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BGH · VIII ZR 191/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 191/60

Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. HWB T^HA, der Ehemann der Klägerin, vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 25» Juli 1953 den Beklagten einen Laden nebst weiteren Geschäftsräumen und Keller-räunen in seinem durch Kriegseinv/irkung zerstörten, damals r.oeh nicht aufgebauten Hausgrundstück Stresemannstraße 1 1 au ouf 15 Jahre, Die Beklagten zahlten entsprechend der von ihnen übernommenen Verpflichtung in Form der Kiet-Vorauszahlung einen durch Verrechnung mit der Kioto (monatlich 450 DU)in Höhe von monatlich 225 BK zu tilgenden, unverzinslichen Baukostenzuschuß von 11,000 BK bei Beginn der Bauarbeiten (etwa im Kerbet 1955) an HflflHHh Bann bat KpHHflHl x'flll durch seinen Sohn, den Zahnarzt !!^V TflB, und durch den bauleitenden Architekten 3 PHP •die Beklagten, ihre zur Behebung von Einanzierungsschv/ierig-keiton einen weiteren Baukostenzuschuß von 10 000 Bll zu geben. Bas taten die Beklagten und vereinbarten mit demnächst in einer schriftlichen Hachtragevereinbn-rung zu dem Mietvertrag vom 1, Eebruar 1954, daß dieser Börse hu 13 im Anschluß an die Amortisation des ersten Vorschusses ebenso zu tilgen ist. Nachdem Hdtt BPPBfe am 3, Kai 1954 gestorben und von der Klägerin, seiner Ehefrau, allein beerbt worden war, bezogen die Beklagten am 15» Juni 1954 die Micträume. Bor Beklagte erhob gegen die Klägerin in Oktober 1954 Klage, die u.a. auf uückzahlun^ der 10.ECO III gerichtet war; zur Begründung führte er on, und 13PHÜ hätten als Vertreter des Hl die Ilorgabc des Geldes durch Betrug veranlaßt (6 0 91/54 des Landgerichts M.-Gladbach = 5 U 74/55 des Oberlandesgericht-s Düsseldorf)« Im Zusammenhang damit unterließen die Beklagten die Zahlung von Miete für die Zeit vom Oktober 1954 bis zu dem April 1956» Nach Zustellung J der Klage betrieben HW und BWi eine Privat- klage gegen den Beklagten wegen der von diesem erhobenen Vorwürfe (7 Bs 47/54 des Amtsgerichts Rheydt)« 18« April 1956 in dem bezeichneten Rechtsstreit 6 0 91/54 vor den Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich bei« Darin ist u,a, bestimmt, daß das MietVerhältnis zu den Bedingungen des Vertrages vom 25« Juli 1953 und der Kachtragsvereinbarung vom 1. Sie veranlaßten die Klägerin zunächst am 9• September 1957 gegen die Beklagten eine Klage auf Zahlung von nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht nach dem 1. nicht gezahlter, sondern nur verrechnetor ten eine Widerklage zu erheben, die von Schadensersatz wegen Beschädigung eines men gehörenden Schaukastens der Beklagten ( 1 0 256/57 des Landgerichts I.L -Gladbach - 10 u 126/58 des Cberlanriesgerichts Düsseldorf). V/i and: tungen um die Hergabe des kostcnzuochuoccs von 10.000 DU im Jahre 1953- Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.L-Gladbach stellte das Verfahren ein, soweit es den (nach ihrer Auffassung nicht nachweisbaren) Vorwurf der Palsehaussage betraf, erhob jedoch gleichzeitig gegen die Beschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Betruges bei den beaeichneten Verhandlungen. Inzwischen hatte die Klägerin im Dezember 1957 wegen Streitigkeiten über die Art der Beteiligung der Beklagten an den Heizungskoyten des Hauses in der Hei-zungsperiods 1957/1958 Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben (1 0 241/58 des Landgerichts Me-Gladbach = 10 U 50/59 des Oberlandesgerichts Düsseldorf), Die Beklagten unterlagen in diesem Rechtsstreit rechtskräftig- - In April I960 erhob die Klägerin eine weitere Zahlungsklage gegen die Beklagten wegen deren Beteiligung an den H c i zungs kosten für die Heinzungsperiode 1959/60 (9 0 409/60 des Amtsgerichts Rheydt); dieser Prozeß war bei Schluß der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht neen amangrg Lach Abschluß des Strafverfahrens gegen ihren lohn, kündigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben von 27, April 1959 das I.lie tverhäitnis fristlos und focht den 'scfrag vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung n 1 Irrtums über die Person des Beklagten an, Oie erhob dann im vorliegenden Rechtsstreit Klage gegen die Beklagten nix den Antrag, sie als Gesamtschuldner zu ver- , der in Hause Stresonannstraöo 11 als Zahnarzt se: ne Praxis betreibt und ebenso wie die Klägerin wohnt Hach Auffassung der Klägerin hat der Beklagte dadurch die sich den Vergleich ergebende Friedenspflicht gröblich verletzt- schließlich hat nach der Behauptung der Klägerin die Beklagte den Beklagten in seinem Verhalten sum Teil mit Nachdruck unterstützt. den Antrag auf Zurückweisung der Beklagten wollen das Rechtsmittel In erster Linie beantragt freilich ;en sie gerichtete Revision als unzu- Anfechtung wogen arglistiger Täuschung, Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte bis zu dem Abschluß des Mietvertrages die von der Klägerin behaupteten unrichtigen Angaben gemacht hat. Denn es hat nicht für erwiesen erachtet, daß durch solche Angaben zur Vermietung an die Beklagten bestirnt worden Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe und unbegründet, keiten möglich gewesen sein, an andere ihm genehme Interessenten au vermieten, so brauchte doch das Berufungsgericht daraus, daß er sich um solche Interessenten Überhaupt nicht bemüht hat, nicht zu folgern, daß er zu dem Abschluß des Vertrages mit den Beklagten durch die Angaben des Beklagten bestimmt worden sei„ Vielmehr bleibt die gehabt, I'UHBI von den Verurteilungen I.IittQT i^ng su machen, weil er diesem nach Darstellung üe: Klägerin falsche Angaben gemacht hat, Bas erhellt senon erhellt daraus, daß diese Angaben insbesondere auch zeitlich völlig andere Unat Und e betreffen, als die Taten, die zur Verur-tcilung des Beklagten geführt haben» Durch eine Offenbarung5 der Verurteilungen würde der Beklagte also auch nicht etwa ■% mittelbar die wahrheitowidrigen Angaben richtig gestellt > haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für den Beklagten eine Selbotbezichtigung nicht geboten gewesen sei, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die angebliche Urizuv erlas 0igkeit und Vertrauenounwürdigkeit des Beklagten sei in Hinblick auf das Ilietverhältnio keine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft seiner Person» unverstellt die Straftaten des Beklagten, die bis zu dem uahre 1 9‘r3 mehrfach zu Verurteilungen geführt haben, Heien ebenso wie das von der Klägerin behauptete Verhalten i’C.ad6u^n in einer Reihe von Bmzeifallen aus späterer seit darauf schließen, daß er Charaktereigenschaften habe, die Heinrich Theien - wenn er sie gekannt hätte - von dem * icenleß eines Iiietvertragcs mit ihm abgchalten hätten, so v.rruo das allein die Anfechtung wegen Irrtums nicht recht--1-c* (nuB 11. einiger Gewähr für stetige Ausübung seines Gewerbes nie .sieten her über den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages verhandelt und entscheidenden Bert darauf leg daß sein Verhandlungspartner einen einwandfreien Charak her hat, veil er den sich aus einer schlechten Veranlagung n;cg 1 i chcrv;eise ergebenden Unzuträglichkeiten bei der Gestaltung des Jdietverhälfcnisses nicht ausgesetzt sein will, kann sich unschwer durch Einholung von Auskünften ein wenigstens in großen Zügen zutreffendes Bil von der Persönlichkeit seines Partners verschaffen- Aue von dieser Bei fco betrachtet ist es nicht angebracht, ae Begriff der im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigen schuften einer Person weit auszulegen Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Aufklärung der Vorkommnisse abgesehen hat, die die Klägerin dem Beklagten meint vorwerfen zu können« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die fristlose Kündigung nicht zur Beendigung des durch den Mietvertrag begründeten und durch den Vergleich bestätigten Mietverhältnisses geführt habe, weil die im Gesetz nicht geregelte fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt sei, wenn bei Anlegung eines besonders strengen Mali st ab es ein derartiger Grund bejaht werden müsse« Unter diesem Gesichtspunkt führe nur ein erhebliches Verschulden des Mieters sur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses. B e rufung sgerichts eser rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des 3t insofern unrichtig, als es meint, nur ein schuldhaftes Verhalten des Kündigungsgegners könne als wichtiger Grund gelten, der die fristlose Kündigung eines Kietvcrhültnisses ausnahmsweise rechtfertigt« Vielmehr ist schuldhaftes Verhalten des Kündigungsgegners nicht Voraussetzung dafür (RGZ 94, 224; 150, 195, 204; EG JU 1957, 1146; BGB RGRK 11„ Aufl. Allerdings kann ein objektiver Sachverhalt, der als solcher nicht ausreieht, i;n die fristlose Kündigung eines LIietverhältnisses zu rechtfertigen, diese V.'irkung dadurch erhalten, daß der Kuudigungogcgncr den Sachverhalt in einer Vfeise herbei- geführt hat, die ihm zu schwerem Vorwurf gereicht - Andere seitö ist indessen zu beachten, daß gerade bei langfristi Vertragsverhältnissen an die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Urt. des BGH vom 16. Januar 1953 - 7 SB 89/61 - LM BGB § 595 Kr. 1 letzter Abs,) und daß die gedeihliche Durchführung eines Uietverhaltrusses (anders alt eines Pachtverhältnisses) regelmäßig Kein engeres vertraue volles persönliches Zusammenwirken der Vertragspartner er- 11envoi hui und opannungen zwischen den Partnern des Ir Verhältnisses im allgemeinen nicht dazu ausreichen, u: einem der Partner die Befugnis zu geben, sich von dem Vcrt: a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob u Erstattung der Strafanzeige deshalb ein wichtiger Grund f die Kündigung ist, weil der1 Beklagte damit seiner im Vergleich vom 18. insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es bei der allein dem Patrichtcr obliegenden Würdigung des gesamten Sachverhalts wesentliche Umstande außer acht gelassen hätte. Pall der Bemagte die Anzeige nur aus Verärgerung über die Kla-gccrhcDiaig in der Sa.che 1 0 256/57 des Landgerichts I.L-Gla baeh und deshalb erstattet haben sollte, um empfindlich zu treffen, brauchte das Berufungsgericht dari -seinen ausreichenden Grund für die Kündigung zu erbl?" Inwiefern die Anzeige - auch nur in der Vorstellung des Beklagten geeignet gewesen sein könnte, die Klä Das Be- ^ rufungogericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte erst* nach Erstattung der Strafanzeige von Frau die besonders belastende Äußerung des BfHP erfahren hat; es war indessen aus Rechtsgründen nicht gehin- •-fr auch diese Mitteilung zu berücksichtigen und ihm zugute au halten, daß er schon vor Abschluß des Vergleichs der Überzeugung gewesen ist, von - empfindlich ahntergangen worden zu sein. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf das Vorgehen der Beklagten rückschauend rrtcuhuldba,r angesehen und deshalb die Erstattung der nicht als ausreichenden Grund für die erst lange Zeit ng drr> Berufungsgericht das erst nach dem Vergleichsab-p-'.Wnn liegende Verhalten der Beklagten, das zu den späte-■-'^chtcotreitigkeiten geführt hat, nicht als einen Ver-r,j.-o gewertet hat, weil es nicht für erwiesen angesehen ,-„a die Beklagten es zu diesen Prozessen willkürlich-auf Grund einer feindseligen Einstellung gegen die ■a n buben kommen lassen. Auch die Auffassung des Berufungogerichbo, nach der cs .kein wichtiger Grund, zur Kündigung war, daß die Beklagten sich auf Zahlung von übrigens verhältnismäßig unbedeutenden Mietresten haben verklagen lassen; ist nicht von Hechtsirrtum beeinflußt.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
GrundBerufungsgerichtvergleichenBrKlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

V
VIII ZR 191/60
Verkündet bm 7, P ebruar 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I in N a m
a e s
V o 1 k e
der Witwe A^W T Stresemannst.ro 1 1 ,
In dem Rechtsstreit
 geb,
XU
Klägerin, Berufungsbeklagte und Bevisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Beclitsanv/alt Br. Krille -
g e g e n
den Augenoptikermeister	B	in
 Hindenburgstr. 164,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	ProzeßbcVollmachtigter: Hechtsanv/alt Br. Ivieczorek -
1 die staatlich geprüfte Meisterin und Augenopt ikerin_ Ehefrau V13	geh.	in 111
Hindonburgstr= 164,
Beklagte, Berufungeklägerin und Bevisionsbeklagtc ,
-	ProzeBbs voll nächtigt er: Rechts anv/al t Bm Beinicke -

n;
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche "Verhandlung vom 31. Januar 1962 unter Mitwirkung des Oenatopräoidentcn Br. Haidingei' und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Aril, Br. Spieler und Br. Mesger
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. September I960 wird zurückge-v/iesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu

Tatbestand:
HWB T^HA, der Ehemann der Klägerin, vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 25» Juli 1953 den Beklagten einen Laden nebst weiteren Geschäftsräumen und Keller-räunen in seinem durch Kriegseinv/irkung zerstörten, damals r.oeh nicht aufgebauten Hausgrundstück Stresemannstraße 1 1 au	ouf	15 Jahre, Die Beklagten zahlten entsprechend
 der von ihnen übernommenen Verpflichtung in Form der Kiet-Vorauszahlung einen durch Verrechnung mit der Kioto (monatlich 450 DU)in Höhe von monatlich 225 BK zu tilgenden, unverzinslichen Baukostenzuschuß von 11,000 BK bei Beginn der Bauarbeiten (etwa im Kerbet 1955) an HflflHHh Bann bat KpHHflHl x'flll durch seinen Sohn, den Zahnarzt !!^V TflB, und durch den bauleitenden Architekten 3 PHP •die Beklagten, ihre zur Behebung von Einanzierungsschv/ierig-keiton einen weiteren Baukostenzuschuß von 10 000 Bll zu geben. Bas taten die Beklagten und vereinbarten mit
 demnächst in einer schriftlichen Hachtragevereinbn-rung zu dem Mietvertrag vom 1, Eebruar 1954, daß dieser Börse hu 13 im Anschluß an die Amortisation des ersten Vorschusses ebenso zu tilgen ist. Nachdem Hdtt BPPBfe am 3, Kai 1954 gestorben und von der Klägerin, seiner Ehefrau, allein beerbt worden war, bezogen die Beklagten am 15» Juni 1954 die Micträume.
Bereits am 14. Juli 1954 rügten sie verschiedene Mängel.	machten sie deswegen Sehadensersatzansprüehe
 geltend und fochten die Vereinbarung vom 1« Eebruar 1954 wegen arglistiger Täuschung an. Bor Beklagte erhob gegen die Klägerin in Oktober 1954 Klage, die u.a. auf uückzahlun^ der 10.ECO III gerichtet war; zur Begründung führte er on, und 13PHÜ hätten als Vertreter des Hl die Ilorgabc des Geldes durch Betrug veranlaßt
(6 0 91/54 des Landgerichts M.-Gladbach = 5 U 74/55 des Oberlandesgericht-s Düsseldorf)« Im Zusammenhang damit unterließen die Beklagten die Zahlung von Miete für die Zeit vom Oktober 1954 bis zu dem April 1956» Nach Zustellung J der Klage betrieben HW	und	BWi eine Privat-
klage gegen den Beklagten wegen der von diesem erhobenen Vorwürfe (7 Bs 47/54 des Amtsgerichts Rheydt)«

Ohne die Mieträume zurückzugeben, kündigten die Beklagten im Dezember 1954 das Mietverhältnis fristlos wegen mangelnder Isolierung des Kellers. Ihre Streitigkeiten legten die Parteien und H^PP	durch einen am
18« April 1956 in dem bezeichneten Rechtsstreit 6 0 91/54 vor den Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich bei« Darin ist u,a, bestimmt, daß das MietVerhältnis zu den Bedingungen des Vertrages vom 25« Juli 1953 und der Kachtragsvereinbarung vom 1. Februar 1954 fortgesetzt wird und daß die gegenseitigen Ansprüche der Parteien für die Zeit bis sum 30« April 1956 ausgeglichen sind.
, nahm auch E^HP I'PPPP entsprechend der von Vergleich übernommenen Verpflichtung die Frivat-uiage zurück« Die Klägerin bekannte in dem Vergleich, nieht nur 24.000 DM, sondern - im Hinblick auf die von Bcklor-n
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-ngten geltend gemachten Schadensersatzansprüche --M mehr, also 25-OCO DK erhalten zu haben« Die Be-
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oen stellten der Klägerin über das im Vergleich neu m^agte, v/ic der Baukostenzuschuß zu tilgende Darlehen nocnsteno 2.000 LII hinaus noch weitere 804,11 DM zur mung, um ihr mit diesen Beträgen die Erfüllung der --‘-cm-cich übernommenen Verpflichtung zur Isolierung
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ens zu ermöglichen; für die Zeit bis zur Fertig-
°--iung der Xoolicrung wurde in dem Vergleich eine Miete
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Seit Juli 19b6 kam es zu neuen Streitigkeiten sehen den Parteien,
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Sie veranlaßten die Klägerin zunächst am 9• September 1957 gegen die Beklagten eine Klage auf Zahlung von nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht nach dem 1. August 1Q51-. nicht gezahlter, sondern nur verrechnetor
 ten eine Widerklage zu erheben, die von Schadensersatz wegen Beschädigung eines men gehörenden Schaukastens der Beklagten ( 1 0 256/57 des Landgerichts I.L -Gladbach - 10 u 126/58 des Cberlanriesgerichts Düsseldorf). Die d'iderklage wurde rechtskräftig abgewiesen; im übrigen war dieser Prozeß bei Schluß der mündlichen Verhandlung ues venai regenden Kechtsstreits vor dom Berufungsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden,.
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 kostcnzuochuoccs von 10.000 DU im Jahre 1953- Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.L-Gladbach stellte das Verfahren ein, soweit es den (nach ihrer Auffassung nicht nachweisbaren) Vorwurf der Palsehaussage betraf, erhob jedoch gleichzeitig gegen die Beschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Betruges bei den beaeichneten Verhandlungen. Indessen wurden	und	durch
 rechtskräftig gev/ordeneo urteil vom 18. I.Iüra 1959 mangels begründete]! Verdachts frei gesprochen (3 IIs 23/58 des Schöffengerichts I.L -Gladbach) „
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Inzwischen hatte die Klägerin im Dezember 1957 wegen Streitigkeiten über die Art der Beteiligung der Beklagten an den Heizungskoyten des Hauses in der Hei-zungsperiods 1957/1958 Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben (1 0 241/58 des Landgerichts Me-Gladbach = 10 U 50/59 des Oberlandesgerichts Düsseldorf), Die Beklagten unterlagen in diesem Rechtsstreit rechtskräftig- - In April I960 erhob die Klägerin eine weitere Zahlungsklage gegen die Beklagten wegen deren Beteiligung an den H c i zungs kosten für die Heinzungsperiode 1959/60 (9 0 409/60 des Amtsgerichts Rheydt); dieser Prozeß war bei Schluß der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht neen amangrg
 Lach Abschluß des Strafverfahrens gegen ihren lohn, kündigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben von 27, April 1959 das I.lie tverhäitnis fristlos und focht den 'scfrag vorsorglich auch wegen arglistiger Täuschung n 1 Irrtums über die Person des Beklagten an, Oie erhob dann im vorliegenden Rechtsstreit Klage gegen die Beklagten nix den Antrag, sie als Gesamtschuldner zu ver-
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schließlich hat nach der Behauptung der Klägerin die Beklagte den Beklagten in seinem Verhalten sum Teil mit Nachdruck unterstützt.
Die Beklagten haben entgegnet, der Beklagte habe die Strafanzeige zurecht erstattet. Nach den Umständen habe er sich mindestens subjektiv zu diesem Schritt für berechtigt halten können; diese Umstände irn einzelnen habe er erst kurz vor dem 28. September 1958 und jedenfalls erst nach Abschluß des Vergleichs
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Anfechtung wogen arglistiger Täuschung,
 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte bis zu dem Abschluß des Mietvertrages die von der Klägerin behaupteten unrichtigen Angaben gemacht hat. Denn es hat nicht für erwiesen erachtet, daß
 durch solche Angaben zur Vermietung an die Beklagten bestirnt worden
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 erhellt
daraus, daß diese Angaben insbesondere auch zeitlich völlig andere Unat Und e betreffen, als die Taten, die zur Verur-tcilung des Beklagten geführt haben» Durch eine Offenbarung5 der Verurteilungen würde der Beklagte also auch nicht etwa ■% mittelbar die wahrheitowidrigen Angaben richtig gestellt > haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für den Beklagten eine Selbotbezichtigung nicht geboten gewesen sei, ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
B.
Die Ar.fc0htung wegen Irrtuins.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die angebliche Urizuv erlas 0igkeit und Vertrauenounwürdigkeit des Beklagten sei in Hinblick auf das Ilietverhältnio keine im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft seiner Person»
Vas die Revision hiergegen vorträgt, greift nicht durch.
unverstellt die Straftaten des Beklagten, die bis zu dem uahre 1 9‘r3 mehrfach zu Verurteilungen geführt haben, Heien ebenso wie das von der Klägerin behauptete Verhalten i’C.ad6u^n in einer Reihe von Bmzeifallen aus späterer seit darauf schließen, daß er Charaktereigenschaften habe, die Heinrich Theien - wenn er sie gekannt hätte - von dem * icenleß eines Iiietvertragcs mit ihm abgchalten hätten, so v.rruo das allein die Anfechtung wegen Irrtums nicht recht--1-c*	(nuB	11.	auxI. § 119 Ann. 25). Entscheidend
 ist vielmehr in erster Linie, ob diese Eigenschaften im . eHtBr als ;.cCentnch angesehen werden» Dabei muß darauf afcgcstcllt verden, ob sic gerade für dc-n hier in Präge ste-1:enden Hietvertrag Bedeutung haben (Palandt BGB 20» Aufl»
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 § 119 Ann - 4; Staudinger 11, Auf 1, § 119 Nr- 18 d^-; Hnneceerus/lTipperdoy Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15 <- Auf 1, § 168 II 2), Das aber hat das Berufung gericht mit Recht verneint- Anders könnte es sein, wenn etwa die Erfüllung des Mietvertrages seinem Inhalt
 nach	P e r	ähnliche Leistungen ü	CJ	Be	klagten	*"i 'r'1 x” 0	u erte
 oder	die	Sicherheit der Erfüll	lun	;T	durch die res		ehölte
h o i t	des	Beklagten ernstlich	in	TI' 7'	age gest	eilt	ware ,
So 1	regt	es hier aber nicht;	es	1 £	t insbes	onder	q wier:
o } >	c n 11	ich, inwiefern der Be	kl a			l-	e als Mi	eher	in ein
r~j •"> •>"* ^	önl j.	eben Vertrauensvei'hal	tni	S	zur klag	erin	•t; T o *'■' iti
 soll: fürde man der Auffassung der Revision folgen, so via re derjenige, der einen schlechten Charakter hat; schon allein aus diesem Grunde oraktisch über das ge-
botene	maß hinaus	im Rechtsv	( v -r^ V phr>	behindert	7 ^ 1 " 1 *	e i
konnte	dann ohne	Rücksicht ö	u .rauf,	ob es im	2 i n z e 1	x'all
 auf die	negativen	Merkmale s	eines V	e s o n s a n k	rr: m n	ine
 seiner	Ausbildung	und Pahigk	eit ent	vprechena	e Tat i	a ioi
 oft auf	die Lauer	gar. nicht	entfalt	on, et-wa	im vor	11 e —
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einiger Gewähr für stetige Ausübung seines Gewerbes nie .sieten her über den Abschluß eines langfristigen Mietvertrages verhandelt und entscheidenden Bert darauf leg daß sein Verhandlungspartner einen einwandfreien Charak her hat, veil er den sich aus einer schlechten Veranlagung n;cg 1 i chcrv;eise ergebenden Unzuträglichkeiten bei der Gestaltung des Jdietverhälfcnisses nicht ausgesetzt sein will, kann sich unschwer durch Einholung von Auskünften ein wenigstens in großen Zügen zutreffendes Bil von der Persönlichkeit seines Partners verschaffen- Aue von dieser Bei fco betrachtet ist es nicht angebracht, ae Begriff der im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigen schuften einer Person weit auszulegen
 Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Aufklärung der Vorkommnisse abgesehen hat, die die Klägerin dem Beklagten meint vorwerfen zu können«
Sie friotiose Kündigung»
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die fristlose Kündigung nicht zur Beendigung des durch den Mietvertrag begründeten und durch den Vergleich bestätigten Mietverhältnisses geführt habe, weil die im Gesetz nicht geregelte fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt sei, wenn bei Anlegung eines besonders strengen Mali st ab es ein derartiger Grund bejaht werden müsse« Unter diesem Gesichtspunkt führe nur ein erhebliches Verschulden des Mieters sur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses.
B e rufung sgerichts
 eser rechtliche Ausgangspunkt der Erwägungen des 3t insofern unrichtig, als es meint, nur ein schuldhaftes Verhalten des Kündigungsgegners könne als wichtiger Grund gelten, der die fristlose Kündigung eines Kietvcrhültnisses ausnahmsweise rechtfertigt« Vielmehr ist schuldhaftes Verhalten des Kündigungsgegners nicht Voraussetzung dafür (RGZ 94, 224; 150, 195, 204;
 EG JU 1957, 1146; BGB RGRK 11„ Aufl. § 555 Anm. 2; Palend t BGB 20« Aufl« § 555 Anm. 1). Allerdings kann ein objektiver Sachverhalt, der als solcher nicht ausreieht, i;n die fristlose Kündigung eines LIietverhältnisses zu rechtfertigen, diese V.'irkung dadurch erhalten, daß der Kuudigungogcgncr den Sachverhalt in einer Vfeise herbei-
geführt hat, die ihm zu schwerem Vorwurf gereicht - Andere seitö ist indessen zu beachten, daß gerade bei langfristi Vertragsverhältnissen an die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen (Urt. des BGH vom 16. Januar 1953 - 7 SB 89/61 - LM BGB § 595 Kr. 1 letzter Abs,) und daß die gedeihliche Durchführung eines Uietverhaltrusses (anders alt eines Pachtverhältnisses) regelmäßig Kein engeres vertraue volles persönliches Zusammenwirken der Vertragspartner er-
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p, naß also auch sehr ernste persönliche Unuuträg-
11envoi hui und opannungen zwischen den Partnern des Ir Verhältnisses im allgemeinen nicht dazu ausreichen, u: einem der Partner die Befugnis zu geben, sich von dem
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gemutet v;ereim kann.
a) Bas Berufungsgericht hat zutreffend geprüft, ob u Erstattung der Strafanzeige deshalb ein wichtiger Grund f die Kündigung ist, weil der1 Beklagte damit seiner im Vergleich vom 18. April 1956 üvernommenen Pflicht.Frieden zu halten, gröblich zuwidergehandelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das verneint hat. insbesondere ist nicht ersichtlich, daß es bei der allein dem Patrichtcr obliegenden Würdigung des gesamten Sachverhalts wesentliche Umstande außer acht gelassen hätte. Pall der Bemagte die Anzeige nur aus Verärgerung über die Kla-gccrhcDiaig in der Sa.che 1 0 256/57 des Landgerichts I.L-Gla baeh und deshalb erstattet haben sollte, um empfindlich zu treffen, brauchte das Berufungsgericht dari -seinen ausreichenden Grund für die Kündigung zu erbl?" c^'en.
Inwiefern die Anzeige - auch nur in der Vorstellung des Beklagten
 geeignet gewesen sein könnte, die Klä
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dem von ihr anhängig gemachten Rechtsstreit unter Druck zu setzen, ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Das Be- ^ rufungogericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte erst* nach Erstattung der Strafanzeige von Frau	die
 besonders belastende Äußerung des BfHP erfahren hat; es war indessen aus Rechtsgründen nicht gehin-

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Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beklagten
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 auch diese Mitteilung zu berücksichtigen und ihm zugute au halten, daß er schon vor Abschluß des Vergleichs der Überzeugung gewesen ist, von	-	empfindlich
 ahntergangen worden zu sein. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf das Vorgehen der Beklagten rückschauend rrtcuhuldba,r angesehen und deshalb die Erstattung der
 nicht als ausreichenden Grund für die erst lange Zeit
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-Kündigung gewertet hat,
 können hiergegen
»chtlichen Bedenken erhoben werden.
-,-U, Aus Rachtsgründen ist auch nicht zu beanstanden,
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ng drr> Berufungsgericht das erst nach dem Vergleichsab-p-'.Wnn liegende Verhalten der Beklagten, das zu den späte-■-'^chtcotreitigkeiten geführt hat, nicht als einen Ver-r,j.-o „r.ran die durch den Vergleich begründete Friedens-
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gewertet hat, weil es nicht für erwiesen angesehen ,-„a die Beklagten es zu diesen Prozessen willkürlich-auf Grund einer feindseligen Einstellung gegen die ■a	n buben kommen lassen. Gegen eine, solche Annahme der
 vi	spricht, daß der den Rechtsstreitigkeiten zugrunde-
fachverhalt durchaus nicht von vornherein klar gag? und daß auch die Rechtslage nicht zweifelsfrei war. ,,.r gaß die fachen 1 ö 2136/57 des Landgerichts M. -Glad-
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-0,	.,,,g 5 C 409/60 des Amtsgerichts Rheydt bei Schluß der
’--ig-wi r-YicTi Vcrhrndlung vor den Berufungsgericht noch nicht -fftig entschieden waren, kommt es unter diesen Um-
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standen nicht an. Auch die Auffassung des Berufungogerichbo, nach der cs .kein wichtiger Grund, zur Kündigung war, daß die Beklagten sich auf Zahlung von übrigens verhältnismäßig unbedeutenden Mietresten haben verklagen lassen; ist nicht von Hechtsirrtum beeinflußt. Baß die Unterlassung der Zahlung irr. Viderspruch zu dem klaren Wortlaut dos Vergleichs gestanden ha'fh; trifft nicht zu. Vielmehr war der umfang der Zrhlungsvcrpfliehtung nach Abschluß des Vergleichs und dadurch nrniar geworden, daß die Beklagten der Klägerin über die Vergleich übernommene Verpflichtung hinaus noch weitere 104 Du als Darlehen zur Verfügung gestellt haben
 Der Auffassung der Beklagten zu 2, daß die gegen sic gerichtete Revision nicht gemäß § 554 ZPO begründet worden sei und daß sie deshalb nach § 554 a Z?0 als unzulässig zu verworfen sei, kann nicht gefolgt werden, Boi Berücksichtigung des offensichtlichcn Zusammenhangs der Ausführungen5 die in der Revisionsbegründung über die Klage gegen die Beklagte zu 2 enthalten sind, mit dem übrigen vnfangreiehen Inhalt der Revisionsbegründung kann nicht zweifelhaft sein, daß damit auch hinsichtlich her Revision gegen die Beklagte zu 2 die Voraussetzungen cloc V 554 ZPO erfüllt sind.
Aus den dargelegten Gründen ist aber die Revision gegen die Beklagte zu 2 ebenso sachlich unbegründet wie die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete.
5
Lie Revision ist deshalb in vollem Umfang mit der Kosterfolge aus § 9 *7 Zx' 0 zurückzuweisen,
 fr, iiaidinger	Dr,	Gelhaar	Artl
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fr, Mezger