BGB § 215 Abs. 1 Mit einer Eventualaufrechnung im Prozeß wird die Verjährung der Aufrechnungsforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung im Betragsverfahren unterbrochen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Juli 1971 herausstellte, daß von einer Kundin der GmbH fingierte Rechnungen über diese als Kreditunterlage eingereicht worden waren, löste die Klägerin sofort mit Schreiben vom 7. Juni 1972 stellte das Landgericht auf Klage fest, daß die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten vom 9. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Fortsetzung des Rechtsstreits im Betragsverfahren beim Landgericht haben die Beklagten wegen der behaupteten und zunächst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-sprüche Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 120 000 DM Die Revision der Beklagten hat der Senat, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Klage hin wandte, mit Beschluß vom 19. Das Berufungsgericht äußert hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vortrags der Widerklageforderung Bedenken, läßt dies aber schließlich dahingestellt, weil die von den Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche auf jeden Fall verjährt seien. Dezember 1973 in diesem Verfahren beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen, die damals noch nicht verjährt gewesen seien, hilfsweise die Aufrechnung erklärt und damit die Unterbrechung der Verjährung dieser Ansprüche bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Februar 1973 vor dem Landgericht mit ihrem Klagabweisungsbegehren obsiegt hatten, die Eventualaufrechnung fallenlassen und sie erstmals nach der Rechtskraft des Grundurteils in dieser Sache im Schriftsatz vom 30. Die Revision verweist darauf, daß die durch die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß eingetretene Unterbrechung der Verjährung für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortdaure und daß die Beklagten ihr Aufrechnungsbegehren nicht fallengelassen hätten. 1. Nach § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs durch seine aufrechnungsweise Geltendmachung im Prozeß unterbrochen mit der Folge, daß die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für die Verjährung nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährungsfrist erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnt (§ 217 BGB). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier die Verjährung der der Widerklage zugrunde liegenden Ansprüche durch ihre Geltendmachung zur Aufrechnung seitens der Beklagten in diesem Prozeß im Dezember 1973 unterbrochen war. Mit Recht rügt die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihre im Dezember 1973 erklärte Eventualaufrechnung nach Erlaß des klagabweisenden Urteils des Landgerichts vom 21. Für die Beklagten bestand, nachdem sie zunächst im ersten Rechtszug obsiegt hatten, ohne daß ihre Eventualaufrechnung zu dem Zuge gekommen war, bei der Verteidigung dieser Entscheidung kein Anlaß, auf ihr Aufrechnungsbegehren wieder einzugehen. Als das landgerichtliche Urteil durch das Grundurteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Annahme der hiergegen eingelegten Revision der Beklagten abgelehnt war, sind die Beklagten in ihrem ersten im Betragsverfahren beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 30. November 1977 auf die Hilfsaufrechnung zurückgekommen und haben für den Fall, daß diese vom Gericht nicht für zulässig erklärt würde, Widerklage erhoben, mit der sie schließlich ihre Gegenansprüche allein weiterverfolgt haben. Bei dieser Sachlage ist für eine entsprechende Anwendung von § 215 Abs. 2 BGB entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Raum, weil eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
BGB § 215 Abs. 1
Mit einer Eventualaufrechnung im Prozeß wird die Verjährung der Aufrechnungsforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung im Betragsverfahren unterbrochen.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1980 - VIII ZR 191/79 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXII ZR 191/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2. Juli 1980 Mückenhausen, Justizangestellte
ala Urkundsbeamter der GeschftftasteUe
1. des Rechtsanwalts Dr. Carlo S{
2. der Frau Viktoria S beide wohnhaft A
str. 38 in MI
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Widerkläger und Revisionskläger,
Rechtsanwalt Frhr.v.M
gegen
das Bankhaus I.D.
__ KG a.A.i.L., vertreten durch den Liquidator, die Treuarbeit Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
AdHB 15 in diese vertreten durch lhrevor^^
Standsmitglieder Prof. Dr. Karl-Heinz und Rechtsanwalt
Hans Peter
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 1978 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren die alleinigen Gesellschafter der Firma Ct-U£BHÜHHHH GmbH MBHB* die sich mit der Vermittlung von Krediten an unfallgeschädigte. Kraftfahrer befaßte. Die Klägerin stellte diesem Unternehmen hierfür Kredite zur Verfügung. Als sich Anfang
Juli 1971 herausstellte, daß von einer Kundin der GmbH fingierte Rechnungen über diese als Kreditunterlage eingereicht worden waren, löste die Klägerin sofort mit Schreiben vom 7. Juli 1971 ihre Geschäftsverbindung. Im Zuge der Bemühungen, dies zu verhindern, gaben die Beklagten am 9. Juli 1971 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die GmbH bis zu dem Höchstbetrag von 120 000 DM ab, wobei sie in der Bürgschaftsurkunde u.a. auch auf die Einrede der Aufrechnung verzichteten.
Uber die Wirksamkeit dieser Bürgschaft entstand zwischen den Parteien Streit. Mit Urteil vom 30. Juni 1972 stellte das Landgericht auf Klage fest, daß die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten vom 9. Juli 1971 rechtswirksam sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die Be«* klagten auf Zahlung von 120 000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Diese bestritten die Klageforderung und rechneten hilfsweise im ersten Rechtszug mit Schadensersatzansprüchen auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ohne daß es auf die Hilfsaufrechnung eingegangen wäre. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision hiergegen wurde vom Senat nicht angenommen (Beschluß vom 13. Oktober 1976 - VIII ZR 71/76). Nach Fortsetzung des Rechtsstreits im Betragsverfahren beim Landgericht haben die Beklagten wegen der behaupteten und zunächst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzan-sprüche Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 120 000 DM
nebst 4 % Zinsen aus 78 173,72 DM ab 31. Dezember 1971
und aus 120 000 EM seit dem 31. Dezember 1972 zu zahlen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage im Betragsverfahren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten hat der Senat, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Klage hin wandte, mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 nicht angenommen.
Die Beklagten verfolgen nur ihren Widerklageantrag mit der Revision weiter.
Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der Widerklage gerichtet ist.
I. 1. Das Berufungsgericht äußert hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vortrags der Widerklageforderung Bedenken, läßt dies aber schließlich dahingestellt, weil die von den Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche auf jeden Fall verjährt seien. Zwar hätten, so meint das Berufungsgericht, die Beklagten in einem am 14. Dezember 1973 in diesem Verfahren beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen, die damals noch nicht verjährt gewesen seien, hilfsweise die Aufrechnung erklärt und damit die Unterbrechung der Verjährung dieser
Ansprüche bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Beklagten hätten aber sodann, nachdem sie am 21. Februar 1973 vor dem Landgericht mit ihrem Klagabweisungsbegehren obsiegt hatten, die Eventualaufrechnung fallenlassen und sie erstmals nach der Rechtskraft des Grundurteils in dieser Sache im Schriftsatz vom 30. November 1977 wieder aufgegriffen. Bei dieser Sachlage müsse in entsprechender Anwendung von § 215 Abs. 2 BGB die im Jahre 1973 eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gelten, weil die Beklagten nicht binnen sechs Monaten nach Abstandnahme von der Geltendmachung der Eventualaufrechnung ihrerseits auf Leistung oder Feststellung geklagt hätten.
2. Die Revision verweist darauf, daß die durch die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß eingetretene Unterbrechung der Verjährung für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortdaure und daß die Beklagten ihr Aufrechnungsbegehren nicht fallengelassen hätten.
II. Die Rüge ist begründet.
1. Nach § 209 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs durch seine aufrechnungsweise Geltendmachung im Prozeß unterbrochen mit der Folge, daß die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für die Verjährung nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährungsfrist erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnt (§ 217 BGB). Die Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß dauert - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des tatsächlichen Stillstands des Verfahrens (§ 211 Abs. 2 BGB) - fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist (§ 215 Abs. 1 BGB). Die infolge der Geltendmachung der Aufrechnung eingetretene Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs gilt allerdings dann als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird (§ 215 Abs. 2 BGB).
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß hier die Verjährung der der Widerklage zugrunde liegenden Ansprüche durch ihre Geltendmachung zur Aufrechnung seitens der Beklagten in diesem Prozeß im Dezember 1973 unterbrochen war. Da das in dieser Sache ergangene Grundurteil die Verjährungsunterbrechung nicht beendet hat (BGH Urt. vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/75 = NJW 1976, 39, 41; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl. § 215 Rdn. 1), dauerte die Verjährungsunterbrechung bis zur Ablehnung der Annahme der Revision durch den Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1979 fort, weil erst in diesem Zeitpunkt die Rechtskraft des der Zahlungsklage stattgebenden Berufungsurteils insoweit eintrat. Zu dieser Zeit hatten die Beklagten aber längst mit ihrer Widerklage die Befriedigung ihrer zunächst zur Aufrechnung gestellten Ansprüche verlangt.
3. Aus der Rechtskraft des zur Klageforderung ergangenen Grundurteils kann hier nicht abgeleitet werden, daß die Verjährungsunterbrechung für die Aufrechnungsforderung beendet worden sei; denn das Grundurteil entschied den Rechtsstreit schon hinsichtlich der Klageforderung nicht endgültig und damit auch nicht hinsichtlich der Aufrechnungsforderung, die in dem Grundurteil nicht erwähnt worden war.
4. Mit Recht rügt die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten ihre im Dezember 1973 erklärte Eventualaufrechnung nach Erlaß des klagabweisenden Urteils des Landgerichts vom 21. Februar 1975 fallengelassen und die Aufrechnung erst im Berufungsrechtszug erstmals im Schriftsatz vom 30. November 1977 wieder aufgegriffen. Für diese Annahme fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Für die Beklagten bestand, nachdem sie zunächst im ersten Rechtszug obsiegt hatten, ohne daß ihre Eventualaufrechnung zu dem Zuge gekommen war, bei der Verteidigung dieser Entscheidung kein Anlaß, auf ihr Aufrechnungsbegehren wieder einzugehen. Als das landgerichtliche Urteil durch das Grundurteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Annahme der hiergegen eingelegten Revision der Beklagten abgelehnt war, sind die Beklagten in ihrem ersten im Betragsverfahren beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 30. November 1977 auf die Hilfsaufrechnung zurückgekommen und haben für den Fall, daß diese vom Gericht nicht für zulässig erklärt würde, Widerklage erhoben, mit der sie schließlich ihre Gegenansprüche allein weiterverfolgt haben.
Bei dieser Sachlage ist für eine entsprechende Anwendung von § 215 Abs. 2 BGB entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Raum, weil eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden hat. Dauerte aber die Verjährungsunterbrechung für die behaupteten Ansprüche der Beklagten im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch an, dann kann das angefochtene Urteil, soweit es die Widerklage wegen Verjährung abgewiesen hat, keinen Bestand haben.
III. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Braxmaier
Wolf
Claßen
Merz
Hoffmann