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BGH · viii zr 190/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 190/80

Die Restkaufpreisforderung von 220 000 DM wurde bis 1972 in den Büchern der damaligen Einzelfirma Hans Gl^^B gegen die drei Erwerber weitergeführt und ist in diesem Jahre als Privatentnahme für Hans Gl^HIHT ausgebucht worden. In einem durch den Umbau veranlaßten Rechtsstreit der Eigentümer mit dem beauftragten Architekten rechneten die Eigentümer, darunter der Beklagte, mit einer Forderung in Höhe von 19 313,18 DM auf, die ihnen vom Gemeinschuldner abgetreten worden war und die diesem persönlich gegen den Architekten zustand. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe als Konkursverwalterin für das Privatvermögen des Gemeinschuldners kein Anfechtungsrecht, weil die sämtlichen Zahlungen, deren Rückgewähr an die Konkursmasse sie mit ihrer Klage anstrebt, Verfügungen nicht des Gemeinschuldners, sondern der KG gewesen seien, die diese aus ihrem Vermögen erbracht habe. Nachdem die die KG nicht gemäß §416 BGB aus der Haftung für die Hypothekenschuld entlassen habe, habe neben den Erwerbern und dem Gemeinschuldner als Komplementär auch die KG für die Erfüllung der Zins- und Tilgungslasten weiter gehaftet. Der Gemeinschuldner habe sich nur durch die von ihm angeordnete Belastung seines Gesellschafterkontos mit Privatentnahmen in Höhe der jeweiligen Zahlungen der KG gegenüber zu dem Ausgleich anstelle der Erwerber verpflichtet, die der KG voll ausgleichspflichtig gewesen seien, weil sie nach dem Kaufvertrag die Hypothekenbelastung allein zu tragen hatten. 2. Gegenüber der B0, so meint das Berufungsgericht, habe die Einzelfirma Hans Gl^^BH eine Garantie für die Erwerber und damit auch für den Beklagten für die Rückzahlung des Kredits über 500 000 DM übernommen. Daß die Grundstückserwerber die Unterlagen, aufgrund derer die Umbauten an dem Haus ausgeführt wurden, unterschrieben hätten, sei ebenso belanglos wie der Umstand, daß auch hier wieder für die Zahlungen das Gesellschafterkonto des Gemeinschuldners mit Privatentnahmen belastet worden sei. Wenn der Gemeinschuldner eine ihm persönlich zustehende Forderung gegen den Architekten den Erwerbern abgetreten habe, dann liege hierin eine Leistung des Gemeinschuldners an die KG und keine unentgeltliche Verfügung zugunsten der Erwerber. Das Grundstück, an dem der Beklagte einen Hälfteanteil vom Gemeinschuldner im Jahre 1968 erworben hat, ist mit dem Eigentumsübergang auf die Erwerber aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden. Für die persönliche Schuld, die der auf diesem Grundstück lastenden Hypothek der zugrunde lag, haftete der Gemeinschuldner als früherer Eigentümer voll weiter, nachdem die G§ ihn aus dieser Haftung nicht entlassen hatte (§ 416 BGB). Wenn der Gemeinschuldner nach dem Erwerb der Grundstückshälfte durch den Beklagten weiter die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypothek und schließlich auch den gesamten noch offenen Schuldbetrag an die g£ bezahlte, dann tilgte er seine persönliche Schuld aus dem Hypothekendarlehen gegenüber der Gif.Eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten erbrachte er damit nicht (BGH Urteil vom 14. 2. a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, wenn es meint, mit der Gründung der KG sei gemäß § 28 HGB die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld des Gemeinschuldners gegenüber der G§ auf die KG übergegangen. Wenn die KG auf Anweisung des Gemeinschuldners Zahlungen auf Zinsen und Tilgung an die G§ überwies und gleichzeitig das Gesellschafterkonto des Gemeinschuldners in gleicher Höhe mit Privatentnahmen belastete, dann handelte es sich dabei um Leistungen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners, die dieser als persönlicher Schuldner zu erbringen hatte. Der Umstand, daß das Kapitalkonto des Gemeinschuldners bei der KG in der fraglichen Zeit negativ war, mußte der Zulässigkeit von Entnahmen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen. b) Auch soweit der Gemeinschuldner durch Überweisung von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei der Stadt- und Kreissparkasse Mi^l^HMI eine Rückzahlung auf die Hypothekenschuld der GB leistete, erfüllte er eine eigene Schuld gegenüber der GB, deren persönlicher Schuldner er nach wie vor war. Darauf, daß der auf diesem Konto vom Gemeinschuldner aufgenommene Kredit der KG letztlich zugeflossen ist, kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, daß die KG dieses debitorische Konto in ihren Büchern als Firmenkonto und entsprechende Verbindlichkeit führte. Daß dieses Konto vom Gemeinschuldner eröffnet war und auf seinen Namen geführt wurde, hat das Berufungsgericht festgestellt. c) Hat aber der Gemeinschuldner auf die Hypothekenschuld bei der G§ Leistungen aus seinem Vermögen erbracht und war er zur Tilgung der persönlichen Schuld gegenüber der verpflichtet, dann hatte er einen Erstattungsan-spruch auf die Hälfte seiner Leistungen gegen den Beklagten als Erwerber des Hälfteanteils an dem Grundstück, weil dieser nach dem Kaufvertrag verpflichtet war, die Hypothek der Gj zur Hälfte selbst zu tilgen (§ 329 BGB). 3. a) Auch hinsichtlich der Zahlungen von Raten auf das den Grundstückserwerbern gewährte Darlehen an diet J hat der Gemeinschuldner Leistungen aus seinem Vermögen erbracht, wenn er die KG anwies, diese Zahlungen für ihn zu leisten und in gleicher Höhe sein Kapitalkonto zu belasten. Dieser Umstand führt aber nicht zu der Annahme, daß hier Leistungen von der KG aus ihrem Vermögen erbracht worden seien, wie das Berufungsgericht meint; denn diese Entnahmen flössen zunächst als Einnahmen dem Vermögen des Gemeinschuldners zu. Das Berufungsgericht nimmt auch in diesem Zusammenhang an, hier habe die KG eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, weil der Gemeinschuldner unter seiner Einzelfirma die Garantie für Tilgung und Verzinsung des Darlehens übernommen hatte. Auf Jeden Fall hat der Gemeinschuldner, wenn er mit Mitteln, die er dem Vermögen der KG entnahm, Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte, eine eigene Schuld gegenüber der BfG getilgt. b) Wenn mit den Zahlungen jeweils das Kapitalkonto des Gemeinschuldners bei der KG belastet worden ist, entstanden unmittelbare Forderungen der KG gegen den Gemeinschuldner, die im Falle der Auflösung der Gesellschaft und der Auseinandersetzung nach der Auflösung aller ihrer Reserven zu berichtigen waren. 4. Unbegründet ist die Revision, soweit die Klägerin auch die Bezahlung der Handwerkerrechnungen durch die KG zu Lasten des Kapitalkontos des Gemeinschuldners gegenüber dem Beklagten mit ihrer auf Anfechtung gestützten Klage angreift. Da nicht einmal feststeht, daß den Erwerbern und damit auch dem Beklagten hier ein Vermögensvorteil zugeflossen ist, kann die Klage in diesem Punkt keinen Erfolg haben. 5. Soweit der Gemeinschuldner den Erwerbern eine ihm selbst gegen den Architekten Str^^HB zustehende Forderung abgetreten hat, mit der diese in einem Rechtsstreit als Beklagte gegen StrBBV aufrechnen konnten, verneint das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen einer Schenkung an die Erwerber. Eine Verrechnung der von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsforderung mit Mieteinnahmen, die die KG eingezogen haben soll, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, scheitert schon daran, daß diese angeblichen Ansprüche gegen die KG und nicht gegen den Gemeinschuldner gerichtet sind. 7. Darauf, daß das Berufungsgericht es für eine nicht sachdienliche Klageänderung gehalten hat, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug ihre Klage auch auf die Abtretungserklärung des Konkursverwalters im Konkurs über das Vermögen der KG gestützt hat, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Klageänderung könnte nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdien-lichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 16, 317, 321; 53, 24, 28), Für einen solchen Rechtsfehler ist hier nichts ersichtlich,

Zitierte Normen: § 28 HGB § 416 BGB § 17 HGB § 416 BGB § 28 HGB § 329 BGB § 28 HGB § 32 KO § 97 ZPO
KGGemeinschuldnersBerufungsgerichtZahlungErwerberGemeinschuldnerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 190/80 URTEIL
Verkündet am
23. November 1981 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin 1
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwältin Dr. Ingrid GflV, FgMMMNtraße • in als Konkursverwalterin über das Vermögen des Kaufmanns Hans Gl^HB» 2ur Zeit unbekannten Aufenthaltes,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Dr. Axel Gl| Fi(
Zum
 Hof # in K|
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
y/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1980 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1977 wegen eines Teilbetrages von 754,51 DM nebst Zinsen aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurüc kg ewi e s en.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
SS
3 -
Tatbestand
 Die Klägerin ist KonkursVerwalterin in dem am 21. Juli 1976 eröffneten Konkurs über das Vermögen
 Gemeinschuldner hatte neben anderen Unternehmen bis zu dem 30. November 1974 als Alleininhaber eine Firma
1.	Dezember 1974 mit ihm als persönlich haftenden Gesellschafter als Kommanditgesellschaft (KG) weitergeführt wurde. Der Beklagte ist ein Sohn des Gemeinschuldners.
Am 30. Dezember 1968 verkaufte der Gemeinschuldner ein auf ihn als Eigentümer eingetragenes Hausgrundstück in	Straße	an seine da-
malige Ehefrau und zwei seiner Söhne, darunter den Beklagten, wobei dieser die Hälfte des Grundstücks erwarb. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf die Erwerber ist am 11. August 1969 erfolgt. Von dem Kaufpreis von 1 Mio DM sollten 500 000 DM sofort bezahlt werden. 280 000 DM sollten die Erwerber - der Beklagte zur Hälfte - durch Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothek der	GflMHHHB
(im folgenden: G^) begleichen. Weitere 220 000 DM des Kaufpreises sollten "nach dem jederzeit möglichen Verlangen des Verkäufers" zur Zahlung fällig werden. Die G§ entließ den Gemeinschuldner allerdings nicht aus seiner persönlichen Haftung für die der Hypothek zugrunde liegende Forderung.
des Kaufmanns Hans Gl
(Gemeinschuldner). Der
 Hans Gl
 als Einzelkaufmann betrieben, die ab
 
Die sofort fällige Barzahlung von 500 000 DM brachten die Erwerber - darunter wiederum der Beklagte zur Hälfte - in der Weise auf, daß sie in dieser Höhe einen Kredit bei der
(B#) aufnahmen, der ab 1. Januar 1969 mit monatlichen Raten von 8 500 DM zu verzinsen und zu tilgen war und für den der Gemeinschuldner als Einzelkaufmann eine Rückzahlungsgarantie übernahm. Die Restkaufpreisforderung von 220 000 DM wurde bis 1972 in den Büchern der damaligen Einzelfirma Hans Gl^^B gegen die drei Erwerber weitergeführt und ist in diesem Jahre als Privatentnahme für Hans Gl^HIHT ausgebucht worden.
Die Zins- und Tilgungsraten sowohl für die Hypothek der G», als auch für den Kredit der B^ wurden in der Folgezeit jeweils monatlich von Bankkonten der Einzelfirma Hans Gl^HP und später der KG an die Gläubigerbanken überwiesen. Mit diesen Beträgen wurde das Privatkonto des Gemeinschuldners als Privatentnahmen belastet. Am 22. Dezember 1975 veranlaßte der Gemeinschuldner zur Tilgung der Hypothek der <4 eine Überweisung von 205 862,84 DM von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse M^HBI.
Dieses Konto wurde intern buchmäßig als Firmenkonto der KG geführt, der ein auf diesem Konto dem Kontoinhaber eingeräumter Kredit zugeflossen war. Der Konkursverwalter in dem ebenfalls am 21. Juli 1976 eröffneten Konkurs über das Vermögen der KG hat in seinem Bericht den auf diesem Konto eingeräumten Überziehungskredit als Verbindlichkeit der KG ausgewiesen. Die Sparkasse
SS
 
allerdings hat ihre Forderung nur im Konkurs des Gemeinschuldners persönlich angemeldet.
1974 wurde das Wohn- und Geschäftshaus, A
Straße ^ umgebaut und renoviert. Durch Überweisung von Konten der KG unter gleichzeitiger Verbuchung dieser Beträge als Privatentnahmen ließ der Gemeinschuldner im Jahre 1975	1	509,02 DM hierfür an Kosten bezah-
len.
In einem durch den Umbau veranlaßten Rechtsstreit der Eigentümer mit dem beauftragten Architekten rechneten die Eigentümer, darunter der Beklagte, mit einer Forderung in Höhe von 19 313,18 DM auf, die ihnen vom Gemeinschuldner abgetreten worden war und die diesem persönlich gegen den Architekten zustand.
Die Klägerin hat als Konkursverwalterin die Zahlungen des Gemeinschuldners in der Zeit zwischen dem 21. Juli 1975 und dem 21. Juli 1976 (Tag der Konkurseröffnung) angefochten und verlangt jeweils die Hälfte der Beträge, nämlich 117 842,55 DM der Zins- und Tilgungsraten an die Banken, 754,50 DM von den Umbaukosten und 9 656,58 DM von der Aufrechnungsforderung vom Beklagten. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 128 303,63 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage nach Berichtigung eines Rechenfehlers in Höhe von 128 253,65 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
 
Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe als Konkursverwalterin für das Privatvermögen des Gemeinschuldners kein Anfechtungsrecht, weil die sämtlichen Zahlungen, deren Rückgewähr an die Konkursmasse sie mit ihrer Klage anstrebt, Verfügungen nicht des Gemeinschuldners, sondern der KG gewesen seien, die diese aus ihrem Vermögen erbracht habe. Das auf dem 1968 verkauften Grundstück stehende Gebäude habe zu dem Firmenvermögen der Einzelfirma Hans G1^|B| gehört. Auch der Restkaufpreis sei bis zu seiner Ausbuchung im Jahre 1972 in den Büchern dieser Firma als Forderung geführt worden. Damit stelle sich auch die Zahlungsverpflichtung aus dem vor dem Verkauf auf dem Grundstück bestellten Grundpfandrecht als Verbindlichkeit der Einzelfirma Hans Gim dar. Diese Verbindlichkeit sei nach deren Gründung gemäß § 28 HGB auf die KG übergegangen. Nachdem die die KG nicht gemäß §416 BGB aus der Haftung für die Hypothekenschuld entlassen habe, habe neben den Erwerbern und dem Gemeinschuldner als Komplementär auch die KG für die Erfüllung der Zins- und Tilgungslasten weiter gehaftet.
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Wenn die KG auf Anweisung des Gemeinschuldners etwas an die G0 bezahlt habe, dann habe sie eine eigene Verbindlichkeit erfüllt. Der Gemeinschuldner habe sich nur durch die von ihm angeordnete Belastung seines Gesellschafterkontos mit Privatentnahmen in Höhe der jeweiligen Zahlungen der KG gegenüber zu dem Ausgleich anstelle der Erwerber verpflichtet, die der KG voll ausgleichspflichtig gewesen seien, weil sie nach dem Kaufvertrag die Hypothekenbelastung allein zu tragen hatten. Weil das Gesellschafterkonto des Gemeinschuldners aber in der fraglichen Zeit von 1975 bis zur Konkurseröffnung stets negativ gewesen sei, liege in diesen Umbuchungen keine Erfüllung durch den Gemeinschuldner.
2.	Gegenüber der B0, so meint das Berufungsgericht, habe die Einzelfirma Hans Gl^^BH eine Garantie für die Erwerber und damit auch für den Beklagten für die Rückzahlung des Kredits über 500 000 DM übernommen. Auch hier habe die KG nach ihrer Gründung durch Zahlung der Zins- und Tilgungsraten eine eigene Verpflichtung erfüllt, weil die Grundstückserwerber gar nicht über die Mittel für die Zins- und Tilgungsleistungen verfügt hätten. Die Verbuchungen der Zahlungen als Privatentnahmen des Gemeinschuldners stellten nur dessen Erklärung dar, die Ausgleichsverpflichtungen der Erwerber des Grundstücks gegenüber der KG erfüllen zu wollen.
3.	Auch mit den Zahlungen für den Umbau habe die KG eigene Verpflichtungen erfüllt; denn sie habe das Haus verwaltet und auch die Mieten eingezogen in einem
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Umfang, als gehöre das Haus zu dem Firmenvermögen. Daß die Grundstückserwerber die Unterlagen, aufgrund derer die Umbauten an dem Haus ausgeführt wurden, unterschrieben hätten, sei ebenso belanglos wie der Umstand, daß auch hier wieder für die Zahlungen das Gesellschafterkonto des Gemeinschuldners mit Privatentnahmen belastet worden sei.
4.	Die KG hätte die Erwerber von der Inanspruchnahme durch den Architekten freistellen müssen. Wenn der Gemeinschuldner eine ihm persönlich zustehende Forderung gegen den Architekten den Erwerbern abgetreten habe, dann liege hierin eine Leistung des Gemeinschuldners an die KG und keine unentgeltliche Verfügung zugunsten der Erwerber.
II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind im wesentlichen begründet.
1. Dadurch, daß der Gemeinschuldner unter seinem Namen auch in der Form einer Einzelfirma (§ 17 HGB) tätig geworden ist, ist eine Trennung seines Vermögens in verschiedene Vermögensmassen nicht eingetreten. Das Grundstück, an dem der Beklagte einen Hälfteanteil vom Gemeinschuldner im Jahre 1968 erworben hat, ist mit dem Eigentumsübergang auf die Erwerber aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden. Für die persönliche Schuld, die der auf diesem Grundstück lastenden Hypothek der zugrunde lag, haftete der Gemeinschuldner als früherer Eigentümer voll weiter, nachdem die G§ ihn aus dieser Haftung nicht entlassen hatte (§ 416 BGB). Allerdings hatte er einen Befreiungsanspruch gegen die
 Erwerber darunter gegen den Beklagten in Höhe der Hälfte, weil diese sich im Kaufvertrag verpflichtet hatten, die Hypothekenschuld zu übernehmen. Der Beklagte war deshalb auch verpflichtet, den Hypothekengläubiger rechtzeitig zu befriedigen (§§ 416, 415 Abs. 3, 329 BGB). Wenn der Gemeinschuldner nach dem Erwerb der Grundstückshälfte durch den Beklagten weiter die Zins- und Tilgungsleistungen für die Hypothek und schließlich auch den gesamten noch offenen Schuldbetrag an die g£ bezahlte, dann tilgte er seine persönliche Schuld aus dem Hypothekendarlehen gegenüber der Gif. Eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten erbrachte er damit nicht (BGH Urteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78 = WM 1980, 32 =
ZIP 1980, 21).
2.	a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, wenn es meint, mit der Gründung der KG sei gemäß § 28 HGB die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Schuld des Gemeinschuldners gegenüber der G§ auf die KG übergegangen. Der Gemeinschuldner war und blieb vielmehr stets der persönliche Schuldner der G§, nachdem ihn diese aus seiner Verpflichtung nicht entlassen hatte. Die KG ist lediglich als Mithaftende gemäß § 28 HGB an seine Seite getreten; denn der frühere Alleininhaber eines Handelsgeschäfts bleibt auch nach Eintritt eines Gesellschafters oder Kommanditisten für seine früheren Verbindlichkeiten unbeschränkt haftbar. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die persönliche Schuld des Gemeinschuldners, die der Hypothek der G§ zugrunde lag, überhaupt im Betrieb seines Einzelhandelsgeschäfts entstanden war.
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Wenn die KG auf Anweisung des Gemeinschuldners Zahlungen auf Zinsen und Tilgung an die G§ überwies und gleichzeitig das Gesellschafterkonto des Gemeinschuldners in gleicher Höhe mit Privatentnahmen belastete, dann handelte es sich dabei um Leistungen aus dem Vermögen des Gemeinschuldners, die dieser als persönlicher Schuldner zu erbringen hatte. Die Entnahmen vermehrten - auch steuerrechtlich - sein Vermögen, das allerdings durch die Weiterleitung des Geldes auf seine Anweisung zugunsten der Erwerber des Grundstücks wieder vermindert wurde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1979 aaO). Der Umstand, daß das Kapitalkonto des Gemeinschuldners bei der KG in der fraglichen Zeit negativ war, mußte der Zulässigkeit von Entnahmen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.
b) Auch soweit der Gemeinschuldner durch Überweisung von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei der Stadt- und Kreissparkasse Mi^l^HMI eine Rückzahlung auf die Hypothekenschuld der GB leistete, erfüllte er eine eigene Schuld gegenüber der GB, deren persönlicher Schuldner er nach wie vor war. Die Sparkasse konnte ihre Forderung aus dem Debetsaldo dieses Kontos nur im Konkurs des Kontoinhabers anmelden, weil nur dieser und nicht die KG ihr Vertragspartner war. Darauf, daß der auf diesem Konto vom Gemeinschuldner aufgenommene Kredit der KG letztlich zugeflossen ist, kommt es ebensowenig an wie auf den Umstand, daß die KG dieses debitorische Konto in ihren Büchern als Firmenkonto und entsprechende Verbindlichkeit führte. Letzteres stellte nur buchhaltungstechnisch klar, daß insoweit eine Verbindlichkeit
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der KG gegenüber dem Gemeinschuldner als der Bank gegenüber haftendem Kontoinhaber bestand. Daß dieses Konto vom Gemeinschuldner eröffnet war und auf seinen Namen geführt wurde, hat das Berufungsgericht festgestellt.
c) Hat aber der Gemeinschuldner auf die Hypothekenschuld bei der G§ Leistungen aus seinem Vermögen erbracht und war er zur Tilgung der persönlichen Schuld gegenüber der verpflichtet, dann hatte er einen Erstattungsan-spruch auf die Hälfte seiner Leistungen gegen den Beklagten als Erwerber des Hälfteanteils an dem Grundstück, weil dieser nach dem Kaufvertrag verpflichtet war, die Hypothek der Gj zur Hälfte selbst zu tilgen (§ 329 BGB). Dieser Anspruch ist auf die Klägerin als Konkursverwalterin übergegangen.
3.	a) Auch hinsichtlich der Zahlungen von Raten auf das den Grundstückserwerbern gewährte Darlehen an diet J hat der Gemeinschuldner Leistungen aus seinem Vermögen erbracht, wenn er die KG anwies, diese Zahlungen für ihn zu leisten und in gleicher Höhe sein Kapitalkonto zu belasten. Daß in der fraglichen Zeit das Kapitalkonto negativ war, mag nach dem Gesellschaftsvertrag Ansprüche der KG gegen den Gemeinschuldner ausgelöst haben. Dieser Umstand führt aber nicht zu der Annahme, daß hier Leistungen von der KG aus ihrem Vermögen erbracht worden seien, wie das Berufungsgericht meint; denn diese Entnahmen flössen zunächst als Einnahmen dem Vermögen des Gemeinschuldners zu.
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Das Berufungsgericht nimmt auch in diesem Zusammenhang an, hier habe die KG eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, weil der Gemeinschuldner unter seiner Einzelfirma die Garantie für Tilgung und Verzinsung des Darlehens übernommen hatte. Auch hierbei ist aber übersehen, daß der Gemeinschuldner als Alleininhaber dieser Firma persönlich der Schuldner der BfG aus der bereits 1968 übernommenen Garantie war. Daran hat sich durch die Gründung der KG Ende 1974 nichts geändert. Die KG trat nach § 28 HGB lediglich als zusätzlich Haftende neben den Gemeinschuldner .* Daß dieser wiederum gemäß § 128 HGB für die Verpflichtungen der KG persönlich als Komplementär haftete, ist dabei ohne Belang. Auf Jeden Fall hat der Gemeinschuldner, wenn er mit Mitteln, die er dem Vermögen der KG entnahm, Zins- und Tilgungsleistungen erbrachte, eine eigene Schuld gegenüber der BfG getilgt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unrichtig ist, weil die BfG ersichtlich auf die Garantie gar nicht zurückgegriffen hat.
b) Wenn mit den Zahlungen jeweils das Kapitalkonto des Gemeinschuldners bei der KG belastet worden ist, entstanden unmittelbare Forderungen der KG gegen den Gemeinschuldner, die im Falle der Auflösung der Gesellschaft und der Auseinandersetzung nach der Auflösung aller ihrer Reserven zu berichtigen waren. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner Betrachtungsweise, daß das negative Kapitalkonto eines Gesellschafters in einer Handelsgesellschaft nichts darüber aussagt, ob dem Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung über das
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Gesellschaftsvermögen nicht gleichwohl noch Anteile in Geld zustehen, weil dies letztlich vom Vorhandensein stiller Reserven abhängt, die ein negatives Kapitalkonto ausgleichen und übersteigen können,
4.	Unbegründet ist die Revision, soweit die Klägerin auch die Bezahlung der Handwerkerrechnungen durch die KG zu Lasten des Kapitalkontos des Gemeinschuldners gegenüber dem Beklagten mit ihrer auf Anfechtung gestützten Klage angreift. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die KG die Werkverträge mit den beiden Handwerkern abgeschlossen hat. Dafür, daß sie hierbei als Vertreterin oder Beauftragte der Grundstückseigentümer gehandelt hätte, fehlt ein Anhaltspunkt. Dann war aber auch die KG und neben ihr der Gemeinschuldner als persönlich haftender Gesellschafter verpflichtet, die Handwerkerrechnungen zu bezahlen. Es mag sein, daß der Gemeinschuldner intern gegenüber der KG diese Beträge bezahlen wollte. Da nicht einmal feststeht, daß den Erwerbern und damit auch dem Beklagten hier ein Vermögensvorteil zugeflossen ist, kann die Klage in diesem Punkt keinen Erfolg haben.
5.	Soweit der Gemeinschuldner den Erwerbern eine ihm selbst gegen den Architekten Str^^HB zustehende Forderung abgetreten hat, mit der diese in einem Rechtsstreit als Beklagte gegen StrBBV aufrechnen konnten, verneint das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen einer Schenkung an die Erwerber. In jenem Prozeß waren die Erwerber, darunter der Beklagte, als Auftraggeber des Architekten von diesem verklagt. Wenn der Gemeinschuldner ihnen in diesem Zusammenhang eine ihm
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persönlich zustehende Forderung gegen den Architekten übertrug, wozu für ihn weder eine Verpflichtung bestand noch ihm eine Gegenleistung zufloß, und wenn dadurch sein persönliches Vermögen gemindert wurde, dann lag hierin eine unentgeltliche Zuwendung, die die Klägerin rechtzeitig gemäß § 32 Nr. 1 KO angefochten hat. Der Beklagte ist dann aber entsprechend seinem Anteil zur Rückgewähr verpflichtet (§ 37 KO). Da der Rückgewähranspruch erst durch die Anfechtung nach Konkurseröffnung entstanden ist, findet hier auch keine Aufrechnung mit etwaigen Freistellungsansprüchen der Erwerber gegen die KG statt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 KO; BGH Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55 = WM 1956, 703, 706;
BGHZ 15, 533, 337; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 37 Rdn. 24).
6.	Eine Verrechnung der von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsforderung mit Mieteinnahmen, die die KG eingezogen haben soll, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, scheitert schon daran, daß diese angeblichen Ansprüche gegen die KG und nicht gegen den Gemeinschuldner gerichtet sind. Zudem ist zu diesen Forderungen in den Tatsacheninstanzen nichts Näheres ausgeführt worden.
7.	Darauf, daß das Berufungsgericht es für eine nicht sachdienliche Klageänderung gehalten hat, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug ihre Klage auch auf die Abtretungserklärung des Konkursverwalters im Konkurs über das Vermögen der KG gestützt hat, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Die Nichtzulassung der
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Klageänderung könnte nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdien-lichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 16, 317, 321; 53, 24, 28), Für einen solchen Rechtsfehler ist hier nichts ersichtlich,
III. Weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Begründet ist die Klage, soweit die Klägerin vom Beklagten Zahlung der Hälfte der in der fraglichen Zeit an die
 und an die B9 im Auftrag des Gemeinschuldners und zu Lasten seines Gesellschafterkontos erbrachten Leistungen mit insgesamt 117 842,55 DM sowie die Hälfte der vom Gemeinschuldner den Erwerbern zur Verfügung gestellten Aufrechnungsforderung mit 9 656,59 DM, zusammen 127 499,14 DM verlangt. Insoweit war unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten hatte nur wegen eines Betrages 754,51 DM Erfolg, so daß in dieser Höhe in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen war.
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Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).
Braxmaier
 Hoffmann
Merz
 freier
Dr. Brunotte