Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1976 trat die Gemeinschuldnerin der Klägerin ihre gegenwärtigen und künftigen Außenstände als Sicherheit für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der "KJHÄ-Gruppe" ab. April 1976 teilte die NLB dem Beklagten mit, daß sie gegen Zahlung von 1,9 Mio DM die Löschung ihrer Grundschuld bewillige; gleichzeitig wies sie darauf hin, daß sie ihre Rechte aus der Zubehörhaftung des Fuhrparks geltend mache. April 1976 erklärte der Beklagte die Anfechtung der Abtretung der Eigentümergrundschuld und der Außenstände sowie der Sicherungsübereignung des Fuhrparks an die Klägerin gemäß § 32 Nr. 1 KO. April 1976 kam eine Vereinbarung der Parteien zustande, wonach die Klägerin auf die Grundschuld verzichtete, der Beklagte die Außenstände der Gemeinschuldneriö für 248 691,78 DM und den Fuhrpark für 100 000 DH an die Mai 1976 verkaufte der Beklagte das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschließlich des Fuhrparks an die Auffanggeseilschaft für 2,4 Mio DM. Am gleichen Tage bestätigte die NLB eine fernmündliche Vereinbarung mit dem Beklagten, wonach sie mit einer Zahlung von 1,9 Mio DM auf ihre Grundschuld einverstanden sei; von diesem Betrag sollten 100 000 DM für den Fuhrpark hinterlegt werden; über die Auszahlung dieses Betrages solle eine Einigung zwischen der NLB und der Klägerin herbeigeführt werden. Nachdem das Landgericht Deggendorf in seinem Urteil vom 5« Oktober 1977 die Abtretung der Außenstände der Gemeinschuldnerin an die Klägerin nicht für anfechtbar gehalten hatte, hinterlegte der Beklagte am 23. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in Jedem Falle durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung des Beklagten erloschen sei. April 1976 mit der Klägerin, sondern auch die aus den Grundschulden wie der Sicherungsübereignung sich ableitenden Ansprüche der NLB und der Klägerin als Grundlage einer Auszahlungsverpflichtung in Betracht gekommen seien. 1. a) Die Klägerin hatte vorgetragen, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter ihr eine Zahlung von 100 000 DM aus der Masse zugesichert habe, wenn sie den ihr zur Sicherheit übereigneten Fuhrpark freigebe und wenn die Konkursanfechtung hinsichtlich der Sicherungsübereignung nicht durchgreife. Nach der Behauptung der Klägerin sollte der Betrag von 100 000 DM die Gegenleistung für ihre Zustimmung zur Veräußerung des Fuhrparkes an die Auffanggesellschaft der Gemeinschuldnerin darstellen. Berufungsinstanz hatte die Klägerin weiter vorgetragen, Rechtsanwalt K^ppl vom W^V habe bei einem der Besprechung am 29. April 1976 vorausgegangenen Ferngespräch dem Beklagten erklärt, eine Freigabe des Fuhrparks komme nur in Betracht, wenn der Beklagte eine Gegenleistung von 100 000 DM erbringe, und hatte sich für dieses Ferngespräch auf als Zeugen berufen. April 1976, an denen der Bankkaufmann für sie teilgenommen habe, sei eine Einigung erzielt worden, wie sie in dem Schreiben des Beklagten vom 29. aa) Daß die Sicherungsübereignung des Fuhrparks an die Klägerin nicht der Anfechtung gemäß § 32 KO unterlag, ist nunmehr unstreitig. bb) Es kommt mithin darauf an, ob der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 100 000 DM unter der einzigen Voraussetzung zugesagt hatte, daß die Sicherungsübereignung des Fuhrparks nicht der Konkursanfechtung unter liege. Hatte die Klägerin nach der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung 100 000 DM zu beanspruchen, wenn die Frage der Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung zu ihren Gunsten geklärt war, so war danach für eine Hinterlegung kein Raum. April 1976, die NLB aufgrund der Zubehörhaftung oder aus einer ihr gegebenen Zusage des Beklagten) Ansprüche auf einen Betrag von 100 000 DM, so war ein Hinterlegungsgrund gemäß § 372 Satz 2 BGB nicht gegeben. In diesem Fall könnte der Beklagte die Klägerin auch nicht gemäß § 379 BGB auf den hinterlegten Betrag ver weisen (BGB-RGRK aaO § 372 Rdn. 20). 2. Das Urteil des Berufungsgerichts kann mithin keinen Bestand haben, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob die Darstellung der Klägerin oder- diejenige des Beklagten über die Unterredung am 29. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 190/79 URTEIL Verkündet am 22. Oktober 1980 MUckenhausen, Justizangestellte als Urkundabeamter in dem Rechtsstreit ^er Volksbank eG, SfHHHBB^^traBe 209 setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner Wolfgang HMIB und Günter HM» Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und MBM - gegen Robert G. EMM» Rechtsbeistand und Wirtschaftsberater, PMIHBplatz 18 in PHBAals Konkursverwalter über das Vermögen der Firma 0^ OflMMMMöbelwerk GmbH & Co. KG, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 f Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stand mit mehreren Firmen, die ebenso wie die Firma 0»0^BB Möbelwerk GmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin) zur "KBÄ-Gruppe" gehörten, in bankmäßiger Geschäftsverbindung. Uber das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 1. April 1976 das Konkursverfahren eröffnet; der Beklagte ist Konkursverwalter. Auch über das Vermögen der übrigen zur "K^B-Gruppe" gehörenden Firmen wurde wenig säter das Konkurs- bzw. Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin war Eigentümerin eines Fabrikgrundstücks in Dieses Grundstück war unter Abteilung III Nr. 1 mit einer Grundschuld von 2 Mio DM zugunsten der f Klägerin, der die Grundschuld am 16. Januar 1976 abgetreten worden war, sowie unter Nr. 2 mit einer Grundschuld von 2,5 Mio DM zugunsten der Norddeutschen Landesbank (künftig NLB) mit Vorrang vor der Grundschuld Nr. 1 belastet. Gleichfalls am 16. Januar 1976 trat die Gemeinschuldnerin der Klägerin ihre gegenwärtigen und künftigen Außenstände als Sicherheit für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der "KJHÄ-Gruppe" ab. Zur weiteren Sicherung der Klägerin übereignete die Gemeinschuldnerin dieser am 6. Februar 1976 ihren aus 12 Kraftfahrzeugen bestehenden Fuhrpark. Am 23. April 1976 teilte die NLB dem Beklagten mit, daß sie gegen Zahlung von 1,9 Mio DM die Löschung ihrer Grundschuld bewillige; gleichzeitig wies sie darauf hin, daß sie ihre Rechte aus der Zubehörhaftung des Fuhrparks geltend mache. Mit Schreiben vom 26. April 1976 erklärte der Beklagte die Anfechtung der Abtretung der Eigentümergrundschuld und der Außenstände sowie der Sicherungsübereignung des Fuhrparks an die Klägerin gemäß § 32 Nr. 1 KO. Denn es handele sich um unentgeltliche Verfügungen, weil die Klägerin die Bankkredite nicht der Gemeinschuldnerin, sondern den anderen Firmen der "K^M^Gruppe" gegeben habe. Der Westfälische Genossenschafts verband in (künftig WGV) widersprach der Anfechtung namens der Klägerin am 27. April 1976. Am 29. April 1976 kam eine Vereinbarung der Parteien zustande, wonach die Klägerin auf die Grundschuld verzichtete, der Beklagte die Außenstände der Gemeinschuldneriö für 248 691,78 DM und den Fuhrpark für 100 000 DH an die Firma Möbelwerk OflIB CrmbH & Co« KG, die Auf- fanggesellschaft der Gemeinschuldnerin, verkaufen konnte und den Verkaufserlös für die Außenstände sowie für den Fuhrpark der Gemeinschuldnerin auf ein Anderkonto einzuzahlen hatte. Der Beklagte bestätigte diese Vereinbarung mit Schreiben vom gleichen Tage. Darin heiBt es u.a.: "Bezüglich der an Sie sicherungsübereigneten Fahrzeuge habe ich Ihnen mitgeteilt, daß ich diese Fahrzeuge mit dem gesamten Inventar Anfang nächster Woche rechtsverbindlich an die Auffanggeseilschaft veräußern werde. Dieser Veräußerung stimmen Sie zu und geben die sich in Ihrem Besitz befindlichen Kfz-Briefe nach erfolgtem Kaufabschluß an die Käuferin heraus. Als Erlös für diese Fahrzeuge wird ein Kaufpreisanteil von DM 100 000 (in Worten: hunderttausend) vereinbart. Sollte im Rahmen der vereinbarten außergerichtlichen Einigung oder im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden, daß diese Sicherungsübereignungsverträge an Sie unanfechtbar waren, werde ich Ihnen den Kaufpreisanteil in Höhe von DM 100 000 (in Worten: einhunderttausend) aus der Masse zur Verfügung stellen." Am 3. Mai 1976 verkaufte der Beklagte das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschließlich des Fuhrparks an die Auffanggeseilschaft für 2,4 Mio DM. Am gleichen Tage bestätigte die NLB eine fernmündliche Vereinbarung mit dem Beklagten, wonach sie mit einer Zahlung von 1,9 Mio DM auf ihre Grundschuld einverstanden sei; von diesem Betrag sollten 100 000 DM für den Fuhrpark hinterlegt werden; über die Auszahlung dieses Betrages solle eine Einigung zwischen der NLB und der Klägerin herbeigeführt werden. Der Betrag von 100 000 DM wurde auf einem Anderkonto bei der Volks-bank SflHHB hinterlegt. Am 7. Juli 1976 wurden die Grundschulden der NLB und der Klägerin an dem Fabrikgrundstück der Gemeinschuldnerin in OflIBI gelöscht. Nachdem das Landgericht Deggendorf in seinem Urteil vom 5« Oktober 1977 die Abtretung der Außenstände der Gemeinschuldnerin an die Klägerin nicht für anfechtbar gehalten hatte, hinterlegte der Beklagte am 23. März zugunsten der NLB und der Klägerin 100 749,61 DM beim Amtsgericht Passau unter Verzicht auf Rücknahme, weil die NLB und die Klägerin diesen Betrag beanspruchten und weil er nicht wisse, wem der Betrag zustehe. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten entsprechend ihrem Antrag. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch in Jedem Falle durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung des Beklagten erloschen sei. Denn dieser sei sich nicht im klaren darüber gewesen, ob die NLB oder die Klägerin die aus der S Veräußerung des Fuhrparks der Gemeinschuldnerin erlösten 100 000 DM zu beanspruchen hätten. Aufgrund der Vereinbarung vom 29. April 1976 sei nämlich nicht außer Zweifel gestanden, daß nur die Klägerin berechtigt sein könne, weil nicht nur die Vereinbarung vom 29. April 1976 mit der Klägerin, sondern auch die aus den Grundschulden wie der Sicherungsübereignung sich ableitenden Ansprüche der NLB und der Klägerin als Grundlage einer Auszahlungsverpflichtung in Betracht gekommen seien. II. Dagegen macht die Revision zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht wesentlichen Streitstoff außer acht gelassen habe. 1. a) Die Klägerin hatte vorgetragen, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter ihr eine Zahlung von 100 000 DM aus der Masse zugesichert habe, wenn sie den ihr zur Sicherheit übereigneten Fuhrpark freigebe und wenn die Konkursanfechtung hinsichtlich der Sicherungsübereignung nicht durchgreife. Nach der Behauptung der Klägerin sollte der Betrag von 100 000 DM die Gegenleistung für ihre Zustimmung zur Veräußerung des Fuhrparkes an die Auffanggesellschaft der Gemeinschuldnerin darstellen. Die Frage der Anfechtbarkeit des Sicherungsübereignungsvertrages gemäß § 32 KO habe einzige Voraussetzung für die Zahlung der 100 000 DM sein sollen. b) Die Klägerin hatte behauptet, das sei am 29. April 1976 mit dem Beklagten vereinbart worden, wie sich aus dessen Schreiben vom gleichen Tage ergebe. Des weiteren hatte die Klägerin in erster Instanz für ihren Vortrag den Bankkaufmann Peitzmeier als Zeugen benannt. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin weiter vorgetragen, Rechtsanwalt K^ppl vom W^V habe bei einem der Besprechung am 29. April 1976 vorausgegangenen Ferngespräch dem Beklagten erklärt, eine Freigabe des Fuhrparks komme nur in Betracht, wenn der Beklagte eine Gegenleistung von 100 000 DM erbringe, und hatte sich für dieses Ferngespräch auf als Zeugen berufen. Im übrigen hatte die Klägerin erneut behauptet, bei den Verhandlungen am 29. April 1976, an denen der Bankkaufmann für sie teilgenommen habe, sei eine Einigung erzielt worden, wie sie in dem Schreiben des Beklagten vom 29. April 1976 festgehalten sei und hatte auf den in erster Instanz angetretenen Beweis Bezug genommen. Schließlich hatte die Klägerin als Zeugen dafür benannt, daß der Beklagte am 29. April 1976 geäußert habe, er sei "wegen des Verkaufs und der Freigabe mit der NLB einig". Der Beklagte hatte diesen Vortrag der Klägerin bestritten und Gegenbeweis angetreten. c) Da das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen nicht einging, ist in der Revisionsinstanz von der Sachdarstellung der Klägerin auszugehen. aa) Daß die Sicherungsübereignung des Fuhrparks an die Klägerin nicht der Anfechtung gemäß § 32 KO unterlag, ist nunmehr unstreitig. Das Landgericht Deggendorf hat in einem Parallelprozeß die ebenfalls angefochtene Abtretung der Außenstände der Gemeinschuldnerin an die Klägerin als unanfechtbar angesehen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt. Er hat dementsprechend im vorliegenden Prozeß nicht auf die Frage der Begründetheit der Konkursanfechtung abgestellt. 3' bb) Es kommt mithin darauf an, ob der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 100 000 DM unter der einzigen Voraussetzung zugesagt hatte, daß die Sicherungsübereignung des Fuhrparks nicht der Konkursanfechtung unter liege. Wäre dem so, dann wäre nämlich eine Hinterlegung der 100 000 DM mit schuldbefreiender Wirkung nicht möglich gewesen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob auch die NLB Anspruch auf einen Betrag von 100 000 DM hatte. Hatte die Klägerin nach der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung 100 000 DM zu beanspruchen, wenn die Frage der Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung zu ihren Gunsten geklärt war, so war danach für eine Hinterlegung kein Raum. Hatten die Klägerin und die NLB aus verschiedenen Rechtsgründen (die Klägerin aus der Vereinbarung vom 29. April 1976, die NLB aufgrund der Zubehörhaftung oder aus einer ihr gegebenen Zusage des Beklagten) Ansprüche auf einen Betrag von 100 000 DM, so war ein Hinterlegungsgrund gemäß § 372 Satz 2 BGB nicht gegeben. Stehen nämlich mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner verlangen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung (BGH Urt. vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53 * LM BGB § 372 Nr. 6; RGZ 103, 285; BGB-RGRK 12. Aufl. § 372 Rdn. 13; MünchKomm-Heinrichs, BGB, § 382 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Nur Zweifel des Gläubigers einer Forderung berechtigt zur Hinterlegung. Wäre der Beklagte indessen nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB zur Hinterlegung berechtigt gewesen, dann konnte diese nicht gemäß § 378 BGB schuldbefreiende Wirkung haben (BGB-RGRK aaO § 372 Rdn. 20 und § 378 Rdn. 3 Jeweils m.w.Nachw.; MünchKomm aaO § 372 Rdn. 10). In diesem Fall könnte der Beklagte die Klägerin auch nicht gemäß § 379 BGB auf den hinterlegten Betrag ver weisen (BGB-RGRK aaO § 372 Rdn. 20). 2. Das Urteil des Berufungsgerichts kann mithin keinen Bestand haben, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob die Darstellung der Klägerin oder- diejenige des Beklagten über die Unterredung am 29. April 1976 zutrifft. Da die Sache zurückverwiesen werden muß, wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihren Antrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. 10 - 3 Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Braxmaier Hoffmann Wolf Treier Dr. Brunotte BUNDESGERICHTSHOF viii zr 190/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Volksbank eG, Straße 209 in Krs. ge- setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner Rflfc, Wolfgang und Günter HP, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Robert G« das Vermögen der Rechtsbeistand und Wirtschaftsberater, in als Konkursverwalter Uber Firma Möbelwerk GmbH & Co« KG, Beklagten und Revisionsbeklagten, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. November 1980 beschlossen: Das Urteil vom 22. Oktober 1980 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt. Seite 8 letzter Absatz zweiter Satz muß lauten: Nur ein Zweifel über die Person des Gläubigers einer Forderung berechtigt zur Hinterlegung. Braxmaier Hoffmann