Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Teppiche waren von der Klägerin, einer Orientteppich-Großhandelsfirma,aufgrund eines Kommissionsvertrages unter Eigentumsvorbehalt an den Händler V^H|^ zur Weiterveräußerung geliefert worden. wegen finanzieller Schwierigkeiten unterschlagen, und der Beklagte habe sie in Kenntnis dieses Umstandes zu dem Teil unter Preis wenn nicht sogar ohne jede Bezahlung erworben. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Deshalb komme es nicht darauf an, ob den vollen Kaufpreis an die Klägerin entrichtet hatte und damit Eigentümer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teppiche geworden war. schlagung von der Klägerin verschafft und sie dann in betrügerischem Zusammenwirken mit dem Beklagten an diesen weiterveräußert, seien vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden. sogar beauftragte, Rechnungsformulare für ihn drucken zu lassen, die dann vom Beklagten als Belege über Teppichgeschäfte mit ausgefüllt wurden. nis erteilt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußem, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter bestimmten Umständen, etwa bei RäumungsVerkäufen, Sonderangeboten oder im Rahmen von Werbeaktionen kann der Verkauf einzelner, unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren zu dem Selbstkostenpreis oder noch darunter als zulässig angesehen werden und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs liegen. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände gewürdigt hat, die der Feststellung entgegenstehen könnten, V^üMBi habe die Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an den Beklagten veräußert (§ 286 ZPO). Für die Frage, ob im Einzelfall etwas im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert wurde, kommt es deshalb darauf an, ob die Veräußerung mit dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehalt sverkäufers vereinbar ist. b) Wenn man diese Maßstäbe anlegt, ergeben sich indessen begründete Zweifel daran, daß die Veräußerung der Teppiche durch an den Beklagten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt ist. dem Beklagten Blanko-Rechnungsformulare überließ, diesen sogar aufforderte, solche für ihn drucken zu lassen, und der Beklagte dann davon Belege über die von VfflBIM erworbenen Teppiche anfertigte. Das konnte auch der Beklagte bei dieser Art des kaufmännischen Verhaltens erkennen, wenn er schon wegen der ihm bekannten Umstände über den Kreditbedarf Viflg|H)s damit rechnen mußte, daß dieser nicht Eigentümer der Teppiche war. Gesamtschau seine Auffassung, V^BHP habe die Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an den Beklagten veräußert, nochmals überprüfen müssen» Dabei wird es auch die Tatsache in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß - nach den bisherigen Feststellungen - V^BHi einen Teil der Teppiche zwischen 11 % und 26 % unter dem Einkaufspreis an den Beklagten veräußert hat. d) Sollte es bei erneuter Prüfung auf die Frage eines gutgläubigen Erwerbs des Beklagten von ankommen (§§ 932 BGB, 366 HGB), so wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag für VflHHfe Verteidiger in Straf-verfahren beauftragt und deren Honorare bezahlt hat und daß er ihm außerdem Darlehen geben mußte, über dessen Vermögensverhältnisse also Bescheid wußte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 189/80 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1981 Scheibl, Justizamtsinspekto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Co,, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hussein R^^straße (tk in % 1 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hubert B^^straße W in H< % \ • Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 (fl Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe von 17 Orientteppichen in Anspruch. Die Teppiche waren von der Klägerin, einer Orientteppich-Großhandelsfirma,aufgrund eines Kommissionsvertrages unter Eigentumsvorbehalt an den Händler V^H|^ zur Weiterveräußerung geliefert worden. Dieser hatte sie an den Beklagten veräußert, bei dem sie im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei beschlagnahmt und sichergestellt worden sind. Die Klägerin behauptet, habe die Teppiche \ wegen finanzieller Schwierigkeiten unterschlagen, und der Beklagte habe sie in Kenntnis dieses Umstandes zu dem Teil unter Preis wenn nicht sogar ohne jede Bezahlung erworben. Der Beklagte habe die schlechte wirtschaftliche Situation von gekannt und ihn finanziell unterstützt. Für die unlautere Art des geschäftlichen Zusammenwirkens von Vtf^Bund dem Beklagten sei kenn- I zeichnend, daß beim Beklagten Blanko-Rechnungsformulare des gefunden worden seien, mit denen der Be- klagte Belege über die Teppichgeschäfte mit angefertigt habe. Die Klägerin meint, sie sei nach wie vor Eigentümerin der Teppiche und hat deshalb vom Beklagten verlangt, darin einzuwilligen, daß 17 näher bezeichnete Teppiche nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft an sie herausgegeben werden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 4a - A - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. 1. Das Berufungsgericht hat Herausgabeansprüche der Klägerin verneint. Es ist der Ansicht, der Beklagte sei Eigentümer der Teppiche geworden, weil VtflIHBl aufgrund einer stillschweigenden Ermächtigung der Klägerin berechtigt gewesen sei, die Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern (§§ 929, 185 BGB). Die Veräußerung an den Beklagten habe sich in diesem Rahmen bewegt. Deshalb komme es nicht darauf an, ob den vollen Kaufpreis an die Klägerin entrichtet hatte und damit Eigentümer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teppiche geworden war. Aus den gleichen Gründen sei es unerheblich, ob der Beklagte beim Erwerb der Teppiche gutgläubig gewesen sei. 2. Die Revision macht geltend, das Berufungsge- richt habe wesentlichen Streitstoff außer acht gelassen. Die unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin, habe sich die Teppiche durch Unter- schlagung von der Klägerin verschafft und sie dann in betrügerischem Zusammenwirken mit dem Beklagten an diesen weiterveräußert, seien vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt, daß dem Be- klagten Blanko-Rechnungsformulare überließ und diesen sogar beauftragte, Rechnungsformulare für ihn drucken zu lassen, die dann vom Beklagten als Belege über Teppichgeschäfte mit ausgefüllt wurden. \ II. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe stillschweigend die Befug- nis erteilt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußem, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Teppiche nicht zu Schleuderpreisen an « den Beklagten veräußert habe. Entgegen der Ansicht der Revision kann man nicht stets von einem Verkauf zu Schleuderpreisen sprechen, wenn ein Kaufmann einzelne Waren unter seinem Einkaufspreis weiterveräußert. Das gilt grundsätzlich auch für Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Unter bestimmten Umständen, etwa bei RäumungsVerkäufen, Sonderangeboten oder im Rahmen von Werbeaktionen kann der Verkauf einzelner, unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren zu dem Selbstkostenpreis oder noch darunter als zulässig angesehen werden und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs liegen. Bei der Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Veräußerung zu einem Schleuderpreis und damit ein außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs liegendes Geschäft vorliegt, sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen die Veräußerung stattfindet. 3. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände gewürdigt hat, die der Feststellung entgegenstehen könnten, V^üMBi habe die Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an den Beklagten veräußert (§ 286 ZPO). a) Wird die Befugnis des Vorbehaltskäufers zur Weiterveräußerung auf Geschäfte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs beschränkt, so dient das der Sicherung des Vorbehaltsverkäufers. Für die Frage, ob im Einzelfall etwas im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert wurde, kommt es deshalb darauf an, ob die Veräußerung mit dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehalt sverkäufers vereinbar ist. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil beim Warenumsatzgeschäft die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 215/75 = BGHZ 68, 199, 202; Senatsurteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = BGH LM § 450 BGB Nr. 23 = WM 1969, 1452 = BB 1969, 1455 - MDR 1970,.227 = Betrieb 1969, 2331). b) Wenn man diese Maßstäbe anlegt, ergeben sich indessen begründete Zweifel daran, daß die Veräußerung der Teppiche durch an den Beklagten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgt ist. Ein wichtiges Indiz hierfür ist der Umstand, daß V^H|^ i dem Beklagten Blanko-Rechnungsformulare überließ, diesen sogar aufforderte, solche für ihn drucken zu lassen, und der Beklagte dann davon Belege über die von VfflBIM erworbenen Teppiche anfertigte. Daß ein Verkäufer einem Käufer Blanko-Rechnungsformulare überläßt und dieser davon Belege erstellt, ist eine unter Kaufleuten unübliche Verfahrensweise, Da die Beteiligten für dieses, auch einem Drittabnehmer als ungewöhnlich erkennbare Geschäftsgebaren keine überzeugende Begründung angeben konnten, kann man nicht r mehr von einem ordnungsgemäßen kaufmännischen Verhalten bei der Abwicklung der Teppichgeschäfte sprechen. Desgleichen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag VjM^ Darlehen gegeben und gelegentlich diesem Wechsel diskontiert. Er kannte demnach die Vermögensverhältnisse von V^HBP oder konnte sich hierüber ein i Bild machen. Unter den geschilderten Umständen ist kein Lieferant mit der Veräußerung der noch ihm gehörenden Vorbehaltsware einverstanden. Dementsprechend konnte V^HI^ bei seinen Geschäftspraktiken nicht damit % rechnen, die Klägerin werde die Veräußerungen an den Beklagten als mit ihrem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen. Das konnte auch der Beklagte bei dieser Art des kaufmännischen Verhaltens erkennen, wenn er schon wegen der ihm bekannten Umstände über den Kreditbedarf Viflg|H)s damit rechnen mußte, daß dieser nicht Eigentümer der Teppiche war. c) Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht alle diese Umstände bei seinen Feststellungen berücksichtigt hat, kann es keinen Bestand haben. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände wird das Berufungsgericht in einer 8 4l Gesamtschau seine Auffassung, V^BHP habe die Teppiche im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an den Beklagten veräußert, nochmals überprüfen müssen» Dabei wird es auch die Tatsache in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß - nach den bisherigen Feststellungen - V^BHi einen Teil der Teppiche zwischen 11 % und 26 % unter dem Einkaufspreis an den Beklagten veräußert hat. Bei Würdigung aller Umstände, unter denen die Veräußerungen stattgefunden haben, könnten sich die Preisnachlässe als weiteres Indiz für einen nicht ordnungsgemäßen Geschäftsgang erweisen, d) Sollte es bei erneuter Prüfung auf die Frage eines gutgläubigen Erwerbs des Beklagten von ankommen (§§ 932 BGB, 366 HGB), so wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag für VflHHfe Verteidiger in Straf-verfahren beauftragt und deren Honorare bezahlt hat und daß er ihm außerdem Darlehen geben mußte, über dessen Vermögensverhältnisse also Bescheid wußte. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Skibbe