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BGH

Gericht: BGH

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und persönliche Verhandlungen bestätigte die Beklagte der Klägerin am 29.März 1955» ihr 250 to Vierkantknüppel in Thomashandelsgüter 50 x 50 mm» ca. Demgegenüber bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verhandlungen und den Briefwechsel der Beklagten mit Schreiben vom 30.März 1955. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung und hat dazu auch behauptet, die Beklagte habe sie über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware arglistig getäuschx. .Oie Auffassung der Klägerin, nicht der Vertrag, sondern nur die Auslieferung der Restmenge von 230 Tonnen 3ei von dem Befund der Vorablieferung abhängig gemacht worden, so daß die Beklagte weiter zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet geblieben sei, hält das Berufungsgericht nicht für richtig. Es meint., dem Wortlaut das Vertrages - damit ist erkennbar das Auftragsbestätigungsseihreiben der Klägerin vom 30,März 1955 gemeint -sei dafür keine Bestätigung zu entnehmen« Dazu stellt es fest, diese Auffassung stehe auch im Widerspruch zu den Vorstellungen, von welchen die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausgegangen seien. 1. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht« wie die Revision meint« bei seiner Auslegung des Vertrages im Sinne der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung die besondere Lage des Falles außex* acht gelassen hat, 22s ist aber nicht ausgeschlossen, einem außerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer stehenden Britten« hier dem Abnehmer der Klägerin, eine ähnliche Befugnis einzuräumen wie einem Käufer auf Probe. Bas Berufungsgericht bat auch erkennbar nicht übersehen, daß mit der Bedingung in erster Linie die Sicherung der Klägerin hinsichtlich des Weiterverkaufs bezweckt gewesen sein mag. Auch damit hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung eines Individualvertrages gehalten. Seine Auslegung ist möglich Daran ändert nichts, daß, wie die Revision hervorhebt, besonders in Zeiten bestehender Materialknappheit, das Interesse eines Käufers dahin gehen ksnn« einen Kaufvertrag auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der zunächst in Aussiclrc genommene Abkäufer die Ware nicht haben will, weil das Geschäft u.U. mit einem anderen Käufer gemacht werden kann. 2, Die Revision erhebt Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts., der Kauf habe sich erkennbar auf den Warenposten beschränkt, welchen die Beklagte zur hand hotte» und rügt, der Schriftwechsel der Parteien enthalte nichts davon. Die über die Streithelferin« die Firma S^^BBP & Go,, iCommanditgesellschaftj der Beklagten aus Frankreich zu liefernde Ware hat auch das Berufungsgericht erkennbar mit dem Warenposten gemeint, den die Klägerin "zur Hand hatte" und auf den sich der Kaufvertrag nach seiner Feststellung allein bezog. Über deren Inhalt hatten die Beklagte und ihre Streithel-ferin stets vorgetragen, die Beklagte habe der Klägerin nur einen bestimmten Posten von 250 Tonnen, nämlich den aus Frankreich einzuführenden, angeboten (Schriftsätze vom 29«September 1955 S.2, vom ?,November 1955 S 2. der Klägerin sei nur dieser spezielle Posten angeboten hat sich die Klägerin nicht ausdrücklich gegen diese Feststellung gewandt- Das hätte umso näher gelegen, als ihr Angestellter der auch im ersten Hechtszuge als Zeuge vernommen worden ist, die Verhandlungen geführt hatte- Bei dieser Sachlage kann es nicht beenstandet werden, wenn das Berufungsgericht nunmehr ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, der Vertrag habe sich nur auf einen ganz bestimmten Warenposten bezogen. 1: Das Berufungsgericht hat eine arglistige Täuschung der Klägerin über die Beschaffenheit des Materials, indem sie "I a Material” angeboten, aber "II a Material" geliefert habe, nicht als genügend dargetan angesehen, soweit die Lieferung der restlichen 230 Tonnen in Betracht kommt. Me Klägerin habe zur Abnahme der alsdann zu liefernden .?7>0 Tonnen nur verpflichtet sein sollen, wenn das Material sich bei der Verarbeitung als brauchbar erwies. daß mit Rücksicht auf die besondere Lage des Falles der Beklagten ein arglistiges Verhalten aus subjektiven Gründen nicht nachgewiesen werden könntec So verstanden enthalten sie keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Verfehrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand. Seine Ausführungen sind vielmehr, wie bereite angedeutet, dahin zu verstehen, daß, auch wenn der angebotene Sachverständigenbeweis zu dem Ergebnis führen sollte, II a Material sei für Moniereisen nicht geeignet und unter Thomashandelsgüte sei I a Material zu verstehen, der beklagten doch Arglist nicht nachgewiesen werden könne, weil ihr nicht zu widerlegen sei, sie habe angenommen das Material könne sich doch als brauchbar erweisen. Das schließt das Berufungsgericht erkennbar - was die Restiie-ferung anbelangt - daraus, daß sich die Beklagte auf die Bedingung eingelassen hat, die Klägerin brauche das Material nur dann abzunehmen, wenn es sich bei der Verarbeitung als brauchbar erwies, und auch noch darauf, daß der Abnehmer der Klägerin über die Brauchbarkeit sollte befinden können. Auch das verwertet das Berufungsgericht erkennbar in dem Sinne, daß auch deshalb das Verhalten der Beklagten bei den bestehenden Zweifeln wegen der Güte des Materials, das die Beklagte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, selbst nicht kannte und das diese selbst zunächst auch nur als "zu dem Auswalzen von Moniereisen geeignet" ange-boten hatte (Schreiben vom 29»März 1955), nicht als arglistig angesehen werden könne. Ist aber eine Arglist der Beklagten vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht festgestellt worden, dann kommt es nicht darauf an» ob sie sich in einem solchen Falle, wie die Revision im Anschluß an die Bechtsprechung des Reichsgerichte (EG Y.Tarnföl3i*" ISüß ,3SFr ;2CD,ausfüHrlidsr Gruchot 60, 1302) ausführt, in Anwendung von § 162 BGB so behandeln lassen müßte, als wenn 3ie den Eintritt der Bedingung wider i'reu und Glauben verhindert habe.

Zitierte Normen: § 162 BGB
TonneMaterialBerufungsgerichtParteiKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet	2321 058
am 16,December 1938 Klett.Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
I
der Pirma M^JJ^HandelsgeBellschaftRÄp^^^jc^^jetziger Alleininhaber: Ingenieur Peter RflH^ZinD^HH^Hk S^BBfetr&ße 0,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
ort Gesellschaft mit beschränkter Haftung traße W~Wt vertreten durch ihre.. ^öisie \imam. und Dr.Thomas j»
Beklagte, Berufungsbeklägte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16.Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Großmann und der Bundesrichter Dr,Gelhaar, Artl, Dr.Spieler und Dr.Dorschei
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31,Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurltckgewie 8 en.
Von Rechts wegen
2
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_ Ta. t b e s t andj: _
Die Parteien verhandelten im März 1955 über den Kauf von 250 to Vierkantknüppel, welche die Beklagte der Klägerin engeboten hatte. Diese schrieb am 24.März 1955 der Beklagten, sie nehme das Angebot der Vierkantknüppel "in Thomashandelsgüte" "schmiedbar", unter der Voraussetzung an, daß es sich um "prima-Material von einwandfreier Beschaffenheit" handele. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und persönliche Verhandlungen bestätigte die Beklagte der Klägerin am 29.März 1955» ihr 250 to Vierkantknüppel in Thomashandelsgüter 50 x 50 mm» ca. 2 - 6 m lang, mit max Festigkeit 50 kg "zu dem Auswalzen von Moniereisen geeignet" verkauft zu haben. Demgegenüber bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verhandlungen und den Briefwechsel der Beklagten mit Schreiben vom 30.März 1955. von ihr die genannte Menge und Art Vierkantknüppel "zu dem Schmieden und zu dem Auswalzen von Moniereisen geeignet" gekauft zu haben.
Zwischen den Parteien war weiter vereinbart, 15 bis 20 Tonnen sollten zur Verarbeitung durch den Endverbraucher vorabgeliefert werden. Darüber heißt es in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30.März 1955:
"Diese Vorablieferung wird innerhalb 48 Stunden nach Eintreffen bei unserem Verbraucher verarbeitet und wir erhalten fernschriftlich Befundsdurchgabe. Wir hoffen,daß diese bestimmt positiv ausfällt, so daß der Ausführung der Hestmenge dann nichts mehr im Vege steht."
Der Preis betrug 355.— IM je Tonne, effektiv, frei Waggon Straßburg, verzollt, sowie einschließlich aller Einfuhrkosten. Die Vorablieferung sollte nach dem Bestä-
tigungsschreiben der Klägerin vom 30 Mörz 1955 sofort nach Lieferung bezahlt werden. Fürdie restliche Menge sollte von ihr ein unwiderrufliches, teilbares,, übertragbares Akkreditiv zu Gunsten der Beklagten gestellt werden.
Die gelieferte Teilmenge wurde von der Abnehmerin der Klägerin; einer Firma	Y/attenstedt,	beanstandet
 und abgelehnt. Die Klägerin hat der Beklagten eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Lieferung der Gesamtmenge gesetzt . Die Beklagte hat die Lieferung anderer Ware abgelehnt .
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung und hat dazu auch behauptet, die Beklagte habe sie über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware arglistig getäuschx. Die Beklagte bestreitet eine solche Täuschung. Sie vertritt die Auffassung, der Vertrag sei unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, daß die Vorablieferung von der Abnehmerin der Klägerin gebilligt werde. Dieser Auslegung ist die Klägerin entgegengetreten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.121,60 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin 670«— DM nebst Zinsen zugesprochen, Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in voller Höhe weiter,
 Batscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
A. (Vertragsauslegung)
1 . Das Berufungsgericht entnimmt dem Schriftwechsel, insbesondere dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30,März 1935 in Verbindung mit dem Akkreditiv vom
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I April 1935- 6ie Lieferung der Kestroenge der Metalle»Up-pel von 230 to sei davon abhängig gewesen> daß die Verbraucherin (- Abnehmerin der Klägerin) die vorabgelieferte Teilmenge vor ca. 20 to für gut befand Diese Vereinbarung legt es dahin aus, der Kauf der Restmenge habe hinfällig sein sollen; wenn das Material von der Abnehmerin der Klägerin nicht für gut befunden wurde. Der Vertrag sei? so führt es aus, insoweit unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen wernten.
.Oie Auffassung der Klägerin, nicht der Vertrag, sondern nur die Auslieferung der Restmenge von 230 Tonnen 3ei von dem Befund der Vorablieferung abhängig gemacht worden, so daß die Beklagte weiter zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet geblieben sei, hält das Berufungsgericht nicht für richtig. Es meint., dem Wortlaut das Vertrages - damit ist erkennbar das Auftragsbestätigungsseihreiben der Klägerin vom 30,März 1955 gemeint -sei dafür keine Bestätigung zu entnehmen« Dazu stellt es fest, diese Auffassung stehe auch im Widerspruch zu den Vorstellungen, von welchen die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausgegangen seien. Dabei verweist es darauf, das bestellte Material sei unstreitig zur Zeit des Vertragsabschlusses sehr knapp gewesen. Es stellt fest, die Beklagte habe erkennbar nur den Warenposten liefern wollen, den sie zur Hand hatte. Das Geschäft habe, so führt es weiter aus, nur durchgeführt werden sollen, wenn dieses bestimmte Material die Bewilligung. gemeint "die Billigung", des Verbrauchers gefunden hat:
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten eine mögliche Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualvertrages. Sie bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und sind deshalb einer
 
.Nachprüfung im Revisi orsrechtszuge nur beschränkt zugänglich Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten sie nicht. Sie halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand.
1. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht« wie die Revision meint« bei seiner Auslegung des Vertrages im Sinne der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung die besondere Lage des Falles außex* acht gelassen hat, 22s ist aber nicht ausgeschlossen, einem außerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer stehenden Britten« hier dem Abnehmer der Klägerin, eine ähnliche Befugnis einzuräumen wie einem Käufer auf Probe. Bas Berufungsgericht bat auch erkennbar nicht übersehen, daß mit der Bedingung in erster Linie die Sicherung der Klägerin hinsichtlich des Weiterverkaufs bezweckt gewesen sein mag. Es ist bei seiner Auslegung nämlich ausdrücklich davon ausgegnngen., daß der streitige Vorbehalt auf Wunsch der Klägerin zu dem Vertragsinhalt gemacht worden ist. Es hat nur diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beigelegt und ist trotzdem zu der Auslegung gekommen, der Vertrag habe im Falle der Nichtbilligung der Teillieferung durch den Abnehmer in Ansehung der Restmenge für beide Teile hinfällig sein sollen. Auch damit hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung eines Individualvertrages gehalten. Seine Auslegung ist möglich Daran ändert nichts, daß, wie die Revision hervorhebt, besonders in Zeiten bestehender Materialknappheit, das Interesse eines Käufers dahin gehen ksnn« einen Kaufvertrag auch dann aufrecht zu erhalten, wenn der zunächst in Aussiclrc genommene Abkäufer die Ware nicht haben will, weil das Geschäft u.U. mit einem anderen Käufer gemacht werden kann. Umgekehrt kann in solchen Zeiten ein Verkäu-
fer; weil auch er sein Material jederzeit le.icht anderweit verwerten kann, kein Interesse an der Aufrechterhaltung eines Verkaufs haben» wenn seine Ware» sei es zu Recht oder zu Unrecht, beanstandet wird. Hach allem liegt nichts dafür vor* daß das Berufungsgericht wegen Hichtberüclcsich-tigong der InPressenläge einer der Parteien zu einer falschen Auslegung gekommen ist.
2, Die Revision erhebt Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts., der Kauf habe sich erkennbar auf den Warenposten beschränkt, welchen die Beklagte zur hand hotte» und rügt, der Schriftwechsel der Parteien enthalte nichts davon. Die Rüge ist nicht begründet.
Aus dem Schriftwechsel ergibt 8ich: daß die Ware aus Frankreich Uber Straßburg nach Deutschland eingeflUirt werden sollte. Die über die Streithelferin« die Firma S^^BBP & Go,, iCommanditgesellschaftj der Beklagten aus Frankreich zu liefernde Ware hat auch das Berufungsgericht erkennbar mit dem Warenposten gemeint, den die Klägerin "zur Hand hatte" und auf den sich der Kaufvertrag nach seiner Feststellung allein bezog. Im übrigen sind der Xaufbestätigung vom 50.Mrs 1955 unmittelbare mündliche, auch fernmündliche Verhandlungen zwischen cen Parteien vorausgegangen.
Über deren Inhalt hatten die Beklagte und ihre Streithel-ferin stets vorgetragen, die Beklagte habe der Klägerin nur einen bestimmten Posten von 250 Tonnen, nämlich den aus Frankreich einzuführenden, angeboten (Schriftsätze vom 29«September 1955 S.2, vom ?,November 1955 S 2. vom 9.»September 3.957 S„4» vom 24«September 1957 und vom 50»Sep-tember 1957 S,2). Diesen ausführlichen Vertrag mit Beweisangeboten hat die Klägerin nicht substantiiert, sondern nur ganz allgemein bestritten. Auch nachdem das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen O^H^^ f estge-
stellt liat. der Klägerin sei nur dieser spezielle Posten angeboten hat sich die Klägerin nicht ausdrücklich gegen diese Feststellung gewandt- Das hätte umso näher gelegen, als ihr Angestellter	der auch im ersten Hechtszuge
 als Zeuge vernommen worden ist, die Verhandlungen geführt hatte- Bei dieser Sachlage kann es nicht beenstandet werden, wenn das Berufungsgericht nunmehr ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, der Vertrag habe sich nur auf einen ganz bestimmten Warenposten bezogen.
? Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird aber auch durch seine Rilfserwägung getragen. Diese geht dahin, auch wenn der Vertrag unter dem Vorbehalt geschlossen sei: daß die „Klägerin im Fails der Beanstandung der Ware durch ihren Abnehmer vom Vertrage habe curücktreten können, so sei diese Vereinbarung dahin auszulegen, ihr habe ausschließlich ein Rücktrittsrecht unter Ausschluß irgendwelcher Gewähr-leißtuiigsansprüche sustehen sollen.-
Auch des ist eine bei der besonderen Lage des Falles mögliche Auslegung des abgeschlossenen Individualvertrages.
3« (Arglist)
1:	Das Berufungsgericht hat eine arglistige Täuschung
 der Klägerin über die Beschaffenheit des Materials, indem sie "I a Material” angeboten, aber "II a Material" geliefert habe, nicht als genügend dargetan angesehen, soweit die Lieferung der restlichen 230 Tonnen in Betracht kommt. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe das Material, welches sie enderweit bezogen habe, nicht im einzelnen gekannt. Mit Rücksicht auf die Zweifel, die unter diesen Umständen wegen der Güte des Materials bestanden hätten; sei vereinbart worden- daß das vorabzuliefernde Material von der Verbraucherin eingehend geprüft und verarbeitet wur-
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de.- Me Klägerin habe zur Abnahme der alsdann zu liefernden .?7>0 Tonnen nur verpflichtet sein sollen, wenn das Material sich bei der Verarbeitung als brauchbar erwies. Demgemäß sei enzunehmen, die Beklagte habe nur solches Material liefern wollen,- welches für die Zwecke des Verbrauchers zu verwenden sei« Hiernach sei eine Arglist ausgeschlossen«
II.- Me Ausführungen des Berufungsgerichts kommen darauf hinaus.- daß mit Rücksicht auf die besondere Lage des Falles der Beklagten ein arglistiges Verhalten aus subjektiven Gründen nicht nachgewiesen werden könntec So verstanden enthalten sie keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Verfehrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Arglist der Beklagten unrichtig gewürdigt. Dem Schreiben des französischen Hüttenwerkes an die Streithelferin vom 2«Oktober 1956. die gelieferten "II a Knüppel" seien sum Auswalzen von Moniereisen geeignet, entnimmt sie, die Beklagte habe II a Xnüppel eingekauft. Sie meint, damit habe die Beklagte etwas anderes eingekauft, aJs sie sn sie, die Klägerin, verkauft habe« In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Schriftsatz vom 2.-Januar 1957 Seile- 2 ff und die Berufungsbegründung vom 22.Juni 1957 Seite 12 ff, wo - unter Bezugnahme auf Gutachten Sachverständiger - dargelegt sei, II a Material sei für Moniereisen überhaupt nicht geeignet und dürfe dafür nicht verwendet werden, unter Thomashendelsgüte sei hur I a Material zu verstehen, während II a Material ein Ausschußmaterial sei. Sie meint, damit allein sei schon die Arglist der Beklagten schlüssig dargetan
 Die Rüge ist nicht begründet-.- Dafür, daß das Berufungsgericht übersehen haben könnte, was die Klägerin unter Sach-

verständigenbeweis gestellt hat, liegt kein Anhalt vor.
Seine Ausführungen sind vielmehr, wie bereite angedeutet, dahin zu verstehen, daß, auch wenn der angebotene Sachverständigenbeweis zu dem Ergebnis führen sollte, II a Material sei für Moniereisen nicht geeignet und unter Thomashandelsgüte sei I a Material zu verstehen, der beklagten doch Arglist nicht nachgewiesen werden könne, weil ihr nicht zu widerlegen sei, sie habe angenommen das Material könne sich doch als brauchbar erweisen. Das schließt das Berufungsgericht erkennbar - was die Restiie-ferung anbelangt - daraus, daß sich die Beklagte auf die Bedingung eingelassen hat, die Klägerin brauche das Material nur dann abzunehmen, wenn es sich bei der Verarbeitung als brauchbar erwies, und auch noch darauf, daß der Abnehmer der Klägerin über die Brauchbarkeit sollte befinden können. Die Klägerin lief also - vom Standpunkt der Beklagten aus gesehen - hinsichtlich der 230 Tonnen keinerlei RisikG. Auch das verwertet das Berufungsgericht erkennbar in dem Sinne, daß auch deshalb das Verhalten der Beklagten bei den bestehenden Zweifeln wegen der Güte des Materials, das die Beklagte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, selbst nicht kannte und das diese selbst zunächst auch nur als "zu dem Auswalzen von Moniereisen geeignet" ange-boten hatte (Schreiben vom 29»März 1955), nicht als arglistig angesehen werden könne. Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seines tatriehterlichen Ermessens; denn Arglist setzt ein unlauteres, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten voraus (Staudinger BGB ll.Aufl. 460 RandNr.13), wobei die Gesamtumstände des Ralles zu berücksichtigen sind, die hier nach der nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts gegen eine Arglist der Beklagten sprechen.
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2 . Ist aber eine Arglist der Beklagten vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum nicht festgestellt worden, dann kommt es nicht darauf an» ob sie sich in einem solchen Falle, wie die Revision im Anschluß an die Bechtsprechung des Reichsgerichte (EG Y.Tarnföl3i*" ISüß ,3SFr ;2CD,ausfüHrlidsr Gruchot 60, 1302) ausführt, in Anwendung von § 162 BGB so behandeln lassen müßte, als wenn 3ie den Eintritt der Bedingung wider i'reu und Glauben verhindert habe.
0.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthält, ist die Revision mit iO-stenfolge au3 § 97 ZPO zurückgewiesen,
 Br.GroSmann Dr-, Gelhaar Artl Dr«Spieler Dr .-Dorsche!

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