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BGH · VIII-ZR-191/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-ZR-191/59

Zur Frage, wann anzunehmen ist, die gelieferte Ware weiche so erheblich von der Bestellung ab, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten muß mit der Folge, daß die Rügepflicht des § 578 Halbs. BGB § 494 Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster verliert der Käufer trotz Nichtbeanstandung der Probe seine Rechte nicht, wenn die Probe und die endgültige Lieferung nicht die der Benennung nach bestellte Ware (hier gemahlener Pfeffer), sondern ein aliud im Sinne des § 378 Halbs. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien nur noch über die Berechtigung der Gegenforderung gestritten, die der Beklagte damit begründet hat, ein aus einer anderen Lieferung stammender Posten Pfeffer sei verfälscht gewesen, so daß er zur Wandlung des zugrunde liegenden Kaufes und zur Rückforderung des unstreitig bezahlten Kaufpreises von 900 000 ffrs berechtigt sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vom Beklagten zu den Akten eingereichten Privatgutachten und der vom Landgericht und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken weiter eingeholten Gutachten festgestellt, daß die von der Klägerin gelieferte Ware höchstens zur Hälfte aus Pfeffer besteht, im übrigen jedoch eine unzulässige Beimischung aus wertlosem Material (Kokosschalen oder dergleichen) enthält. Es hat dabei erwogen, daß die Identität der untersuchten Proben mit dem Gegenstand der Lieferung nicht angezwiedfelt werden könne« Sei ne Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die allein streitige Restforderung der Klägerin aus dem Klageanspruch hat es als durch die Aufrechnung des Beklagten getilgt angesehene Die Frage, ob der Beklagte im Sinne der §§ 577, 578 HGB rechtzeitig gerügt habe, hat es unentschieden gelassen und ausgeführt, daß die verfälschte Ware von der bestellten offen sichtlich so sehr abgewichenn, sei, daß die Klägerin eine Genehmigung als ausgeschlossen habe betrachten müssen (§ 376 Halbsatz 2 HGB). Ebensowenig könne die Klägerin sich darauf stützen, daß sie nach Mustei geliefert habe, weil die Verfälschung aus der Probe nicht zu erkennen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der gelieferte Pfeffer gegenüber der vertraglichen Verpflichtung eine Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 2 HGB darstelle. des § 378 Halbsatz 2 HGB darstellt (hier ein völlig wertloses Pulver bestehend aus gemahlenem Pfeffer und aus rund 50 # gemahlenen Kokosschalen), der Käufer sich darauf verweisen lassen muß, es sei "probegemäß" geliefert. Weicht das Muster, wie das vorliegend der Fall war, so erheblich von der Benennung der gekauften Ware im Vertrage ab, daß die Voraussetzungen des § 378 Halbsatz 2 HGB gegeben sind» der Verkäufer also die Genehmigung des Käufers hinsichtlich der tatsächlich gelieferten Ware als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist überhaupt nicht erfüllt. Dort wird dem Käufer die Rügepflicht des § 378 Halbsatz 1 HGB als überflüssige Förmlichkeit für den Fall erlassen, daß der Verkäufer eine Genehmigung der Abweichung von Lieferung und Vertragsgegenstand für ausgeschlossen halten muß; Es führt dazu, daß auch hier die “Nichtrüge" gegenüber dem Muster unnötig und überflüssig erscheinen muß, weil der Verkäufer es als ausgeschlossen betrachten mußte, der Käufer wolle statt der im Vertrage benannten Ware eine zwar dem Muster entsprechende, gegenüber der benannten Ware aber etwas völlig anderes bestellen» In 'v •. . in § 378 Halbsatz 2 HGB vorausgesetzten Maße von der vertrag liehen Leistung abweicht, hat denn auch das Reichsgericht stets die Möglichkeit einer Anwendung des § 494 BGB verneint (RG JW 1917, 710; LZ 1919, 1010; s.a.Würdinger aaO An. 55 a und 55 e). Einer Rüge, das Muster entspreche nicht der im Vertrage benannten Ware, bedarf es in solchen Fällen also nicht.-Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Bärufun gericht seine Entscheidung in erster Reihe davon abhängig ge macht hat, ob die Verfälschung des Pfeffers zur Annahme eine Anderslieferung i.S, des § 378 Halbsatz 2 HGB nötigt, Unerörtert bleiben kann die Frage, ob dem Berufungsgericht darin beigetreten werden kann, schon die Tatsache allein, daß der Kläger das verfälschte Würzmittel unter Verstoß gegen § 4 LMG nicht der Art und dem Ausmaße der Beimischung entsprechend deklariert habe, mache die Lieferung zu einer Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 2 HGB i schon deshalb nabe es einer Rüge des Beklagten nicht bedurf: 2. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht beizutreten, daß der Beklagte die Verfälschung des gelieferten Pfeffers nicht zu rügen brauchte, um im Hinblick auf Art und Weise der Lieferung Rechte geltend machen zu können. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten festgestellt, daß der Pfeffer mindestens zu 50 £ eine Beimischung von völlig wertlosen fremden Stoffen enthält (Kokosschalen oder dergleichen), und daß er nicht mehr verkehr sfähig ist. Diese Feststellungen ermöglichen dem Senat die Entscheidung, daß die Lieferung der Klägerin nicht nur eine Abweichung von der Bestellung ihrer Art nach, also eine Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 1 HGB darstellt, sondern daß eine grobe Artabweichung gemäß § 378 Halbsatz 2 HG3 vorliegt, die eine Rüge entbehrlich macht. Denn wenn ein Würzmittel, hier der gemahlene Pfeffer, in einem solchen Grade eine Beimischung fremder, völlig wertloser Stoffe enthält, daß es die Bezeichnung als Pfeffer nicht mehr rechtfertigt, nicht mehr verkehrsfähig ist und deshalb die Ware Selbst wenn J 378 Halbsatz 2 HGB so formuliert wäre, wie es Baumbach/Luden aaO für wünschenswert halten, nämlich: "daß der Käufer die Absicht des Verkäufers, mit solcher Lieferung die Bestellung auszuführen, für ausgeschlossen halten durfte", so wäre im vorliegenden Balle angesichts der Tatsache, daß die Ware nicht mehr verkehrsfähig ist, auch eine solche Voraussetzung erfüllt. Liese will die Feststellung, ob eine offensichtlich erhebliche Abweichung der Lieferung von der Bestellung vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten getroffen haben; sie hat hierfür die Voraussetzung auf-gestellt, "daß in der Beurteilung des Sachverhalts unter verständigen Kaufleutcn keine Meinungsverschiedenheit eh bestehen kann, weil die Untauglichkeit des Gelieferten zur Vertragserfüllung keinem Zweifel unterliegt, also offenbar ist" (RGZ 98, 157, 159; RG BankA 22, 113 I). IVo n*Liegt somit eine Lieferung vor, bei der die Klägerin die Genehmigung des Beklagten als ausgeschlossen betrachten mußte, so fehlt es auf ihrer Seite an einer Erfüllung des Kaufvertrages (RG LZ 1919, 1010; JW 1924, 1150). erkennen, daß er nicht nur die Lieferung als Erfüllung abr-lehnt, sondern sich vom Vertrage als gelöst betrachtet, Deshalb liegt in der Rückforderung des Kaufpreises und dex* Zurverfügungstellung der Ware ein Rücktritt vom Vertrage, der auch nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts begründet ist.

Zitierte Normen: § 376 HGB § 464 BGB § 378 HGB § 326 BGB § 97 ZPO
HalbsatzpfeffernProbeLieferungKlägerinWareHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
nein
2217 017
RGB § 378 Halbs, 2
Zur Frage, wann anzunehmen ist, die gelieferte Ware weiche so erheblich von der Bestellung ab, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten muß mit der Folge, daß die Rügepflicht des § 578 Halbs. 1 HGB entfällt (hier: gemahlener Pfeffer mit 50 # Kokosschalenbeimischung) .
BGB § 494
Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster verliert der Käufer trotz Nichtbeanstandung der Probe seine Rechte nicht, wenn die Probe und die endgültige Lieferung nicht die der Benennung nach bestellte Ware (hier gemahlener Pfeffer), sondern ein aliud im Sinne des § 378 Halbs. 2 HGB darstellt: (hier: ein völlig wertloses Pulver, bestehend aus gemahlenem Pfeffer und aus rund 50 # gemahlener Kokosschale).
BGH, Urt. v. 24. Oktober I960	-	VIII	ZR	191/59	-
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
 Vea'kündet ani 24.Oktober I960 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	Cie,, Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung in	r.fl| vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Albert GflHlB»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Kaufmann Paul Hflflfcstraße,
 Metzgereibedarf in B(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Mezger und Br,Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. August 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte, Inhaber eines aletzgereibedarf sgeschäftes, bezog von der Klägerin, mit der er schon längere Zeit in Geschäftsverbindung stand, auf Grund einer Bestellung vom 4. Dezember 1956 Anfang 1957	2016 kg Pfeffer zu dem preise von
2 923 280 ffrs. Da er die Zahlung des Kaufpreises verweigerte, erhob die Klägerin Klage. Bas Landgericht verurteilte den Beklagten durch Teilurteil zur Zanlung von 2 023 200 ffrs; in Höhe von 900 000 ffrs erachtete es den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif, weil der Beklagte eine Gegenforderung in dieser Höhe zur Aufrechnung gestellt hatte. Dieses Urteil ist, da die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, rechtskräftig geworden.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien nur noch über die Berechtigung der Gegenforderung gestritten, die der Beklagte damit begründet hat, ein aus einer anderen Lieferung stammender Posten Pfeffer sei verfälscht gewesen, so daß er zur Wandlung des zugrunde liegenden Kaufes und zur Rückforderung des unstreitig bezahlten Kaufpreises von 900 000 ffrs berechtigt sei. Kaufvertrag und Lieferung des jetzt allein noch streitigen angeblich verfälschten Pfeffers fallen ebenfalls in die Zeit Ende des Jahres 1956/Anfang 1957« Eine beim Eintreffen der V/are vorgenommene Untersuchung ließ bei dem Beklagten Bedenken hinsichtlich der Unverfälschtheit des Pfeffers auftauchen, in denen er durch Äußerung eines branchekundigen Fachmanns noch bestärkt wurde. Er veranlaßte daher eine Untersuchung durch das chemische Untersuchungsamt in Speyer. Da eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Untersuchung nach längerer Zeit noch nicht eingetroffen war, entschloß er sich, auch das Untersuchungsamt in Koblenz um eine Untersuchung anzugehen. Dieses teilte ihm schon kurz darauf
 
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mit, daß der Pfeffer in Ordnung, aber von minderer Qualität sei* Daraufhin zahlte er den Kaufpreis an die Klägerin, nachdem diese den Preis auf den Betrag von 900 ÖOC ffrs ermäßigt hatte. Nach erfolgter Zahlung traf das Gutachten des Untersuchungsamtes in Speyer bei dem Beklagten ein. Dieses war abweichend von demjenigen des Amtes in Koblenz zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pfeffer durch unerlaubte Zusätze verfälscht sei. Nunmehr, und zwar in der Klagebeantwortung vom 25. März 1957 des vorliegenden Rechtsstreits erklärte der Beklagte die Wandlung und verlangte die Rückzahlung der geleisteten 900 000 ffrs; er rechnete gleichzeitig mit dieser Forderung gegen die Klageforderung auf.
Am 16. April 1956 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft in Saarbrücken Anzeige gegen Unbekannt wegen Lebensmittelvergehens. In dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren wurden Gutachten über die.Zusammensetzung der als Pfeffer gelieferten Ware eingeholt. Sowohl das Gutachten des chemischen Untersuchungsamtes für das Saarland vom 4. November 1958 als auch dasjenige des Lebensmittelchemikers Br.Lindner vom 7» April.V.1959 sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ware einen Zusatz von mindestens 50 an fremden Stoffen enthalte. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin hat die Verfälschung der Ware bestritten und geltend gemacht, daß der angebliche Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden sei.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage wegen des restlichen Klageanspruchs von 900 000 ffrs abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin den Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung von 7656,50 DM (anstelle
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 von 900 000 ffrs)nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Xlageanspruch weiter.
Ent scheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vom Beklagten zu den Akten eingereichten Privatgutachten und der vom Landgericht und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken weiter eingeholten Gutachten festgestellt, daß die von der Klägerin gelieferte Ware höchstens zur Hälfte aus Pfeffer besteht, im übrigen jedoch eine unzulässige Beimischung aus wertlosem Material (Kokosschalen oder dergleichen) enthält. Es hat dabei erwogen, daß die Identität der untersuchten Proben mit dem Gegenstand der Lieferung nicht angezwiedfelt werden könne« Sei ne Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Es hat die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23. März 1957 erklärte Wandlung und den Anspruch des Beklagten auf Rückgewähr des Kaufpreises für begründet erachtet. Die allein streitige Restforderung der Klägerin aus dem Klageanspruch hat es als durch die Aufrechnung des Beklagten getilgt angesehene
 Die Frage, ob der Beklagte im Sinne der §§ 577, 578 HGB rechtzeitig gerügt habe, hat es unentschieden gelassen und ausgeführt, daß die verfälschte Ware von der bestellten offen sichtlich so sehr abgewichenn, sei, daß die Klägerin eine Genehmigung als ausgeschlossen habe betrachten müssen (§ 376 Halbsatz 2 HGB). Die Klägerin könne sich, so hat es weiter erwogen, auch nicht auf ihre Lieferungsbedingungen berufen,
 
wonach Beanstandungen nur innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt würden, weil eine solche Klausel im Falle der Lieferung eines in § 37Ö Halbsatz 2 HGB gekenr zeichneten ''aliud" überhaupt keinen Sinn habe. Ebensowenig könne die Klägerin sich darauf stützen, daß sie nach Mustei geliefert habe, weil die Verfälschung aus der Probe nicht zu erkennen gewesen sei.
IIo Die Revision vertritt die Ansicht, der Beklagte müsse sich im Hinblick darauf, daß die Ware der ihm übersandten Probe entsprochen habe, so behandeln lassen, als habe er die Probe untersucht und ihre Eigenschaften gekannt. Hierau will sie den Schluß gezogen haben, daß dem Beklagten, der bei der Annahme der Lieferung keinen Vorbehalt gemacht habe, daß Recht zur Wandlung gemäß § 464 BGB abgeschnitten sei. Sie hat auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. November 1956 - VIII ZR 35/56 (LM BGB § 460 Nr. 1) hingewiesen, in welcher ausgesprochen ist, daß die der Probe entsprechende Hauptlieferung als genehmigt gelte, wenn der Käufer die an der Probelieferung erkennbaren Mängel nicht beanstande. In der mündlichen Verhandlung hat die Revision schließlich für den Pall, daß der Senat eine Anderslieferung annehmen sollte, rechtliche Ausführung dahin gemacht, der Beklagte müsse die der Probe entsprechende Lieferung als vertragsmäßige Erfüllung hinnehmen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das seine Entscheidung ganz darauf abgestellt hat, die Verfälschung des pfeffers, die noch nicht einmal das chemische Untersuchungsamt in Koblenz entdeckt habe, sei vom Beklagten nicht zu erkennen gewesen, halten im-Ergebnis den Revieionsangriffen stand.
 
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der gelieferte Pfeffer gegenüber der vertraglichen Verpflichtung eine Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 2 HGB darstelle. Wie noch näher zu erörtern sein wird, ist diese Annahme wegen des hohen Grades der Beimischung fremder völlig wertloser Stoffe rechtlich nicht zu beanstanden. Von dieser rechtlichen Beurteilung ist daher bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin entsprechend der Probe und damit vertragsgemäß geliefert hat, auszugehen. Es stellt sich hier also die Frage, ob auch dann, wenn die Probe gerade so wie die endgültige Lieferung nicht die der Benennung nach bestellte:" Ware (hier gemahlener Pfeffer) sondern ein aliud ioS. des § 378 Halbsatz 2 HGB darstellt (hier ein völlig wertloses Pulver bestehend aus gemahlenem Pfeffer und aus rund 50 # gemahlenen Kokosschalen), der Käufer sich darauf verweisen lassen muß, es sei "probegemäß" geliefert. Auf die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats kann sich die Revision nicht berufen; jener Entscheidung lag ein ganz anderer Sachverhalt (bloße Mängel der Lieferung) zugrunde.
Weicht das Muster, wie das vorliegend der Fall war, so erheblich von der Benennung der gekauften Ware im Vertrage ab, daß die Voraussetzungen des § 378 Halbsatz 2 HGB gegeben sind» der Verkäufer also die Genehmigung des Käufers hinsichtlich der tatsächlich gelieferten Ware als ausgeschlossen betrachten mußte, so ist überhaupt nicht erfüllt. In einem solchen Falle kommt dem Muster entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht für die Bestimmung der vertraglichen Leistung keine Bedeutung zu (RG JW 1917, 710; Würdinger aaO Vorbem.55 a). Das kann dem Grundgedanken des § 378 Halbsatz 2 HGB entnommen werden. Dort wird dem Käufer die Rügepflicht des § 378 Halbsatz 1 HGB als überflüssige Förmlichkeit für den Fall erlassen, daß der Verkäufer eine Genehmigung der Abweichung von Lieferung und Vertragsgegenstand für ausgeschlossen halten muß;
 
das Gesetz also setzt voraus, daß die "Mängel" so groß und auffallend sind, so daß sie dem Verkäufer nicht erst noch angezeigt zu werden brauchen; daß er vielmehr ohne weiteres aus der Art seiner Lieferung erkennt, er erfülle den Vertrag nicht. Dieser Gedanke ist auch Beantwortung der Präge, ob der Inhalt der vertraglich- ausbedungenen Lieferung durch die widerspruchslose Entgegennahme eines Musters praktisch geändert werden kann, entscheidend zu berücksichtigen, weil hier die Interessenlage der Vertragsparteien dieselbe ist. Es führt dazu, daß auch hier die “Nichtrüge" gegenüber dem Muster unnötig und überflüssig erscheinen muß, weil der Verkäufer es als ausgeschlossen betrachten mußte, der Käufer wolle statt der im Vertrage benannten Ware eine zwar dem Muster entsprechende, gegenüber der benannten Ware aber etwas völlig anderes bestellen» In 'v •. . .i Fällen, in denen schon das Muster in einem .. . in § 378 Halbsatz 2 HGB vorausgesetzten Maße von der vertrag liehen Leistung abweicht, hat denn auch das Reichsgericht stets die Möglichkeit einer Anwendung des § 494 BGB verneint (RG JW 1917, 710; LZ 1919, 1010; s.a.Würdinger aaO Anm. 55 a und 55 e). Einer Rüge, das Muster entspreche nicht der im Vertrage benannten Ware, bedarf es in solchen Fällen also nicht.-Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Bärufun gericht seine Entscheidung in erster Reihe davon abhängig ge macht hat, ob die Verfälschung des Pfeffers zur Annahme eine Anderslieferung i.S, des § 378 Halbsatz 2 HGB nötigt,
III o 1. Unerörtert bleiben kann die Frage, ob dem Berufungsgericht darin beigetreten werden kann, schon die Tatsache allein, daß der Kläger das verfälschte Würzmittel unter Verstoß gegen § 4 LMG nicht der Art und dem Ausmaße der Beimischung entsprechend deklariert habe, mache die Lieferung zu einer Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 2 HGB i schon deshalb nabe es einer Rüge des Beklagten nicht bedurf:
 
Die Revision hat zwar zu dieser Frage keine rechtlichen Bedenken geäußert. Der Standpunkt de3 Berufungsgerichts erscheint indes nicht unbedenklich. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise wird auf Umstände abgestellt, die mit der Würdigung des Grades und der Art der Abweichung von der Bestellung, auf die es aber allein ankommt, nichts zu tun haben.
2. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch in seiner Ansicht beizutreten, daß der Beklagte die Verfälschung des gelieferten Pfeffers nicht zu rügen brauchte, um im Hinblick auf Art und Weise der Lieferung Rechte geltend machen zu können. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten festgestellt, daß der Pfeffer mindestens zu 50 £ eine Beimischung von völlig wertlosen fremden Stoffen enthält (Kokosschalen oder dergleichen), und daß er nicht mehr verkehr sfähig ist. Diese Feststellungen ermöglichen dem Senat die Entscheidung, daß die Lieferung der Klägerin nicht nur eine Abweichung von der Bestellung ihrer Art nach, also eine Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 1 HGB darstellt, sondern daß eine grobe Artabweichung gemäß § 378 Halbsatz 2 HG3 vorliegt, die eine Rüge entbehrlich macht. Nach den Besonderheiten des hier gegebenen Sachverhalts bedarf es keiner Erörterung darüber, ob eine grob abweichende Anderslieferung im Sinne des § 378 Halbsatz 2 HGB nur dann gegeben ist, wenn es sich bei der Lieferung nach objektiver Betrachtung um nichts anderes als einen untauglichen Erfüllungsversuch, unter Umständen verbunden mit einem neuen Angebot, handelt (vgl. Baumbach/Buden HGB 13. Aufl. §§ 377, 378 Anm. 2 B und von Caemmerer, Festschrift für Martin Wolff 1952, S. 1 ff). Denn wenn ein Würzmittel, hier der gemahlene Pfeffer, in einem solchen Grade eine Beimischung fremder, völlig wertloser Stoffe enthält, daß es die Bezeichnung als Pfeffer nicht mehr rechtfertigt, nicht mehr verkehrsfähig ist und deshalb die Ware
 
nicht mehr als Handelsgut angesehen werden kann, so liegt auch bei Anlegung eines noch so strengen Maßstabes eine Anderslieierung (aliud) vor, deren Genehmigung die Klägerin als ausgeschlossen betrachten mußte. Selbst wenn J 378 Halbsatz 2 HGB so formuliert wäre, wie es Baumbach/Luden aaO für wünschenswert halten, nämlich: "daß der Käufer die Absicht des Verkäufers, mit solcher Lieferung die Bestellung auszuführen, für ausgeschlossen halten durfte", so wäre im vorliegenden Balle angesichts der Tatsache, daß die Ware nicht mehr verkehrsfähig ist, auch eine solche Voraussetzung erfüllt. Erst recht ist die Anwendbarkeit des § 378 Halbsatz 2 HGB nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Liese will die Feststellung, ob eine offensichtlich erhebliche Abweichung der Lieferung von der Bestellung vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten getroffen haben; sie hat hierfür die Voraussetzung auf-gestellt, "daß in der Beurteilung des Sachverhalts unter verständigen Kaufleutcn keine Meinungsverschiedenheit eh bestehen kann, weil die Untauglichkeit des Gelieferten zur Vertragserfüllung keinem Zweifel unterliegt, also offenbar ist" (RGZ 98, 157, 159; RG BankA 22, 113 I). Las Reichsgericht hat dabei zwar in erster Reihe darauf abgestellt, ob die Anderslieferung noch dem dem Verkäufer bekannten Vertragszweck gerecht wird (RG JW 1917, 710), und hat die Annahme einer groben Artabweichung abgelehnt, wenn dem Verkäufer von der Bestimmung der Ware nichts bekannt war, die Lieferung selbst aber sich noch im Rahmen der in weiterem Sinne verstandenen Gattung hielt (flüssiges Fett, jedoch kein vertraglich ausbedungener Tran, s.hierzu RGZ 98, 157» 159). Jedoch hat das Reichsgericht die Voraussetzungen für eine grobe Artabweiohung bejaht, wenn die Lieferung für im Handelsverkehr beachtliche Zwecke nicht zu verwenden v/ar (Lieferung von nahezu ausgezogener Quillajarinde, die nur
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noch als Abfallstoff angesehen werden konnte; s.hierzu RGZ 99» 37, 39)® 4UC^ unter Berücksichtigung dieser reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Salle eine nach § 378 Halbsatz 2 HGB erhebliche Artabweichung zu bejahen. Denn bei dem hier gegebenen Grade der Verfälschung ist das Merkmal der Offensichtlichkeit in dem Sinne, daß unter verständigen Kaufleuten kein Zweifel darüber aufkommen kann, erfüllt. Die Lieferung eines nicht mehr verkehrsfähigen und nicht als Pfeffer zu bezeichnenden Pulvers entspricht auch nicht mehr dem der Klägerin bekannten Vertragszweck, die Ware im Handel unterzubringen. Die Einwendung der Revision, der Pfeffer sei besonders billig gewesen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, anzunehmen, der Beklagte sei deshalb, weil er günstig abgeschlossen hat, bereit gewesen, statt der gekauften Ware auch eine völlig verfälschte Ware anzunehmen. Für eine solche Annahme reicht indes ein "günstiger” Kaufabschluß nicht aus, hierzu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft, die jedoch die Revision nicht aufzuzeigen vermag.
IVo n*Liegt somit eine Lieferung vor, bei der die Klägerin die Genehmigung des Beklagten als ausgeschlossen betrachten mußte, so fehlt es auf ihrer Seite an einer Erfüllung des Kaufvertrages (RG LZ 1919, 1010; JW 1924, 1150). Der Beklagte hätte also dem Verlangen der Klägerin auf Leistung des Kaufpreises die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen können. Er hat aber seinerseits bereits erfüllt.
Die in der Aufrechnungserklärung liegende Rückforderung seiner Kaufpreisleistung kann sich indes auf § 326 BGB, auf alle Fälle aber auf eine positive Vertragsverletzung der Klägerin stützen. Das Prozeßverhalten des Beklagten läßt eindeutig
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erkennen, daß er nicht nur die Lieferung als Erfüllung abr-lehnt, sondern sich vom Vertrage als gelöst betrachtet, Deshalb liegt in der Rückforderung des Kaufpreises und dex* Zurverfügungstellung der Ware ein Rücktritt vom Vertrage, der auch nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts begründet ist. Will man hierfüi' eine Stütze in § 326 BGB finden, so stünde dem der Umstand, daß der Beklagte der im Verzug befindlichen Klägerin keine Rachfrist zur ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzt hat, nicht entgegen. Lenn die Umstände des Falles liegen so, daß das Interesse des Beklagten an der Erfüllung angesichts des ganzen Verhaltens der Klägerin zu verneinen wäre. Auf alle Fälle steht dem Beklagten ein Recht zur Seite, sich deshalb vom Vertrage zu lösen, weil in dem Verhalten der Klägerin, die dem Beklagten nun schon jahrelang ZUIttUtet, die völlig wertlose und sogar, wie ihr bekannt ist, grob verfälschte Ware als Erfüllung hin-zunehmen9 eine hartnäckige und endgültige Weigerung zu ei'bliic-ken ist, den Kaufvertrag ordnungsmäßig zu erfüllen.
Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist daher begründet und die restliche Klageforderung durch die Aufrechnung getilgt. Damit erweist sich die Revision der Klage-
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rin als unbegründet. Sie ist mit der § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Pagendarm	Dr	Gelhaar
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