Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr* Hiddemann, Hoffmann und Merz für Recht erkannt: und Verrechnungsweise kam man damals unstreitig wie folgt Überein: Die GmbH sollte die Eiererlöse zunächst nicht mehr direkt an den Kläger, sondern auf ein von Rechtsanwalt eingerichtetes Inderkonto über- Juni 1971 schrieb der Kläger an die Beklagte, er habe seit April 1971 für weitere 73 713,28 DM Futtermittel an den Betrieb I4M® geliefert, wovon noch 50 508,60 DM offenstünden; um deren Regulierung bitte er die Beklagte. Der Kläger hat vorgetragen, nicht er, sondern nur die Beklagte habe auf Fortführung des Legebetriebes iHB gedrängt, um in Erwartung steigender Eierpreise mit den erst fünf Monate alten Legehennen ein gutes Geschäft zu machen und so Befriedigung für ihre Forderungen gegen iflHi zu finden. Das habe er aber stets abgelehnt, weil er wegen seiner alten Forderungen gegen iflH praktisch gesichert sei und sein Interesse sich in der weiteren Belieferung mit Futtermitteln für den Betrieb erschöpft, habe. Die Leute der Beklagten seien im Betrieb IflM d ausund eingegangen, sie hätten Futtermittel auch dann noch anliefern lassen, als ihnen, schon bekannt gewesen sei, daß aus Eierverkäufen Erlöse für die Parteien nicht mehr zu erzielen seien. Dies mache auch die Äußerung des Zeugen SflHHHHt eines Mitarbeiters der Beklagten, deutlich, der anläiSlich einer Besprechung im Anwaltsbüro SHHHfe von den hohen Puttermittelpreisen des Klägers gesprochen und geäußert habe, u.U. müsse die Beklagte sich nach einem anderen Lieferanten für die Futtermittel umsehen. Dem Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung von 50 508,60 DM nebst 10 % Bankzinsen.zu verurteilen, hat die Beklagte entgegengehalten, in allen Besprechungen seien die Parteien sich darin einig gewesen, den Betrieb Iweiterlaufen zu lassen* I4HB selber habe seinen Betrieb weitergeführt, und nur er habe die Futtermittel bestellt. I* Las Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Lieferung des Hühnerfutters ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag zugrunde liegt oder ob die Beklagte sich gegenüber dem Kläger nur dazu verpflichtet hat, neben LW als dem Käufer der Futtermittel für den Kaufpreis aufzukommen. Februar 1971 habe die Beklagte Jedenfalls die Verpflichtung Übernommen, Mzu demindest” neben hMHk die Futtermittel zu bezahlen, denn erst auf Grund dieser Besprechung sei der Kläger bereit gewesen, Futtermittel auch weiterhin an den Betrieb IflMfczu liefern« Las Berufungsgericht stützt diese seine Wertung vor allem auf die Aussage des erst von ihm vernommenen Zeugen Rechtsanwalt S9HB, der in den Besprechungen mit den beiden Parteien den Legestallhalter LdHB beriet und der ausgesagt hat, die Angestellten und Trautmann der Beklagten hätten den schon zu dem Aufbruch bereiten Kläger nur dadurch zu dem weiteren Verbleib veranlassen können, daß sie ihm beschwichtigend erklärten, selbstverständlich werde der Kläger für die Futtermittel bezahlt werden. Solche Wertung werde auch der Interessenlage gerecht: Für alte Forderungen gegen IHM habe der Kläger anderweitige Sicherungen-gehabt, es sei ihm deshalb nur um die Ausschaltung von Risiken bei etwaiger Fortsetzung der Futtermittellieferungen zu tun gewesen. Die sofortige Schlachtung der im Vorbehaltseigentum der Beklagten stehenden Heimen habe einen Erlös von nur 1 DM pro Stück versprochen, während bei Haltung der Hennen bis zu dem Ende der Legeperiode nicht nur der Gewinn aus produzierten Eiern, son** dern auch ein wesentlich höherer Erlös pro Tier zu erwarten gewesen sei; dies habe S^MBl der als L0BHM Interessenwahrer an sich eine Produktionsgemeinschaft der Parteien angesteuert habe, hei den Besprechungen allseits deutlich gemacht. Die Einschaltung des Klägers erkläre sich nicht nur aus seinem eigenen Interest se an einer richtigen Abrechnung, sondern auch daraus, daß er in der Nähe von LfHHB Be trieb ansässig und deshalb in der Lage gewesen sei, kostensparend für die Beklagte die Abrechnungen durchzuführen, dabei auch den Betrieb IJBi technisch und kaufmännisch zu reorganisieren. Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts als fehlsam im Sinne des § 286 ZPO an, wobei sie - in teilweiser Abweichung von ihrem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der früheren Instanzen und erkennbar veranlaßt durch die Zeugenbekundung SMMn- nunmehr die Auffassung in den Vordergrund rückt, eine Produktionsgemeinschaft der Parteien (mit der Folge eines Miteinstehenaüssens des Klägers für den geschäftlichen Mißerfolg) sei nicht nur angestrebt gewe-sen, sondern tatsächlich zustande gekommen. Die Parteien haben sich eben nicht zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengefunden, sondern jede Partei hat ihr eigenes Gläubigerinteresse verfolgt; dabei gingen die Interessen der beiden Parteien insoweit in dieselbe Richtung, als ein Vorgehen gegen den Schuldner IMI und gegen etwaige pfändende dritte Gläubiger in Frage stand; jedoch widersprachen sich die Interessen der beiden Parteien insoweit, als für die Befriedigung der eigenen Forderungen eine nur beschränkte Verteilungsmasse bei Lehne zur Verfügung stand. Wenn das Berufungsgericht letzteres ausdrücklich verneint hat, so vermag auch die Revision dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzusetzen, denn die tragende Begründung des Berufungs-urteiles, daß nicht so sehr der Kläger als vielmehr die Beklagte an einer Weiterbelieferung mit Futtermitteln interessiert war und daß die Beklagte die Bestellung, Entgegennahme und Verwertung der Lieferungen durch ihre im Betrieb I^BHl eingesetzten Leute weitgehendst veranlagte, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung könnte sprechen, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 15* Juni 1971 umgehend zu dem Anlaß nahm, durch ihr eigenes Schreiben vom 18. Bei der weiteren Prüfung wird freilich auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sein, daß die Beklagte schon recht bald (Anfang Mai?) durch ihre im Betrieb UHU tätigen Leute von den Pfändungen dritter Gläubiger erfuhr, vielleicht sogar von Lehne selbst, denn dieser war ja GeschäftsfÜh^ rer und Gesellschafter der Südhannoverschen-Eierver-triebs-GmbH, über die weiterhin der Vertrieb der Eier lief.Im letzteren Falle könnte - zu demindest nach dem derzeitigen Stand der Erhebungen - nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 1971 nur der Gefahr voll bewußt wurde, in die sie dadurch geraten war, daß sie trots Kenntnis vom Fehlen weiterer Eingänge aus Eierverkäufen die weitere Belieferung des Betriebes iflHB durch Futtermittel des Klägers duldete. Eine etwa fehlende oder zu späte Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger über die ausgebrachten Pfändungen dritter gläubiger wäre nicht nur ursächlich für den dem Kläger durch Fortführung der Futtermittel^ lieferungen entstandenen Schaden, er hätte insoweit den Schaden auch - möglicherweise sogar ganz,.bei Mitverschulden der Beklagten immerhin teilweise - zu verstreben, denn unstreitig war die Durchführung und die Überwachung der Abrechnungen von Eierverkäufen aus dem Betrieb I4BB Sache des Klägers, unabhängig davon, ob man darin nun ein Auftragsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis besonderer Art sehen will. Sine umgehende Unterrichtung der Beklagten von der neuen Situation (Dritt-pfändungen) war auch nicht etwa um deswillen entbehrlich, weil die Futterlieferung ein Verenden der Legehennen der Beklagten vermied: Der Erfolg der Futterlieferung wirkte sich rein wirtschaftlich nur in der Produktion weiterer Eier aus, und dies kam nicht etwa der Beklagten, sondern dem Schuldner zugute, der so seine Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern abdecken konnte. Marz 1973 Seite 8 läßt nicht einmal erkennen, ob die Beklagte sich nur gegen die Höhe der Bankzinsen oder aber dagegen wenden will, daß der Kläger überhaupt mit Bankkredit gearbeitet habe. Bezüglich der Putterlieferungen von Mai und Juni 1971 war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht ^urückzuver-weisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 189/75 URTEIL VerkteAet mm 15* Januar 1975 Scheibl, Amtsinspektor in dem Rechtsstreit der GeKkÜtatfelle der Firma S ■■HpHHMl - AfHB, Vertriebsgesell-schaft KG in ^BRvertreten durch ihre persönlich haf-tende Gesellschafterin, die Firma GmbH in diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl •-Landwirt Lr. Albert SflBI in iflHL Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Au H< Inhaber dar Firma Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Professoren Dr.Dr.fr.c JHBBB und Dr.l e/ Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr* Hiddemann, Hoffmann und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. August 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist, mehr als 25 483,67 EM nebst 10 % Zinsen hiervon ab 16* Juli 1971 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte trägt die Hälfte der bisherigen Kosten des Rechtsstreits. Im Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Beide Parteien standen in laufender Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann Manfred iMMk der in 14MB bei AMHi eine Hühnerfarm betrieb. Die Be- an fang 1971 zahlungsunfähig wurde, hatten beide Fartei- gers war zu dem Teil anderweitig abgesiehert. Am 3. Februar 1971 wurde im Beisein des Rechtsau* diesem und deh beiden Parteien eine schriftliche Ver-eiiibarting getroffen^ in der es heißt: M1. Schuldner überläßt ' ' * den legenen Stalles mit j;e- hennenplätzen ab sofort und bis auf weiteres. ' Schuldner überträgt den Gläubigem den unmittelbaren Besitz an dem Stall» der Einrichtung, den ca. 17 QÖÖ von SpBBIP AppB Yertriebsgeseilschaft gelieferten Legehennen und den in dem Stall vorhandenen Eiem (Produktion von 6 Tagen). Die Besitzübertragung erfolgt in der Weise, daß Herr IjBBm dem Angestellten von Sfppp^ABpPvertriebsgesellschaft, Herm^HB» den Schlüssel für den Stall übergibt und ihn in den Besitz einweist. Außerhalb des schriftlichen Vertrages wurde zwi- vereinbart: Die Eier werden weiterhin über die SUd-hannoversche-Eiervertriebs-GmbH vertrieben, die bei en gegen ihn noch offene Forderungen: Die der Beklag* ten von rd. 440 000 DM war nur durch den Eigentumsvor behalt an den 17 000 Hennen gesichert, die des Klä« waits Sl der rechtlich beriet, zwisehen Gebrauch seines in be 2 N sehen den Parteien und damals noch folgendes der Dresdner Bank ein Konto unterhält und bei der Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Alle auf dem Konto der GmbH eingehenden Erlöse aus dem Verkauf produzierter Eier werden zunächst an den Kläger überwiesen. Davon erhält LflH 2 Pfennig pro Ei, dann bucht der Kläger seine Forderungen wegen der laufenden Futierlieferungen ab, den Rest erhält die Beklag** te# Nachdem jedoch die Dresdner Bank vom Konto der GtttbH ca. 50 OÖO DM auf ein fdr L®Bi privat geführtes Konto umgebucht hatte, welches ein Debet auf wies, trafen sich die Parteien am 31. März 1971 erneut mit IfHl H und Rechtsanwalt Bezüglich der Zahlungs- und Verrechnungsweise kam man damals unstreitig wie folgt Überein: Die GmbH sollte die Eiererlöse zunächst nicht mehr direkt an den Kläger, sondern auf ein von Rechtsanwalt eingerichtetes Inderkonto über- weisen, wovon dann SflHM die vollen Beträge auf ein Konto des Klägers weiterüberweisen sollte. Dieser sollte die vereinbarten Unkostehbeträge für IflBR auf ein weiteres Anderkonto des Rechtsanwalts zurücküberweisen, und die Restsumme sollte dann der Kläger, wie am 3. Februar 1971 vereinbart, verwerten (d.h, Vorwegab-zug der klägerisehen Förderungen wegen laufender Fut^ teimittellieferungen an den Betrieb IMS sodann Überweisung des verbleibenden Restes an die Beklagte). So wurde in der Folgezeit auch verfahren, wobei in den Monaten Februar und März der Kläger für. laufende Futtermittellieferungen insgesamt 64 693 DM, die Beklagte zur Abdeckung ihrer Ansprüche gegen ÜBB 20 069 DM erhielt. Als Folge von Ffändungsmaßnahmen dritter Gläubiger gegen gingen ab Mai 1971 keine Eiergelder mehr auf dem Konto der GmbH ein. Gleichwohl lieferte der Kläger bis zu dem 12. Juni 1971 weiterhin Futtermittel an den Legestall iJHB* Am 15. Juni 1971 schrieb der Kläger an die Beklagte, er habe seit April 1971 für weitere 73 713,28 DM Futtermittel an den Betrieb I4M® geliefert, wovon noch 50 508,60 DM offenstünden; um deren Regulierung bitte er die Beklagte. Diese kündigte darauf mit Schreiben vom 18. Juni 1971 gegenüber dem Kläger und gegenüber iflU fristlos die getroffenen Vereinbarungen und teilte mit, daß sie auf Grund ihrer Lieforbedingungen das Sicherungseigentum ausgeübt und die Hennen bestmöglich verwertet habe. Der Kläger hat vorgetragen, nicht er, sondern nur die Beklagte habe auf Fortführung des Legebetriebes iHB gedrängt, um in Erwartung steigender Eierpreise mit den erst fünf Monate alten Legehennen ein gutes Geschäft zu machen und so Befriedigung für ihre Forderungen gegen iflHi zu finden. Häufig habe die Beklagte ihm, dem Kläger, angeboten, den Betrieb in Form einer Gesellschaft fortzuführen mit 2/3 Erlösbeteiligung für den Kläger und 1/3 für die Beklagte. Das habe er aber stets abgelehnt, weil er wegen seiner alten Forderungen gegen iflH praktisch gesichert sei und sein Interesse sich in der weiteren Belieferung mit Futtermitteln für den Betrieb erschöpft, habe. Diese seine Grundeinstellung hätten die Mitarbeiter der Beklagten auch gebilligt, denn sie hätten ihm ausdrücklich Bezahlung der laufenden Futtermittellieferungen zugesagt. Schon in Februar 1971 habe die Beklagte die Leitung des Legetetriebe8 34HB eigene. 6 Regie Übernommen, von UM auch die Schlüssel erhal- . ten und eigene Leute zur Fortführung des Legestalles ]JM eingesetzt* Dagegen habe er, der Kläger, sich nur bereit erklärt, die Abrechnung mit dHB vorzunehmen und die Eiergelder vereinbarungsgemäß zu verteilen. Die Leute der Beklagten seien im Betrieb IflM d ausund eingegangen, sie hätten Futtermittel auch dann noch anliefern lassen, als ihnen, schon bekannt gewesen sei, daß aus Eierverkäufen Erlöse für die Parteien nicht mehr zu erzielen seien. Somit habe nur die Beklagte Auftraggeberin für die Putterlieferungen der letzten Zeit sein können. Dies mache auch die Äußerung des Zeugen SflHHHHt eines Mitarbeiters der Beklagten, deutlich, der anläiSlich einer Besprechung im Anwaltsbüro SHHHfe von den hohen Puttermittelpreisen des Klägers gesprochen und geäußert habe, u.U. müsse die Beklagte sich nach einem anderen Lieferanten für die Futtermittel umsehen. Schließlich seien aber auch die Futtermittel im wohlverstandenen Interesse der Beklagten angeliefert worden, denn hierdurch habe man ein vorzeitiges Verenden der Legehennen vermieden. Dem Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung von 50 508,60 DM nebst 10 % Bankzinsen.zu verurteilen, hat die Beklagte entgegengehalten, in allen Besprechungen seien die Parteien sich darin einig gewesen, den Betrieb Iweiterlaufen zu lassen* I4HB selber habe seinen Betrieb weitergeführt, und nur er habe die Futtermittel bestellt. Mit etwaigen Äußerungen ihrerseits, der Kläger werde schon sein Geld bekommen, habe sie nur der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Hennen weiterhin mit Gewinn gehalten werden könnten. Beim Aus-. n bleiben weiterer Eiergelder ab Anfang Mai habe der Kläger keinesfalls die Futtermittellieferungen fortsetzen dürfen* Dies habe jedenfalls nicht im Interesse der Beklagten gelegen, denn die Weiterhaltung der Hennen habe nicht zu einem höheren Verkaufserlös geführt; nur dessen Schulden bei Dritten teil- weise abgedeckt worden seien, habe von der Weiterhaltung der Hennen Hutzen gehabt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen GfliB» und sowie nach persönlicher Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Hechtsanwalt SHBHP sowie nach' erneuter Vernehmung der Zeugen SCMHBHi und der Klage stattgegeben. Mit der hiergegen eingelegten Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit ihre Zahlungspflicht für die bis Ende Aprili 1971 an den Betrieb LflHi getätigten Euttemittellieferungen des Klägers in Streit ist. Hinsichtlich der Lieferungen im Mai und Juni 1971 -ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Berufungsgericht insoweit wesentliches Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO); insoweit ist weitere EachäufKlärung geboten. Unstreitig verbleibt nach Berücksichtigung- der an den Kläger gezahlten 23 204,68 LM aus den Lieferungen von April 1971 noch ein Restposten von 25 483#67 DM, aus den Lieferungen von Mai und Juni 1971 ein Posten von 25 024,93 DM. I* Las Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Lieferung des Hühnerfutters ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag zugrunde liegt oder ob die Beklagte sich gegenüber dem Kläger nur dazu verpflichtet hat, neben LW als dem Käufer der Futtermittel für den Kaufpreis aufzukommen. In der Besprechung vom 3. Februar 1971 habe die Beklagte Jedenfalls die Verpflichtung Übernommen, Mzu demindest” neben hMHk die Futtermittel zu bezahlen, denn erst auf Grund dieser Besprechung sei der Kläger bereit gewesen, Futtermittel auch weiterhin an den Betrieb IflMfczu liefern« Las Berufungsgericht stützt diese seine Wertung vor allem auf die Aussage des erst von ihm vernommenen Zeugen Rechtsanwalt S9HB, der in den Besprechungen mit den beiden Parteien den Legestallhalter LdHB beriet und der ausgesagt hat, die Angestellten und Trautmann der Beklagten hätten den schon zu dem Aufbruch bereiten Kläger nur dadurch zu dem weiteren Verbleib veranlassen können, daß sie ihm beschwichtigend erklärten, selbstverständlich werde der Kläger für die Futtermittel bezahlt werden. Lies müsse zu demindest als Übernahme einer Mitverpflichtung der Beklagten für künftige Futterlieferungen des Klägers an den Betrieb ver- standen werden. Solche Wertung werde auch der Interessenlage gerecht: Für alte Forderungen gegen IHM habe der Kläger anderweitige Sicherungen-gehabt, es sei ihm deshalb nur um die Ausschaltung von Risiken bei etwaiger Fortsetzung der Futtermittellieferungen zu tun gewesen. Die Beklagte dagegen sei daran interessiert gewesen, die Hühnerhaltung fortzusetzen, um durch erwartete höhere Erlöse aus den Eierverkäufen ihre hohen und ungesicherten Forderungen gegen I^HB» die im November 1970 rund 440 000 DM betragen hätten, wenigstens teilweise zu befriedigen. Die sofortige Schlachtung der im Vorbehaltseigentum der Beklagten stehenden Heimen habe einen Erlös von nur 1 DM pro Stück versprochen, während bei Haltung der Hennen bis zu dem Ende der Legeperiode nicht nur der Gewinn aus produzierten Eiern, son** dern auch ein wesentlich höherer Erlös pro Tier zu erwarten gewesen sei; dies habe S^MBl der als L0BHM Interessenwahrer an sich eine Produktionsgemeinschaft der Parteien angesteuert habe, hei den Besprechungen allseits deutlich gemacht. Die Einschaltung des Klägers erkläre sich nicht nur aus seinem eigenen Interest se an einer richtigen Abrechnung, sondern auch daraus, daß er in der Nähe von LfHHB Be trieb ansässig und deshalb in der Lage gewesen sei, kostensparend für die Beklagte die Abrechnungen durchzuführen, dabei auch den Betrieb IJBi technisch und kaufmännisch zu reorganisieren. Zu der von Rechtsanwalt SSHMan sich angestrebten Produkt!onsgemeinscbaft der Parteien sei es, wie sogar von den Angestellten der Beklagten bestätigt sei, nicht gekommen, vielmehr hätten die im Betrieb LVi 1^ tätigen Leute der Beklagten einverständlich mit L|M ■I die Futtermittelbeötellungen beim Kläger•aufgegeben. 10 - II. Die Revision greift diese Feststellungen des Berufungsgerichts als fehlsam im Sinne des § 286 ZPO an, wobei sie - in teilweiser Abweichung von ihrem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag der früheren Instanzen und erkennbar veranlaßt durch die Zeugenbekundung SMMn- nunmehr die Auffassung in den Vordergrund rückt, eine Produktionsgemeinschaft der Parteien (mit der Folge eines Miteinstehenaüssens des Klägers für den geschäftlichen Mißerfolg) sei nicht nur angestrebt gewe-sen, sondern tatsächlich zustande gekommen. Damit kann die Revision .jedoch keinen Erfolg haben. Die Wertung der Vorgänge durch das Berufungsgericht, soweit das Vorliegen einer Produkt! msgemein-schaft der Parteien verneint wird, ist rechtlich nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, und diese Feststellung ist auf rechtlich fehlerfreier Grundlage getroffen. Auch der Zeuge der als Interesse- wahrer von I0n eine Produktionsgemeinschaft der Parteien anstrebte, hat eingeräumt, daß die Dinge tatsächlich anders gelaufen sind als voh ihm gewünscht und angeregt. Die Parteien haben sich eben nicht zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengefunden, sondern jede Partei hat ihr eigenes Gläubigerinteresse verfolgt; dabei gingen die Interessen der beiden Parteien insoweit in dieselbe Richtung, als ein Vorgehen gegen den Schuldner IMI und gegen etwaige pfändende dritte Gläubiger in Frage stand; jedoch widersprachen sich die Interessen der beiden Parteien insoweit, als für die Befriedigung der eigenen Forderungen eine nur beschränkte Verteilungsmasse bei Lehne zur Verfügung stand. Von einer Gemeinschaft der Prozeßparteien im Sinne des § 741 BGB i—r kann schon deahalb koine Rede «ein, weil Urnen ein Hecht nicht gemeinschaftlich zustand, mithin ein Objekt fehlte, an welches das Rechtsinstitut einer Gemeinschaft an-knüpfen könnte. Ebensowenig liegt eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB vor, denn es fehlt die hierfür geforderte Gemeinsamkeit des Zweckes, der durch vertraglich geregeltes einverständliches Verhalten erreicht werden könnte. Was hier vorliegt, ist das abgestimmte Verhalten zweier Gläubiger desselben Schuldners, ausgelöst durch das - zwar beidseits vorhandene, indes auf recht unterschiedlichen Motiven und Zielsetzungen beruhende -Bemühen, das eigene Q-läubigerinteresse - und nur dieses -gegenüber demselben Schuldner bestmöglich zur Geltung zu bringen. Rechtlich bleibt es somit - auch nach erfolgter Vernehmung des Zeugen - bei der im Beru- fungsurteil aufgewiesenen und dort abgehandelten Fragestellung, ob hier Haftung der Beklagten als Kaufvertragspartei, ob bloße Mithaft der Beklagten neben einem Käufer LflHl oder ob schließlich Mchthaftung der Beklagten vorliegt. Wenn das Berufungsgericht letzteres ausdrücklich verneint hat, so vermag auch die Revision dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzusetzen, denn die tragende Begründung des Berufungs-urteiles, daß nicht so sehr der Kläger als vielmehr die Beklagte an einer Weiterbelieferung mit Futtermitteln interessiert war und daß die Beklagte die Bestellung, Entgegennahme und Verwertung der Lieferungen durch ihre im Betrieb I^BHl eingesetzten Leute weitgehendst veranlagte, wird auch von der Revision nicht angegriffen. III. Begründet ist jedoch der weitere Revisionsan-griff, der Kläger hätte die Futtermittellieferungen nicht mehr fortsetzen dürfen, als infolge der Pfändungen von dritter Seite ah Anfang Mai 1971 mit verteilungsfähigen Fiererlösen nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Im bisherigen Prozeßgang ist heftig umstritten, wann der Kläger (etwa durch Mitteilung der kontoführenden Bank) hiervon erfahren und wann er die Beklagte von der neuen Sachlage unterrichtet hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen und Beweise hierzu bisher nicht erhoben. Dabei hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1972, Seite 5 Beweis dafür angetreten, daß sie erst in der Woche vor dem 16. Juni 1971 von der neuen Sachlage erfahren hatte. Für die Richtigkeit dieser Behauptung könnte sprechen, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 15* Juni 1971 umgehend zu dem Anlaß nahm, durch ihr eigenes Schreiben vom 18. Juni 1971 die vertraglichen Bindungen gegenüber dem Kläger und gegenüber I*W fristlos aufzukündigen. Bei der weiteren Prüfung wird freilich auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sein, daß die Beklagte schon recht bald (Anfang Mai?) durch ihre im Betrieb UHU tätigen Leute von den Pfändungen dritter Gläubiger erfuhr, vielleicht sogar von Lehne selbst, denn dieser war ja GeschäftsfÜh^ rer und Gesellschafter der Südhannoverschen-Eierver-triebs-GmbH, über die weiterhin der Vertrieb der Eier lief. Im letzteren Falle könnte - zu demindest nach dem derzeitigen Stand der Erhebungen - nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 1971 nur der Gefahr voll bewußt wurde, in die sie dadurch geraten war, daß sie trots Kenntnis vom Fehlen weiterer Eingänge aus Eierverkäufen die weitere Belieferung des Betriebes iflHB durch Futtermittel des Klägers duldete. Eine etwa fehlende oder zu späte Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger über die ausgebrachten Pfändungen dritter gläubiger wäre nicht nur ursächlich für den dem Kläger durch Fortführung der Futtermittel^ lieferungen entstandenen Schaden, er hätte insoweit den Schaden auch - möglicherweise sogar ganz,.bei Mitverschulden der Beklagten immerhin teilweise - zu verstreben, denn unstreitig war die Durchführung und die Überwachung der Abrechnungen von Eierverkäufen aus dem Betrieb I4BB Sache des Klägers, unabhängig davon, ob man darin nun ein Auftragsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis besonderer Art sehen will. Es war jedenfalls mehr als eine vom Kläger gegenüber der Beklagten oder gegenüber iAMfc übernommene bloße Gefälligkeit, denn eingestandenermaßen hatte auch der Kläger jedenfalls in seiner Eigenschaft als Futterlieferant ein eigenes Interesse an der Fortführung des Legestalles I4HH und ein eigenes Interesse an der Erfassung aller Erlöse und deren korrekter Verteilung. Sine umgehende Unterrichtung der Beklagten von der neuen Situation (Dritt-pfändungen) war auch nicht etwa um deswillen entbehrlich, weil die Futterlieferung ein Verenden der Legehennen der Beklagten vermied: Der Erfolg der Futterlieferung wirkte sich rein wirtschaftlich nur in der Produktion weiterer Eier aus, und dies kam nicht etwa der Beklagten, sondern dem Schuldner zugute, der so seine Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern abdecken konnte. Für die Beklagte hatten die Legehennen nur in ihrer Eigenschaft als Schlachtobjekt Wert, und es kann keineswegs gesagt werden, daß man für ältere Hennen mehr bezahlt als für junge Hennen* IV« Hach allem konnte die angefochtene Entschei dung nur insoweit Bestand haben, als die Beklagte verurteilt ist, die bis Ende April 1971 an den■legestall IM erfolgten Putterlieferungen des Klägers zu bezahlen. Insoweit ist auch der Anspruch des Klägers auf 10 fo Bankzinsen berechtigt. Entgegen der Auffassung der Kevision hätte die Beklagte hiergegen substantiierte Einwendungen vortragen müssen. Ihr summarisches Bestreiten im Schriftsatz vom 4. Januar 1972 Seite 7 und vom 22. Marz 1973 Seite 8 läßt nicht einmal erkennen, ob die Beklagte sich nur gegen die Höhe der Bankzinsen oder aber dagegen wenden will, daß der Kläger überhaupt mit Bankkredit gearbeitet habe. Bezüglich der Putterlieferungen von Mai und Juni 1971 war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht ^urückzuver-weisen. Da das Unterließen der Beklagten in Hthe von etwa der Hälfte der eingeklagten Forderung schon jetzt feststeht, wurden ihr die Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zur Hälfte auferlegt. Über die weiteren Kosten des Rechtsstreits ist im erneuten Berufungsverfahren zu befinden, weil die Entscheidung insoweit vom Ausgang der Sache abhängt. Dr. Haidinger Claßen Dr. Kiddemann Hoffmann Merz