In dem Formular heißt es, daß der unterzeichnende Verkäufer und der unterzeichnende Antragsteller (Käufer) als Gesamtschuldner bei der Klägerin ein Darlehen beantragen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des restlichen Darlehens in Anspruch, das sie einschließlich Verzugszinsen und Nebenkosten mit 17 284,88 DM beziffert hat. Jedoch ergebe sich aus der Urkunde nicht mit hinreichender Klarheit, daß er der Frau Ma(H als Gesamtschuldner für die von ihr übernommenen Verpflichtungen habe beitreten wollen. Mangels eines eigenen sachlichen Interesses des Beklagten an der Leistung der Klägerin sei deshalb seine Verpflichtungserklärung als Bürgschaft sübernahme auszulegen, die nach § 766 BGB der Schriftform bedürfe. Anders verhält es sich dagegen mit dem Schlußsatz des Formulars: "Wir haften für die Erfüllung dieses Vertrages als Gesamtschuldner". Dieser Satz kann seinem Inhalt nach von beliebig vielen Personen als eigene Erklärung abgegeben werden.Daß dieser Satz sich nicht auf den Verkäufer und den Antragsteller (Käufer) beschränken muß, folgt schon daraus, daß deren gesamtschuldnerische Haftung bereits vorher im Text festgelegt ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, der fragliche Satz beziehe sich außer auf den Verkäufer und auf den Antragsteller (Käufer) nur auf den mitunterzeichnenden Ehegatten oder gesetzlichen Vertreter, weil nur für diese Personen eine punktierte Linie für die Unterschrift vorgesehen sei, ist rechtsirrtümlich. Die entgegengesetzte Meinung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich auch nicht aus der Erwägung, daß der Klammerzusatz ("als Mitschuldner"), der unter der für den Ehegatten oder gesetzlichen Vertreter bestimmten Unterschriftszeile steht, überflüssig wäre, wenn jeder Unterschreibende ohnehin als Gesamtschuldner haften würde. Der Klammerzusatz ("als Mitschuldner") ist schon deshalb nicht überflüssig, weil er eine eigene gesamtschuldnerische Haftung des gesetzlichen Vertreters begründet. Stünde der Zusatz nicht dort, so würde ein gesetzlicher Vertreter den Darlehensantrag lediglich im Namen des Vertretenen und mit Wirkung für diesen unterzeichnen, ohne eine eigene Haftung zu übernehmen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde hat demnach der Beklagte mit seiner Unterschrift die schriftliche Erklärung abgegeben:"Ich hafte für die Erfüllung dieses Vertrages neben den Eheleuten Maf^ als Gesamtschuldner" . Wenn die Klägerin durch die Ausgestaltung ihres Formulars den Beklagten seinen Verpflichtungswillen Juristisch als Schuldbeitritt hat formulieren lassen, so ist das von dem auslegenden Gericht grundsätzlich zu respektieren. Unter diesen Umständen kann von einem Auseinanderklaffen zwischen Erklärungswillen und ErklärungsInhalt, das allein eine Umdeutung der an sich klaren Formularerklärung des Beklagten erforderlich machen würde, nicht die Rede sein. Daß das für sich allein eine Auslegung gegen den Wortlaut einer schriftlichen Erklärung nicht rechtfertigen kann, hat der Senat bereits in VIII ZR 250/61 vom 28. Das Fehlen des eigenen sachlichen Interesses bei dem die Haftung Übernehmenden ist lediglich eines von mehreren Auslegungskriterien, das in zweifelhaften Fällen den Ausschlag für die Annahme einer Bürgschaft geben kann. Die Rechtsprechung hat auf diesen Grundsatz insbesondere zurückgegriffen, um in Fällen einer nur mündlichen Haftungserklärung den formfreien Schuldbeitritt von der formbedürftigen Bürgschaft abzugrenzen und so zu verhindern, daß die Formvorschrift des § 766 BGB ausgehöhlt wird. Es ist mit den §§ 133, 157 BGB nicht vereinbar, mit Hilfe dieses Grundsatzes einen an sich klaren schriftlichen Schuldbeitritt in eine Bürgschaft umzudeuten, um dann, wie das Berufungsgericht will, die Bürgschaft wegen Formmangels für nichtig zu erklären.
BGHZ: nein
BGB §§ 133 C, 414, 765
Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung der Mitunterzeichnung des an eine Finanzierungsbank gerichteten Darlehensantrages durch einen Angehörigen des Darlehensnehmers zukommt, insbesondere, ob durch die Mitunterzeichnung ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaftsübernahme erklärt wird.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 188/70-0LG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 188/70 URTEIL Verkfindet am
27. Oktober 1971 Scheibl,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dex^W^^B^^B^F^jnnz-Akt iengese^^chaft in
BH§straße H vertreten durch ihren Vorstand, dieHerren Norbert und Hans Dietrich von Si^B*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Dekorateur Hans-Jürgen HÜB in A Josef-von-Q^B®~Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Januar 1970 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1969 wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war früher mit einer Tochter der Frau Ma||B verheiratet. Diese stellte am 25* Oktober 1965 bei der klagenden Finanzierungsbank einen formularmäßigen Antrag auf Gewährung eines Darlehens von 26 424,85 DM zur Finanzierung der Übernahme eines Lebensmittelgeschäfts. In dem Formular heißt es, daß der unterzeichnende Verkäufer und der unterzeichnende Antragsteller (Käufer) als Gesamtschuldner bei der Klägerin ein Darlehen beantragen. Der letzte Satz des Formulars lautet: "Wir haften für die Erfüllung dieses Vertrages als Gesamtschuldner". Darunter sind drei punktierte Linien für die Unterschriften des Verkäufers, des Antragstellers (Käufers) und "des Ehegatten/des gesetzlichen Vertreters als MitSchuldner" vorgesehen. Die Eheleute Maf|B haben ihre Unterschriften in die für den Antragsteller und seinen Ehegatten bestimmten Zeilen gesetzt. Schräg links darunter, knapp über dem unteren Rand des Formulars, steht die Unterschrift des Beklagten. Der Verkäufer hat den Darlehensantrag nicht unterschrieben.
Da Frau MaflB mit der Zahlung der vereinbarten Raten in Verzug kam, kündigte die Klägerin das Darlehen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des restlichen Darlehens in Anspruch, das sie einschließlich Verzugszinsen und Nebenkosten mit 17 284,88 DM beziffert hat.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht begründet die Klagabweisung wie folgt:
Die Klageforderung sei nicht aus Darlehensvertrag begründet. Denn nach dem Formularvertrag sei nur Frau MaJJHDarlehensnehmerin, wofür auch spreche, daß nur sie, und nicht (auch) der Beklagte die Ratenwechsel akzeptiert habe. Durch die Beweisaufnahme sei allerdings die Behauptung des Beklagten, er habe das Formular nur als Zeuge unterschrieben, widerlegt worden: Der Beklagte habe vielmehr mit Verpflichtungswillen unterschrieben. Jedoch ergebe sich aus der Urkunde nicht mit hinreichender Klarheit, daß er der Frau Ma(H als Gesamtschuldner für die von ihr übernommenen Verpflichtungen habe beitreten wollen. Mangels eines eigenen sachlichen Interesses des Beklagten an der Leistung der Klägerin sei deshalb seine Verpflichtungserklärung als Bürgschaft sübernahme auszulegen, die nach § 766 BGB der Schriftform bedürfe. Diese sei hier nicht gewahrt, weil ein Verbürgungswille des Beklagten aus der Urkunde selbst nicht zu erkennen sei.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen,
2. a) Jede Auslegung hat vom objektiven Erklärungswert der Willenserklärung auszugehen. Setzt Jemand seine Unterschrift unter einen vorgedruckten Text, in dem Willenserklärungen formuliert sind, so spricht das äußere Erscheinungsbild dafür, daß der Unterschreibende die über seinem Namenszug stehenden Willenserklärungen als eigene abgibt. Das gilt allerdings nur insoweit, als nicht in dem Text Erklärungen formuliert sind, die ausdrücklich oder sinnvollerweise nicht als Erklärungen des Unterschreibenden in Betracht kommen. Das trifft hier für die Erklärungen in dem "Darlehens-Antrag" zu, die ausdrücklich dem "unterzeichnenden Verkäufer" oder dem "unterzeichnenden Antragsteller" (Käufer) in den Mund gelegt werden. Denn der Beklagte war weder das eine noch das andere. Anders verhält es sich dagegen mit dem Schlußsatz des Formulars: "Wir haften für die Erfüllung dieses Vertrages als Gesamtschuldner". Dieser Satz kann seinem Inhalt nach von beliebig vielen Personen als eigene Erklärung abgegeben werden.Daß dieser Satz sich nicht auf den Verkäufer und den Antragsteller (Käufer) beschränken muß, folgt schon daraus, daß deren gesamtschuldnerische Haftung bereits vorher im Text festgelegt ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, der fragliche Satz beziehe sich außer auf den Verkäufer und auf den Antragsteller (Käufer) nur auf den mitunterzeichnenden Ehegatten oder gesetzlichen Vertreter, weil nur für diese Personen eine punktierte Linie für die Unterschrift vorgesehen sei, ist rechtsirrtümlich. Wenn ein vorgedrucktpr Text seinem Inhalt nach von beliebig vielen Personen rechtsverbindlich unterschrieben werden kann, so ist die darin enthaltene
Willenserklärung grundsätzlich von allen abgegeben, die ihren Namen darunter setzen. Daß in dem Formular nur drei punktierte Linien aufgedruckt sind, bedeutet lediglich, daß in der Regel nur bis zu drei Unterschriften erwartet werden. Es schließt aber nicht aus, daß auch ein Vierter sich durch Mitunterzeichnung die Erklärung, gesamtschuldnerisch zu haften, zu eigen machen kann.
Die entgegengesetzte Meinung des Berufungsgerichts rechtfertigt sich auch nicht aus der Erwägung, daß der Klammerzusatz ("als Mitschuldner"), der unter der für den Ehegatten oder gesetzlichen Vertreter bestimmten Unterschriftszeile steht, überflüssig wäre, wenn jeder Unterschreibende ohnehin als Gesamtschuldner haften würde. Der Klammerzusatz ("als Mitschuldner") ist schon deshalb nicht überflüssig, weil er eine eigene gesamtschuldnerische Haftung des gesetzlichen Vertreters begründet. Stünde der Zusatz nicht dort, so würde ein gesetzlicher Vertreter den Darlehensantrag lediglich im Namen des Vertretenen und mit Wirkung für diesen unterzeichnen, ohne eine eigene Haftung zu übernehmen.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde hat demnach der Beklagte mit seiner Unterschrift die schriftliche Erklärung abgegeben:"Ich hafte für die Erfüllung dieses Vertrages neben den Eheleuten Maf^ als Gesamtschuldner" .
b) Diese Erklärung kann nicht, wie das Berufungsgericht will, entgegen ihrem Wortlaut in eine Bürgschafts
erklärung umgedeutet werden. Die Parteien waren sich als Juristische Laien über den Unterschied zwischen einem Schuldbeitritt und einer Bürgschaft nicht im klaren. Der Beklagte wollte schlicht die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens übernehmen. Wenn die Klägerin durch die Ausgestaltung ihres Formulars den Beklagten seinen Verpflichtungswillen Juristisch als Schuldbeitritt hat formulieren lassen, so ist das von dem auslegenden Gericht grundsätzlich zu respektieren. Denn es steht den Parteien frei, ob sie in einem solchen Fall die Rechtsfigur des Schuldbeitritts oder der Bürgschaft wählen. Hier haben sie nach dem Wortlaut der Erklärung einen Schuldbeitritt gewählt. Eine solche klare Erklärung könnte gemäß § 133 BGB in eine Bürgschaftserklärung rur umgedeutet werden, wenn das erforderlich wäre, um dem wirklichen Willen der Parteien, die sich im Ausdruck vergriffen hätten, gerecht zu werden. Davon kann hier nicht die Rede sein. Eine Bürgschaft hätte zwar dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin genügt. Der Schuldbeitritt stellt aber den Beklagten nicht in unzu demutbarer Weise schlechter. Wenn auch die Haftung des GesamtSchuldners nicht in gleicher Weise von der Hauptschuld abhängig ist wie die Haftung des Bürgen, so wirken doch die Erfüllung und die meisten Erfüllungssurrogate auch für den gesamtschuldnerisch haftenden Mitschuldner (§ 422 BGB). Unter diesen Umständen kann von einem Auseinanderklaffen zwischen Erklärungswillen und ErklärungsInhalt, das allein eine Umdeutung der an sich klaren Formularerklärung des Beklagten erforderlich machen würde, nicht die Rede sein.
Eine solche Umdeutung wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Beklagte - wie das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme feststellt - kein eigenes sachliches Interesse an der Darlehensgewährung durch die Klägerin hatte. Daß das für sich allein eine Auslegung gegen den Wortlaut einer schriftlichen Erklärung nicht rechtfertigen kann, hat der Senat bereits in VIII ZR 250/61 vom 28. März 1962 (LM BGB § 133 Nr. 7 = WM 1962, 550) für einen umgekehrten Fall entschieden, in dem eine schriftliche Bürgschaftserklärung vorlag, die der Bürge als Schuldbeitritt ausgelegt wissen wollte. Das Fehlen des eigenen sachlichen Interesses bei dem die Haftung Übernehmenden ist lediglich eines von mehreren Auslegungskriterien, das in zweifelhaften Fällen den Ausschlag für die Annahme einer Bürgschaft geben kann. Die Rechtsprechung hat auf diesen Grundsatz insbesondere zurückgegriffen, um in Fällen einer nur mündlichen Haftungserklärung den formfreien Schuldbeitritt von der formbedürftigen Bürgschaft abzugrenzen und so zu verhindern, daß die Formvorschrift des § 766 BGB ausgehöhlt wird.
Es ist mit den §§ 133, 157 BGB nicht vereinbar, mit Hilfe dieses Grundsatzes einen an sich klaren schriftlichen Schuldbeitritt in eine Bürgschaft umzudeuten, um dann, wie das Berufungsgericht will, die Bürgschaft wegen Formmangels für nichtig zu erklären.
3. Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes des erhobenen Anspruchs nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, erschien es angebracht, ein entsprechendes Grundurteil zu erlassen (§§ 565 Abs. 3, 304 ZPO).
Wegen der Höhe der Klageforderung war der Rechtsstreit jedoch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen, weil der Beklagte behauptet hat, ein Teil der Klageforderung sei bereits durch Leistungen der Hauptschuldnerin getilgt.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht auch hinsichtlich der Kosten der Revision vorzubehalten, weil auch diese Kostenentscheidung von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Mormann
Braxmaier
Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Messner