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BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen Jede, der anderen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des §31 Nr. 2 KO jedenfalls insoweit unbedenklich zutreffend bejaht, als es die Beklagte dafür beweisfällig hält, daß sie beim Erwerb der Grundschuld eine Absicht ihres Ehemannes, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt habe. Die Revision der Beklagten hat sich außerdem und in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsurteils gewandt, durch die Abtretung der Grundschuld seien die Konkursgläubiger benachteiligt worden. Die Revision hat demgegenüber unter Berufung auf angeblich zu Unrecht übergangenes Vorbringen der Beklagten (§ 286 ZPO) den Standpunkt vertreten, der Betrieb könne für 3,3 Millionen DM veräußert werden; mit diesem Erlös könnten die Konkursforderungen, die entgegen den Angaben des Klägers nicht rd. Bei diesem Ergebnis wäre auch die an die Beklagte abgetretene Grundschuld für eine weitere Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt worden. Auf die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision kommt es deshalb nicht mehr an. Der Kläger hat deshalb als Konkursverwalter sachgemäß und pflichtgemäß gehandelt, wenn er die Abtretung der Grundschuld an die beklagte Ehefrau des Gemeinschuldners anfocht. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen, dem Kläger, dessen Anfechtungsklage, wovon hier auszugehen ist, begründet war, im Verfahren nach § 91 a ZPO die Kosten ganz oder auch nur teilweise deshalb aufzuerlegen, weil wider Erwarten die Grundschuld schließlich ausgefallen ist. Die Kosten müssen vielmehr die Beklagte treffen, die dadurch, daß sie sich die Grundschuld - wie hier zu unterstellen ist - in anfechtbarer Weise von ihrem Ehemann hat abtreten lassen, den Anfechtungsrechtsstreit provoziert hat.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 31 KO § 91 ZVG § 91a ZPO § 31 KO § 286 ZPO
KostenGrundschuldKonkursverwalterZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII zu iw/« BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Ilse F| Istraße fl^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
dei^Rechtsanwalt Ralph LflH in Mflfl|fl| ^0, Pf^fl^flstraße AB als Konkursverwalter über dasVermogen des Hermann iflfll in
 Istraße fl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwä^e Prof, und Dr. ^flfl -
- Prozeßbevollmächtigte:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 20. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann - gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung -
beschlossen:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
G r ü n d e :
Der Gemeinschuldner - Fabrikant - ließ am 22. Februar 1965 auf seinem Fabrikgrundstück eine Eigentümergrundschuld von 100 000 DM eintragen. Im Frühsommer 1966 verlangte seine Hausbank von ihm die Rückzahlung eines Betriebskredits von rd. 300 000 DM, wozu der Gemeinschuldner nicht in der Lage war. Am 20. Juli 1966 trat er die Grundschuld an die Beklagte, seine Ehefrau ab; dies wurde am 15* August 1966 im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 24. August 1966 bat der Gemeinschuldner seine Gläubiger um Stundung. Am 11. Januar 1967 beantragte er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 6. Juni 1967 wurde über sein Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet.
 
Der klagende Konkursverwalter hat die Abtretung der Grundschuld gemäß § 31 Nr. 2 KO angefochten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückabtretung der Grundschuld an den Kläger verurteilt (§ 37 KO). Nachdem die Beklagte Revision eingelegt hatte, wurde am 9. März 1970 das Fabrikgrundstück für 775 000 DM zwangsversteigert. Die Grundschuld fiel aus und erlosch (§91 ZVG).
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen Jede, der anderen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Gemäß § 91 a ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welche Partei unterlegen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte, im vorliegenden Fall also, wenn die Grundschuld in der Zwangsversteigerung nicht ausgefallen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des §31 Nr. 2 KO jedenfalls insoweit unbedenklich zutreffend bejaht, als es die Beklagte dafür beweisfällig hält, daß sie beim Erwerb der Grundschuld eine Absicht ihres Ehemannes, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht gekannt habe. Für diese Kenntnis sprach eindeutig der zeitliche Zusammenhang zwischen der Grundschuldabtretung und den Zahlungsschwierigkeiten des Gemeinschuldners, ferner die Tatsache, daß die Beklagte im Betrieb des Gemeinschuldners selbst an maßgeblicher Stelle mitgearbeitet hatte, also die Verhältnisse kannte. Die Angriffe der Revision
 
gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind unbegründet.
Die Revision der Beklagten hat sich außerdem und in erster Linie gegen die Feststellung des Berufungsurteils gewandt, durch die Abtretung der Grundschuld seien die Konkursgläubiger benachteiligt worden. Die Revision hat demgegenüber unter Berufung auf angeblich zu Unrecht übergangenes Vorbringen der Beklagten (§ 286 ZPO) den Standpunkt vertreten, der Betrieb könne für 3,3 Millionen DM veräußert werden; mit diesem Erlös könnten die Konkursforderungen, die entgegen den Angaben des Klägers nicht rd. 3,8 Millionen DM, sondern nur rd. 2,8 Millionen DM betrügen, voll befriedigt werden. Dieses Vorbringen hat sich dadurch erledigt, daß das Betriebsgrundstück, dessen Verkehrswert das Versteigerungsgericht auf rd. 2,9 Millionen DM festgesetzt hatte,inzwischen in der Versteigerung nur einen Erlös von 775 000 DM erbracht hat. Bei diesem Ergebnis wäre auch die an die Beklagte abgetretene Grundschuld für eine weitere Befriedigung der Konkursgläubiger benötigt worden. Auf die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision kommt es deshalb nicht mehr an.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch der Umstand, daß die Grundschuld ausgefallen ist, nicht deshalb eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigen, weil der Anfechtungsanspruch des Klägers eben wegen des Ausfalls der Grundschuld wirtschaftlich notwendig ins Leere gehen mußte. Im vorliegenden Fall war, wie sich schon aus der Wert-
festsetzung des Versteigerungsgerichts ergibt, mit einem Ausfall der hinter 600 000 DM rangierenden Grundschuld auf keinen Fall zu rechnen. Diesen Standpunkt hat auch die Beklagte selbst immer nachdrücklich vertreten, die im Versteigerungsverfahren sogar noch eine höhere WertfestSetzung als die vom Versteigerungsgericht vorgenommene angestrebt hat. Der Kläger hat deshalb als Konkursverwalter sachgemäß und pflichtgemäß gehandelt, wenn er die Abtretung der Grundschuld an die beklagte Ehefrau des Gemeinschuldners anfocht. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen, dem Kläger, dessen Anfechtungsklage, wovon hier auszugehen ist, begründet war, im Verfahren nach § 91 a ZPO die Kosten ganz oder auch nur teilweise deshalb aufzuerlegen, weil wider Erwarten die Grundschuld schließlich ausgefallen ist. Die Kosten müssen vielmehr die Beklagte treffen, die dadurch, daß sie sich die Grundschuld - wie hier zu unterstellen ist - in anfechtbarer Weise von ihrem Ehemann hat abtreten lassen, den Anfechtungsrechtsstreit provoziert hat.
Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Dr.Hessr
 Mormann
Dr. Hiddemann