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BGH · VIII ZR 189/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 189/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Groß und Dr. Hübsch am 30. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufes ist vom Kreisgericht An-naberg abgewiesen worden. III Nr. 5b des Einigungsvertrages verlangen - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden. 2. Darüber hinaus ist auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn man das Hindernis, das der Einlegung einer formund fristgerechten Revision entgegenstand, in unverschuldeter Unkenntnis des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten von dem dabei rechtlich und praktisch zu beschreitenden Weg sehen wollte (vgl. Falle wäre mit dem Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs beim Bundesgerichtshof am 10. Oktober 1991 die Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO gewahrt worden. Es ist vom Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß er zwischen dem Ablauf der gemäß Anl. I Kap. Ill Sachgeb.

RechtsanwaltWiedereinsetzungKreisgericht12ZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 189/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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 Beklagter und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigter:	Achim	NM—> M|
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 gegen
Jürgen Ri{
istraße H, CI
Kläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Groß und Dr. Hübsch
 am 30. Oktober 1991
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufes ist vom Kreisgericht An-naberg abgewiesen worden. Das Bezirksgericht Chemnitz hat diese Entscheidung durch Urteil vom 12. Juli 1990 aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil ist den Parteien nicht zugestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat allerdings am 31. Juli 1990 Akteneinsicht genommen. Wie der Beklagte vorträgt, habe er mit Schreiben vom 25. September 1990 an den Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR die Kassation des Berufungsurteils angeregt. Daraufhin sei er von dort mit Schreiben vom 28. September 1990, ihm zugegangen am 9. Ok-
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tober 1990, unter Bezugnahme auf die §§ 160-162 ZPO-DDR auf die Möglichkeit einer Revision hingewiesen worden.
Mit am 10. September 1991 beim Kreisgericht Annaberg eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einreichung einer Revision nachgesucht. Der Antrag ist am 10. Oktober 1991 zu dem Bundesgerichtshof gelangt.
II. Der Antrag ist aus mehreren Gründen nicht zulässig.
1.	Dem Antrag ermangelt die vorgeschriebene Form. Er ist nicht - wie es die §§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO sowie Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b des Einigungsvertrages verlangen - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.
2.	Darüber hinaus ist auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten. Gemäß dieser Vorschrift muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).
Selbst wenn man das Hindernis, das der Einlegung einer formund fristgerechten Revision entgegenstand, in unverschuldeter Unkenntnis des Beklagten und seines Prozeßbevollmächtigten von dem dabei rechtlich und praktisch zu beschreitenden Weg sehen wollte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZR 241/90 = Deutsch-Deutsche-Rechts-Zeitschrift 1991, 345 unter II 3.), wäre der Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Ein derartiges Hindernis dauerte jedenfalls nicht bis zu dem 26. September 1991; nur in diesem
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Falle wäre mit dem Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs beim Bundesgerichtshof am 10. Oktober 1991 die Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO gewahrt worden. Es ist vom Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß er zwischen dem Ablauf der gemäß Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 i des Einigungsvertrages i.V.mit § 552 ZPO am 12. Januar 1991 endenden Revisionsfrist und dem 26. September 1991 die notwendigen Auskünfte nicht hätte erlangen können, wenn er sich an einen Rechtsanwalt gewandt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 1991 - VI ZR 349/90 = Deutsch-Deutsche-Rechts-Zeitschrift 1991, 143 unter II 3.) .
Wolf	Dr.	Hübsch