu und Glauben verstoßen kann, wenn ein Vertragsteil, ohne daß die Voraussetzungen des § 779 BGB gegeben sind, an einem auf irriger Geschäftsgrundlage zustande gekommenen Vergleich festhalten will. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgefdhrt, bei dieser Unterstellung hätten sich die Parteien in einem Rechtsirrtua befunden, indem sie nach dem Vorbringen des Beklagten die Tatsachen, die für die Einbeziehung des Geschäftewerte maßgebend seien, zwar richtig erkannt, ihnen jedoch eine falsche Rechtsäüf-fasoung zugrunde gelegt hätten.
Nachschlagewerk: ja
tätliche Sammlung: nein
§§ 599, 600
Dem äachverfahrea i« ürkundenproseß ist eine Einwendung des Beklagten dann nicht Vorbehalten, wenn Ihre Begründung in tatsächlicher Hinsicht vollständig vorgetragen war, jedoch in dem rechtskräftig gewordenen Vorhehaltungeurtoil als unschlüssig zurüekgewiesen worden ist» Bas gilt auch dann, wenn die Einwendung von dem Kläger bestritten war und mit im UrkimdeaprozeS statthaften Beweismitteln nicht hätte bewiesen werden kennen*
BGH, Brt.v, 15» Besember 1959 - VIII ZK 192/58-CX*ß Köln
VIII ZR 192/%
VerkUndet am 15* Dezember 1959
Klett, Juetisobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Samen des Volkes ln dem Rechtsstreit
des Mechanikers Kerl Sch PPPPPPP ln K^P-EPP
LamBP Straße 0?
Beklagten« Berufungaklägers und Revisionsklägers« - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
den Dreher Bans
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Qflbtraße Wh
Kläger» Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt mp -
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Dr* Großmann sowie der Rundesrichter Dr. Gelhaar* ArtlrDf. Spieler und Br« Dorschei
für Recht erkannt *
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 50« September 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
von Rechts wegen
Tatbestands
Ab 1. August 1955 schlossen sich der Beklagte, der als Feinmeehanikermeieter bereits vorher eine handwerkliche Werkstatt für Feinmechanik und Dreherei betrieben hatte, mit dem Kläger, der von Beruf Dreher ist, au einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um die Werketätte gemeinsam zu betreiben* Am 12. November 1956 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus, das der Beklagte mit allen vorhandenen zu dem Teil auch von dem Kläger singebrachten Werkzeugen unter seinem Namen fortführte. Im Zuge der Verhandlungen Uber dis Auseinandersetzung oder eine Abfindung des Klägers sandte dieser mit Schreiben vom ?. Januar 1957 ein Gutachten des Helfers in Jteuersachen Jean Scfllfe vom 28. Dezember 1956 dem Beklagten mit der Aufforderung zu, ihn mit dem in Frage kommenden Betrag von 10 000 DM "zuzüglich seiner Maschinen11 zu befriedigen. In dem Gutachten ist das. *useinandersetzungs-guthaben des Klägers zwar nicht abschließend ermittelt, aber unter den angeführten Berechnungen aus dem in 15 1/2 Monaten erzielten Gewinn und dem als vorhanden* bezelchneten Kapital von 9929 DM ein Firmenwert von 137 464 DM errechnet, woran der Kläger mit 31?5 * - 43 300 IM beteiligt sei. Der Beklagte zog darauf den vereidigten Buchprüfer Otto Silier
hinzu und Unterzeichnete auf dessen Empfehlung am
*
26. Januar 1957 einen schriftlichen «Aueeinandersetzungs-vortrag11, wonach der Kläger zur Abfindung aller Ansprüche (einschließlich der hinsichtlich seiner eingebrachten Werkzeuge) 14 000 DM in näher feetgelegten mit 3 % zu verzinsenden Roten erhalten sollte, während der Beklagte alle aus der "Vorzeit entstandenen Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft 11 Übernahm.
Der Beklagte zahlte auf die vereinbarungsgemäß bis sum 1. Februar 1957 zu leistende erste Rate von 2000 DM nur 1000 OM. 3r erklärte sodann mit Schreiben des von ihm inzwischen beauftragten Rechtsanwalts vom 6. März 1957 die Anfechtung des Vertrages und leistete keine weiteren Bahnungen*
Gegenüber der von dem Kläger im ürkundenprozeß auf Zahlung der vereinbarten restlichen Raten und Binsen erhobenen Klage hat der Beklagte eingewandt, der Abfindungsvortrag sei durch Täuschung und Drohung zustande gekommen.
Ihm sei bei den Verhandlungen m 26* Januar 1957 vor der Unterzeichnung des Vertrages die von ihm erbetene Bedenkzeit mit Jer Brklärung abgeschlagen worden* er habe nur die Wahl, entweder diesen mäßigen Vergleich sofort zu unterschreiben oder aber eine Klage in voller Höhe zu erwarten! jedes Gericht werde im Falle einer Weigerung ihn auf Grund des hohen Firmen-Werts zu einer Zahlung von 55 000 DM bis 40 .000 DM verurteilen, wozu dann noch hohe Anwalts- und Gerichtskosten hinzutreten würden*' Abgesehen von dieser Drohung sei er durch die willkürliche Berechnung eines nicht vorhandenen Firmenwerts und die Behauptung, daß ein solcher überhaupt vorhanden sei, getäuscht worden* Der Vergleich sei auch gemäß 5 779 BGB unwirksam, weil die Parteien bei seinem Abschluß
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irrtümlich von der festen Annahme ausgegangen seien, daß ein Firmenwert gegeben und bei der Auseinandersetzung auszugleichen sei. In Wirklichkeit sei dies aber nicht dar Fall, da ein Firmenwert nur bei Handelsunternehmen in Betracht komme. Jedenfalls sei es aber dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Summe zu berufen, da sie dem Beklagten nur unter Ausnutzung eines Irrtums und unter einem unrichtigen Ausgangspunkt fUr ihre Berechnung abgerungen worden sei. Schon aus der unsinnigen
hohen Zahl des angenommenen Firmenwerta ergehe sich die unredliche Absicht*
Das Landgericht hat dem Klagebegehren zunächst durch Vorbecmltsurteil entsprochen und in der Begründung dieses Urteils den äinwand der widerrechtlichen Drohung und Anfechtung des Vertrages aus diesem Gründe mit der Krwägung verneint, beide Parteien seien davon auegegangen, daß dem Kläger ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthöben Zustände* Deshalb sei die Drohung» bei Nichtannahme des Vergleichsangebotes Klage zu erheben, ein durchaus erlaubter Hechtsbehelf. Der Umstand, daß beide Parteien die genaue Hbhe nicut ermittelt hätten, »ei deomach unbeachtlich* Der Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt«
Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vorbelialtaurteils die klage abzuweisen« Das Landgericht hot des Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt aufrecht erhalten. Die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückge-wieeen worden*
Mit der Bevision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt*
f Entsoheidungsgründe*
Io Die Parteien haben eine Werkstatt für Feinmechanik und Dreherei in der Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gemeinsam bis zu dem Ausscheiden des Klägers am 12. November 19% nahezu 15 1/2 Monate lang betrieben. Sie haben sodann am 26. Januar 1957 nach längeren Verhandlungen vereinbart, daß der Beklagte an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche einen Abfindungsbetrag von 14 ÖOD DIS zahlen solle.
Der 3eklagte hat in den latsaeheninstanzen gegenüber dem Res Anspruch des Klägers aus dieser Vereinbarung in erster Reihe geltend gemacht, sie sei gemäß $ 779 BGS deshalb unwirksam, weil beide Parteien irrtümlich angenommen hätten, ein derartiger Handwerksbetrieb besitze einen Firmenwert, der bei der Bemessung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen sei* gestritten hätten sich die Parteien nur Uber die Röhe eines solchen Firae&werta* Dagegen seien sie Übereinstimmend davon ausgegang«***, daß das gemeinschaftliche Unternehmen einen solchen Firmenwert besessen habe* »Venn es nun an dieser Voraussetzung fehle, was durch Uschver~ stän&igenbeweis festzustellen sei, so wäre daraus zu folgern, daß der nach dom Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Streit über die Höhe eines Firiaenwerts bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre*
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht als gegeben angesehen*
Die Revision riigt Verletzung des § 779 BGB* Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis darin zuzustImmen, daß dem Vorbringen des Beklagten kein Umstand zu; entnehmen ist, dessen Feststellung die Unwirksamkeit der Vereinbarung noch $ 779 BGB begründen würde*
lisch dieser Vorschriftt' kommt es darauf an, welchen Huchverhalt die Vergleiohepertner als feststehend zugrunde gelegt haben* Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Utreit oder die Ungewißheit beheben sollte. Nur der Irrtum Uber einen Umstand, der zu den als feststehend zugrunde
gelegten Sachverhalt gehört, kann nach * 779 BGB die Wirksamkeit des Vergleichs beeinflussen* Hin,solcher Umstand kann auch in einem dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Rechtsverhältnis gesehen werden* Dagegen ist ein reiner Bechtsirrtum ohne jeden Irrtum Uber -Tatsachen einschließlich solcher, die eine Grundlage eines Bechtsy.er-hältnisses bilden können, kein gemäß § 779 BGB erheblicher Irrtum (vgl, Urt* des erkennenden Senate vo» 24* September 1959 - VIII za 189/58 - »J« 1959, 2109 mit weiteren Nachweisen).
Der Beklagte hat in den Vorinetaneen zutreffend eingeräumt, daß ein Irrtum Uber die Höhe des bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Geschäftswerts die Anwendung des § 779 BGB deshalb nicht begründen kam** weil der Streit hierüber durch den Abfindungsvertrag beigelegt werden sollte*
In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß bei den Verhandlungen und dem Vergleich von einem Firmenwert gesprochen worden ist, der Handwerksbetrieb dox* Parteien aber nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsrechts geführt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der Art und dem .Umfang dieses Gewerbebetriebes und des eingerichteten Geschäftsbetriebes die Möglichkeit bestanden hätte, das Unternehmen in das Handelsregister noch eintragen zu lassen. Denn.der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen bei dem Abfindungsvergleich keinerlei Wert darauf gelegt, den Betrieb unter einer Firma im handelsrechtlichen Ginne fortzufiihren. Demnach war für den Beklagten mit dem. Begriff “i?irmenwertM nicht der Wert eines mit dem Unternehmen verbundenen Firmenrechts, also die Befugnis, es unter einer bestimmten Bezeichnung zu führen, verbunden, sondern der innere Geschäftswert, der dem eingerichteten und längere Zeit gemeinsam geführten Gewerbebetrieb Über den sich aus dsm Vierte der einzelnen Aktiven nach Abzug der Schulden er-
gebenden Saldo hinaus zukommen- kann* So verstanden verkörpert auch bei eine© Handwerksbetrieb der vorliegenden Art der innex'e Geochäftswert insbesondere Gewinnaussicbten, die für das Unternehmen durch sein Ansehen, den Huf seiner gewerblichen Leistungen, seine Beziehungen zu Abnehmern«und Lioferern und gegebenenfalls durch einen eingesrbeiteten Stemm von Arbeitern für die Folgezeit bestehen* Hin solcher Wert ist feststellbar, indem dr, wie § 738 Abs* 2 BGÖ es für die Ermittlung des Gesellschaftevermögens verschreibt, soweit erforderlich im Wege der Schätzung, zu ermitteln ist (vgl. für den inneren Geschäftewert eines Handelsunternehmens EGE 167, 260, 261). Der Standpunkt des Beklagten, bei einer- handwerksmäßig in Form einer, bürgerlich-recnt-
liehen Gesellschaft betriebenen Werkstatt sei ein innerer
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Geachüftsvvert, der. bei einer Abfindung des Ausseheidenden zu berücksichtigen wäre, Überhaupt nicht vorhanden, ist unrichtig* Der Beklagte kann deshalb .allein mit dieser Begründung nicht geltend machen, dem Afefindungavertrag sei irrtümlich eine nicht vorhandene Tatsache zugrundegeiegt worden.
Die Envision verkennt dies anscheinend nicht* Denn sie hat insoweit nur geltend gemacht, der Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der nur so kurze feit gemeinsam betriebene Zusammenschluß zweier Handwerker jedenfalls keinen Geschäftswert besitze, und ferner, daß der Kläger einen etwaigen GeschUftswert durch Pfuscharbeit und anderes Verhalten zunichte gemacht habe.
Bas Berufungsgericht bat jedoch § 286 2P0 nicht dadurch verletzt, daß es diesen Beweis nicht erhoben hat.'Der htreit, ob ein Geechäftswert für die maßgebende Zeit zu ermitteln ist, betrifft die Bewertung der Umstände, die einen solchen Wert bilden können, und damit auch die Höhe des Geschäftswerte.
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Biese let durch den Abfinduagsvertrag nach seinem Inhalt geregelt worden. Diese Regelung umfaßte auch die Frage, ob überhaupt ein innerer Geschäftswert vorhanden war» Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Parteien etwa von einem bestimmten Mindestbetrag ausgegangen sind, der außerhalb dee Streite» der Parteien gestanden habe. Kr hat in diesem Zusammenhang euch vorgetragen, bei den Verhandlungen hebe der Zeuge Kfli die Frage angeschnitten, wem von den Parteien denn ein evtl, vorhandener Geschäftewert zustefae, wenn er wirklich au berücksichtigen wäre (Schriftsatz vom 3* Oktober 1957 $49}* Damit hat der Beklagte eingeräumt, daß es bei den Verhandlungen auch darum ging, ob ein Geschäftswert vorhanden war und ob er für die Abfindung des Klägers zu berücksichtigen sei. $ena der Beklagte hierbei über einen tatsächlichen Umstand geirrt haben sollte, so müßte dieser Irrtum im Rahmen des § 779 BGB deshalb ohne Bedeutung bleiben, weil er einen Streitpunkt beträfe, der durch den Vergleich beigelegt werden sollte.
£a kommt daher nicht auch noch auf die Erwägungen des Berufungsgerichts an, die es hilfsweise für den fall angestellt hat, daß entgegen seiner Auffassung die Berücksichtigung eines Geschäftewerts bei der Abfindung des Klägers etwa unzulässig gewesen sein sollte. *
II. Der Beklagte stellt die Wirksamkeit des Abfindungs-Vertrages ferner mit der Begründung in frage, daß er ihn wegen arglistiger Täuschung und Drohung angefochten habe.
Auch ln diesen Punkten kann die Revision mit den erhobenen Rügen nicht durchdrlngen.
1. Das Serufungeurteil führt aus (8. 14, 15), der Beklagte habe nicht dargetan, daß der Kläger in ihm vorsätzlich eine falsche Vorstellung - zu der auch eine un-
richtige Rechteansicht zählen könne - in Täuschungeabsicht (§ 123 BGB) hervorgerufen habe. Wenn der Beklagte in anderem Zusammenhang sogar betone, beide Parteien hätten eich Uber die Zulässigkeit der Berücksichtigung des Geeehäftswerta geirrt, eo müsse der Beklagte darauf hingerissen werden, daß der insoweit vorliegende eigene Irrtum des Klägers der Annahme entgegenstehe, er habe die Absicht gehabt, den Beklagten su täuschen. Im Saehvortrag des Beklagten fehle ee zudem an Anhaltspunkten dafUr, daß der Kläger ihn.über die flöhe des Geschäftawerts arglistig getäuscht habe. Da er ein-räume, daß die Berechnung, auf der der Vergleich fuße, von dem Zeugen selbständig ohne.Anlehnung an das Gutachten
des Zeugen ScflHP durchgeführt worden sei und der Kläger sich sofort mit dem Vorschlag des Zeugen: S4MHP zufrieden gegeben hebe, so beweise dies, daß das Gutachten des Zeugen keinen maßgebenden Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt habe.
Die Revision bezeichnet es als aktenwidrig und als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht °feetge-stellt1' habe, der Beklagte müsse selbst einräumen, daß die Berechnung, auf welcher der Vergleich fuße, von dem Zeugen selbständig ohne Anlehnung an das Gutachten SoHBfr durchgeführt worden sei. Bar Beklagte habe, so führt die Revision aue, immer wieder vorgetragen, daß gerade das Gut-ochten ScfHH »it der Boreonmmg eines unsinnigen Firmenwertes eine maßgebende Holle gespielt habe.
Hieran ist richtig, daß der Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 3* Oktober 1957 3.6 - vor der Vernehmung des Zeugen die am 5* November 1957,
erfolgt ist - vorgetragen hat, gerade die hohe Zahl, mit der die Gegenseite operiert habe, sei das Mittel gewesen, den
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Beklagten psychologisch zu überwältigen* Nachdem der Firmen-wert in dem Gutachten eine so große Rolle gespielt
habe, sei nichts dafür ersichtlich, warum er in den anschließenden Besprechungen unbeachtet geblieben sein sollte* Der Beklagte hat sich damals mit diesen Ausführungen insbesondere auch gegen die Behauptung des Klägers gewandt, daß der "firmenwert” bei der Vergleichssumme in keiner tfeise'in Betracht gekommen sei* und geltend gemacht, daß im Gegenteil das Vorhandensein eines erheblichen "Pirmenwertea” im sinne eines fiktiven Geschäftswertes Geschäftsgrundläge für den Abfindungovergleich gewesen sei* Bis fäusdhung* so hot er weiter ausgeführt, beruhe darin, daß ihm das Vorhandensein eines Firmenwertes vorgespiegelt worden sei* £er angenommene Firmenwert sei so unsinnig hoch, daß.sich schon hieraus die unredliche Absicht ergebe {$. 12 aaO)* Nach der Vernenmung dos Zeugen Sflp hat der Beklagte dann in der weiter von der Revision in Bezug genommenen Berufungsbegründung vom 3* Kai 1958 S. 5/6 sich gegen die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht gewandt und geltend gemacht* bei dem Vor gleich habe doch ein "Pirmeawert1* eine maßgebliche Bolle gespielt, wie sich daraus ergebe* daß nach der Aussage des Zeugen SflBfc dieser den Betrag von 7000 BK für den firmen-' wert in Vorschlag gebrecht habe* um von dem hohen Firmenwert in dem Gutachten herunter zu kommen* Me Hinweise der
Revision auf dieses Vorbringen dos Beklagten können die tat-richterliche Würdigung, für den Abfindungsbetrag sei das Gutachten des Zeugen SdHBB nicht von einem maßgebenden Einfluß gewesen, nicht erschüttern. Denn die Würdigung des Sachverhalts ist mit den Aussagen des Zeugen GMBH und dem gesamten Vorbringen des Beklagten vereinbar, zu demal der Beklagte in dem Schriftsetz vom 18* Oktober 1957 8* 8 auch vorgetragen hatte,
4
die Berechnungen des Zeugen ScQP seien eis ilcomädchea-rechnung" und unsinnig zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte unter diesen Umständen dem Vorschlag seines Beraters, Über dessen Berechnung 2udem noch eine Aufstellung vorgelegt worden ist, gefolgt, so hätte es weiterer tatsächlicher Behauptungen dafür bedurft, daß er, der Beklagte, trotzdem durch die Berechnung des Zeugen ScfflBK mitveranlaßt worden sei, dem Vorschlag des Zeugen zu folgen. Unter diesen
Umständen durfte dahingestellt bleiben, ob ScflHI seiner Berechnung eine Täuschung des Beklagten beabsichtigte und ob er hierbei als Vertreter des Klägers und deshalb nicht eis Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 20, 36, 39, 40) gehandelt hat.
Das Berufungsgericht hat in anderem...ZueammenhöngJt. nämlich bei Prüfung der Frage, ob der Kläger den. Beklagten aus einer verwerflichen Gesinnung heraus zu dem Abechluß.des Vertrages verleitet hat und. dieser deshalb nach § 138;.Abs. 1 BGB nichtig ist, ausgoführt (BU S. 9), daß die Vereinbarung, auf dem. Vorschlag dos Zeugen SMP beruhe, der die Abfindungssumme unabhängig von dem Gutachten des Zeugen errechnet habe.
Dadurch sei der Einfluß, den der Kläger möglicherweise auf Grund des Gutachtens seines Beraters auf die Willensbildung des Beklagten habe nehmen, wollen, mindestens derart abgeschwächt worden, daß sein Verhalten nicht gegen des Anstands-gefUhl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Unter Hinweis auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts bezeichnet es die Revision als widerspruchsvoll, wenn es im Böhmen des $ 123 BGB bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch arglistige Täuschung zu der Vereinbarung veranlaßt worden ist, angenommen hat, das Gutachten GoflBBt habe keinen Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt. Entgegen der Auffassung der Bevision liegt hier jedoch keine Unstiramig-
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keit im Berufungsurteil * Wenn es im Zusammenhang mit § 13S Aba. 1 BGB einen maßgebenden Einfluß des Gutachtens ScpHP auf die endgültige Vertragsregelung verneint hat, so hat eo, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, doch jedenfalls im Böhmen des $ 123 ßGB verneint, daß die Berechnung des Oeschäftswertes in dem Gutachten hdmm für die Entschließung des Beklagten, dem Vorschlag seines Beraters zusuatimmen, auch nur mitbestimmend gewesen sei (vgl. RGZ 77, 309, 314)* Diese tatriehterliche Würdigung ist aus Hechtegründen nicht zu beanstanden.
Mit einer weiteren Rüge aus § 286 2£0 bemängelt die Revision, daß ein Beweisangebot des Beklagten in der Berufungsbegründung Übergangen worden sei* Dort hat der Beklagte sich erneut auf das Zeugnis seiner Tochter Marlies als Zeugin für eine Behauptung berufen, die er bereits im ersten Rechtslage mit Schriftsatz vom 3* Oktober 195? S. 9 vorgotragen hatte. In diesem Schriftsatz hatte er ausgeführt, die Vergleichesumae werde ohne Berücksichtigung des Eirmenwerts auch nicht annähernd erreicht, und daraus gefolgert, daß der fiktive Geschäftswert bei. dem Vergleich eine maßgebliche Bolle gespielt habe. Zum Beweise hierfür hat der Beklagte eine Äußerung des Zeugen SflHP vorgetragen, wonach ‘'dieser HrmnmrV' dem Abkommen zugrunde gelegen habe und hierfür seine Tochter als Zeugin benennt* Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Verfahrensfehler begangen, auf dem sein Orteil beruhen kann, wenn es diesen Beweis nicht erhoben hat* Be durfte hiervon schon deshalb absehen, weil der Zeuge SflMh über die Vergleicheverhandlungen und die hierbei erheblichen testende vernommen worden ist. Demgegenüber brauchte das Beruftmgegericht keinen Beweis zu erheben über eine Erklärung, die der Beuge nachträg-
lich abgegeben haben soll, da ihr kein entscheidendes Gewicht
beizu demeason ist. Zudem kann die unter Beweis gestallte Behauptung in dem Sinne verstanden werden, daß für die Bemessung der Vergleichesumme überhaupt ein Geschaltewert zugrunde gelegt worden sei, und zwar der von dam Zeugen auf 7000 D«: veranschlagte. Dies bedurfte keines weiteren Beweises, nachdem der Zeuge hierüber ver-
nommen worden war* Jedenfalls kann mit der in das diesen der Zeugin Marlies gestellten Behauptung nicht
bewiesen werden, daß die Berechnung des Firmenwertes durch den Zeugen die Vereinbarung über hie Abfindung des
Klägers mitverureac it habe, . .
Die weiteren Beanstandungen der Revision, die in diesem Zusammenhang eine ungenügende Berücksichtigung der*Bekundungen des Zeugen SflHP rügt, sind nicht geeignet, eine Verletzung des $ 286 ZK) durch das* Berufungsgericht darzu-tun. Aus der Bekundung des Zeugen, er habe einen Firmenwert von 7000 Dl; in Vorschlag gebracht, um von deft hohen■ Firmen-wert in dem Outacuten S<4HD herunterzukommen, ergibt eich noch nicht zwingend, daß dieses Gutachten für die Höhe der Vergleichssumae mitursächlich gewesen ist, zu demal, der Zeuge auch bekundet hat, nach-seiner Ansicht sei ein gewisser Betrag als Firmenwert mit zu berücksichtigen gewesen, Es ist auch kein Verstoß gegen Senkgesetze darin zu finden, wenn des Berufuagegericht unter den gegebenen Umständen auf Grund der Aussagen dieses Zeugen und des Vorbringens des Beklagten die ursächliche Bedeutung der Berechnung des Steuerhelfers Sc4HI für den Mllensent-scbluß des Beklagten verneint hat. Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich berücksichtigt und auch in Betracht ziehen dürfen, daß dem Beklagten als Mitinhaber und späterem Alleininh&ber des Geschäftsbetriebes alle Umstände bekannt
gewesen sein alls son, die für die Bewertung des inneren Geschäftswertes eines solchen Betriebes von Bedeutung sein können«
2« Bis Einwendung der Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drohung ist bereits im Vorbehaltsurteil des Landgerichtszurückgewiesen und damit, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, abschließend als unschlüssig beschieden worden«
Dieses Urteil war nach § $99 Abs« $ ZPO mit der Berufung anfechtbar, ist aber von dem Beklagten nicht angefoehten worden« Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher dis Einwendung der Anfechtung des Vertrages wegen Drohung trotz des Vorbehalts der Ausführung seiner Rechte für den Beklagten im Bachverfahren nicht andere beschieden werden als in dem VorbeheItsurteil.
Die Revision macht geltend, diese Rechtsauffassung sei unzutreffend, dae Berufungsgericht habe sich hieran im Übrigen selbst nicht gehalten, was sich daraus ergebe, daß es sich sachlich mit dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Drohung Quseinendergesetzt habe«. Es habe nämlich auf Beite 9 des Urteils die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Tatbestand doo § 123 BOB nicht erfüllt sei, und hinzugefügt, eine Drohung des Klügere, bei Kichtannshme des Vergleichs den Beklagten auf Zahlung von 3$ bis 40 000 DR zu verklagen, sei ein zu-gelassener uRechtsbehelf*. Die Revision rügt, die Ablehnung des Berufungsgerichts! auf die Einwendung des Beklagten einzugehen, sei eine Verletzung des § 600 £PG| dae Berufungsgericht habe übersehen, daß dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten worden sei, nicht nur die Geltendmachung einzelner Tatsachen. In sachlicher Beziehung verkenne das Berufungsgericht, daß die Androhung einer Klage,
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wenn eie auch im allgemeinen nicht widerrechtlich sei, im Einzelfall dann rechtswidrig sein könne, wenn eine Klage in ganz unbegründeter Höhe in Aussicht gestellt wird und dem Bedrohten verschiedene Nachteile, wie hinsichtlich der Kosten und anderer Art in Aussicht gestellt werden*
Bern Berufungsgericht ist jedoch darin zuzuatimmeh, de3 der Beklagte in dem Nachverfahrea mit der Einwendung der Anfechtung wegen Drohung nicht mehr zu hören ist. «ie sioh aus den Bestimmungen der £§ 599, 600 ZPO ergibt, sind Vorbehalteurteile des Urkundenprozesses, solange sie nicht auf ein von dem unterlegenen Teil eingelegtes Rechtsmittel (i 599 Ab». 5 2P0) aufgehoben worden sind, für das weitere Ver- . fahren insoweit bindend, als die in ihnen getroffene Entscheidung nicht gerade auf der eigentümlichen Beschränkung dos Urkundenprozesses beruht. Daraus folgt, daß diejenigen Teile des Etreitveruältnisses, die in dem Voroehaltsurteil, damit ea Überhaupt erlassen werden konnte/ endgültig be-schieden werden mußten, im Nadhverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden können,* ein Streitteil, der das nicht hin* nehmen will, ist darauf angewiesen, das Vorbehaltsurteil durch den Gebrauch der Rechtsmittel au beseitigen (RGZ 62,
93, 95; 159, 173, 175). Dem steht auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1959 - II Zt 40/56 - nicht entgegen. Denn dieses betrifft die Frage, ob der Beklagte im Nachverfahren klage-begründende Tatsachen noch beatreiten darf, 'die er im Vorverfahren nicht bestritten hat. Die Bindung an das Vorbe-hv-lteurteil erstreckt eich danach jedenfalls auf die Behandlung derjenigen Anspruchsvoraussetzungen, ohne deren Beurteilung zu Gunsten des Klägers das Vorbehaltsurteil nicht hätte ergehen dürfen. Um eine solche Anspruehsvdraue-setsung handelte es sich allerdings nicht bei der von dem
Kläger bestrittenen Einwendung des Beklagten, er sei durah die Ankündigung einer Klage mit einem hohen Streitwert und den dadurch au erwartenden Kosten einer .Drohung auegeaetzt worden, die ihn zu der erklärten Anfechtung des.unter Einwirkung der Drohung geschlossenen Vortrages nach 5 123 303 berechtigt habe. Wenn aber das Landgericht diesen Einwand auch nur unter de® Gesichtspunkt seiner Schlüssigkeit in dem Vorbehaltsurteil als unbegründet erklärt und dauit endgültig erledigt hat, so ergibt sich aus dem Urteil, daß sich der in ihm gemäß § 399 2P0 ausgesprochene Vorbehalt der Hechte auf den Einwand der Anfechtung des Abflnduuesvertrages wegen Drohung nicht bezieht und dieser Elnwsnd, nachdem dae Vorbehaltsurteil rechtskräftig geworden.ist, im haehverfahren nicht wieder vorgebrscht werden kann* in.RGZ 62* 92, 95 ist das zwar nur für einen i® Wechselprozeß von Amts wegen zu prüfenden Umstand einer Voraussetzung des geltend gemachten ucchselregreßsnsprucfcs ausgesprochen worden* Der Gesichtspunkt einer sich aus dem Urteil ergebenden Einschränkung des Vorbehalts der Buchte trifft aber auch denn zu, wenn im Urkundenprozsß ein Vorbehaltsurteil erlassen wird, in dem eine Einwendung des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch nicht nur als In diesem Verfahren unstatthaft zurückgewiesen, sondern als unbegründet erklärt worden ißt, eä sei denn, daß sich aus der Begründung ergibt, daß diese Einwendung damit nicht abschließend geschieden werden soll«
Mir diese Auslegung des Vorbehalts ist unerheblich, ob die als unbegründet erklärte Einwendung im Vorbehaltsurteil zu prüfen war oder ob sie hätte ungeprüft bleiben dürfen (EG GeuffArch 48 är* 228 S* 362* Steia/^onas/Schdnke 2P0 18* Auf1* § 600 V 2% iieccorak ZBQ § $00 An®. c I c 1; Baum-bsch/lauterbacfc ZBO 25* Auf1* $ 599 An®* 3 § 600 Anm. 1 C* vgl* Rosenberg, Lehrb. des Deutschen 2ivilProzeßrechts, 7* *ufl* 5 55 IV 2 b* 5 158 m 5 d?OLG Stuttgart MDB 1956, 110).
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Danach ist entscheidend, ob die Einwendung der Anfechtung wegen Drohung in dem rechtskräftig gewordenen Vorbehaltsurteil vom Lendgericht aus Recht sgründen, nicht aus Erwägungen, die mit der Beschränkung, der Beweismittel Zusammenhängen, als unbegründet zuräckgewiesen worden ist (so auch kG Urt. vom 9* Januar* 1936 in 22P, 60, 151). Allerdings hat das Reichsgericht unter dem Gesichtspunkt, daß im Bachverfahren neue .Freden zugelassen werden müssen, ungeachtet dessen, daß schon im Urkundenprozeß eine Einrede als. unschlüssig oder unsubstantiiert zurückgewiesen wurde, die Einrede im ^ach-verfahren dann als prüfungsbedürftig erachtet, wenn hierfür zwar die früheren, fatsachen wiederholt in Verbindung damit aber Xotsachen neu vprgebracht werden, deren Mangel die frühere Verweisung der Einrede begründet ;fcat (ß?** voja 7. Februar 1900, i'euffArch 9$ Sr. 245 S. 4711 ebenso Stein/Jonös/Bchßnke aaO und wohl aucn Rosenberg aaO § 55 IV 2 b). :Ip einem solchen Falle mag die im Hachverfahr^n in tatsächlicher Beziehung näher begründete Einrede von der früheren Abweisung jedenfalls dann nicht betroffen werden, wenn sie nicht zugleich einen zur Begründung des KlageanSpruchs von Amts wegen zu prüfenden Umstand oder rechtlichen Gesichtspunkt betrifft,
Eine solche Anführung neuer Tatsachen ist jedoch im Vorbringen des Beklagten nicht zu finden.- Schon die Klagebeantwortung enthält die tatsächlichen Behauptungen (vgl# den Schriftsatz von 5, Juni 1957), mit de^en der Beklagte die Anfechtung wegen Drohung auch im Uachverfahren begründet hat«
Desnalb kann der Beklagte mit diesem Kinwand nicht mehr gehört werden. Infolgedessen bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht in der Beurteilung beizutreten wäre, daß in den behaupteten Tatsachen keine rechtswidrige Drohung zu erblicken 3ei*
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III. Auch die Erwägungen der Revision, mit denen eie eine Verletzung des § 138 BGB geltend macht, greifen nicht durch»
Hach § 138 Abs, 1 BGB ist ein Hechtsgeschäft nichtig, des gegen die guten Sitten verstößt * Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft nach seiium aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter, nach den objektiven und subjektiven Momenten gegen das gesunde Hechtsempfinden aller , anständig und billig Denkenden verstößt (RG2 83, 109, 112 ra.w.Hachw.f 97, 253, 254| 103, 55, 58)* Die Übermäßigkeit des Betrages der versprochenen Leistung macht grundsätzlich für sich allein {vgl* RG2 150, 1} das Geschäft noch nicht zu einem unsittlichen. Be müssen vielmehr regelmäßig weitere Umstände hinzukommen und featgestellt werden, die in Verbindung mit einer Übermäßigkeit der versprochenen Leistung die Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lassen. Die Revision meint, solche besonderen Umstände seien gegeben, wen*.; die v\illenobildung des Beklagten durch eine arglistige Täuschung beeinflußt worden ist*. Insoweit besieht sie sich auf die Hägen, mit denen sie die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen will. Da diese aber nicht durchdringen, muß auch in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Wiliensblldung des Beklagten nicht nachweisbar durch eine arglistige Täuschung beeinflußt worden ist. Insoweit ist auf die Ausführungen oben unter Abschnitt XI 1 zu verweisen. Da auch sonstige vom Beklagten geltend gemachte Umstände nicht den Vorwurf rechtfertigen, der Kläger habe ihn in verwerflicher Gesinnung zur Unterschrift des Abfindungsvertrages veranlaßt, durfte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die vereinbarte Abfindung Übermäßig hoch ist.
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IV. Mit weiteren Ausführungen versucht die Revision darzu-legen, der Kläger könne sich auf den Vergleich jedenfalls wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht berufen*
Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß es gegen Ireu und Glauben verstoßen kann, wenn ein Vertragsteil, ohne daß die Voraussetzungen des § 779 BGB gegeben sind, an einem auf irriger Geschäftsgrundlage zustande gekommenen Vergleich festhalten will. Bas kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten Uber einen tatsächlichen Umstand geirrt haben, der zwar Grundlage des Vergleichs geworden, aber ihm nicht als feststehend zugrunde gelegt worden ist, oder wenn eine Ubersinsttarnende, aber irrige itechisauffassung der Parteien als Geschäftsgrundlage unzuerkonnen ist (vgl. die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in 1959, 2109, 2110)* Bis berechtigte Geltendmachung eines solchen Einwandes würde zur Prüfung nötigen, ob und inwieweit sich der Vergleichspartner nach Treu und Glauben am Vergleich festhalten lassen muß.
In diesem «asemmenhang beruft sich jedoch die Revision ohne Erfolg auf die Erwägungen des Berufungsgerichts,die es der unterstellten Annahme folgen läßt (BU 8♦ 13), die Berücksichtigung eines Geschäftswertes bei der Abfindung des Klägers könnte unzulässig sein. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgefdhrt, bei dieser Unterstellung hätten sich die Parteien in einem Rechtsirrtua befunden, indem sie nach dem Vorbringen des Beklagten die Tatsachen, die für die Einbeziehung des Geschäftewerte maßgebend seien, zwar richtig erkannt, ihnen jedoch eine falsche Rechtsäüf-fasoung zugrunde gelegt hätten. Aue dieser Erwägung kann jedoch für die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, zugunsten der Revision deshalb nichts hergeleitet werden, weil der unterstellte Ausgangspunkt, nämlich die
Annahme eines fischtsiiTtams, nicht gegeben ist. Die Ansicht des Beklagten, bei der Abfindung eines aus einem Handwerksbetriebe ausscheidenden Gesellschafters bestehe kein Beohts-anspruch darauf, auch einen inneren Geschäftswert des Unternehmens zu berücksichtigen, trifft nämlich nicht zu* überdies fehlt es auch an einem zureichenden Anhaltspunkt dafUr, daß die angeblich irrige fischtsauffaasung bei dem Vergleich eine Geschäftsgrundlage gebildet hat*
V« Kann die fievision somit unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben, so war sie mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZBO zurück-zuweieen.
Dr. Großmann Br* Gelbear Artl Br. Spieler Br* Dorsche 1
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