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BGH · VIII ZR 188/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 188/14

Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24KosziolBeschwerdeverfahrensStuttgartZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 188/14
vom 24. September 2014 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.200,00 €.
Dr. Milger	Dr.	Achilles	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer
 Kosziol
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 20 C 78/13 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2014 - 5 S 344/13 -