Sachverständigen, die Pausen seien, nachdem die Maschine 6o Stunden gelaufen sei, teilweise nicht brauchbare Sic wiesen die gleichen Fehler auf, wie früher-- Wenn sich diese Fehler nicht schon während der Probezeit der Maschine gezeigt haben, so führte der Kläger weiter aus, so müsse das darauf zurück-geführt werden, daß die Maschine nach ihrer Abholung durch die Beklagte im April 1961 von ihr oder von dem Herstellerwerk verändert und dadurch ihre Leistungsfähigkeit (Lichtintensität) herabgesetzt worden sei» Hach der ersten Aufstellung des Goräts bei dem Kläger habe mit dem Regeltrafo eine Ampe'rezahl von 2 bis 5 reguliert werden können, nunmehr lasse sich die Arape'rezahl nur von 2,8 bis *f,2 regelno Die Beklagte erwiderte im Berufungsverfahren, es seien keine Änderungen vorgenomrr.en worden, durch die die vertraglich zugesagte Lichtstärke herabgesetzt worden seio Die Begründung des Klägers für die gegenteilige Behauptung sei unschlüssig» Auch mit einer Stromstärke von Ampere könne die zugesagte Leistung (bis 5ooo Watt) erzielt werden, weil in der Maschine eine Spannung von lloo bis 12oo Volt entwickelt werde• Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 30 * Novembor i960 auf den behaupteten Verdienstausfall verzichtet habe» mäße Verwendung erheblich beeinträchtigten, oder daß schine bei der Rückgabe an den Kläger zu dem Zwecke der bung und Begutachtung durch den Sachverständigen mit Mangel behaftet war5 der eine wesentliche Abweichung vertragsgemäßen Beschaffenheit der Maschine bewirkte die Mo-Erproeine m von der Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung der im ersten Rechtszuge durchgeführten Be v/ei sauf nähme fest, daß die Lichtpausmaschine bei Prüfung durch den Sachverständigen keinen Fehler im Sinne des § h-59 Abs» 1 BGB aufwies und auch im Zeitpunkt der Abholung durch die Beklagte am 22« April 19&1 einwandfrei war. Die Angriffe der Revision richten sich gegen weitere Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die vom Kläger beantragte Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dto AtflP und jede weitere Beweisaufnahme, die der Kläger beantragt hatte, als nicht erforderlich abgelehnt hat«. b) Auch der Behauptung, der Kegelungsbereich der Maschine sei anders als vor ihrer Abholung durch die Beklagte, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen» Denn durch das Gutachten des Sachverständigen Dr» AtflP vom 25» Juni 19&3 ist bestätigt worden, daß die Maschine die vertragsgemäße Lichtintensität ermöglicht» Bei der Beurteilung der hiergegen vor-gebrachten Behauptungen und Beweis«3ngebotc des Klägers stellt sich keine Frage, deren Beantwortung die Heranziehung eines Sachverständigen bedarf* Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« AtJBP vom 25* Juni 1963 Können keine Schlüsse gegen die erreichbare Lichtintensität daraus gezogen werden, daß früher das eingebaute Amperemeter höher eingestellt werden Konnte, denn dann wäre die Röhre erheblichen Überlastungen ausgesetzt gewesen» Aus der Äußerung des Sachverständigen Dr« vom 12« Juni 1963 ergibt sich ferner, daß bei der Regelung die Spannung an der Lampe verändert wird und daß hierdurch nicht nur die Anzeige des Amperemeters, sondern auch die des Voltmeters steigt und fällt» Der Darstellung der Beklagten, daß dem Transformator in der Maschine sekundär lloo bis 12co Volt abgefordert werden, ist der Kläger nicht entge-gengetreten» Nach alledem ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die bloße Behauptung des Klägers, die Regelbarkeit des Amperemeters sei herabgesetzt worden, nicht als ausreichend erachtet hat, um das Gutachten des Sachverständigen Dr» Atfl^P vom 2?» Juni 19&3 über die Leistungsfähigkeit der Maschine in Frage zu stellen» 2» Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers, daß die Lichtpausen nach der Begutachtung durch den Sachverständigen wieder Fehler aufgewiesen hätten» Der Kläger hat dazu im Schriftsatz vom ho Juni 196k-vorgetragen, auch heute seien die Pausen noch zu dem Teil - wenn auch nicht zu einem Drittel, sondern zu lo - unbrauchbar» Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß sich aus der Beschaffenheit der Pausen noch kein zwingender Schluß auf einen Fehler der Maschine ergibt» Das ist ersichtlich auch die Auffassung des Sachverständigen Dr» Atflp, der in seinem Gutachten vom 25° Juni 1963 darlogt, es könne heute nicht mehr beurteilt werden, ob eine fehlerhafte Bedienung der Maschine vor log» Insoweit ist ferner «auf - Io folgendes hinzuweisen» Dio Moschino arbeitet nicht vollautomatisch; vielmehr ist sie mit regelbarer Lichtintensität und Geschwindigkeit benutzbar, die dem abzupausenden Objekt ange-paßt werden können» Auch hieraus ergibt sich die Möglichkeit von Fehlern bei den hergestellten Pausen» Der Sachverständige hat noch auf andere mögliche Einflüsse hingewiesen, die ein ungünstiges Arbeitsergebnis horvorgerufen haben können» Das Berufungsgericht nimmt insoweit Bezug auf Ausführungen des Sachverständigen über die voraussichtliche zukünftige Arbeitsweise des Gerätes, das auch über eine längere Zeitspanne hinweg einwandfreie Pausen herstellen müsse, wenn der Kläger Vorkehrungen treffe, daß die Netzspannung am Gerät richtig eingestellt und die von der Betriebsanweisung angegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden» b) Die Revision vertritt ferner die Auffassung, wenn sich nach 60 Stunden Brenndauer (51 Stunden Probezeit + 9 Stunden nachher) die Mangolhaftigkeit der Maschine herausstollo, so könne ein Gutachten, das die Leistungsfähigkeit der Maschine während 51 Stunden überprüft habe, nicht ausreichen« Es ist jedoch kein Vorfahronsverstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die bloße dahingehende Behauptung des Klägers nicht als ausreichend erachtot hat, um Sachverständigenbeweis zu erheben« Ein solcher Rechtsfohlor ergibt sich auch noch nicht aus der Erwägung der Revision, der Sachverständige müßte doch in der Lage sein, festzustellen, ob die Maschine richtig oder falsch bedient wird« Denn das Berufungsgericht durfte zu dom Ergebnis gelangen, daß die Eignung der Maschine zu dem Vertragszweck hier ausreichend geprüft worden sei und daß die bloße Behauptung des Klägers über fehlerhafte Pausen, die sich während ihrer weiteren Benutzung ergeben hätten, noch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich mache«. c) Die Anträge des Klägers, die fehlerhaften Pausen selbst einer Begutachtung zu unterziehen, sind nicht schon deshalb ent scheidungserheblich, weil sie nach der Behauptung des Klägers dio gleichen Fehler haben sollen wie bei der Benutzung der Maschine vor ihrer Begutachtung« Denn daraus ist, wie schon oben ausgeführt worden ist, noch nicht auf einen Fehler der Maschine zu schließen«.
^ '/29 02(5 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 19o/6^+ URTEIL Verkündet am Iß» Juli 1966 Klett, Justizober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dos Kaufmanns Hans-Joachim ^er^rma Hans- Joachim in Straße Klägers und Revisionsklägers0 - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr0 gegen die Gebrüder Zeichenbedarf Gesellschaft mit be- schränk terHaftung, vertreten durch die Geschäftsführer Erhard und Heinrich in BifliB^straße Beklagte und Revisionsbeklagte«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner3 Mormann und Brahmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Kommergeriehts in Berlin vom 8» Juni 1961* wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Unter Bezugnahme auf ein Angebot der beklagten Handelsgesellschaft vom 12o Januar 196o3 dem ein Prospekt beilag 5 be« stellto der Kläger bei ihr mit Schreiben vom 12» Mai i960 eine Hochlcistungs-Lichtpausraaschine0 Die Beklagte nahm die Bestellung mit Schreiben vom l*+o Mai i960 unter Hinweis auf die ihm beigelegten Lieferungsbedingungen an» Nach ihnen können Beanstandungen nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden* Die von der Vorlieferantin der Beklagten., der Firma Maschinenbau Ingo H. Stfl^MH^ in B®-serienmäßig hergestellte Maschine vmrde dem Kläger am 19* Mai i960 gelieferte Sie ist mit einer Spezial-Hoch-druck-Quarzröhro ausgestattet0 die in einem rotierenden Glaszylinder untergebracht ist» Die Bronnröhre seilte nach dem Angebot und der Bestellung stufenlos zwischen 2ooo und 5ooo V/att J “ einsteilbür und deshalb im Gegensatz zu Maschinen mit konstanter Lichtquelle mit variabler LichtintensitLit ausnutzbar seiiio Auch die Durchlaufgeschwindigkeit ist einstellbar (in dem Prospekt wird die stufenlos einstellbare Lichtquelle als praktische Neuerung hervorgohoben)» Die Lebensdauer der Quarz-Hochdruckröhre \/urde bis 2ooo Stunden innerhalb 12 Monaten garantierte Der Kläger rügte schon nach etwa einer V/oche und später mehrfach5 die Maschine arbeito unregelmäßige Dann mit ihr borge stellte Pausen fielen zu einem großen Teil nicht ein-v/andfroi aus» Die Beklagte ging mehrfachen Beanstandungen nach und ließ die Maschine überprüfen» Dabei wurde wiederholt die Brennröhre ausgowe chselt 9 ohne daß die angeblichen Fehlleistungen der Maschine auf die Beschaffenheit der Brennröhre zurückgefuhrt werden konnten» Im November i960 erklärte sich die Vorlieferantin bereit9 die gesamte elektrische Anlage der Maschine auszuwechseln» Hiermit erklärte sich der Klager durch Schreiben an die Beklagte vom 30° November i960 unter den in dem Schreiben angegebenen Voraussetzungen (u»a» Garantieverlängerung bis 3o» Juni 196l9 Umtauschvorbehalt) einverstanden» Nach Auswechslung der elektrischen Teile schrieb die Beklagte am l^f» Dezember i960 an den Kläger5 die eigentliche Fehlerquelle sei leider nicht zu ermitteln» Sie könne aber feststellcn9 daß die Maschine nunmehr einwandfrei arbeite» Auch bestätige sie9 daß die Garantie für diese Maschine bis zu dem 30° Juni 1961 laufe» Auch danach beanstandete der Kläger5 daß die mit der Maschine hergestollten Pausen zu dem Teil nicht einwandfrei aus-fielen» Die Beklagte betreute den Kläger9 der blind ist9 als langjährigen Kunden weiter und ließ an der Maschine auch kleinere Arbeiten und Wartungsarbeiten vornehmen» Ara 22» April 1961 ließ die Eeklsgte die Maschine9 die bis dahin 1175 Brennstunden in Betrieb gewesen war9 zur gründlichen Untersuchung Maschine (mit einem 15oo Wattbrenner), die ihm die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte0 Die beanstandete Maschine blieb zunächst weiter bei der Beklagteno Mit der am 2bo Juni 1961 eingereichten und demnächst zugestollton Klage verlangte der Kläger die Wandlung des Kaufs und aus diesem Grunde die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6 7^8 DM nebst Zinseno Ferner forderte er Ersatz dos Schadens, der ihm durch Fehlleistungen der Maschine in der Zeit vom 10 Juni i960 bis 30o April 1961 an Aufwendungen entstanden sei mit folgenden Beträgen: insgesamt also mit der Klage 9 089,90 DM nebst Zinseno Der Kläger behauptete, bei der täglichen Benutzung der Maschine sei ein Drittel der erstellten Pausen nicht brauchbar gewesen« Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß die Maschine fehlerfreie Pausen horste Ute« Während des ersten Rechtszuges wurde die Maschine von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Oberregierungsrat Dro Ing« AtBP begutachteto Die Maschine lief während der Probezeit zunächst 3o Stunden in den Räumen der Beklagten und sodann im Betrieb des Klägers 21 Stunden bis 2b» Juni 1963° Nach Erstattung des Gutachtens vom 25° Juni 1963 rügte der Kläger mit Schriftsatz vom L Juli 1963 und vorher auch gegenüber dem für Papier elektrische Energie Arbeitslöhne 1 65o,— DM lM+,9o DM 55o,~ DM - ? Sachverständigen, die Pausen seien, nachdem die Maschine 6o Stunden gelaufen sei, teilweise nicht brauchbare Sic wiesen die gleichen Fehler auf, wie früher-- Wenn sich diese Fehler nicht schon während der Probezeit der Maschine gezeigt haben, so führte der Kläger weiter aus, so müsse das darauf zurück-geführt werden, daß die Maschine nach ihrer Abholung durch die Beklagte im April 1961 von ihr oder von dem Herstellerwerk verändert und dadurch ihre Leistungsfähigkeit (Lichtintensität) herabgesetzt worden sei» Hach der ersten Aufstellung des Goräts bei dem Kläger habe mit dem Regeltrafo eine Ampe'rezahl von 2 bis 5 reguliert werden können, nunmehr lasse sich die Arape'rezahl nur von 2,8 bis *f,2 regelno Die Beklagte erwiderte im Berufungsverfahren, es seien keine Änderungen vorgenomrr.en worden, durch die die vertraglich zugesagte Lichtstärke herabgesetzt worden seio Die Begründung des Klägers für die gegenteilige Behauptung sei unschlüssig» Auch mit einer Stromstärke von Ampere könne die zugesagte Leistung (bis 5ooo Watt) erzielt werden, weil in der Maschine eine Spannung von lloo bis 12oo Volt entwickelt werde• Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 30 * Novembor i960 auf den behaupteten Verdienstausfall verzichtet habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«» Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil ohne weitere Beweisaufnahme im Ergebnis bestätigte Mit der Revision verfolgt der Kläger die Zahlungsansprüche weiter, während dio Eeklagto die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte Ent sehe idung sgründe: I» IX}r Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufs setzt voraus, daß die ihm am 19o Mai i960 gelieferte Lichtpausmaschine tei der Lieferung Fehler hatte, die ihre vortragsge- mäße Verwendung erheblich beeinträchtigten, oder daß schine bei der Rückgabe an den Kläger zu dem Zwecke der bung und Begutachtung durch den Sachverständigen mit Mangel behaftet war5 der eine wesentliche Abweichung vertragsgemäßen Beschaffenheit der Maschine bewirkte die Mo-Erproeine m von der Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung der im ersten Rechtszuge durchgeführten Be v/ei sauf nähme fest, daß die Lichtpausmaschine bei Prüfung durch den Sachverständigen keinen Fehler im Sinne des § h-59 Abs» 1 BGB aufwies und auch im Zeitpunkt der Abholung durch die Beklagte am 22« April 19&1 einwandfrei war. Die Fehlerlosigkeit der Maschine sei durch das Gutachten des Diplomingenieurs Dr» Ing* AtflP erwiesen«. Dieser habe festgestellt, daß die Maschine die Maximalleistung von 5ooo Watt annähernd erreiche und daß auch die Regelmöglichkeit von 2ooo bis 5ooo Watt annähernd gegeben sei, und zwar innerhalb des allgemein als zulässig angesehenen Spielraums für Abweichungen von plus oder minus lo Eine exakte Überprüfung dieser Werte, die nur durch ein besonderes Gutachten möglich wäre, sei zwar nicht vorgenommen worden; der Sachverständige habe dies aber nicht für erforderlich gehalten, weil bei Quarz-Hochdruckröh-ren der Käufer die übliche vorgenannte Leistungsabwoichung von plus/minus lo % hinnehmen müsse«, Nach diesem Gutachten stehe fest, daß die Maschine nicht nur bei der Begutachtung einwandfrei gearbeitet, sondern auch die vertraglich vorausgesetzte Leistungsfähigkeit bis zu 5ooo Watt - unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichung - erreicht habe» Die Angriffe der Revision richten sich gegen weitere Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die vom Kläger beantragte Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dto AtflP und jede weitere Beweisaufnahme, die der Kläger beantragt hatte, als nicht erforderlich abgelehnt hat«. IIo Es kommt nicht darauf an, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts in allen seinen Erwägungen zuzustimmen ist, sondern allein darauf, ob das 3aruf u n g sg e r i c h t eine weitere Beweisaufnahme abiehnen durfte. Was die Revision in sow it zur Rechtfertigung vorträgt, ist nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen» 1. Die Revision macht geltend, der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß die Maschine wieder unbrauchbar geworden sei, indem die Pausen teilweise mangelhaft «ausfielen, und zwar in derselben Weise wie vor der Abholung der Maschine durch die Beklagte am 22« April I96I0 Der Fehler der Maschine bestehe da- zwa r rin, daß ihre Leistung nach Einbau einer neuen Quarzlampe/zufriedenstellend gewesen sei, aber nach längerer Arbeit, früher schon nach 30 Stunden, nach der Probezoit von 51 Stunden nach weiteren 9 Stunden schlechte Pausen geliefert habe und auch fernerhin liefere * Der Sachverständige habe den Leistungsabfall infolge einer Veränderung der Maschine, die die ausnutzbare Lichtstärke herabgesetzt habe, nicht ermitteln können» Die Revision bezieht sich dazu auf Bevroisangobote in der Berufungste-gründung dafür, daß bei dem Betriebe der Maschine vor der Abholung durch die Beklagte schon nach einer Brenndauer von ca a 3o Stunden die Pausen schlecht geworden seien.» Ferner bezieht sich die Revision auf Be wrei sänge bote dafür, daß sich die Schraube nicht mehr bis zu einer Leistung von 5 Ampe're drehen lasse, wofür sich der Kläger auf Zeugnis des Elektromeisters und des Lichtpausers bezogen hatte» Es ist jedoch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat» a) Aus der Auswechslung der Böhren ergibt sich noch kein Eoweis dafür, daß infolge eines Fehlers der Maschine fehlerhafte Pausen borge stellt wurden» Denn der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, bis zu dem 3o» November i960 sei die Quarzhochdruckröhre dreimal ausgev:echselt worden, v;as im übrigen unstreitig ist (nämlich am 28» September, 6* Oktober und 25« November 1960), weil man annahm, es liege an cen Köhren, wenn die Maschine nicht einwandfrei arbeite» Diese Annahme wurde von dem Kläger selbst in der Klageschrift als unrichtig bezeichnet; die ausgewechselten Röhren seien in Ordnung gewesen» Das Berufungsgericht brauchte auch keinen Beweis darüber zu erheben, daß die Maschine zunächst mit neuen Röhren stots einwandfrei gearbeitet habe, dann aber etwa nach 3o Stunden in der Leistung abgefallen sei» Denn die hierfür benannten Zeugen, Elektromeistor Gr^UB un<^ Lichtpauser sind über die behauptete Fehlleistung der Maschine bereits vorn Landgericht am 21o Februar 1962 vernommen worden» Ihre nochmalige Vernehmung stand im Ermessen des Berufungsgerichts» Es konnte den vorliegenden Aussagen der Zeugen entnehmen, daß von ihrer wiederholten Vernehmung keine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinno der neuen Behauptungen des Klägers zu erwarten war» Das gilt auch für die Zeit nach dem Schreiben der Beklagten vom l^f» Dezember 1960» Wenn dann am 6» Februar 19&1 der Brenner bei einem Zählerstand von 880 Brennstunden und am 1» März 1961 wiederum ausgewechselt wurde, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, weil man annahra, der Brenner sei die Ursache für schlechte Arbeitsleistung der Maschine (so Klageschrift 3» 6), so ergibt sich auch daraus noch kein Beweis für die spätere Behauptung des Klägers, die Maschine habe mit einem neuen Brenner gut gearbeitet, sei dann aber in der Leistung abgefallen» b) Auch der Behauptung, der Kegelungsbereich der Maschine sei anders als vor ihrer Abholung durch die Beklagte, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen» Denn durch das Gutachten des Sachverständigen Dr» AtflP vom 25» Juni 19&3 ist bestätigt worden, daß die Maschine die vertragsgemäße Lichtintensität ermöglicht» Bei der Beurteilung der hiergegen vor-gebrachten Behauptungen und Beweis«3ngebotc des Klägers stellt sich keine Frage, deren Beantwortung die Heranziehung eines 9 - Sachverständigen bedarf* Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr« AtJBP vom 25* Juni 1963 Können keine Schlüsse gegen die erreichbare Lichtintensität daraus gezogen werden, daß früher das eingebaute Amperemeter höher eingestellt werden Konnte, denn dann wäre die Röhre erheblichen Überlastungen ausgesetzt gewesen» Aus der Äußerung des Sachverständigen Dr« vom 12« Juni 1963 ergibt sich ferner, daß bei der Regelung die Spannung an der Lampe verändert wird und daß hierdurch nicht nur die Anzeige des Amperemeters, sondern auch die des Voltmeters steigt und fällt» Der Darstellung der Beklagten, daß dem Transformator in der Maschine sekundär lloo bis 12co Volt abgefordert werden, ist der Kläger nicht entge-gengetreten» Nach alledem ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die bloße Behauptung des Klägers, die Regelbarkeit des Amperemeters sei herabgesetzt worden, nicht als ausreichend erachtet hat, um das Gutachten des Sachverständigen Dr» Atfl^P vom 2?» Juni 19&3 über die Leistungsfähigkeit der Maschine in Frage zu stellen» 2» Es bedurfte auch keiner Beweiserhebung über die Behauptung des Klägers, daß die Lichtpausen nach der Begutachtung durch den Sachverständigen wieder Fehler aufgewiesen hätten» Der Kläger hat dazu im Schriftsatz vom ho Juni 196k-vorgetragen, auch heute seien die Pausen noch zu dem Teil - wenn auch nicht zu einem Drittel, sondern zu lo - unbrauchbar» Er habe diese Pausen aufbewohrt und ihre Unbrauchbarkeit ergebe einen Fehler dor Maschine» Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich einwandfrei ausgeführt, daß sich aus der Beschaffenheit der Pausen noch kein zwingender Schluß auf einen Fehler der Maschine ergibt» Das ist ersichtlich auch die Auffassung des Sachverständigen Dr» Atflp, der in seinem Gutachten vom 25° Juni 1963 darlogt, es könne heute nicht mehr beurteilt werden, ob eine fehlerhafte Bedienung der Maschine vor log» Insoweit ist ferner «auf - Io folgendes hinzuweisen» Dio Moschino arbeitet nicht vollautomatisch; vielmehr ist sie mit regelbarer Lichtintensität und Geschwindigkeit benutzbar, die dem abzupausenden Objekt ange-paßt werden können» Auch hieraus ergibt sich die Möglichkeit von Fehlern bei den hergestellten Pausen» Der Sachverständige hat noch auf andere mögliche Einflüsse hingewiesen, die ein ungünstiges Arbeitsergebnis horvorgerufen haben können» Das Berufungsgericht nimmt insoweit Bezug auf Ausführungen des Sachverständigen über die voraussichtliche zukünftige Arbeitsweise des Gerätes, das auch über eine längere Zeitspanne hinweg einwandfreie Pausen herstellen müsse, wenn der Kläger Vorkehrungen treffe, daß die Netzspannung am Gerät richtig eingestellt und die von der Betriebsanweisung angegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden» Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausführt, ergibt sich demnach aus der bloßen Behauptung des Klägers, das Gerät habe kurze Zeit nach Abschluß des Probelaufens wiederum zu dem Teil unverwendbare Pausen gefertigt, noch kein Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen» Denn das schlechte Ergebnis kann auf falscher Bedienung und Wartung, überhöhter Netzspannung, wie Dr» At®P vermutet hatte, oder auf anderen Ursachen beruhen» 3» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Ansicht des Klägers, die unzureichende Arbeitsweise der Lichtpausmaschine rufe die jetzigen Fehlpausen hervor, nicht genügt, um eine neue Eeweisaufnähme zu rechtfertigen» Denn dieser Behauptung steht das Gutachten des Sachverständigen Dr» At^V entgegen» Es stand deshalb im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die Ausführungen des Klägers für ausreichend hielt, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eine Ergänzung des erstatteten Gutachtens durch den Sachverständigen Dr» At^^ zu rechtfertigen» Daß ihm hierbei ein Ermessensfehler unterlaufen sei, ist nicht festzustellen» Es fehlt auch - II an einer schlüssigen Darlegung für die Behauptung des Klagers, die lo i unbrauchbare Pausen seien darauf zurückzuführen, daß die Maschine, abgesehen von der angeblich herabgesetzten erzielbaren Lichtintensität noch einen anderen Fehler aufweise« Einen solchen Fehler hat der Kläger nicht unter Beweis gestellte h-« Die weiteren Angriffe der Revision, mit denen sie rügt, es hätten angebotene Beweise erhoben werden müssen, sind ebenfalls unbegründet« a) Die Revision meint, es erhöbe sich jedenfalls die Frage,ob bei dem Vertrag vorausgesetzt war, daß die Maschine mit 2 bis 5 Ampe're belastet werden dürfe« Das Berufungsgericht hat indes ohne Rechtsfehler festgestellt, daß eine solche Garantie wader in der Korrespondenz über den Vertragsschluß noch in den Prospekten zu finden ist« b) Die Revision vertritt ferner die Auffassung, wenn sich nach 60 Stunden Brenndauer (51 Stunden Probezeit + 9 Stunden nachher) die Mangolhaftigkeit der Maschine herausstollo, so könne ein Gutachten, das die Leistungsfähigkeit der Maschine während 51 Stunden überprüft habe, nicht ausreichen« Es ist jedoch kein Vorfahronsverstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die bloße dahingehende Behauptung des Klägers nicht als ausreichend erachtot hat, um Sachverständigenbeweis zu erheben« Ein solcher Rechtsfohlor ergibt sich auch noch nicht aus der Erwägung der Revision, der Sachverständige müßte doch in der Lage sein, festzustellen, ob die Maschine richtig oder falsch bedient wird« Denn das Berufungsgericht durfte zu dom Ergebnis gelangen, daß die Eignung der Maschine zu dem Vertragszweck hier ausreichend geprüft worden sei und daß die bloße Behauptung des Klägers über fehlerhafte Pausen, die sich während ihrer weiteren Benutzung ergeben hätten, noch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich mache«. c) Die Anträge des Klägers, die fehlerhaften Pausen selbst einer Begutachtung zu unterziehen, sind nicht schon deshalb ent scheidungserheblich, weil sie nach der Behauptung des Klägers dio gleichen Fehler haben sollen wie bei der Benutzung der Maschine vor ihrer Begutachtung« Denn daraus ist, wie schon oben ausgeführt worden ist, noch nicht auf einen Fehler der Maschine zu schließen«. d) Es kommt auch nicht darauf an, daß die elektrischen Vierte nicht gemessen worden sind, wie der Sachverständige selbst in seinem Gutachten bemerkt hat; denn der Sachverständige hat dies nicht für erforderlich gehalten, um sein Gutachten dahin abgeben zu können, daß die Maschine die vortraglieh zugesagte Lichtintensität ermögliche und keinen sonstigen Fehler suf-wg i se o 5° Aus diesen Gründen hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand• Deshalb ist der Anspruch auf Wandlung des Kaufs im Ergebnis ohne Rechtsfehlor abgelehnt worden«. IIIo Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind deran.aeh ebenfalls unbegründet«. JO - IV= Noch alledem mußte die Revision des Klägers mit cer Kostenfolgo aus § 97 ZPO als unbegründet* zurückgev/iesen wordene Dr«. Haidinger Artl Dr. Me s sne r Mormann Braxmaier