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BGH · VIII ZR 189/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 189/15

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 23. September 2016 hat die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und macht geltend, eine Entscheidung über die Anhörungsrüge "existiere nicht". Außerdem sei ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 12. 3 Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Ein-

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzAnhörungsrügeBundesgerichtshofsErinnerungGKGKosziol

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 189/15
vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:041016BVIIIZR189.15.0
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016133693 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 23. August 2016 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. September 2016 hat die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt und macht geltend, eine Entscheidung über die Anhörungsrüge "existiere nicht". Außerdem sei ihre Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 12. Juli 2016 verworfen hat, zulässig und begründet.
2	2.	Die	zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erin-
nerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
3	Im	Verfahren	der	Erinnerung	gegen	den	Kostenansatz	können	nur	Ein-
wendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 23. August 2016, den die Beklagte zu Un-
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recht als nicht existent ansieht, entstanden sind, zutreffend mit 60 € an (Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zu dem GKG).
4	3.	Das	Verfahren	über	die	Erinnerung	ist	gebührenfrei	(§	66	Abs.	8
 Satz 1 GKG).
Kosziol
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.10.2014 - 432 C 29094/13 -LG München I, Entscheidung vom 31.07.2015 -14 S 23048/14 -