April 1956 datierten Vertrag, nach dessen Wortlaut die M0|^~3auhütie GmbH der Beklagten zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft eine komplette Maschinenschreinerei mit näher auf-4 geführten Bestandteilen im Gesamtwert von etwa 25.000,— DM, November 1956 von den Vertragsparteien Unterzeichnete (irrtümlich mit dem 3* November 1956 datierte) Erklärung, daß der mit dem 10» April 1956 datierte Sicherungsübereig-nungevertrag die Sicherungsübereignungen zusammenfasse, die schon früher, spätestens aber am 10* April 1956 durch mündlich getroffene Vereinbarungen vorgenommen worden seien» Die schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarungen sei damals von beiden Seiten nicht für erforderlich gehalten worden« Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte von der MflBH^-Bauhütte GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, die nach dem Klageantrag zur Erörterung stehenden Gegenstände vor diesem Zeitpunkt übereignet bekommen hat« 1. Die Beklagte hatte vorgetragen, ihr Inhaber und der Geschäftsführer seien Anfang November 1955 von einem zur Sicherungsübereignung zur Verfügung stehenden Bestand der späteren Gemeinschuldnerin an Steinen per 31» Oktober 1955 ausgegangeno Dieser Bestand ergebe sich aus einer damals von PflHP herangezogenen Lagerliste und habe einen Verkaufswert von ca» 12 bis 13«000,— DM gehabt« Er habe also der damaligen Forderung der Beklagten an die spätere Gemeinschuldnerin etwa entsprochen« Es sei jedoch vereinbart worden, es sollten alle jeweiligen Lagerbestände an Steinen der Sicherung der Beklagten dienen; die Vertragsgegnerin der Beklagten solle zwar berechtigt sein, nach Bedarf über die Bestände aus ihrer Fabrikation zu verfügen, jedoch verpflichtet sein, den Bestand jeweils wieder auf die damalige Höhe zu bringen« Die Bestände der Gemeinschuldnerin seien auch in der Folgezeit durch die bei ihr geführten Fabrikations- oder Lagerlisten feststellbar gewesen» Anläßlich weiterer Prölongationswünsche aus WeehselVerpflichtungen sei es zu weiteren Absicherungen der Forderungen der Beklagten gekommen« In der Zeit von Hoveinber 1955 bis 10. April 1956 seien ihr, der Beklagten, auch die Gegenstände zur Sicherheit übereignet worden, auf die sich"die Feststellungsanträge der Klage beziehen« Heben diesen Sätf&en habe sie auch gewisse Bestände an Schalholz und Häco-Schalträgern sicherungsweise Übereignet erhalten« Alle diese Sicherungen habe der Zeuge dem Inhaber der Beklagten gegenüber wiederholt mündlich bestätigt und dabei erklärt, daß er zu seinem Worte stehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen der leklagten über die Übereignung des jeweiligen Bestandes an Steinen, welche die spätere Gerneinschuldnerin noch produzieren würde, überhaupt ausreichen, eine wirksame Übereignung darzutun« Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die behaupteten mündlichen Vereinbarungen über die Sicherungsübereignung nicht für nachgewiesen hält« Das Berufungsgericht würdigt mehrere Umstände, die gegen den Abschluß einer mündlichen Sicherungsübereignung vor dem November 1956 werde, so führt das Berufungsgericht aus, nicht der Verdacht ausgeräumt, daß die Vordatierung des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages zu Täuschungszwecken vorgenommen worden sei. Dieser Verdacht werde auch dadurch erhöht, daß der Inhaber der Beklagten von dieser Urkunde ohne die daneben Unterzeichnete Erklärung gegenüber den Pfändungsgläubigern, Allgemeine Ortskrankenkasse und Finanzamt, Gebrauch gemacht habe. Die Angaben des Zeugen verdienten schon um deswillen keinen Glauben, v/eil dieser Zeuge sich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin strafbar gemacht habe und weil seine jetzigen Angaben im Widerspruch zu dem schriftlichen ttbereignungsvertrag stünden. Nach Würdigung der Aussagen der Zeugen KSKund Koff-0^0 kommt das Berufungsgericht sodann zu-dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschließen, daß die angeblich bei der Wechselprolongation besprochenen Sicherungen nur vor-beaprochen worden seien und daß eine endgültige Sicherungsübereignung doch nur vorgesehen gewesen sei. 2. Gegen diese Beweiswürdigung kann die Revision keinen begründeten Binwand daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Rechtsanwälte Hans Gfll und Dr« nicht als Zeugen vernommen hat* Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung Rechtsanwalt Grimm dafür als Zeugen benannt, er habe am ?. November 1956 bei der Besprechung,, wie die Verträge zweckmäßigerweise zu formulierenseien, zur Wahl gestellt, daß man entweder die Verträge auf das heutige Datum stelle und in der Urkunde darauf Hinweise, daß die Verträge tatsächlich schon früher geschlossen worden seien, oder daß man die Verträge auf den Zeitpunkt des tatsächlichen mündlichen Abschlusses datumsmäßig abstelle und in einer besonderen Urkunde vorsorglich niederlege, daß die schriftliche Festlegung erst später erfolgt sei* Der Inhaber der Beklagten und der Zeuge so heißt es in der Be- stellung der Beklagten die Besprechung am 7» November 1956 dann fortgesetzt und schließlich den Vertragsentwurf diktiert haben soll, ist für diese Behauptungen von der Beklagten als Zeuge benannt worden und ferner dafür, daß mit ihm im einzelnen besprochen worden sei, was ihm über die mündlichen Sicherstellungen berichtet worden ist« Die Revision meint nun, die Erwägungen des Berufungsgerichts wären nicht zu beanstanden, wenn der Inhaber der Beklagten und der für die Gemeinschuldnerin handelnde die Urheber der vom Berufungsgericht gewürdigten Handlungsweise gewesen wären» Bas sei aber nicht der Pall gewesen» Sei ein solches Vorgehen nicht von den Vertragsschließenden gewünscht, sondern von rechtskundiger Seite als denkbarer Weg angeregt gewesen, so verbiete sich die weitere Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Verdacht der Unlauterkeit durch Gebrauchmachen der schriftlichen Vertragsurkunde seitens der Beklagten gegenüber der Ortskrankenkasse und dem Finanzamt verstärkt werde» Wenn eine Klarstellung dieses Sachverhalts in der Urkunde vernachlässigt worden sei, so sei eine solche Ungenauigkeit als Fehler dem Verfasser, nicht aber den Vertragsschließenden anzulasten gewesen» Es beruhe somit auf der Nichtvernehmung des Rechtsanwalts Br. wenn das Be- Dazu heißt es in dem Vertrag zu Punkt 3, daß die Gemeinschuldnerin diese Betonwaren für den Baustoffgroßhändler Ko^mi in Verwahrung nehme, aber nicht berechtigt sei, über diese Betonwaren ohne Zustimmung des Sicherungseigentümers im Einzelfall zu verfügen * Biese Vereinbarung entspricht, wie unstreitig ist, nicht der Abrede, die hinsichtlich der VerfUgungsbefugnis der Beklagten bereits am 10. Trotzdem haben die Beklagte und wie das Berufungsgericht feststellt, in der Erklärung vom 13* November 1956 ausgeführt, daß der schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag zusammenfässend die Sicherungsübereignungen über die in dem Vertrag einzelnen aufgeführten Sachen, die spätestens am 10. April 1956 datierten Vertrag angegebene V^arenbe st and zu {jener" Zeit nicht vorhanden war und daß die Beteiligten eine von der behaupteten früheren Vereinbarung abweichende Abrede über die Verfügungsbefugnis zu treffen wünschten* In jedem Fall durfte das Berufungsgericht die vorstehend auf gezeigten Widersprüche .dahin werten, daß sie gegen die Behauptungen der Beklagten und die Bekundungen des Zeugen P^Bfc Über die angeblichen mündlichen Sicherungsabreden sprächen. Sie sind dafür als Zeugen benannt worden, auch ihnen sei schon Ende 1955 und Anfang 1956 aus Erklärungen des Zeugen PflB) bekannt geworden, daß seitens dar Nj^BB~Bauhütte GmbH der Beklagten Sicherheiten gegeben worden seien. Das Berufungsgericht brauchte jedoch auch diese beiden Zeugen nicht zu vernehmen« Es hatte dem Einzelrichter die Beweisaufnahme übertragen«, Die Beklagte hat nach ihrer Durchführung nicht zu erkennen gegeben, daS sie auch noch auf die Vernehmung des Zeugen SHBHHP und Wert lege» Da diese Zeugen einen Sachverhalt bestätigen sollten, der allenfalls nur mittelbar die Aussage des Zeugen Pfl^ hätte unterstützen können, so hätte die Beklagte, wenn sie wirklich noch die Vernehmung dieser Zeugen wünschte* unter den hier vorliegenden Umständen das Berufungsgericht darauf hinweisen müssen» Das gilt umso mehr, als aus den Zeugenaussagen sich nur Indizien für die Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen ergeben sollten ;und : das-? Die Revision führt in diesem Zusammenhang ferner aus, das Berufungsgericht habe offenbar eine wesentliche Bekundung des Zeugen übersehen, dieser Zeuge habe nämlich bei seiner Aussage vom 16» Dezember 1958 bekundet, der Inhaber der Beklagten Ko^|Bl habe bei wiederholten Versuchen, von ihm Wechselprolongationen zu erhalten, jedes Mal den Zeugen PflHp gefragt, ob er noch bereit sei, seinen mündlich geschlossenen Vertrag auch schriftlich zu fixieren« Diese Bekundung hätte, so meint die Revision, nur unberücksichtigt bleiben können, falls das Berufungsgericht diesen Zeugen für unglaubwürdig gehalten hätte« Das habe es aber mit keinem Y/ort getan, sondern die von dem Zeugen Peiker bekundete Einigung über die Sicherheiten um deswillen nicht für beweiskräftig gehalten, weil sie zu den Angaben der Beklagten selbst in Widerspruch stünden* Es besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Teil der Aussage des Zeugen KflP übersehen hat.. Auch auf diesen Teil kann vielmehr die Erwägung des Berufungsgerichts bezogen werden, es lasse sich nicht ausschließen, daß die angeblich bei der Wechselprolongation besprochenen Sicherungen nur vorbesprochen worden seien und daß eine endgültige Sicherungsübereignung eben doch nur vorgesehen gewesen sei.
2229 032
VIII ZR 188/59 Verkündet
am 30. September I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Friedrich
in AHHBk H
Friedrich Ko
, Baustoffgroßhandlung Alleininhaber Kaufmann
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
gegen
den Rechtsanwalt Br. Ernst E in als
Konkursverwalter Uber das Vermögen der Firma hütte GmbH in ASHHP» BBBHBj^straße ft,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Mezger
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 5- Mai 1959 wird zurückgev/iesen.
%
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter im Ansehlußkonkursver-fahren über das Vermögen der Firma MflH^P-Bauhütte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in AflH||Bo Di© Gemeinschuldnerin hatte mit der Beklagten, einer Baustoffgroßhandlung, seit 1954 in laufender Geschäftsverbindung gestanden, in deren Verlauf mehrere Wechsel prolongiert worden sind* Anfangs November 1955 bestand zugunsten der Beklagten ein Saldo von 5«348,32 DM auf dem laufenden Konto und von 12*000,— DM auf dem Wechselkonto* Schon damals will die Beklagte von der späteren Gerneinschuldnerin Sicherheiten für ihre derzeitigen und künftigen Ansprüche erbeten und durch mündliche Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer der GmbH erhalten haben. Anfang Oktober 1956 stellte
die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen ein. Am 7. November 1956 Unterzeichneten der Geschäftsführer und der Inhaber
der Beklagten einen als Sicherungsübereignungsvertrag be-zeichneten und am Schluß mit dem 10. April 1956 datierten Vertrag, nach dessen Wortlaut die M0|^~3auhütie GmbH der Beklagten zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft eine komplette Maschinenschreinerei mit näher auf-4 geführten Bestandteilen im Gesamtwert von etwa 25.000,— DM,
einen Schwinganlegeaufzug im Wert von etwa 10.000,— DM, näher bczeichneto Betonwaren eigener Erzeugung im Wert von etwa 12.000,— DM und den "gesamten Bestand Hico-Schalungs-träger und Schalungsplatten" übereignete.
Am 8. November 1956 stellte die MflHp-Bauhütte GmbH Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. November 1956 übersandte die Beklagte dem Kläger als vorläufigem Vergleichsverwalter eine Abschrift des Sicherungsübereignungsvertrages und eine am
13. November 1956 von den Vertragsparteien Unterzeichnete (irrtümlich mit dem 3* November 1956 datierte) Erklärung, daß der mit dem 10» April 1956 datierte Sicherungsübereig-nungevertrag die Sicherungsübereignungen zusammenfasse, die schon früher, spätestens aber am 10* April 1956 durch mündlich getroffene Vereinbarungen vorgenommen worden seien» Die schriftliche Niederlegung dieser Vereinbarungen sei damals von beiden Seiten nicht für erforderlich gehalten worden«
Es sei jedoch abgesprochen worden, daß eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken später erfolgen solle, wenn die Umstände hierzu Anlaß geben würden*
Am 21» Januar ,1957 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet* In diesem hat die Beklagte eine Forderung von. 50.727,21 UM angemeldet^ Im Januar 1957 hatte, sie die au^ lern Fabrikgrundstüok lagernden Betonwaren.erfuhren lassen. £er Kläger hat die,in dem Vertrag vom 7. Nov^mb-fr 1956 (10. April 1956) aufgeführte Schreinerei-Einrichtung veräußert und hierfür einen Erlös von.9*017 DM erzielt* Er steht auf dem Standpunkt, daß keine wirksamen Sicherungsübereignungen vorgenommen worden seien, und verlangt mit der im April 1957 erhobenen Klage die Herausgabe der abge-. fahrenen Betonsteine nach Maßgabe einer hierüber von der Beklagten gegebenen Aufstellung sowie die Feststellung, daß ihm der Erlös von 9*017,— BM aus der Verwertung der im Klageantrag auf geführten Maschinen und der Beklagten nicht das Eigentum an dem Schwinganlegeaufzug zusteht .
Bas Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Betonwaren verurteilt und die von dem Kläger begehrten Feststellungen getroffen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
4
I
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit j der sie die Abweisung der Klage erstrebt, während der Klä-
ger beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
?!
Entscheidungsgründe s
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte selbst nicht behaupte, den am 7. November 1956 unterschriebenen und mit dem 10. April 1956 datierten Vertrag am 7. November 1956 geschlossen zu haben. Nach der Behauptung der Beklagten liege, der Abschluß der mündlich abgeschlossenen Sicherungsverträge vor dem 10. April 1956. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte von der MflBH^-Bauhütte GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, die nach dem Klageantrag zur Erörterung stehenden Gegenstände vor diesem Zeitpunkt übereignet bekommen hat«
Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen. Sie knüpft an einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts an und meint, das Berufungsgericht hätte weiteren Beweisangeboten nachgehen müssen, um den Sachver-halt erschöpfend würdigen zu können, auch habe es die Aussagen der Zeugen Anna und Willi KflP nicht genügend
berücksichtigt.
Diese Rügen greifen nicht durch.
1. Die Beklagte hatte vorgetragen, ihr Inhaber und der Geschäftsführer seien Anfang November 1955 von einem
zur Sicherungsübereignung zur Verfügung stehenden Bestand der späteren Gemeinschuldnerin an Steinen per 31» Oktober 1955 ausgegangeno Dieser Bestand ergebe sich aus einer damals von
5
PflHP herangezogenen Lagerliste und habe einen Verkaufswert von ca» 12 bis 13«000,— DM gehabt« Er habe also der damaligen Forderung der Beklagten an die spätere Gemeinschuldnerin etwa entsprochen« Es sei jedoch vereinbart worden, es sollten alle jeweiligen Lagerbestände an Steinen der Sicherung der Beklagten dienen; die Vertragsgegnerin der Beklagten solle zwar berechtigt sein, nach Bedarf über die Bestände aus ihrer Fabrikation zu verfügen, jedoch verpflichtet sein, den Bestand jeweils wieder auf die damalige Höhe zu bringen« Die Bestände der Gemeinschuldnerin seien auch in der Folgezeit durch die bei ihr geführten Fabrikations- oder Lagerlisten feststellbar gewesen» Anläßlich weiterer Prölongationswünsche aus WeehselVerpflichtungen sei es zu weiteren Absicherungen der Forderungen der Beklagten gekommen« In der Zeit von Hoveinber 1955 bis 10. April 1956 seien ihr, der Beklagten, auch die Gegenstände zur Sicherheit übereignet worden, auf die sich"die Feststellungsanträge der Klage beziehen« Heben diesen Sätf&en habe sie auch gewisse Bestände an Schalholz und Häco-Schalträgern sicherungsweise Übereignet erhalten« Alle diese Sicherungen habe der Zeuge dem Inhaber der Beklagten gegenüber
wiederholt mündlich bestätigt und dabei erklärt, daß er zu seinem Worte stehe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen der leklagten über die Übereignung des jeweiligen Bestandes an Steinen, welche die spätere Gerneinschuldnerin noch produzieren würde, überhaupt ausreichen, eine wirksame Übereignung darzutun« Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die behaupteten mündlichen Vereinbarungen über die Sicherungsübereignung nicht für nachgewiesen hält« Das Berufungsgericht würdigt mehrere Umstände, die gegen den Abschluß einer mündlichen Sicherungsübereignung vor dem
6 -
10. April 1956 sprechen, und mißt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, daß die am 7. November 1956 schriftlich niedergelegte Sicherungsübereignung mit dem Datum vom 10. April 1956 versehen worden ist. Durch die Erklärungen vom 13. November 1956 werde, so führt das Berufungsgericht aus, nicht der Verdacht ausgeräumt, daß die Vordatierung des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages zu Täuschungszwecken vorgenommen worden sei. Dieser Verdacht werde auch dadurch erhöht, daß der Inhaber der Beklagten von dieser Urkunde ohne die daneben Unterzeichnete Erklärung gegenüber den Pfändungsgläubigern, Allgemeine Ortskrankenkasse und Finanzamt, Gebrauch gemacht habe. Die Zweifel würden weiter dadurch verstärkt, daß die Beklagte und der Zeuge widersprechende An-
gaben gemacht hätten und daß das Gedächtnisprotokoll des Zeugen vom 16. Januar 1957 im Widerspruch zu der
Festlegung in Nr. 3 des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages stehe. Das Berufungsgericht fährt dann fort, die Zweifel könnten auch durch die Angaben der vernommenen Zeugen nicht ausgeräumt werden. Die Angaben des Zeugen
verdienten schon um deswillen keinen Glauben, v/eil dieser Zeuge sich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin strafbar gemacht habe und weil seine jetzigen Angaben im Widerspruch zu dem schriftlichen ttbereignungsvertrag stünden. Nach Würdigung der Aussagen der Zeugen KSKund Koff-0^0 kommt das Berufungsgericht sodann zu-dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschließen, daß die angeblich bei der Wechselprolongation besprochenen Sicherungen nur vor-beaprochen worden seien und daß eine endgültige Sicherungsübereignung doch nur vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der nach den Angaben der Zeugin von
der Beklagten wiederholt gehandhabten Übung, daß angebotene Sicherheiten nicht angenommen worden seien, um einen guten Kunden nicht zu verlieren. Dagegen, daß der Siche-
7
rungsübereignungsvertrag mündlich bereits perfekt geworden sei, spreche auch die von der Beklagten selbst wiederholt vorgetragene Behauptung, sei immer wieder von dem Inhaber
der Beklagten gefragt v/orden, ob er noch zu seinem Wort stehe * Daß die Beklagte hiermit lediglich die schriftliche Fixierung der bereits perfekt gewordenen SicherungBübereig-nung wirklich gemeint habe, sei nicht glaubhaft„
2. Gegen diese Beweiswürdigung kann die Revision keinen begründeten Binwand daraus herleiten, daß das Berufungsgericht die Rechtsanwälte Hans Gfll und Dr« nicht
als Zeugen vernommen hat* Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung Rechtsanwalt Grimm dafür als Zeugen benannt, er habe am ?. November 1956 bei der Besprechung,, wie die Verträge zweckmäßigerweise zu formulierenseien, zur Wahl gestellt, daß man entweder die Verträge auf das heutige Datum stelle und in der Urkunde darauf Hinweise, daß die Verträge tatsächlich schon früher geschlossen worden seien, oder daß man die Verträge auf den Zeitpunkt des tatsächlichen mündlichen Abschlusses datumsmäßig abstelle und in einer besonderen Urkunde vorsorglich niederlege, daß die schriftliche Festlegung erst später erfolgt sei* Der Inhaber der Beklagten und der Zeuge so heißt es in der Be-
rufungsbegründung weiter, hätten vorgCzogen, den letzteren Weg zu wählen* Rechtsanwalt Dr* der nach der Dar-
stellung der Beklagten die Besprechung am 7» November 1956 dann fortgesetzt und schließlich den Vertragsentwurf diktiert haben soll, ist für diese Behauptungen von der Beklagten als Zeuge benannt worden und ferner dafür, daß mit ihm im einzelnen besprochen worden sei, was ihm über die mündlichen Sicherstellungen berichtet worden ist« Die Revision meint nun, die Erwägungen des Berufungsgerichts wären nicht zu beanstanden, wenn der Inhaber der Beklagten und
8
der für die Gemeinschuldnerin handelnde die Urheber
der vom Berufungsgericht gewürdigten Handlungsweise gewesen wären» Bas sei aber nicht der Pall gewesen» Sei ein solches Vorgehen nicht von den Vertragsschließenden gewünscht, sondern von rechtskundiger Seite als denkbarer Weg angeregt gewesen, so verbiete sich die weitere Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Verdacht der Unlauterkeit durch Gebrauchmachen der schriftlichen Vertragsurkunde seitens der Beklagten gegenüber der Ortskrankenkasse und dem Finanzamt verstärkt werde»
Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werden» Es kommt nicht darauf an, ob Rechtsanv/alt Gfl^ bei der Vorbesprechung selbst die Möglichkeit einer Datierung des schriftlichen Vertrages auf den 10. April 1956 erörtert hat. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, diese Möglichkeit sei von. dem Zeugen und dem Inhaber der Beklag-
ten gewünscht worden».Dadurch wurde, wie auch dem Inhaber der Beklagten nicht verborgen bleiben konnte, die Möglichkeit eröffnet, von der Urkunde in der Weise einen. Gebraü'ph zu machen, daß Dritte über den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung getäuscht wurden, v/ie das dann auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist. Das Berufungsgericht brauchte deshalb den Sachverhalt nicht weiter in der von der Revision angegebenen Richtung aufzuklärene
3» Die Revision macht ferner geltend, die Begleitumstände des Zustandekommens der am 7» November 1936 Unterzeichneten Erklärungen hätten auch in anderer Beziehung näher aufgeklärt werden müssen» Es sei dargelegt und in. das Wissen des Rechtsanwalts Dr. gestellt worden, bei
der Erörterung des Postens Betonware sei ihm angegeben worden, daß die bezeichneten Mengen diejenigen seien, die noch vorhanden waren. Daraus habe sich ergeben, daß dem Anwalt
9
der Bestand vom oder kurz vor dem 7« November 1956 angegeben worden sei. Wenn eine Klarstellung dieses Sachverhalts in der Urkunde vernachlässigt worden sei, so sei eine solche Ungenauigkeit als Fehler dem Verfasser, nicht aber den Vertragsschließenden anzulasten gewesen» Es beruhe somit auf der Nichtvernehmung des Rechtsanwalts Br. wenn das Be-
rufungsgericht von widersprechenden Angaben zwischen der Beklagten und dem Zeugen bei der Beweiswertung ausgegangen
sei. Rechtsanwalt Br» sei auch dafür als Zeuge be-
nannt gewesen, daß die Beteiligten ihm erklärt hätten, sie seien nun, da die demnächstige Gemeinschuldnerin in absehbarer Zeit infolge Erliegens ihrer Bautätigkeit keinen Bedarf mehr haben werde, darüber einig, daß die Firma Bauhütte über den Bestand nicht mehr verfugen werdet wenn nicht die Beklagte dem im'Einzel fall zustiihme»* Aus dieser Information gehe klärrhervor, daß die Beteiligten am 7* November 1956 eine ihre früheren Abmachungen ändernde Bestimmung hätten treffeh’wollen, deren Rechtebe stand nach Zahlungseinstellung durch die Gerne inschul dnerin nicht einmal habe zweifelhaft sein können« Die vertragsschließenden hätten also weder verheimlicht noch aus sonstigen Gründen zu erwähnen unterlassen, daß die ursprünglichen Vereinbarungen ein Er-setzungsrecht vorsahen, das sie nach Wegfall des Bedürfnisses hierfür beseitigen wollten«
Auch diese Gedankengänge der Revision ergeben keinen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann»
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren die in der Vertragsurkunde am 7« November 1956 aufgeführten Betonv/aren am 10. April 1956 nicht vorhanden, vielmehr ist in dem Vertrag ein genau bezifferter Bestand an Betonwaren angegeben, der dem Warenbestand vom 51* Oktober 1956 entsprochen hatte. Dazu heißt es in dem Vertrag zu Punkt 3, daß die Gemeinschuldnerin diese Betonwaren für den Baustoffgroßhändler
Ko^mi in Verwahrung nehme, aber nicht berechtigt sei, über diese Betonwaren ohne Zustimmung des Sicherungseigentümers im Einzelfall zu verfügen * Biese Vereinbarung entspricht, wie unstreitig ist, nicht der Abrede, die hinsichtlich der VerfUgungsbefugnis der Beklagten bereits am 10. April 1956 getroffen gewesen sein soll. Trotzdem haben die Beklagte und wie das Berufungsgericht feststellt, in der
Erklärung vom 13* November 1956 ausgeführt, daß der schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag zusammenfässend die Sicherungsübereignungen über die in dem Vertrag einzelnen aufgeführten Sachen, die spätestens am 10. April 1956 von der Gemeinschuldnerin durch jeweils mündlich geschlossenen Vertrag sicherungsübereignet worden seien, beinhalte. Erst als das Finanzamt AfHHB ai1- 3er Identität der in der Urkunde aufgeführten Bstqnwaren Zweifel ausgesprochen habe, so fährt das Berufungsgericht fort, habe Pfl^H) in dem Gedächtnisprotokoll vom 16. $anuar1957 angegeben, der Gemeinschuldnerin sei erlaubt worden, die zu Punkt 2 c des Vertrages einzeln aufgeführten Betonwaren zu verkaufen und zu verbrauchen, wobei sie aber verpflichtet worden sei, die entnommenen Waren unverzüglich durch entsprechende Hengen zu ersetzen. Biese Widersprüche würdigt das Berufungsgericht dahin, sie könnten unmöglich mit der Aufgeregtheit des Zeugen Peiker in der damaligen Situation (gemeint ist der 7. November 1956) erklärt werden. Da es sich um Steine, von erheblichem Wert gehandelt habe und beide Vertragspartner genau gewußt hätten, daß es sich bei den noch vorhandenen Steinen nicht um den in dem (auf den 10. April 1956 datierten) Sicherungsübereignungsvertrage aufgeführten damaligen (10. April 1956) Bestand gehandelt habe, so hätten sie sicher nicht vergessen, die so wichtige Vereinbarung über die Auswechselbarkeit der Steine in den Vertrag mit aufzunehmen. Alle diese Umstände sprächen gegen die behauptete mündliche Abrede. Biese Wertung
11
des Berufungsgerichte kann nicht dadurch erschüttert werden, daß nach der Behauptung der Beklagten der beratende Rechtsanwalt als Verfasser der schriftlichen Erklärung vpm 7. November 1956 darüber unterrichtet gewesen sein soll, daß der in dem dann mit dem 10. April 1956 datierten Vertrag angegebene V^arenbe st and zu {jener" Zeit nicht vorhanden war und daß die Beteiligten eine von der behaupteten früheren Vereinbarung abweichende Abrede über die Verfügungsbefugnis zu treffen wünschten* In jedem Fall durfte das Berufungsgericht die vorstehend auf gezeigten Widersprüche .dahin werten, daß sie gegen die Behauptungen der Beklagten und die Bekundungen des Zeugen P^Bfc Über die angeblichen mündlichen Sicherungsabreden sprächen. Einer Vernehmung des Rechtsanwalts Br. Johannes bedurfte es daher nicht.
4. Ferner rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß die in der Berufungsbegründung.*;untf£ Abschnitt V benannten Zeugen Fräulein Gertrud SBHHBHB und Joachim nicht vernommen worden sind. Sie sind dafür als Zeugen benannt worden, auch ihnen sei schon Ende 1955 und Anfang 1956 aus Erklärungen des Zeugen PflB) bekannt geworden, daß seitens dar Nj^BB~Bauhütte GmbH der Beklagten Sicherheiten gegeben worden seien. Insbesondere habe der Geschäftsführer P4H^ den Zeugen der zugleich
Angestellter bei der späteren Gemeinschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft der Firma ScbBH^B&u gewesen sei, angewiesen, in erster linie den Baust off be darf bei der Beklagten zu decken, da dort auch für die zukünftigen Bezüge die Frage der Absicherung bzw. Sicherung geklärt, die Firma KoBlfe (das ist die Beklagte) also gesichert sei. Bei Bestätigung dieses Beweisthemas, so meint die Revision, würde die Aussage des Zeugen PWHift unterstützt werden. Die Bekundungen dieser beiden Zeugen könnten daher von Einfluß auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen PflIV sein.
12
Das Berufungsgericht brauchte jedoch auch diese beiden Zeugen nicht zu vernehmen« Es hatte dem Einzelrichter die Beweisaufnahme übertragen«, Die Beklagte hat nach ihrer Durchführung nicht zu erkennen gegeben, daS sie auch noch auf die Vernehmung des Zeugen SHBHHP und Wert lege» Da diese Zeugen einen Sachverhalt bestätigen sollten, der allenfalls nur mittelbar die Aussage des Zeugen Pfl^ hätte unterstützen können, so hätte die Beklagte, wenn sie wirklich noch die Vernehmung dieser Zeugen wünschte* unter den hier vorliegenden Umständen das Berufungsgericht darauf hinweisen müssen» Das gilt umso mehr, als aus den Zeugenaussagen sich nur Indizien für die Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen ergeben sollten ;und : das-? Tät-sachengericht jj im Rahmen des Indizienbeweises weitgehend von der Bindung an Beweisanträge frei ist (BGH vom 20* Oktober 1952 - IV ZR 68/52 * TM ZPO § 539.Nr. 1).
Die Revision führt in diesem Zusammenhang ferner aus, das Berufungsgericht habe offenbar eine wesentliche Bekundung des Zeugen übersehen, dieser Zeuge habe nämlich
bei seiner Aussage vom 16» Dezember 1958 bekundet, der Inhaber der Beklagten Ko^|Bl habe bei wiederholten Versuchen, von ihm Wechselprolongationen zu erhalten, jedes Mal den Zeugen PflHp gefragt, ob er noch bereit sei, seinen mündlich geschlossenen Vertrag auch schriftlich zu fixieren« Diese Bekundung hätte, so meint die Revision, nur unberücksichtigt bleiben können, falls das Berufungsgericht diesen Zeugen für unglaubwürdig gehalten hätte« Das habe es aber mit keinem Y/ort getan, sondern die von dem Zeugen Peiker bekundete Einigung über die Sicherheiten um deswillen nicht für beweiskräftig gehalten, weil sie zu den Angaben der Beklagten selbst in Widerspruch stünden*
13
Es besteht jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Teil der Aussage des Zeugen KflP übersehen hat.. Auch auf diesen Teil kann vielmehr die Erwägung des Berufungsgerichts bezogen werden, es lasse sich nicht ausschließen, daß die angeblich bei der Wechselprolongation besprochenen Sicherungen nur vorbesprochen worden seien und daß eine endgültige Sicherungsübereignung eben doch nur vorgesehen gewesen sei. Biese Würdigung der Beweisaufnahme ist möglich und auch sonst äüs Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
XX. Fehlt es sonach an einem ausreichenden Beweise dafür, daß schon vor dem 10. April 1956 mündliche Sicherungsüber-r eignungen vereinbart worden sind, so kommt es, nicht auf die ::ilfserwägung des Berufungsgerichts an, daß auf keinen Fall die mündliche Vereinbarung eines Besitzkonstituts nachgewiesen sei. Die in diesem Zusammenhang stehenden Angriffe, der Revision gegen das Berufungsurteil bedürfen daher keiner Erörterung.
i
u
Das Berufungsurteil ist auch sonst aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Dr« Gelhaar Artl
Dr. Spieler
3>r. Mezger