a) In einer Vereinbarung, durch die ein Dritter (hier der Untermieter) Einrichtungen, mit denen der Mieter die von ihm gemietete Wohnung versehen batte, entgeltlich erwirbt, kann gleichzeitig die Abtretung des Anspruchs des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung der Wegnahme der Einrichtungen liegen. b) Verweigert der Vermieter schuldhaft endgültig und ernst haft die Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hatte, obwohl er sie zu dulden verpflichtet war, so kann er sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung Schadens ersatzpflichtig machen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf ein im Laufe der damaligen Verhandlungen der Parteien von dem Kläger an den Ehemann der Beklagten als deren Vertreter gerichtetes Schreiben vom 6. zahlung der an diesen gezahlten 1 800 DM unter Hinweis auf die Erklärungen des Ehemannes der Beklagten in dessen Schreiben vom 26. Nunmehr nahm der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Erstattung der 1 800 DM und der Kosten dos Vorprozesses mit 790,19 DM, insgesamt also 2 590,19 DM nebst Zinsen, in Anspruch. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne auf vertraglicher Grundlage Ansprüche gegen die Beklagte nicht geltend machen, denn unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger als Untermieter des Zartingen, später B^BB, und der Beklagten seien nicht entstanden, auch sei der Kläger in die Schutzwirkung des zwischen Zartingen und der Beklagten abgeschlossenen Hauptmietvertrages nicht einbezogen worden, ebensowenig lasse sich die Klage auf einen Treueverstoß der Beklagten im Rahmen einer rechtlichen Sonderbindung kraft sozialen Kontaktes stützen. Solche Beziehungen konnten auch durch die Schreiben des Ehemanns der Beklagten vom 6. b; Unerörtert gelassen bat dagegen das Berufungsgericht, ob auf vertraglicher Grundlage beruhende schuld-rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien dadurch entstanden waren, daß der Kläger von zm dessen Anspruch auf V/egnähme der in dem Vertrage vom 1. Biese Gegenstände, die Zartingen für die später an den Kläger untervermietote Wohnung beschafft hatte, waren nicht Eigentum der Beklagten geworden, denn es handelte sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt waren und die deshalb nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes gehörten (§ 95 Abs. 2 BGB). Bei der Verbindung beweglicher Sachen mit dem Gebäude durch den T4ieter als nur schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten, die zur Befriedigung von Bedürfnissen des Mieters vorgenommen wird, ist nämlich in der Regel davon auszugehen, sie geschehe lediglich zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Der Kläger hat daher das Eigentum an ihnen durch Einigung, die in dem Abschluß des Ver-träges vom 1. Dio Y/irkung doa Vortrages beschränkte sich jedoch nicht auf diese dingliche Rechtsanderungo In dem Ab-schluß des Vertrages vom Io März 1955 und dessen Vollziehung ist vielmehr, was das Berufungsgericht uner-örtert gelassen hat, außer der sachcnrochtlichen Übereignung der Gegenstände gleichzeitig eine schuldrechtliche Abtretung des dem £°ucn die Beklagte zustehenden Anspruchs auf Duldung der Y/egnahme der veräußerten Gegenstände an den Kläger zu erblicken; März 1955 aufgeführten Installa-tionegegenständo unter diesen Begriff cinzuordnen (vglo die Beispiele bei Pergandc, Wohnraummietrecht § 547 a Aniru 2)o Zartingen stand daher ein Y/egnahmerecht hinsichtlich ; dieser Sachen zu, das ihm einen Anspruch gegen die Eeklagto gab, den Ausbau der Einrichtungen und deren Ansichnahme durch zu dulden (Per- gandc aaO § 547 a Anm«, 5)» Mietverträge beruhte, an den Kläger abzutreten« Forderungen auo einem Schuldverhältnia sind grundsätzlich übertragbaro Etwas anderes gilt nach § 399 BGB nur dann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen i3t* Mit Rücksicht auf diese Bestimmung werden die Ansprüche des Mieters auf GebrauchegeWährung und auf Instandsetzung der Mietsache nicht für abtretbar gehalten (Roquotte, das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor § 571 Nr* 23, 24, 26)* Um einen solchen Anspruch handelt 03 sich hier jedoch nicht, sondern um einen auo dem Miotvorhältnis fließenden Anspruch anderer Art, dessen Abtretung weder die genannte noch sonstige Bestimmungen entgegonoteheno Der Gläubiger ist nicht gehindert, aus einem einheitlichen Vertrage nur eine oder einzelne Forderungen ab-zutroten und die anderen Ansprüche zu behalten (EGB RGRK 11. Aufl* § 39Q Anm* 20)* Ebenso wie Zahlungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter auo einem Mietverträge (Roquqtto aaO vor § 571 Nr. 27)9 kann der Mieter daher auch den Anspruch auf Duldung der Y/egnahme von Einrichtungen an einen Dritten abtroten (ebenso; RGZ 109, 128, 131)» Allerdings enthält der Vertrag vom 1* März 1955 keine ausdrückliche Bestimmung, welche die Abtretung des erwähnten Anspruchs an den Kläger regelt« Darauf kommt es indes nicht an* Vielmehr ist anerkannt, daß ein Abtretungsvertrag auch durch schlüssige Handlungen zustande kommen und häufig schon in dem Abschluß des Rcchtsgrundgcschäfts gefunden werden kann (BGB RGRK § 398 AniOc 11) * Hier ergibt sich auo dem Inhalt des c Durch das Schreiben vom 26 « März 1962 hat der Ehemann der Beklagten inderen Namen die Duldung der V/egnahme mindestens eines Teiles der dem Kläger gehörenden Einrichtungsgegenstände ernsthaft und endgültig verweigert sowie außerdem hervorgehoben, daß er dem Kläger oder dem Hauptmieter Schwierigkeiten bereiten würde, wenn der Kläger die Gegenstände bei seinem damals unmittelbar bevorstehenden Auszuge entfernen und mitnehmen würde« Dieses Schreiben richtete der Ehemann der Beklagten an den Kläger, obwohl die Beklagte nicht das Recht hatte, diesem die Wegnahme der Gegenstände zu untersageno Der Ehemann der Beklagten hat auch dann schuldhaft gehandelt, wenn er, wovon das Berufungsgericht ausgeht, nur infolge eines Irrtums zu der - unstreitig - unrichtigen Annahme gelangt ist, daß die in dem Schreiben vom 26, März 1962 behauptete Vereinbarung zwischen ihm und getroffen wor- den scio Daß dieser Irrtum des Ehemanns der Beklagten jedenfalls fahrlässig war, ergeben nämlich deren eigene Darlegungen in ihrer Berufungserv/iderungo Danach richtete der Ehemann der Beklagten das Schreiben vom 26« März 1962 11 spontan11 an den Kläger, ohne sich vorher über die Rechtslage zu informieren« Es stellt indes eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, ein solches Schreiben, das sogar Drohungen enthielt und erkennbar den Kläger dazu bewogen sollte, nicht unerhebliche Vermögenswerte zugunsten der Beklagten bei seinem Auszug in der Wohnung zu belassen, "spontan" abzusondon, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Beklagten das von ihr beanspruchte Recht zustande In einer solchen ernsthaften und endgültigen schuldhaften Erfül-lungsverweigerung liegt eine sogenannte positive Eorde-rungoverletzung, die zu dem Schadenersatz verpflichtet« d) Die von dem Berufungsgericht erörterten Fragen, ob der Kläger als Untermieter in den Schutz des zwischen (später un<* der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages cinbezogon war und ob sein Schadensorsatzanopruch sich aus dem Gesichtspunkt des Trcucverstoßco im Rahmen einer rechtlichen Son-dorverbindung kraft sozialen Kontaktes .horlcitcn lassen könnte, bedürfen somit nicht der Beantwortung» gestellten Behauptungen bestritten und angegeben, daß der Ehemann der Beklagten auch noch lange Zeit nach dem Auszug des Klägers auf seinem Standpunlct verharrt habe« Würde der Vortrag der Beklagten zutreffon, so könnte die Absendung des Briefes vom 26» März 1962 nicht mehr ursächlich für den Schaden des Klägers sein und deshalb ein Anspruch des Klägers entfallen« Auch ist nicht auozuschließen, daß die Behauptung der Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, dazu führen könnte, ein - unter Umständen sogar beträchtliches - mitwirkendes Verschulden des Klägers zu bejahen (§ 254 BGB)P Die Sache muß daher zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden«
21 40 064 Nachschlagewerk: ja BGHZj____________nein BGB §§ 276 Hb, 547 Abs. 2 Satz 2 aF, 547 a Abs. 1 idF v. 1964 a) In einer Vereinbarung, durch die ein Dritter (hier der Untermieter) Einrichtungen, mit denen der Mieter die von ihm gemietete Wohnung versehen batte, entgeltlich erwirbt, kann gleichzeitig die Abtretung des Anspruchs des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung der Wegnahme der Einrichtungen liegen. b) Verweigert der Vermieter schuldhaft endgültig und ernst haft die Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hatte, obwohl er sie zu dulden verpflichtet war, so kann er sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung Schadens ersatzpflichtig machen. BGH, Urt. v. Iß. November 1968 - VIII ZR 189/66 - OLG Düsseldorf IG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. November 1968 Klebt, Justizhauptsekretär •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 189/66 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Eckhard D( über RI in T( Haus Nr Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr- gegen di<* Hausfrau Mechthilde straße in K Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Frühjahr 1955 verstorbene August Z| hatte das Hausgrundstück Straße von der Beklagten gemietet. Mit deren Zustimmung untervermietete er die Wohnung im 2. Obergeschoß dieses Hauses ab 15* Januar 1955 an den Kläger. Durch schriftlichen Vertrag vom 1. März 1955 verkaufte Zartingen an den Kläger einen Gasbadeofen, eine Badewanne, ein Waschbecken, einen Wandschrank und eine komplette Etagenheizung für den Preis von 1 800 DM. Mit diesen Gegenständen, die Zartingen angeschafft hatte, war die an den Kläger untervermietete Wohnung versehen. Wie in dem Vertrage vom 1. März 1955 vermerkt v/ar, hatte Zartingen von der Be • klagten die infragestehende Wohnung ohne .jegliche Installationen zur Verfügung gestellt erhalten. Nach dem Tode des bemühte sich der Kläger unmittelbar mit der Beklagten einen Mietvertrag abzuschließen. Auf ein im Laufe der damaligen Verhandlungen der Parteien von dem Kläger an den Ehemann der Beklagten als deren Vertreter gerichtetes Schreiben vom 6. April 1955 antwortete dieser unter dem 12. April 1955* daß der Kläger sich damit abfinden müsse, Untermieter zu bleiben. Wörtlich heißt es sodann; "Sollten Sie ungerechterweise durch Ihren Vermieter gekündigt werden, so werde ich meine Zustimmung in jedem Palle versagen. Es ist daher an sich gleichgültig, woran Sie Ihre Miete zahlen und wer Ihr unmittelbarer Vermieter ist ..." Der Kläger setzte das Untermietverhältnis mit dem Schwie gersohn fort. Diesem gegenüber kündigte der Kläger den Untermietvertrag zu dem 1. April 19^2 und teilte ihm mit, daß er die am 1. März 1955 erworbenen Einrichtungsgegenstände an den Mietnachfolger zu dem Preise von 1 200 DM übertragen wolle. BfHHHB unterrichtete hiervon den Ehemann der Beklagten. Dieser schrieb darauf am 26. März 1962 an den Kläger: "Ich gestatte mir, Sie höflich darauf hinzuweisen, daßnach meinen Besprechungen mit Herrn zmEtB* demverstorbenen Schwiegervater des Herrn B^H, vereinbart wurde, daß die von ihm auf seine Kosten angelegte Heizung als Bestandteil des Hauses, nach Aufhebung des Mietvertrages des unteren Laden-lolcals, kostenlos in meinen Besitz übergeht. ~ 4 - Das gleiche gilb für das Waschbecken, das im übrigen auf raeine Kosten bei Bezug der Wohnung angelegt wurde ... ... bestehe ich auf mein Recht und würde Ihnen bzw. als Nachfolger des Herrn Z^JBPHBTSchwierigkeiten bereiten, v/enn die Wohnung nicht in dem Zustand verlassen wird, wie sie von Ihnen angetreten wurde.H Der Kläger zog am 10. April 1962 unter Zurücklassung der erwähnten Gegenstände aus der Wohnung aus. Von dem Mietnachfolger erhielt er keine Entschädigung. Mit Schreiben vom 11. April 1962 verlangten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dessen Aufträge von der Ehefrau und den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Rück- zahlung der an diesen gezahlten 1 800 DM unter Hinweis auf die Erklärungen des Ehemannes der Beklagten in dessen Schreiben vom 26. März 1962 an den Kläger. Da: die Erbengemeinschaft Zahlung verweigerte, erhob der Kläger gegen sie Klage. In diesem Rechtsstreit 2 0 147/63 - LG Krefeld) sagte der Ehemann der Beklagten als Zeuge aus, daß eine Vereinbarung des Inhalts, die Einrichtungsgegenstände hätten in das Eigentum der Beklagten fallen sollen, zwar erörtert aber nicht zustande gekommen sei. Darauf wurde die Klage abgewiesen. Nunmehr nahm der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Erstattung der 1 800 DM und der Kosten dos Vorprozesses mit 790,19 DM, insgesamt also 2 590,19 DM nebst Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszuge verlangte der Kläger nur noch Zahlung von 1 990,19 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe 5 Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne auf vertraglicher Grundlage Ansprüche gegen die Beklagte nicht geltend machen, denn unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger als Untermieter des Zartingen, später B^BB, und der Beklagten seien nicht entstanden, auch sei der Kläger in die Schutzwirkung des zwischen Zartingen und der Beklagten abgeschlossenen Hauptmietvertrages nicht einbezogen worden, ebensowenig lasse sich die Klage auf einen Treueverstoß der Beklagten im Rahmen einer rechtlichen Sonderbindung kraft sozialen Kontaktes stützen. Diese rechtliche Beurteilung erschöpft nicht den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt . 0.) Allerdings ist in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig anerkannt und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt, daß zwischen Hauptverraieter und Untermieter keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen. Solche Beziehungen konnten auch durch die Schreiben des Ehemanns der Beklagten vom 6. April 1955 und 26. März 1962 nicht hergestelxt werden, v/ie die Revision ebenfalls nicht verkennt. m b; Unerörtert gelassen bat dagegen das Berufungsgericht, ob auf vertraglicher Grundlage beruhende schuld-rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien dadurch entstanden waren, daß der Kläger von zm dessen Anspruch auf V/egnähme der in dem Vertrage vom 1. März 1955 veräußerten Gegenstände abgetreten erhalten hatte. Biese Gegenstände, die Zartingen für die später an den Kläger untervermietote Wohnung beschafft hatte, waren nicht Eigentum der Beklagten geworden, denn es handelte sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt waren und die deshalb nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes gehörten (§ 95 Abs. 2 BGB). Bei der Verbindung beweglicher Sachen mit dem Gebäude durch den T4ieter als nur schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten, die zur Befriedigung von Bedürfnissen des Mieters vorgenommen wird, ist nämlich in der Regel davon auszugehen, sie geschehe lediglich zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Erman/ Böhle-Stainschräder BGB 4. Aufl. § 95 Anm. 3; Pergande V/ohnraummi et recht § 347 a Anm. 4). war also trotz der Einfügung in das Gebäude der Beklagten Eigentümer der Sachen geblieben, die in dem Vertrag vom 1. März 1955 im einzelnen aufgeführt v/aren. Er war auch rechtlich nicht gehindert, diese Gegenstände an einen Britten zu veräußern. Der Kläger hat daher das Eigentum an ihnen durch Einigung, die in dem Abschluß des Ver-träges vom 1. März 1955 lag, und körperliche ijbergabe seitens des erlangt. Er war mithin Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der Gegenstände geworden. Dio Y/irkung doa Vortrages beschränkte sich jedoch nicht auf diese dingliche Rechtsanderungo In dem Ab-schluß des Vertrages vom Io März 1955 und dessen Vollziehung ist vielmehr, was das Berufungsgericht uner-örtert gelassen hat, außer der sachcnrochtlichen Übereignung der Gegenstände gleichzeitig eine schuldrechtliche Abtretung des dem £°ucn die Beklagte zustehenden Anspruchs auf Duldung der Y/egnahme der veräußerten Gegenstände an den Kläger zu erblicken; Nach § 547 Abo«, 2 Satz 2 BGB in der damals gcl-tenden Fassung (ebenso jetzt § 547 a Abs0 1 BGB in der seit 1964 geltenden Fassung) ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung v/egzunchmen, mit der er die Mietsache verschon hat* Unter Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind bewegliche Sachen, die mit der Mietsache zusätzlich verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen, jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck oingefügt wurden und nicht in das Eigentum des Vermieters übergingen (vgl«, Roqucttc das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzesbuches § 547 a Nr. 5 und 6). Es bestehen keine Bedenken, die in dem Vertrage vom 1. März 1955 aufgeführten Installa-tionegegenständo unter diesen Begriff cinzuordnen (vglo die Beispiele bei Pergandc, Wohnraummietrecht § 547 a Aniru 2)o Zartingen stand daher ein Y/egnahmerecht hinsichtlich ; dieser Sachen zu, das ihm einen Anspruch gegen die Eeklagto gab, den Ausbau der Einrichtungen und deren Ansichnahme durch zu dulden (Per- gandc aaO § 547 a Anm«, 5)» ZfPüv/ar in der Lage, diesen Anspruch, der auf dem zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen * 8 Mietverträge beruhte, an den Kläger abzutreten« Forderungen auo einem Schuldverhältnia sind grundsätzlich übertragbaro Etwas anderes gilt nach § 399 BGB nur dann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen i3t* Mit Rücksicht auf diese Bestimmung werden die Ansprüche des Mieters auf GebrauchegeWährung und auf Instandsetzung der Mietsache nicht für abtretbar gehalten (Roquotte, das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor § 571 Nr* 23, 24, 26)* Um einen solchen Anspruch handelt 03 sich hier jedoch nicht, sondern um einen auo dem Miotvorhältnis fließenden Anspruch anderer Art, dessen Abtretung weder die genannte noch sonstige Bestimmungen entgegonoteheno Der Gläubiger ist nicht gehindert, aus einem einheitlichen Vertrage nur eine oder einzelne Forderungen ab-zutroten und die anderen Ansprüche zu behalten (EGB RGRK 11. Aufl* § 39Q Anm* 20)* Ebenso wie Zahlungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter auo einem Mietverträge (Roquqtto aaO vor § 571 Nr. 27)9 kann der Mieter daher auch den Anspruch auf Duldung der Y/egnahme von Einrichtungen an einen Dritten abtroten (ebenso; RGZ 109, 128, 131)» Allerdings enthält der Vertrag vom 1* März 1955 keine ausdrückliche Bestimmung, welche die Abtretung des erwähnten Anspruchs an den Kläger regelt« Darauf kommt es indes nicht an* Vielmehr ist anerkannt, daß ein Abtretungsvertrag auch durch schlüssige Handlungen zustande kommen und häufig schon in dem Abschluß des Rcchtsgrundgcschäfts gefunden werden kann (BGB RGRK § 398 AniOc 11) * Hier ergibt sich auo dem Inhalt des Vertrages vom Io März 1955 mit aller Deutlichkeit, daß auch die Abtretung der infrage stehenden Forderung von Zartingen an den Kläger vereinbart isto Allerdings hat das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen und eine Würdigung des Vortrages zwischen den Parteien in dieser Hinsicht unterlassen« Es war sich offenbar nicht bewußt, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits gerade auf diese Frage ankommt o Sind aber die Gründe des Berufungsurteils insoweit lückenhaft, so ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, die Vertragsurkunde selbständig und frei auszulcgen (BGH Urt« vom 24* November 1951 - II ZR 51/51 -IM BGB § 135 (A) Nr«, 2)« Aus ihr ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß dem Kläger von Z^^^allc Rechte und Ansprüche in Bezug auf die in dem Vertrage aufgeführten Gegenstände übertragen werden sollten, die gegenüber der Beklagten zustanden, und daß der Kläger diese Abtretung auch annahm«, Die entsprechende Folgerung läßt sich zur völligen Gewißheit daraus ziehen, daß in dem Vertrage ausdrücklich vermerkt ist, der Vermieter habe zmHB die Wohnung ohne jegliche Installation zur Verfügung gestellt, dieser habe dio Wohnung aus-gebaut und die im Vertrage aufgeführten Gegenstände auf seine eigene Rechnung gekauft und einbauen lassen, und daß es vorher in dem Vertrage heißt, der Kläger sei Eigentümer dieser Gegenstände geworden«> Diese Wendungen lassen keine andere Deutung zu, als daß der Kläger in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Zartingen ein-rückon und ihm außer dem Eigentum an den Sachen auch das aus dem Mietverträge zwischen und der Be- klagten sich ergebende Recht auf Wegnahme dieser "Einrichtungen1' zuotohen sollte«, * 10 c Durch das Schreiben vom 26 « März 1962 hat der Ehemann der Beklagten inderen Namen die Duldung der V/egnahme mindestens eines Teiles der dem Kläger gehörenden Einrichtungsgegenstände ernsthaft und endgültig verweigert sowie außerdem hervorgehoben, daß er dem Kläger oder dem Hauptmieter Schwierigkeiten bereiten würde, wenn der Kläger die Gegenstände bei seinem damals unmittelbar bevorstehenden Auszuge entfernen und mitnehmen würde« Dieses Schreiben richtete der Ehemann der Beklagten an den Kläger, obwohl die Beklagte nicht das Recht hatte, diesem die Wegnahme der Gegenstände zu untersageno Der Ehemann der Beklagten hat auch dann schuldhaft gehandelt, wenn er, wovon das Berufungsgericht ausgeht, nur infolge eines Irrtums zu der - unstreitig - unrichtigen Annahme gelangt ist, daß die in dem Schreiben vom 26, März 1962 behauptete Vereinbarung zwischen ihm und getroffen wor- den scio Daß dieser Irrtum des Ehemanns der Beklagten jedenfalls fahrlässig war, ergeben nämlich deren eigene Darlegungen in ihrer Berufungserv/iderungo Danach richtete der Ehemann der Beklagten das Schreiben vom 26« März 1962 11 spontan11 an den Kläger, ohne sich vorher über die Rechtslage zu informieren« Es stellt indes eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, ein solches Schreiben, das sogar Drohungen enthielt und erkennbar den Kläger dazu bewogen sollte, nicht unerhebliche Vermögenswerte zugunsten der Beklagten bei seinem Auszug in der Wohnung zu belassen, "spontan" abzusondon, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Beklagten das von ihr beanspruchte Recht zustande In einer solchen ernsthaften und endgültigen schuldhaften Erfül-lungsverweigerung liegt eine sogenannte positive Eorde-rungoverletzung, die zu dem Schadenersatz verpflichtet« Für das Handeln ihres Ehemannes muß nach § 278 BGB die Beklagte selbst ointreten, denn der Ehemann der Beklagten ist als ihr Erfüllungsgehilfe tätig gewesen» d) Die von dem Berufungsgericht erörterten Fragen, ob der Kläger als Untermieter in den Schutz des zwischen (später un<* der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages cinbezogon war und ob sein Schadensorsatzanopruch sich aus dem Gesichtspunkt des Trcucverstoßco im Rahmen einer rechtlichen Son-dorverbindung kraft sozialen Kontaktes .horlcitcn lassen könnte, bedürfen somit nicht der Beantwortung» Die Haftung der Beklagten auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens ergibt sich vielmehr aus dem Gesichtspunkt der positiven Porderungsverlotzungc 2. Das angofochteno Urteil, das eine Haftung der Beklagten aus allen rechtlichen Gesichtspunkten ablehnt, kann daher schon aus dem angegebenen Grunde nicht bestehen bleiben» Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrcchterhalten, so daß es aufgehoben werden muß» Eino Entscheidung zugunsten des Klägers ist auch dem Grunde nach noch nicht mögliche Die Beklagte hat sich darauf berufen, ihr Ehemann habe nach Absendung des Schreibens vom 26» März 1962 an den Kläger vorsichtshalber den Mietvertrag mit Zartingen überprüft und dabei fostgestellt, daß er eine Klausel dos Inhalts, wie sie in dem Brief behauptet war, nicht aufwies» Darauf habe er sich alsbald - lange vor dem Auszug des Klägers - damit einverstanden erklärt, daß der Kläger die Einrichtungsgegenstände ausbauo und entferne, wenn der frühere Zustand wieder hergcotollt werde0 Der Kläger hat diese unter Beweis <8 12 gestellten Behauptungen bestritten und angegeben, daß der Ehemann der Beklagten auch noch lange Zeit nach dem Auszug des Klägers auf seinem Standpunlct verharrt habe« Würde der Vortrag der Beklagten zutreffon, so könnte die Absendung des Briefes vom 26» März 1962 nicht mehr ursächlich für den Schaden des Klägers sein und deshalb ein Anspruch des Klägers entfallen« Auch ist nicht auozuschließen, daß die Behauptung der Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, dazu führen könnte, ein - unter Umständen sogar beträchtliches - mitwirkendes Verschulden des Klägers zu bejahen (§ 254 BGB)P Die Sache muß daher zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden« 3« Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung und der gegebenenfalls durchzuführenden Beweisaufnahme nunmehr zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger Schadensersatz zu beanspruchen hat, so wird es die Höhe der eingoklagtcn Schadensposten zu überprüfen haben« Die Erstattung der Kosten des Vorprozesses würde der Kläger jedenfalls nur dann in voller Höhe verlangen* können, wenn er mit dem im Vorprozeß gegen die Erben erhobenen Anspruch im Falle berechtigter Anfechtung uneingeschränkt durchgedrungen wäre« Das erscheint aber schon deshalb zweifelhaft, weil er 3ich auf den ihm dann zustchcnden Bereicherungsanspruch möglicherweise die Nutzungen anrcchncn lassen müßte, die er aus den ihm überlassenen Gegenständen gezogen hatte« Baß die Kosten für den Einbau der Gegenstände getragen hatte, war in dem Brief des Ehemanns der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden« iluch der* Kläger hatte nichts Gegenteiliges behauptet« u Die Ent a choidung über die Kosten dor Revision ist den Berufungsgericht übertragen worden, weil sic von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt<> Dr, Haidinger Dr„ Golhaar Artl Dr= iMezgcr Morraann * *