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BGH · VIII ZR 188/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 188/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann Die Klägerin lieferte von November 1966 bis Mai 1968 Stalleinrichtungen für eine Geflügelzucht, die auf dem Grundbesitz der Ehefrau des Beklagten in aufgestellt wurden. September 1966 ist vom Beklagten mit seinem Namen "Anton RfBBV1 ohne Zusatz eines Vertretungsverhältnisses unterschrieben. Im Mai 1968 bestellte der Beklagte zunächst für sich selber an seinem eigenen Grundbesitz in Brief grundschuld über 60 000 DM, die er am 4. Das Oberlandesgericht hat nur in Höhe von 2 000 DM die Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen durchgreifen lassen, im übrigen seine Berufung zurückgewiesen. Erst im Berufungsver* fahren hat er dies mit der Begründung bestritten, bei Erteilung des Auftrages vom 8. Pies kann als richtig unterstellt werden, erweist jedoch noch nicht, daß die Klägerin das Verhalten des Beklagten bei Unterzeichnung des Auftrages vom 8. September 1966 nicht als Übernahme einer eigenen Verpflichtung des Beklagten - möglicherweise verbunden mit einer Erklärung der Verpflichtung für seine Ehefrau - hätte verstehen dürfen. Pie Auslegung, die das Berufungsgericht den Worten der Ehefrau des Beklagten bei den Verhandlungen vom 8. Sachlich war der Beklagte in gleichem Maße wie seine Ehefrau daran interessiert, durch die bei der Klägerin bestellten Gerätschaften den Geflügelzuchtbetrieb zu modernisieren und zu erweitern, denn nach seiner Entlassung aus langjähriger Kriegsgefangenschaft wollte er für sich eine neue Existenz aufbauen, und schon damals bei Erteilung des Auftrages besorgte er die körperlichen Arbeiten in den Stallungen, während seine Ehefrau die schriftlichen Arbeiten und die geschäftlichen Dinge erledigte. Es kann nicht darauf ankommen, daß bei der Gewerbebehörde, beim Finanzamt und bei der Bank damals und auch fortan die Ehefrau als Inhaberin des Geflügelzuchtbetriebes genannt war, denn sie hatte den Betrieb vor Jahren allein eingerichtet und hielt auch nach der Rückkehr des Beklagten aus der Gefangenschaft die kaufmännische Leitung in der Hand. Ungeachtet dieser besonderen Art der kaufmännischen Unternehmensleitung hatte jedoch die Ehefrau des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen dem Zeugen QflU) gegenüber erklärt, nun habe ihr Ehemann (Beklagter) die Entscheidungen mitzutreffen. Ob daraus, wie der Zeuge angenommen hat, ein auf Arbeitsteilung beruhendes "Gesamtverhältnis" im Sinne einer gemeinsamen Geschäftsinhaberschaft zu folgen ist, mag dahinstehen, jedenfalls durfte der Zeuge, wie er weiter bekundet hat, aus dem Verhalten der Eheleute entnehmen, daß bei Bestellungen für die Geflügelfarm "beide Eheleute als Vertragspartner gelten" sollten, sei es nun, weil beide Geschäftsinhaber waren, oder sei es, weil der Beklagte bei den großen Bestellungen für den Betrieb das Verlangen der Klägerin nach Sicherung durch Übernahme der Mithaft schlüssig anerkannte. Dafür spricht auch das spätere Verhalten des Beklagten bei der Abtretung der auf seinem eigenen Grundbesitz eingetragenen Grundschuld an die Klägerin (hierzu nachstehend zu II). Nicht angegriffen ist somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die an seinem eigenen Grundbesitz bestellte Eigentümergrundschuld am 4.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundbesitzEhefrauKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 188/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Geflügelfarmers Anton
 An Verkündungs Statt zugestellt:
der Klägerin am
8.	November 1973,
dem Beklagten am
9.	November 1973. Scheibl,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
gegen
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die Firma Johannes t e i^I|^^B|BB^^Großhandlung^i Geflügelzuchtbedarf in SflHHBTlHBHHHIiB^eg Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Johannes ten BflHl»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
fUr Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Juni 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lieferte von November 1966 bis Mai 1968 Stalleinrichtungen für eine Geflügelzucht, die auf dem Grundbesitz der Ehefrau des Beklagten in aufgestellt wurden. Die Ehefrau betrieb dort eine Geflügelfarm. Nach Rückkehr des Beklagten aus russischer Kriegsgefangenschaft Anfang 1966 wurde die Farm modernisiert und erweitert.
Die Lieferungen der Klägerin in der genannten Zeitspanne über insgesamt 128 434*20 DM enthalten insbesondere einen Großauftrag vom 8. September 1966 über 112 519 DM für vier Reihen Legebatterien mit Zubehör. Dieser Großauftrag wurde von der Klägerin mit Schrei-
ben an don Beklagten vom 12. September 1966 bestätigt und ist im einzelnen in der Rechnung der Klägerin vom 12. November 1966 mi tauige führt. Die späteren Lieferungen sind Nachbestellungen. Der Großauftrag vom 8. September 1966 ist vom Beklagten mit seinem Namen "Anton RfBBV1 ohne Zusatz eines Vertretungsverhältnisses unterschrieben.
Im Mai 1968 bestellte der Beklagte zunächst für sich selber an seinem eigenen Grundbesitz in Brief grundschuld über 60 000 DM, die er am 4. Juni 1968 an die Klägerin abtrat; die Klägerin hat die Grundschuld am 21. November 1968 gekündigt.
Der Grundbesitz der Ehefrau des Beklagten wurde in der Folgezeit versteigert. Vom Ersteigerer hat die Klägerin für die von ihr für die Farm gelieferten Gegenstände am 17* Oktober 1969	30	000	DM	erhalten, die
 sie von dem zu dem 16. Juni 1969 mit 67 147,48 DM errech-neten Schuldsaldo in Abzug bringt. Sie hat vom Beklagten Zahlung des Restsaldos, ferner Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus der vorgenannten Grundschuld verlangt. Der Beklagte hat insbesondere seine Passivlegitimation bestritten.
Das Landgericht hat der Klage (Zahlungs- und Duldungsanspruch, dazu Zinen) in vollem Umfang, mithin in Höhe von 37 128,13 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nur in Höhe von 2 000 DM die Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen durchgreifen lassen, im übrigen seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
 
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/
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 197 5 haben die Parteien übereinstimmend Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.
Entscheidungsgründe:
Pie Revision ist unbegründet.
I.	Per Beklagte ist für die Zahlungsansprüche der Klägerin passiv legitimiert. Erst im Berufungsver* fahren hat er dies mit der Begründung bestritten, bei Erteilung des Auftrages vom 8. September 1966 habe seine - mit dem Kaffeekochen beschäftigte - Ehefrau zu ihm gesagt: "Unterschreibe Pu für mich". Pies kann als richtig unterstellt werden, erweist jedoch noch nicht, daß die Klägerin das Verhalten des Beklagten bei Unterzeichnung des Auftrages vom 8. September 1966 nicht als Übernahme einer eigenen Verpflichtung des Beklagten - möglicherweise verbunden mit einer Erklärung der Verpflichtung für seine Ehefrau - hätte verstehen dürfen. Es handelt sich insoweit um eine Wertung tatsächlichen Geschehens, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in engen Grenzen unterliegt. Pie vom Berufungsgericht getroffene Feststellung widerspricht weder der Lebenserfahrung, noch läßt sie einen Verstoß gegen Penkgesetze erkennen. Pie Auslegung, die das Berufungsgericht den Worten der Ehefrau des Beklagten bei den Verhandlungen vom 8. September 1966 gegeben hat,war darüber hinaus sogar aus folgenden Gründen naheliegend: Einzig der Beklagte leistete damals eine Unterschrift,
 
und zwar ohne Beifügung eines Zusatzes, der ihn als Vertreter seiner Ehefrau ausgewiesen hätte. Sachlich war der Beklagte in gleichem Maße wie seine Ehefrau daran interessiert, durch die bei der Klägerin bestellten Gerätschaften den Geflügelzuchtbetrieb zu modernisieren und zu erweitern, denn nach seiner Entlassung aus langjähriger Kriegsgefangenschaft wollte er für sich eine neue Existenz aufbauen, und schon damals bei Erteilung des Auftrages besorgte er die körperlichen Arbeiten in den Stallungen, während seine Ehefrau die schriftlichen Arbeiten und die geschäftlichen Dinge erledigte. Es kann nicht darauf ankommen, daß bei der Gewerbebehörde, beim Finanzamt und bei der Bank damals und auch fortan die Ehefrau als Inhaberin des Geflügelzuchtbetriebes genannt war, denn sie hatte den Betrieb vor Jahren allein eingerichtet und hielt auch nach der Rückkehr des Beklagten aus der Gefangenschaft die kaufmännische Leitung in der Hand. Ungeachtet dieser besonderen Art der kaufmännischen Unternehmensleitung hatte jedoch die Ehefrau des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen dem Zeugen QflU) gegenüber erklärt, nun habe ihr Ehemann (Beklagter) die Entscheidungen mitzutreffen. Ob daraus, wie der Zeuge angenommen hat, ein auf Arbeitsteilung beruhendes "Gesamtverhältnis" im Sinne einer gemeinsamen Geschäftsinhaberschaft zu folgen ist, mag dahinstehen, jedenfalls durfte der Zeuge, wie er weiter bekundet hat, aus dem Verhalten der Eheleute entnehmen, daß bei Bestellungen für die Geflügelfarm "beide Eheleute als Vertragspartner gelten" sollten, sei es nun, weil beide Geschäftsinhaber waren, oder sei es, weil der Beklagte bei den großen Bestellungen für den Betrieb das Verlangen der
 Klägerin nach Sicherung durch Übernahme der Mithaft schlüssig anerkannte. Dafür spricht auch das spätere Verhalten des Beklagten bei der Abtretung der auf seinem eigenen Grundbesitz eingetragenen Grundschuld an die Klägerin (hierzu nachstehend zu II).
Gegen den Zahlungsanspruch aufrechenbare Forderungen über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 2 000 DM hinaus sind nicht dargetan. Der Hinweis der Revision auf angebliche Mängel des Sachverständigengutachtens BflHHHHi sind unsubstantiiert. Der Sachverständige hat den Auftrag zur Begutachtung der von der Klägerin gelieferten Geräte erst im Jahre 1971 erhalten und durchgeführt, mithin mehrere Jahre nach Lieferung durch die Klägerin, als der Geflügelzuchtbetrieb bereits verkommen und versteigert und als der Zustand der Geräte im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Klägerin nicht mehr mit hinreichender Sicherheit festzustellen war. Eine erneute Begutachtung könnte daran nichts ändern.
II.	Hinsichtlich der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz hat die Revision besondere Rügen nicht vorgebracht. Nicht angegriffen ist somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die an seinem eigenen Grundbesitz bestellte Eigentümergrundschuld am 4. Juni 1968 zu dem Zweck an die Klägerin abgetreten, um deren sämtliche Forderungen - mithin auch die durch die jetzige Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche - zu sichern. Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt
 
einen Rechtefehler nicht erkennen. Hinsichtlich der Duldungsverpflichtung ist es im übrigen rechtlich unerheblich, ob die Abtretung der Grundschuld an die Klägerin zur Sicherung einer eigenen Schuld des Beklagten oder zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung seiner Ehefrau gegenüber der Klägerin erfolgte; das Gesetz läßt nämlich eine Verpfändung von Grundstücken auch zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten zu.
III.	Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Haidinger	CIaßen	Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann