Da dieses gerlnute Jeschäft an den geforderten Preisen scheiterte, entschloß sich der Kläger nach Verhandlungen mit der Beklagten, die über die Firma CflHB und auch mündlich mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt wurden, selbst nach Afrika zu reisen, um Aufträge zu beschaffen, die er als Eigenhändler an die Beklagte weitergeben sollte. Juni 1959 an den Kläger bestätigte und die Beklagte durch einen Zusatz ihres Geschäftsführers auf diesem Schreiben anerkannte. Nach vorausgegangenem Telegrammwechsel bestätigte der Klüger mit Schreiben an die Beklagte vom 19- Juni 1959 einen Auftrag über 3 000 Schüsseln und 50 Satz :*etell-koffer zur sofortigen Lieferung. OCC Schüsseln Dieses Telegramm bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23, Juni 1959, in dem es weiter heißt: r Um Ihnen aber entgegenzukommen, weil Sie ein guter Kunde sind, und um zu vermeiden, daß diese Aufträge der Konkurrenz zufallen, sind wir mit den angegebenen Bedingungen einverstanden, d.h. mit dem Tarif KhflHIM (Brief CflHfevom 5*6«) Sondernachlaß von 5 rA auf Zinkwaren Juli 1959 auch namens der Beklagten, nicht zu geringeren Preisen als den in dem Schreiben vom 5. Die Sondernachlasse von 5 ff für Zinkwaren und von 6 ff für lackierte Waren, die das Werk mit Schreiben vom 23* Juni zugestanden habe, sollten nur ihm (dem Kläger) zugutekornmen, ohne aber dabei einen allgemeinen Preissturz in den Kolonien herbe i zuführen. Mit diesen Hinweisen bat der Kläger die Beklagte, alle bei seiner Tournee in Afrika hereingeholten Aufträge zu dem ursprünglich angegebenen Preis - 2 + 5 lf> Nachlaß auf Zinkwaren und 2 + 6 £ auf Cantines (Initialpreise, wie sie in dem Schreiben vom 5. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 8* August 1959* «*s oei ihr unmöglich, die auf den Bestellscheinen dee Klägers angegebenen Bedingungen von 5 % auf Zinkwaren und 6 f/ auf Cantines anzunehmen. Nach Verhandlungen des Klägers mit dem Generalagenten der Beklagten in Paris bestätigte diese mit Schreiben vom 17. Er erklärte dazu ferner, er frage die Beklagte bezüglich der zukünftigen Lieferungen zu dem letzten Kal, ob sie ihre Verpflichtungen einhslten und die Bestellungen ausführen wolle, bejahendenfalls wolle sie dies ihm mitteilen, damit, er bei seinen Kunden rückfrage, ob Pie die ganzen Lieferungen abnehmen könnten, da ihnen infolge der Ausreden der Beklagten bereite zwei Verkaufs-monate verloren gegangen seien. Er teilte der Beklagten die Kunden mit, die noch eine weitere Belieferung wünschten und machte sie für den Verlust von Kunden haftbar, wobei er sich alle Rechte ausdrücklich vorbehielt . November 1959, in dem der Kläger ebenfalls auf Schäden hinwies, die ihm durch das Verhalten der Beklagten entstanden seien und in dem er sich alle Rechte vorbehielt, erklärte der Kläger zu dem Schluß; Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erklärte die Beklagte, sie habe dem Kläger nach seiner Ankündigung, eine Geschäftsreise in die Kolonien anzutreten, die Sonderpreise nur für Bestellungen zugestanden, die während der "Flautezeit" nämlich in den Monaten Juli, August und September zur Lieferung gelangten. nahm, daß die Beklagte alle früheren Bestellungen, die bis dahin weder teilweise noch ganz ausgeführt waren, für annuliert ansehe, widersprach der Kläger dieser Auffassung mit Schreiben vom 23. Februar I960 gegenüber der Firma Mit der im Oktober I960 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe vertragswidrig nur einen Teil seiner Bestellungen ausgeführt. September 1959 sowie der Schaden in Hohe einer Treueprämie von 1 % und ein künftiger Schaden, der darauf beruhe, daß er durch Nichtausführung von Aufträgen durch die Beklagte Kunden verloren habe, die zu anderen Lieferanten übergegangen seien. Insgesamt berechnete der Kläger itn ersten Rechtszuge den geltend gemachten Schaden auf 75 656,31 neue französische Francs und beantragte, die Beklagte zur Zahlung des -Betrages zu verurteilen, der erforderlich sein werde, um den vorgenannten Betrag nebst 5 # Zinsen seit dem 1. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennen, daß zwischen den Parteien Verträge in einem weitergehenden Umfange zustande gekommen seien, als die Beklagte exngeräumt habe. Diese habe sich, wie die vom Kläger eingereichten 18 Auftragsbestätigungen zeigten, jeweils in einer bestimmten form unter genauer Bezeichnung von Menge und Kreis der ■'.'arc, Li cf erungs terrain, Verpackung, Versendungsart, Zahlungs bedingungen usw. In der Bestätigung des Korrespondenten Frey vom 12.Juni 1959 wonach die Beklagte durch ihren Geschäftsführer Böshaar den Klüger besonders günstige Preisnachlässe 2ugesogt habe, könne der Abschluß eines Kaufvertrages nicht gefunden werden. Für eine einseitige Bindung der Beklagten, die der Kläger aus dem Schreiben vom 12.Juni 1959 und aus den vorausgegangenen Gesprächen entnehmen zu können glaube, fehle es daher an ausreichenden Anhaltspunkten* Die Annahrae des Landgerichte, Lieferungsverträge seien rechtsverbindlich nur insoweit zustande gekomraen, als die Beklagte die Bestellungen des Klägers bestätigt habe, sei somit rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Korrespondenz ergebe sich, daß zwischen den Parteien Streit über die Weitergeltung der von der Beklagten zunächst zugesagten Preisnachlässe entstanden sei, wobei sich die Beklagte auf eine von vornherein erklärte Beschränkung der Geltungsdauer und auf wottbewerbwidriges Verhalten des Klägers berufen habe. Das Berufungsgericht entnehme zu Unrecht aus 18 Auftragsbestätigungen der Beklagten, Verträge seien erst dann zustande gekommen, wenn sich die Beklagte mit den betreffenden Bestellungen des Klägers durch Auftragsbestätigung einverstanden erklärte» Dabei sei verkannt, daß die genannten Auftragsbestätigungen sich auf Bestellungen bezögen, die Teile eines Gesamtauftrages bildeten, den der Kläger nach seiner Rückkehr von seiner Afrikareise am 31« Juli 1959 erteilt hatte. Das ergebe sich auch aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten* aus denen das Berufungsgericht den Schluß gezogen habe, es handle sich um die Bestätigung von Einzelaufträgen, gehe aber auch aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 4. Unter diesen Umständen stellten die “Bestätigungsschreiben" der Beklagten nichts anderes dar, als ein teilweises Nachgeben gegenüber dem Verlangen des Klägers auf Erfüllung des bereits zustande gekommenen Vertrages. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein Vertrag zwischen den Parteien Uber die streitige Bestellung zustande gekommen sei, sei nicht haltbar, weil sie auf einer grundlegenden Verkennung de3 Sachverhalts beruhe. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts es habe im freien Belieben der Beklagten gestanden, Bestellungen, die der Kläger auf Grund von ihm bei seiner Reise in Afrika hereingeholten Aufträgen der Beklagten erteilte, anzu-nehmen oder ihre Ausführung zu verweigern, sprechen, wie die Revision zutreffend rügt, eine Reihe gewichtiger und von dem Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigter Umstände« Die Beklagte hatte dem Kläger Sonderpreise für Bestellungen bewilligt, die er auf seiner Reise nach Afrika hereinholen wollte. Fd^hat *n dem Schreiben vom 12.Juni 1959» das der Geschäftsführer der Beklagten durch einen Zusatz inhaltlich bestätigt hat, der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß der Kläger sein Versprechen einhalten werde, dem Work Mindestaufträge von 100 000 Eimern und 20 000 Aannen zu erteilen, die er auf Grund seiner deomächstigen Reise "in die Kolonie" erhalten werde. In dem Schreiben heißt es dann abschließend, daß die Firma als Agentur der Beklagten den Aufträgen des Klägers entgegensehe. Bei diesem Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dai3 die Beklagte verpflichtet war, Bestellungen des Klägers anzunehmen, wenn sie den ihm vorher bekannt gegebenen Dreisen und den zwischen den Parteien vereinbarten Sonderfcedingungen entsprachen. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimrnt, die Beklagte habe eich nicht verpflichtet, eingehende Aufträge des Klägers anzunehmen, ohne einen Anspruch auf Abnahme in einer bestimmten Höhe zu besitzen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, daß er einen Anspruch auf Ausführung dieser der Beklagten im Bahmen des Afrika-Geschäftes erteilten Bestellungen hatte, ist somit nicht haltbar. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen konnte, die Sammelbestellungen, die er aus!,der Kolonie” mitbringen würde, zu den vereinbarten Sonderpreisen auszu-fUhren, wenn seine Bestellung mindestens 100 ÖOC Eimer und 20 000 Wannen betraf.Biese Bedingung war mit den Bestellungen des Klägers vom 31. Das Berufungsgericht hätte aber noch weitere Gesichts punkte beachten müssen, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist: Der Kläger hatte schon mit Schreiben vom 19o Juni 1959 einen bevorstehenden größeren Auftrag über 95 000 Stück Eimer und Schüsseln mit gestaffelten Lieferfristen angekündigt. Dabei hat die Beklagte erklärt, sie räume diese Sonderpreise aus Entgegenkommen ein, weil der Kläger ein guter Kunde sei und, um zu vermeiden, daß diese Aufträge der Konkurrenz zufielen. Oktober 1959» wenn auch, wie die Revision zutreffend ausführt, unter ungerechtfertigten Vorbehalten, sich zur Erfüllung der Bestellungen des Klägers bereit erklärt, falls er sie vor dem 15- Oktober 1959 bestätigen würde. Bas Berufungsgericht ist, wie die Revision mit Recht rü£t, auf diese Schadensersatzforderung des Klägers nicht weiter eingegangen. Es hat auch nicht als unstreitig festgrötellt, daß die Beklagte den Auftrag ausgeführt habe, wie sie behauptet hatte. 4. Bas Berufungsgeriebt meint, die Klage könne auch dann nicht als schlüssig angesehen werden, wenn man das Zustandekommen eines Vertrages mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt unterstelle. Ob er etwa diese Preisnachlässe zu dem Teil an 3eine Kunden weitergegeben hat, und ob sich dadurch die Schadensberechnung der Höhe nach anders stellen müßte, ist bisher nicht aufgeklärt. Schon nach der Lebenserfahrung Ist im übrigen nicht anzunehmen, daß der Kläger bei den Verträgen, die seinen Bestellungen an die Beklagte zugrundeliegen, auf jeden Verdienst verzichtet hätte. Das Berufungsgericht durfte deshalb die Klage nicht auch aus dem Grunde abweisen, weil der Kläger die Klageforderung Im übrigen hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß die Erklärung des Klägers "je considers tous ines bons de commandes comme nuls et r§sili&s a vos torts" einmal nur eine Ankündigung enthält, aber auch im Zusammenhang mit den sonstigen Erklärungen des Klägers in diesem Schreiben und in seinen vorhergehenden Schreiben gewertet werden muß. November 1959, sondern auch in den Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21. November 1959 an die Firma entnehmen, mit dem der Kläger dieser Firma einen Durchschlag seines Schreibens an die Beklagte vom selben Tage übersandte. Bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers muß ferner berücksichtigt werden, daß es sich um einen Ausländer handelt, dem die gesetzlichen Unterschiede des § 326 BGB zwischen Rücktritt und Ablehnung weiterer Leistungen nicht ohne weiteres geläufig waren. Liese Umstände und die Interessenlage sprechen dafür, daß der Kläger, wie vorher schon wiederholt angekündigt, Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, und zwar vor allem deshalb, weil er sich in Afrika fest "engagiert" hatte und die Beklagte noch seiner Meinung zu Unrecht sich geweigert hatte, seine Bestellungen in ihrer Gesamtheit zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen und Terminen auszuführen.
Verkündet ora 11. März 1964 iint, Jus fcizoberSekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle des Kaufmannes Georges R des , Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit in rOM, M Hd . Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma F flHIK & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer ßflIBB, in (Saar), KMBPstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Vezger, Dr.f^essner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Orteil des 2. Zivilsenats des Ofcerlandesgerichts Saarbrücken vom 5* Juni 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen _ O Tatbestand: 13* Jahre 1959 war die Beklagte, die verzinkte Waren (Eimer, Schüsseln, Wannen) sowie galvanisierte Artikel, Uo-jo Metallkoffer (Cantines) herstellte, daran interessiert, Aufträge für die Lieferung solcher Waren durch den in Marseille wohnenden Kläger zu erhalten, mit dem eie in Geechäftsbezsehungen stand. Der Kläger bemühte eich, einen größeren Abschluß über die Lieferung derartiger waren zwischen der Beklagten und einem Kunden KhflHHP zu vermitteln. Hierfür gab ihm die Beklagte durch Schreiben ihrer Vertretung in Paris, der Firma CUHft von 5. Juni 1959 eine Preisübersicht für die interessierenden Zinkwaren und Cantines. Da dieses gerlnute Jeschäft an den geforderten Preisen scheiterte, entschloß sich der Kläger nach Verhandlungen mit der Beklagten, die über die Firma CflHB und auch mündlich mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt wurden, selbst nach Afrika zu reisen, um Aufträge zu beschaffen, die er als Eigenhändler an die Beklagte weitergeben sollte. Hierfür wurden Verkaufsbedingungen festgeiegt, die Boger als Korrespondent der Firma durch Schreiben vom 12. Juni 1959 an den Kläger bestätigte und die Beklagte durch einen Zusatz ihres Geschäftsführers auf diesem Schreiben anerkannte. Dieses Schreiben, das, wie auch die sonstige Korrespondenz zwischen den Parteien, in französischer Sprache abgefaßt ist, lautet nach der unbestrittenen Übersetzung wie folgt: "Wir bestätigen unsere freundschaftliche Unterredung vom heutigen Tage und freuen uns, Ihnen die nachfolgenden Bedingungen, welche Ihnen von Plerrn persönlich aufgrund der von Beginn an guten geschäftlichen Beziehungen zugestanden wurden, bestätigen zu können. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, daß Ihnen eir; Sonder-nachlaß von 1C + 5 f> auf die englischer: Cantine'-', deren Preis je Satz 15.315 f rs beträgt, gewährt wird Aui die gewöhnlichen Cantines dagegen beträgt dieser Nachlaß 5 # auf den derzeitigen, ir, der Anlage belief ügten Tarif. Was die verzinkten Eimer und Wannen angeht, so wünschen wir Ihnen, daß Sie das gegebene Versprechen, dem Werk Mindestaufträge von ICO 000 Eimern und 20 COO Wannen, die Sie aufgrund Ihrer demnüchst-igen Reise mit Leichtigkeit von Ihren Korrespondenten in den Kolonien erhalten dürften, zu erteilen, einhalten können. Um Ihnen diese Werbeaktion zu erleichtern, hat Herr B|Bfe Ihnen außergewöhnliche Zugeständnisse gemacht, die es uns ermöglichen, den Preis Ab Werk, wie er im Schreiben der Firma CflBl vom 5-6.1959 für das Geschäft KhflHl vorgesehen war, in Ansatz zu bringen.« Außerdem hält das Werk die Prämie von 2 $ aufrechte Mit dom Wunsche übrigens, mit Ihrer Kundschaft ins Geschäft zu kommen, wird Ihnen Herr persön- lich eine Treueprämie von 1 ?' auf die verzinkten Waren gewähren, worin natürlich die Cantines, für welche das Werk ab sofort Konditionen gemacht hat, nicht einbegriffen sind. Es erübrigt sich die Bitte, diese Ihnen vom Werk ein-geräumten Sonderbedingungen, wie sie noch keinem anderen Kunden eingeräumt wurden bisher, absolut vertraulich zu behandeln. • » o Nach vorausgegangenem Telegrammwechsel bestätigte der Klüger mit Schreiben an die Beklagte vom 19- Juni 1959 einen Auftrag über 3 000 Schüsseln und 50 Satz :*etell-koffer zur sofortigen Lieferung. Außerdem kündigte er einen großen Auftrag für Eimer und Schüsseln mit Lieferzeiten August, Oktober, November, Dezember, Januar und Februar, über inegesamt 93 OCO Stück an mit der Bitte um Angabe des äußersten Preises für diesen Auftrag. Die Beklagte antwortete durch Telegramm vom 22. Juni 1959s 4 ’'Garantieren Lieferfrist weiterer Aufträge nach Brief vom 19.6. Gew«hren auf Tarif KhflIHkrernäß Schreiten vom 5* Juni Sondernachläase von und 6 / lur Cantines. Versenden Freitag 5 50 Satz Cantines an Rail-Route." ür Zi nkwaren OCC Schüsseln Dieses Telegramm bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23, Juni 1959, in dem es weiter heißt: r "Biese Sonderpreise räumen wir offen gestanden nur mit V,-iderrtreben ein, da nur ein geringer Gewinn davon übrig bleibt. Um Ihnen aber entgegenzukommen, weil Sie ein guter Kunde sind, und um zu vermeiden, daß diese Aufträge der Konkurrenz zufallen, sind wir mit den angegebenen Bedingungen einverstanden, d.h. mit dem Tarif KhflHIM (Brief CflHfevom 5*6«) Sondernachlaß von 5 rA auf Zinkwaren 6 ff auf Lackwaren. Biese Preise sind äußerst genau kalkuliert und dürfen im Interesse aller unserer übrigen Pfunden keinerlei hrhohungen erfahren. Für alle Fälle weißen wir darauf hin, daß diese Preise nur solange Geltung haben, als keine fühlbare Erhöhung der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt eintritt. Wir hoffen, daß es Ihnen aufgrund dieser äußerst vorteilhaften Bedingungen gelingen wird, diesen großen Auftrag abzuschließen." Die Firma C^Hfcbat den Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1959 auch namens der Beklagten, nicht zu geringeren Preisen als den in dem Schreiben vom 5. Juni 1959 für angegebenen zu verkaufen, um keine Storungen auf dem Kolonialmarkt für Zinkwaren und Cantines zu verursachen. Die Sondernachlasse von 5 ff für Zinkwaren und von 6 ff für lackierte Waren, die das Werk mit Schreiben vom 23* Juni zugestanden habe, sollten nur ihm (dem Kläger) zugutekornmen, ohne aber dabei einen allgemeinen Preissturz in den Kolonien herbe i zuführen. Unter dem 28. Juli 1959 teilte die die Preise mit, zu denen sie bereit sei anzunehmen. In den in diesem Schreiben fei ein Nachlaß von 2 $ für den Kläger Beklagt e d e rr. K1 ä , seine Aufträge auf geführten frei einbegriffen. All ger sen e vorher eingeräumten Sondernachlässe seien daher als null und nichtig (comme nulles et non avenues) anzusehen. Der Kläger widersprach dieser Mitteilung und antwortete mit Schreiben vom 4. August 1959* er werde durch das Verhalten der Beklagten in eine heikle Lage versetzt. Er hatte bereits Aufträge in Afrika hereingeholt und sie am 31. Juli der Firma C|^init seinen Bestellungen Übermittelt. Demgemäß hielt er der Beklagten in seinem Schreiben vom 4*o August 1959 weiter vor, sie ändere die ganze Kotierung (cotation), auf deren Grundlage er große Aufträge hereingeholt habe, wobei er sich auf den Inhalt des Schreibens vom 23* Juni 1959 verlassen habe, das durch Schreiben des Herrn F^i^vom 2. Juli 1959 bestätigt worden sei. Ls sei ihm daher völlig unmöglich, von seinen Verpflichtungen (engagements) abzugehen (de revenir). Mit diesen Hinweisen bat der Kläger die Beklagte, alle bei seiner Tournee in Afrika hereingeholten Aufträge zu dem ursprünglich angegebenen Preis - 2 + 5 lf> Nachlaß auf Zinkwaren und 2 + 6 £ auf Cantines (Initialpreise, wie sie in dem Schreiben vom 5. Juni 1959 angegeben*seien) zu notieren. Mit dieser Bitte übersandte er der Beklagten mit seinem Schreiben 13 Aufträge (Nr. 15, 16, 17, 21 bis 26, 32 bis 34 und 36), von denen die rirma Cf^BBUwrchscbriften erhalten hatte. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 8* August 1959* «*s oei ihr unmöglich, die auf den Bestellscheinen dee Klägers angegebenen Bedingungen von 5 % auf Zinkwaren und 6 f/ auf Cantines anzunehmen. Kür die stille Saison wäre sie eventuel bereit, Sonderbedingungen für weniger ^-rofie Aufträge eir.zu- r * 6 räumen. Bei den ihr übermittelten Bestellungen sei dies ober unmöglich, da cs sich um einen annähernder Wert von 45 bis 50 Millionen Franken für Lieferungen c j e Januar nächsten Jahres handele. Sie sei entgegenkommender Weise bereit, die für das Geschäft mitge- teilten Bedingungen nebst 2 % für den Kläger aufrecht zu erhaltene Diese Vorschläge lehnte der Kläger mit Schreiben vorn 10. August 1959 unter Hinweis*, auf seine großen Auslagen bei seinen Reisen nach Afrika, Baris und Metz ab. Er habe mit seinen Kunden feste Abmachungen getroffen, wobei er sich auf die Verkaufsbedingungen der Beklagten gestützt habe, nämlich auf ihr Telegramm vom 22. Juni 1959 nebst den Ausführungen hierzu in ihrem Schreiben vom 23. Juni, die vollinhaltlich in dem Schreiben ihres Agenten, der Firma QflHR vom 2.Juli 1959 bestätigt worden seien. Die Kunden rechneten mit Lieferung zu den angegebenen Seiten. Er bestehe daher auf der Ausführung der Bestellungen und bitte, mit ihr zu beginnen * Nach Verhandlungen des Klägers mit dem Generalagenten der Beklagten in Paris bestätigte diese mit Schreiben vom 17. August 1959 dem Kläger die feste Übernahme der bei ihr vorliegenden Bestellungen zu Preisen, die nur für August-Lieferungen einen Nachlaß von 7 $ auf Zinkwaren und von 8 auf Cantines enthielten, dagegen für September-Lieferungen und die folgenden Lieferungen niedrigere "Provisionssätze". Der Kläger widersprach dieser Reduzierung de3 Nachlasses und hielt der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 1959 vor, daß sie sich durch Ausflüchte ihren Verpflichtungen zu entziehen suche. Sie befinde sich in Lieferungsverzug, wodurch ihm ein erheblicher Schaden entstanden sei, dessen Geltendmachung er 3ich Vorbehalte. Er erklärte dazu ferner, er frage die Beklagte bezüglich der zukünftigen Lieferungen zu dem letzten Kal, ob sie ihre Verpflichtungen einhslten und die Bestellungen ausführen wolle, bejahendenfalls wolle sie dies ihm mitteilen, damit, er bei seinen Kunden rückfrage, ob Pie die ganzen Lieferungen abnehmen könnten, da ihnen infolge der Ausreden der Beklagten bereite zwei Verkaufs-monate verloren gegangen seien. Die Beklagte kam darauf mit dem Kläger Überein, er solle feststellen, ob die Kunden auch tatsächlich bereit seien, die vom Kläger bei der Beklagten bestellten »'.'aren afczune'rmen; sie erklärte dazu dem Kläger mit Schreiben vom 2.Oktober 1959 "Wir sind bereit, die Lieferung Ihrer Bestellungen gemäß unserem Telegramm vom 22. Juni, gemäß dem Schreiben CH[[^^vom 5* Juni sowie gemäß Ihren Bestellscheinen Nr. 15, 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 32, 33, 34, 36 und 37 vorzunehmen und bitten um Ihre entsprechende Zustimmung. Wir bestätigen Ihnen jedoch, daß nach der zwischen Ihnen und uns getroffenen gemeinschaftlichen Abmachung heute vereinbart worden ist, daß Sie uns erneut Ihre Aufträge bestätigen und dies vor dem 15. Oktober ds.Js. Ee ist ausdrücklich vereinbart, daß alle Bestellungen, die uns vor dem 15. Oktober nicht bestätigt werden, im beiderseitigen Einvernehmen als vorbehaltlos annuliert anzusehen sind.” In einem längeren Schreiben vom 14- Oktober 1959 widersprach der Kläger der Auffassung der Beklagten, daß seine Bestellungen so ohne weiteres annuliert würden. Er teilte der Beklagten die Kunden mit, die noch eine weitere Belieferung wünschten und machte sie für den Verlust von Kunden haftbar, wobei er sich alle Rechte ausdrücklich vorbehielt . In einem weiteren Schreiben vom 18. November 1959, in dem der Kläger ebenfalls auf Schäden hinwies, die ihm durch das Verhalten der Beklagten entstanden seien und in dem er sich alle Rechte vorbehielt, erklärte der Kläger zu dem Schluß; 8 r [ "Kurz, ich fordere Sie auf, bis Monatsende die bestellten Waren zu liefern und die rückständigen Lieferungen aus meinen Bestellungen vom 31.Juli da.«Tg. nachzuholen, insbesondere die in meinem Schreiben vom 14. und 24. Oktober dieses Wahres aufgezählten Lieferungen, andernfalls werde ich alle meine Bestellungen aus Ihrem Verschulden für null und nichtig ansehen (autrement, je considers tous mes bons de commandes comme nuls et r^silies a vos torts), hiervon ausgenommen meine Bestellung vom 4.September ds.Js., da dieser Kunde ordnungsgemäß beliefert seine Bestellung aufrecht erhält." Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien erklärte die Beklagte, sie habe dem Kläger nach seiner Ankündigung, eine Geschäftsreise in die Kolonien anzutreten, die Sonderpreise nur für Bestellungen zugestanden, die während der "Flautezeit" nämlich in den Monaten Juli, August und September zur Lieferung gelangten. Sie habe seinerzeit alle ihre Kunden schriftlich oder mündlich darüber informiert, daß ihre Festpreise nur drei Monate verbindlich seien und sodann, soweit notwendig, regelmäßig modifiziert würden. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten an die Firma aus dem der Kläger ent- nahm, daß die Beklagte alle früheren Bestellungen, die bis dahin weder teilweise noch ganz ausgeführt waren, für annuliert ansehe, widersprach der Kläger dieser Auffassung mit Schreiben vom 23. Februar I960 gegenüber der Firma Mit der im Oktober I960 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe vertragswidrig nur einen Teil seiner Bestellungen ausgeführt. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe von 8 $ bei Cantines und 7 $ bei galvanisierten Artikeln sowie in Höhe von weiteren 5 & durch Verdienstausfall gegenüber der Kundschaft entstanden. Für diesen Schaden mache er die Beklagte nach Maßgabe einer k der Klageschrift beigefügten Aufstellung haftbar, Hinzukomme der Schaden wegen Nichtausführung seiner Bestellung voe 4. September 1959 sowie der Schaden in Hohe einer Treueprämie von 1 % und ein künftiger Schaden, der darauf beruhe, daß er durch Nichtausführung von Aufträgen durch die Beklagte Kunden verloren habe, die zu anderen Lieferanten übergegangen seien. Insgesamt berechnete der Kläger itn ersten Rechtszuge den geltend gemachten Schaden auf 75 656,31 neue französische Francs und beantragte, die Beklagte zur Zahlung des -Betrages zu verurteilen, der erforderlich sein werde, um den vorgenannten Betrag nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Dezember 1959 zu erwerben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Klageantrag nur in Höhe des Gegenwerts von 64 292,31 NF nebst Zinsen weiterverfolgt. Er hat das ursprüngliche Klagebegehren um den Schadensbetrag von 1 000 000 ffrs für Verlust von Kundschaft und um 136 400 ffrs für (gekürzte) Treueprämie ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage in Höhe des Berufungaantrages weiter, während die Eeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Rechtobeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Es bestehen dagegen auch keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger leitet seine Ansprüche zwar aus Verpflichtungen her, die die Beklagte im Juni 1959» also bereits vor der am 6. Juli 1959 erfolgten wirtschaftlichen Rückgliederung des Saargebietes in die Bundesrepublik Beutsehland, ein-gegangen sein soll. Aus diesem Umstand und der Tatsache, daß die Parteien die Korrespondenz über ihre vertraglichen Beziehungen in französischer Sprache geführt haben, ergibt sich indes noch kein zwingender Anhaltspunkt dafür, daß sie ihre Rechtsbeziehungen dem französischen liecht unterstellt haben. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß darauf abateilen dürfen, daß jedenfalls für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in Deutschland liegt. Danach ist deutsches Recht anzuwenden• IIe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die Klageforderung weder dem Grunde noch der Röhe nach in schlüssiger Weise begründet. Diese Annahme wird von der Revision mit Brfolg angegriffen. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennen, daß zwischen den Parteien Verträge in einem weitergehenden Umfange zustande gekommen seien, als die Beklagte exngeräumt habe. Diese habe sich, wie die vom Kläger eingereichten 18 Auftragsbestätigungen zeigten, jeweils in einer bestimmten form unter genauer Bezeichnung von Menge und Kreis der ■'.'arc, Li cf erungs terrain, Verpackung, Versendungsart, Zahlungs bedingungen usw. mit den betreffenden Bestellungen des Klägers einverstanden erklärt und diese auch ausgeführt. In der Bestätigung des Korrespondenten Frey vom 12.Juni 1959 wonach die Beklagte durch ihren Geschäftsführer Böshaar den Klüger besonders günstige Preisnachlässe 2ugesogt habe, könne der Abschluß eines Kaufvertrages nicht gefunden werden. Solange ein verbindlicher Lieferungsauftrag des Klägers gefehlt habe, sei im Zweifel bei der Beklagten 11 auch nicht der Wille vorhanden gewesen, sämtliche eingehenden Teilaufträge des Klägers anzunehmen, ohne einen Anspruch auf Abnahme in einer bestimmten Höhe zu besitzen, der zu einer ordnungsgemäßen Kalkulation erforderlich gewesen sei. Für eine einseitige Bindung der Beklagten, die der Kläger aus dem Schreiben vom 12.Juni 1959 und aus den vorausgegangenen Gesprächen entnehmen zu können glaube, fehle es daher an ausreichenden Anhaltspunkten* Die Annahrae des Landgerichte, Lieferungsverträge seien rechtsverbindlich nur insoweit zustande gekomraen, als die Beklagte die Bestellungen des Klägers bestätigt habe, sei somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren vom Kläger angeführten beiden Schreiben vom 2. und 14. Oktober- 1959 rechtfertigten seinen Standpunkt ebenfalls nicht. Denn dort spreche die Beklagte gerade von der ünverfcindlichkeit der bisherigen Bestellungen Dem Kläger werde, verbunden mit der Aufforderung, sich sicherheitshalber nochmals mit seinen Kunden in Verbindung zu setzen, lediglich in Bezug auf bestimmte Bestellscheine Lieferung zugesagt. Aus der Korrespondenz ergebe sich, daß zwischen den Parteien Streit über die Weitergeltung der von der Beklagten zunächst zugesagten Preisnachlässe entstanden sei, wobei sich die Beklagte auf eine von vornherein erklärte Beschränkung der Geltungsdauer und auf wottbewerbwidriges Verhalten des Klägers berufen habe. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine weitergehende Lieferungoverpflichtung der Beklagten seien nicht gegeben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den aus den Gerichtsakten und insbesondere der vorgetragenen Korrespondenz sich ergebenden Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt und den wesentlichen Inhalt des Schrift- 12 v/cchaelo zwischen den Parteien unbeachtet gelassen. Das Berufungsgericht entnehme zu Unrecht aus 18 Auftragsbestätigungen der Beklagten, Verträge seien erst dann zustande gekommen, wenn sich die Beklagte mit den betreffenden Bestellungen des Klägers durch Auftragsbestätigung einverstanden erklärte» Dabei sei verkannt, daß die genannten Auftragsbestätigungen sich auf Bestellungen bezögen, die Teile eines Gesamtauftrages bildeten, den der Kläger nach seiner Rückkehr von seiner Afrikareise am 31« Juli 1959 erteilt hatte. Diesem Aufträge sei die Zusage der Beklagten vorausgegangen, Mindestaufträge von ICO 000 Eimern und 20 000 Y/annen, die er auf der damals vorgesehenen Reise hereinzuholen hoffte, anzunehraen. Die in der Anlage zur Klageschrift aufgeführten und der Schadenserrechnung zugrunde gelegten Bestellungen Nr» 15* 16, 21 bis 26, 32 bis 34, 36 und 37 seien zwar nach verschiedenen Ziffern unterteilt, weil sie verschiedene Kunden betrafen, bildeten aber Teile eines einzigen Gesamtauftrages. Das ergebe sich auch aus den Auftragsbestätigungen der Beklagten* aus denen das Berufungsgericht den Schluß gezogen habe, es handle sich um die Bestätigung von Einzelaufträgen, gehe aber auch aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 4. August 1959 hervor, in welchem der Kläger um die Notierung der 13 Aufträge mit den angeführten Trümmern gebeten habe. Dieser Gesamtauftrag, der sich aus den von den verschiedenen Kunden des Klägers in Afrika eingesammelten Bestellungen zusammensetze, habe 110 000 Eimer, 56 000 Wannen und 2 500 Cantines umfaßt, also den in dem Schreiben vom 12. Juni 1959 genannten Mindestauftrag erheblich überstiegen. Auch die Beklagte habe übrigens nie vorgetragen, dtfß die streitigen Bestellungen - von dem weiteren Auftrag vom 4. September 1959 abgesehen - nicht * -13- insgesamt gleichzeitig als Ergebnis der auf der Afrika-reise gesammelten Bestellungen des Klägers bei ihr aufgegeben worden seien. Unter diesen Umständen stellten die “Bestätigungsschreiben" der Beklagten nichts anderes dar, als ein teilweises Nachgeben gegenüber dem Verlangen des Klägers auf Erfüllung des bereits zustande gekommenen Vertrages. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein Vertrag zwischen den Parteien Uber die streitige Bestellung zustande gekommen sei, sei nicht haltbar, weil sie auf einer grundlegenden Verkennung de3 Sachverhalts beruhe. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts es habe im freien Belieben der Beklagten gestanden, Bestellungen, die der Kläger auf Grund von ihm bei seiner Reise in Afrika hereingeholten Aufträgen der Beklagten erteilte, anzu-nehmen oder ihre Ausführung zu verweigern, sprechen, wie die Revision zutreffend rügt, eine Reihe gewichtiger und von dem Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigter Umstände« Die Beklagte hatte dem Kläger Sonderpreise für Bestellungen bewilligt, die er auf seiner Reise nach Afrika hereinholen wollte. Fd^hat *n dem Schreiben vom 12.Juni 1959» das der Geschäftsführer der Beklagten durch einen Zusatz inhaltlich bestätigt hat, der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß der Kläger sein Versprechen einhalten werde, dem Work Mindestaufträge von 100 000 Eimern und 20 000 Aannen zu erteilen, die er auf Grund seiner deomächstigen Reise "in die Kolonie" erhalten werde. In dem Schreiben heißt es dann abschließend, daß die Firma als Agentur der Beklagten den Aufträgen des Klägers entgegensehe. Die Verkauf sbedingungen waren dabei zwischen den Parteien als Sonderbedingungen festgelegt worden, die* bisher "noch keinem anderen Kunden eingeräumt" worden seien. Sie ent- 14 holten nach dem Schreiben keine Begrenzung hinsichtlich de? Zeitpunkts:- der Auslieferung» Bei diesem Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dai3 die Beklagte verpflichtet war, Bestellungen des Klägers anzunehmen, wenn sie den ihm vorher bekannt gegebenen Dreisen und den zwischen den Parteien vereinbarten Sonderfcedingungen entsprachen. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimrnt, die Beklagte habe eich nicht verpflichtet, eingehende Aufträge des Klägers anzunehmen, ohne einen Anspruch auf Abnahme in einer bestimmten Höhe zu besitzen. Insoweit weist die Revision auch zutreffend darauf hin, daß der Klüger die Abv/icklung der Bestellungen vom 31. Juli 1959 angesichts der ganzen Sachlage zu den Sonderbedingungen, die von der Beklagten für die erhofften Aufträge bewilligt waren, erwarten durfte. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, daß er einen Anspruch auf Ausführung dieser der Beklagten im Bahmen des Afrika-Geschäftes erteilten Bestellungen hatte, ist somit nicht haltbar. Das Berufungsgericht hätte daher von diesem Ausgangspunkt die Einwendungen der Beklagten prüfen müssen, was es rechtsirrtümlich deshalb unterlassen hat, weil es auf die Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses durch Bestätigungsschreiben der Beklagten abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, daß der Kläger mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen konnte, die Sammelbestellungen, die er aus!,der Kolonie” mitbringen würde, zu den vereinbarten Sonderpreisen auszu-fUhren, wenn seine Bestellung mindestens 100 ÖOC Eimer und 20 000 Wannen betraf. Biese Bedingung war mit den Bestellungen des Klägers vom 31. Juli/4. August 1959 sogar übertroffen. Bie Beklagte hat auch nicht eingewendet, daß der Kläger dem Umfange nach zu wenig bestellt habe» -15 - Demnach kann dahingestellt hielten, ob der Liefervertrag spätestens mit den Bestellungen des Klägers zustande gekommen ist, wie die Revision meint. War die Beklagte verpflichtet, die Bestellungen nach Maßgabe der ihr Übersandten Bestellscheine des Klägers anzunehmen, wovon jedenfalls in diesem Rechtszuge ausgegangen werden muß, so kann der Kläger auch dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Beklagte 2u Unrecht die Ausführung der Bestellungen verweigerte. Das Berufungsgericht hätte aber noch weitere Gesichts punkte beachten müssen, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist: Der Kläger hatte schon mit Schreiben vom 19o Juni 1959 einen bevorstehenden größeren Auftrag über 95 000 Stück Eimer und Schüsseln mit gestaffelten Lieferfristen angekündigt. Die Beklagte hat diese Lieferfristen mit Telegramm vom 22. Juni 1959 und ihrem Schreiben vom 23. Juni 1959 garantiert sowie bestätigt, daß die vereinbarten Sonderpreise für diesen Großauftrag gelten sollten. Dabei hat die Beklagte erklärt, sie räume diese Sonderpreise aus Entgegenkommen ein, weil der Kläger ein guter Kunde sei und, um zu vermeiden, daß diese Aufträge der Konkurrenz zufielen. Dabei wies die Beklagte zwar darauf hin, diese Preise sollten nur solange Geltung haben, als keine fühlbare Erhöhung der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt eintrete. Die Beklagte hat indes nicht geltend gemacht, daß dies der Pall gewesen seio 2. Die Eeklagte hat allerdings schließlich durch Schreiben vom 2. Oktober 1959» wenn auch, wie die Revision zutreffend ausführt, unter ungerechtfertigten Vorbehalten, sich zur Erfüllung der Bestellungen des Klägers bereit erklärt, falls er sie vor dem 15- Oktober 1959 bestätigen würde. Der Kläger hat dann zu den einzelnen Bestellungen für seine Künder. Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, daß einzelne Kunden mit der Be2icferung nicht mehr gewartet hätten. Mit diesem Schreiben des Klägers vom 14. Oktober 1959 hat er seine Ansprüche gegen die Beklagte nicht aUJgegecen. Es bedarf daher in diese»: Rechtslage insoweit keines 'weiteren Eingehens auf diesen Schriftwechsel«. Ob die Beklagte, wie die Revision behauptet, in der Folgezeit keine einzige Bestellung mehr ausgeführt hot, braucht hier ebenfalls nicht geprüft zu werden. 3» Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bestellung des Klägers vom 4. September 1959, die nicht streitig sei, nicht berücksichtigt. Insoweit habe die Beklagte im Schriftsatz vom 12. November I960 S. 3/4 das Zustandekommen eines Vertrages dux'ch die Behauptung zuge-otanden, daß sie diese Bestellung ausgefuhrt habe. Der Kläger habe jedoch in der Klageschrift hieraus einen i:’chadonsbetrag geltend gemacht, und zwar 4 & der Auftrags-sutanio von 5 425 000 ffrs. mit 220 960 ffrs. = 2 209,60 NE* Bas Berufungsgericht ist, wie die Revision mit Recht rü£t, auf diese Schadensersatzforderung des Klägers nicht weiter eingegangen. Es hat auch nicht als unstreitig festgrötellt, daß die Beklagte den Auftrag ausgeführt habe, wie sie behauptet hatte. Auch insoweit kann deshalb das Berufungs-urteil keinen Bestand haben«, 4. Bas Berufungsgeriebt meint, die Klage könne auch dann nicht als schlüssig angesehen werden, wenn man das Zustandekommen eines Vertrages mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt unterstelle. Er könnte nämlich gemäß § 326 EGB als Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur den Betrag verlangen, der ihm beim Weiterverkauf der gelieferten Ware i:ugeflosten wäre. Hierbei kämen die als Provision, Vergütung und Treueprämie bezelchneten Preisnachlässe nur als Berechnungsfaktoren in Betracht. Es fehle jedoch hinsichtlich der Gewinnberechnung auch bei abstrakter Schadens- * 17 'Berechnung an einem substantiierten Vorbringen dahingehend, daß der Kläger die Y/aren tatsächlich mit der insgesamt geltend gemachten Gewinnspanne verkauft haben wurde. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht einwandfrei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer abstrakten Schadensberechnung geltend machen darf oder ob den Umständen nach nur eine konkrete Schadensberechnung in Frage kommt. Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen weder auf die eine noch diß andere Berechnungsart festgelegt. Er hat jedenfalls nach seiner Behauptung die Bestellungen an die Beklagte auf Grund von Aufträgen seiner Kunden erteilt. Das hat sie nicht bestritten. Außerdem waren die Sonoerbe-dingungen dem Kläger gerade für Lieferungen in die Kolonien bewilligt worden. Er ist danach berechtigt, seinen angeblichen Anspruch auf Schadensersatz unter Zugrundelegung dieser konkreten Verhältnisse geltend zu machen. Datei ist zunächst davon auszugehen, daß den Warenverkäufen des Klägers bestimmte Verträge zugrundeliegen, wie sie den einzelnen Bestellungen entsprechen. Das Klagevor-fcringen geht dahin, daß der Kläger mindestens die Preisnachlässe verdient hätte, welche die Beklagte ihm zugestanden hatte. Ob er etwa diese Preisnachlässe zu dem Teil an 3eine Kunden weitergegeben hat, und ob sich dadurch die Schadensberechnung der Höhe nach anders stellen müßte, ist bisher nicht aufgeklärt. Für die Frage der Schlüssigkeit kommt es hierauf nicht an. Schon nach der Lebenserfahrung Ist im übrigen nicht anzunehmen, daß der Kläger bei den Verträgen, die seinen Bestellungen an die Beklagte zugrundeliegen, auf jeden Verdienst verzichtet hätte. Das Berufungsgericht durfte deshalb die Klage nicht auch aus dem Grunde abweisen, weil der Kläger die Klageforderung 18 der Hohe nach nicht schlüssig begründet habe» III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Schadensersatzanspruch des Klagers stehe schließlich noch entgegen, daß er in seinem Schreiben vom 18. November 1959 seine Bestellungen widerrufen habe, Dieser Widerruf müsse als Hucktrittserklnrung gewertet werden, zu demal er in dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom lG.Xärz 1961 S. 2 habe vortragen lassen; "Wenn der Kläger wie in seinem Einschreibebrief vom 18, November 1959 angekündigt, nach Ablauf des 30. November 1959 die Bestellungen widerrufen hat, so geschah das, weil er vom Vertrag zurücktrat." Bei der Auslegung des Schreibens vom 18.November 1959 ist zunächst folgendes übersehen: Der Kläger ist schon nach dem Wortlaut des Schreibens ersichtlich nicht von Vereinbarungen zurückgetreten, welche die Beklagte verpflichteten, die Bestellungen des Klägers vom 31. Juli/4. August 1959 anzunehmen. Schadeneersatzansprüche aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung, die hier unterstellt werden muß, werden daher durch die Erklärung vom 18. November 1959 überhaupt nicht berührt. Abgesehen davon hat der Kläger seine Best jllung vom 4* September 1959 ausdrücklich ausgenommen. Im übrigen hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, daß die Erklärung des Klägers "je considers tous ines bons de commandes comme nuls et r§sili&s a vos torts" einmal nur eine Ankündigung enthält, aber auch im Zusammenhang mit den sonstigen Erklärungen des Klägers in diesem Schreiben und in seinen vorhergehenden Schreiben gewertet werden muß. Daraus ergibt sich, daß der Kläger gleichzeitig Schadenser8atzansprüche androhte. Selbst bei einer ausdrücklichen Erklärung des Rücktritts und der gleichzeitigen Ankündigung von Schadensersatzaneprüchen ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichte (Rö JW 1907, 336, 1926, 2906; RGZ 126, 63, 69 und des Bundesgerichtshofs regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß der Besteller von Waren weitere Leistungen meines Vertragspartners ablehnen und Schadensersatz wegen Nichteri’üllung verlangen werde (vgl. BGH Urt.v. 27. November 1956 - VIII ZR 37/56 - S. 6; BGH Urt.v. 27. November 1963 - VIII ZR 63/62 - = MDR 1964, 138 Betrieb 1964, 65). L*er Vorbehalt von Schadeneersatzansprüchen findet sich nicht nur in dem Schreiben vom 18. November 1959, sondern auch in den Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21. September und 14. Oktober 1959. Lie Aufrechterhaltung von Schadensersatzansprüchen läßt sich auch aus dem Schreiben vom 18. November 1959 an die Firma entnehmen, mit dem der Kläger dieser Firma einen Durchschlag seines Schreibens an die Beklagte vom selben Tage übersandte. Bei der Auslegung der Erklärungen des Klägers muß ferner berücksichtigt werden, daß es sich um einen Ausländer handelt, dem die gesetzlichen Unterschiede des § 326 BGB zwischen Rücktritt und Ablehnung weiterer Leistungen nicht ohne weiteres geläufig waren. Umsomehr kommt es darauf an, zu ermitteln, welcher Sinn seinen Erklärungen nach den Umständen beizulegen ist. Liese Umstände und die Interessenlage sprechen dafür, daß der Kläger, wie vorher schon wiederholt angekündigt, Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, und zwar vor allem deshalb, weil er sich in Afrika fest "engagiert" hatte und die Beklagte noch seiner Meinung zu Unrecht sich geweigert hatte, seine Bestellungen in ihrer Gesamtheit zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen und Terminen auszuführen. Unter diesen Umständen ist die Annahme de3 Berufungsgerichts, der Kläger sei wegen seiner Rucktrittserklärung daran gehindert, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, rechtlich nicht haltbar. Den Ausführungen der erst-jnstanzi i chen Frozeßbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 10. März 1961 kommt in dieeem Zusammenhang keine Bedeutung zu, denn sie enthalten nur eine Wertung der Erklärungen des Klägers durch seine Prozeßbevollmächtigten. Die Erklärungen sind jedoch nach ihrem wirklichen Sinngehalt auszulegen« JVo Das Berufungsurteil muß daher deshalb aufgehoben werden, veil das Berufungsgericht die Klage mit einer rechtlich nicht einwandfreien Begründung afcgewieaen hat und diese Entscheidung sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar-ntellto Gleichzeitig war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dos auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. Dr Mezger Dr. Gelhaar Dr. Messner Artl Mormann