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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatzs Hat der Revisionskläger (Berufungskläger) .nach Einlegung der Revision (Berufung) dem Rechtsmittelgericht gegenüber durch einenibei diesem zugelassenen Rechtsanwalt erklärt, daß er. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12* Juli 1957 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen* Nachdem der Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt hatte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten dem Revisionsgericht gegenüber den Verzicht auf das Recht der Revision erklärt (§§ 566, 514 ZPO)* Es ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (§ 554 a Die in RGZ 161, 350, 558 (vgl«, auch Stein/Jonas/Schönke aaO § 514 Anm« III) \ertretene Auffassung, daß das Revisionsgericht die eingelegte Revision [nur] auf Verfahrensrechtliche Einrede des Verzichtsgegners [durch Urteil] als unzulässig zu verwerfen habe, steht nicht entgegen® Renn der bezeichnten Entscheidung liegt ein Verzicht zugrunde, dan der Revisionskläger persönlich der anderen Partei gegenüber erklärt hatte und der erst dadurch zur Kenntnis des Revisionsgerichts gelangt war, daß die andere Partei sicJi in der mündlichen Verhand- lung über die vor der Verzichtsorklärung eingelegte Revision auf den Verzicht berief« Ebenso betrifft das Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 20. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden„ Denn mangels eines derartigen Antrages würde ohne eine von Amts wegen ergehende Entscheidung über dos eingelegte Rechtsmittel unklar bleiben, welche vorfahrensrechtliche Bedeutung dem Verzicht im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel beizu demessen ist* Hinzu kommt, daß der Rechtsmittelkläger möglicherweise mit Vorbedacht nicht die Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels, sondern den Verzicht auf das Rechtsmittel erklärt hat, weil er sich nämlich zusätzlichen (bei Verwerfung des Rechtsmittels nicht entstehenden) Kostenerstattungsansprüchen der anderen Partei nicht au.3setzen will«, Das kann z„3«, dann praktisch werden, wenn - wie vorliegend -die andere Partei bei Eingang der Verzichtserklärung vor dem Rechtsmittelgericht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt noch nicht vertreten ist» Wäre die Verzichtserklärung wie eine Rücknahme er klärung zu behandeln, so würde die andere Partei nunmehr einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrem Prozeßbevollmächtigten bestellen können, nur um in der Lage zu sein, den Antrag gemäß §§ 566, 515 Abs„ 3 ZPO zu stellen«, Damit wlirde also dem Rechtsmittelkläger gegenüber der anderen Partei eine zusätzliche Kostenlast erwachsen, die er durch die Verzichtserklärung gerade vermeiden will» Von der vorstehenden Erwägung abgesehen ist die Verlustiglceitserklä-rung von der Ziviprozeßordnung gerade nur für den Pall der Zurücknahme eines Rechtsmittels vorgesehen, während es sich bei der Wirkung eines Verzichts um e5.ne Präge der Zulässigkeit des Rechtsmitoels handelt wie oben dargelegt«, Die Revision ka\m gemäß § 554 a Abs«, 2 ZPO durch Beschluß auch dann als unzulässig verworfen werden, wenn sie .erst nach ihrer Einlegung unzulässig geworden ist» Der Senat folgt insoweit der Auffassung von Stein/Jonas/ SchÖnke(aaO § 519 b Anm«, III B)der das Becohlußverfah-ren auch im Falle eines Rechtsmittel"/Gleich tes für zulässig erklärte Dem ist jedenfalls denn zusustimmen, wenn - wie hier - der Verzicht dem Reclitswit telgei'ioht gegenüber durch einen bei ihm zugclassenen Prozeßbevollraächtig-ten erklärt ist«, Wenn Rosenberg eine andere Ansicht vertritt (aaO § 137 I 2 a So 654) , so geht aus seiner Verweisung auf RG JW 1931, 1083 hervor, daß er nur eine außergerichtliche Verzichtserklärung im Auge hat, mit der sich das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung zu befassen hatte o

Zitierte Normen: § 566 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelZPOAnmVerzichtserklärungParteiVerzichtunzulässigeingelegtRevision

Volltext der Entscheidung

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2340 0.11
Gesetz* ZPO §§ 514, 519 b, 554 a, 566
Rechtssatzs Hat der Revisionskläger (Berufungskläger) .nach Einlegung der Revision (Berufung) dem Rechtsmittelgericht gegenüber durch einenibei diesem zugelassenen Rechtsanwalt erklärt, daß er. auf .	•	‘	das	Recht	der	Revision (Berufung) verzichte, s9
kann die Revision (Berufung) von Amts wegen durch Beschluß als unzulässig verworfen werden«
-Aktenzeichens Till ZU *191/57 \	\
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Beschluß des BGH* vom 1. April 1958 OLG Düsseldorf
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5.
• niiJ. J91/52
JL.IL.IL e_ h_ 1_ J3 ln Sachen
 des Spediteurs unci Uastwirts Hubert S MMHBBB in DMHHM? DüBlMi Straße M,
Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Erben des am. 29 • Januar 1952 verstorbenen» in .dBMMM wohnhaft gewesenen Architekten Karl WBHHs
1)	die Witwe Bnuny W Do MHMP&traße
2)	den minderjährigen Karl-Heinz W HMMI ? gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1 JuncHSei xhr wohnhaft, .
in DI
Kläger, Widerbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolliaächtigter II
m
Instanz% Rechtsanwalt Straße MB-
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12* Juli 1957 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen*
G r g. n d e 5
Nachdem der Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt hatte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten dem Revisionsgericht gegenüber den Verzicht auf das Recht der Revision erklärt (§§ 566, 514 ZPO)* Es ist deshalb von Amts wegen zu prüfen (§ 554 a
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 Abs. 1 220), ob die eingelegte Revision, die jedenfalls bis sum Eingang der Verzichtsorklärmig zulässig gewesen war, durch den Verzicht nunmehr unzulässig geworden ist.
Ras ist zu bejahen (Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Auflo § 519 b Anm. II 1 e). Die in RGZ 161, 350, 558 (vgl«, auch Stein/Jonas/Schönke aaO § 514 Anm« III) \ertretene Auffassung, daß das Revisionsgericht die eingelegte Revision [nur] auf Verfahrensrechtliche Einrede des Verzichtsgegners [durch Urteil] als unzulässig zu verwerfen habe, steht nicht entgegen® Renn der bezeichnten Entscheidung liegt ein Verzicht zugrunde, dan der Revisionskläger persönlich der anderen Partei gegenüber erklärt hatte und der erst dadurch zur Kenntnis des Revisionsgerichts gelangt
 war, daß die andere Partei sicJi in der mündlichen Verhand-
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lung über die vor der Verzichtsorklärung eingelegte Revision auf den Verzicht berief« Ebenso betrifft das Urteil dos Bundesgerichtshofs vom 20. November 1952 - IV ZR 204/52 (LM ZPO § 514 Nr. 3 * JZ 1953, 153 = ZZP 66, 148) keinen dem Gericht gegenüber wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht. Rie Gesichtspunkte der beiden angeführten Entscheidungen entfallen, wenn - wie vorliegend - der Vefzicht dem Gericht gegenüber erklärt worden ist (vgl. auch 3GHZ 2, 112, 114 und Rosenberg,- Lehrbuch des:Dciib$chenZivilprözeß.rec| 7. Aufl® § 134 II 3 a, S. 639).
Zwar vertritt Uieczorek (ZPO § 519 b Anm«A n c Abs. 3,
 § 566 Anm« B II b 3) ohne Begründung die Ansicht, daß bei einem Verzicht auf das Rechtsmittel nach seiner Einlegung, nach § 515 Abs® 3 ZPO zu verfahren sei. In einem solchen Pall soll also die Verzichtserklärung wie eine Zurücknahme .
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des Rechtsmittels zu behandeln sein,ein Avs.rpruch des Gerichts über die Wirkungen nur auf Antrag der anderen Par-tei erfolgen dürfen und auf Verlust des eingelegten Rechts-
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mittels zu lauten haben,. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden„ Denn mangels eines derartigen Antrages würde ohne eine von Amts wegen ergehende Entscheidung über dos eingelegte Rechtsmittel unklar bleiben, welche vorfahrensrechtliche Bedeutung dem Verzicht im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel beizu demessen ist* Hinzu kommt, daß der Rechtsmittelkläger möglicherweise mit Vorbedacht nicht die Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels, sondern den Verzicht auf das Rechtsmittel erklärt hat, weil er sich nämlich zusätzlichen (bei Verwerfung des Rechtsmittels nicht entstehenden) Kostenerstattungsansprüchen der anderen Partei nicht au.3setzen will«, Das kann z„3«, dann praktisch werden, wenn - wie vorliegend -die andere Partei bei Eingang der Verzichtserklärung vor dem Rechtsmittelgericht durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt noch nicht vertreten ist» Wäre die Verzichtserklärung wie eine Rücknahme er klärung zu behandeln, so würde die andere Partei nunmehr einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrem Prozeßbevollmächtigten bestellen können, nur um in der Lage zu sein, den Antrag gemäß §§ 566, 515 Abs„ 3 ZPO zu stellen«, Damit wlirde also dem Rechtsmittelkläger gegenüber der anderen Partei eine zusätzliche Kostenlast erwachsen, die er durch die Verzichtserklärung gerade vermeiden will» Von der vorstehenden Erwägung abgesehen ist die Verlustiglceitserklä-rung von der Ziviprozeßordnung gerade nur für den Pall der Zurücknahme eines Rechtsmittels vorgesehen, während es sich bei der Wirkung eines Verzichts um e5.ne Präge der Zulässigkeit des Rechtsmitoels handelt wie oben dargelegt«,
Die Revision ka\m gemäß § 554 a Abs«, 2 ZPO durch Beschluß auch dann als unzulässig verworfen werden, wenn sie .erst nach ihrer Einlegung unzulässig geworden ist» Der

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Senat folgt insoweit der Auffassung von Stein/Jonas/ SchÖnke(aaO § 519 b Anm«, III B)der das Becohlußverfah-ren auch im Falle eines Rechtsmittel"/Gleich tes für zulässig erklärte Dem ist jedenfalls denn zusustimmen, wenn - wie hier - der Verzicht dem Reclitswit telgei'ioht gegenüber durch einen bei ihm zugclassenen Prozeßbevollraächtig-ten erklärt ist«, Wenn Rosenberg eine andere Ansicht vertritt (aaO § 137 I 2 a So 654) , so geht aus seiner Verweisung auf RG JW 1931, 1083 hervor, daß er nur eine außergerichtliche Verzichtserklärung im Auge hat, mit der sich das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung zu befassen hatte o
Die Kostenentseheidung beinaht auf § 97,ZPO0
Karlsruhe, den 1. April 1958 Bundesgerichtshof, VIII„ Zivilsenat
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